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Wet van 08 mei 2014
gepubliceerd op 19 februari 2015

Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000081
pub.
19/02/2015
prom.
08/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/08/2015000081/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 MEI 2014. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mai 2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung des Namens auf das Kind und den Adoptierten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 335 - § 1 - Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und mütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den Namen seines Vaters oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt.

Die Eltern wählen den Namen des Kindes bei der Geburtsanmeldung. Der Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die Eltern sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen seines Vaters. § 2 - Ein Kind, dessen Abstammung nur mütterlicherseits feststeht, trägt den Namen seiner Mutter.

Ein Kind, dessen Abstammung nur väterlicherseits feststeht, trägt den Namen seines Vaters. § 3 - Wird die Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes unverändert. Das Gleiche gilt, wenn die Abstammung mütterlicherseits nach der Abstammung väterlicherseits festgestellt wird.

Jedoch können beide Elternteile zusammen oder kann einer von ihnen, wenn der andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind entweder den Namen der Person, der gegenüber die Abstammung an zweiter Stelle festgestellt worden ist, oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.

Diese Erklärung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die die Abstammung väterlicherseits oder mütterlicherseits festgestellt wird, formell rechtskräftig geworden ist, und vor der Volljährigkeit oder Erklärung der Mündigkeit des Kindes abgegeben werden. Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in Artikel 319bis Absatz 2 erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt.

Wird infolge einer Anfechtungsklage auf der Grundlage der Artikel 318 und 330 während der Minderjährigkeit des Kindes die Abstammung väterlicherseits oder mütterlicherseits geändert, beurkundet der Richter den neuen Namen des Kindes, den die Elternteile gegebenenfalls nach den in § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben.

Die in Absatz 2 erwähnte Erklärung oder der Tenor des in Absatz 4 erwähnten Urteils werden am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt. § 4 - Wird die Abstammung eines Kindes geändert, wenn es das Alter der Volljährigkeit bereits erreicht hat, wird ohne sein Einverständnis keine Änderung an seinem Namen vorgenommen." Art. 3 - In Buch I Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 335bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 335bis - Der gemäß Artikel 335 §§ 1 und 3 festgelegte Name gilt auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren Zeitpunkt denselben Eltern gegenüber festgestellt wird." Art. 4 - Artikel 353-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 353-1 - Durch die Adoption erhält der Adoptierte an die Stelle seines Namens den Namen des Adoptierenden.

Bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Ehegatten oder Zusammenwohnende trägt der Adoptierte entweder den Namen eines der Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt.

Die Parteien können jedoch das Gericht darum ersuchen, dass der Adoptierte einen seiner Namen behält und diesem der Name des Adoptierenden oder - bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Ehegatten oder Zusammenwohnende - der Name eines der Adoptierenden, den sie gemäß Absatz 2 wählen, vorangestellt wird oder folgt. Die Zusammensetzung des Namens des Adoptierten ist auf einen Namen des Adoptierten und einen Namen des beziehungsweise der Adoptierenden beschränkt.

Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre Wahl bekanntgeben, vermerkt." Art. 5 - Artikel 353-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 353-2 - § 1 - Bei einer Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden trägt der Adoptierte entweder den Namen des Ehegatten oder Zusammenwohnenden oder den Namen des Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt.

Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierten durch den des Adoptierenden ersetzt worden, können die Parteien das Gericht darum ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält. Die Parteien können das Gericht ebenfalls darum ersuchen, dass der neue Name des Adoptierten sich fortan zusammensetzt aus dem Namen, den er bei der früheren Adoption erhalten hat, und - davor oder danach - dem Namen des neuen Adoptierenden.

Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierten gemäß Artikel 353-1 Absatz 3 zusammengesetzt worden aus dem Namen des Adoptierenden und dem Namen des Adoptierten, können die Parteien das Gericht darum ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält. Die Parteien können das Gericht ebenfalls darum ersuchen, dass der neue Name des Adoptierten zusammengesetzt wird aus dem Namen des Adoptierten und dem Namen des Adoptierenden in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen.

Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre Wahl bekanntgeben, vermerkt. § 2 - Bei einer in Artikel 347-1 erwähnten erneuten Adoption wird die Übertragung des Namens durch Artikel 353-1 geregelt." Art. 6 - In Artikel 353-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Mai 2006, werden die Wörter "oder dass der Adoptierte, wenn er seinen Namen bei einer früheren Adoption behalten hat, diesem Namen den Namen des neuen Adoptierenden oder adoptierenden Mannes oder den von den Adoptierenden gemäß Artikel 353-1 § 2 Absatz 1 gewählten Namen voranstellen oder folgen lassen kann" aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 353-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 353-4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2006, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 353-1 § 2 und 353-2 § 2" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 353-1 Absatz 2 und 3 und 353-2 § 1 Absatz 1 bis 3 und § 2" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 353-5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2006 und durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den Artikeln 353-1 § 1 Absatz 2, 353-1 § 2 Absatz 2, 353-2 § 1 Absatz 2 und 3, 353-2 § 2 Absatz 2 und 353-3" durch die Wörter "in den Artikeln 353-1 Absatz 3, 353-2 § 1 Absatz 2 und 3 und 353-3" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 356-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 356-2 - Durch die Volladoption erhält das Kind an die Stelle seines Namens den Namen des Adoptierenden.

Bei gleichzeitiger Volladoption durch zwei Ehegatten oder Zusammenwohnende erklären diese vor Gericht, dass der Adoptierte entweder den Namen eines der Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.

Bei einer Volladoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden erklären diese vor Gericht, dass der Adoptierte entweder den Namen des Ehegatten oder Zusammenwohnenden oder den Namen des Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.

Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Wahl bekanntgeben, vermerkt." Der von den Adoptierenden gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Name gilt auch für die von ihnen zu einem späteren Zeitpunkt adoptierten Kinder." KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen Art. 11 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kinder anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten geboren oder adoptiert werden.

Wenn es jedoch bereits mindestens ein Kind gibt, dessen Abstammung am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes denselben Eltern gegenüber feststeht, bleiben die früheren Artikel 335, 353-1 bis 353-3 und 356-2 des Zivilgesetzbuches je nach Fall anwendbar auf die Bestimmung des Namens des Kindes oder Adoptivkindes, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren oder adoptiert wird und dessen Abstammung denselben Eltern gegenüber feststeht.

Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 können die Eltern oder die Adoptierenden durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesbeamten zu Gunsten ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass ihnen ein anderer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewählter Name zuerkannt wird. Der gewählte Name wird allen gemeinsamen minderjährigen Kindern zuerkannt.

Die gemeinsame Erklärung wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgegeben oder, im Falle, wo ein Kind nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren oder adoptiert wird, binnen drei Monaten nach dem Tag der Entbindung oder der Adoption, wenn diese in Belgien stattgefunden hat, oder der Registrierung der Adoption durch die in Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuches erwähnte föderale Zentralbehörde, wenn die Adoption im Ausland ausgesprochen wurde.

Diese Erklärung wird beim Standesbeamten der Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Der zuerkannte Name wird am Rand der Geburtsurkunde des betreffenden Kindes vermerkt.

Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 13 - Das vorliegende Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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