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Programmawet van 24 december 2002
gepubliceerd op 31 maart 2011

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000173
pub.
31/03/2011
prom.
24/12/2002
ELI
eli/wet/2002/12/24/2011000173/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 DECEMBER 2002. - Programmawet (I)


Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 41 tot 62, 80 tot 82 en 187 tot 189 van de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002, err. van 7 februari 2003), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 25 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003003188 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten sluiten tot uitvoering van artikel 45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2003); - de programmawet van 22 december 2003Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003, err. van 16 januari 2004); - de programmawet van 9 juli 2004Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 09/07/2004 pub. 15/07/2004 numac 2004021091 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2004); - de wet van 27 oktober 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/10/2006 pub. 10/11/2006 numac 2006023149 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Wet betreffende het toezicht op de instellingen voor bedrijfspensioenvoorzieningen sluiten betreffende het toezicht op de instellingen voor bedrijfspensioenvoorzieningen (Belgisch Staatsblad van 10 november 2006); - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23 februari 2007); - de wet van 24 juli 2008Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/07/2008 pub. 07/08/2008 numac 2008202687 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen (1) sluiten houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008); - de wet van 28 april 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/04/2010 pub. 10/05/2010 numac 2010201991 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2010).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen KAPITEL 1 - Sozialstatut der Selbständigen (...) Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige Unterabschnitt 1 - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 41 - Vorliegender Abschnitt dient der Regelung der Beziehungen in Sachen ergänzende Altersversorgung, einschliesslich der eventuellen Solidaritätsleistungen, zwischen dem Selbständigen, dem mithelfenden Ehepartner, dem selbständigen Helfer, dem Versorgungsanwärter und seinen Rechtsnachfolgern, der Versorgungseinrichtung und gegebenenfalls der juristischen Person, die mit der Organisation der Solidaritätsregelung, mit dem Schutz der für die Versorgungsanwärter und ihre Rechtsnachfolger aufgebauten Versorgungsansprüche und -rücklagen und mit der Erhöhung der Transparenz für die Versorgungsanwärter beauftragt ist.

Art. 42 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. ergänzender Altersversorgung: eine Ruhestandsrente und/oder bei Tod des Versorgungsanwärters vor oder nach der Pensionierung eine Hinterbliebenenrente oder den ihr entsprechenden Kapitalwert, die auf der Grundlage von Einzahlungen, die in einem Altersversorgungsabkommen festgelegt sind, als Ergänzung einer aufgrund einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit festgelegten Pension aufgebaut wird, 2.Altersversorgungseinrichtung: ein Unternehmen beziehungsweise eine Einrichtung, die [in Artikel 2 § 1 beziehungsweise § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.

Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind und] mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragt sind, 3. [Selbständigem: - sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind, - sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 12 § 2 desselben Erlasses erwähnt sind und Sozialbeiträge entrichten müssen, die mindestens den in Artikel 12 § 1 desselben Erlasses erwähnten Sozialbeiträgen entsprechen, - sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 13bis § 2 Nr. 1 desselben Erlasses erwähnt sind,] [- sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 13 § 1 desselben Erlasses erwähnt sind und nicht tatsächlich eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund der Pensionsregelung für Selbständige oder einer anderen Pensionsregelung beziehen, vorzeitig oder nicht, und die Sozialbeiträge entrichten müssen, die mindestens den in Artikel 12 § 1 desselben Erlasses erwähnten Sozialbeiträgen entsprechen,] 4. mithelfendem Ehepartner: Personen, die in Artikel 7bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind [und Beiträge entrichten müssen, die [in den Artikeln 12 § 1 und 13bis § 2 Nr. 2] erwähnt sind oder gemäss Artikel 12 § 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 berechnet werden], 5. Helfer: sozialversicherungspflichtige Helfer, die die gemäss [den Artikeln 12 § 1 und 13bis § 2 Nr.1] des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen für eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit geschuldeten Beiträge entrichten müssen, 6. Versorgungsanwärter: Selbständige, mithelfende Ehepartner und Helfer, die ein Altersversorgungsabkommen geschlossen haben, und ehemalige Selbständige, mithelfende Ehepartner und Helfer, die weiterhin derzeitige oder aufgeschobene Ansprüche gemäss dem Altersversorgungsabkommen geltend machen, 7.Altersversorgungsabkommen: Abkommen in Sachen ergänzende Altersversorgung, in dem die Rechte und Pflichten des Versorgungsanwärters, seiner Rechtsnachfolger und der Versorgungseinrichtung sowie die Regeln für den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und die Auszahlung der Leistungen festgelegt sind, 8. erdienten Rücklagen: Rücklagen, auf die der Versorgungsanwärter gemäss dem Altersversorgungsabkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt Anrecht hat, 9.Solidaritätsregelung: zugunsten der Versorgungsanwärter und/oder ihrer Rechtsnachfolger eingeführte Regelung der Solidaritätsleistungen, 10. Solidaritätsordnung: Regelung, in der die Rechte und Pflichten der Versorgungsanwärter und/oder ihrer Rechtsnachfolger und der juristischen Person, die die Solidaritätsregelung organisiert, sowie die Regeln für die Durchführung der Solidaritätsregelung festgelegt sind, 11.[Gesetz vom 27. Oktober 2006: das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,] 12. ["Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle": das Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie deren Ausführungserlasse,] [13. "CBFA": die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist.] [Art. 42 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 187 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7.

August 2008); einziger Absatz Nr. 3 vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 89 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 70 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe c) des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 70 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 187 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 12 ersetzt durch Art. 187 Nr. 3 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 13 eingefügt durch Art. 187 Nr. 4 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art.43 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Versorgungsanwärter und ihre Rechtsnachfolger, mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragte Versorgungseinrichtungen, mit der Organisation einer Solidaritätsregelung beauftragte juristische Personen sowie bei den vorerwähnten Einrichtungen und juristischen Personen bestimmte Kommissare und Versicherungsmathematiker.

Unterabschnitt 2 - Altersversorgungsabkommen 1. Allgemeine Bestimmungen Art.44 - § 1 - Im Hinblick auf den Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung können Selbständige, mithelfende Ehepartner oder selbständige Helfer mit einer Versorgungseinrichtung ein Versorgungsabkommen schliessen.

Der Text des Versorgungsabkommens wird dem Versorgungsanwärter übermittelt. § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem Prozentsatz der beruflichen Einkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt sind. [Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz.] Der Höchstbeitragssatz darf jedoch [8,17 Prozent] der beruflichen Einkünfte, deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten.

Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er bestimmt zu diesem Zweck, was unter Beginn oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Sinne des vorliegenden Paragraphen zu verstehen ist. [Wenn die beruflichen Einkünfte niedriger als zwei Drittel des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Betrags sind und unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 können Selbständige und Helfer einen Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer beruflichen Einkünfte einzahlen.

Mithelfende Ehepartner können unter denselben Bedingungen einen Beitrag in Höhe von 8,17 Prozent ihrer beruflichen Einkünfte einzahlen, wenn ihr Referenzeinkommen niedriger als zwei Drittel der Hälfte des im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrags ist.] § 3 - Der Anteil des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an Sozialvorteilen, die im Rahmen der in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten nationalen Vereinbarungen und Abkommen gewährt werden, ist von den in § 2 vorgesehenen Einschränkungen nicht betroffen. § 4 - Die [CBFA] erstellt alle zwei Jahre einen Bericht [über die im vorliegenden Abschnitt und seinen Ausführungserlassen erwähnten Angelegenheiten und insbesondere] über die Kostenstruktur, die Art der Gewinnbeteiligung und die Anwendung einer Rückkaufentschädigung. [Art. 44 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 233 Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 94 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 5 und 6 eingefügt durch Art. 233 Nr. 2 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15.

Juli 2004); § 4 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 188 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 45 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Beiträge sind in Sachen Einkommensteuer mit den in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften einzuzahlenden Beiträgen gleichzusetzen, sofern der Versorgungsanwärter während des betreffenden Jahres die aufgrund des Sozialstatuts der Selbständigen einzuzahlenden Beiträge tatsächlich und vollständig eingezahlt hat. 2. Sonderbestimmungen für soziale Altersversorgungsabkommen Art.46 - § 1 - Der in Artikel 44 § 2 Absatz 2 erwähnte Höchstbeitragssatz wird um 15 Prozent erhöht für Versorgungsabkommen, die die folgende Bedingung erfüllen: - An das Versorgungsabkommen ist eine [in Unterabschnitt 6] erwähnte Solidaritätsregelung gebunden, deren Leistungen durch einen Solidaritätsbeitrag von mindestens 10 Prozent finanziert werden, der auf den Beitrag erhoben wird, den der Versorgungsanwärter im Rahmen von Artikel 44 § 2 eingezahlt hat. § 2 - Im sozialen Versorgungsabkommen wird ausdrücklich angegeben, dass es in Anwendung des vorliegenden Artikels geschlossen worden ist. § 3 - Die [CBFA] erstellt alle zwei Jahre einen Bericht [über die im vorliegenden Abschnitt und seinen Ausführungserlassen erwähnten Angelegenheiten und insbesondere] über die Kostenstruktur, die Art der Gewinnbeteiligung und die Anwendung einer Rückkaufentschädigung. [Art. 46 § 1 einziger Absatz einziger Gedankenstrich abgeändert durch Art. 189 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 3 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 189 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Unterabschnitt 3 - Erdiente Rücklagen, erdiente Leistungen und Garantien Art. 47 - Der Versorgungsanwärter behält jederzeit das Recht auf die gemäss dem Versorgungsabkommen erdienten Rücklagen.

Bei einer Pensionierung werden die vereinbarten Leistungen bei Bedarf bis in Höhe des Teils der eingezahlten Beiträge ergänzt, der weder für die Deckung des Todesfallrisikos vor der Pensionierung noch gegebenenfalls für die Finanzierung der Solidaritätsleistungen verzehrt worden ist.

Die Bestimmung von Absatz 2 ist im Falle einer Pensionierung binnen fünf Jahren nach Abschluss des Versorgungsabkommens nicht anwendbar.

Art. 48 - § 1 - Die Versorgungseinrichtung übermittelt den Versorgungsanwärtern, mit Ausnahme der Rentenempfänger, mindestens einmal im Jahr einen Rentenauszug, der mindestens folgende Angaben umfasst: 1. den Betrag der erdienten Rücklagen unter Angabe des Betrags, der der in Artikel 47 Absatz 2 erwähnten Garantie entspricht, 2.die Variablen, die für die Berechnung der in Nr. 1 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, 3. den Betrag der erdienten Rücklagen des Vorjahres, [4.den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen und der in Artikel 47 Absatz 2 erwähnten Garantie, 5. den Betrag der im Laufe des vorhergehenden Jahres eingezahlten Beiträge, aufgeschlüsselt nach Vorteilen, 6.gegebenenfalls die Informationen über die vom König festgelegte Gewinnbeteiligung, 7. gegebenenfalls den Betrag der dem Versorgungsanwärter im Laufe des vorhergehenden Geschäftsjahres zur Last gelegten Zuschläge, 8.gegebenenfalls den im Laufe des vorhergehenden Geschäftsjahres garantierten Zinssatz.] § 2 - Die Versorgungseinrichtung übermittelt dem Versorgungsanwärter auf einfache Anfrage eine Übersicht über die Entwicklung der in § 1 Nr. 1 erwähnten Angaben. Diese Übersicht kann auf den Zeitraum des Anschlusses bei der Versorgungseinrichtung und den Zeitraum nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begrenzt werden. § 3 - Die Versorgungseinrichtung teilt allen Versorgungsanwärtern ab einem Alter von 45 Jahren mindestens alle fünf Jahre den Betrag der Rente ohne Abzug von Steuern mit, den sie bei ihrer Pensionierung erwarten können.

Zu diesem Zweck werden folgende Hypothesen und Angaben berücksichtigt: 1. für aktive Versorgungsanwärter: a) eine durchgehende Einzahlung der letzten Beiträge, b) die erdienten Rücklagen und die noch einzuzahlenden Beiträge[, kapitalisiert mit dem vom König festgelegten Zinssatz,] oder die vereinbarten Versorgungsleistungen, 2.für ehemalige Versorgungsanwärter: die erdienten Rücklagen[, kapitalisiert mit dem vom König festgelegten Zinssatz,] oder die verringerten Versorgungsleistungen. [Solange der König die in § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 erwähnten Erlasse nicht fasst, beläuft sich der dort erwähnte Zinssatz auf 3,75 Prozent.] [§ 4 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, informiert die Versorgungseinrichtung den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsmöglichkeiten.] [§ 5 - Die Versorgungseinrichtung kann für die Gesamtheit oder einen Teil der von ihr verwalteten Versorgungsabkommen von den in den Paragraphen 1 bis 4 auferlegten Verpflichtungen befreit werden, sofern die VoG SIGeDIS, gegründet gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, sich auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung verpflichtet, diese Verpflichtungen zu übernehmen.] [Art. 48 § 1 einziger Absatz Nr. 4 bis 8 eingefügt durch Art. 190 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 3 Abs. 2 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 190 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 3 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 190 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006);§ 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 190 Nr. 3 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 4 eingefügt durch Art. 190 Nr. 4 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 5 eingefügt durch Art. 308 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006, Err. vom 13. Februar 2007)] Art. 49 - § 1 - Ausser in den in § 2 erwähnten Fällen und für die in Artikel 51 erwähnte Übertragung der Rücklagen an eine andere Versorgungseinrichtung kann der Versorgungsanwärter erst zum Zeitpunkt seiner Pensionierung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, an dem er das Alter von 60 Jahren erreicht hat, das Recht auf Rückkauf seiner Rücklagen ausüben oder die Auszahlung seiner Leistungen erhalten[, sofern das Versorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht]. § 2 - Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder die Möglichkeit, den Rückkaufswert zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits zu verwenden, dürfen nur zugelassen werden, um dem Versorgungsanwärter zu ermöglichen, auf dem Gebiet der Europäischen Union unbewegliche Güter, die steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern, instand zu setzen oder umzubauen. Diese Vorschüsse und Anleihen müssen zurückgezahlt werden, sobald diese Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Versorgungsanwärters sind.

Sind im Versorgungsabkommen Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder die Möglichkeit, den Rückkaufswert zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits zu verwenden, vorgesehen, müssen die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen ausdrücklich im Versorgungsabkommen vermerkt sein. [Art. 49 § 1 abgeändert durch Art. 191 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 50 - § 1 - Wird die Leistung in Form eines Kapitals ausgezahlt, haben der Versorgungsanwärter beziehungsweise bei seinem Tod seine Rechtsnachfolger das Recht, die Umwandlung in eine Rente zu beantragen.

Der König legt die Berechnungsmodalitäten fest.

Die Versorgungseinrichtung informiert den Versorgungsanwärter zwei Monate vor der Pensionierung beziehungsweise binnen zwei Wochen, nachdem sie von der vorzeitigen Pensionierung erfahren hat, über dieses Recht. Bei Tod des Versorgungsanwärters informiert die Versorgungseinrichtung die Rechtsnachfolger binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem Tod erfahren hat, über dieses Recht. § 2 - Wenn der jährliche Betrag der Rente von Anfang an niedriger als oder gleich 500 EUR ist, wird die Leistung in Form eines Kapitals ausgezahlt. Der Betrag von 500 EUR wird indexiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Unterabschnitt 4 - Beendigung des Altersversorgungsabkommens und Pensionierung Art. 51 - Versorgungsanwärter können jederzeit das Versorgungsabkommen beenden und mit einer anderen Versorgungseinrichtung ein neues Versorgungsabkommen schliessen.

Versorgungsanwärter haben das Recht, erdiente Rücklagen auf dieses neue Versorgungsabkommen zu übertragen. Dem Versorgungsanwärter dürfen Ausfälle von Gewinnbeteiligungen weder zur Last gelegt noch von den zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Rücklagen abgezogen werden.

Die neue Versorgungseinrichtung darf Abschlussaufwendungen nicht auf übertragene Rücklagen anrechnen. [Die in Absatz 2 erwähnte Übertragung ist auf den Teil der Rücklagen begrenzt, der nicht für einen Vorschuss oder eine Verpfändung beziehungsweise im Rahmen der Wiederherstellung eines Hypothekarkredits verwendet worden ist.] Die Versorgungseinrichtung teilt spätestens binnen dreissig Tagen nach dem Antrag auf Übertragung der Rücklagen auf schriftlichem oder elektronischem Wege den Betrag der erdienten Rücklagen mit. [Art. 51 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 192 des G. vom 27.

Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 52 - Die Versorgungseinrichtung teilt spätestens binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der Pensionierung durch die Versorgungsanwärter auf schriftlichem oder elektronischem Wege den Betrag des aufgebauten Altersversorgungskapitals, gegebenenfalls erhöht bis zu den in Anwendung von Artikel 47 garantierten Beträgen, und die entsprechende Rente mit.

Unterabschnitt 5 - Transparenz [Art. 52bis - Die Versorgungseinrichtung arbeitet eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik aus. Sie überprüft sie mindestens alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

In dieser Erklärung wird zumindest auf die angewandten Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement und die Strategie in Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten eingegangen.

Die Versorgungseinrichtung teilt der CBFA binnen einem Monat jegliche Änderung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik mit.

Die CBFA kann im Wege einer Regelung präzisere Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Form dieser Erklärung festlegen.] [Art. 52bis eingefügt durch Art. 193 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 53 - [§ 1] - Die Versorgungseinrichtung erstellt jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Versorgungsabkommen. Dieser Bericht wird allen Versorgungsanwärtern und/oder Interessehabenden, die dies beantragen, zur Verfügung gestellt.

Der Bericht muss Informationen über die folgenden Punkte beinhalten: 1. die lang- und kurzfristige Anlagestrategie und inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden, 2.die Anlageerträge, 3. die Kostenstruktur, 4.gegebenenfalls die Gewinnbeteiligung der Versorgungsanwärter. [§ 2 - Die Versorgungseinrichtung übermittelt den Versorgungsanwärtern, ihren Rechtsnachfolgern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage: 1. die Erklärung über die in Artikel 52bis erwähnten Grundsätze der Anlagepolitik, 2.den Jahresabschluss und den Jahresbericht der Versorgungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Jahresabschluss und den Jahresbericht der Versorgungsregelung des Versorgungsanwärters, 3. gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. Die CBFA kann im Wege einer Regelung den Inhalt und die Form der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Informationen bestimmen.] [Art. 53 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 194 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 2 eingefügt durch Art. 194 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Unterabschnitt 6 - Solidarität Art. 54 - Die in Artikel 46 § 1 erwähnte Solidaritätsregelung wird durch eine Solidaritätsordnung geregelt, deren Text den Versorgungsanwärtern auf einfache Anfrage übermittelt wird.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zu berücksichtigenden Solidaritätsleistungen, die die Finanzierung des Aufbaus der ergänzenden Altersversorgung während bestimmter Zeiträume der Inaktivität, die Entschädigungen bei Einkommensausfall in bestimmten Fällen oder die Erhöhung der laufenden Zahlungen betreffen, und gibt die Leistungen an, die die Solidaritätsregelung mindestens umfassen muss.

Art. 55 - Der König legt die Modalitäten für die Finanzierung und Verwaltung der Solidaritätsregelung fest.

Art. 56 - Der Träger der Solidaritätsregelung wird im Versorgungsabkommen bestimmt.

Die Versorgungseinrichtung oder juristische Person, die Träger einer Solidaritätsregelung ist, verwaltet die Regelung separat von ihren sonstigen Aktivitäten.

Art. 57 - Die Bestimmungen von Artikel 53 sind entsprechend anwendbar.

Unterabschnitt 7 - Kontrolle Art. 58 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse wird der [CBFA] anvertraut. [Art. 58 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] [Art.58bis - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse übermitteln die von der Durchführung der Solidaritätsregelungen betroffenen Versorgungseinrichtungen und juristischen Personen der CBFA die Liste der von ihnen verwalteten Versorgungsabkommen und Solidaritätsregelungen und die Informationen über die verwalteten Zusagen, die die CBFA bestimmt.

Die CBFA legt fest, wie häufig, mit welchem Inhalt und auf welchem Datenträger die in Absatz 1 erwähnten Informationen übermittelt werden.] [Art. 58bis eingefügt durch Art. 195 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] [Art. 58ter - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse legen die von der Durchführung der Solidaritätsregelungen betroffenen Versorgungseinrichtungen und juristischen Personen auf Ersuchen der CBFA alle Informationen und Unterlagen vor. Die im vorliegenden Absatz erwähnten Informationen und Unterlagen werden in der gesetzlich auferlegten Sprache zur Verfügung gestellt.

Zu demselben Zweck kann die CBFA vor Ort Inspektionen durchführen oder Kopien aller Informationen im Besitz der Versorgungseinrichtung anfertigen, nachdem sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates darüber informiert hat.

Zu demselben Zweck sind die Bediensteten, Makler und Zwischenpersonen verpflichtet, der CBFA auf einfache Anfrage alle Informationen in Bezug auf die dem vorliegenden Gesetz unterliegenden Versorgungsabkommen beziehungsweise Solidaritätsregelungen zur Verfügung zu stellen.

Die CBFA kann für die Ausführung der drei vorangehenden Absätze Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten.] [Art. 58ter eingefügt durch Art. 196 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] [Art. 58quater - § 1 - Stellt die CBFA fest, dass die in Artikel 58ter erwähnten Einrichtungen und juristischen Personen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, legt sie eine Frist fest, in der diesem Missstand abgeholfen werden muss.

Wenn dem Missstand nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden ist, kann die CBFA, unabhängig von den anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Massnahmen, den Versorgungsanwärtern und Begünstigten der Versorgungsabkommen beziehungsweise deren Vertretern ihre Anmahnungen mitteilen.

Unter den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen kann die CBFA ihre Anmahnungen im Belgischen Staatsblatt oder in der Presse veröffentlichen.

Die Kosten für die Mitteilung und Veröffentlichung gehen zu Lasten der verwarnten Versorgungseinrichtung oder juristischen Person. § 2 - Bleiben die in Artikel 58ter erwähnten Einrichtungen und Personen nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist weiter säumig, kann die CBFA, nachdem die Einrichtung beziehungsweise Person angehört oder wenigstens vorgeladen worden ist, ihr eine Geldbusse bis zu einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise einem Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen. § 3 - Das Verfahren für die Auferlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Sanktionen wird durch die Artikel 70 bis 73 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt. Die in Anwendung von § 2 auferlegten Geldbussen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen.] [Art. 58quater eingefügt durch Art. 197 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 59 - [Die zugelassenen Kommissare und die Versicherungsmathematiker, die gemäss den Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle bestimmt sind,] bringen der [CBFA] alle Fakten und Beschlüsse zur Kenntnis, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags erfahren haben und die einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse darstellen.

Die Mitteilung in gutem Glauben der in Absatz 1 erwähnten Fakten und Beschlüsse durch die zugelassenen Kommissare und die Versicherungsmathematiker an die [CBFA] gilt nicht als Verstoss gegen irgendeine durch Vertrag oder eine Gesetzes-, Verordnungs- beziehungsweise Verwaltungsbestimmung auferlegte Einschränkung in Sachen Informationsverbreitung und bringt für die betreffenden Personen keinerlei Haftung in Bezug auf den Inhalt dieser Mitteilung mit sich. [Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 198 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 60 - Unter der Bezeichnung "Rat für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige" wird ein Organ eingesetzt, das mit der regelmässigen Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und mit der periodischen Bewertung seiner Anwendung beauftragt ist. Auf Ersuchen oder auf eigene Initiative kann der Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen für die [CBFA] beziehungsweise die zuständigen Minister verfassen. Zudem wird er mit allen Aufgaben betraut, die ihm aufgrund eines Gesetzes oder vom König zugewiesen werden.

Der Rat für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige setzt sich zusammen aus jeweils zwei Vertretern des Ministeriums des Mittelstands, des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und des Ministeriums der Finanzen, die von den jeweiligen zuständigen Ministern bestimmt werden, sowie aus zwei Vertretern der [CBFA], die auf Vorschlag des Rates der [CBFA] vom Minister der Wirtschaft bestimmt werden.

Der Rat für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige erstellt seine Geschäftsordnung. [Art. 60 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 61 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige" wird ein Beratungsorgan eingesetzt, das beauftragt ist, Stellungnahmen über Erlasse abzugeben, die in Ausführung des vorliegenden Abschnitts gefasst werden, und über jegliche Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse zu beraten, die ihm von den zuständigen Ministern, dem Rat für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige und der [CBFA] vorgelegt werden.

Die Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige kann auf eigene Initiative Stellungnahmen über jegliche Probleme in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse abgeben. § 2 - Die Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen, die vom König aufgrund ihrer Erfahrung in den durch vorliegenden Abschnitt geregelten Angelegenheiten ernannt werden: 1. sechs Mitglieder werden aus einer Liste mit je zwei vom Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, um die Interessen der Selbständigen, der mithelfenden Ehepartner und der selbständigen Helfer zu vertreten, 2.zwei Mitglieder werden aus den Vertretern der in Belgien aktiven Versorgungseinrichtungen ausgewählt, die auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind, 3. zwei Mitglieder werden aus den Vertretern der pensionierten Selbständigen ausgewählt, die auf einer Liste mit je zwei von dem Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind, 4.die übrigen fünf Mitglieder müssen Qualifikation und Erfahrung in den durch vorliegenden Abschnitt geregelten Angelegenheiten aufweisen. § 3 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige beträgt sechs Jahre; es ist erneuerbar.

Bei der ersten Ernennung wird das Mandat von fünf Mitgliedern, die durch das Los bestimmt werden, ausnahmsweise auf zwei Jahre begrenzt.

Das Mandat von fünf anderen Mitgliedern, die ebenfalls durch das Los bestimmt werden, wird auf vier Jahre begrenzt.

Der König bestimmt den Präsidenten der Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige unter den Mitgliedern der Kommission und legt die Entschädigungen fest, die die Mitglieder beziehen. § 4 - Die [CBFA] übernimmt die Sekretariatsgeschäfte der Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige.

Die Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige erstellt ihre Geschäftsordnung. [Art. 61 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Unterabschnitt 8 - Strafbestimmungen Art. 62 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von [25 bis zu 250 EUR] oder mit nur einer dieser Strafen werden die Verwalter, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragten der Versorgungseinrichtungen und der anderen mit der Organisation der Solidaritätsregelung beauftragten juristischen Personen belegt, die der [CBFA] beziehungsweise der von ihr bevollmächtigten Person wissentlich und willentlich falsche Erklärungen über die Anwendung des vorliegenden Abschnitts abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Anwendung des vorliegenden Abschnitts oder seiner Ausführungserlasse angeforderten Informationen zu übermitteln.

Dieselben Sanktionen finden Anwendung auf die Verwalter, Kommissare, die bestimmten Versicherungsmathematiker, die Direktoren, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragten der Versorgungseinrichtungen und der anderen mit der Organisation der Solidaritätsregelung beauftragten juristischen Personen, die den durch vorliegenden Abschnitt oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die bei der Durchführung von Versorgungsabkommen mitgewirkt haben, die im Widerspruch zu dem vorliegenden Abschnitt oder zu seinen Ausführungserlassen stehen.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Abschnitt beschriebenen Straftaten, wobei der Betrag der Geldbusse nicht unter 40 Prozent der im vorliegenden Unterabschnitt bestimmten Mindestbeträge liegen darf. [Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 199 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] (...) Unterabschnitt 12 - Schlussbestimmungen Art. 80 - [Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Pensionen, des mit dem Mittelstand beauftragten Ministers, des Ministers der Wirtschaft und nach Stellungnahme der Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige, des Rates für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige und der CBFA fasst der König die erforderlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Abschnitts.

Der König kann insbesondere Folgendes bestimmen: 1. die Mindestbedingungen für Versorgungs- und Solidaritätsverpflichtungen, einschliesslich der Bedingungen für die Leistungen in Sachen Invalidität und Arbeitsunfähigkeit, 2.die Verpflichtungen der Versorgungseinrichtungen in Sachen Transparenz und Information der Versorgungsanwärter und -empfänger.

Die zuständigen Minister können Fristen festlegen, in denen die Kommission, der Rat und die CBFA ihre Stellungnahmen abgeben müssen.

Werden eine oder mehrere dieser Fristen nicht eingehalten, ist die entsprechende Stellungnahme nicht mehr erforderlich.] [Art. 80 ersetzt durch Art. 200 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art.81 - Um die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge zu gewährleisten, die der [CBFA] durch das vorliegende Gesetz zugewiesen werden, dehnt der König den Stellenplan der [CBFA], der in Ausführung von Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 bestimmt worden ist, binnen einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels aus. [Art. 81 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art.82 - Die Artikel 41 bis 71 sowie 80 und 81 treten am 1. Januar 2004 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 60 und 61, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Die Artikel 72 bis 79 treten ab dem Steuerjahr 2005 in Kraft. (...) KAPITEL 13 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen Art. 187 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Leistungen die Leistungen, die das Landespensionsamt, die Sozialversicherungskasse für Selbständige und Versicherungsträger aufgrund von Verträgen auszahlen, die sie im Rahmen der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für Selbständige abgeschlossen haben, und zwar: 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährt werden und Leistungen, deren Gewährung an den Bezug der vorerwähnten Pensionen gebunden ist, insbesondere die Heizkostenzulage, das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld und die Aufwertungsprämie, 2.Altersrenten- und Witwenrentenzuschläge, 3. Alters- und Witwenrenten, die durch die Pflichteinzahlungen gemäss den Bestimmungen aufgebaut werden, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme aufgezählt sind, 4. das garantierte Einkommen für Betagte und die pauschale Heizkostensonderzulage, 5.die Einkommensgarantie für Betagte, 6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige gewährt werden und Leistungen, deren Gewährung an den Bezug der vorerwähnten Pensionen gebunden ist, insbesondere die Sonderbeihilfe für Selbständige, die Pensionszulage und die Aufwertungsprämie, 7.Pensionen als geschiedener Ehepartner, die im Rahmen der Regelung für Selbständige gewährt werden und Leistungen, deren Gewährung an den Bezug der vorerwähnten Pensionen gebunden ist, insbesondere die Sonderbeihilfe für Selbständige und die Aufwertungsprämie, 8. bedingungslose Pensionen für Selbständige und die aus der Anwendung eines Lebensversicherungsvertrags entstandenen Renten, 9.ergänzende Beihilfen, Beihilfen zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und Beihilfen für die Hilfe einer Drittperson.

Art. 188 - Die Auszahlung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Leistungen verjährt nach zehn Jahren ab dem Tag ihrer Einforderbarkeit.

Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen wird die Verjährung durch einen per Einschreiben eingereichten Antrag unterbrochen, der entweder mit Bezug auf die vom Landespensionsamt ausgezahlten Vorteile an das Landespensionsamt beziehungsweise das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, mit Bezug auf die von der Sozialversicherungskasse für Selbständige ausgezahlten Vorteile an diese Kasse oder mit Bezug auf die vom zuständigen Versicherungsträger ausgezahlten Renten an diesen Träger gerichtet wird.

Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner gleichgesetzt.

Art. 189 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 187 und 188. (...)

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