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| Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires | Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 19 DECEMBRE 1950. - Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires | 19 DECEMBER 1950. - Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen |
| Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins | de wet van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der |
| vétérinaires (Moniteur belge du 14 janvier 1951), telle qu'elle a été | dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1951), zoals ze |
| modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi du 20 janvier 1961 modifiant la loi du 25 juillet 1938 créant | - de wet van 20 januari 1961 houdende wijziging van de wet van 25 juli |
| 1938 tot oprichting van een Orde der geneesheren, van de wet van 19 | |
| l'Ordre des médecins, la loi du 19 mai 1949 créant l'Ordre des | mei 1949 tot oprichting van de Orde der apothekers en van de wet van |
| pharmaciens et la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins | 19 december 1950 tot oprichting van de Orde der dierenartsen (Belgisch |
| vétérinaires (Moniteur belge du 21 février 1961); | Staatsblad van 21 februari 1961); |
| - la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 | - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 |
| contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales | houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen |
| (Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); | (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970); |
| - la loi du 26 janvier 1999 modifiant l'article 13 de la loi du 19 | - de wet van 26 januari 1999 tot wijziging van artikel 13 van de wet |
| décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge | van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der dierenartsen |
| du 18 mars 1999); | (Belgisch Staatsblad van 18 maart 1999); |
| - la loi du 10 novembre 2000 modifiant l'article 13 de la loi du 19 | - de wet van 10 november 2000 tot wijziging van artikel 13 van de wet |
| décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge | van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der dierenartsen |
| du 15 décembre 2000); | (Belgisch Staatsblad van 15 december 2000); |
| - la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) | - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch |
| (Moniteur belge du 14 mars 2007). | Staatsblad van 14 maart 2007). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 19. DEZEMBER1950 - Gesetz zur Einrichtung der Tierärztekammer | 19. DEZEMBER1950 - Gesetz zur Einrichtung der Tierärztekammer |
| Artikel 1 - In Belgien wird eine Tierärztekammer eingerichtet. Sie | Artikel 1 - In Belgien wird eine Tierärztekammer eingerichtet. Sie |
| besitzt Rechtspersönlichkeit. | besitzt Rechtspersönlichkeit. |
| Art. 2 - Die Tierärztekammer umfasst alle Doktoren der | Art. 2 - Die Tierärztekammer umfasst alle Doktoren der |
| Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, ermächtigt | Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, ermächtigt |
| sind, dort die Veterinärmedizin auszuüben, und in einem der | sind, dort die Veterinärmedizin auszuüben, und in einem der |
| Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind. | Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind. |
| Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| müssen Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien | müssen Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien |
| haben und dort die Veterinärmedizin ausüben möchten, vorher ihre | haben und dort die Veterinärmedizin ausüben möchten, vorher ihre |
| Eintragung ins Kammerverzeichnis erhalten. Der Regionalrat der Kammer, | Eintragung ins Kammerverzeichnis erhalten. Der Regionalrat der Kammer, |
| der aufgrund des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig ist, kann die | der aufgrund des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig ist, kann die |
| Eintragung nur dann verweigern, wenn der Antragsteller sich einer Tat | Eintragung nur dann verweigern, wenn der Antragsteller sich einer Tat |
| schuldig gemacht hat, deren Schwere als Strafe das definitive Verbot | schuldig gemacht hat, deren Schwere als Strafe das definitive Verbot |
| verdient, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben. | verdient, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben. |
| Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der | Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der |
| Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder | Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder |
| mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit | mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit |
| Gründen versehenen Entscheidungsspruch, der den in den Artikeln 5 und | Gründen versehenen Entscheidungsspruch, der den in den Artikeln 5 und |
| 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grundsätzen entspricht. Die | 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grundsätzen entspricht. Die |
| im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche | im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche |
| Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in | Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in |
| Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten. | Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten. |
| Art. 3 - Die Behörden der Tierärztekammer sind: | Art. 3 - Die Behörden der Tierärztekammer sind: |
| 1. der Hohe Rat der Kammer, | 1. der Hohe Rat der Kammer, |
| 2. die beiden gemischten Berufungsräte, | 2. die beiden gemischten Berufungsräte, |
| 3. die beiden Regionalräte. | 3. die beiden Regionalräte. |
| Art. 4 - In jedem der beiden Sprachgebiete des Landes wird ein Rat der | Art. 4 - In jedem der beiden Sprachgebiete des Landes wird ein Rat der |
| Kammer eingerichtet, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die | Kammer eingerichtet, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die |
| Tierärzte, die ihren Wohnsitz in diesem Sprachgebiet haben. | Tierärzte, die ihren Wohnsitz in diesem Sprachgebiet haben. |
| Die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg | Die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg |
| unterstehen dem niederländischsprachigen Rat der Kammer. | unterstehen dem niederländischsprachigen Rat der Kammer. |
| Die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur unterstehen dem | Die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur unterstehen dem |
| französischsprachigen Rat der Kammer. | französischsprachigen Rat der Kammer. |
| Die Tierärzte, die in der Provinz Brabant wohnen, werden zwischen den | Die Tierärzte, die in der Provinz Brabant wohnen, werden zwischen den |
| beiden Räten der Kammer, von denen der eine niederländischsprachig und | beiden Räten der Kammer, von denen der eine niederländischsprachig und |
| der andere französischsprachig ist, aufgeteilt. Der erste Rat übt die | der andere französischsprachig ist, aufgeteilt. Der erste Rat übt die |
| Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den | Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den |
| verwaltungstechnisch niederländischsprachigen Gemeinden haben. Der | verwaltungstechnisch niederländischsprachigen Gemeinden haben. Der |
| zweite Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren | zweite Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren |
| Wohnsitz in den verwaltungstechnisch französischsprachigen Gemeinden | Wohnsitz in den verwaltungstechnisch französischsprachigen Gemeinden |
| haben. Die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch | haben. Die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch |
| zweisprachigen Gemeinden der Provinz Brabant haben, können sich nach | zweisprachigen Gemeinden der Provinz Brabant haben, können sich nach |
| ihrer freien Wahl dem einen oder dem anderen dieser beiden Räte | ihrer freien Wahl dem einen oder dem anderen dieser beiden Räte |
| anschliessen. | anschliessen. |
| Art. 5 - Die Räte der Kammer erstellen das Verzeichnis der Kammer. | Art. 5 - Die Räte der Kammer erstellen das Verzeichnis der Kammer. |
| Sie wachen in der Ausübung ihres Berufs und sogar ausserhalb ihrer | Sie wachen in der Ausübung ihres Berufs und sogar ausserhalb ihrer |
| beruflichen Tätigkeit in Fällen schwerwiegender Fehler, die die Ehre | beruflichen Tätigkeit in Fällen schwerwiegender Fehler, die die Ehre |
| des Berufs beeinträchtigen könnten, über die Einhaltung der | des Berufs beeinträchtigen könnten, über die Einhaltung der |
| tierärztlichen Berufspflichten, die Ehre, Diskretion, | tierärztlichen Berufspflichten, die Ehre, Diskretion, |
| Rechtschaffenheit und Würde der Mitglieder der Kammer. | Rechtschaffenheit und Würde der Mitglieder der Kammer. |
| Sie melden den zuständigen Behörden die Verstösse gegen die Gesetze | Sie melden den zuständigen Behörden die Verstösse gegen die Gesetze |
| und Verordnungen, die die Ausübung der Veterinärmedizin regeln. | und Verordnungen, die die Ausübung der Veterinärmedizin regeln. |
| Auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder von Amts wegen | Auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder von Amts wegen |
| taxieren sie bei schweren Verstössen gegen die berufliche | taxieren sie bei schweren Verstössen gegen die berufliche |
| Rechtschaffenheit die Honoraraufstellungen der Veterinärmediziner. | Rechtschaffenheit die Honoraraufstellungen der Veterinärmediziner. |
| Auf Ersuchen der Gerichtshöfe und Gerichte geben sie über die Weise | Auf Ersuchen der Gerichtshöfe und Gerichte geben sie über die Weise |
| der Festsetzung und den Betrag der geforderten Honorare ihre | der Festsetzung und den Betrag der geforderten Honorare ihre |
| Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
| Art. 6 - Die Räte der Kammer dürfen keine Strafmassnahme und kein | Art. 6 - Die Räte der Kammer dürfen keine Strafmassnahme und kein |
| Verbot auf Gründe rassistischer, religiöser, weltanschaulicher, | Verbot auf Gründe rassistischer, religiöser, weltanschaulicher, |
| politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art stützen. | politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art stützen. |
| Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist ihnen untersagt. | Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist ihnen untersagt. |
| Art. 7 - Jeder Rat der Kammer setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern | Art. 7 - Jeder Rat der Kammer setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern |
| und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis der Kammer | und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis der Kammer |
| eingetragenen Tierärzten gewählt werden. | eingetragenen Tierärzten gewählt werden. |
| Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder und | Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder und |
| Ersatzmitglieder wird durch den in Artikel 24 vorgesehenen Königlichen | Ersatzmitglieder wird durch den in Artikel 24 vorgesehenen Königlichen |
| Erlass festgelegt. | Erlass festgelegt. |
| Bei der Zusammenstellung der Wahlkollegien wird, was die Provinz | Bei der Zusammenstellung der Wahlkollegien wird, was die Provinz |
| Brabant betrifft, den Bestimmungen von Artikel 4 Rechnung getragen. | Brabant betrifft, den Bestimmungen von Artikel 4 Rechnung getragen. |
| Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. | Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. |
| Wählen ist Pflicht; wer sich der Wahl wiederholt ohne rechtmässigen | Wählen ist Pflicht; wer sich der Wahl wiederholt ohne rechtmässigen |
| Grund enthält, setzt sich den im vorliegenden Gesetz erwähnten | Grund enthält, setzt sich den im vorliegenden Gesetz erwähnten |
| Strafmassnahmen aus, ausser der Aussetzung des Rechts und dem | Strafmassnahmen aus, ausser der Aussetzung des Rechts und dem |
| definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben. | definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben. |
| Bei Rücktritt oder Tod eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch | Bei Rücktritt oder Tod eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch |
| das Ersatzmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt. | das Ersatzmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt. |
| Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl Stimmen, wird dem | Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl Stimmen, wird dem |
| ältesten Mitglied der Vorrang gegeben. | ältesten Mitglied der Vorrang gegeben. |
| Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
| Rates der Kammer werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den | Rates der Kammer werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den |
| Fachkräften belgischer Staatsangehörigkeit gewählt, die mindestens 35 | Fachkräften belgischer Staatsangehörigkeit gewählt, die mindestens 35 |
| Jahre alt sind, im betreffenden Sprachgebiet ihren Wohnsitz haben und | Jahre alt sind, im betreffenden Sprachgebiet ihren Wohnsitz haben und |
| seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse | seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse |
| eingetragen sind. | eingetragen sind. |
| Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. | Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. |
| Die ordentlichen Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar. | Die ordentlichen Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar. |
| Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. | Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. |
| März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit | März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit |
| der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. | der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. |
| 8 wie folgt: | 8 wie folgt: |
| « Art. 8 - [Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der | « Art. 8 - [Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der |
| Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den | Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den |
| Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis der | Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis der |
| Kammer, der sie unterstehen, eingetragen sind. | Kammer, der sie unterstehen, eingetragen sind. |
| Die Regionalräte werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. | Die Regionalräte werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. |
| Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind nicht sofort | Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind nicht sofort |
| wiederwählbar für diese Räte.] | wiederwählbar für diese Räte.] |
| [Art. 8 ersetzt durch Art. 124 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 124 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom |
| 14. März 2007)]" | 14. März 2007)]" |
| Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäss | Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäss |
| vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an zwei aufeinander | vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an zwei aufeinander |
| folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung | folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung |
| oder einem Tadel belegt werden. | oder einem Tadel belegt werden. |
| Art. 10 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, | Art. 10 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, |
| einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden. | einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden. |
| Jedem Rat der Kammer steht ein Magistrat Erster Instanz zur Seite, der | Jedem Rat der Kammer steht ein Magistrat Erster Instanz zur Seite, der |
| vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat. | vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat. |
| Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen | Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen |
| stellvertretenden Beisitzer. | stellvertretenden Beisitzer. |
| Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. | Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. |
| März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit | März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit |
| der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. | der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. |
| 10 wie folgt: | 10 wie folgt: |
| « Art. 10 - [Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen | « Art. 10 - [Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen |
| Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das | Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das |
| Präsidium bilden. | Präsidium bilden. |
| Jedem Regionalrat und jedem Regionalratspräsidium steht ein Magistrat | Jedem Regionalrat und jedem Regionalratspräsidium steht ein Magistrat |
| des gerichtlichen Standes zur Seite, der vom König bestimmt wird und | des gerichtlichen Standes zur Seite, der vom König bestimmt wird und |
| beratende Stimme hat. | beratende Stimme hat. |
| Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen | Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen |
| stellvertretenden Beisitzer. | stellvertretenden Beisitzer. |
| [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. |
| vom 14. März 2007)]" | vom 14. März 2007)]" |
| Art. 11 - Der Hohe Rat der Tierärztekammer Belgiens wird von den | Art. 11 - Der Hohe Rat der Tierärztekammer Belgiens wird von den |
| Mitgliedern der Regionalräte der Kammer nach den nachstehenden Regeln | Mitgliedern der Regionalräte der Kammer nach den nachstehenden Regeln |
| gewählt: | gewählt: |
| a) Der Regionalrat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, | a) Der Regionalrat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, |
| Ostflandern, Westflandern, Limburg und den niederländischsprachigen | Ostflandern, Westflandern, Limburg und den niederländischsprachigen |
| Teil Brabants umfasst, wählt fünf Mitglieder nach einem durch einen | Teil Brabants umfasst, wählt fünf Mitglieder nach einem durch einen |
| Königlichen Erlass festgelegten Modus. | Königlichen Erlass festgelegten Modus. |
| b) Gleiches gilt für den Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau, | b) Gleiches gilt für den Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau, |
| Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants | Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants |
| umfasst. | umfasst. |
| c) Jede der Provinzen und jeder der Provinzteile, von denen im | c) Jede der Provinzen und jeder der Provinzteile, von denen im |
| vorliegenden Artikel die Rede ist, muss im Hohen Rat der Kammer unter | vorliegenden Artikel die Rede ist, muss im Hohen Rat der Kammer unter |
| den zehn so gewählten Mitgliedern vertreten sein. | den zehn so gewählten Mitgliedern vertreten sein. |
| Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der | Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der |
| veterinärmedizinischen Schulen (oder Fakultäten) von Gent und | veterinärmedizinischen Schulen (oder Fakultäten) von Gent und |
| Cureghem/Kuregem-Brüssel einen ordentlichen Vertreter und einen | Cureghem/Kuregem-Brüssel einen ordentlichen Vertreter und einen |
| Ersatzvertreter bestimmt. Es steht jedem dieser Institute frei, dem | Ersatzvertreter bestimmt. Es steht jedem dieser Institute frei, dem |
| König zu diesem Zweck eine Liste mit mindestens drei Namen | König zu diesem Zweck eine Liste mit mindestens drei Namen |
| vorzuschlagen. | vorzuschlagen. |
| Der Hohe Rat der Kammer hat seinen Sitz in Brüssel und umfasst zwei | Der Hohe Rat der Kammer hat seinen Sitz in Brüssel und umfasst zwei |
| Abteilungen: eine niederländischsprachige Abteilung, in der die | Abteilungen: eine niederländischsprachige Abteilung, in der die |
| Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, | Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, |
| Westflandern, Ostflandern, Limburg und den niederländischsprachigen | Westflandern, Ostflandern, Limburg und den niederländischsprachigen |
| Teil Brabants umfasst, gewählt wurden, und eine französischsprachige | Teil Brabants umfasst, gewählt wurden, und eine französischsprachige |
| Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der | Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der |
| die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den | die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den |
| französischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden. | französischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden. |
| Den Vorsitz der beiden Abteilungen des Hohen Rates der Kammer hat ein | Den Vorsitz der beiden Abteilungen des Hohen Rates der Kammer hat ein |
| und derselbe Magistrat, der vom König unter den Kammerpräsidenten der | und derselbe Magistrat, der vom König unter den Kammerpräsidenten der |
| Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf | Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf |
| dieselbe Weise wird vom König auch ein Ersatzpräsident bestimmt. | dieselbe Weise wird vom König auch ein Ersatzpräsident bestimmt. |
| Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten und einen | Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten und einen |
| Sekretär. | Sekretär. |
| Der Hohe Rat hat die Aufgabe: | Der Hohe Rat hat die Aufgabe: |
| 1. die Regeln im Bereich der tierärztlichen Berufspflichten gemäss den | 1. die Regeln im Bereich der tierärztlichen Berufspflichten gemäss den |
| in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vermerkten Zielen festzulegen, | in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vermerkten Zielen festzulegen, |
| 2. seine Stellungnahme zu allen Fragen in Sachen Ausübung der | 2. seine Stellungnahme zu allen Fragen in Sachen Ausübung der |
| Veterinärmedizin abzugeben und alle diesbezüglichen gesetzlichen und | Veterinärmedizin abzugeben und alle diesbezüglichen gesetzlichen und |
| verwaltungstechnischen Massnahmen vorzuschlagen, | verwaltungstechnischen Massnahmen vorzuschlagen, |
| 3. die Zuständigkeiten der Präsidenten und Sekretäre der Regionalräte | 3. die Zuständigkeiten der Präsidenten und Sekretäre der Regionalräte |
| zu bestimmen, | zu bestimmen, |
| 4. die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise und Verwaltung der | 4. die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise und Verwaltung der |
| Kammer festzulegen, | Kammer festzulegen, |
| 5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre | 5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre |
| Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte | Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte |
| beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu | beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu |
| untersuchen, alle Beschlüsse, die in ihren Augen Gegenstand einer | untersuchen, alle Beschlüsse, die in ihren Augen Gegenstand einer |
| Berufung sein könnten, an den gemischten Berufungsrat zu verweisen und | Berufung sein könnten, an den gemischten Berufungsrat zu verweisen und |
| die von letzterem gefällten Entscheidungssprüche vor den Kassationshof | die von letzterem gefällten Entscheidungssprüche vor den Kassationshof |
| zu bringen. | zu bringen. |
| Im letzten Fall werden die Regionalräte, die gemischten Berufungsräte | Im letzten Fall werden die Regionalräte, die gemischten Berufungsräte |
| und der Kassationshof auf Eingreifen des Präsidenten des Hohen Rates | und der Kassationshof auf Eingreifen des Präsidenten des Hohen Rates |
| oder eines von ihm dazu beauftragten Ratsmitglieds hin angerufen. | oder eines von ihm dazu beauftragten Ratsmitglieds hin angerufen. |
| Art. 12 - Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der | Art. 12 - Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der |
| französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom | französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom |
| König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt | König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt |
| sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte, | sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte, |
| die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des | die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des |
| Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit | Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit |
| Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben. | Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben. |
| [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei | [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei |
| Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher | Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher |
| Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen | Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen |
| Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] | Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] |
| Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können | Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können |
| von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen | von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen |
| Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit | Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit |
| vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. | vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. |
| [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in | [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in |
| anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet | anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet |
| sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen | sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen |
| Beschluss.] | Beschluss.] |
| Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per | Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per |
| Einschreiben. | Einschreiben. |
| [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen | [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen |
| geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen | geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen |
| Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] | Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] |
| Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des |
| Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. | Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. |
| Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. | Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
| [Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Januar | [Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Januar |
| 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. | 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. |
| 4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz | 4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz |
| 6 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. | 6 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. |
| Juli 1970)] | Juli 1970)] |
| Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. | Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. |
| März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit | März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit |
| der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. | der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. |
| 12 wie folgt: | 12 wie folgt: |
| « Art. 12 - [Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und | « Art. 12 - [Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und |
| der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei | der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei |
| vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die | vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die |
| stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und | stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und |
| drei Tierärzte, die für ein Mandat von drei Jahren gewählt werden | drei Tierärzte, die für ein Mandat von drei Jahren gewählt werden |
| unter den Mitgliedern, die während mindestens sechs Jahren als | unter den Mitgliedern, die während mindestens sechs Jahren als |
| ordentliche Mitglieder in den Regionalräten getagt haben und diesen | ordentliche Mitglieder in den Regionalräten getagt haben und diesen |
| nicht mehr angehören.] | nicht mehr angehören.] |
| [Kann die erforderliche Anzahl Tierärzte, die ordentliche Mitglieder | [Kann die erforderliche Anzahl Tierärzte, die ordentliche Mitglieder |
| oder Ersatzmitglieder sind, aufgrund einer ungenügenden Anzahl | oder Ersatzmitglieder sind, aufgrund einer ungenügenden Anzahl |
| Gewählter oder bei Abwesenheit oder Verhinderung nicht erreicht | Gewählter oder bei Abwesenheit oder Verhinderung nicht erreicht |
| werden, wird der gemischte Berufungsrat auf Beschluss seines | werden, wird der gemischte Berufungsrat auf Beschluss seines |
| Vizepräsidenten oder dessen Stellvertreters durch das dienstälteste | Vizepräsidenten oder dessen Stellvertreters durch das dienstälteste |
| Mitglied/die dienstältesten Mitglieder des Regionalrates ergänzt, | Mitglied/die dienstältesten Mitglieder des Regionalrates ergänzt, |
| sofern diese in der beanstandeten Streitsache nicht befunden haben, | sofern diese in der beanstandeten Streitsache nicht befunden haben, |
| und zwar nach dem Dienstalter als tagendes Mitglied und - bei gleichem | und zwar nach dem Dienstalter als tagendes Mitglied und - bei gleichem |
| Dienstalter - nach der Reihenfolge der Eintragung im Verzeichnis.] | Dienstalter - nach der Reihenfolge der Eintragung im Verzeichnis.] |
| [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei | [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei |
| Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher | Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher |
| Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen | Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen |
| Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] | Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] |
| Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können | Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können |
| von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen | von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen |
| Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit | Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit |
| vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. | vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. |
| [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in | [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in |
| anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet | anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet |
| sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen | sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen |
| Beschluss.] | Beschluss.] |
| Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per | Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per |
| Einschreiben. | Einschreiben. |
| [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen | [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen |
| geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen | geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen |
| Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] | Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] |
| Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des |
| Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. | Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. |
| Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. | Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
| [Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 126 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März | [Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 126 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März |
| 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 126 | 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 126 |
| Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer | Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer |
| Absatz 3 eingefügt durch Art 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom | Absatz 3 eingefügt durch Art 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom |
| 21. Februar 1961); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom | 21. Februar 1961); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom |
| 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 7 eingefügt | 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 7 eingefügt |
| durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]" | durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]" |
| Art. 13 - [Das Präsidium des Rates der Kammer untersucht die | Art. 13 - [Das Präsidium des Rates der Kammer untersucht die |
| Streitsachen, für die es zuständig ist, entweder von Amts wegen oder | Streitsachen, für die es zuständig ist, entweder von Amts wegen oder |
| auf Anzeige oder Klage hin. Es kann seinen Untersuchungsauftrag an | auf Anzeige oder Klage hin. Es kann seinen Untersuchungsauftrag an |
| eins seiner Mitglieder oder an ein anderes Ratsmitglied übertragen. | eins seiner Mitglieder oder an ein anderes Ratsmitglied übertragen. |
| Die Untersuchung findet in Anwesenheit des in Artikel 10 erwähnten | Die Untersuchung findet in Anwesenheit des in Artikel 10 erwähnten |
| Magistrats statt. Das Präsidium kann einen Greffier bestimmen. | Magistrats statt. Das Präsidium kann einen Greffier bestimmen. |
| [Auf Antrag des Präsidiums oder der Parteien bemüht der Präsident sich | [Auf Antrag des Präsidiums oder der Parteien bemüht der Präsident sich |
| gegebenenfalls um eine Aussöhnung der Parteien. Er kann von einem | gegebenenfalls um eine Aussöhnung der Parteien. Er kann von einem |
| anderen Ratsmitglied und/oder einem Greffier Beistand in Anspruch | anderen Ratsmitglied und/oder einem Greffier Beistand in Anspruch |
| nehmen. Er erstellt ein Versöhnungsprotokoll oder ein | nehmen. Er erstellt ein Versöhnungsprotokoll oder ein |
| Nichteinigungsprotokoll.] | Nichteinigungsprotokoll.] |
| Ist die Untersuchung abgeschlossen oder das Versöhnungsprotokoll oder | Ist die Untersuchung abgeschlossen oder das Versöhnungsprotokoll oder |
| Nichteinigungsprotokoll erstellt, erstattet das Präsidium oder sein | Nichteinigungsprotokoll erstellt, erstattet das Präsidium oder sein |
| Vertreter dem Regionalrat Bericht. | Vertreter dem Regionalrat Bericht. |
| [Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die | [Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die |
| den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben, dürfen weder an den | den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben, dürfen weder an den |
| Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen | Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen |
| teilnehmen.]] | teilnehmen.]] |
| [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Januar 1999 (B.S. vom 18. | [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Januar 1999 (B.S. vom 18. |
| März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 10. | März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 10. |
| November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000); Abs. 5 ersetzt durch Art. | November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000); Abs. 5 ersetzt durch Art. |
| 2 Buchstabe B des G. vom 10. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember | 2 Buchstabe B des G. vom 10. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember |
| 2000)] | 2000)] |
| Art. 14 - Die Strafmassnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt | Art. 14 - Die Strafmassnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt |
| sind: die Verwarnung, der Tadel, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, | sind: die Verwarnung, der Tadel, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, |
| während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die | während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die |
| Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus dem | Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus dem |
| Kammerverzeichnis mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in | Kammerverzeichnis mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in |
| Belgien auszuüben. | Belgien auszuüben. |
| Die Fachkräfte, deren Berufsausübungsrecht letztinstanzlich ausgesetzt | Die Fachkräfte, deren Berufsausübungsrecht letztinstanzlich ausgesetzt |
| wurde, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer | wurde, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer |
| der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer | der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer |
| teilzunehmen. | teilzunehmen. |
| Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, | Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, |
| die letztinstanzlich aufgrund eines Verstosses in Sachen Ausübung der | die letztinstanzlich aufgrund eines Verstosses in Sachen Ausübung der |
| Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe | Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe |
| verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben. | verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben. |
| Verstösse gegen die Streichungs- und Aussetzungsmassnahmen werden wie | Verstösse gegen die Streichungs- und Aussetzungsmassnahmen werden wie |
| die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet. | die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet. |
| Art. 15 - Im Versäumniswege dürfen Strafmassnahmen erst angewandt | Art. 15 - Im Versäumniswege dürfen Strafmassnahmen erst angewandt |
| werden dreissig Tage, nachdem das betroffene Mitglied vorgeladen | werden dreissig Tage, nachdem das betroffene Mitglied vorgeladen |
| wurde, sich zu verteidigen. | wurde, sich zu verteidigen. |
| Das vorgeladene Mitglied kann unter den Bedingungen der Artikel 44 bis | Das vorgeladene Mitglied kann unter den Bedingungen der Artikel 44 bis |
| 47 des Zivilprozessgesetzbuches [sic, zu lesen ist: der Artikel 828 | 47 des Zivilprozessgesetzbuches [sic, zu lesen ist: der Artikel 828 |
| bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] das Ablehnungsrecht ausüben. | bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] das Ablehnungsrecht ausüben. |
| Es kann sich mit Beiständen umgeben, die nur entweder unter den | Es kann sich mit Beiständen umgeben, die nur entweder unter den |
| Rechtsanwälten oder unter den Mitgliedern der Kammer ausgewählt werden | Rechtsanwälten oder unter den Mitgliedern der Kammer ausgewählt werden |
| dürfen. | dürfen. |
| Art. 16 - Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer gültig ist, | Art. 16 - Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer gültig ist, |
| müssen zwei Drittel der Mitglieder, denen der vom König gemäss Artikel | müssen zwei Drittel der Mitglieder, denen der vom König gemäss Artikel |
| 10 bestimmte Magistrat beisteht, anwesend sein. | 10 bestimmte Magistrat beisteht, anwesend sein. |
| Der gemischte Berufungsrat kann nur dann gültig beraten und | Der gemischte Berufungsrat kann nur dann gültig beraten und |
| beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt sind und | beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt sind und |
| sich unter ihnen mindestens zwei Magistrate und zwei Tierärzte | sich unter ihnen mindestens zwei Magistrate und zwei Tierärzte |
| befinden, die gemäss Artikel 12 bestimmt sind. | befinden, die gemäss Artikel 12 bestimmt sind. |
| Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, | Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, |
| wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz ein Magistrat | wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz ein Magistrat |
| wahrnimmt und die gemäss Artikel 11 bestimmt wurden, anwesend sind. | wahrnimmt und die gemäss Artikel 11 bestimmt wurden, anwesend sind. |
| Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden | Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden |
| Mitglieder gefasst. | Mitglieder gefasst. |
| Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
| Die Aussetzung des Rechts oder das definitive Verbot, die | Die Aussetzung des Rechts oder das definitive Verbot, die |
| Veterinärmedizin auszuüben, wird mit der Zweidrittelmehrheit der | Veterinärmedizin auszuüben, wird mit der Zweidrittelmehrheit der |
| Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen. | Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen. |
| Art. 17 - [Der Präsident des Hohen Rates der Kammer und die Parteien | Art. 17 - [Der Präsident des Hohen Rates der Kammer und die Parteien |
| können gegen alle Beschlüsse des Rates binnen dreissig Tagen nach | können gegen alle Beschlüsse des Rates binnen dreissig Tagen nach |
| ihrer Notifizierung per Einschreiben Berufung einlegen.] | ihrer Notifizierung per Einschreiben Berufung einlegen.] |
| Handelt es sich um ein Versäumnisurteil, kann binnen derselben Frist | Handelt es sich um ein Versäumnisurteil, kann binnen derselben Frist |
| von dreissig Tagen Einspruch eingereicht werden. Die Sache wird dann | von dreissig Tagen Einspruch eingereicht werden. Die Sache wird dann |
| erneut vor die Gerichtsbarkeit gebracht, die die Strafe ausgesprochen | erneut vor die Gerichtsbarkeit gebracht, die die Strafe ausgesprochen |
| hat. | hat. |
| Der Einspruch und die Berufung werden per Einschreiben an den | Der Einspruch und die Berufung werden per Einschreiben an den |
| Präsidenten des Rates, der den Beschluss gefasst hat, gerichtet. | Präsidenten des Rates, der den Beschluss gefasst hat, gerichtet. |
| Richtet sich die Berufung gegen ein Mitglied der Kammer, wird eine | Richtet sich die Berufung gegen ein Mitglied der Kammer, wird eine |
| Kopie davon per Einschreiben an dieses Mitglied geschickt.] | Kopie davon per Einschreiben an dieses Mitglied geschickt.] |
| [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. (III) vom 1. März 2007 | [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. (III) vom 1. März 2007 |
| (B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] |
| Art. 18 - Jeder letztinstanzliche Beschluss zur Aussetzung des Rechts | Art. 18 - Jeder letztinstanzliche Beschluss zur Aussetzung des Rechts |
| oder zum definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird dem | oder zum definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird dem |
| Betreffenden und dem zuständigen Regionalrat notifiziert. | Betreffenden und dem zuständigen Regionalrat notifiziert. |
| Art. 19 - Jede Strafmassnahme wird dreissig Tage nach ihrer | Art. 19 - Jede Strafmassnahme wird dreissig Tage nach ihrer |
| Notifizierung an den Betreffenden unwiderruflich, ausser bei Berufung | Notifizierung an den Betreffenden unwiderruflich, ausser bei Berufung |
| oder Einspruch gemäss Artikel 17 und im Falle einer | oder Einspruch gemäss Artikel 17 und im Falle einer |
| Kassationsbeschwerde. | Kassationsbeschwerde. |
| Art. 20 - Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer, des Hohen | Art. 20 - Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer, des Hohen |
| Rates und der gemischten Berufungsräte werden in einem | Rates und der gemischten Berufungsräte werden in einem |
| Protokollregister festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär | Protokollregister festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| Die Beschlüsse, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, | Die Beschlüsse, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, |
| müssen mit Gründen versehen sein. | müssen mit Gründen versehen sein. |
| Art. 21 - Die Mitglieder der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der | Art. 21 - Die Mitglieder der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der |
| gemischten Berufungsräte sind für alles, wovon sie in der Ausübung | gemischten Berufungsräte sind für alles, wovon sie in der Ausübung |
| ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis | ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis |
| gebunden. | gebunden. |
| Art. 22 - Die Kammer tritt durch ihren Hohen Rat vor Gericht auf. | Art. 22 - Die Kammer tritt durch ihren Hohen Rat vor Gericht auf. |
| Dieser kann sich durch eins seiner Mitglieder vertreten lassen. | Dieser kann sich durch eins seiner Mitglieder vertreten lassen. |
| Art. 23 - Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als | Art. 23 - Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als |
| diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder | diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder |
| sonst wie besitzen. | sonst wie besitzen. |
| Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer | Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer |
| müssen vom König genehmigt werden. | müssen vom König genehmigt werden. |
| Der Rat legt die für seinen Betrieb notwendigen Beiträge fest und | Der Rat legt die für seinen Betrieb notwendigen Beiträge fest und |
| zieht sie ein. Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur | zieht sie ein. Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur |
| Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen | Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen |
| führen. | führen. |
| Art. 24 - Binnen einer Frist von drei Monaten ab der Ausfertigung des | Art. 24 - Binnen einer Frist von drei Monaten ab der Ausfertigung des |
| vorliegenden Gesetzes wird Folgendes durch einen Königlichen Erlass | vorliegenden Gesetzes wird Folgendes durch einen Königlichen Erlass |
| festgelegt: | festgelegt: |
| - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für | - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für |
| jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, | jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, |
| - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und | - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und |
| Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die | Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die |
| beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden. | beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden. |
| Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
| Art. 25 - Auf Betreiben des Ministers der Landwirtschaft wird für die | Art. 25 - Auf Betreiben des Ministers der Landwirtschaft wird für die |
| Bildung und den Betrieb der ersten Regionalräte der Kammer gesorgt. | Bildung und den Betrieb der ersten Regionalräte der Kammer gesorgt. |
| Diese werden in geheimer Abstimmung von den Inhabern des Diploms des | Diese werden in geheimer Abstimmung von den Inhabern des Diploms des |
| Doktors der Veterinärmedizin gewählt, die ihren Wohnsitz im | Doktors der Veterinärmedizin gewählt, die ihren Wohnsitz im |
| Zuständigkeitsbereich des zu wählenden Rates haben und deren Diplom | Zuständigkeitsbereich des zu wählenden Rates haben und deren Diplom |
| von der provinzialen medizinischen Kommission beglaubigt wurde. | von der provinzialen medizinischen Kommission beglaubigt wurde. |
| Wählbar sind nur die Kandidaten belgischer Staatsangehörigkeit, die | Wählbar sind nur die Kandidaten belgischer Staatsangehörigkeit, die |
| ihren Wohnsitz im besagtem Zuständigkeitsbereich haben und deren | ihren Wohnsitz im besagtem Zuständigkeitsbereich haben und deren |
| Diplom vor mindestens fünf Jahren beglaubigt wurde. | Diplom vor mindestens fünf Jahren beglaubigt wurde. |
| Die Kandidaturen werden in geheimer Abstimmung von den in Absatz 2 des | Die Kandidaturen werden in geheimer Abstimmung von den in Absatz 2 des |
| vorliegenden Artikels erwähnten Wählern vorgeschlagen. | vorliegenden Artikels erwähnten Wählern vorgeschlagen. |
| Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen Wählbarkeit werden die | Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen Wählbarkeit werden die |
| Kandidaturen, die von einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz | Kandidaturen, die von einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz |
| der Stimmen unterstützt werden, berücksichtigt und zur Wahl vorgelegt. | der Stimmen unterstützt werden, berücksichtigt und zur Wahl vorgelegt. |
| Als gewählt werden die Kandidaten erklärt, die die grösste Anzahl | Als gewählt werden die Kandidaten erklärt, die die grösste Anzahl |
| Stimmen erhalten haben. Diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich | Stimmen erhalten haben. Diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich |
| vereinen, erhalten die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds, die | vereinen, erhalten die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds, die |
| anderen die Eigenschaft eines Ersatzmitglieds. Die Dauer ihres Mandats | anderen die Eigenschaft eines Ersatzmitglieds. Die Dauer ihres Mandats |
| beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sie unter den in den Artikeln 7 | beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sie unter den in den Artikeln 7 |
| und 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen wiedergewählt | und 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen wiedergewählt |
| werden können. | werden können. |
| Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Artikels beauftragt. | vorliegenden Artikels beauftragt. |
| Die Kosten für die Bildung der ersten Regionalräte werden von der | Die Kosten für die Bildung der ersten Regionalräte werden von der |
| Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten der Kammer binnen einer Frist | Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten der Kammer binnen einer Frist |
| von drei Jahren wieder eingetrieben. | von drei Jahren wieder eingetrieben. |
| Art. 26 - Bei den ersten Wahlen werden der Präsident und die Hälfte | Art. 26 - Bei den ersten Wahlen werden der Präsident und die Hälfte |
| der Mitglieder, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, für eine | der Mitglieder, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, für eine |
| Dauer von sechs Jahren gewählt. Die anderen Mitglieder werden für eine | Dauer von sechs Jahren gewählt. Die anderen Mitglieder werden für eine |
| Dauer von drei Jahren gewählt. | Dauer von drei Jahren gewählt. |