publié le 20 octobre 2023
Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme. - Traduction allemande d'extraits
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28 NOVEMBRE 2021. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 16, 18 à 132 et 135 à 143 de la loi du 28 novembre 2021 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme (Moniteur belge du 30 novembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. NOVEMBER 2021 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats Art. 2 - In Artikel 39 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.Juli 2015, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 43 § 2 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 5 - Artikel 46quater § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um die in § 1 erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Prokurator des Königs auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, Informationen abfragen." Art. 6 - In Artikel 61quater § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird der Satz "Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen über diese Antragschrift." durch den Satz "Über diese Antragschrift wird binnen fünfzehn Tagen in der Ratskammer befunden." ersetzt.
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 147bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 147bis - Das Polizeigericht wird mit der Beschwerde gegen die in Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnte Zahlungsaufforderung befasst." Art. 8 - Artikel 162 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dies betrifft die Kosten, die nach Auftreten als Zivilpartei oder nach der direkten Ladung entstanden sind." 2. Im dritten Satz, der zum vierten Satz wird, werden die Wörter "durch das Urteil" durch die Wörter "durch den Beschluss oder das Urteil" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 216quater § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "in den Artikeln 151 Absatz 2 und 188" durch die Wörter "in Artikel 187 § 3" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden zwischen dem Wort "verschwören," und den Wörtern "um sein Vermögen" die Wörter "nachstehend "bösgläubige Dritte" genannt," eingefügt.2. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "in § 3 erwähnten Dritten" durch die Wörter "bösgläubigen Dritten" ersetzt. Art. 11 - In den Artikeln 464/5 § 2 Absatz 2, 464/6 § 1 Absatz 1, 464/7, 464/11, 464/12 § 1 Absatz 1, 464/16 § 1 Absatz 2, 464/26 §§ 3, 4, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 3, 464/28 Absatz 1 und 464/34 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten" oder "einen Dritten im Sinne von Artikel 464/1 § 3" beziehungsweise "in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte" jeweils durch den Begriff "bösgläubiger Dritter" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 464/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.Nach § 1 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung bei der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge der Belgischen Nationalbank alle verfügbaren Informationen in Bezug auf den Verurteilten oder bösgläubigen Dritten abfragen. § 1/2 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin in Bezug auf den Verurteilen oder bösgläubigen Dritten alle für die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung zweckdienlichen Informationen über gelieferte Produkte, erbrachte Dienstleistungen oder durchgeführte Transaktionen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren bei den Personen und Institutionen abfragen, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die die Aufbewahrung reglementierter Zahlungsmittel in virtuellen Wertpapieren oder ihren Umtausch ermöglichen." 2. In § 2 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Bankfächer oder Finanzinstrumente" durch die Wörter "Bankfächer, Finanzinstrumente oder virtuelle Wertpapiere" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Bankfächern oder Finanzinstrumenten" durch die Wörter "Bankfächern, Finanzinstrumenten oder virtuellen Wertpapieren" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter " §§ 1 und 2" beziehungsweise "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt.5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt. Art. 13 - In Artikel 524bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in derselben, in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Rubrik wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist, erwähnt sind" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 14 - In Artikel 5 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Mit juristischen Personen werden gleichgestellt: 1. einfache Gesellschaften, 2.in Gründung befindliche Gesellschaften." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen Art. 15 - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch einen Artikel 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 14 - Für die Beziehungen zur Republik Island und zum Königreich Norwegen werden die Bestimmung der zuständigen Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, geschehen zu Wien am 28. Juni 2006." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können Art. 16 - Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3bis - Bei Verurteilung wegen einer der in den Artikeln 2 Nr.2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten kann der Richter das zeitweilige Verbot, einen beziehungsweise eine oder mehrere der in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten belgischen Häfen oder Hafenanlagen anzulaufen, aussprechen.
Der Richter legt die Frist für das Verbot fest, die zwanzig Jahre nicht übersteigen darf, und legt im Urteil ausdrücklich die Gründe dafür dar.
Der Richter kann dieses Verbot bei einer Verurteilung auf der Grundlage zusammentreffender Straftaten, die nicht in Absatz 1 angegeben sind, für dieselbe Frist aussprechen, wenn die Artikel 62 beziehungsweise 65 des Strafgesetzbuches Anwendung finden." 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 ausgesprochene Dauer des Verbots oder der Schließung" durch die Wörter "die aufgrund der Paragraphen 2, 3 und 3bis ausgesprochene Dauer des Verbots oder der Schließung " ersetzt.3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] 5. In § 5 werden die Wörter "gegen das auf der Grundlage der Paragraphen 2, 3 und 4bis ausgesprochene Verbot beziehungsweise gegen die ausgesprochene Schließung" durch die Wörter "gegen das auf der Grundlage der Paragraphen 2, 3, 3bis und 4bis ausgesprochene Verbot beziehungsweise gegen die ausgesprochene Schließung" ersetzt. (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 18 - Artikel 32quater/2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Zwecke des Registers bestehen zudem darin, die Ausführung der gesetzlichen Aufträge und Aufgaben der Gerichtsvollzieher, die Kontrolle ihrer Tätigkeiten und die Verbesserung ihrer Dienstleistungserbringung sowie die Sammlung und Verarbeitung statistischer Daten zu erleichtern." 2. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Innerhalb der Grenzen, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erlaubt sind, ist die Nationale Gerichtsvollzieherkammer befugt, die im § 1 erwähnten Register aufbewahrten Dokumente und Daten zu statistischen Zwecken oder zur Verbesserung der Qualität des Registers, der Urkunden und der Dienstleistungserbringung der Gerichtsvollzieher zu verarbeiten. Zu diesem Zweck ergreift die Nationale Gerichtsvollzieherkammer alle technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß den in Artikel 89 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung erwähnten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit. Jede Weiterübermittlung aggregierter Daten zu statistischen Zwecken wird von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer nur zu Zwecken vorgenommen, die mit den statistischen Zwecken, zu denen diese Daten aggregiert wurden, vereinbar sind. Aggregierte Daten oder personenbezogene Daten, auf die sich diese Daten stützen, dürfen nicht zur Untermauerung von Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden." Art. 19 - In Artikel 76 § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "von Artikel 36" durch die Wörter "der Artikel 37 Absatz 2 und 3 und 53 Absatz 8 und 9" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 315ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] 3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Personen, die gemäß Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind" durch die Wörter "in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" ersetzt.4. [Abänderung des französischen Textes] 5.[Abänderung des französischen Textes] 6. [Abänderung des französischen Textes] 7.In § 6 wird zwischen den Wörtern "Daten hat, ist" und dem Wort "verpflichtet" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 8. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Personen, die gemäß Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind" durch die Wörter "in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" ersetzt.9. In § 7 Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "gerichtliches Amt ausüben," und den Wörtern "zu benutzen" die Wörter "und der in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" eingefügt. 10. [Abänderung des französischen Textes] 11.Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar." Art. 21 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben. 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Um zum Gerichtsvollzieher ernannt zu werden, muss der Betreffende vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist seit mindestens fünf Jahren Gerichtsvollzieheranwärter sein." 3. In § 2 Absatz 1 werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "zu den Bewerbern" und den Wörtern ", und zwar" die Wörter ", deren Bewerbungen gemäß den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen zulässig sind" eingefügt.4. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch die Wörter ", dessen Bewerbung gemäß den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen zulässig ist" ergänzt. Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 23 - In Artikel 759 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ohne Kopfbedeckung," aufgehoben.
Art. 24 - In Artikel 838 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn außerdem eine Geldbuße wegen eines offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrags gerechtfertigt ist, wird durch dieselbe Entscheidung eine Sitzung zu einem zeitnahen Datum anberaumt, auf der allein dieser Punkt behandelt wird. Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, damit sie ihre Anmerkungen für dieses Datum schriftlich mitteilen.
Die Geldbuße beträgt 15 bis 2.500 EUR. Alle fünf Jahre kann der König den Mindest- und den Höchstbetrag an die Lebenshaltungskosten anpassen. Der König bestimmt das Verwaltungsorgan, das mit der Beitreibung der Geldbuße mit allen rechtlichen Mitteln beauftragt ist." Art. 25 - Artikel 873 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "ausgeführt werden" die Wörter "oder seines Beauftragten" eingefügt.2. Im zweiten Satz werden die Wörter "des Ministers der Justiz" aufgehoben. Art. 26 - Artikel 1246 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Ab dem Beschluss zur Bestellung des Betreuers für das Vermögen und solange die Betreuung andauert, kann der Friedensrichter durch einfachen Verweis auf den vorerwähnten Bestellungsbeschluss bei der Zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, alle Informationen über die geschützte Person abfragen. Der Friedensrichter kann den Greffier damit beauftragen, diese Information der vorerwähnten Verwaltungsakte beizufügen." Art. 27 - Artikel 1253 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Dezember 2018 und 10. März 2019, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. die Information, die in Bezug auf die geschützte Person bei der von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 497/6 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches abgefragt wird, wenn der Friedensrichter den Greffier damit beauftragt hat, diese Information der Verwaltungsakte beizufügen." Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei Art. 29 - Artikel 65/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Person, die die Zahlungsaufforderung erhalten hat, oder ihr Rechtsanwalt kann binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim - je nach Ort des Verstoßes - zuständigen Polizeigericht Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der Einreichung der Antragschrift. Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist.
Die Antragschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: 1. Name, Vorname und Wohnsitz der Partei, die die Beschwerde einreicht, 2.Nummer des Protokolls oder Systemnummer, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist, 3. Angabe, dass es sich um eine Beschwerde gegen eine Zahlungsaufforderung handelt, 4.Gründe für die Beschwerde.
Die Antragschrift enthält eine Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat.
Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung der Antragschrift bis zum Tag des Endurteils gehemmt.
Der Antragsteller wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per Gerichtsbrief, per Einschreiben oder gemäß Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches aufgefordert, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet dem Prokurator des Königs eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt ihm das Datum der Sitzung mit.
Durch die Beschwerde wird die gesamte Sache bei der Strafkammer des Polizeigerichts anhängig gemacht, die zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt.
Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. Das Gericht prüft die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Verstöße zur Sache und wendet, sofern sich diese Verstöße als begründet erweisen, das Strafgesetz an.
Der im Versäumniswege Verurteilte kann gemäß dem in Artikel 187 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Verfahren gegen das Urteil Einspruch einlegen.
Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann gemäß den im Strafprozessgesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen Berufung eingelegt werden." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Nicht beglichene Zahlungsaufforderungen, gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist und die daher einforderbar sind, werden vom Prokurator des Königs oder von dem von ihm bevollmächtigten Juristen bei der Staatsanwaltschaft für vollstreckbar erklärt." 4. Paragraph 4 wird aufgehoben.5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fordert der Prokurator des Königs die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf den in § 3 erwähnten Vollstreckungstiteln gemäß den auf die Zwangsvollstreckung strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben, einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung." 6. In § 6 wird der Begriff "Liste" jeweils durch den Begriff "Vollstreckungstitel" ersetzt.7. In § 7 wird das Wort "Listen" durch das Wort "Vollstreckungstitel" ersetzt.8. In § 10 werden die Wörter "der Liste mit den Zahlungsaufforderungen" durch die Wörter "des Vollstreckungstitels" ersetzt. KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Art. 30 - Artikel 34sexies des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 31.
Juli 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34sexies - Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, es sei denn, der Antragsteller bittet darum, dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, oder die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten sind durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet; in diesem Fall erklärt die Kommission dies durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.
Die Sitzungen der Kommission sind auch nicht öffentlich, wenn die Parteien nicht um Anhörung ersucht haben in Anwendung von Artikel 34ter Absatz 2.
Die Artikel 758 bis 760 und 763 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34septies - Der Vorsitzende der Kammer kann jedoch entscheiden, dass die Sitzung oder Beratung per Videokonferenz stattfindet.
Die Parteien können jedoch verlangen, bei der Sitzung persönlich anwesend zu sein." Art. 32 - Artikel 35 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 35 - Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und die Arbeitsweise der Kommission fest." Art. 33 - Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31.Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird die Zahl "30.000" durch die Zahl "125.000" ersetzt. 2. Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die dringende Hilfe kann nicht mehr beantragt werden, wenn die in Artikel 31bis erwähnte Frist für die Einreichung eines Antrags auf finanzielle Hilfe abgelaufen ist." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "ohne Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Begrenzung" aufgehoben. Art. 34 - Artikel 37 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 31.Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Hilfe" durch die Wörter "der finanziellen Hilfe" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Haupthilfe" durch die Wörter "finanziellen Hilfe" und werden die Wörter "gewährte Hilfe" durch die Wörter "gewährte finanzielle Hilfe" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "die Hilfe" durch die Wörter "die finanzielle Hilfe" ersetzt. Art. 35 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2019 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "dringende Hilfe, eine" und den Wörtern "Hilfe oder eine ergänzende Hilfe" das Wort "finanzielle" eingefügt.2. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "in Artikel 31bis erwähnten" und dem Wort "Hilfe" das Wort "finanziellen" eingefügt. Art. 36 - Artikel 42quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Im vierten Satz wird das Wort "Rechtsstreit" durch das Wort "Antrag" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 42octies Absatz 1 werden die Wörter "Es wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Es" durch die Wörter "Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 42duodecies § 2 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, wird das Wort "42decies" durch das Wort "42undecies" ersetzt.
