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Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 DECEMBRE 1950. - Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires 19 DECEMBER 1950. - Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins de wet van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der
vétérinaires (Moniteur belge du 14 janvier 1951), telle qu'elle a été dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1951), zoals ze
modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 20 janvier 1961 modifiant la loi du 25 juillet 1938 créant - de wet van 20 januari 1961 houdende wijziging van de wet van 25 juli
1938 tot oprichting van een Orde der geneesheren, van de wet van 19
l'Ordre des médecins, la loi du 19 mai 1949 créant l'Ordre des mei 1949 tot oprichting van de Orde der apothekers en van de wet van
pharmaciens et la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins 19 december 1950 tot oprichting van de Orde der dierenartsen (Belgisch
vétérinaires (Moniteur belge du 21 février 1961); Staatsblad van 21 februari 1961);
- la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967
contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen
(Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970);
- la loi du 26 janvier 1999 modifiant l'article 13 de la loi du 19 - de wet van 26 januari 1999 tot wijziging van artikel 13 van de wet
décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der dierenartsen
du 18 mars 1999); (Belgisch Staatsblad van 18 maart 1999);
- la loi du 10 novembre 2000 modifiant l'article 13 de la loi du 19 - de wet van 10 november 2000 tot wijziging van artikel 13 van de wet
décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der dierenartsen
du 15 décembre 2000); (Belgisch Staatsblad van 15 december 2000);
- la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch
(Moniteur belge du 14 mars 2007). Staatsblad van 14 maart 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
19. DEZEMBER1950 - Gesetz zur Einrichtung der Tierärztekammer 19. DEZEMBER1950 - Gesetz zur Einrichtung der Tierärztekammer
Artikel 1 - In Belgien wird eine Tierärztekammer eingerichtet. Sie Artikel 1 - In Belgien wird eine Tierärztekammer eingerichtet. Sie
besitzt Rechtspersönlichkeit. besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 - Die Tierärztekammer umfasst alle Doktoren der Art. 2 - Die Tierärztekammer umfasst alle Doktoren der
Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, ermächtigt Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, ermächtigt
sind, dort die Veterinärmedizin auszuüben, und in einem der sind, dort die Veterinärmedizin auszuüben, und in einem der
Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind. Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind.
Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes
müssen Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien müssen Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien
haben und dort die Veterinärmedizin ausüben möchten, vorher ihre haben und dort die Veterinärmedizin ausüben möchten, vorher ihre
Eintragung ins Kammerverzeichnis erhalten. Der Regionalrat der Kammer, Eintragung ins Kammerverzeichnis erhalten. Der Regionalrat der Kammer,
der aufgrund des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig ist, kann die der aufgrund des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig ist, kann die
Eintragung nur dann verweigern, wenn der Antragsteller sich einer Tat Eintragung nur dann verweigern, wenn der Antragsteller sich einer Tat
schuldig gemacht hat, deren Schwere als Strafe das definitive Verbot schuldig gemacht hat, deren Schwere als Strafe das definitive Verbot
verdient, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben. verdient, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben.
Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der
Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder
mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit
Gründen versehenen Entscheidungsspruch, der den in den Artikeln 5 und Gründen versehenen Entscheidungsspruch, der den in den Artikeln 5 und
6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grundsätzen entspricht. Die 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grundsätzen entspricht. Die
im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche
Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in
Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten. Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten.
Art. 3 - Die Behörden der Tierärztekammer sind: Art. 3 - Die Behörden der Tierärztekammer sind:
1. der Hohe Rat der Kammer, 1. der Hohe Rat der Kammer,
2. die beiden gemischten Berufungsräte, 2. die beiden gemischten Berufungsräte,
3. die beiden Regionalräte. 3. die beiden Regionalräte.
Art. 4 - In jedem der beiden Sprachgebiete des Landes wird ein Rat der Art. 4 - In jedem der beiden Sprachgebiete des Landes wird ein Rat der
Kammer eingerichtet, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die Kammer eingerichtet, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die
Tierärzte, die ihren Wohnsitz in diesem Sprachgebiet haben. Tierärzte, die ihren Wohnsitz in diesem Sprachgebiet haben.
Die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg Die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg
unterstehen dem niederländischsprachigen Rat der Kammer. unterstehen dem niederländischsprachigen Rat der Kammer.
Die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur unterstehen dem Die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur unterstehen dem
französischsprachigen Rat der Kammer. französischsprachigen Rat der Kammer.
Die Tierärzte, die in der Provinz Brabant wohnen, werden zwischen den Die Tierärzte, die in der Provinz Brabant wohnen, werden zwischen den
beiden Räten der Kammer, von denen der eine niederländischsprachig und beiden Räten der Kammer, von denen der eine niederländischsprachig und
der andere französischsprachig ist, aufgeteilt. Der erste Rat übt die der andere französischsprachig ist, aufgeteilt. Der erste Rat übt die
Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den
verwaltungstechnisch niederländischsprachigen Gemeinden haben. Der verwaltungstechnisch niederländischsprachigen Gemeinden haben. Der
zweite Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren zweite Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren
Wohnsitz in den verwaltungstechnisch französischsprachigen Gemeinden Wohnsitz in den verwaltungstechnisch französischsprachigen Gemeinden
haben. Die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch haben. Die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch
zweisprachigen Gemeinden der Provinz Brabant haben, können sich nach zweisprachigen Gemeinden der Provinz Brabant haben, können sich nach
ihrer freien Wahl dem einen oder dem anderen dieser beiden Räte ihrer freien Wahl dem einen oder dem anderen dieser beiden Räte
anschliessen. anschliessen.
Art. 5 - Die Räte der Kammer erstellen das Verzeichnis der Kammer. Art. 5 - Die Räte der Kammer erstellen das Verzeichnis der Kammer.
Sie wachen in der Ausübung ihres Berufs und sogar ausserhalb ihrer Sie wachen in der Ausübung ihres Berufs und sogar ausserhalb ihrer
beruflichen Tätigkeit in Fällen schwerwiegender Fehler, die die Ehre beruflichen Tätigkeit in Fällen schwerwiegender Fehler, die die Ehre
des Berufs beeinträchtigen könnten, über die Einhaltung der des Berufs beeinträchtigen könnten, über die Einhaltung der
tierärztlichen Berufspflichten, die Ehre, Diskretion, tierärztlichen Berufspflichten, die Ehre, Diskretion,
Rechtschaffenheit und Würde der Mitglieder der Kammer. Rechtschaffenheit und Würde der Mitglieder der Kammer.
Sie melden den zuständigen Behörden die Verstösse gegen die Gesetze Sie melden den zuständigen Behörden die Verstösse gegen die Gesetze
und Verordnungen, die die Ausübung der Veterinärmedizin regeln. und Verordnungen, die die Ausübung der Veterinärmedizin regeln.
Auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder von Amts wegen Auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder von Amts wegen
taxieren sie bei schweren Verstössen gegen die berufliche taxieren sie bei schweren Verstössen gegen die berufliche
Rechtschaffenheit die Honoraraufstellungen der Veterinärmediziner. Rechtschaffenheit die Honoraraufstellungen der Veterinärmediziner.
Auf Ersuchen der Gerichtshöfe und Gerichte geben sie über die Weise Auf Ersuchen der Gerichtshöfe und Gerichte geben sie über die Weise
der Festsetzung und den Betrag der geforderten Honorare ihre der Festsetzung und den Betrag der geforderten Honorare ihre
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
Art. 6 - Die Räte der Kammer dürfen keine Strafmassnahme und kein Art. 6 - Die Räte der Kammer dürfen keine Strafmassnahme und kein
Verbot auf Gründe rassistischer, religiöser, weltanschaulicher, Verbot auf Gründe rassistischer, religiöser, weltanschaulicher,
politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art stützen. politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art stützen.
Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist ihnen untersagt. Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist ihnen untersagt.
Art. 7 - Jeder Rat der Kammer setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern Art. 7 - Jeder Rat der Kammer setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern
und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis der Kammer und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis der Kammer
eingetragenen Tierärzten gewählt werden. eingetragenen Tierärzten gewählt werden.
Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder und Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder und
Ersatzmitglieder wird durch den in Artikel 24 vorgesehenen Königlichen Ersatzmitglieder wird durch den in Artikel 24 vorgesehenen Königlichen
Erlass festgelegt. Erlass festgelegt.
Bei der Zusammenstellung der Wahlkollegien wird, was die Provinz Bei der Zusammenstellung der Wahlkollegien wird, was die Provinz
Brabant betrifft, den Bestimmungen von Artikel 4 Rechnung getragen. Brabant betrifft, den Bestimmungen von Artikel 4 Rechnung getragen.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung.
