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Arrêté Royal du 20 juillet 1970
publié le 30 juillet 2015

Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2015000386
pub.
30/07/2015
prom.
20/07/1970
ELI
eli/arrete/1970/07/20/2015000386/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 1970. - Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 31 décembre 2013), confirmé par la loi-programme du 19 décembre 2014Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 19/12/2014 pub. 29/12/2014 numac 2014021137 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 29 décembre 2014); - de l'article 2 de l'arrêté royal du 21 mars 2014 modifiant les arrêtés royaux nos 4 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 mars 2014, err. du 1er avril 2014), confirmé par la loi-programme du 19 décembre 2014Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 19/12/2014 pub. 29/12/2014 numac 2014021137 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 29 décembre 2014).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traducrion allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen.Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze abgeändert worden.

Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus" anzuwenden.

In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält. In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten.

Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf die Vermietung dieser Wohnungen erbringen.

Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung.

Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon ausgeschlossen.

Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung erhalten.

Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt werden.

Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden.

In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung errichtet werden.

Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen.

Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt.

Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der betreffenden Fonds angebracht.

Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt, von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden.

Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu betreiben.

Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden.

In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden.

Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen.

Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering.

Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf 400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR betragen werden.

Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI angebracht.

In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1.

Januar 2014 festgelegt.

Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung getragen worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen K. GEENS

21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013;

Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. November 2013;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts hinwegzugehen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar 2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet, - der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können, - die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen, - die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen entsprechen, - diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen, - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30.

April 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für und zu Lasten: a) einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft oder einer von ihr zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, b) einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, c) einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im Rahmen der Unterbringung von Personen mit Behinderung von der zuständigen Behörde oder von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung, die von dieser Behörde eingerichtet worden sind, zugelassen sind." b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, die dazu bestimmt ist, von einer in Nr. 1 erwähnten Einrichtung, Gesellschaft, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, die eine Beihilfe von einem Fonds oder einer Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind." Art. 2 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30.

April 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund eine Beteiligung von einem Fonds oder einer Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind." Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass wird § 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009 und 2.

Juni 2010, wie folgt ersetzt: " § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: 1. Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr.1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds vermietet zu werden, b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds verkauft zu werden, c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, vom "Vlaams Woningfonds", vom Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie oder vom "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden, 2.Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" erbracht und in Rechnung gestellt werden, 3. das in Artikel 44 § 3 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale Wohnungsbaugesellschaft, eine von ihr zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie oder der "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" ist." Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.4 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 76 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2013;

Aufgrund des partiellen Einverständnisses und der partiellen Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Januar 2014;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 14. März 2014, über die partielle Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts hinwegzugehen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.214/3 des Staatsrates vom 27. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des offiziellen Antrags des Königreichs Belgien vom 30.

Januar 2014, aufgrund von Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG die Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf bestimmte Lieferungen von Elektrizität dem Mehrwertsteuerausschuss zur Konsultation vorzulegen;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 1bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegt die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. 16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt ab dem 1. April 2014 dem ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent. § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis spätestens 31. März 2014 angerechnet werden, der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in Rechnung gestellt werden, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. April 2014 bewirkt wird.

Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1.

April 2014 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes aufgegliedert.

Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten Kundentyps angibt." (...) Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS

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