KAPITEL 11 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 39 - Artikel 43/1 § 4 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.
Januar 2014 und 30. März 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 357 § 2 des Gerichtsgesetzbuches findet ebenfalls Anwendung auf die Ersatzmitglieder des Ausschusses." KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 40 - 43 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten Art. 44 - 45 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 46 - In Artikel 26 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten, eingefügt durch das Gesetz vom 26.
März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "befassten Kammer" und den Wörtern "gefasst worden ist" die Wörter "oder in Anwendung der Ordnung des Gerichtshofs vom Präsidium" eingefügt.
Art. 47 - In Artikel 28 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Art. 48 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Minister der Justiz" werden jeweils durch die Wörter "die Zentralbehörde" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.[Abänderung des niederländischen Textes] Art. 49 - In Artikel 50 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 52 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "die Zentralbehörde" ersetzt.
Art. 51 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 52 - Artikel 55bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft dem Gericht vollständig übertragen.Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an das Gericht in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden." 2. Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei." Art. 53 - In Artikel 62 § 4 Absatz 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt. Art. 54 - Artikel 63ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft dem Gericht vollständig übertragen.Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an das Gericht in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden." 2. Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei." Art. 55 - In Artikel 68 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt. Art. 56 - Artikel 69bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils der außerordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft den außerordentlichen Kammern vollständig übertragen.Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an die außerordentlichen Kammern in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden." 2. Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei." Art. 57 - In Artikel 74 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Art. 58 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 59 - Artikel 79 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft dem Gericht vollständig übertragen.Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an das Gericht in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden." 2. Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei." Art. 60 - In Artikel 84 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Art. 61 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 62 - Artikel 90 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils der Sonderkammern erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft den Sonderkammern vollständig übertragen.Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an die Sonderkammern in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden." 2. Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei." KAPITEL 14 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 63 - Artikel 32 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das beim Zutritt zum Gefängnis zur Identifizierung des Besuchers vorzulegende Ausweispapier kann für die Dauer des Besuchs aufbewahrt werden." KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 64 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: "8. "zuständigem Dienst der Gemeinschaften": die Dienste der Gemeinschaften, die für die Organisation und Kontrolle der elektronischen Überwachung, für die Überwachung und Begleitung Verurteilter sowie für den Opferbeistand zuständig sind." Art. 65 - In Artikel 3 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, werden die Wörter "beim Justizassistenten" durch die Wörter "beim zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 66 - In Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 67 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden zwischen den Wörtern "in einem Übergangshaus" und den Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen" eingefügt.
Art. 68 - In Artikel 17 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 69 - In Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 70 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. Art. 71 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. 2. In Nr.3 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 72 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "zuständige Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 73 - Artikel 43 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung." Art. 74 - Artikel 46 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst der Gemeinschaften, wenn es um eine Entscheidung über eine elektronische Überwachung geht,". 2. Der Paragraph wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind." Art. 75 - In Artikel 49/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird das Wort "Strafvollstreckungsrichter" durch das Wort "Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.