Wählen ist Pflicht; wer sich der Wahl wiederholt ohne rechtmässigen Wählen ist Pflicht; wer sich der Wahl wiederholt ohne rechtmässigen
Grund enthält, setzt sich den im vorliegenden Gesetz erwähnten Grund enthält, setzt sich den im vorliegenden Gesetz erwähnten
Strafmassnahmen aus, ausser der Aussetzung des Rechts und dem Strafmassnahmen aus, ausser der Aussetzung des Rechts und dem
definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben. definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben.
Bei Rücktritt oder Tod eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch Bei Rücktritt oder Tod eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch
das Ersatzmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt. das Ersatzmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt.
Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl Stimmen, wird dem Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl Stimmen, wird dem
ältesten Mitglied der Vorrang gegeben. ältesten Mitglied der Vorrang gegeben.
Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Rates der Kammer werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den Rates der Kammer werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den
Fachkräften belgischer Staatsangehörigkeit gewählt, die mindestens 35 Fachkräften belgischer Staatsangehörigkeit gewählt, die mindestens 35
Jahre alt sind, im betreffenden Sprachgebiet ihren Wohnsitz haben und Jahre alt sind, im betreffenden Sprachgebiet ihren Wohnsitz haben und
seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse
eingetragen sind. eingetragen sind.
Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Die ordentlichen Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar. Die ordentlichen Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar.
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14.
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit
der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art.
8 wie folgt: 8 wie folgt:
« Art. 8 - [Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der « Art. 8 - [Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den
Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis der Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis der
Kammer, der sie unterstehen, eingetragen sind. Kammer, der sie unterstehen, eingetragen sind.
Die Regionalräte werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Die Regionalräte werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind nicht sofort Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind nicht sofort
wiederwählbar für diese Räte.] wiederwählbar für diese Räte.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 124 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 124 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom
14. März 2007)]" 14. März 2007)]"
Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäss Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäss
vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an zwei aufeinander vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an zwei aufeinander
folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung
oder einem Tadel belegt werden. oder einem Tadel belegt werden.
Art. 10 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, Art. 10 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden. einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden.
Jedem Rat der Kammer steht ein Magistrat Erster Instanz zur Seite, der Jedem Rat der Kammer steht ein Magistrat Erster Instanz zur Seite, der
vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat. vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat.
Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen
stellvertretenden Beisitzer. stellvertretenden Beisitzer.
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14.
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit
der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art.
10 wie folgt: 10 wie folgt:
« Art. 10 - [Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen « Art. 10 - [Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen
Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das
Präsidium bilden. Präsidium bilden.
Jedem Regionalrat und jedem Regionalratspräsidium steht ein Magistrat Jedem Regionalrat und jedem Regionalratspräsidium steht ein Magistrat
des gerichtlichen Standes zur Seite, der vom König bestimmt wird und des gerichtlichen Standes zur Seite, der vom König bestimmt wird und
beratende Stimme hat. beratende Stimme hat.
Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen
stellvertretenden Beisitzer. stellvertretenden Beisitzer.
[Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S.
vom 14. März 2007)]" vom 14. März 2007)]"
Art. 11 - Der Hohe Rat der Tierärztekammer Belgiens wird von den Art. 11 - Der Hohe Rat der Tierärztekammer Belgiens wird von den
Mitgliedern der Regionalräte der Kammer nach den nachstehenden Regeln Mitgliedern der Regionalräte der Kammer nach den nachstehenden Regeln
gewählt: gewählt:
a) Der Regionalrat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, a) Der Regionalrat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen,
Ostflandern, Westflandern, Limburg und den niederländischsprachigen Ostflandern, Westflandern, Limburg und den niederländischsprachigen
Teil Brabants umfasst, wählt fünf Mitglieder nach einem durch einen Teil Brabants umfasst, wählt fünf Mitglieder nach einem durch einen
Königlichen Erlass festgelegten Modus. Königlichen Erlass festgelegten Modus.
b) Gleiches gilt für den Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau, b) Gleiches gilt für den Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau,
Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants
umfasst. umfasst.
c) Jede der Provinzen und jeder der Provinzteile, von denen im c) Jede der Provinzen und jeder der Provinzteile, von denen im
vorliegenden Artikel die Rede ist, muss im Hohen Rat der Kammer unter vorliegenden Artikel die Rede ist, muss im Hohen Rat der Kammer unter
den zehn so gewählten Mitgliedern vertreten sein. den zehn so gewählten Mitgliedern vertreten sein.
Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der
veterinärmedizinischen Schulen (oder Fakultäten) von Gent und veterinärmedizinischen Schulen (oder Fakultäten) von Gent und
Cureghem/Kuregem-Brüssel einen ordentlichen Vertreter und einen Cureghem/Kuregem-Brüssel einen ordentlichen Vertreter und einen
Ersatzvertreter bestimmt. Es steht jedem dieser Institute frei, dem Ersatzvertreter bestimmt. Es steht jedem dieser Institute frei, dem
König zu diesem Zweck eine Liste mit mindestens drei Namen König zu diesem Zweck eine Liste mit mindestens drei Namen
vorzuschlagen. vorzuschlagen.
Der Hohe Rat der Kammer hat seinen Sitz in Brüssel und umfasst zwei Der Hohe Rat der Kammer hat seinen Sitz in Brüssel und umfasst zwei
Abteilungen: eine niederländischsprachige Abteilung, in der die Abteilungen: eine niederländischsprachige Abteilung, in der die
Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen,
Westflandern, Ostflandern, Limburg und den niederländischsprachigen Westflandern, Ostflandern, Limburg und den niederländischsprachigen
Teil Brabants umfasst, gewählt wurden, und eine französischsprachige Teil Brabants umfasst, gewählt wurden, und eine französischsprachige
Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der
die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den
französischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden. französischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden.
Den Vorsitz der beiden Abteilungen des Hohen Rates der Kammer hat ein Den Vorsitz der beiden Abteilungen des Hohen Rates der Kammer hat ein
und derselbe Magistrat, der vom König unter den Kammerpräsidenten der und derselbe Magistrat, der vom König unter den Kammerpräsidenten der
Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf
dieselbe Weise wird vom König auch ein Ersatzpräsident bestimmt. dieselbe Weise wird vom König auch ein Ersatzpräsident bestimmt.
Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten und einen Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten und einen
Sekretär. Sekretär.
Der Hohe Rat hat die Aufgabe: Der Hohe Rat hat die Aufgabe:
1. die Regeln im Bereich der tierärztlichen Berufspflichten gemäss den 1. die Regeln im Bereich der tierärztlichen Berufspflichten gemäss den
in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vermerkten Zielen festzulegen, in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vermerkten Zielen festzulegen,
2. seine Stellungnahme zu allen Fragen in Sachen Ausübung der 2. seine Stellungnahme zu allen Fragen in Sachen Ausübung der
Veterinärmedizin abzugeben und alle diesbezüglichen gesetzlichen und Veterinärmedizin abzugeben und alle diesbezüglichen gesetzlichen und
verwaltungstechnischen Massnahmen vorzuschlagen, verwaltungstechnischen Massnahmen vorzuschlagen,
3. die Zuständigkeiten der Präsidenten und Sekretäre der Regionalräte 3. die Zuständigkeiten der Präsidenten und Sekretäre der Regionalräte
zu bestimmen, zu bestimmen,
4. die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise und Verwaltung der 4. die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise und Verwaltung der
Kammer festzulegen, Kammer festzulegen,
5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre 5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre
Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte
beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu
untersuchen, alle Beschlüsse, die in ihren Augen Gegenstand einer untersuchen, alle Beschlüsse, die in ihren Augen Gegenstand einer
Berufung sein könnten, an den gemischten Berufungsrat zu verweisen und Berufung sein könnten, an den gemischten Berufungsrat zu verweisen und
die von letzterem gefällten Entscheidungssprüche vor den Kassationshof die von letzterem gefällten Entscheidungssprüche vor den Kassationshof
zu bringen. zu bringen.
Im letzten Fall werden die Regionalräte, die gemischten Berufungsräte Im letzten Fall werden die Regionalräte, die gemischten Berufungsräte
und der Kassationshof auf Eingreifen des Präsidenten des Hohen Rates und der Kassationshof auf Eingreifen des Präsidenten des Hohen Rates
oder eines von ihm dazu beauftragten Ratsmitglieds hin angerufen. oder eines von ihm dazu beauftragten Ratsmitglieds hin angerufen.
