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Programmawet van 27 april 2007
gepubliceerd op 26 oktober 2011

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000669
pub.
26/10/2011
prom.
27/04/2007
ELI
eli/wet/2007/04/27/2011000669/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 APRIL 2007. - Programmawet


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel II, hoofdstuk II, van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. APRIL 2007 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Energie (...) KAPITEL II - Automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz vom 12.April 1965": das Gesetz vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, 2. "Gesetz vom 15.Januar 1990": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 3. "Gesetz vom 29.April 1999": das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, 4. "Endkunde": Endkunde im Sinne von Artikel 2 Nr.14 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1999 und Artikel 1 Nr. 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. April 1965, 5. "Verteilernetzbetreiber": natürliche oder juristische Person, die ein Verteilernetz im Sinne von Artikel 2 Nr.12 des Gesetzes vom 29.

April 1999 betreibt oder eine Gasverteilung im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 12. April 1965 gewährleistet, 6. "Versorger": Versorger im Sinne von Artikel 2 Nr.15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 und Versorgungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. April 1965; ein Verteilernetzbetreiber, der einem Endkunden, dessen Versorgungsvertrag gekündigt worden ist, Elektrizität oder Erdgas verkauft, gilt als Versorger, 7. "Haushalt": Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben;die Haushaltszusammensetzung wird nach den Daten bestimmt, die im Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind, 8. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliges Ziffernfeld mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer Anschlussstelle an das Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz, 9."Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit": in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte Erkennungsnummer, 10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie.

Art. 4 - Als geschützte Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage im Sinne von Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 29.

April 1999 und Artikel 15/10 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 gelten Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts: 1. die in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr.1 bis 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, 2. die Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben, die ein Ö.S.H.Z. einer Person gewährt, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Berechtigter im System der sozialen Eingliederung gilt, 3. die Anspruch auf eine Beihilfe haben, die ihnen von einem ÖSHZ gewährt wird in Erwartung des garantierten Einkommens für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Behindertenbeihilfe wie in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr.3 und 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt.

Der König kann die Liste der in Absatz 1 erwähnten Kunden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen.

Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft ist damit beauftragt, die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage zu gewährleisten.

Art. 6 - Gewährung und Entzug des Rechts auf Höchstpreise für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung geschehen unter Berücksichtigung des Artikels 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990.

Die Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung geschieht automatisch, wenn die für diese Anwendung erforderlichen Daten in dem in Artikel 2 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung stehen.

Stehen die Daten in diesem Netzwerk zur Verfügung, fragt der FÖD Wirtschaft sie bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit ab.

Modalitäten für den Verkehr von Daten, die in dem in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung stehen, unterliegen einer Erlaubnis seitens des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit.

Ungeachtet der automatischen Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung sind Versorger verpflichtet, Bescheinigungen anzunehmen, mit denen Endkunden nachweisen, dass sie einer der in Artikel 4 erwähnten Kategorien angehören. Versorger halten eine Liste der Endkunden, die eine Bescheinigung eingereicht haben, zur Verfügung des FÖD Wirtschaft.

Betreffende Personen haben das Recht, sich kostenlos der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Hinblick auf die automatische Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung zu widersetzen, indem sie eine diesbezügliche datierte und unterzeichnete Notifizierung an ihren Versorger richten.

Art. 7 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft aktualisiert regelmässig die Daten, die für die Einrichtung des Informationssystems im Hinblick auf die automatische Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich, relevant und verhältnismässig sind. Der König legt diesbezüglich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Periodizität und Modalitäten fest.

Zu diesem Zweck sieht der FÖD Wirtschaft das Nationalregister der natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingeführt worden ist, und die Daten, die über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit im Netzwerk der sozialen Sicherheit zugänglich sind, gemäss den Modalitäten ein, die einerseits vom Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters und andererseits vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind beziehungsweise werden.

Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, hat der FÖD Wirtschaft: 1. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, 2.das Recht, die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit zu benutzen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten für die Einsichtnahme anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme festlegen. Die Übermittlung und Verknüpfung von Daten aus diesen Systemen ist nur zulässig, wenn sie mit den ursprünglichen Zielen der Schaffung dieser Systeme vereinbar ist. § 2 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, bitten Versorger die Endkunden darum, ihnen ihr Geburtsdatum mitzuteilen. § 3 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, können Versorger für die Erkennung von Endkunden einen Kundenidentifikator benutzen.

Der FÖD Wirtschaft organisiert die Umstellung zwischen der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und der Nummer des Nationalregisters einerseits und dem Kundenidentifikator andererseits, den Versorger für die Erkennung ihrer Endkunden benutzen, und umgekehrt.

Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Anwendungsmodalitäten fest.

Art. 8 - Der FÖD Wirtschaft sammelt mindestens einmal pro Jahr und spätestens am 30. September eines jeden Kalenderjahres folgende Daten, die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind: 1. bei den Versorgern: Name, Vorname, Adresse des Hauptwohnortes der Endkunden, Datum des Inkrafttretens ihres Versorgungsvertrags, EAN-Code, Adresse des Anschlusses für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung und gegebenenfalls Geburtsdatum, 2.bei den Verteilernetzbetreibern: EAN-Codes und Adressen der Anschlüsse für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung aller Endkunden.

Art. 9 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den Austausch von Daten, die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind, in Absprache mit: 1. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 2.den Verwaltern anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme, die gemäss den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 4 bestimmt werden.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit kann in ihr in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähntes Personenverzeichnis die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Endkunden aufnehmen. § 2 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den Austausch von Daten, die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind, mit den Versorgern und Verteilernetzbetreibern. § 3 - Der FÖD Wirtschaft ist für die Verarbeitung der aufgrund der Paragraphen 1 und 2 ausgetauschten personenbezogenen Daten verantwortlich.

Art. 10 - § 1 - Versorger verpflichten sich dazu, die in Artikel 8 erwähnten Daten erst dann zu übermitteln, wenn sie einen gültigen Versorgungsvertrag mit den betreffenden Endkunden abgeschlossen haben und wenn diese Endkunden von dem in Artikel 6 Absatz 5 erwähnten Recht nicht Gebrauch gemacht haben. § 2 - Der FÖD Wirtschaft achtet darauf, dass jeder Versorger nur die Daten in Bezug auf die Endkunden erhält, deren Name und EAN-Code der Versorger aufgrund von Artikel 8 mitgeteilt hat.

Diese Daten umfassen: 1. Name und EAN-Code des Endkunden, 2.Gewährung oder Nicht-Gewährung der Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung.

Art. 11 - Beschlüsse über die Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei Endkunden, die auf der Grundlage einer automatischen Verarbeitung wie in den Artikeln 8 bis 10 erwähnt ergangen sind, werden den betreffenden Personen schriftlich vom Versorger mitgeteilt.

Hat das in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehene Verfahren zur Folge, dass ein Begünstigter des Rechts auf die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung die Eigenschaft als geschützter Haushalts-Kunde mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage verliert, so kann er beim Versorger binnen dreissig Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung den Nachweis erbringen, dass er immer noch ein geschützter Haushalts-Kunde im Sinne von Artikel 4 ist. Während dieser Frist hat der Betreffende weiterhin Anspruch auf die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung.

Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft Frau E. VAN WEERT Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA MALAMBA Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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