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Meertalige weergave van Wet van 08/05/2014
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Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MEI 2014. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mai 2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MAI 2014. - Loi modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à
Staatsblad van 26 mei 2014). l'enfant et à l'adopté (Moniteur belge du 26 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick 8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick
auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der
Namensübertragung des Namens auf das Kind und den Adoptierten Namensübertragung des Namens auf das Kind und den Adoptierten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 335 - § 1 - Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und "Art. 335 - § 1 - Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits und
mütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den mütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den
Namen seines Vaters oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der Namen seines Vaters oder den Namen seiner Mutter oder einen Namen, der
sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge,
aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen
zusammensetzt. zusammensetzt.
Die Eltern wählen den Namen des Kindes bei der Geburtsanmeldung. Der Die Eltern wählen den Namen des Kindes bei der Geburtsanmeldung. Der
Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die Eltern sich nicht einig Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die Eltern sich nicht einig
oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen seines Vaters. oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen seines Vaters.
§ 2 - Ein Kind, dessen Abstammung nur mütterlicherseits feststeht, § 2 - Ein Kind, dessen Abstammung nur mütterlicherseits feststeht,
trägt den Namen seiner Mutter. trägt den Namen seiner Mutter.
Ein Kind, dessen Abstammung nur väterlicherseits feststeht, trägt den Ein Kind, dessen Abstammung nur väterlicherseits feststeht, trägt den
Namen seines Vaters. Namen seines Vaters.
§ 3 - Wird die Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung § 3 - Wird die Abstammung väterlicherseits nach der Abstammung
mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes
unverändert. Das Gleiche gilt, wenn die Abstammung mütterlicherseits unverändert. Das Gleiche gilt, wenn die Abstammung mütterlicherseits
nach der Abstammung väterlicherseits festgestellt wird. nach der Abstammung väterlicherseits festgestellt wird.
Jedoch können beide Elternteile zusammen oder kann einer von ihnen, Jedoch können beide Elternteile zusammen oder kann einer von ihnen,
wenn der andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten wenn der andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten
ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind entweder den Namen der ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind entweder den Namen der
Person, der gegenüber die Abstammung an zweiter Stelle festgestellt Person, der gegenüber die Abstammung an zweiter Stelle festgestellt
worden ist, oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der worden ist, oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der
von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen
eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt. eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.
Diese Erklärung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag Diese Erklärung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag
der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die die der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die die
Abstammung väterlicherseits oder mütterlicherseits festgestellt wird, Abstammung väterlicherseits oder mütterlicherseits festgestellt wird,
formell rechtskräftig geworden ist, und vor der Volljährigkeit oder formell rechtskräftig geworden ist, und vor der Volljährigkeit oder
Erklärung der Mündigkeit des Kindes abgegeben werden. Die Frist von Erklärung der Mündigkeit des Kindes abgegeben werden. Die Frist von
einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in Artikel 319bis Absatz 2 einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in Artikel 319bis Absatz 2
erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt. erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt.
Wird infolge einer Anfechtungsklage auf der Grundlage der Artikel 318 Wird infolge einer Anfechtungsklage auf der Grundlage der Artikel 318
und 330 während der Minderjährigkeit des Kindes die Abstammung und 330 während der Minderjährigkeit des Kindes die Abstammung
väterlicherseits oder mütterlicherseits geändert, beurkundet der väterlicherseits oder mütterlicherseits geändert, beurkundet der
Richter den neuen Namen des Kindes, den die Elternteile gegebenenfalls Richter den neuen Namen des Kindes, den die Elternteile gegebenenfalls
nach den in § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben. nach den in § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben.
Die in Absatz 2 erwähnte Erklärung oder der Tenor des in Absatz 4 Die in Absatz 2 erwähnte Erklärung oder der Tenor des in Absatz 4
erwähnten Urteils werden am Rand der Geburtsurkunde und der anderen erwähnten Urteils werden am Rand der Geburtsurkunde und der anderen
Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt. Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt.
§ 4 - Wird die Abstammung eines Kindes geändert, wenn es das Alter der § 4 - Wird die Abstammung eines Kindes geändert, wenn es das Alter der
Volljährigkeit bereits erreicht hat, wird ohne sein Einverständnis Volljährigkeit bereits erreicht hat, wird ohne sein Einverständnis
keine Änderung an seinem Namen vorgenommen." keine Änderung an seinem Namen vorgenommen."
Art. 3 - In Buch I Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Art. 3 - In Buch I Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 335bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 335bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 335bis - Der gemäß Artikel 335 §§ 1 und 3 festgelegte Name gilt "Art. 335bis - Der gemäß Artikel 335 §§ 1 und 3 festgelegte Name gilt
auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren
Zeitpunkt denselben Eltern gegenüber festgestellt wird." Zeitpunkt denselben Eltern gegenüber festgestellt wird."
Art. 4 - Artikel 353-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 353-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai
2006, wird wie folgt ersetzt: 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 353-1 - Durch die Adoption erhält der Adoptierte an die Stelle "Art. 353-1 - Durch die Adoption erhält der Adoptierte an die Stelle
seines Namens den Namen des Adoptierenden. seines Namens den Namen des Adoptierenden.
Bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Ehegatten oder Zusammenwohnende Bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Ehegatten oder Zusammenwohnende
trägt der Adoptierte entweder den Namen eines der Adoptierenden oder trägt der Adoptierte entweder den Namen eines der Adoptierenden oder
einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen
gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden
von ihnen zusammensetzt. von ihnen zusammensetzt.
Die Parteien können jedoch das Gericht darum ersuchen, dass der Die Parteien können jedoch das Gericht darum ersuchen, dass der
Adoptierte einen seiner Namen behält und diesem der Name des Adoptierte einen seiner Namen behält und diesem der Name des
Adoptierenden oder - bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Ehegatten Adoptierenden oder - bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Ehegatten
oder Zusammenwohnende - der Name eines der Adoptierenden, den sie oder Zusammenwohnende - der Name eines der Adoptierenden, den sie
gemäß Absatz 2 wählen, vorangestellt wird oder folgt. Die gemäß Absatz 2 wählen, vorangestellt wird oder folgt. Die
Zusammensetzung des Namens des Adoptierten ist auf einen Namen des Zusammensetzung des Namens des Adoptierten ist auf einen Namen des
Adoptierten und einen Namen des beziehungsweise der Adoptierenden Adoptierten und einen Namen des beziehungsweise der Adoptierenden
beschränkt. beschränkt.
Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre Wahl Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre Wahl
bekanntgeben, vermerkt." bekanntgeben, vermerkt."
Art. 5 - Artikel 353-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 353-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai
2006, wird wie folgt ersetzt: 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 353-2 - § 1 - Bei einer Adoption des Kindes oder des "Art. 353-2 - § 1 - Bei einer Adoption des Kindes oder des
Adoptivkindes eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden trägt der Adoptivkindes eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden trägt der
Adoptierte entweder den Namen des Ehegatten oder Zusammenwohnenden Adoptierte entweder den Namen des Ehegatten oder Zusammenwohnenden
oder den Namen des Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren oder den Namen des Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren
beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht
mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt. mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt.
Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierten durch den des Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierten durch den des
Adoptierenden ersetzt worden, können die Parteien das Gericht darum Adoptierenden ersetzt worden, können die Parteien das Gericht darum
ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält. Die Parteien können ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält. Die Parteien können
das Gericht ebenfalls darum ersuchen, dass der neue Name des das Gericht ebenfalls darum ersuchen, dass der neue Name des
Adoptierten sich fortan zusammensetzt aus dem Namen, den er bei der Adoptierten sich fortan zusammensetzt aus dem Namen, den er bei der
früheren Adoption erhalten hat, und - davor oder danach - dem Namen früheren Adoption erhalten hat, und - davor oder danach - dem Namen
des neuen Adoptierenden. des neuen Adoptierenden.
Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierten gemäß Artikel Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierten gemäß Artikel
353-1 Absatz 3 zusammengesetzt worden aus dem Namen des Adoptierenden 353-1 Absatz 3 zusammengesetzt worden aus dem Namen des Adoptierenden
und dem Namen des Adoptierten, können die Parteien das Gericht darum und dem Namen des Adoptierten, können die Parteien das Gericht darum
ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält. Die Parteien können ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält. Die Parteien können
das Gericht ebenfalls darum ersuchen, dass der neue Name des das Gericht ebenfalls darum ersuchen, dass der neue Name des
Adoptierten zusammengesetzt wird aus dem Namen des Adoptierten und dem Adoptierten zusammengesetzt wird aus dem Namen des Adoptierten und dem
Namen des Adoptierenden in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber Namen des Adoptierenden in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber
mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen. mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen.
Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre Wahl Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre Wahl
bekanntgeben, vermerkt. bekanntgeben, vermerkt.
§ 2 - Bei einer in Artikel 347-1 erwähnten erneuten Adoption wird die § 2 - Bei einer in Artikel 347-1 erwähnten erneuten Adoption wird die
Übertragung des Namens durch Artikel 353-1 geregelt." Übertragung des Namens durch Artikel 353-1 geregelt."
Art. 6 - In Artikel 353-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel 353-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Mai Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Mai
2006, werden die Wörter "oder dass der Adoptierte, wenn er seinen 2006, werden die Wörter "oder dass der Adoptierte, wenn er seinen
Namen bei einer früheren Adoption behalten hat, diesem Namen den Namen Namen bei einer früheren Adoption behalten hat, diesem Namen den Namen
des neuen Adoptierenden oder adoptierenden Mannes oder den von den des neuen Adoptierenden oder adoptierenden Mannes oder den von den
Adoptierenden gemäß Artikel 353-1 § 2 Absatz 1 gewählten Namen Adoptierenden gemäß Artikel 353-1 § 2 Absatz 1 gewählten Namen
voranstellen oder folgen lassen kann" aufgehoben. voranstellen oder folgen lassen kann" aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 353-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 353-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, wird aufgehoben. Gesetz vom 24. April 2003, wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 353-4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel 353-4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 18. Mai 2006, werden die Wörter "gemäß den Artikeln das Gesetz vom 18. Mai 2006, werden die Wörter "gemäß den Artikeln
353-1 § 2 und 353-2 § 2" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 353-1 353-1 § 2 und 353-2 § 2" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 353-1
Absatz 2 und 3 und 353-2 § 1 Absatz 1 bis 3 und § 2" ersetzt. Absatz 2 und 3 und 353-2 § 1 Absatz 1 bis 3 und § 2" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 353-5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel 353-5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai
2006 und durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den 2006 und durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den
Artikeln 353-1 § 1 Absatz 2, 353-1 § 2 Absatz 2, 353-2 § 1 Absatz 2 Artikeln 353-1 § 1 Absatz 2, 353-1 § 2 Absatz 2, 353-2 § 1 Absatz 2
und 3, 353-2 § 2 Absatz 2 und 353-3" durch die Wörter "in den Artikeln und 3, 353-2 § 2 Absatz 2 und 353-3" durch die Wörter "in den Artikeln
353-1 Absatz 3, 353-2 § 1 Absatz 2 und 3 und 353-3" ersetzt. 353-1 Absatz 3, 353-2 § 1 Absatz 2 und 3 und 353-3" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 356-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 356-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai
2006, wird wie folgt ersetzt: 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 356-2 - Durch die Volladoption erhält das Kind an die Stelle "Art. 356-2 - Durch die Volladoption erhält das Kind an die Stelle
seines Namens den Namen des Adoptierenden. seines Namens den Namen des Adoptierenden.
Bei gleichzeitiger Volladoption durch zwei Ehegatten oder Bei gleichzeitiger Volladoption durch zwei Ehegatten oder
Zusammenwohnende erklären diese vor Gericht, dass der Adoptierte Zusammenwohnende erklären diese vor Gericht, dass der Adoptierte
entweder den Namen eines der Adoptierenden oder einen Namen, der sich entweder den Namen eines der Adoptierenden oder einen Namen, der sich
aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber
mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt, mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt,
trägt. trägt.