Art. 12 - Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der Art. 12 - Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der
französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom
König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt
sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte, sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte,
die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des
Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit
Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben. Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben.
[Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei
Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher
Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen
Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.]
Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können
von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen
Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit
vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden.
[Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in
anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet
sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen
Beschluss.] Beschluss.]
Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per
Einschreiben. Einschreiben.
[Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen
geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen
Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] Monat ab Notifizierung des Beschlusses.]
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des
Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen.
Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
[Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Januar [Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Januar
1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art.
4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz
6 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. 6 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30.
Juli 1970)] Juli 1970)]
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14.
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit
der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art.
12 wie folgt: 12 wie folgt:
« Art. 12 - [Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und « Art. 12 - [Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und
der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei
vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die
stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und
drei Tierärzte, die für ein Mandat von drei Jahren gewählt werden drei Tierärzte, die für ein Mandat von drei Jahren gewählt werden
unter den Mitgliedern, die während mindestens sechs Jahren als unter den Mitgliedern, die während mindestens sechs Jahren als
ordentliche Mitglieder in den Regionalräten getagt haben und diesen ordentliche Mitglieder in den Regionalräten getagt haben und diesen
nicht mehr angehören.] nicht mehr angehören.]
[Kann die erforderliche Anzahl Tierärzte, die ordentliche Mitglieder [Kann die erforderliche Anzahl Tierärzte, die ordentliche Mitglieder
oder Ersatzmitglieder sind, aufgrund einer ungenügenden Anzahl oder Ersatzmitglieder sind, aufgrund einer ungenügenden Anzahl
Gewählter oder bei Abwesenheit oder Verhinderung nicht erreicht Gewählter oder bei Abwesenheit oder Verhinderung nicht erreicht
werden, wird der gemischte Berufungsrat auf Beschluss seines werden, wird der gemischte Berufungsrat auf Beschluss seines
Vizepräsidenten oder dessen Stellvertreters durch das dienstälteste Vizepräsidenten oder dessen Stellvertreters durch das dienstälteste
Mitglied/die dienstältesten Mitglieder des Regionalrates ergänzt, Mitglied/die dienstältesten Mitglieder des Regionalrates ergänzt,
sofern diese in der beanstandeten Streitsache nicht befunden haben, sofern diese in der beanstandeten Streitsache nicht befunden haben,
und zwar nach dem Dienstalter als tagendes Mitglied und - bei gleichem und zwar nach dem Dienstalter als tagendes Mitglied und - bei gleichem
Dienstalter - nach der Reihenfolge der Eintragung im Verzeichnis.] Dienstalter - nach der Reihenfolge der Eintragung im Verzeichnis.]
[Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei
Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher
Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen
Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.]
Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können
von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen
Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit
vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden.
[Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in
anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet
sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen
Beschluss.] Beschluss.]
Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per
Einschreiben. Einschreiben.
[Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen
geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen
Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] Monat ab Notifizierung des Beschlusses.]
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des
Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen.
Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
[Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 126 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März [Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 126 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März
2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 126 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 126
Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer
Absatz 3 eingefügt durch Art 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom Absatz 3 eingefügt durch Art 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom
21. Februar 1961); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 7 eingefügt 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 7 eingefügt
durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]" durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]"
Art. 13 - [Das Präsidium des Rates der Kammer untersucht die Art. 13 - [Das Präsidium des Rates der Kammer untersucht die
Streitsachen, für die es zuständig ist, entweder von Amts wegen oder Streitsachen, für die es zuständig ist, entweder von Amts wegen oder
auf Anzeige oder Klage hin. Es kann seinen Untersuchungsauftrag an auf Anzeige oder Klage hin. Es kann seinen Untersuchungsauftrag an
eins seiner Mitglieder oder an ein anderes Ratsmitglied übertragen. eins seiner Mitglieder oder an ein anderes Ratsmitglied übertragen.
Die Untersuchung findet in Anwesenheit des in Artikel 10 erwähnten Die Untersuchung findet in Anwesenheit des in Artikel 10 erwähnten
Magistrats statt. Das Präsidium kann einen Greffier bestimmen. Magistrats statt. Das Präsidium kann einen Greffier bestimmen.
[Auf Antrag des Präsidiums oder der Parteien bemüht der Präsident sich [Auf Antrag des Präsidiums oder der Parteien bemüht der Präsident sich
gegebenenfalls um eine Aussöhnung der Parteien. Er kann von einem gegebenenfalls um eine Aussöhnung der Parteien. Er kann von einem
anderen Ratsmitglied und/oder einem Greffier Beistand in Anspruch anderen Ratsmitglied und/oder einem Greffier Beistand in Anspruch
nehmen. Er erstellt ein Versöhnungsprotokoll oder ein nehmen. Er erstellt ein Versöhnungsprotokoll oder ein
Nichteinigungsprotokoll.] Nichteinigungsprotokoll.]
Ist die Untersuchung abgeschlossen oder das Versöhnungsprotokoll oder Ist die Untersuchung abgeschlossen oder das Versöhnungsprotokoll oder
Nichteinigungsprotokoll erstellt, erstattet das Präsidium oder sein Nichteinigungsprotokoll erstellt, erstattet das Präsidium oder sein
Vertreter dem Regionalrat Bericht. Vertreter dem Regionalrat Bericht.
[Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die [Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die
den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben, dürfen weder an den den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben, dürfen weder an den
Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen
teilnehmen.]] teilnehmen.]]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Januar 1999 (B.S. vom 18. [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Januar 1999 (B.S. vom 18.
März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 10. März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 10.
November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000); Abs. 5 ersetzt durch Art. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000); Abs. 5 ersetzt durch Art.
2 Buchstabe B des G. vom 10. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2 Buchstabe B des G. vom 10. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember
2000)] 2000)]
Art. 14 - Die Strafmassnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt Art. 14 - Die Strafmassnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt
sind: die Verwarnung, der Tadel, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, sind: die Verwarnung, der Tadel, die Rüge, die Aussetzung des Rechts,
während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die
Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus dem Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus dem
Kammerverzeichnis mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in Kammerverzeichnis mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in
Belgien auszuüben. Belgien auszuüben.
Die Fachkräfte, deren Berufsausübungsrecht letztinstanzlich ausgesetzt Die Fachkräfte, deren Berufsausübungsrecht letztinstanzlich ausgesetzt
wurde, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer wurde, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer
der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer
teilzunehmen. teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer,
die letztinstanzlich aufgrund eines Verstosses in Sachen Ausübung der die letztinstanzlich aufgrund eines Verstosses in Sachen Ausübung der
Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe
verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben. verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben.
Verstösse gegen die Streichungs- und Aussetzungsmassnahmen werden wie Verstösse gegen die Streichungs- und Aussetzungsmassnahmen werden wie
die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet. die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet.
Art. 15 - Im Versäumniswege dürfen Strafmassnahmen erst angewandt Art. 15 - Im Versäumniswege dürfen Strafmassnahmen erst angewandt
werden dreissig Tage, nachdem das betroffene Mitglied vorgeladen werden dreissig Tage, nachdem das betroffene Mitglied vorgeladen
wurde, sich zu verteidigen. wurde, sich zu verteidigen.
Das vorgeladene Mitglied kann unter den Bedingungen der Artikel 44 bis Das vorgeladene Mitglied kann unter den Bedingungen der Artikel 44 bis
47 des Zivilprozessgesetzbuches [sic, zu lesen ist: der Artikel 828 47 des Zivilprozessgesetzbuches [sic, zu lesen ist: der Artikel 828
bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] das Ablehnungsrecht ausüben. bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] das Ablehnungsrecht ausüben.
Es kann sich mit Beiständen umgeben, die nur entweder unter den Es kann sich mit Beiständen umgeben, die nur entweder unter den
Rechtsanwälten oder unter den Mitgliedern der Kammer ausgewählt werden Rechtsanwälten oder unter den Mitgliedern der Kammer ausgewählt werden
dürfen. dürfen.
Art. 16 - Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer gültig ist, Art. 16 - Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer gültig ist,
müssen zwei Drittel der Mitglieder, denen der vom König gemäss Artikel müssen zwei Drittel der Mitglieder, denen der vom König gemäss Artikel
10 bestimmte Magistrat beisteht, anwesend sein. 10 bestimmte Magistrat beisteht, anwesend sein.
Der gemischte Berufungsrat kann nur dann gültig beraten und Der gemischte Berufungsrat kann nur dann gültig beraten und
beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt sind und beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt sind und
sich unter ihnen mindestens zwei Magistrate und zwei Tierärzte sich unter ihnen mindestens zwei Magistrate und zwei Tierärzte
befinden, die gemäss Artikel 12 bestimmt sind. befinden, die gemäss Artikel 12 bestimmt sind.
Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen,
wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz ein Magistrat wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz ein Magistrat
wahrnimmt und die gemäss Artikel 11 bestimmt wurden, anwesend sind. wahrnimmt und die gemäss Artikel 11 bestimmt wurden, anwesend sind.
Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst. Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Die Aussetzung des Rechts oder das definitive Verbot, die Die Aussetzung des Rechts oder das definitive Verbot, die
Veterinärmedizin auszuüben, wird mit der Zweidrittelmehrheit der Veterinärmedizin auszuüben, wird mit der Zweidrittelmehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen. Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen.
Art. 17 - [Der Präsident des Hohen Rates der Kammer und die Parteien Art. 17 - [Der Präsident des Hohen Rates der Kammer und die Parteien
können gegen alle Beschlüsse des Rates binnen dreissig Tagen nach können gegen alle Beschlüsse des Rates binnen dreissig Tagen nach
ihrer Notifizierung per Einschreiben Berufung einlegen.] ihrer Notifizierung per Einschreiben Berufung einlegen.]
Handelt es sich um ein Versäumnisurteil, kann binnen derselben Frist Handelt es sich um ein Versäumnisurteil, kann binnen derselben Frist
von dreissig Tagen Einspruch eingereicht werden. Die Sache wird dann von dreissig Tagen Einspruch eingereicht werden. Die Sache wird dann
erneut vor die Gerichtsbarkeit gebracht, die die Strafe ausgesprochen erneut vor die Gerichtsbarkeit gebracht, die die Strafe ausgesprochen
hat. hat.
Der Einspruch und die Berufung werden per Einschreiben an den Der Einspruch und die Berufung werden per Einschreiben an den
Präsidenten des Rates, der den Beschluss gefasst hat, gerichtet. Präsidenten des Rates, der den Beschluss gefasst hat, gerichtet.
Richtet sich die Berufung gegen ein Mitglied der Kammer, wird eine Richtet sich die Berufung gegen ein Mitglied der Kammer, wird eine
Kopie davon per Einschreiben an dieses Mitglied geschickt.] Kopie davon per Einschreiben an dieses Mitglied geschickt.]
[Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. (III) vom 1. März 2007 [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. (III) vom 1. März 2007
(B.S. vom 14. März 2007)] (B.S. vom 14. März 2007)]
Art. 18 - Jeder letztinstanzliche Beschluss zur Aussetzung des Rechts Art. 18 - Jeder letztinstanzliche Beschluss zur Aussetzung des Rechts
oder zum definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird dem oder zum definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird dem
Betreffenden und dem zuständigen Regionalrat notifiziert. Betreffenden und dem zuständigen Regionalrat notifiziert.
Art. 19 - Jede Strafmassnahme wird dreissig Tage nach ihrer Art. 19 - Jede Strafmassnahme wird dreissig Tage nach ihrer
Notifizierung an den Betreffenden unwiderruflich, ausser bei Berufung Notifizierung an den Betreffenden unwiderruflich, ausser bei Berufung
oder Einspruch gemäss Artikel 17 und im Falle einer oder Einspruch gemäss Artikel 17 und im Falle einer
Kassationsbeschwerde. Kassationsbeschwerde.
Art. 20 - Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer, des Hohen Art. 20 - Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer, des Hohen
Rates und der gemischten Berufungsräte werden in einem Rates und der gemischten Berufungsräte werden in einem
Protokollregister festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär Protokollregister festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär
unterzeichnet. unterzeichnet.
Die Beschlüsse, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, Die Beschlüsse, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird,
müssen mit Gründen versehen sein. müssen mit Gründen versehen sein.
Art. 21 - Die Mitglieder der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der Art. 21 - Die Mitglieder der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der
gemischten Berufungsräte sind für alles, wovon sie in der Ausübung gemischten Berufungsräte sind für alles, wovon sie in der Ausübung
ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis
gebunden. gebunden.
Art. 22 - Die Kammer tritt durch ihren Hohen Rat vor Gericht auf. Art. 22 - Die Kammer tritt durch ihren Hohen Rat vor Gericht auf.
Dieser kann sich durch eins seiner Mitglieder vertreten lassen. Dieser kann sich durch eins seiner Mitglieder vertreten lassen.
Art. 23 - Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als Art. 23 - Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als
diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder
sonst wie besitzen. sonst wie besitzen.
Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer
müssen vom König genehmigt werden. müssen vom König genehmigt werden.
Der Rat legt die für seinen Betrieb notwendigen Beiträge fest und Der Rat legt die für seinen Betrieb notwendigen Beiträge fest und
zieht sie ein. Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur zieht sie ein. Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur
Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen
führen. führen.
Art. 24 - Binnen einer Frist von drei Monaten ab der Ausfertigung des Art. 24 - Binnen einer Frist von drei Monaten ab der Ausfertigung des
vorliegenden Gesetzes wird Folgendes durch einen Königlichen Erlass vorliegenden Gesetzes wird Folgendes durch einen Königlichen Erlass
festgelegt: festgelegt:
- die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für
jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind,
- die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und
Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die
beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden. beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden.
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 25 - Auf Betreiben des Ministers der Landwirtschaft wird für die Art. 25 - Auf Betreiben des Ministers der Landwirtschaft wird für die
Bildung und den Betrieb der ersten Regionalräte der Kammer gesorgt. Bildung und den Betrieb der ersten Regionalräte der Kammer gesorgt.
Diese werden in geheimer Abstimmung von den Inhabern des Diploms des Diese werden in geheimer Abstimmung von den Inhabern des Diploms des
Doktors der Veterinärmedizin gewählt, die ihren Wohnsitz im Doktors der Veterinärmedizin gewählt, die ihren Wohnsitz im
Zuständigkeitsbereich des zu wählenden Rates haben und deren Diplom Zuständigkeitsbereich des zu wählenden Rates haben und deren Diplom
von der provinzialen medizinischen Kommission beglaubigt wurde. von der provinzialen medizinischen Kommission beglaubigt wurde.
Wählbar sind nur die Kandidaten belgischer Staatsangehörigkeit, die Wählbar sind nur die Kandidaten belgischer Staatsangehörigkeit, die
ihren Wohnsitz im besagtem Zuständigkeitsbereich haben und deren ihren Wohnsitz im besagtem Zuständigkeitsbereich haben und deren
Diplom vor mindestens fünf Jahren beglaubigt wurde. Diplom vor mindestens fünf Jahren beglaubigt wurde.
Die Kandidaturen werden in geheimer Abstimmung von den in Absatz 2 des Die Kandidaturen werden in geheimer Abstimmung von den in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels erwähnten Wählern vorgeschlagen. vorliegenden Artikels erwähnten Wählern vorgeschlagen.
Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen Wählbarkeit werden die Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen Wählbarkeit werden die
Kandidaturen, die von einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz Kandidaturen, die von einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz
der Stimmen unterstützt werden, berücksichtigt und zur Wahl vorgelegt. der Stimmen unterstützt werden, berücksichtigt und zur Wahl vorgelegt.
Als gewählt werden die Kandidaten erklärt, die die grösste Anzahl Als gewählt werden die Kandidaten erklärt, die die grösste Anzahl
Stimmen erhalten haben. Diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich Stimmen erhalten haben. Diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich
vereinen, erhalten die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds, die vereinen, erhalten die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds, die
anderen die Eigenschaft eines Ersatzmitglieds. Die Dauer ihres Mandats anderen die Eigenschaft eines Ersatzmitglieds. Die Dauer ihres Mandats
beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sie unter den in den Artikeln 7 beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sie unter den in den Artikeln 7
und 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen wiedergewählt und 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen wiedergewählt
werden können. werden können.
Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Artikels beauftragt. vorliegenden Artikels beauftragt.
Die Kosten für die Bildung der ersten Regionalräte werden von der Die Kosten für die Bildung der ersten Regionalräte werden von der
Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten der Kammer binnen einer Frist Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten der Kammer binnen einer Frist
von drei Jahren wieder eingetrieben. von drei Jahren wieder eingetrieben.
Art. 26 - Bei den ersten Wahlen werden der Präsident und die Hälfte Art. 26 - Bei den ersten Wahlen werden der Präsident und die Hälfte
der Mitglieder, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, für eine der Mitglieder, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, für eine
Dauer von sechs Jahren gewählt. Die anderen Mitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt. Die anderen Mitglieder werden für eine
Dauer von drei Jahren gewählt. Dauer von drei Jahren gewählt.
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