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Programmawet van 24 december 2002
gepubliceerd op 13 april 2012

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000241
pub.
13/04/2012
prom.
24/12/2002
ELI
eli/wet/2002/12/24/2012000241/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 DECEMBER 2002. - Programmawet (I)


Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 309, 310, 310/1, 310/2 en 324 tot 374 van de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002, err. van 7 februari 2003), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de wet van 1 april 2003 houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2003-2004 (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003); - de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2003); - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003); - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2004); - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2004); - de programmawet van 11 juli 2005 (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2005); - de wet van 23 december 2005 betreffende het generatiepact (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005); - de programmawet van 20 juli 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006); - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006); - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); - de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008); - de economische herstelwet van 27 maart 2009 (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009); - de wet van 19 juni 2009 houdende diverse bepalingen over tewerkstelling in tijden van crisis (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2009); - de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009); - de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009); - de wet van 30 december 2009 ter ondersteuning van de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009); - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010); - de programmawet (I) van 4 juli 2011 (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2011).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) (...) TITEL IV - Beschäftigung KAPITEL 1 - Rosetta-Plan für Selbständige Art. 309 - Von den finanziellen Mitteln der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Globalverwaltung wird für das Jahr 2002 ein Betrag von 831.000 EUR dem Beteiligungsfonds zugeführt. Dieser Betrag bildet die Dotation für das Jahr 2002 für den Rosetta-Plan für Selbständige, der im Kontext der in Artikel 74 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen erwähnten Aufgabe eingebunden ist.

Ab dem Jahr 2003 beläuft sich der Betrag dieser jährlichen Dotation zu Lasten der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Globalverwaltung auf 1.425.000 EUR. [Ab dem Jahr 2006 wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag nach der Indexierung für das Jahr 2006 um 500.000 EUR erhöht.] [Ab dem Jahr 2007 wird die Summe der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Beträge] jährlich dem Index der vereinbarten Löhne für Angestellte des ersten Quartals angepasst, und zwar gemäss folgender Formel: Der neue Betrag entspricht dem vorher geltenden Betrag, der mit dem neuen Index multipliziert und durch den Index des ersten Quartals des vorhergehenden Jahres geteilt wird. Das Ergebnis wird auf den nächsten Hunderter aufgerundet.

Für die Anwendung von Absatz 3 versteht man unter: 1. Index der vereinbarten Löhne für Angestellte: den Index, der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf Grundlage der Berechnung des Durchschnitts des durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegten Lohns der Angestellten im Privatsektor bestimmt ist, 2.neuem Index: den Index des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahres.

Die Einzahlung dieser jährlichen Dotation erfolgt auf einmal, und zwar spätestens am 30. April des Jahres, für das die Dotation gewährt wird, und spätestens am 31. Dezember 2002 für das Jahr 2002. [Art. 309 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 66 Nr. 1 des G. vom 23.

Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 abgeändert durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 309 - Artikel 309 wird mit 1. Juli 2002 wirksam. [KAPITEL 1/1 - Startdarlehen, das nichtbeschäftigten Arbeitssuchenden oder Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsbüro angemeldet sind, gewährt wird] [Unterteilung Kapitel 1/1 eingefügt durch Art. 127 des G. vom 29.

Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] [Art. 310/1 - Von den finanziellen Mitteln der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Globalverwaltung wird für das Jahr 2010 ein Betrag von 1.000.000 EUR dem Beteiligungsfonds zugeführt.

Dieser Betrag bildet die Dotation für das Startdarlehen, das nichtbeschäftigten Arbeitssuchenden oder Arbeitnehmern, angemeldet in einem in Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Beschäftigungsbüro, die sich als Selbständige niederlassen oder ein Unternehmen gründen wollen, gewährt wird, um zur Finanzierung ihrer Ausbildung und zur Betreuung der Verwaltung ihres Unternehmens beizutragen. Dieser Betrag ist im Kontext der in Artikel 74 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen erwähnten Aufgabe eingebunden.

Ab dem Jahr 2011 beläuft sich der Betrag dieser jährlichen Dotation zu Lasten der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Globalverwaltung auf 2.000.000 EUR. Die Einzahlung dieser jährlichen Dotation erfolgt auf einmal, und zwar spätestens am 30. April des Jahres, für das die Dotation gewährt wird, und spätestens am 31. Dezember 2010 für das Jahr 2010.] [Art. 310/1 eingefügt durch Art. 128 des G. vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] [Art. 310/2 - Artikel 310/1 wird mit 1. Januar 2010 wirksam.] [Art. 310/2 eingefügt durch Art. 129 des G. vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] (...) KAPITEL 7 - Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermässigung der Sozialversicherungsbeiträge Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 324 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. dem Gesetz vom 29.Juni 1981: das Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, 2. dem Gesetz vom 24.Dezember 1999: das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, 3. Beitragsermässigung: eine Ermässigung der für einen Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitgeberbeiträge, die ein Arbeitgeber aufgrund des vorliegenden Kapitels in Anspruch nehmen kann, 4.struktureller Ermässigung: die in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnte Beitragsermässigung, 5. Zielgruppenermässigung: die in Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels erwähnte Beitragsermässigung. Art. 325 - Der Arbeitgeber kann je Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowohl die strukturelle Ermässigung als auch eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Wenn ein Arbeitnehmer die Bedingungen für mehr als eine Zielgruppenermässigung erfüllt, kann der Arbeitgeber jedoch nur eine einzige Zielgruppenermässigung je Beschäftigung dieses Arbeitnehmers in Anspruch nehmen.

Die strukturelle Ermässigung und die Zielgruppenermässigungen können für eine bestimmte Beschäftigung nicht gleichzeitig mit einer anderen Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehenen Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge.

Art. 326 - Der Gesamtbetrag der Ermässigung, der sich aus der Summe der strukturellen Ermässigung und der Zielgruppenermässigung ergibt, kann je Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers den Betrag der geschuldeten Beiträge, erwähnt in Artikel 38 § 3 Nrn. 1 bis 7 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981, keinesfalls überschreiten. Der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Lohnmässigungsbeitrag, der nicht auf der Grundlage der [in vorerwähntem Artikel 38 § 3 Nrn. 1 bis 8 und § 3bis Absatz 1 und 2] desselben Gesetzes erwähnten Arbeitgeberbeiträge berechnet wurde, wird nicht berücksichtigt. [Um die geschuldeten Beiträge zu bestimmen, die je Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers nicht überschritten werden dürfen, wird das in Artikel 23bis § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte einfache Abgangsgeld nicht berücksichtigt.] Im Falle einer Überschreitung wird der Betrag der Beitragsermässigung auf die vorerwähnten geschuldeten Arbeitgeberbeiträge begrenzt, zuerst was die Zielgruppenermässigung, dann was die strukturelle Ermässigung betrifft. Hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Zielgruppenermässigung, wird die strukturelle Ermässigung auf die vorerwähnten geschuldeten Arbeitgeberbeiträge begrenzt.

Wird die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehene Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge gleichzeitig in Anspruch genommen, werden die vorerwähnten geschuldeten Beiträge um den Betrag der in vorerwähntem Artikel 35 § 5 vorgesehenen Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge, die für den betreffenden Arbeitnehmer angewandt worden ist, gekürzt. [Im Falle mehrerer Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber werden die je Beschäftigung geschuldeten Beiträge verhältnismässig um den Betrag der in vorerwähntem Artikel 35 vorgesehenen Ermässigung gekürzt, und zwar je nach Verhältnis zwischen den Arbeitsleistungen für die Beschäftigung im Laufe des Quartals und den gesamten Arbeitsleistungen für alle Beschäftigungen des Arbeitnehmers während des Quartals.] [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels auf einen Arbeitnehmer einer beschützten Werkstätte die in vorerwähntem Artikel 35 § 5 vorgesehene Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge keinesfalls berücksichtigt.] [Art. 326 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 Nr. 1 des G. vom 22.

Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 184 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 4 (früherer Absatz 3) ergänzt durch Art. 47 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 283 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Art.327 - [...] [Art. 327 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 11. Juli 2005 (B.S. vom 12. Juli 2005)] Art.328 - Der Arbeitgeber gibt die Zielgruppenermässigung, auf die er Anrecht hat, die strukturelle Ermässigung, falls sie angewandt worden ist, und die Codes in Bezug auf diese Ermässigungen in seiner vierteljährlichen Erklärung je Arbeitnehmer und je Beschäftigung getrennt an. Der Arbeitgeber muss die Belege zur Rechtfertigung des Anrechts auf die Zielgruppenermässigung aufbewahren und sie während der in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Verjährungsfrist dem Landesamt für soziale Sicherheit auf seinen Antrag hin zuschicken können.

Der Arbeitgeber gibt in seiner vierteljährlichen Erklärung die Arbeitnehmer an, die im Rahmen eines in Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommens eingestellt worden sind. Abschnitt 2 - Strukturelle Ermässigung Art. 329 - Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die allen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegen, können für jeden dieser Arbeitnehmer vierteljährlich eine strukturelle Ermässigung in Anspruch nehmen, die den nachstehend dargelegten Grundsätzen entspricht.

Art. 330 - Die strukturelle Ermässigung bezieht sich auf drei Kategorien von Beschäftigungen von Arbeitnehmern: Kategorie 1: Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der allen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegt und nicht in einer anderen Kategorie erwähnt wird, Kategorie 2: Beschäftigungen als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber aus dem nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern, die der paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste unterstehen, und von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten, die der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten unterstehen, beschäftigt werden, Kategorie 3: Beschäftigungen als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber [der beschützten Werkstätten], der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten untersteht. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Anwendungsbereich der Kategorie 3 auf andere Arbeitgeber mit sozialer Zielsetzung ausdehnen, die von den öffentlichen Behörden zugelassen und bezuschusst sind.] [Art. 330 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 48 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] Art. 331 - Für Arbeitnehmer, für die die Gesamtheit der Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber im Laufe des Quartals vollständigen vierteljährlichen Leistungen entspricht, beläuft sich die strukturelle Ermässigung auf einen Pauschalbetrag F pro Quartal. Bei einem Referenzquartalslohn, der unter einer bestimmten Lohngrenze S0 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der Differenz zwischen der Lohngrenze und dem Referenzquartalslohn gemäss einem Steigungskoeffizienten a steigt. [Bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der Differenz zwischen dem Quartalslohn und der Lohngrenze gemäss einem Steigungskoeffizienten delta steigt.] F beläuft sich auf [400,00 EUR] für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1.

F beläuft sich auf 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 2.

F beläuft sich auf 471,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Beschäftigung, unter vollständigen vierteljährlichen Leistungen, unter Referenzquartalslohn, unter Koeffizient a, wobei dieser Koeffizient je nach Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, und unter Lohngrenze S0 zu verstehen ist. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Pauschalbetrag F erhöhen. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König ebenfalls, was unter Quartalslohn, unter Lohngrenze S1 und unter Koeffizient delta zu verstehen ist.] Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes während des vorhergehenden Jahres [[die Lohngrenzen S0 und S1]] [für die Kategorien 1, 2 und 3 getrennt] anpassen. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König die Mechanismen bestimmen, gemäss denen die Lohngrenze S0 für die Kategorie 3 und die Lohngrenze S1 der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes automatisch angepasst werden.] [Art. 331 Abs. 1 ergänzt durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 5 ergänzt durch Art. 20 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.

Dezember 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 54 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009) und Art. 78 Nr. 1 des G. vom 23.

Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009) und ergänzt durch Art. 78 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] Art. 332 - Für Arbeitnehmer, die unvollständige vierteljährliche Leistungen verrichten, wird die strukturelle Ermässigung proportional gewährt, insofern eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei ein und demselben Arbeitgeber erreicht wird. Für Arbeitnehmer, die unvollständige vierteljährliche Leistungen verrichten, ist es möglich, gemäss einem festen Multiplikator von einer streng proportionalen Beitragsermässigung je nach den erbrachten Arbeitsleistungen abzuweichen, ohne dass der Betrag der Beitragsermässigung für vollständige vierteljährliche Leistungen jedoch überschritten werden darf.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Arbeitnehmern, die unvollständige vierteljährliche Leistungen verrichten, und unter Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen der verschiedenen Beschäftigungen zu verstehen ist, und legt Er den Wert des festen Multiplikators fest. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König diese Mindestgrenze an die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der Beschäftigung knüpfen.] [Was Arbeitgeber aus Sektoren betrifft, in denen Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt werden können im Sinne der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die allen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss.] [Art. 332 Abs. 2 ergänzt durch Art. 22 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 333 - Jedes Jahr beurteilen die Sozialpartner im Zentralen Wirtschaftsrat und im Nationalen Arbeitsrat vor dem 30. September die gesamte Lohnentwicklung und die Anstrengungen in Sachen Ausbildung und Beschäftigung. Ist die Gesamtbeurteilung nicht positiv, kann der Betrag F für die Sektoren oder Unternehmen, deren Anstrengungen in Sachen Ausbildung und Beschäftigung als unzureichend beurteilt werden, gekürzt werden. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König diesen gekürzten Betrag F und die Kriterien und Modalitäten für die Feststellung der unzureichenden Anstrengung in Sachen Ausbildung und Beschäftigung fest.

Art. 334 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König bei der Festlegung des Betrags F und des gekürzten Betrags F, wie in Artikel 333 erwähnt, die Anwendungsmodalitäten berücksichtigen, die im überberuflichen Abkommen vorgeschlagen sind, das alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern abgeschlossen werden kann. Zu diesem Zweck kann Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Geltungsdauer dieses überberuflichen Abkommens von den Bestimmungen der Artikel 329 bis 333 abweichen.

Abschnitt 3 - Zielgruppenermässigungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 335 - Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegen, können für jeden dieser Arbeitnehmer vierteljährlich eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen, sobald sie die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, für jede Zielgruppenermässigung: 1. die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkategorien des Privatsektors und/oder des öffentlichen Sektors, die Er bestimmt, ausdehnen, 2.die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkategorien des Privatsektors und/oder des öffentlichen Sektors, die Er bestimmt, beschränken.

In Abweichung von Absatz 1 [finden die Unterabschnitte 6 und 8] auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder dem Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen unterliegen. [Art. 335 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] Art. 336 - Für Arbeitnehmer, für die die Gesamtheit der Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber im Laufe des Quartals vollständigen vierteljährlichen Leistungen entspricht, beläuft sich die Zielgruppenermässigung auf einen Pauschalbetrag G pro Quartal. Je nach betroffener Zielgruppe entspricht dieser Pauschalbetrag einem Pauschalbetrag [G1, G2, G3, G4, G5 oder G6] und wird während einer vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Anzahl Quartale gewährt.

G1 entspricht 1000 EUR. G2 entspricht 400 EUR. [G3 entspricht 300 [EUR].] [G4 entspricht 600 EUR. G5 entspricht 750 EUR. G6 entspricht 1150 EUR.] Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Beschäftigung und unter vollständigen vierteljährlichen Leistungen zu verstehen ist. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Pauschalbeträge [G1, G2, G3, G4, G5 und G6] ändern. [Art. 336 Abs. 1 abgeändert durch Art. 74 Nr. 1 des G. vom 23.

Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und Art. 3 Nr. 1 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 74 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und ergänzt durch Art.49 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); neue Absätze 5 bis 7 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009); Abs. 8 abgeändert durch Art. 74 Nr. 3 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.

Dezember 2005) und Art. 3 Nr. 3 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25.

Juni 2009)] Art. 337 - Für Arbeitnehmer, die unvollständige vierteljährliche Leistungen verrichten, wird die Zielgruppenermässigung proportional gewährt, insofern eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei ein und demselben Arbeitgeber erreicht wird. Für Arbeitnehmer, die unvollständige vierteljährliche Leistungen verrichten, ist es möglich, gemäss einem festen Multiplikator von einer streng proportionalen Beitragsermässigung je nach den erbrachten Arbeitsleistungen abzuweichen, ohne dass der Betrag der Beitragsermässigung für vollständige vierteljährliche Leistungen jedoch überschritten werden darf.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Arbeitnehmern, die unvollständige vierteljährliche Leistungen verrichten, und unter Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen der verschiedenen Beschäftigungen zu verstehen ist, und legt Er den Wert des festen Multiplikators fest. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König diese Mindestgrenze an die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der Beschäftigung knüpfen.] [Art. 337 Abs. 2 ergänzt durch Art. 23 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 338 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Kategorien von Arbeitnehmern und/oder Arbeitssuchenden, die für die Gewährung der erwähnten Zielgruppenermässigung in Betracht kommen. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt Er je Kategorie von Arbeitgebern und von Arbeitnehmern und/oder Arbeitssuchenden den Pauschalbetrag [G1, G2, G3, G4, G5 oder G6], auf den der Arbeitgeber Anrecht hat, und den Zeitraum, während dessen die Ermässigung gewährt wird. Der Pauschalbetrag kann im Laufe des Gewährungszeitraums degressiv sinken. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König ebenfalls die Bedingungen für die Gewährung der Zielgruppenermässigung. [Art. 338 abgeändert durch Art. 75 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und Art. 4 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] Unterabschnitt 2 - Ältere Arbeitnehmer Art.339 - [ § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Bedingungen und Regeln bestimmen, nach denen für Arbeitnehmer, die am letzten Tag des Quartals mindestens fünfzig Jahre alt sind und deren Referenzquartalslohn unter der in Artikel 331 erwähnten Lohngrenze S1 liegt, eine Zielgruppenermässigung gewährt werden kann.

Der Betrag dieser Zielgruppenermässigung wird in Form eines Prozentsatzes des in Artikel 336 erwähnten Pauschalbetrags im Verhältnis zum Alter des Arbeitnehmers gewährt.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Altersbedingung herabsetzen, ohne dass diese jedoch unter fünfundvierzig Jahren liegen darf. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Bedingungen und Regeln bestimmen, nach denen für Arbeitnehmer der in Artikel 330 erwähnten Kategorie 1, die am letzten Tag des Quartals mindestens achtundfünfzig Jahre alt sind, eine Zielgruppenermässigung gewährt werden kann.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Altersbedingung herabsetzen, ohne dass diese jedoch unter fünfzig Jahren liegen darf. § 3 - In Abweichung von den Artikeln 325 und 335 Absatz 1 können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zielgruppenermässigungen für ein und denselben Arbeitnehmer und ein und dieselbe Beschäftigung gleichzeitig angewandt werden.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Basisbetrag ändern, der für die Berechnung der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ermässigung dient.] [Art. 339 ersetzt durch Art. 76 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Unterabschnitt 3 - Langzeitarbeitssuchende Art.340 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können anlässlich der Einstellung Langzeitarbeitssuchender als Arbeitnehmer während des Quartals der Einstellung und während einer bestimmten Anzahl darauf folgender Quartale eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Art. 341 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König bestimmen, was unter Arbeitssuchendem und unter Langzeitarbeitssuchendem zu verstehen ist. [Art. 341bis - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können anlässlich der Einstellung eines entschädigten Vollarbeitslosen, eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung oder eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe während des Quartals der Einstellung und während einer bestimmten Anzahl darauf folgender Quartale eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König bestimmen, was unter entschädigtem Vollarbeitslosen, unter Berechtigtem im System der sozialen Eingliederung und unter Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe zu verstehen ist.] [Art. 341bis eingefügt durch Art. 69 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)] Unterabschnitt 4 - Erste Einstellungen Art. 342 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können, sofern sie als neue Arbeitgeber betrachtet werden können, für erste Einstellungen von Arbeitnehmern, und zwar höchstens für drei Arbeitnehmer, während einer bestimmten Anzahl Quartale, die über einen Zeitraum einer bestimmten Anzahl Quartale verteilt sind, eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König den Zeitraum, während dessen die Ermässigung gewährt wird, und den Zeitraum, während dessen diese Ermässigung erschöpft sein muss.

Art. 343 - [ § 1 - Als neuer Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber betrachtet, der nie dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die keine Lehrlinge, keine Hausangestellten, keine teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmer, keine in Artikel 8bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer und keine in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer sind, unterlag oder der diesem Gesetz seit mindestens vier aufeinander folgenden Quartalen vor dem Quartal der Einstellung nicht mehr unterliegt. § 2 - Als neuer Arbeitgeber eines zweiten Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber betrachtet, der seit mindestens vier aufeinander folgenden Quartalen vor dem Quartal der Einstellung eines zweiten Arbeitnehmers nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer, der kein Lehrling, kein Hausangestellter, kein teilzeitschulpflichtiger Arbeitnehmer, kein in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer und kein in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer ist, unterlag. § 3 - Als neuer Arbeitgeber eines dritten Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber betrachtet, der seit mindestens vier aufeinander folgenden Quartalen vor dem Quartal der Einstellung eines dritten Arbeitnehmers nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von mehr als zwei Arbeitnehmern, die keine Lehrlinge, keine Hausangestellten, keine teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmer, keine in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer und keine in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer sind, unterlag. § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Lehrlingen, unter Hausangestellten und unter teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmern zu verstehen ist.] [Art. 343 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art.344 - [Der in Artikel 343 erwähnte Arbeitgeber kann die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht in Anspruch nehmen, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer ersetzt, der im Laufe der vier Quartale vor der Einstellung in derselben technischen Betriebseinheit tätig war.] [Art. 344 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art.345 - [ § 1] - Wenn der neue Arbeitgeber für die Einstellung eines ersten Arbeitnehmers den in Artikel 342 erwähnten Vorteil in Anspruch nimmt, gehen die Beiträge für die Verwaltungskosten, die er für den betreffenden Arbeitnehmer einem zugelassenen Sozialsekretariat für Arbeitgeber schuldet, gemäss den Modalitäten und in Höhe der Beträge, die durch Königlichen Erlass festgelegt werden, zu Lasten des Landesamtes für soziale Sicherheit, solange der Arbeitgeber die in Artikel 342 erwähnten Vorteile in Anspruch nimmt. [ § 2 - Für Arbeitgeber aus Sektoren, in denen Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt werden im Sinne der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die allen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegen, und für die Kategorien der von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass die Beiträge für die Verwaltungskosten, die der Arbeitgeber für die betreffenden Arbeitnehmer einem zugelassenen Sozialsekretariat für Arbeitgeber schuldet, gemäss den Modalitäten und in Höhe der Beträge, die Er festlegt, zu Lasten des Landesamtes für soziale Sicherheit gehen. Er bestimmt ebenfalls den Zeitraum, während dessen dieser Vorteil gewährt wird.] [Art. 345 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 42 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 2 eingefügt durch Art. 42 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Unterabschnitt 5 - Jugendliche Arbeitnehmer Art. 346 - [ § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Bedingungen und Regeln bestimmen, nach denen den in Artikel 335 erwähnten Arbeitgebern für Arbeitnehmer, deren Referenzquartalslohn unter der in Artikel 331 erwähnten Lohngrenze S0 liegt, ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem sie das Alter von achtzehn Jahren erreichen, und bis zum letzten Tag des Quartals [vor dem Quartal, in dem sie das Alter von dreissig Jahren erreichen,] eine Zielgruppenermässigung gewährt werden kann.

Der Betrag dieser Zielgruppenermässigung wird in Form eines Prozentsatzes des in Artikel 336 erwähnten Pauschalbetrags im Verhältnis zum Alter des Arbeitnehmers gewährt.

Die [in vorliegendem Paragraphen erwähnte] Ermässigung wird Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor, so wie in Ausführung von Artikel 35 § 5 Buchstabe A Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger bestimmt, nicht gewährt. [Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Ermässigung] wird auch nicht für Arbeitnehmer gewährt, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, den Provinzen, den den Provinzen unterstehenden Einrichtungen, den Gemeinden, den den Gemeinden unterstehenden Einrichtungen, den Gemeindevereinigungen und den Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden. § 2 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können während der Beschäftigung von Jugendlichen mit einem in Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen ab dem 1.

Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem diese das Alter von achtzehn Jahren erreichen, eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, der betreffende Jugendliche ist ein in Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnter wenig qualifizierter Jugendlicher. § 3 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können ebenfalls bei Beschäftigung von Jugendlichen, erwähnt in den Artikeln 4 und 5bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 325 und 335 Absatz 1 können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zielgruppenermässigungen gleichzeitig für ein und denselben Arbeitnehmer und ein und dieselbe Beschäftigung angewandt werden.] [Art. 346 ersetzt durch Art. 77 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 50 Nr. 4 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Ab einem gemäss Art. 78 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.

Dezember 2005), selbst ersetzt durch Art. 51 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006), selbst abgeändert durch Art. 101 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), vom König festzulegenden Datum lautet Art. 346 wie folgt: "Art. 346 - [ § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Bedingungen und Regeln bestimmen, nach denen den in Artikel 335 erwähnten Arbeitgebern für Arbeitnehmer, deren Referenzquartalslohn unter der in Artikel 331 erwähnten Lohngrenze S0 liegt, ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem sie das Alter von achtzehn Jahren erreichen, und bis zum letzten Tag des Quartals [vor dem Quartal, in dem sie das Alter von dreissig Jahren erreichen,] eine Zielgruppenermässigung gewährt werden kann.

Der Betrag dieser Zielgruppenermässigung wird in Form eines Prozentsatzes des in Artikel 336 erwähnten Pauschalbetrags im Verhältnis zum Alter des Arbeitnehmers gewährt.

Die [in vorliegendem Paragraphen erwähnte] Ermässigung wird Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor, so wie in Ausführung von Artikel 35 § 5 Buchstabe A Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger bestimmt, nicht gewährt. [Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Ermässigung] wird auch nicht für Arbeitnehmer gewährt, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Regionen, den Provinzen, den den Provinzen unterstehenden Einrichtungen, den Gemeinden, den den Gemeinden unterstehenden Einrichtungen, den Gemeindevereinigungen und den Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden. § 2 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können während der Beschäftigung von Jugendlichen mit einem in Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen ab dem 1.

Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem diese das Alter von achtzehn Jahren erreichen, eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, der betreffende Jugendliche ist ein in Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnter wenig qualifizierter Jugendlicher. § 3 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können ebenfalls bei Beschäftigung von Jugendlichen, erwähnt in den Artikeln 4 und 5bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 325 und 335 Absatz 1 können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zielgruppenermässigungen gleichzeitig für ein und denselben Arbeitnehmer und ein und dieselbe Beschäftigung angewandt werden. § 5 - Artikel 326 Absatzen 1 und 2 ist nicht auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zielgruppenermässigungen anwendbar. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Paragraphen und die Bedingungen und Modalitäten für die Verwendung des Saldos der Überschreitung festlegen.]] [Art. 346 ersetzt durch Art. 77 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 50 Nr. 4 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 100 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]" Art. 347 - [Der Arbeitgeber kann die in Artikel 346 erwähnte Zielgruppenermässigung in einem bestimmten Quartal nur dann in Anspruch nehmen, wenn er während dieses Quartals der in Artikel 39 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnten Verpflichtung nachkommt, Jugendliche einzustellen.] [Art. 347 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] [Unterabschnitt 5bis - Spezifische Ermässigung für Mentoren] [Unterteilung Unterabschnitt 5bis eingefügt durch Art.19 des G. vom 30. Dezember 2009 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] [Art. 347bis - Die in Artikel 335 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitgeber können eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen für Arbeitnehmer, die während des Zeitraums ihrer Beschäftigung als Mentoren die Begleitung von Praktika wahrnehmen oder verantwortlich sind für die Ausbildung von Schülern oder Lehrkräften des technischen und beruflichen Vollzeit- oder dualen Sekundarunterrichts, von Arbeitssuchenden unter sechsundzwanzig Jahren, die an einer in Artikel 27 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten beruflichen Ausbildung teilnehmen, von Studenten des Weiterbildungsunterrichts unter sechsundzwanzig Jahren und von Lernenden unter sechsundzwanzig Jahren, die an einer von der zuständigen Gemeinschaft anerkannten Ausbildung teilnehmen, und zwar im Rahmen der Abkommen, die mit Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen beziehungsweise mit einem regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung oder Berufsbildung abgeschlossen werden.

Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Schülern, Studenten, Lehrkräften, Arbeitssuchenden und Lernenden ändern oder ausdehnen und bestimmt, was unter dem Begriff "Begleitung von Praktika" oder "Verantwortung für Ausbildungen" zu verstehen ist.] [Art. 347bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 30. Dezember 2009 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Unterabschnitt 6 - Kollektive Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche Art. 348 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter Arbeitszeit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer, die über einen Zeitraum von einem Jahr berechnet wird, so wie sie entweder aus dem Arbeitsstundenplan, der in der Arbeitsordnung erwähnt und eventuell auf einen Zyklus angewandt wird, oder aus dem Arbeitsstundenplan, der mit im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung gewährten Ausgleichsruhetagen kombiniert wird, hervorgeht.

Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts wird die Arbeitszeit berücksichtigt, die entweder durch ein gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder in der Arbeitsordnung festgelegt wird.

Der König kann genauere Modalitäten für die Berechnung der Arbeitszeit festlegen.

Art. 349 - Die in Artikel 335 Absatz 3 erwähnten Arbeitgeber, die unter den Bedingungen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts festgelegt sind, eine Arbeitszeitverkürzung vornehmen, können eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Der König legt die genaueren Modalitäten für diese Arbeitszeitverkürzung fest.

Art. 350 - Während einer bestimmten Anzahl Quartale ab dem Quartal nach der Einführung der Regelung der Arbeitszeitverkürzung im Unternehmen kann der Arbeitgeber eine Pauschalermässigung in Anspruch nehmen, und zwar während einer bestimmten Anzahl Quartale, die von der Arbeitszeit nach der Einführung der Regelung der Arbeitszeitverkürzung abhängt, vorausgesetzt, die Arbeitszeitverkürzung entspricht mindestens einer vollen Stunde tatsächlicher Arbeitszeitverkürzung im Vergleich zur 38-Stunden-Woche und wird für unbestimmte Dauer eingeführt. Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermässigung wird pro betroffenen Vollzeitarbeitnehmer gewährt.

Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren, die eingehalten werden müssen, und die Akte und die Unterlagen, die vorgelegt werden müssen, damit die Zielgruppenermässigung erhalten werden kann.

Eine Zielgruppenermässigung kann für Teilzeitarbeitnehmer gewährt werden, deren Entlohnung aufgrund der gemäss Absatz 1 eingeführten Arbeitszeitverkürzung angepasst werden muss.

Art. 351 - Eine Zielgruppenermässigung wird ebenfalls bei Einführung der Viertagewoche im Unternehmen während einer bestimmten Anzahl Quartale gewährt. Der Pauschalbetrag dieser Zielgruppenermässigung wird pro betroffenen Arbeitnehmer gewährt.

Der König bestimmt, was für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung unter Einführung der Viertagewoche zu verstehen ist.

Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren, die eingehalten werden müssen, und die Akte und die Unterlagen, die vorgelegt werden müssen, damit die Zielgruppenermässigung für die Einführung der Viertagewoche erhalten werden kann.

Art. 352 - Für Vollzeitarbeitnehmer, die von der in vorliegendem Unterabschnitt vorgesehenen Arbeitszeitverkürzung betroffen sind, ist Artikel 28 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit, die aus dem in der Arbeitsordnung erwähnten Arbeitsstundenplan hervorgeht, ebenfalls anwendbar.

Art. 353 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist ermächtigt, die aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts gewährten Vorteile zurückzufordern, wenn der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit in Bezug auf die Arbeitszeit oder gegen die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts verstösst.

Diese Rückforderung erfolgt für jedes Quartal und für jeden Arbeitnehmer, auf die der Verstoss sich bezieht.

Die Rückforderung ist nur möglich, wenn der Verstoss entweder zu einem Vergleich mit dem Arbeitgeber, zu einer administrativen Geldbusse oder zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht geführt hat. [Unterabschnitt 7 - Umstrukturierungen [Unterabschnitt 7 mit Art. 353bis eingefügt durch Art. 25 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 353bis - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen worden sind, während des Quartals der Einstellung und während einer bestimmten Anzahl darauf folgender Quartale eine Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen, wenn sie solche Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung sind, über ein Beschäftigungsbüro einstellen. [Die Bestimmungen von Absatz 1 sind ebenfalls auf die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber anwendbar, wenn sie Arbeitnehmer einstellen, die infolge des Konkurses, der Schliessung oder der Liquidation des Unternehmens entlassen worden sind.] Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen worden sind, und unter Beschäftigungsbüro zu verstehen ist. [Unbeschadet des Artikels 31 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise ist vorliegender Artikel auf Arbeitnehmer anwendbar, die ab dem 1. Juli 2011 infolge des Konkurses, der Schliessung oder der Liquidation des Unternehmens entlassen werden.]] [Art. 353bis neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009); Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 4. Juli 2011 (B.S. vom 19. Juli 2011)] [Unterabschnitt 8 - [...]] [Unterteilung Unterabschnitt 8 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Art. 353bis/1 - [...]] [Art. 353bis/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Art. 353bis/2 - [...]] [Art. 353bis/2 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Art. 353bis/3 - [...]] [Art. 353bis/3 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Art. 353bis/4 - [...]] [Art. 353bis/4 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Art. 353bis/5 - [...]] [Art. 353bis/5 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Art. 353bis/6 - [...]] [Art. 353bis/6 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Art. 353bis/7 - [...]] [Art. 353bis/7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 19. Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009) und aufgehoben durch Art. 13 Abs. 2 des G. vom 19.

Juni 2009 (B.S. vom 25. Juni 2009)] [Abschnitt 3bis - [Weiterbestehen der Zielgruppenermässigung im Falle der Umstrukturierung oder der juristischen Umwandlung des Arbeitgebers] [Abschnitt 3bis mit den Artikeln 353ter und 353quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Überschrift von Abschnitt 3bis ersetzt durch Art. 200 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 353ter - Folgende Arbeitgeber können weiterhin auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zielgruppenermässigungen, die die vorherige Rechtsform in Anspruch nahm, Anspruch erheben: 1. [die juristische Person, die die Begünstigte einer in den Artikeln 671 bis 679 und 770 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten juristischen Umstrukturierung ist oder die gemäss den Artikeln 668 und 669 desselben Gesetzbuches in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung umgewandelt worden ist, 2.die juristische Person, deren Vermögen ganz oder teilweise aus der unentgeltlichen Einbringung des Reinvermögens nach Liquidation einer oder mehrerer juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht stammt, 3. die juristische Person, der eine Einbringung zugutekommt, die unter den in Artikel 768 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen von einer natürlichen Person vorgenommen wird.] [Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen wird in Bezug auf die im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnte Umstrukturierung einem Dritten gleichgesetzt; diese Verrichtung beeinträchtigt die Rechte der vorerwähnten Einrichtung nicht zu überprüfen, ob die juristische Person, der letztendlich die Umstrukturierung zugutekommt, die Bedingungen für die Gewährung und das Weiterbestehen der Beitragsermässigungen für Zielgruppen erfüllt.] Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen bestimmt, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, um den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nachweis zu erbringen. [Art. 353ter Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ersetzt durch Art. 201 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 201 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.

Dezember 2008)] Art. 353quater - Die juristische Person, die in Anwendung von Artikel 353ter weiterhin auf die Zielgruppenermässigungen Anspruch erheben kann, haftet gesamtschuldnerisch für die Sozialschulden der vorherigen Rechtspersönlichkeiten.] Abschnitt 4 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 354 - 361 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 362 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 363 - Der Königliche Erlass Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1987, 28. Mai 1991, 22. Februar 1998, 6. Mai 1998 und 24. Dezember 1999, wird aufgehoben. [Die vor dem 1. Januar 2004 geschlossenen Arbeits- und Ausbildungsverträge unterliegen jedoch bis zu ihrem Ablaufdatum weiterhin den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 und seiner Ausführungserlasse.] [Art. 363 Abs. 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen Art. 364 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 7 § 1bis Absatz 4 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem 1. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er diese Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. [Art. 364bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 32 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung kann der Arbeitgeber zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2003 mit dem Jugendlichen, mit dem er durch einen Arbeits- und Ausbildungsvertrag gebunden ist, wodurch er auf der Grundlage von Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit Anrecht auf Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen hat, für eine Dauer, die der restlichen Gültigkeitsdauer des Arbeits- und Ausbildungsvertrags entspricht, ein Erstbeschäftigungsabkommen schriftlich abschliessen. § 2 - In Abweichung von Artikel 32 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1999 kann der Arbeitgeber zwischen dem 1.

Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2003 mit dem Lehrling, durch dessen Beschäftigung er auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 Anrecht auf Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen hat, für eine Dauer, die der restlichen Gültigkeitsdauer des Lehr- oder Praktikumsvertrags entspricht, ein Erstbeschäftigungsabkommen schriftlich abschliessen.] [Art. 364bis eingefügt durch Art. 72 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)] [Art. 364ter - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 2 oder 5 des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem 1. Januar 2004 die Zielgruppenermässigung für Jugendliche in Anspruch nehmen, wenn dieser Arbeitnehmer die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 346 erwähnten Zielgruppenermässigung nicht erfüllt, und vorausgesetzt, der Arbeitgeber erfüllt die Bedingungen von

Artikel 347.Diese Ermässigung wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 2 oder 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.] [Art. 364ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 365 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 115bis des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem 1. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die im vorerwähnten Artikel 115bis erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. [Art. 365bis - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für die Übernahme des Beitrags für die Verwaltungskosten durch das Landesamt für soziale Sicherheit im Falle des Anschlusses an ein zugelassenes Sozialsekretariat gemäss den Bestimmungen von Artikel 124 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erfüllte, kann ab dem 1. Januar 2004 die in Artikel 345 erwähnte Beteiligung in Anspruch nehmen.

Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die im vorerwähnten Artikel 124 erwähnte Beteiligung in Anspruch nehmen konnte, gewährt.] [Art. 365bis eingefügt durch Art. 55 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 366 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in den Artikeln 60 bis 64 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem 1. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in den Artikeln 60 bis 64 des vorerwähnten Gesetzes vom 21.

Dezember 1994 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.

Art. 367 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Oktober 2001 die Arbeitszeit verkürzt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Artikel 7 § 2, 30 § 2 und 33 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1997 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.

Art. 368 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 14. März 1997 zur Einführung spezifischer Beschäftigungsmassnahmen für kleine und mittlere Betriebe in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem 1.

Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. März 1997 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.

Art. 369 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Oktober 2001 die Arbeitszeit verkürzt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der im Königlichen Erlass vom 24. November 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Einführung der Beitragsermässigung für die Neuverteilung der Arbeit in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. November 1997 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.

Art. 370 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Oktober 2001 die Viertagewoche eingeführt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der in Kapitel II Abschnitt VI Unterabschnitt 2 des Gesetzes vom 26.

März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Kapitel II Abschnitt VI Unterabschnitt 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. März 1999 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.

Art. 371 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 nach Ablauf eines Erstbeschäftigungsabkommens einen Jugendlichen im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags weiter beschäftigt hat, kann ab dem 1. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in Artikel 37 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.

Art. 372 - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 die Arbeitszeit verkürzt oder die Viertagewoche eingeführt hat und dabei die Bedingungen für den Erhalt der in den Artikeln 5 bis 12 des Gesetzes vom 10. August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität erwähnten Ermässigung erfüllte, kann die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen.

Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er die in den Artikeln 5 bis 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. August 2001 erwähnte Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt. [Art. 372bis - Der Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2004 einen Arbeitnehmer eingestellt hat, der die Bedingungen für den Erhalt der in Artikel 9 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Ermässigung erfüllte, kann ab dem 1. Januar 2004 die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 erwähnte Zielgruppenermässigung in Anspruch nehmen. Diese wird ihm unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, unter Berücksichtigung der Anzahl Quartale, während deren er diese Ermässigung in Anspruch genommen hat, gewährt.] [Art. 372bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)] Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen Art. 373 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die verschiedenen Beschäftigungsmassnahmen, die mit Beitragsermässigungen verbunden sind, koordinieren und miteinander in Einklang bringen, indem Er die Änderungen vornimmt, die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung empfehlenswert sind, ohne dass die Grundsätze dieser Bestimmungen jedoch beeinträchtigt werden können.

Bei den Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung eines Königlichen Koordinierungserlasses eingereicht, und zwar, wenn sie zusammentreten, während der Sitzung, andernfalls zu Beginn ihrer folgenden Sitzung.

Art. 374 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, [mit Ausnahme der Artikel 355, 360, 361 und 373, die am 1. Januar 2003 in Kraft treten]. [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz tritt Artikel 353bis an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmenden Datum in Kraft.] [Art. 374 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 22.

Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]

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