gepubliceerd op 07 oktober 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie
1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 26. September 2001 - deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12.Juli 2002), nachstehend ABOP genannt, insbesondere was die Festlegung der in Artikel 66 erwähnten Frist betrifft. Des Weiteren beabsichtigt er, die Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachstehend GIP genannt, zu verdeutlichen.
Im ersten Artikel wird die Überschrift korrigiert. Die Bücher werden nämlich nicht von der lokalen Polizei geführt, wie die Überschrift vermuten lässt, sondern von der Polizeizone.
Durch Artikel 2 wird der ABOP ein Artikel 66bis hinzugefügt. Dieser neue Artikel enthält das Prinzip der Abweichung von der in Artikel 66 der ABOP festgelegten Frist. Diese Abweichung gilt nur für den Abschluss der Jahresrechnungen 2002. Die letzte Polizeireform hat zu beträchtlichen Änderungen in der Organisation und in der Verwaltung der lokalen Polizei geführt. So wurde auch die Finanzverwaltung aus der Gemeindebuchführung herausgenommen und eine ganz neue « Polizeibuchführung » eingeführt. Die Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, Prämien und Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf lokaler Ebene, sondern wird seit April 2001 von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich auf eine grosse Erfahrung in Sachen Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste berufen kann, musste also, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, eine ganz neue Methodik ausarbeiten. Verschiedenes hat dazu geführt, dass nicht alle Unterlagen, wie in Artikel 140ter des GIP vorgesehen, rechtzeitig von der ZDFA übermittelt werden konnten, weshalb die Frist für den Abschluss der Jahresrechnungen 2002, wie in Artikel 66 der ABOP festgelegt, nicht eingehalten werden konnte.
Um dem besonderen Rechnungsführer die nötige Zeit für den Abschluss der Jahresrechnungen 2002 einzuräumen, wird durch Artikel 2 ein « festes Datum » eingefügt, ab dem ein Zeitraum von zwei Monaten zu laufen beginnt. Dieses « feste Datum » wird je nach Fall vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Polizeikollegium festgelegt. Das Kollegium kann das vorerwähnte Datum erst ab dem Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen bei der Polizeizone eingegangen sind, festlegen. Das Kollegium stellt nur den tatsächlichen Empfang dieser Unterlagen fest. Nach Empfang der Unterlagen muss der besondere Rechnungsführer die Überprüfung vornehmen, um festzustellen, ob die übermittelten Angaben der Realität entsprechen. Es ist ganz klar, dass von der ZDFA nur die Unterlagen mit Bezug auf die Personalangelegenheiten erwartet werden können, für die die Polizeizonen dem SSGPI die Angaben rechtzeitig übermittelt haben und für die die ZDFA im Jahr 2002 eine Berechnung oder eine Regularisierung verrichtet hat, ob diese Regularisierungen mit Bezug auf das Jahr 2002 im Jahr 2002 selbst und/oder im Jahr 2003 stattgefunden haben. Unter Regularisierung sind die Personalangelegenheiten des Rechnungsjahres 2002 zu verstehen, für die der besondere Rechnungsführer im Jahr 2002 Vorschüsse gezahlt hat.
In Absatz 1 des neuen Artikels 66bis der ABOP wird eine Frist von einem Monat nach Beschluss des Kollegiums, mit dem der Empfang aller Unterlagen festgestellt wird, vorgesehen, im Laufe deren der besondere Rechnungsführer die übermittelten Unterlagen überprüfen kann. Werden keine Fehler festgestellt, geht diese Überprüfungsfrist automatisch in die Frist von zwei Monaten über, innerhalb deren die Jahresrechnungen 2002 abgeschlossen werden müssen. Findet der besondere Rechnungsführer Fehler in den von der ZDFA übermittelten Unterlagen, schickt er sie zusammen mit einem Erläuterungsschreiben an die ZDFA zurück. Die ZDFA verbessert dann die Fehler. Selbstverständlich braucht der besondere Rechnungsführer mit der Überprüfung nicht zu warten, bis dass alle Unterlagen übermittelt worden sind. Es kann vorkommen, dass die verschiedenen Unterlagen nicht zum gleichen Zeitpunkt von der ZDFA übermittelt werden. Sobald eine Unterlage, wie in Artikel 3 vorgesehen, bei der Polizeizone eingeht, kann der besondere Rechnungsführer mit der Überprüfung beginnen; eventuelle fehlerhafte Unterlagen können an die ZDFA zurückgeschickt werden, noch bevor das Kollegium den Empfang aller Unterlagen feststellt. Auf jeden Fall läuft die einmonatige Überprüfungsfrist erst ab dem Tag, nach dem das Kollegium den Empfang aller in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen festgestellt hat.
Um dem Gouverneur die Aufsicht über die Verwaltungshandlungen mit Bezug auf den Abschluss der Jahresrechnungen 2002 zu ermöglichen, muss das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium, sobald es den Empfang aller Unterlagen festgestellt hat, den Gouverneur unverzüglich von dieser Feststellung in Kenntnis setzen.
Wird die Überprüfungsfrist ausgesetzt, setzt das Kollegium den Gouverneur auch davon in Kenntnis. Gegebenenfalls teilt es dann auch den Zeitpunkt mit, zu dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden sind. Nur wenn bei der ersten Übermittlung alle von der ZDFA übermittelten Unterlagen fehlerfrei sind, reicht die Notifizierung des tatsächlichen Empfangs der Unterlagen. Die Überprüfungsfrist und die Abschlussfrist laufen dann automatisch, wie in Artikel 2 vorgesehen.
Wenn der Gouverneur es für notwendig erachtet, kann er von seinen Befugnissen, wie sie in Kapitel V des GIP vorgesehen sind, Gebrauch machen.
In Artikel 3 sind die verschiedenen Dokumente aufgezählt, die die ZDFA der lokalen Polizeizone übermitteln muss, und werden folglich die Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des GIP verdeutlicht.
Ausgangspunkt hierbei ist, dass die Jahresrechnungen die finanzielle Realität getreu wiedergeben müssen. Die finanzielle Realität der Polizeizone für das Jahr 2002 ist, was Personalangelegenheiten betrifft, begrenzt, da nur Entlohnungen, Entschädigungen, Prämien und Zulagen, deren Berechnung oder Regularisierung die ZDFA im Jahr 2003 bis spätestens zum 30. April 2003 ausgeführt hat, in den Jahresrechnungen 2002 verarbeitet werden können.
Es ist ganz klar, dass bei Erstellung der Jahresrechnungen 2003 dafür zu sorgen ist, dass diese Berechnungen und Regularisierungen rechtzeitig aus den Zahlen des Rechnungsjahres 2003 herausgefiltert werden, so dass sie nicht zweimal, einmal in den Jahresrechnungen 2002 und ein zweites Mal in den Jahresrechnungen 2003, mit verarbeitet werden.
Um es dem besonderen Rechnungsführer zu ermöglichen, die übermittelten Dokumente im Vergleich mit der finanziellen Realität zu überprüfen, müssen die übermittelten Anweisungen nach Datum der Zahlungsaufträge erstellt werden, das heisst nach dem Datum, das auf dem Datenübertragungsbefehl, allgemein DÜB genannt, angegeben ist.
Hinsichtlich der Buchung der übermittelten Unterlagen werden letztere ebenfalls von der ZDFA zum Datum, an dem das Personalmitglied ein Anrecht auf Auszahlung hat, übermittelt.
Was den Jahresbericht, wie in Punkt 9 des neuen Artikels 66ter der ABOP erwähnt, betrifft, muss dieser Bericht die pro Personalmitglied und pro Monat detaillierte Aufstellung der Bruttobeträge der Gehälter, Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder enthalten.
Der Bericht muss die Zusammenlegung der Beträge pro Ausgaben und/oder pro funktionellen oder wirtschaftlichen Kode ermöglichen. Er muss ebenfalls Zusammenlegungen pro Monat, pro Quartal und pro Jahr ermöglichen. Die Zahlen werden sowohl zum Datum des Zahlungsauftrags (siehe weiter oben) als auch zum Datum, an dem das Personalmitglied ein Anrecht auf Auszahlung hatte, erwartet.
Gegebenenfalls sorgt die Polizeizone dafür, dass alle Angaben, die erforderlich sind, damit die ZDFA die in Artikel 3 erwähnten Unterlagen übermitteln kann, dieser Dienststelle direkt übermittelt werden.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 34;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar 2004;
Aufgrund des Gutachtens 36.659/2 des Staatsrates vom 17. März 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5.
September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei werden die Wörter « der lokalen Polizei » durch die Wörter « der Polizeizone » ersetzt.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66bis - Für die Jahresrechnungen 2002 wird die in Artikel 66 erwähnte Frist auf zwei Monate gekürzt. Diese Frist beginnt nach Ablauf einer einmonatigen Überprüfungsfrist, im Laufe deren die von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen vom besonderen Rechnungsführer kontrolliert werden. Diese Überprüfungsfrist beginnt am Tag, nach dem die Polizeizone von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben alle Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege, wie in Artikel 140ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, erhalten hat. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium legt das Datum fest, an dem alle oben erwähnten Unterlagen eingegangen sind, und setzt den Gouverneur unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn der besondere Rechnungsführer Fehler in den von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen feststellt, schickt er diese unverzüglich mit einem Erläuterungsschreiben zurück.
Solange die verbesserten Unterlagen nicht wieder eingegangen sind, bleibt die Überprüfungsfrist ausgesetzt.
Das Polizeikollegium setzt den Gouverneur von jeder Aussetzung der Überprüfungsfrist sowie von den Aussetzungsgründen in Kenntnis.
Gegebenenfalls teilt das Kollegium dem Gouverneur unverzüglich das Datum mit, an dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden sind. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium legt das in Artikel 66bis erwähnte Datum unmittelbar nach Empfang aller nachstehenden Unterlagen für das Rechnungsjahr 2002 fest: 1. des Belegs für die Bruttobeträge der Gehälter, Zulagen und Prämien pro Personalmitglied und pro Monat oder pro Bezugszeitraum, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zu zahlen sind.
Für ehemalige Personalmitglieder des Einsatzkaders eines Gemeindepolizeikorps, die das Anrecht auf Vorauszahlung des Monatslohns behalten haben, sind die Monate Januar bis Dezember 2002 einschliesslich gemeint. Für die anderen Personalmitglieder sind die Monate Januar bis November 2002 einschliesslich gemeint, 2. des Belegs für den Bruttobetrag der Entschädigungen des besonderen Rechnungsführers und, wenn der Sekretär der Polizeizone eine Entschädigung erhält, den Beleg für den Bruttobetrag dieser Entschädigung, 3.des Belegs für den Bruttobetrag der Anwesenheitsgelder der Mitglieder des Polizeirates pro Ratsmitglied und pro Sitzung, 4. einer deutlichen Übersicht über die Berechnung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Abgaben und Beiträge in Sachen Berufssteuervorabzüge, Sozialversicherung und Pensionen und über die Berechnung der Soziallasten zu Lasten des Arbeitgebers, ausgehend von den unter Punkt 1 bis 3 aufgezählten Bruttobeträgen, 5.des Belegs für den Bruttolohn pro Personalmitglied, auf dessen Grundlage der Gesamtbeitrag für verschiedene Pensionsregelungen, denen die Personalmitglieder zum 31. März 2001 unterlagen, berechnet werden muss, wie bestimmt in Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit, 6. einer Prognose für den Gesamtpersonalbestand in Bezug auf die gesamten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit in Sachen Zulagen, Entschädigungen und Prämien, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste geschuldet werden, 7. des Belegs für den Grundbetrag, auf dessen Grundlage der Beitrag in Sachen Arbeitsunfälle berechnet werden kann, wie erwähnt im Gesetz vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und in seinen Ausführungserlassen, 8. des Belegs für den Betrag von 0,15 % der Entlohnungen aller Personalmitglieder der Polizeikorps, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommen, wie erwähnt in Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 24.März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, abgeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit, 9. eines Jahresberichts, in dem die Bruttobeträge aller Gehälter, Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder pro Personalmitglied und pro Monat detailliert wiedergegeben werden und in dem diese Beträge und die Arbeitgeberbeiträge ebenfalls pro Personalmitglied und pro Monat detailliert aufgegliedert sind.» Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 71bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 71bis - In Abweichung der Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 werden die vom besonderen Rechnungsführer unterzeichneten Jahresrechnungen 2002 dem Kollegium binnen 14 Tagen nach Ablauf der in Artikel 66bis festgelegten Frist übermittelt. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL