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Loi du 28 avril 2020
publié le 30 janvier 2025

Loi transposant la directive 2017/828 du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2017 modifiant la directive 2007/36/CE en vue de promouvoir l'engagement à long terme des actionnaires, et portant des dispositions diverses en matière de sociétés et d'associations. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2025000337
pub.
30/01/2025
prom.
28/04/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 AVRIL 2020. - Loi transposant la directive (UE) 2017/828 du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2017 modifiant la directive 2007/36/CE en vue de promouvoir l'engagement à long terme des actionnaires, et portant des dispositions diverses en matière de sociétés et d'associations. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 3 à 19, 227 et 233 de la loi du 28 avril 2020 transposant la directive (UE) 2017/828 du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2017 modifiant la directive 2007/36/CE en vue de promouvoir l'engagement à long terme des actionnaires, et portant des dispositions diverses en matière de sociétés et d'associations (Moniteur belge du 6 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. APRIL 2020 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und Vereinigungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2017/828 (...) KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Art. 3 - Artikel 95 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text der ersten drei Absätze wird § 1 dieses Artikels bilden.2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2 - Falls die EBA direkt oder über ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Aktien investiert, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, nimmt sie in der in § 1 erwähnten Erklärung entweder eine Mitwirkungspolitik, die die Anforderungen des vorliegenden Paragraphen erfüllt, oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung auf, warum sie sich dafür entschieden hat, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie die EBA die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integriert. In dieser Politik wird beschrieben, wie die EBA (i) die Gesellschaften, in die sie investiert hat, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwacht, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führt, in die sie investiert hat, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausübt, (iv) wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeitet, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert hat, kommuniziert und (vi) wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgeht.

Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung macht in ihrem Jahresbericht jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie macht öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von Gesellschaften abgegeben hat, an denen sie Aktien hält. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.

Setzt eine Wertpapierfirma, ein Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder eine Investmentgesellschaft die Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen der EBA um, so verweist diese in der in § 1 erwähnten Erklärung oder in ihrem Jahresbericht darauf, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe von der Wertpapierfirma, dem Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder der Investmentgesellschaft veröffentlicht wurden.

Die Bestimmungen von Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung." 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - In § 2 erwähnte Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung machen öffentlich bekannt, inwieweit die Hauptelemente ihrer Aktienanlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen. In dem Fall, dass eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut, ein Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder eine Investmentgesellschaft im Namen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung investiert, macht die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die folgenden Informationen über ihre Vereinbarung mit ihnen öffentlich bekannt: 1. wie durch diese Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass sie Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung abstimmen, 2.wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, treffen und gegebenenfalls sich in die Gesellschaft einbringen, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern, 3. wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung ihrer Leistung und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen, 4.wie die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die ihnen entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie sie einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht, 5. die Laufzeit der mit ihnen geschlossenen Vereinbarung. Sind eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 erwähnten Angaben nicht in diesen Vereinbarungen enthalten, macht die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die diesbezüglichen Gründe öffentlich bekannt.

Die Informationen nach vorliegendem Paragraphen werden jährlich aktualisiert, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung.

Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf die Informationen nach vorliegendem Paragraphen in die in § 1 erwähnte Erklärung oder in ihren Jahresbericht aufnehmen." 4. Der bestehende Text des heutigen Absatzes 4 wird § 4 dieses Artikels bilden.5. Im heutigen Absatz 4, der zu § 4 wird, werden die Wörter "dieser Erklärung" durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Erklärung" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Art. 4 - In das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird ein Titel II/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel II/1 - Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten in notierten Gesellschaften".

Art. 5 - In Titel II/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/1 - Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Belgien haben und deren Anteile zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren."

Art. 6 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/2 - § 1 - Für die Zwecke der Artikel 29/3 bis 29/6 versteht man unter "Intermediär" eine Person wie etwa: 1. eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr.1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, 2.ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder 3. einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, die Dienstleistungen der Verwahrung von Aktien, der Verwaltung von Aktien oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt. § 2 - Die Artikel 29/3 bis 29/6 gelten für Intermediäre insofern, als sie Aktionären und anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Belgien haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, ungeachtet des Landes, in dem diese Intermediäre ansässig sind."

Art. 7 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/3 - § 1 - Intermediäre der Gesellschaft übermitteln auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich folgende Informationen, die es ermöglichen, die Identität von Aktionären festzustellen: 1. Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die Registernummer oder, wenn keine Registernummer verfügbar ist, eine eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung, 2.die Anzahl der gehaltenen Aktien und, 3. nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, die Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, wird der Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten zwischen den Intermediären unverzüglich übermittelt und werden die Informationen über die Identität von Aktionären direkt der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt, der über die angeforderten Informationen verfügt. Die Gesellschaft kann Informationen über die Identität von Aktionären von jedem Intermediär in der Kette, der über die Informationen verfügt, erhalten.

Die Gesellschaft kann von dem Zentralverwahrer oder einem anderen Intermediär oder Dienstleistungserbringer verlangen, die Informationen über die Identität von Aktionären, auch von Intermediären in der Kette von Intermediären, einzuholen und die Informationen der Gesellschaft zu übermitteln.

Der Intermediär hat auf Verlangen der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten der Gesellschaft unverzüglich die Angaben zu dem nächsten Intermediär in der Kette von Intermediären bekannt zu geben. § 2 - Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden gemäß vorliegendem Titel verarbeitet, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden.

Unbeschadet längerer, in einem sektorspezifischen Rechtsakt der Europäischen Union festgelegter Speicherfristen speichern Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die ihnen gemäß vorliegendem Artikel für die in vorliegendem Artikel angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist.

Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.

Der in vorliegendem Artikel erwähnte für die Verarbeitung Verantwortliche oder ein Dritter darf die personenbezogenen Daten der Aktionäre nicht für Zwecke verarbeiten, die mit den in vorliegendem Artikel erwähnten Zwecken unvereinbar sind. § 3 - Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch einen Intermediär wird nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, betrachtet."

Art. 8 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/4 - § 1 - Intermediäre sind verpflichtet, unverzüglich folgende Informationen seitens der notierten Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln: 1. die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten, oder, 2.wenn die Informationen gemäß Nr. 1 den Aktionären auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können.

Die Gesellschaften liefern den Intermediären die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 oder die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 rechtzeitig und in standardisierter Form.

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln. § 2 - Intermediäre übermitteln den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.

Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, werden die Informationen gemäß vorliegendem Artikel unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden."

Art. 9 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/5 - Intermediäre erleichtern die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Generalversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: 1. Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann. 2. Der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus."

Art. 10 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/6 - Intermediäre legen jegliche für gemäß vorliegendem Titel erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offen.

Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, sind diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen

Art. 11 - In Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 84/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 84/1 - Die Artikel 224 und 224/1 sind entsprechend auf Investmentgesellschaften anwendbar."

Art. 12 - In Artikel 187 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter "und 224" jeweils aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 224 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 224 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die im Namen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie öffentlich bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird beschrieben, (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. § 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website der Verwaltungsgesellschaft kostenfrei verfügbar. § 4 - Die Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 218 Absatz 4 ergangen sind, seine Ausführungserlasse und -verordnungen und die entsprechenden aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen delegierten Rechtsakte finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung."

Art. 14 - In Teil III Buch II Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 224/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 224/1 - § 1 - In Artikel 224 § 1 erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen legen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen.

Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Verwaltungsgesellschaften mit diesen umgegangen sind. § 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem Jahresbericht des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen offengelegt.

Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht verpflichtet, die Informationen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung zu stellen."

Art. 15 - In Artikel 262 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und 224" aufgehoben.

Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter

Art. 16 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Punkt D des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird ein Punkt d. mit folgender Überschrift eingefügt: "d. Transparenz des Verwalters über seine Mitwirkungspolitik".

Art. 17 - In Punkt d., eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 72/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72/1 - § 1 - Verwalter, die im Namen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. § 2 - Verwalter arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie öffentlich bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird beschrieben, (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen.

Verwalter machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. § 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website des Verwalters kostenfrei verfügbar. § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 44, seine Ausführungserlasse und -verordnungen und die entsprechenden aufgrund der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung."

Art. 18 - In denselben Punkt d. wird ein Artikel 72/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72/2 - § 1 - In Artikel 72/1 erwähnte Verwalter legen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen.

Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Verwalter mit diesen umgegangen sind. § 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem in Artikel 61 erwähnten Jahresbericht offengelegt.

Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die Informationen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung zu stellen."

Art. 19 - Artikel 61 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. gegebenenfalls die in Artikel 72/2 § 1 erwähnten Informationen." (...) TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze

Art. 227 - In Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, eingefügt durch das Gesetz vom 23.

März 2019, wird das Wort "erwirbt" durch das Wort "hält" ersetzt. (...)

Art. 233 - Artikel III.85 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter " § 3 von Artikel 17, 37 beziehungsweise 53 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" durch die Wörter "Artikel 3:47 § 2 beziehungsweise 3:51 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "Geschäftsstellen, die in den Artikeln 26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind" durch die Wörter "ausländische Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, was ihre belgische Zweigniederlassung betrifft" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS


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