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Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires | Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 DECEMBRE 1950. - Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires | 19 DECEMBER 1950. - Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins | de wet van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der |
vétérinaires (Moniteur belge du 14 janvier 1951), telle qu'elle a été | dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1951), zoals ze |
modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 20 janvier 1961 modifiant la loi du 25 juillet 1938 créant | - de wet van 20 januari 1961 houdende wijziging van de wet van 25 juli |
1938 tot oprichting van een Orde der geneesheren, van de wet van 19 | |
l'Ordre des médecins, la loi du 19 mai 1949 créant l'Ordre des | mei 1949 tot oprichting van de Orde der apothekers en van de wet van |
pharmaciens et la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins | 19 december 1950 tot oprichting van de Orde der dierenartsen (Belgisch |
vétérinaires (Moniteur belge du 21 février 1961); | Staatsblad van 21 februari 1961); |
- la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 | - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 |
contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales | houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen |
(Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); | (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970); |
- la loi du 26 janvier 1999 modifiant l'article 13 de la loi du 19 | - de wet van 26 januari 1999 tot wijziging van artikel 13 van de wet |
décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge | van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der dierenartsen |
du 18 mars 1999); | (Belgisch Staatsblad van 18 maart 1999); |
- la loi du 10 novembre 2000 modifiant l'article 13 de la loi du 19 | - de wet van 10 november 2000 tot wijziging van artikel 13 van de wet |
décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge | van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der dierenartsen |
du 15 décembre 2000); | (Belgisch Staatsblad van 15 december 2000); |
- la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) | - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch |
(Moniteur belge du 14 mars 2007). | Staatsblad van 14 maart 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
19. DEZEMBER1950 - Gesetz zur Einrichtung der Tierärztekammer | 19. DEZEMBER1950 - Gesetz zur Einrichtung der Tierärztekammer |
Artikel 1 - In Belgien wird eine Tierärztekammer eingerichtet. Sie | Artikel 1 - In Belgien wird eine Tierärztekammer eingerichtet. Sie |
besitzt Rechtspersönlichkeit. | besitzt Rechtspersönlichkeit. |
Art. 2 - Die Tierärztekammer umfasst alle Doktoren der | Art. 2 - Die Tierärztekammer umfasst alle Doktoren der |
Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, ermächtigt | Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, ermächtigt |
sind, dort die Veterinärmedizin auszuüben, und in einem der | sind, dort die Veterinärmedizin auszuüben, und in einem der |
Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind. | Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind. |
Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
müssen Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien | müssen Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien |
haben und dort die Veterinärmedizin ausüben möchten, vorher ihre | haben und dort die Veterinärmedizin ausüben möchten, vorher ihre |
Eintragung ins Kammerverzeichnis erhalten. Der Regionalrat der Kammer, | Eintragung ins Kammerverzeichnis erhalten. Der Regionalrat der Kammer, |
der aufgrund des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig ist, kann die | der aufgrund des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig ist, kann die |
Eintragung nur dann verweigern, wenn der Antragsteller sich einer Tat | Eintragung nur dann verweigern, wenn der Antragsteller sich einer Tat |
schuldig gemacht hat, deren Schwere als Strafe das definitive Verbot | schuldig gemacht hat, deren Schwere als Strafe das definitive Verbot |
verdient, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben. | verdient, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben. |
Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der | Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der |
Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder | Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder |
mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit | mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit |
Gründen versehenen Entscheidungsspruch, der den in den Artikeln 5 und | Gründen versehenen Entscheidungsspruch, der den in den Artikeln 5 und |
6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grundsätzen entspricht. Die | 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grundsätzen entspricht. Die |
im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche | im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche |
Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in | Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in |
Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten. | Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten. |
Art. 3 - Die Behörden der Tierärztekammer sind: | Art. 3 - Die Behörden der Tierärztekammer sind: |
1. der Hohe Rat der Kammer, | 1. der Hohe Rat der Kammer, |
2. die beiden gemischten Berufungsräte, | 2. die beiden gemischten Berufungsräte, |
3. die beiden Regionalräte. | 3. die beiden Regionalräte. |
Art. 4 - In jedem der beiden Sprachgebiete des Landes wird ein Rat der | Art. 4 - In jedem der beiden Sprachgebiete des Landes wird ein Rat der |
Kammer eingerichtet, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die | Kammer eingerichtet, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die |
Tierärzte, die ihren Wohnsitz in diesem Sprachgebiet haben. | Tierärzte, die ihren Wohnsitz in diesem Sprachgebiet haben. |
Die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg | Die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg |
unterstehen dem niederländischsprachigen Rat der Kammer. | unterstehen dem niederländischsprachigen Rat der Kammer. |
Die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur unterstehen dem | Die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur unterstehen dem |
französischsprachigen Rat der Kammer. | französischsprachigen Rat der Kammer. |
Die Tierärzte, die in der Provinz Brabant wohnen, werden zwischen den | Die Tierärzte, die in der Provinz Brabant wohnen, werden zwischen den |
beiden Räten der Kammer, von denen der eine niederländischsprachig und | beiden Räten der Kammer, von denen der eine niederländischsprachig und |
der andere französischsprachig ist, aufgeteilt. Der erste Rat übt die | der andere französischsprachig ist, aufgeteilt. Der erste Rat übt die |
Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den | Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den |
verwaltungstechnisch niederländischsprachigen Gemeinden haben. Der | verwaltungstechnisch niederländischsprachigen Gemeinden haben. Der |
zweite Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren | zweite Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren |
Wohnsitz in den verwaltungstechnisch französischsprachigen Gemeinden | Wohnsitz in den verwaltungstechnisch französischsprachigen Gemeinden |
haben. Die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch | haben. Die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch |
zweisprachigen Gemeinden der Provinz Brabant haben, können sich nach | zweisprachigen Gemeinden der Provinz Brabant haben, können sich nach |
ihrer freien Wahl dem einen oder dem anderen dieser beiden Räte | ihrer freien Wahl dem einen oder dem anderen dieser beiden Räte |
anschliessen. | anschliessen. |
Art. 5 - Die Räte der Kammer erstellen das Verzeichnis der Kammer. | Art. 5 - Die Räte der Kammer erstellen das Verzeichnis der Kammer. |
Sie wachen in der Ausübung ihres Berufs und sogar ausserhalb ihrer | Sie wachen in der Ausübung ihres Berufs und sogar ausserhalb ihrer |
beruflichen Tätigkeit in Fällen schwerwiegender Fehler, die die Ehre | beruflichen Tätigkeit in Fällen schwerwiegender Fehler, die die Ehre |
des Berufs beeinträchtigen könnten, über die Einhaltung der | des Berufs beeinträchtigen könnten, über die Einhaltung der |
tierärztlichen Berufspflichten, die Ehre, Diskretion, | tierärztlichen Berufspflichten, die Ehre, Diskretion, |
Rechtschaffenheit und Würde der Mitglieder der Kammer. | Rechtschaffenheit und Würde der Mitglieder der Kammer. |
Sie melden den zuständigen Behörden die Verstösse gegen die Gesetze | Sie melden den zuständigen Behörden die Verstösse gegen die Gesetze |
und Verordnungen, die die Ausübung der Veterinärmedizin regeln. | und Verordnungen, die die Ausübung der Veterinärmedizin regeln. |
Auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder von Amts wegen | Auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder von Amts wegen |
taxieren sie bei schweren Verstössen gegen die berufliche | taxieren sie bei schweren Verstössen gegen die berufliche |
Rechtschaffenheit die Honoraraufstellungen der Veterinärmediziner. | Rechtschaffenheit die Honoraraufstellungen der Veterinärmediziner. |
Auf Ersuchen der Gerichtshöfe und Gerichte geben sie über die Weise | Auf Ersuchen der Gerichtshöfe und Gerichte geben sie über die Weise |
der Festsetzung und den Betrag der geforderten Honorare ihre | der Festsetzung und den Betrag der geforderten Honorare ihre |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
Art. 6 - Die Räte der Kammer dürfen keine Strafmassnahme und kein | Art. 6 - Die Räte der Kammer dürfen keine Strafmassnahme und kein |
Verbot auf Gründe rassistischer, religiöser, weltanschaulicher, | Verbot auf Gründe rassistischer, religiöser, weltanschaulicher, |
politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art stützen. | politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art stützen. |
Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist ihnen untersagt. | Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist ihnen untersagt. |
Art. 7 - Jeder Rat der Kammer setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern | Art. 7 - Jeder Rat der Kammer setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern |
und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis der Kammer | und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis der Kammer |
eingetragenen Tierärzten gewählt werden. | eingetragenen Tierärzten gewählt werden. |
Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder und | Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder und |
Ersatzmitglieder wird durch den in Artikel 24 vorgesehenen Königlichen | Ersatzmitglieder wird durch den in Artikel 24 vorgesehenen Königlichen |
Erlass festgelegt. | Erlass festgelegt. |
Bei der Zusammenstellung der Wahlkollegien wird, was die Provinz | Bei der Zusammenstellung der Wahlkollegien wird, was die Provinz |
Brabant betrifft, den Bestimmungen von Artikel 4 Rechnung getragen. | Brabant betrifft, den Bestimmungen von Artikel 4 Rechnung getragen. |
Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. | Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. |
Wählen ist Pflicht; wer sich der Wahl wiederholt ohne rechtmässigen | Wählen ist Pflicht; wer sich der Wahl wiederholt ohne rechtmässigen |
Grund enthält, setzt sich den im vorliegenden Gesetz erwähnten | Grund enthält, setzt sich den im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Strafmassnahmen aus, ausser der Aussetzung des Rechts und dem | Strafmassnahmen aus, ausser der Aussetzung des Rechts und dem |
definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben. | definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben. |
Bei Rücktritt oder Tod eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch | Bei Rücktritt oder Tod eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch |
das Ersatzmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt. | das Ersatzmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt. |
Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl Stimmen, wird dem | Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl Stimmen, wird dem |
ältesten Mitglied der Vorrang gegeben. | ältesten Mitglied der Vorrang gegeben. |
Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
Rates der Kammer werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den | Rates der Kammer werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den |
Fachkräften belgischer Staatsangehörigkeit gewählt, die mindestens 35 | Fachkräften belgischer Staatsangehörigkeit gewählt, die mindestens 35 |
Jahre alt sind, im betreffenden Sprachgebiet ihren Wohnsitz haben und | Jahre alt sind, im betreffenden Sprachgebiet ihren Wohnsitz haben und |
seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse | seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. | Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. |
Die ordentlichen Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar. | Die ordentlichen Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar. |
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. | Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. |
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit | März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit |
der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. | der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. |
8 wie folgt: | 8 wie folgt: |
« Art. 8 - [Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der | « Art. 8 - [Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der |
Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den | Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den |
Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis der | Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis der |
Kammer, der sie unterstehen, eingetragen sind. | Kammer, der sie unterstehen, eingetragen sind. |
Die Regionalräte werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. | Die Regionalräte werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. |
Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind nicht sofort | Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind nicht sofort |
wiederwählbar für diese Räte.] | wiederwählbar für diese Räte.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 124 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 124 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom |
14. März 2007)]" | 14. März 2007)]" |
Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäss | Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäss |
vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an zwei aufeinander | vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an zwei aufeinander |
folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung | folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung |
oder einem Tadel belegt werden. | oder einem Tadel belegt werden. |
Art. 10 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, | Art. 10 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, |
einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden. | einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden. |
Jedem Rat der Kammer steht ein Magistrat Erster Instanz zur Seite, der | Jedem Rat der Kammer steht ein Magistrat Erster Instanz zur Seite, der |
vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat. | vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat. |
Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen | Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen |
stellvertretenden Beisitzer. | stellvertretenden Beisitzer. |
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. | Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. |
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit | März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit |
der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. | der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. |
10 wie folgt: | 10 wie folgt: |
« Art. 10 - [Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen | « Art. 10 - [Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen |
Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das | Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das |
Präsidium bilden. | Präsidium bilden. |
Jedem Regionalrat und jedem Regionalratspräsidium steht ein Magistrat | Jedem Regionalrat und jedem Regionalratspräsidium steht ein Magistrat |
des gerichtlichen Standes zur Seite, der vom König bestimmt wird und | des gerichtlichen Standes zur Seite, der vom König bestimmt wird und |
beratende Stimme hat. | beratende Stimme hat. |
Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen | Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen |
stellvertretenden Beisitzer. | stellvertretenden Beisitzer. |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. |
vom 14. März 2007)]" | vom 14. März 2007)]" |
Art. 11 - Der Hohe Rat der Tierärztekammer Belgiens wird von den | Art. 11 - Der Hohe Rat der Tierärztekammer Belgiens wird von den |
Mitgliedern der Regionalräte der Kammer nach den nachstehenden Regeln | Mitgliedern der Regionalräte der Kammer nach den nachstehenden Regeln |
gewählt: | gewählt: |
a) Der Regionalrat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, | a) Der Regionalrat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, |
Ostflandern, Westflandern, Limburg und den niederländischsprachigen | Ostflandern, Westflandern, Limburg und den niederländischsprachigen |
Teil Brabants umfasst, wählt fünf Mitglieder nach einem durch einen | Teil Brabants umfasst, wählt fünf Mitglieder nach einem durch einen |
Königlichen Erlass festgelegten Modus. | Königlichen Erlass festgelegten Modus. |
b) Gleiches gilt für den Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau, | b) Gleiches gilt für den Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau, |
Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants | Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants |
umfasst. | umfasst. |
c) Jede der Provinzen und jeder der Provinzteile, von denen im | c) Jede der Provinzen und jeder der Provinzteile, von denen im |
vorliegenden Artikel die Rede ist, muss im Hohen Rat der Kammer unter | vorliegenden Artikel die Rede ist, muss im Hohen Rat der Kammer unter |
den zehn so gewählten Mitgliedern vertreten sein. | den zehn so gewählten Mitgliedern vertreten sein. |
Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der | Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der |
veterinärmedizinischen Schulen (oder Fakultäten) von Gent und | veterinärmedizinischen Schulen (oder Fakultäten) von Gent und |
Cureghem/Kuregem-Brüssel einen ordentlichen Vertreter und einen | Cureghem/Kuregem-Brüssel einen ordentlichen Vertreter und einen |
Ersatzvertreter bestimmt. Es steht jedem dieser Institute frei, dem | Ersatzvertreter bestimmt. Es steht jedem dieser Institute frei, dem |
König zu diesem Zweck eine Liste mit mindestens drei Namen | König zu diesem Zweck eine Liste mit mindestens drei Namen |
vorzuschlagen. | vorzuschlagen. |
Der Hohe Rat der Kammer hat seinen Sitz in Brüssel und umfasst zwei | Der Hohe Rat der Kammer hat seinen Sitz in Brüssel und umfasst zwei |
Abteilungen: eine niederländischsprachige Abteilung, in der die | Abteilungen: eine niederländischsprachige Abteilung, in der die |
Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, | Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, |
Westflandern, Ostflandern, Limburg und den niederländischsprachigen | Westflandern, Ostflandern, Limburg und den niederländischsprachigen |
Teil Brabants umfasst, gewählt wurden, und eine französischsprachige | Teil Brabants umfasst, gewählt wurden, und eine französischsprachige |
Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der | Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der |
die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den | die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den |
französischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden. | französischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden. |
Den Vorsitz der beiden Abteilungen des Hohen Rates der Kammer hat ein | Den Vorsitz der beiden Abteilungen des Hohen Rates der Kammer hat ein |
und derselbe Magistrat, der vom König unter den Kammerpräsidenten der | und derselbe Magistrat, der vom König unter den Kammerpräsidenten der |
Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf | Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf |
dieselbe Weise wird vom König auch ein Ersatzpräsident bestimmt. | dieselbe Weise wird vom König auch ein Ersatzpräsident bestimmt. |
Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten und einen | Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten und einen |
Sekretär. | Sekretär. |
Der Hohe Rat hat die Aufgabe: | Der Hohe Rat hat die Aufgabe: |
1. die Regeln im Bereich der tierärztlichen Berufspflichten gemäss den | 1. die Regeln im Bereich der tierärztlichen Berufspflichten gemäss den |
in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vermerkten Zielen festzulegen, | in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vermerkten Zielen festzulegen, |
2. seine Stellungnahme zu allen Fragen in Sachen Ausübung der | 2. seine Stellungnahme zu allen Fragen in Sachen Ausübung der |
Veterinärmedizin abzugeben und alle diesbezüglichen gesetzlichen und | Veterinärmedizin abzugeben und alle diesbezüglichen gesetzlichen und |
verwaltungstechnischen Massnahmen vorzuschlagen, | verwaltungstechnischen Massnahmen vorzuschlagen, |
3. die Zuständigkeiten der Präsidenten und Sekretäre der Regionalräte | 3. die Zuständigkeiten der Präsidenten und Sekretäre der Regionalräte |
zu bestimmen, | zu bestimmen, |
4. die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise und Verwaltung der | 4. die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise und Verwaltung der |
Kammer festzulegen, | Kammer festzulegen, |
5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre | 5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre |
Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte | Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte |
beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu | beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu |
untersuchen, alle Beschlüsse, die in ihren Augen Gegenstand einer | untersuchen, alle Beschlüsse, die in ihren Augen Gegenstand einer |
Berufung sein könnten, an den gemischten Berufungsrat zu verweisen und | Berufung sein könnten, an den gemischten Berufungsrat zu verweisen und |
die von letzterem gefällten Entscheidungssprüche vor den Kassationshof | die von letzterem gefällten Entscheidungssprüche vor den Kassationshof |
zu bringen. | zu bringen. |
Im letzten Fall werden die Regionalräte, die gemischten Berufungsräte | Im letzten Fall werden die Regionalräte, die gemischten Berufungsräte |
und der Kassationshof auf Eingreifen des Präsidenten des Hohen Rates | und der Kassationshof auf Eingreifen des Präsidenten des Hohen Rates |
oder eines von ihm dazu beauftragten Ratsmitglieds hin angerufen. | oder eines von ihm dazu beauftragten Ratsmitglieds hin angerufen. |
Art. 12 - Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der | Art. 12 - Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der |
französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom | französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom |
König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt | König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt |
sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte, | sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte, |
die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des | die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des |
Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit | Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit |
Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben. | Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben. |
[Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei | [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei |
Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher | Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher |
Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen | Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen |
Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] | Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] |
Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können | Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können |
von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen | von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen |
Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit | Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit |
vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. | vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. |
[Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in | [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in |
anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet | anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet |
sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen | sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen |
Beschluss.] | Beschluss.] |
Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per | Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per |
Einschreiben. | Einschreiben. |
[Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen | [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen |
geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen | geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen |
Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] | Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] |
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des |
Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. | Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. |
Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. | Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
[Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Januar | [Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Januar |
1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. | 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. |
4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz | 4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz |
6 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. | 6 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. |
Juli 1970)] | Juli 1970)] |
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. | Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. |
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit | März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit |
der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. | der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. |
12 wie folgt: | 12 wie folgt: |
« Art. 12 - [Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und | « Art. 12 - [Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und |
der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei | der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei |
vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die | vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die |
stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und | stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und |
drei Tierärzte, die für ein Mandat von drei Jahren gewählt werden | drei Tierärzte, die für ein Mandat von drei Jahren gewählt werden |
unter den Mitgliedern, die während mindestens sechs Jahren als | unter den Mitgliedern, die während mindestens sechs Jahren als |
ordentliche Mitglieder in den Regionalräten getagt haben und diesen | ordentliche Mitglieder in den Regionalräten getagt haben und diesen |
nicht mehr angehören.] | nicht mehr angehören.] |
[Kann die erforderliche Anzahl Tierärzte, die ordentliche Mitglieder | [Kann die erforderliche Anzahl Tierärzte, die ordentliche Mitglieder |
oder Ersatzmitglieder sind, aufgrund einer ungenügenden Anzahl | oder Ersatzmitglieder sind, aufgrund einer ungenügenden Anzahl |
Gewählter oder bei Abwesenheit oder Verhinderung nicht erreicht | Gewählter oder bei Abwesenheit oder Verhinderung nicht erreicht |
werden, wird der gemischte Berufungsrat auf Beschluss seines | werden, wird der gemischte Berufungsrat auf Beschluss seines |
Vizepräsidenten oder dessen Stellvertreters durch das dienstälteste | Vizepräsidenten oder dessen Stellvertreters durch das dienstälteste |
Mitglied/die dienstältesten Mitglieder des Regionalrates ergänzt, | Mitglied/die dienstältesten Mitglieder des Regionalrates ergänzt, |
sofern diese in der beanstandeten Streitsache nicht befunden haben, | sofern diese in der beanstandeten Streitsache nicht befunden haben, |
und zwar nach dem Dienstalter als tagendes Mitglied und - bei gleichem | und zwar nach dem Dienstalter als tagendes Mitglied und - bei gleichem |
Dienstalter - nach der Reihenfolge der Eintragung im Verzeichnis.] | Dienstalter - nach der Reihenfolge der Eintragung im Verzeichnis.] |
[Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei | [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei |
Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher | Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher |
Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen | Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen |
Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] | Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] |
Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können | Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können |
von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen | von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen |
Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit | Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit |
vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. | vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. |
[Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in | [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in |
anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet | anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet |
sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen | sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen |
Beschluss.] | Beschluss.] |
Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per | Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per |
Einschreiben. | Einschreiben. |
[Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen | [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen |
geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen | geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen |
Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] | Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] |
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des |
Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. | Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. |
Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. | Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
[Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 126 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März | [Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 126 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März |
2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 126 | 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 126 |
Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer | Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer |
Absatz 3 eingefügt durch Art 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom | Absatz 3 eingefügt durch Art 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom |
21. Februar 1961); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom | 21. Februar 1961); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom |
20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 7 eingefügt | 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 7 eingefügt |
durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]" | durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]" |
Art. 13 - [Das Präsidium des Rates der Kammer untersucht die | Art. 13 - [Das Präsidium des Rates der Kammer untersucht die |
Streitsachen, für die es zuständig ist, entweder von Amts wegen oder | Streitsachen, für die es zuständig ist, entweder von Amts wegen oder |
auf Anzeige oder Klage hin. Es kann seinen Untersuchungsauftrag an | auf Anzeige oder Klage hin. Es kann seinen Untersuchungsauftrag an |
eins seiner Mitglieder oder an ein anderes Ratsmitglied übertragen. | eins seiner Mitglieder oder an ein anderes Ratsmitglied übertragen. |
Die Untersuchung findet in Anwesenheit des in Artikel 10 erwähnten | Die Untersuchung findet in Anwesenheit des in Artikel 10 erwähnten |
Magistrats statt. Das Präsidium kann einen Greffier bestimmen. | Magistrats statt. Das Präsidium kann einen Greffier bestimmen. |
[Auf Antrag des Präsidiums oder der Parteien bemüht der Präsident sich | [Auf Antrag des Präsidiums oder der Parteien bemüht der Präsident sich |
gegebenenfalls um eine Aussöhnung der Parteien. Er kann von einem | gegebenenfalls um eine Aussöhnung der Parteien. Er kann von einem |
anderen Ratsmitglied und/oder einem Greffier Beistand in Anspruch | anderen Ratsmitglied und/oder einem Greffier Beistand in Anspruch |
nehmen. Er erstellt ein Versöhnungsprotokoll oder ein | nehmen. Er erstellt ein Versöhnungsprotokoll oder ein |
Nichteinigungsprotokoll.] | Nichteinigungsprotokoll.] |
Ist die Untersuchung abgeschlossen oder das Versöhnungsprotokoll oder | Ist die Untersuchung abgeschlossen oder das Versöhnungsprotokoll oder |
Nichteinigungsprotokoll erstellt, erstattet das Präsidium oder sein | Nichteinigungsprotokoll erstellt, erstattet das Präsidium oder sein |
Vertreter dem Regionalrat Bericht. | Vertreter dem Regionalrat Bericht. |
[Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die | [Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die |
den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben, dürfen weder an den | den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben, dürfen weder an den |
Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen | Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen |
teilnehmen.]] | teilnehmen.]] |
[Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Januar 1999 (B.S. vom 18. | [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Januar 1999 (B.S. vom 18. |
März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 10. | März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 10. |
November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000); Abs. 5 ersetzt durch Art. | November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000); Abs. 5 ersetzt durch Art. |
2 Buchstabe B des G. vom 10. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember | 2 Buchstabe B des G. vom 10. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember |
2000)] | 2000)] |
Art. 14 - Die Strafmassnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt | Art. 14 - Die Strafmassnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt |
sind: die Verwarnung, der Tadel, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, | sind: die Verwarnung, der Tadel, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, |
während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die | während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die |
Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus dem | Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus dem |
Kammerverzeichnis mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in | Kammerverzeichnis mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in |
Belgien auszuüben. | Belgien auszuüben. |
Die Fachkräfte, deren Berufsausübungsrecht letztinstanzlich ausgesetzt | Die Fachkräfte, deren Berufsausübungsrecht letztinstanzlich ausgesetzt |
wurde, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer | wurde, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer |
der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer | der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, | Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, |
die letztinstanzlich aufgrund eines Verstosses in Sachen Ausübung der | die letztinstanzlich aufgrund eines Verstosses in Sachen Ausübung der |
Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe | Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe |
verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben. | verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben. |
Verstösse gegen die Streichungs- und Aussetzungsmassnahmen werden wie | Verstösse gegen die Streichungs- und Aussetzungsmassnahmen werden wie |
die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet. | die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet. |
Art. 15 - Im Versäumniswege dürfen Strafmassnahmen erst angewandt | Art. 15 - Im Versäumniswege dürfen Strafmassnahmen erst angewandt |
werden dreissig Tage, nachdem das betroffene Mitglied vorgeladen | werden dreissig Tage, nachdem das betroffene Mitglied vorgeladen |
wurde, sich zu verteidigen. | wurde, sich zu verteidigen. |
Das vorgeladene Mitglied kann unter den Bedingungen der Artikel 44 bis | Das vorgeladene Mitglied kann unter den Bedingungen der Artikel 44 bis |
47 des Zivilprozessgesetzbuches [sic, zu lesen ist: der Artikel 828 | 47 des Zivilprozessgesetzbuches [sic, zu lesen ist: der Artikel 828 |
bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] das Ablehnungsrecht ausüben. | bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] das Ablehnungsrecht ausüben. |
Es kann sich mit Beiständen umgeben, die nur entweder unter den | Es kann sich mit Beiständen umgeben, die nur entweder unter den |
Rechtsanwälten oder unter den Mitgliedern der Kammer ausgewählt werden | Rechtsanwälten oder unter den Mitgliedern der Kammer ausgewählt werden |
dürfen. | dürfen. |
Art. 16 - Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer gültig ist, | Art. 16 - Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer gültig ist, |
müssen zwei Drittel der Mitglieder, denen der vom König gemäss Artikel | müssen zwei Drittel der Mitglieder, denen der vom König gemäss Artikel |
10 bestimmte Magistrat beisteht, anwesend sein. | 10 bestimmte Magistrat beisteht, anwesend sein. |
Der gemischte Berufungsrat kann nur dann gültig beraten und | Der gemischte Berufungsrat kann nur dann gültig beraten und |
beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt sind und | beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt sind und |
sich unter ihnen mindestens zwei Magistrate und zwei Tierärzte | sich unter ihnen mindestens zwei Magistrate und zwei Tierärzte |
befinden, die gemäss Artikel 12 bestimmt sind. | befinden, die gemäss Artikel 12 bestimmt sind. |
Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, | Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, |
wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz ein Magistrat | wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz ein Magistrat |
wahrnimmt und die gemäss Artikel 11 bestimmt wurden, anwesend sind. | wahrnimmt und die gemäss Artikel 11 bestimmt wurden, anwesend sind. |
Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden | Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden |
Mitglieder gefasst. | Mitglieder gefasst. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Die Aussetzung des Rechts oder das definitive Verbot, die | Die Aussetzung des Rechts oder das definitive Verbot, die |
Veterinärmedizin auszuüben, wird mit der Zweidrittelmehrheit der | Veterinärmedizin auszuüben, wird mit der Zweidrittelmehrheit der |
Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen. | Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen. |
Art. 17 - [Der Präsident des Hohen Rates der Kammer und die Parteien | Art. 17 - [Der Präsident des Hohen Rates der Kammer und die Parteien |
können gegen alle Beschlüsse des Rates binnen dreissig Tagen nach | können gegen alle Beschlüsse des Rates binnen dreissig Tagen nach |
ihrer Notifizierung per Einschreiben Berufung einlegen.] | ihrer Notifizierung per Einschreiben Berufung einlegen.] |
Handelt es sich um ein Versäumnisurteil, kann binnen derselben Frist | Handelt es sich um ein Versäumnisurteil, kann binnen derselben Frist |
von dreissig Tagen Einspruch eingereicht werden. Die Sache wird dann | von dreissig Tagen Einspruch eingereicht werden. Die Sache wird dann |
erneut vor die Gerichtsbarkeit gebracht, die die Strafe ausgesprochen | erneut vor die Gerichtsbarkeit gebracht, die die Strafe ausgesprochen |
hat. | hat. |
Der Einspruch und die Berufung werden per Einschreiben an den | Der Einspruch und die Berufung werden per Einschreiben an den |
Präsidenten des Rates, der den Beschluss gefasst hat, gerichtet. | Präsidenten des Rates, der den Beschluss gefasst hat, gerichtet. |
Richtet sich die Berufung gegen ein Mitglied der Kammer, wird eine | Richtet sich die Berufung gegen ein Mitglied der Kammer, wird eine |
Kopie davon per Einschreiben an dieses Mitglied geschickt.] | Kopie davon per Einschreiben an dieses Mitglied geschickt.] |
[Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. (III) vom 1. März 2007 | [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. (III) vom 1. März 2007 |
(B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] |
Art. 18 - Jeder letztinstanzliche Beschluss zur Aussetzung des Rechts | Art. 18 - Jeder letztinstanzliche Beschluss zur Aussetzung des Rechts |
oder zum definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird dem | oder zum definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird dem |
Betreffenden und dem zuständigen Regionalrat notifiziert. | Betreffenden und dem zuständigen Regionalrat notifiziert. |
Art. 19 - Jede Strafmassnahme wird dreissig Tage nach ihrer | Art. 19 - Jede Strafmassnahme wird dreissig Tage nach ihrer |
Notifizierung an den Betreffenden unwiderruflich, ausser bei Berufung | Notifizierung an den Betreffenden unwiderruflich, ausser bei Berufung |
oder Einspruch gemäss Artikel 17 und im Falle einer | oder Einspruch gemäss Artikel 17 und im Falle einer |
Kassationsbeschwerde. | Kassationsbeschwerde. |
Art. 20 - Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer, des Hohen | Art. 20 - Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer, des Hohen |
Rates und der gemischten Berufungsräte werden in einem | Rates und der gemischten Berufungsräte werden in einem |
Protokollregister festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär | Protokollregister festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Die Beschlüsse, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, | Die Beschlüsse, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, |
müssen mit Gründen versehen sein. | müssen mit Gründen versehen sein. |
Art. 21 - Die Mitglieder der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der | Art. 21 - Die Mitglieder der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der |
gemischten Berufungsräte sind für alles, wovon sie in der Ausübung | gemischten Berufungsräte sind für alles, wovon sie in der Ausübung |
ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis | ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis |
gebunden. | gebunden. |
Art. 22 - Die Kammer tritt durch ihren Hohen Rat vor Gericht auf. | Art. 22 - Die Kammer tritt durch ihren Hohen Rat vor Gericht auf. |
Dieser kann sich durch eins seiner Mitglieder vertreten lassen. | Dieser kann sich durch eins seiner Mitglieder vertreten lassen. |
Art. 23 - Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als | Art. 23 - Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als |
diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder | diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder |
sonst wie besitzen. | sonst wie besitzen. |
Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer | Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer |
müssen vom König genehmigt werden. | müssen vom König genehmigt werden. |
Der Rat legt die für seinen Betrieb notwendigen Beiträge fest und | Der Rat legt die für seinen Betrieb notwendigen Beiträge fest und |
zieht sie ein. Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur | zieht sie ein. Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur |
Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen | Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen |
führen. | führen. |
Art. 24 - Binnen einer Frist von drei Monaten ab der Ausfertigung des | Art. 24 - Binnen einer Frist von drei Monaten ab der Ausfertigung des |
vorliegenden Gesetzes wird Folgendes durch einen Königlichen Erlass | vorliegenden Gesetzes wird Folgendes durch einen Königlichen Erlass |
festgelegt: | festgelegt: |
- die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für | - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für |
jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, | jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, |
- die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und | - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und |
Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die | Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die |
beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden. | beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden. |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 25 - Auf Betreiben des Ministers der Landwirtschaft wird für die | Art. 25 - Auf Betreiben des Ministers der Landwirtschaft wird für die |
Bildung und den Betrieb der ersten Regionalräte der Kammer gesorgt. | Bildung und den Betrieb der ersten Regionalräte der Kammer gesorgt. |
Diese werden in geheimer Abstimmung von den Inhabern des Diploms des | Diese werden in geheimer Abstimmung von den Inhabern des Diploms des |
Doktors der Veterinärmedizin gewählt, die ihren Wohnsitz im | Doktors der Veterinärmedizin gewählt, die ihren Wohnsitz im |
Zuständigkeitsbereich des zu wählenden Rates haben und deren Diplom | Zuständigkeitsbereich des zu wählenden Rates haben und deren Diplom |
von der provinzialen medizinischen Kommission beglaubigt wurde. | von der provinzialen medizinischen Kommission beglaubigt wurde. |
Wählbar sind nur die Kandidaten belgischer Staatsangehörigkeit, die | Wählbar sind nur die Kandidaten belgischer Staatsangehörigkeit, die |
ihren Wohnsitz im besagtem Zuständigkeitsbereich haben und deren | ihren Wohnsitz im besagtem Zuständigkeitsbereich haben und deren |
Diplom vor mindestens fünf Jahren beglaubigt wurde. | Diplom vor mindestens fünf Jahren beglaubigt wurde. |
Die Kandidaturen werden in geheimer Abstimmung von den in Absatz 2 des | Die Kandidaturen werden in geheimer Abstimmung von den in Absatz 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Wählern vorgeschlagen. | vorliegenden Artikels erwähnten Wählern vorgeschlagen. |
Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen Wählbarkeit werden die | Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen Wählbarkeit werden die |
Kandidaturen, die von einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz | Kandidaturen, die von einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz |
der Stimmen unterstützt werden, berücksichtigt und zur Wahl vorgelegt. | der Stimmen unterstützt werden, berücksichtigt und zur Wahl vorgelegt. |
Als gewählt werden die Kandidaten erklärt, die die grösste Anzahl | Als gewählt werden die Kandidaten erklärt, die die grösste Anzahl |
Stimmen erhalten haben. Diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich | Stimmen erhalten haben. Diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich |
vereinen, erhalten die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds, die | vereinen, erhalten die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds, die |
anderen die Eigenschaft eines Ersatzmitglieds. Die Dauer ihres Mandats | anderen die Eigenschaft eines Ersatzmitglieds. Die Dauer ihres Mandats |
beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sie unter den in den Artikeln 7 | beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sie unter den in den Artikeln 7 |
und 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen wiedergewählt | und 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen wiedergewählt |
werden können. | werden können. |
Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Artikels beauftragt. | vorliegenden Artikels beauftragt. |
Die Kosten für die Bildung der ersten Regionalräte werden von der | Die Kosten für die Bildung der ersten Regionalräte werden von der |
Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten der Kammer binnen einer Frist | Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten der Kammer binnen einer Frist |
von drei Jahren wieder eingetrieben. | von drei Jahren wieder eingetrieben. |
Art. 26 - Bei den ersten Wahlen werden der Präsident und die Hälfte | Art. 26 - Bei den ersten Wahlen werden der Präsident und die Hälfte |
der Mitglieder, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, für eine | der Mitglieder, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, für eine |
Dauer von sechs Jahren gewählt. Die anderen Mitglieder werden für eine | Dauer von sechs Jahren gewählt. Die anderen Mitglieder werden für eine |
Dauer von drei Jahren gewählt. | Dauer von drei Jahren gewählt. |