Bei einer Volladoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines Bei einer Volladoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines
Ehegatten oder Zusammenwohnenden erklären diese vor Gericht, dass der Ehegatten oder Zusammenwohnenden erklären diese vor Gericht, dass der
Adoptierte entweder den Namen des Ehegatten oder Zusammenwohnenden Adoptierte entweder den Namen des Ehegatten oder Zusammenwohnenden
oder den Namen des Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren oder den Namen des Adoptierenden oder einen Namen, der sich aus ihren
beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht
mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt. mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.
Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre in den Im Urteil wird die Erklärung, durch die die Adoptierenden ihre in den
Absätzen 2 und 3 erwähnte Wahl bekanntgeben, vermerkt." Absätzen 2 und 3 erwähnte Wahl bekanntgeben, vermerkt."
Der von den Adoptierenden gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Name Der von den Adoptierenden gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Name
gilt auch für die von ihnen zu einem späteren Zeitpunkt adoptierten gilt auch für die von ihnen zu einem späteren Zeitpunkt adoptierten
Kinder." Kinder."
KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kinder anwendbar, die nach Art. 11 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kinder anwendbar, die nach
seinem Inkrafttreten geboren oder adoptiert werden. seinem Inkrafttreten geboren oder adoptiert werden.
Wenn es jedoch bereits mindestens ein Kind gibt, dessen Abstammung am Wenn es jedoch bereits mindestens ein Kind gibt, dessen Abstammung am
Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes denselben Eltern Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes denselben Eltern
gegenüber feststeht, bleiben die früheren Artikel 335, 353-1 bis 353-3 gegenüber feststeht, bleiben die früheren Artikel 335, 353-1 bis 353-3
und 356-2 des Zivilgesetzbuches je nach Fall anwendbar auf die und 356-2 des Zivilgesetzbuches je nach Fall anwendbar auf die
Bestimmung des Namens des Kindes oder Adoptivkindes, das nach Bestimmung des Namens des Kindes oder Adoptivkindes, das nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren oder adoptiert wird Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren oder adoptiert wird
und dessen Abstammung denselben Eltern gegenüber feststeht. und dessen Abstammung denselben Eltern gegenüber feststeht.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 können die Eltern oder die Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 können die Eltern oder die
Adoptierenden durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesbeamten zu Adoptierenden durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesbeamten zu
Gunsten ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, Gunsten ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt,
dass sie am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes keine dass sie am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes keine
gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass ihnen ein gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass ihnen ein
anderer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewählter anderer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewählter
Name zuerkannt wird. Der gewählte Name wird allen gemeinsamen Name zuerkannt wird. Der gewählte Name wird allen gemeinsamen
minderjährigen Kindern zuerkannt. minderjährigen Kindern zuerkannt.
Die gemeinsame Erklärung wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten Die gemeinsame Erklärung wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes abgegeben oder, im Falle, wo ein Kind nach des vorliegenden Gesetzes abgegeben oder, im Falle, wo ein Kind nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren oder adoptiert wird, Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren oder adoptiert wird,
binnen drei Monaten nach dem Tag der Entbindung oder der Adoption, binnen drei Monaten nach dem Tag der Entbindung oder der Adoption,
wenn diese in Belgien stattgefunden hat, oder der Registrierung der wenn diese in Belgien stattgefunden hat, oder der Registrierung der
Adoption durch die in Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Adoption durch die in Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuches erwähnte
föderale Zentralbehörde, wenn die Adoption im Ausland ausgesprochen föderale Zentralbehörde, wenn die Adoption im Ausland ausgesprochen
wurde. wurde.
Diese Erklärung wird beim Standesbeamten der Gemeinde abgegeben, in Diese Erklärung wird beim Standesbeamten der Gemeinde abgegeben, in
der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Der der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Der
zuerkannte Name wird am Rand der Geburtsurkunde des betreffenden zuerkannte Name wird am Rand der Geburtsurkunde des betreffenden
Kindes vermerkt. Kindes vermerkt.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 13 - Das vorliegende Gesetz tritt an einem vom König Art. 13 - Das vorliegende Gesetz tritt an einem vom König
festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des zwölften Monats festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des zwölften Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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