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Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit nr. 20 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1970. - Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 1970. - Koninklijk besluit nr. 20 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal n° | - van het koninklijk besluit van 21 december 2013 tot wijziging van |
20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur | het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de |
tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling | |
ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon | van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad |
ces taux (Moniteur belge du 31 décembre 2013), confirmé par la | van 31 december 2013), bekrachtigd bij de programmawet van 19 december |
loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014); | 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014); |
- de l'article 2 de l'arrêté royal du 21 mars 2014 modifiant les | - van artikel 2 van het koninklijk besluit van 21 maart 2014 tot |
arrêtés royaux nos 4 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée | wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4 en 20 met betrekking tot |
(Moniteur belge du 27 mars 2014, err. du 1er avril 2014), confirmé par | de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 27 |
maart 2014, err. van 1 april 2014), bekrachtigd bij de programmawet | |
la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre | van 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). |
2014). Ces traductions ont été établies par le Service central de traducrion | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen | nach diesen Sätzen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom | gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom |
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die | 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die |
Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG | Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG |
aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen | aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen |
oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent | oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent |
betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie | betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie |
2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze | 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze |
abgeändert worden. | abgeändert worden. |
Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den | Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den |
Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, | Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, |
Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen | Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen |
Wohnungsbaus" anzuwenden. | Wohnungsbaus" anzuwenden. |
In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom | In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom |
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur | 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur |
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter | Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter |
bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten | bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten |
Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte | Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte |
Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die | Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die |
dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, | dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, |
die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen | die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen |
Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält. | Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält. |
In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen | In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen |
Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des | Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des |
ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit | ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit |
gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht | gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht |
werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt | werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt |
Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund | Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund |
eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen | eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen |
Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten. | Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten. |
Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische | Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische |
Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an | Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an |
solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen | solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen |
Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds | Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds |
private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf | private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf |
die Vermietung dieser Wohnungen erbringen. | die Vermietung dieser Wohnungen erbringen. |
Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne | Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung. | Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung. |
Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon | Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die | Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die |
offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe | offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe |
von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung | von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung |
erhalten. | erhalten. |
Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den | Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den |
anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt | anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt |
werden. | werden. |
Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen | Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen |
werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden. | werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden. |
In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte | In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte |
Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen | Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit |
sozialer Zielsetzung errichtet werden. | sozialer Zielsetzung errichtet werden. |
Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, | Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, |
die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen | die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen |
mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit | mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit |
Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 | Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 |
aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen | aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen |
Bezeichnungen. | Bezeichnungen. |
Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden | Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden |
diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit | diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit |
aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen | aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen |
allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt. | allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt. |
Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der | Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der |
betreffenden Fonds angebracht. | betreffenden Fonds angebracht. |
Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem | Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem |
Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten | Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten |
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von |
Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von | Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von |
ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert | ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert |
und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt, | und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt, |
von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden. | von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden. |
Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau, | Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau, |
Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den | Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den |
vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in | vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in |
der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen | der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen |
Wohnungsbaus zu betreiben. | Wohnungsbaus zu betreiben. |
Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der | Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der |
Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds | Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds |
du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het | du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het |
Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen | Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen |
in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden. | in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden. |
In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen | In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen |
Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische | Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische |
Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du | Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du |
Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden. | Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden. |
Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne | Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne |
der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte | der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte |
Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu | Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu |
vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen | vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen |
können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten | können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten |
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen. | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen. |
Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering. | Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering. |
Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf | Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf |
400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen | 400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen |
Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die | Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die |
budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR | budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR |
betragen werden. | betragen werden. |
Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI | Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI |
angebracht. | angebracht. |
In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. | In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. |
Januar 2014 festgelegt. | Januar 2014 festgelegt. |
Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung | Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung |
getragen worden. | getragen worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen | nach diesen Sätzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013; |
Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des | Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des |
Haushalts vom 26. November 2013; | Haushalts vom 26. November 2013; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über |
die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts | die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts |
hinwegzugehen; | hinwegzugehen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de | - der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de |
voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen | voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen |
zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen | zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen |
aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der | aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der |
Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer | Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer |
Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar | Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar |
2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte | 2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte |
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf |
diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet, | diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet, |
- der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen | - der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen |
Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de | Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de |
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse | Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse |
Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code | Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code |
bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem | bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem |
sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber | sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber |
nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A | nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A |
Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli | Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie | 1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie |
infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten | infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten |
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können, | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können, |
- die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen | - die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen |
Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren | Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren |
Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen, | Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen, |
- die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik | - die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik |
XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 | XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 |
aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen | aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen |
entsprechen, | entsprechen, |
- diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen, | - diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen, |
- dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; | - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen | Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen |
Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze | Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze |
und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, | und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. |
April 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für | "1. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für |
und zu Lasten: | und zu Lasten: |
a) einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft oder einer von ihr | a) einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft oder einer von ihr |
zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, | zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, |
b) einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines | b) einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines |
interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines | interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines |
öffentlichen Sozialhilfezentrums, | öffentlichen Sozialhilfezentrums, |
c) einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer | c) einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer |
Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im Rahmen der Unterbringung | Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im Rahmen der Unterbringung |
von Personen mit Behinderung von der zuständigen Behörde oder von | von Personen mit Behinderung von der zuständigen Behörde oder von |
einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung, die von | einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung, die von |
dieser Behörde eingerichtet worden sind, zugelassen sind." | dieser Behörde eingerichtet worden sind, zugelassen sind." |
b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, die dazu | "3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, die dazu |
bestimmt ist, von einer in Nr. 1 erwähnten Einrichtung, Gesellschaft, | bestimmt ist, von einer in Nr. 1 erwähnten Einrichtung, Gesellschaft, |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit |
sozialer Zielsetzung an eine Person mit Behinderung vermietet zu | sozialer Zielsetzung an eine Person mit Behinderung vermietet zu |
werden, die eine Beihilfe von einem Fonds oder einer Agentur für | werden, die eine Beihilfe von einem Fonds oder einer Agentur für |
Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde | Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen Behörde |
zugelassen sind." | zugelassen sind." |
Art. 2 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben | Art. 2 - In Tabelle A Rubrik XXXIII § 1 der Anlage zu demselben |
Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 | Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 |
und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. | und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. |
April 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | April 2013, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für | "2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für |
und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen | und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen |
Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in | Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in |
Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden | Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden |
und die aus diesem Grund eine Beteiligung von einem Fonds oder einer | und die aus diesem Grund eine Beteiligung von einem Fonds oder einer |
Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen | Agentur für Personen mit Behinderung erhält, die von der zuständigen |
Behörde zugelassen sind." | Behörde zugelassen sind." |
Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass wird | Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass wird |
§ 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und | § 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009 und 2. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009 und 2. |
Juni 2010, wie folgt ersetzt: | Juni 2010, wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: | " § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: |
1. Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des | 1. Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des |
Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen | Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen |
dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 | dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 |
Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den | Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den |
Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: | Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: |
a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von | a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von |
ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem | ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem |
"Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der | "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der |
Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de | Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de |
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt | Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt |
sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds vermietet zu werden, | sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds vermietet zu werden, |
b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von | b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von |
ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem | ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, dem |
"Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der | "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der |
Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de | Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la Région de |
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt | Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt |
sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds verkauft zu werden, | sind, von diesen Gesellschaften oder Fonds verkauft zu werden, |
c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von | c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften, von |
den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, | den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, |
vom "Vlaams Woningfonds", vom Wohnungsfonds der kinderreichen Familien | vom "Vlaams Woningfonds", vom Wohnungsfonds der kinderreichen Familien |
der Wallonie oder vom "Fonds du Logement de la Région de | der Wallonie oder vom "Fonds du Logement de la Région de |
Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden, | Gewest" geliefert und in Rechnung gestellt werden, |
2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des | 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des |
Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A | Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A |
Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die | Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die |
in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen | in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen |
Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für | Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassenen Gesellschaften für |
sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der | sozialen Wohnungsbau, dem "Vlaams Woningfonds", dem Wohnungsfonds der |
kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la | kinderreichen Familien der Wallonie oder dem "Fonds du Logement de la |
Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels | Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels |
Hoofdstedelijk Gewest" erbracht und in Rechnung gestellt werden, | Hoofdstedelijk Gewest" erbracht und in Rechnung gestellt werden, |
3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte | 3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte |
Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen | Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Privatwohnungen |
bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale | bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale |
Wohnungsbaugesellschaft, eine von ihr zugelassene Gesellschaft für | Wohnungsbaugesellschaft, eine von ihr zugelassene Gesellschaft für |
sozialen Wohnungsbau, der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der | sozialen Wohnungsbau, der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der |
kinderreichen Familien der Wallonie oder der "Fonds du Logement de la | kinderreichen Familien der Wallonie oder der "Fonds du Logement de la |
Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels | Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels |
Hoofdstedelijk Gewest" ist." | Hoofdstedelijk Gewest" ist." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 4 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer | Erlasse Nr. 4 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 76 § 1 Absatz | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, und des Artikels 76 § 1 Absatz |
1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; | 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2013; |
Aufgrund des partiellen Einverständnisses und der partiellen | Aufgrund des partiellen Einverständnisses und der partiellen |
Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
Januar 2014; | Januar 2014; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 14. März 2014, über die | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 14. März 2014, über die |
partielle Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des | partielle Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des |
Haushalts hinwegzugehen; | Haushalts hinwegzugehen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.214/3 des Staatsrates vom 27. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.214/3 des Staatsrates vom 27. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des offiziellen Antrags des Königreichs Belgien vom 30. | Aufgrund des offiziellen Antrags des Königreichs Belgien vom 30. |
Januar 2014, aufgrund von Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG die | Januar 2014, aufgrund von Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG die |
Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf | Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf |
bestimmte Lieferungen von Elektrizität dem Mehrwertsteuerausschuss zur | bestimmte Lieferungen von Elektrizität dem Mehrwertsteuerausschuss zur |
Konsultation vorzulegen; | Konsultation vorzulegen; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das |
Programmgesetz vom 4. Juli 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Programmgesetz vom 4. Juli 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 1bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegt die | "Art. 1bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegt die |
Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. | Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. |
16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | 16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes erwähnt ab dem 1. April 2014 dem ermäßigten | Elektrizitätsmarktes erwähnt ab dem 1. April 2014 dem ermäßigten |
Steuersatz von 6 Prozent. | Steuersatz von 6 Prozent. |
§ 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis | § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis |
spätestens 31. März 2014 angerechnet werden, der Mehrwertsteuersatz | spätestens 31. März 2014 angerechnet werden, der Mehrwertsteuersatz |
anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in | anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in |
Rechnung gestellt werden, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf | Rechnung gestellt werden, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf |
die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. April 2014 | die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. April 2014 |
bewirkt wird. | bewirkt wird. |
Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung | Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung |
in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1. | in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1. |
April 2014 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die | April 2014 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die |
Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses | Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses |
Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter | Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter |
Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes | Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes |
aufgegliedert. | aufgegliedert. |
Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte | Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte |
Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im | Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im |
Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder | Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder |
synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines | synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines |
vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten | vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten |
Kundentyps angibt." | Kundentyps angibt." |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |