publié le 23 mars 2020
Arrêté royal déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
13 DECEMBRE 1966. - Arrêté royal déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 16 décembre 1966), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 1er septembre 1967 modifiant l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 20 septembre 1967); - l'arrêté royal du 19 mars 1970 modifiant l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 15 avril 1970); - l'arrêté royal du 21 novembre 1972 modifiant l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 11 janvier 1973); - l'arrêté royal du 15 mai 1975 portant modification de l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 30 mai 1975); - l'arrêté royal du 30 juillet 1986 modifiant l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 21 août 1986); - l'arrêté royal du 21 avril 1987 modifiant l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 30 avril 1987); - l'arrêté royal du 1er mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 5 avril 2007, err. du 11 mai 2007); - l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant l'arrêté royal du 13 décembre 1966 déterminant le taux et certaines conditions d'octroi des subventions pour la construction, le reconditionnement, l'équipement et l'appareillage d'hôpitaux (Moniteur belge du 13 juin 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 13. DEZEMBER 1966 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen für Bau, Instandsetzung, Ausrüstung und Apparatur von Krankenhäusern sowie der Höhe dieser Zuschüsse Artikel 1 - [Im Rahmen der Haushaltsmittel des Fonds für den Bau von Krankenhäusern und soziomedizinischen Einrichtungen kann Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie Zuschüsse für den Bau, die Instandsetzung, die Ausrüstung und die Apparatur eines Krankenhauses gewähren.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 1975 (B.S. vom 30.
Mai 1975)] Art. 2 - Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt folgenden Bedingungen: 1. [Der antragstellende Bauherr muss eine untergeordnete Verwaltung, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine gemeinnützige Einrichtung oder eine Einrichtung sein, die unter das Gesetz vom 12. August 1911 zur Gewährung der Rechtspersönlichkeit an die Universitäten von Brüssel und Löwen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Mai 1970, oder unter das Gesetz vom 7.April 1971 zur Schaffung der Einrichtung "Universitaire Instelling Antwerpen" und zur Festlegung ihrer Arbeitsweise fällt.] 2. [Der Antragsteller muss sich dazu verpflichten: a) die vom Minister der Volksgesundheit festgelegten Vorschriften in Bezug auf die Einreichung der Anträge, die Untersuchung der Akten, die Billigung des Bauentwurfs und des Lastenhefts durch den Minister, die Durchführung der Arbeiten sowie die Anweisung und Auszahlung der Zuschüsse einzuhalten, b) die Zweckbestimmung der Einrichtung oder des Dienstes nicht ohne vorherige Genehmigung des Ministers der Volksgesundheit zu ändern, andernfalls muss er die als Zuschuss erhaltenen Beträge zurückzahlen.] [...] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21.
November 1972 (B.S. vom 11. Januar 1973); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 1967 (B.S. vom 20.
September 1967); einziger Absatz frühere Nummer 3 implizit aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 1967 (B.S. vom 20. September 1967)] Art. 3 - § 1 - [Der Betrag der Zuschüsse für die Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Arbeiten wird auf [höchstens] 60 Prozent der Kosten der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen festgelegt.] [Was die Elemente der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kosten betrifft, die für die Abschreibung im Pflegetagpreis berücksichtigt werden, wird der Prozentsatz jedoch auf 30 Prozent festgelegt, sofern der Verwalter entscheidet, den verbleibenden Prozentsatz dieses Teils der Kosten im Pflegetagpreis abzuschreiben.] [Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Durch den Bau oder die Instandsetzung werden ein oder mehrere Krankenhäuser oder Teile bestehender Krankenhäuser ersetzt.2. Die Bauarbeiten müssen einhergehen mit einer mathematischen Verringerung der Anzahl Betten um mindestens: a) 25 Prozent der bestehenden Bettenkapazität im Falle eines Neubaus, wobei immer um mindestens 50 Betten verringert werden muss, b) 25 Prozent der Bettenkapazität, die im Falle einer Instandsetzung ersetzt werden soll, wobei immer um mindestens 30 Betten verringert werden muss.3. Die Genehmigung für den Bau oder die Instandsetzung wird vor dem 1. Januar 1988 beantragt. 4. Der für die Anwendung der Krankenhausprogrammierung zuständige Minister erteilt neben der Genehmigung ein grundsätzliches Einverständnis für die Bezuschussung der berücksichtigten Investitionsaufwendungen.5. Die in Nr.2 erwähnte Verringerung erfolgt binnen einer von dem in Nr. 4 erwähnten Minister festgelegten Frist[, wobei zwei Fünftel der Anzahl zu streichender Betten spätestens am 31. Dezember 1987 abgebaut werden müssen und die restlichen Betten spätestens am 31. Dezember 1989]. 6. Der Bauherr verpflichtet sich dazu, die Maximalkosten nicht zu überschreiten.] [ § 1bis - In Abweichung von § 1 kann der Betrag der Zuschüsse für die Durchführung der in Artikel 1 erwähnten Arbeiten auf höchstens 10 Prozent der Kosten der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen festgelegt werden, wenn diese als prioritär gelten.
Für die Anwendung von Absatz 1 gelten als prioritär: 1. was allgemeine Krankenhäuser betrifft, mit Ausnahme der eigenständigen Sp-Dienste: a) Investitionen, die notwendig sind, um neuen Zulassungsnormen zu entsprechen, b) Investitionen, die zu einer Rationalisierung des Pflegeangebots führen.Dabei handelt es sich insbesondere um: - Investitionen infolge interner Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Konzentration der Aktivitäten und zu einer Verringerung der Anzahl Standorte führen, - Investitionen infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen, die im Rahmen eines rechtlich formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zwischen zwei oder mehreren Krankenhäusern ergriffen worden sind und zu einer Konzentration der Aktivitäten und/oder zu einer Verringerung der Anzahl Standorte führen, - Investitionen infolge einer Spezialisierung der Aktivitäten im Rahmen eines rechtlich formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zwischen zwei oder mehreren Krankenhäusern. Das betreffende Abkommen wird insbesondere geschlossen, um in Anwendung der geltenden Programmierungs- und Zulassungsnormen ein Pflegeprogramm, einen Krankenhausdienst oder eine Krankenhausfunktion gemeinsam zu organisieren und zu betreiben, c) Investitionen in Bezug auf den Tageskrankenhausaufenthalt, d) Investitionen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und des Wohlbefindens der Patienten, 2.was eigenständige Sp-Dienste und psychiatrische Krankenhäuser betrifft: a) Investitionen, die zu einer Rationalisierung der Anzahl Standorte führen, b) Investitionen, die zur Umsetzung der im Rahmen der Umstrukturierung des Sektors gemachten Vereinbarungen notwendig sind, c) Investitionen im Hinblick auf eine Ausdehnung, die für eine Steigerung der Aktivitäten notwendig ist, d) Investitionen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und des Wohlbefindens der Patienten.] § 2 - [Bei neuen Krankenhäusern und Krankenhäusern zur Ersetzung bestehender Krankenhäuser legt Unser Minister der Volksgesundheit sowohl für Universitätskrankenhäuser als auch für andere Krankenhäuser in regelmäßigen Abständen pro Dienst die Maximalkosten pro Bett fest, die für die Gewährung der Zuschüsse zu berücksichtigen sind.] [In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister der Volksgesundheit für das Krankenhaus oder für jeden Dienst die Grundlage sowie die Tarife festlegen, nach denen die Maximalkosten bestimmt werden, die für die Gewährung der Zuschüsse berücksichtigt werden können, und zwar getrennt für die Bauleistungen, die Ausrüstung und die Apparatur.] [ § 3 - Für die Instandsetzung bestehender Einrichtungen legt Unser Minister der Volksgesundheit die grundlegenden Kriterien fest, nach denen die Maximalkosten bestimmt werden, die für die Gewährung der Zuschüsse berücksichtigt werden können, und zwar getrennt für die Bauleistungen, die Ausrüstung und die Apparatur.
Diese Maximalkosten decken die allgemeinen Kosten und verschiedene Abgaben.] [ § 4 - [Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Maximalkosten richten sich nach den Schwankungen des Bauindexes und der verschiedenen Abgaben.]] [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Mai 1975 (B.S. vom 30. Mai 1975);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 1. März 2007 (B.S. vom 5. April 2007); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 30. Juli 1986 (B.S. vom 21. August 1986); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 30. Juli 1986 (B.S. vom 21. August 1986); § 1 Abs. 3 Nr. 5 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 21. April 1987 (B.S. vom 30. April 1987); § 1bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 1. März 2007 (B.S. vom 5. April 2007); § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. März 1970 (B.S. vom 15. April 1970); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 1. März 2007 (B.S. vom 5.
April 2007); § 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 19. März 1970 (B.S. vom 15. April 1970); § 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19.
März 1970 (B.S. vom 15. April 1970) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 13. Juni 2007)] Art. 4 - 6 - [...] [Art. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 15. Mai 1975 (B.S. vom 30. Mai 1975)] [Art. 6bis - Wenn die von untergeordneten Verwaltungen vergebenen Aufträge vom Gemeindekredit von Belgien finanziert werden, übernimmt der Staat bis zum Betrag des Zuschusses, zu dessen Zahlung er sich verpflichtet hat, die Rückzahlung und die Zinsen der Darlehen, die diesen Verwaltungen gewährt worden sind.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. September 1967 (B.S. vom 20. September 1967)] Art. 7 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.