Art. 76 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Dezember 2012 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.2. In Absatz 7 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. Art. 77 - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. 2. In Nr.3 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 78 - Artikel 58 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst der Gemeinschaften, wenn es um eine Entscheidung über eine elektronische Überwachung geht,". 2. Der Paragraph wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind." Art. 79 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 148/2017 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Artikel 64, 67, 68 und 70 finden Anwendung." Art. 80 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Der zuständige Dienst der Gemeinschaften ist beauftragt mit der Überwachung und Kontrolle: 1.des Programms und des konkreten Inhalts der Haftlockerung oder elektronischen Überwachung, 2. der individualisierten Sonderbedingungen, die der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht dem Verurteilten auferlegt." 2. In § 2 werden die Wörter "lädt der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung den Verurteilten sofort vor" durch die Wörter "nimmt der zuständige Dienst der Gemeinschaften sofort Kontakt mit dem Verurteilten auf" ersetzt.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In den in § 1 erwähnten Fällen und binnen einem Monat nach Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität erstattet der zuständige Dienst der Gemeinschaften dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht Bericht über den Verurteilten und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet oder wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht ihn darum ersucht, mindestens aber alle sechs Monate.Dieser Bericht enthält alle für das Strafvollstreckungsgericht oder den Strafvollstreckungsrichter relevanten Informationen in Bezug auf den Verurteilten, über die der zuständige Dienst der Gemeinschaften verfügt. Dieser Bericht enthält mindestens: 1. Informationen über das Programm und den konkreten Inhalt der Haftlockerung oder elektronischen Überwachung und inwiefern Programm und Inhalt eingehalten werden, 2.eine Aufzählung aller dem Verurteilten auferlegten individualisierten Sonderbedingungen und inwiefern diese Bedingungen eingehalten werden.
Der zuständige Dienst der Gemeinschaften schlägt gegebenenfalls die Maßnahmen vor, die er für notwendig erachtet.
Die Übermittlungen zwischen dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht und dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird." 4. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. Art. 81 - Artikel 64 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt. 2. In Nr.5 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. 3. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "wenn der Verurteilte das Programm für den konkreten Inhalt beziehungsweise den konkreten Inhalt der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung einschließlich der Einhaltung des Stundenplans, wie gemäß Artikel 42 Absatz 2 festgelegt, nicht befolgt,". Art. 82 - Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst der Gemeinschaften, wenn es um eine Entscheidung über eine elektronische Überwachung geht,". 2. Der Paragraph wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind." Art. 83 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
Art. 84 - Artikel 74 § 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind." Art. 85 - In Artikel 75/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird das Wort "Justizassistent" jeweils durch die Wörter "zuständige Dienst der Gemeinschaften" und werden die Wörter "dem Justizassistenten" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 86 - Artikel 78 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind." Art. 87 - In Artikel 88 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 88 - In Artikel 90 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Art. 89 - Artikel 95/7 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Februar 2016, wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind." Art. 90 - Artikel 95/12 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung." Art. 91 - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 5. Februar 2016, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften." Art. 92 - In Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2021, werden die Wörter "und spätestens am 1.
Dezember 2021" durch die Wörter "und spätestens am 1. Juni 2022" ersetzt.
KAPITEL 16 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Art. 93 - Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juli 2008, 7. Januar 2018 und 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.5 dritter Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "an Börsen" die Wörter "oder seines Beauftragten" eingefügt. 2. Absatz 1 wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. eine Waffe zu erwerben, die in Belgien unter Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse in Besitz gehalten wird." KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 94 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 2 - Anwendungsbereich".
Art. 95 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, 2006/783/JI des Rates vom 6.
Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen gebunden sind, werden durch vorliegendes Gesetz die Modalitäten für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die infolge von Verstößen von einer zuständigen Behörde nach dem Recht des Entscheidungsstaates erlassen werden, und die Modalitäten, die die belgischen Behörden bei der Übermittlung solcher Entscheidungen an die zuständige Behörde in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen einhalten müssen, geregelt. § 2 - Im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gebunden sind, werden die Sicherstellungs-, Einfrierungs- und Einziehungsentscheidungen gemäß der vorerwähnten Verordnung und den Artikeln 2/1 Nr. 5, 10, 12 § 1, § 1/1, § 1/2 und § 4, 13, 14, 15, 16, 28, 30 §§ 1 bis 3 und §§ 5 bis 8, 33, 37, 38, 39 und 40 des vorliegenden Gesetzes erlassen, anerkannt und vollstreckt. § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Sicherstellung von Beweismitteln auf Ersuchen der belgischen Behörden oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen gebunden sind." Art. 96 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1, das den bestehenden Artikel 2/1 umfasst, mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.
Art. 97 - Artikel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. In Nr.4 wird das Wort "Sicherstellungsentscheidung" durch die Wörter "Sicherstellungs- oder Einfrierungsentscheidung" ersetzt. 4. Eine Nr.4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1. vorheriger Sicherstellung: Sicherstellung von Gütern, um die Vollstreckung der Einziehung zu gewährleisten, die der Entscheidung der belgischen Behörden über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit jedem anderen Mitgliedstaat vorausgeht,". 5. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Einziehung: Einziehungen im Sinne der Artikel 42, 43, 43bis, 43ter und 43quater des Strafgesetzbuches sowie Einziehungen, die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. Diese Einziehungen umfassen ebenfalls Einziehungen im Sinne von Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2018/1805, auf deren Grundlage die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung durch den Vollstreckungsstaat obligatorisch ist, selbst wenn dieser Einziehungsentscheidung keine endgültige Verurteilung zugrunde liegt." 6. In Nummer 8 werden zwischen den Wörtern "eines Guts" und dem Wort "führt" die Wörter "oder seines Gegenwerts" eingefügt. Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/2, das die bestehenden Artikel 3 bis 5 umfasst, mit der Überschrift "Allgemeine Grundsätze" eingefügt.
Art. 99 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "gerichtliche Entscheidung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt. 2. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Alle zusätzlichen Zwangsmaßnahmen, die für die Vollstreckung der Entscheidung erforderlich und nach belgischem Recht erlaubt sind, können getroffen werden." Art. 100 - In der Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Allgemeine" aufgehoben.
Art. 101 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der die bestehenden Artikel 6 und 7 umfasst, mit der Überschrift "Allgemeine Verweigerungsgründe" eingefügt.
Art. 102 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 26. November 2011 und 15. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "gerichtlichen" aufgehoben.2. In § 1 werden die Wörter "wird verweigert" durch die Wörter "kann verweigert werden" ersetzt.3. Paragraph 2 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. Betrugshandlungen, einschließlich Betrugshandlungen und andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug bestimmt sind,".
Art. 103 - Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "gerichtlichen" wird aufgehoben.2. Die Wörter "wird in folgenden Fällen verweigert" werden durch die Wörter "kann in folgenden Fällen verweigert werden" ersetzt. Art. 104 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 7/1 bis 7/4 umfasst, mit der Überschrift "Besondere Verweigerungsgründe" eingefügt.
Art. 105 - Artikel 7/1 desselben Gesetzes wird zu Artikel 7/2 umnummeriert.
Art. 106 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Wurde die Sicherstellung im Hinblick auf eine spätere Einziehung des Gutes angeordnet, kann die Vollstreckung der Sicherstellung verweigert werden, wenn - außer in den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen - die Taten nach belgischem Recht keine Einziehungsentscheidung zur Folge haben können." Art. 107 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/3 - Die Vollstreckung der Einziehung darf ebenfalls verweigert werden, wenn: 1. die Rechte von Interessehabenden, einschließlich gutgläubiger Dritter, die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen, 2.die Einziehungsentscheidung nach Meinung der vollstreckenden Gerichtsbehörde aufgrund einer erweiterten Einziehungsbefugnis, die über die in Artikel 43quater §§ 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit herausgeht, ergangen ist. Die Einziehungsentscheidung wird jedoch innerhalb der durch belgische Rechtsvorschriften genehmigten Grenzen vollstreckt." Art. 108 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 7/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/4 - § 1 - Die Vollstreckung der Geldbuße kann ebenfalls verweigert werden, wenn die Entscheidung gegen eine natürliche Person verhängt wurde, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. § 2 - Die Vollstreckung der Geldbuße kann auch in folgenden Fällen verweigert werden: 1. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, 2.wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, 3. wenn die verhängte Geldbuße unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt." Art. 109 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung kann den zuständigen Gerichtsbehörden, wenn diese es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beistehen." Art. 110 - In Kapitel 6 desselben Gesetzes wird Abschnitt 1, der Artikel 11 umfasst, aufgehoben.
Art. 111 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1/1 wird wie folgt ersetzt: " § 1/1 - Die Föderalstaatsanwaltschaft ist für die Entgegennahme eines Sicherstellungsbefehls zuständig, insbesondere in folgenden Fällen: 1.bei äußerster Dringlichkeit, 2. im Fall einer Einfrierungsbescheinigung, der die zu vollstreckende Einfrierung eines Gutes zugrunde liegt, dessen Belegenheit in Belgien nicht näher bestimmt ist, oder 3.falls eine Koordinierung der Vollstreckung einer Einfrierungsbescheinigung notwendig ist." 2. Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/2 - Nach Empfang einer Sicherstellungsentscheidung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befasst der Prokurator des Königs sofort den Untersuchungsrichter des Ortes, an dem sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, mit der Sache. Der Untersuchungsrichter befindet wenn möglich unverzüglich, nachdem er mit der Sache befasst wurde, über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellung, und, falls eine sofortige Einfrierung von der ausstellenden Behörde beantragt wurde, binnen achtundvierzig Stunden über die Anerkennungsentscheidung und danach binnen achtundvierzig Stunden über die Vollstreckung der Maßnahme." 3. In § 2 Nr.2 wird die Zahl "11" durch die Zahl "7/1" ersetzt.
Art. 112 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", die in Artikel 12 § 2 des vorliegenden Gesetzes aufgezählt sind" aufgehoben.
Art. 113 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird Abschnitt 1, der Artikel 19 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, aufgehoben.
Art. 114 - In Kapitel 5 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz leistet den zuständigen Gerichtsbehörden administrativen Beistand bei der Entgegennahme und Übermittlung der Bescheinigungen über Geldbußen aufgrund des vorliegenden Gesetzes." Art. 115 - Artikel 20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "7/1 und 19" durch die Wörter "7/2 und 7/4" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter "7/1 Nr.1 oder 3 oder Artikel 19 § 2" durch die Wörter "7/2 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 7/4 § 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt. 3. In § 4 wird vor dem ersten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Frist für die Verjährung der Geldbuße wird für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Empfang der Geldbuße ausgesetzt." Art. 116 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "der Prokurator des Königs" durch die Wörter "der Föderale Öffentliche Dienst Justiz" ersetzt.2. In § 4 werden zwischen den Wörtern "per Gerichtsbrief" und den Wörtern "von der Entscheidung" die Wörter "oder per Einschreibesendung" eingefügt. 3. In § 5 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kanzlei setzt den Prokurator des Königs unverzüglich von dem Bestehen eines Rechtsbehelfs und dem Sitzungsdatum in Kenntnis." Art. 117 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, werden die Wörter "Der Prokurator des Königs" durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz" ersetzt.
Art. 118 - Artikel 27 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "eine Behörde des Entscheidungsstaats" werden durch die Wörter "die belgische Behörde" ersetzt.2. Der zweite Satz wird aufgehoben. Art. 119 - Artikel 28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung kann den zuständigen Gerichtsbehörden, wenn diese es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beistehen." Art. 120 - In Kapitel 6 desselben Gesetzes wird Abschnitt 1, der Artikel 29 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, aufgehoben.
Art. 121 - In Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Vorherige Sicherstellung" eingefügt.
Art. 122 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 121, wird ein Artikel 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29 - § 1 - Besteht die Gefahr, dass die Güter, die eingezogen werden können, verschwinden, kann der Prokurator des Königs eine Entscheidung über die vorherige Sicherstellung nach belgischem Recht treffen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor eine vorherige Sicherstellung erfolgen kann: 1. Die ausstellende Behörde hat eine Einziehungsentscheidung, aber keine Einfrierungsentscheidung erlassen.2. Der Prokurator des Königs informiert die Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich über seine Absicht, die vorherige Sicherstellung des Gutes, das Gegenstand einer Einziehungsentscheidung im Entscheidungsstaat ist, vorzunehmen, und dies in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. § 2 - In Abweichung von Artikel 28octies des Strafprozessgesetzbuches erteilt der Prokurator des Königs dem Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung nicht die Genehmigung, die Güter zu veräußern oder sie gegen die Zahlung einer Geldsumme zurückzugeben. § 3 - Wird die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung verweigert, setzt der Prokurator des Königs die zuständige Behörde unverzüglich von seiner Entscheidung in Kenntnis, die Aufhebung der Rechtshandlung in Bezug auf das Gut zu gewähren." Art. 123 - In Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2012, wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 30 bis 37 umfasst, mit der Überschrift "Vollstreckungsverfahren für die Einziehung" eingefügt.
Art. 124 - Artikel 30 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung von Gütern, die bereits Gegenstand eines Sicherstellungsverfahrens in Belgien sind, ist der Prokurator des Königs des Ortes, an dem die erwähnte Sicherstellung vorgenommen wurde, zuständig.
Für die Vollstreckung der Einziehung von Gütern, die noch nicht Teil eines Sicherstellungsverfahrens auf belgischer Ebene sind, ist der Prokurator des Königs des Ortes, an dem sich die sicherzustellenden Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig. § 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig.
Der Prokurator des Königs setzt die betreffenden Personen und Interesse habenden Dritten per Gerichtsbrief oder Einschreibesendung davon in Kenntnis. § 3 - Zu diesem Zweck prüft der Prokurator des Königs: 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/2 und 7/3 vorgesehenen Verweigerungsgründe anzuwenden ist, 3. ob, wenn die Einziehungsentscheidung infolge einer Tat ergangen ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen, 4.ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung anzuwenden ist. § 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/2 Nr. 2 oder 3, Artikel 7/3 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats anhören. § 5 - Wenn der Prokurator des Königs die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung anordnet, rechnet er den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung galt. § 6 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen trotzdem zu vollstrecken, setzt er die betreffenden Personen und Interesse habenden Dritten per Gerichtsbrief oder Einschreibesendung von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Die betreffende Person oder der Interesse habende Dritte kann das Korrektionalgericht durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung mit der Sache befassen.
Die Kanzlei setzt den Prokurator des Königs unverzüglich von dem Rechtsbehelf und dem Sitzungsdatum in Kenntnis.
Das Gericht kann nur auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Artikel befinden. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 7 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem Rechtsbehelf, der gemäß § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis gesetzt." Art. 125 - In Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, werden die Wörter "Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des Gerichts - der Prokurator des Königs kann" durch die Wörter "Der Prokurator des Königs kann" ersetzt.
Art. 126 - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, werden die Wörter "Entscheidung des Gerichts" durch die Wörter "seine Entscheidung" ersetzt.
KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung Art. 127 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemäß Artikel 29 § 2 anberaumt wird" durch die Wörter "die Entscheidung, die die Kammer zum Schutz der Gesellschaft in der ersten gemäß Artikel 29 § 2 anberaumten Sitzung getroffen hat, formell rechtskräftig geworden ist" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemäß Artikel 29 § 2 anberaumt wird" durch die Wörter "die Entscheidung, die die Kammer zum Schutz der Gesellschaft in der ersten gemäß Artikel 29 § 2 anberaumten Sitzung getroffen hat, formell rechtskräftig geworden ist" ersetzt. Art. 128 - In Artikel 44 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "oder der Verantwortliche des Heims" durch die Wörter "und der Verantwortliche des Heims" ersetzt. Art. 129 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "die vorläufige Überführung" die Wörter "oder sein Beauftragter" eingefügt.
Art. 130 - Artikel 60 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird das Wort "sofort" aufgehoben.
Art. 131 - In Artikel 75 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016, 6. Juli 2017 und 5. Mai 2019, werden die Wörter "oder der Verantwortliche des Heims" durch die Wörter "und der Verantwortliche des Heims" ersetzt.
KAPITEL 19 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung Art. 132 - Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen und des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich Beschlagnahme und Einziehung zu erleichtern,". 2. Der Paragraph wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln betrifft, zu erleichtern." (...) KAPITEL 21 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 135 - 137 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 22 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 138 - In Buch XX Titel 1 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird ein Artikel XX.14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XX.14/1 - Das Unternehmensgericht holt im Rahmen der Ausführung seines gesetzlichen Auftrags und im Hinblick darauf, die geeignetsten Maßnahmen zu ergreifen, alle zweckdienlichen Auskünfte ein, um sich über die tatsächliche finanzielle Lage des Schuldners zu informieren.
Der vom Präsidenten des Unternehmensgerichts bestimmte Richter kann auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, alle Informationen über den Schuldner abfragen." Art. 139 - In Artikel XX.106 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "XX.107 und XX.108" durch die Wörter "XX.108 und XX.109" und die Wörter "XX.145 und XX.165" durch die Wörter "XX.146 und XX.167" ersetzt.
KAPITEL 23 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 140 - In Artikel 492/4 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Die gerichtliche Schutzmaßnahme endet von Rechts wegen im Falle des Todes der geschützten Person oder durch Ablauf der Frist, für die sie ergriffen worden ist." KAPITEL 24 - Übergangsbestimmungen Art. 141 - Artikel 21 findet nur Anwendung auf Verfahren, für die die Vakanzen und Bewerberaufrufe nach seinem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
Art. 142 - Die Artikel 26 und 27 finden Anwendung auf Betreuungen von Vermögen, die zum Datum ihres Inkrafttretens bereits laufen.
KAPITEL 25 - Inkrafttretungsbestimmung Art. 143 - Die Artikel 92, 136 und 137 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE