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Arrêté Royal du 22 juin 2005
publié le 04 août 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 mars 2001 relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi

source
service public federal interieur
numac
2005000407
pub.
04/08/2005
prom.
22/06/2005
ELI
eli/arrete/2005/06/22/2005000407/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 mars 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/03/2001 pub. 18/04/2001 numac 2001000369 source ministere de l'interieur et ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit fermer relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 30 mars 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/03/2001 pub. 18/04/2001 numac 2001000369 source ministere de l'interieur et ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit fermer relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit, - des articles 39 et 40 de la loi du 6 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2002 pub. 30/05/2002 numac 2002022418 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale fermer portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale, - de l'arrêté royal du 5 décembre 2002 portant exécution des articles 10, alinéa 2, et 12, § 3, alinéa 2, de la loi du 30 mars 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/03/2001 pub. 18/04/2001 numac 2001000369 source ministere de l'interieur et ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit fermer relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit, - de l'article 64 de la loi du 3 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/02/2003 pub. 13/03/2003 numac 2003022221 source service public federal securite sociale Loi apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public fermer apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 30 mars 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/03/2001 pub. 18/04/2001 numac 2001000369 source ministere de l'interieur et ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit fermer relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit; - des articles 39 et 40 de la loi du 6 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2002 pub. 30/05/2002 numac 2002022418 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale fermer portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale; - de l'arrêté royal du 5 décembre 2002 portant exécution des articles 10, alinéa 2, et 12, § 3, alinéa 2, de la loi du 30 mars 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/03/2001 pub. 18/04/2001 numac 2001000369 source ministere de l'interieur et ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit fermer relative à la pension du personnel des services de police et de leurs ayants droit; - de l'article 64 de la loi du 3 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/02/2003 pub. 13/03/2003 numac 2003022221 source service public federal securite sociale Loi apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public fermer apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 30. MÄRZ 2001 - Gesetz über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die lokalen Polizeikorps, die in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachstehend « Gesetz vom 7. Dezember 1998 » genannt, erwähnt sind, sowie die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 erwähnt ist, 2. « Einsatzkader »: den in Artikel 117 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 erwähnten Einsatzkader der Polizeidienste, 3. « Verwaltungs- und Logistikkader »: den in Artikel 118 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 erwähnten Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste, 4. « Personalmitglied »: jedes Mitglied der Polizeidienste, das beim Ausscheiden aus seinem Amt den Bestimmungen zur Festlegung des Statuts oder der Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders vollständig unterworfen ist, 5.« Polizeibeamtem »: jedes Mitglied eines für die Ausübung von gerichtspolizeilichen oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständigen Polizeikorps, 6. « Personalkategorie »: die verschiedenen Personalkategorien, die in Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 erwähnt sind.

KAPITEL III - Pensionsregelung für die Personalmitglieder der Polizeidienste und ihre Berechtigten Art. 3 - Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des vorliegenden Gesetzes fallen Personalmitglieder, die eine definitive Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Ernennung bekommen haben, unter die Ruhestandspensionsregelung, die auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung des Staates Anwendung findet.

Die Berechtigten der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder fallen unter die Hinterbliebenenpensionsregelung, die auf Berechtigte der Beamten der Allgemeinen Verwaltung des Staates Anwendung findet.

Für die Anwendung der Pensionsregelung werden Personalmitglieder, die die Eigenschaft als Anwärter besitzen, definitiv ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt.

Art. 4 - Für die Auszahlung der Ruhestandspension wird jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als Polizeibeamter oder Polizeihilfsbediensteter des Einsatzkaders verbracht worden ist, zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der Pension dient, berücksichtigt.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen können Personalmitglieder des Einsatzkaders, die entweder dem Kader des Personals im einfachen Dienst, dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten angehören, auf eigenen Antrag am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie das 58. Lebensjahr vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind, wenn dieses Ausscheiden später erfolgt, pensioniert werden, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind.

Absatz 1 findet weder auf Anträge auf aufgeschobene Pension noch auf Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren Anwendung.

Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder wird das in obiger Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 58 Jahren ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 10 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen können Personalmitglieder, die am 30. April 1999 dem Statut des operativen Korps der Gendarmerie unterworfen waren oder die an diesem Datum als Militärpersonen bestellt waren, um im Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen, auf eigenen Antrag am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem sie das in Absatz 2 oder 3 bestimmte Alter erreicht haben, oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind, wenn dieses Ausscheiden später erfolgt, pensioniert werden, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind.

Das in Absatz 1 erwähnte Alter wird festgelegt auf: 1. 54 Jahre für Personalmitglieder, Inhaber eines Dienstgrads: a) des Offizierskaders des Einsatzkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle O1, O2, O3, O4, O4bis, O2ir, O3ir, O4ir oder O4bis ir, die ab dem 1.April 2001 in eine dieser Gehaltstabellen eingestuft worden sind, b) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit einer Besoldung in den Gehaltstabellen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, der auf Vorschlag des für die Verwaltung der Pensionen zuständigen Ministers ergangen ist, 2.56 Jahre für Personalmitglieder, Inhaber eines Dienstgrads: a) des Kaders des Personals im einfachen oder des Kaders des Personals im mittleren Dienst des Einsatzkaders, b) des Offizierskaders des Einsatzkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle O1, O2, O3, O4, O4bis, O2ir, O3ir, O4ir oder O4bis ir, die nicht ab dem 1.April 2001 in eine dieser Gehaltstabellen eingestuft worden sind, c) des Offizierskaders des Einsatzkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle O5, O6, O5ir oder O6ir, d) der Stufen B, C oder D des Verwaltungs- und Logistikkaders, e) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit einer Besoldung in den Gehaltstabellen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, der auf Vorschlag des für die Verwaltung der Pensionen zuständigen Ministers ergangen ist, 3.58 Jahre für Personalmitglieder, Inhaber eines Dienstgrads: a) des Offizierskaders des Einsatzkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle O7, b) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit einer Besoldung in den Gehaltstabellen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, der auf Vorschlag des für die Verwaltung der Pensionen zuständigen Ministers ergangen ist. In Abweichung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) wird das in Absatz 1 erwähnte Pensionsalter auf 56 Jahre festgelegt für Personalmitglieder, Inhaber eines Dienstgrads des Offizierskaders des Einsatzkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle O2, die ab dem 1. April 2001 in diese Gehaltstabelle eingestuft worden sind und die vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie oder eines Oberadjutanten der Gendarmerie innehatten und in den Genuss der in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24.

Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Zulage kamen.

Für die Anwendung von Absatz 2 und 3 wird die im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste festgelegte Gehaltstabelle berücksichtigt, die unter Berücksichtigung des Dienstalters mit dem Dienstgrad übereinstimmt, in dem das Personalmitglied definitiv ernannt worden ist, ungeachtet der Besoldung, die das Personalmitglied tatsächlich bezieht.

Für Personalmitglieder, die in Anwendung des Gesetzes vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie als ehemaliges Mitglied eines dieser besonderen Polizeikorps zum operativen Korps der Gendarmerie übergegangen sind, wird das in Absatz 1 erwähnte Datum vom 30. April 1999 durch den 1.Dezember 2000 ersetzt.

Vorliegender Artikel findet weder auf Anträge auf aufgeschobene Pension noch auf Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren Anwendung.

Art. 11 - § 1 - Jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als Polizeibeamter oder Polizeihilfsbediensteter in einem Gemeindepolizeikorps, als Polizeibeamter bei der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei oder der Eisenbahnpolizei, als Polizeibeamter beim Enquetendienst des Hohen Kontrollausschusses, als Polizeibeamter bei der Jugendpolizei, als Polizeibeamter bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder als Mitglied eines operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie verbracht worden ist, wird ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der Pension als Personalmitglied der Polizeidienste dient, berücksichtigt.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird der in Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnte Stand des aktiven Dienstes als aktiver Dienst betrachtet. § 2 - Jedes Jahr, das von in Artikel 10 erwähnten Militärpersonen in der Eigenschaft als Militärperson des aktiven Kaders in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz der Streitkräfte, die Bereitstellung sowie die Perioden und Stände, in denen die Militärperson sich befinden kann, erwähnten Stand des aktiven Dienstes verbracht worden ist, wird ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der Pension als Personalmitglied der Polizeidienste dient, berücksichtigt.

Art. 12 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen gelten Ämter, die die Personalmitglieder ab dem Datum ausgeübt haben, an dem sie den Bestimmungen zur Feststellung des Statuts oder der Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders vollständig unterworfen worden sind, als völlig verschieden von den Ämtern, die sie vor diesem Datum ausgeübt haben.

Für Personalmitglieder, die unter die Gehaltsgarantieregelung fallen, werden die gemäss dieser Regelung garantierten Gehälter und Gehaltszuschläge berücksichtigt. § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des vorerwähnten allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 wird für Ämter, die vor dem 1.

April 2001 von Personalmitgliedern ausgeübt wurden, die entweder in der Eigenschaft als Mitglied des operativen Kaders der Gendarmerie oder in der Eigenschaft als im Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie beschäftigte Militärperson zum Polizeidienst übergegangen sind und die seit dem 1. April 2001 den Bestimmungen zur Festlegung des Statuts oder der Rechtsstellung der Mitglieder des operativen Kaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders vollständig unterworfen waren, davon ausgegangen, dass sie für die Festlegung des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension als Personalmitglied der Polizeidienste dient, auf der Grundlage des Gehalts besoldet worden sind, das mit dem Amt verbunden ist, in dem diese Personalmitglieder am 31. März 2001 definitiv ernannt waren.

Für die Anwendung von Absatz 1 auf die darin erwähnten ehemaligen Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie werden die in Artikel 57 des Königlichen Erlasses Nr. 16020 vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen vorgesehenen Gleichsetzungen von Dienstgraden berücksichtigt. § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und 4 des vorerwähnten allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 werden die für die Berechnung des Referenzgehalts gemäss den Paragraphen 1 und 2 zu berücksichtigenden Gehälter, die mit dem vor dem 1. April 2001 ausgeübten Amt verbunden sind, für Personalmitglieder, die vor dem 1.

April 2006 aus ihrem Amt ausscheiden und die seit dem 1. April 2001 den Bestimmungen zur Festlegung des Statuts oder der Rechtsstellung der Mitglieder des operativen Kaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders vollständig unterworfen waren, erhöht um den in Absatz 2 vorgesehenen Prozentsatz der Differenz zwischen einerseits dem Gehalt, das mit dem Amt verbunden ist, in dem das Personalmitglied am 1. April 2001 definitiv ernannt worden ist, und andererseits dem Gehalt, das mit dem Amt, in dem das Personalmitglied am 31.März 2001 definitiv ernannt war, verbunden ist oder gemäss § 2 als verbunden gilt.

Der in Absatz 1 erwähnte Prozentsatz wird festgelegt auf: 1. 20 % für Personalmitglieder, Inhaber eines Dienstgrads: a) entweder des Hilfskaders beziehungsweise des Kaders des Personals im einfachen Dienst des Einsatzkaders b) oder der Stufen C oder D des Verwaltungs- und Logistikkaders, 2.10 % für Personalmitglieder, Inhaber eines Dienstgrads: a) entweder des Offizierskaders des Einsatzkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle O1, O2, O3, O4, O4bis, O2ir, O3ir, O4ir oder O4bis ir, b) des Kaders des Personals im mittleren Dienst des Einsatzkaders, c) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders mit einer Besoldung in den Gehaltstabellen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, die auf Vorschlag des für die Verwaltung der Pensionen zuständigen Ministers ergangen ist, d) oder der Stufe B des Verwaltungs- und Logistikkaders. Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) wird die in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte Gehaltstabelle berücksichtigt. § 4 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht auf aufgeschobene Pensionen anwendbar.

Art. 13 - Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt ihres Übergangs zu den Polizeidiensten einem Gemeindepolizeikorps angehörten, kann auf ihren Antrag hin ein Ruhestandspensionszuschlag gewährt werden, unter der Bedingung, dass der Gemeinderat der Gemeinde, in der sie vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten beschäftigt waren, dies vorsieht.

Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag entspricht der Differenz zwischen einerseits dem Nominalbetrag, den die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechnete Pension als Personalmitglied der Polizeidienste erreicht hätte, wenn die im Gemeindepolizeikorps in der Eigenschaft als Polizeibeamter oder Polizeihilfsbediensteter geleisteten Dienste nach Verhältnis der gemäss der kommunalen Pensionsregelung, der das Personalmitglied vor seinem Übergang zu den Polizeidiensten unterworfen war, mit diesen Diensten verbundenen Verhältnissätze berücksichtigt worden wären, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 157 des neuen Gemeindegesetzes, und andererseits dem Nominalbetrag der gleichen Pension, der sich aus der Anwendung der normalen Berechnungsregeln des vorliegenden Gesetzes ergibt.

Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag ist integraler Bestandteil des Nominalbetrags der Ruhestandspension.

Der aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Zuschlag geht zu Lasten der Gemeinde, in der das Personalmitglied vor seinem Übergang zu den Polizeidiensten beschäftigt war. Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors wird dieser Zuschlag vom Betrag der einzigen Ruhestandspension abgezogen.

Art. 14 - Personen, die aus ihrem Amt bei den Polizeidiensten ausscheiden und die gemäss den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 oder 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 oder gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste sich entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf die Personalkategorie anwendbar sind, der sie vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten angehörten, sowie Personen, die vor dem 1. April 2001 aus ihrem Amt bei den Polizeidiensten ausgeschieden sind, bleiben der Pensionsregelung unterworfen, die vor ihrem Übergang auf sie anwendbar war, wobei die erfolgten oder noch erfolgenden Abänderungen dieser Bestimmungen berücksichtigt werden.

Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension eines Berechtigten einer in Absatz 1 erwähnten Person werden die Gehälter und Gehaltszuschläge berücksichtigt, die diese Person gemäss dem auf die Personalkategorie, der sie vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten angehörte, anwendbaren Besoldungsstatuts bezogen hat, wobei die erfolgten oder noch erfolgenden Abänderungen dieses Statuts berücksichtigt werden.

Dies gilt ebenfalls für die Berechnung der Hinterbliebenenpension des Berechtigten der Person, der eine Ruhestandspension gewährt worden ist, bevor die Personalkategorie, der sie zuletzt angehörte, zu den Polizeidiensten übergegangen ist.

Für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 16020 vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen auf eine in Absatz 1 erwähnte Person wird, je nach ihrer Eigenschaft vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten, der militärische Dienstgrad oder der abgeschaffte Dienstgrad bei der Gendarmerie berücksichtigt, der mit der Gehaltstabelle übereinstimmt, die mit dem Amt verbunden ist, in dem der Betreffende bei den Polizeidiensten definitiv ernannt ist, ungeachtet der Besoldung, die er tatsächlich bezieht.

Personalmitglieder, die entweder als Mitglied des operativen Korps der Gendarmerie oder als im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie beschäftigte Militärperson zu den Polizeidiensten übergegangen sind und die gemäss der vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten auf sie anwendbaren Pensionsregelung vor dem 1. April 2001 die Altersgrenze erreichen, werden nicht von Amts wegen ab dem 1. April 2001 in den Ruhestand versetzt, unter der Bedingung, dass sie sich ab diesem Datum den Bestimmungen zur Festlegung des Statuts oder der Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders vollständig unterwerfen.

Art. 15 - Für die Berechnung der aufgeschobenen Pension einer Person, die aus ihrem Amt ausgeschieden ist, bevor die Personalkategorie, der sie zuletzt angehörte, zu den Polizeidiensten übergegangen ist, und für die Berechnung der Hinterbliebenenpension ihres Berechtigten werden die Gehälter und Gehaltszuschläge berücksichtigt, die diese Person gemäss dem auf die vorerwähnte Personalkategorie anwendbaren Besoldungsstatut bezogen hat, wobei die erfolgten oder noch erfolgenden Abänderungen dieses Statuts berücksichtigt werden.

Art. 16 - Bei Personen, die an dem Datum, an dem die Personalkategorie, der sie zuletzt angehörten, zu den Polizeidiensten übergeht, Anrecht auf eine zeitweilige Pension wegen körperlicher Unfähigkeit haben, die nach diesem Datum in eine endgültige Pension umgewandelt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes davon ausgegangen, dass sie ab dem Datum der Einsetzung ihrer zeitweiligen Pension endgültig in den Ruhestand versetzt worden sind.

Art. 17 - Für Personen, für die ein Antrag auf vorzeitige Pensionierung wegen körperlicher Unfähigkeit bei der zuständigen medizinischen Instanz eingereicht worden ist, bevor die Bestimmungen zur Festlegung des Statuts oder der Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders auf die Personalkategorie, der sie vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten angehörten, zur Anwendung gekommen sind, wird das bei dieser medizinischen Instanz laufende Verfahren gemäss der Regelung fortgeführt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar war.

KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 18 - Ruhestandspensionen, die Personen gewährt worden sind, bevor die Personalkategorie, der sie zuletzt angehörten, zu den Polizeidiensten übergegangen ist, und Hinterbliebenenpensionen, die Berechtigten solcher Personen gewährt worden sind, bevor die Personalkategorie, der diese Personen zuletzt angehörten, zu den Polizeidiensten übergegangen ist, bleiben an die Entwicklung des Maximums der letzten für die Berechnung der Pension berücksichtigten Gehaltstabelle gebunden.

Die Bestimmung in Absatz 1 gilt ebenfalls für die Pensionen der in den Artikeln 14 Absatz 1 und 2 und 15 erwähnten Personen und ihre Berechtigten.

KAPITEL VII - In-Kraft-Treten Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe a), der mit 1. Januar 1999 wirksam wird, und von Artikel 14 Absatz 1 bis 3, der mit 1. Januar 2001 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Paris, den 30. März 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 6. MAI 2002 - Gesetz zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen (...) Art. 39 - Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für Personalmitglieder, die in Anwendung von Absatz 1 beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren pensioniert zu werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors vorgesehene Mindestalter auf 58 Jahre festgelegt. » Art. 40 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für Personalmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren pensioniert zu werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehene Mindestalter auf 58 Jahre festgelegt. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 MINISTERIUM DER FINANZEN 5. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 10 Absatz 2 und 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 30.März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass vorzulegen, der in Ausführung der Artikel 10 Absatz 2 und 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten ergangen ist.

Artikel 1 Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten enthaltene Übergangsbestimmung erlaubt es, ehemaligen Gendarmen und Militärpersonen, die sich für das neue Statut der Polizeidienste entschieden haben, unter bestimmten Bedingungen auf eigenen Antrag ab dem Alter pensioniert zu werden, an dem sie in ihrer ursprünglichen Pensionsregelung durch Erreichen der Altersgrenze von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden wären.

Diese Altersgrenze ändert je nach - militärischem - Dienstgrad des Betreffenden. Alle ehemaligen Gendarmen und Militärpersonen erhalten jedoch nach ihrem Übergang zu den Polizeidiensten einen neuen Dienstgrad. Diese neuen Dienstgrade sind zahlenmässig begrenzt, sodass jeder neue Polizeidienstgrad mehrere militärische Dienstgrade umfasst.

Deshalb wird für ehemalige Gendarmen und Militärpersonen in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 eine Verknüpfung mit den Altersgrenzen der ursprünglichen Pensionsregelung hergestellt.

Um das Mindestalter zu bestimmen, ab dem die Vorpension auf eigenen Antrag erhalten werden kann, wird derzeit je nach Kader oder Stufe, denen diese Personalmitglieder angehören, und je nach Gehaltstabelle, auf die sie Anrecht haben, unterschieden.

Die Gehaltstabellen der Personalmitglieder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders standen allerdings zum Zeitpunkt der Billigung des Gesetzes vom 30. März 2001 noch nicht fest. Daher ist der König ermächtigt worden zu bestimmen, welche Gehaltstabellen des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste für die Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe e) und Nr. 3 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. März 2001 vorgesehenen Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden müssen.

Die Kennzeichen der mit den Dienstgraden der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders verbundenen Gehaltstabellen sind in den Artikeln II.III.3 und II.III.21 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) festgelegt. In Ausführung von Artikel II.III.21 dieses Erlasses werden die mit diesen Kennzeichen verbundenen Gehaltstabellen unter Bezug auf die entsprechenden Gehaltstabellen für föderale Bedienstete durch den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Bestimmung der Gehaltstabellen für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste festgelegt. Die Regeln für die Einstufung der Beamten der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders sind in den Artikeln XII.II.54 bis XII.II.60 des RSPol aufgeführt.

In der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle sind die abgeschafften - militärischen - Dienstgrade angegeben, die ehemalige Gendarmerieoffiziere vor ihrem Übergang zum Offizierskader des Einsatzkaders der Polizeidienste haben konnten.

In der zweiten Spalte dieser Tabelle sind die Gehaltstabellen angegeben, in denen diese Personalmitglieder aufgrund des neuen Statuts der Mitglieder der Polizeidienste besoldet werden können.

Diese Gehaltstabellen waren bereits bei der Ausarbeitung des Gesetzes vom 30. März 2001 bekannt und sind somit sofort in Artikel 10 des Gesetzes aufgenommen worden. Die in diesem Artikel erwähnte Gehaltstabelle O1 erscheint jedoch nicht in der Tabelle, weil alle ehemaligen Militärpersonen, die zur Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders übergegangen sind, mindestens den Dienstgrad eines Oberleutnants hatten; die ehemaligen Gendarmen, die diesen Dienstgrad bekleideten, kommen derzeit in den Genuss von mindestens Gehaltstabelle O2.

In der dritten Spalte der Tabelle sind die Dienstgrade angegeben, die ehemalige Armeeoffiziere vor ihrem Übergang zur Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste haben konnten.

In der vierten Spalte der Tabelle sind die Gehaltstabellen angegeben, in denen diese ehemaligen Armeeoffiziere aufgrund des neuen Statuts der Mitglieder der Polizeidienste eingestuft sind. Diese Gehaltstabellen müssen für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 benutzt werden. Sie werden durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses in den vorerwähnten Artikel 10 eingefügt.

In der letzten Spalte der Tabelle befindet sich - zur Erinnerung - eine Übersicht über die Mindestalter, in denen ehemalige Gendarmerie- und Armeeoffiziere gemäss den Übergangsbestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2001, ergänzt durch den vorliegenden Erlass, eine Versetzung in den Vorruhestand beantragen können, falls sie das neue Statut der Mitglieder der Polizeidienste gewählt haben.

Pour la consultation du tableau, voir image Artikel 2 Die Übergangsbestimmung in Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 30. März 2001 betrifft einen günstigeren Modus der Berechnung des Referenzgehalts. Für Mitglieder des Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste begrenzt der Gesetzgeber diesen Vorteil auf ehemalige untergeordnete Offiziere der Gendarmerie - das heisst bis einschliesslich zum Dienstgrad des Kapitän-Kommandanten - und auf ehemalige Offiziere der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei mit vergleichbarem Dienstgrad. Angesichts der begrenzten Anzahl neuer Polizeidienstgrade werden diese untergeordneten Offiziere in Artikel 12 § 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. März 2001 anhand der verschiedenen Gehaltstabellen, in deren Genuss sie kommen können, angegeben: O1, O2, O3, O4, O4bis, O2ir, O3ir, O4ir oder O4bisir.

Der Gesetzgeber führt diese Einschränkung ebenfalls für Personalmitglieder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste ein. Innerhalb dieser Personalkategorie darf der Vorteil von Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 30. März 2001 ausschliesslich Inhabern eines Verwaltungsdienstgrades, der mit einem Dienstgrad eines untergeordneten Offiziers des Einsatzkaders der Polizeidienste gleichwertig ist, gewährt werden. Wie bereits erwähnt, standen die Gehaltstabellen für den Verwaltungs- und Logistikkader zum Zeitpunkt der Billigung des Gesetzes vom 30. März 2001 noch nicht fest. Darum ist der König auch in diesem Fall ermächtigt worden, mittels der Gehaltstabellen zu bestimmen, welche Personalmitglieder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste Anspruch auf Anwendung von Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 30. März 2001 erheben können.

Aus Spalte 3 der Tabelle geht hervor, dass ehemalige Militärpersonen, die als untergeordnete Offiziere zum Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste übergegangen sind, höchstens in den Genuss der Gehaltstabelle A2A kommen können. Daher wird für alle Personalmitglieder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders mit einer Gehaltstabelle A2A oder einer niedrigeren Gehaltstabelle (AA1, AA2, AA3 und AA4) davon ausgegangen, dass sie Inhaber eines mit dem Dienstgrad eines untergeordneten Offiziers des Einsatzkaders vergleichbaren Dienstgrad sind. Diese Gehaltstabellen werden durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses in Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 30. März 2001 eingefügt.Diese Gehaltstabellen müssen - in Anlehnung an die Bestimmungen für die Gehaltstabellen der Mitglieder des Einsatzkaders -, wie in Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. März 2001 bestimmt, festgelegt werden.

Artikel 3 Der vorliegende Erlass gilt rückwirkend vom 1. April 2001, Datum, mit dem die Artikel 10 und 12 § 3 des Gesetzes vom 30. März 2001 wirksam geworden sind.

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 33.793/2 vom 30. September 2002 ist nicht berücksichtigt worden, da es vom gesetzgebungstechnischen Standpunkt her besser ist, die vom König festgelegten Gehaltstabellen im Gesetz selbst unterzubringen. Der Staatsrat hat übrigens selbst - in einem sehr ähnlichen Fall - diese Vorgehensweise in seinem Gutachten Nr. 31.504/2 vom 6. Juni 2001 bezüglich des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2001 über die Berücksichtigung der Magistraten gewährten Gehaltszuschläge für die Pension (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juli 2001), vorgeschlagen. Der Gesetzgeber sah sich gezwungen, dem König im Gesetz vom 30. März 2001 bestimmte Befugnisse zuzuweisen, da die Gehaltstabellen der Personalmitglieder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikpersonals der Polizeidienste zum Zeitpunkt der Billigung des Gesetzes noch nicht festgelegt waren. Diese Befugniszuweisung ist daher auch als einmalig anzusehen. Deshalb werden die vorerwähnten Ermächtigungsbestimmungen im Gesetz vom 30. März 2001 durch die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs ersetzt und somit implizit aufgehoben.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Pensionen F. VANDENBROUCKE

5. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 10 Absatz 2 und 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 30.März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe e) und Nr. 3 Buchstabe b) sowie des Artikels 12 § 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c) ;

In der Erwägung, dass die in den vorerwähnten Artikeln vorgesehenen Gehaltstabellen des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste unverzüglich festzulegen sind, damit die Pensionen dieser Personalmitglieder sowohl gewährt als auch berechnet werden können;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 6. November 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

November 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 54/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 2. Oktober 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 über den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.793/2 des Staatsrates vom 30. September 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 wird Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: « b ) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle AA2, AA3 oder AA4, ».2. In Nummer 2 wird Buchstabe e) durch folgende Bestimmung ersetzt: « e ) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle AA4, AA5, A3A oder A4A, ».3. In Nummer 3 wird Buchstabe b) durch folgende Bestimmung ersetzt: « b ) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle A5A.» Art. 2 - Artikel 12 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 2001 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.2 wird Buchstabe c) durch folgende Bestimmung ersetzt: « c ) der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit einer Besoldung in der Gehaltstabelle AA1, AA2, AA3, A1A oder A2A, ». 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Buchstabe a) » durch die Wörter « Buchstabe a) und c) » ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.

Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 3. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen in Sachen Ruhestandspensionen (...) Art. 64 - Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung vom vorstehenden Absatz wird das Mindestalter von 58 Jahren für die in Absatz 2 Nr. 1 oder 2 erwähnten Personalmitglieder durch das Mindestalter von 54 Jahren beziehungsweise 56 Jahren ersetzt, hinsichtlich der Berücksichtigung der Dienste und Perioden, für die der Anteil an der Last der einzigen Ruhestandspension von der Staatskasse, von der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder von der Brussels International Airport Company getragen wird. » (...) KAPITEL XI - In-Kraft-Treten Art. 92 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1: (...) 10. wird Artikel 64 mit 1.April 2001 wirksam, (...) Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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