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Loi transposant la directive 2017/828 du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2017 modifiant la directive 2007/36/CE en vue de promouvoir l'engagement à long terme des actionnaires, et portant des dispositions diverses en matière de sociétés et d'associations. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot omzetting van richtlijn 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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28 AVRIL 2020. - Loi transposant la directive (UE) 2017/828 du | 28 APRIL 2020. - Wet tot omzetting van richtlijn (EU) 2017/828 van het |
Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2017 modifiant la directive | Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van |
2007/36/CE en vue de promouvoir l'engagement à long terme des | richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de |
actionnaires, et portant des dispositions diverses en matière de | langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende |
sociétés et d'associations. - Traduction allemande d'extraits | diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen. - Duitse |
vertaling van uittreksels | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot |
articles 3 à 19, 227 et 233 de la loi du 28 avril 2020 transposant la | 19, 227 en 233 van de wet van 28 april 2020 tot omzetting van |
directive (UE) 2017/828 du Parlement européen et du Conseil du 17 mai | richtlijn (EU) 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 |
2017 modifiant la directive 2007/36/CE en vue de promouvoir | mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van |
l'engagement à long terme des actionnaires, et portant des | de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende |
dispositions diverses en matière de sociétés et d'associations | diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 6 mai 2020). | Staatsblad van 6 mei 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
28. APRIL 2020 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des | 28. APRIL 2020 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung |
der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der | der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der |
langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung | langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und |
Vereinigungen | Vereinigungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2017/828 | TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2017/828 |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die |
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung |
Art. 3 - Artikel 95 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die | Art. 3 - Artikel 95 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die |
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, | Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Der heutige Text der ersten drei Absätze wird § 1 dieses Artikels | 1. Der heutige Text der ersten drei Absätze wird § 1 dieses Artikels |
bilden. | bilden. |
2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2 - Falls die EBA direkt oder über ein Kreditinstitut, eine | " § 2 - Falls die EBA direkt oder über ein Kreditinstitut, eine |
Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen in Aktien investiert, die auf einem geregelten | gemeinsame Anlagen in Aktien investiert, die auf einem geregelten |
Markt gehandelt werden, nimmt sie in der in § 1 erwähnten Erklärung | Markt gehandelt werden, nimmt sie in der in § 1 erwähnten Erklärung |
entweder eine Mitwirkungspolitik, die die Anforderungen des | entweder eine Mitwirkungspolitik, die die Anforderungen des |
vorliegenden Paragraphen erfüllt, oder eine unmissverständliche und | vorliegenden Paragraphen erfüllt, oder eine unmissverständliche und |
mit Gründen versehene Erklärung auf, warum sie sich dafür entschieden | mit Gründen versehene Erklärung auf, warum sie sich dafür entschieden |
hat, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. | hat, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. |
In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie die EBA die Mitwirkung | In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie die EBA die Mitwirkung |
der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integriert. In dieser Politik | der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integriert. In dieser Politik |
wird beschrieben, wie die EBA (i) die Gesellschaften, in die sie | wird beschrieben, wie die EBA (i) die Gesellschaften, in die sie |
investiert hat, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwacht, auch | investiert hat, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwacht, auch |
in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und | in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und |
Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und | Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und |
Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führt, | Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führt, |
in die sie investiert hat, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit | in die sie investiert hat, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit |
Aktien verbundene Rechte ausübt, (iv) wie sie mit anderen Aktionären | Aktien verbundene Rechte ausübt, (iv) wie sie mit anderen Aktionären |
zusammenarbeitet, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der | zusammenarbeitet, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der |
Gesellschaften, in die sie investiert hat, kommuniziert und (vi) wie | Gesellschaften, in die sie investiert hat, kommuniziert und (vi) wie |
sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im | sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im |
Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgeht. | Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgeht. |
Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung macht in ihrem | Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung macht in ihrem |
Jahresbericht jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik | Jahresbericht jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik |
umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres | umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres |
Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen | Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen |
und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie | und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie |
macht öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von | macht öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von |
Gesellschaften abgegeben hat, an denen sie Aktien hält. Von einer | Gesellschaften abgegeben hat, an denen sie Aktien hält. Von einer |
solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die | solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die |
wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der | wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der |
Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. | Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. |
Setzt eine Wertpapierfirma, ein Verwalter von alternativen Organismen | Setzt eine Wertpapierfirma, ein Verwalter von alternativen Organismen |
für gemeinsame Anlagen, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen | für gemeinsame Anlagen, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen |
für gemeinsame Anlagen oder eine Investmentgesellschaft die | für gemeinsame Anlagen oder eine Investmentgesellschaft die |
Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen der EBA | Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen der EBA |
um, so verweist diese in der in § 1 erwähnten Erklärung oder in ihrem | um, so verweist diese in der in § 1 erwähnten Erklärung oder in ihrem |
Jahresbericht darauf, wo die betreffenden Informationen über die | Jahresbericht darauf, wo die betreffenden Informationen über die |
Stimmabgabe von der Wertpapierfirma, dem Verwalter von alternativen | Stimmabgabe von der Wertpapierfirma, dem Verwalter von alternativen |
Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwaltungsgesellschaft von | Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwaltungsgesellschaft von |
Organismen für gemeinsame Anlagen oder der Investmentgesellschaft | Organismen für gemeinsame Anlagen oder der Investmentgesellschaft |
veröffentlicht wurden. | veröffentlicht wurden. |
Die Bestimmungen von Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 finden auch auf | Die Bestimmungen von Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 finden auch auf |
Mitwirkungstätigkeiten Anwendung." | Mitwirkungstätigkeiten Anwendung." |
3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3 - In § 2 erwähnte Einrichtungen der betrieblichen | " § 3 - In § 2 erwähnte Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung machen öffentlich bekannt, inwieweit die | Altersversorgung machen öffentlich bekannt, inwieweit die |
Hauptelemente ihrer Aktienanlagestrategie dem Profil und der Laufzeit | Hauptelemente ihrer Aktienanlagestrategie dem Profil und der Laufzeit |
ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, | ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, |
entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung | entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung |
ihrer Vermögenswerte beitragen. | ihrer Vermögenswerte beitragen. |
In dem Fall, dass eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut, ein | In dem Fall, dass eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut, ein |
Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, eine | Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, eine |
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder | Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder |
eine Investmentgesellschaft im Namen einer Einrichtung der | eine Investmentgesellschaft im Namen einer Einrichtung der |
betrieblichen Altersversorgung investiert, macht die Einrichtung der | betrieblichen Altersversorgung investiert, macht die Einrichtung der |
betrieblichen Altersversorgung die folgenden Informationen über ihre | betrieblichen Altersversorgung die folgenden Informationen über ihre |
Vereinbarung mit ihnen öffentlich bekannt: | Vereinbarung mit ihnen öffentlich bekannt: |
1. wie durch diese Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass | 1. wie durch diese Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass |
sie Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die | sie Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die |
Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger | Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger |
Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung | Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung |
abstimmen, | abstimmen, |
2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass | 2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass |
sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- | sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- |
bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen | bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen |
Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, treffen und | Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, treffen und |
gegebenenfalls sich in die Gesellschaft einbringen, in die investiert | gegebenenfalls sich in die Gesellschaft einbringen, in die investiert |
wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern, | wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern, |
3. wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung | 3. wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung |
ihrer Leistung und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem | ihrer Leistung und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem |
Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere | Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere |
langfristiger Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen | langfristiger Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen |
Altersversorgung entsprechen und wie diese die langfristige | Altersversorgung entsprechen und wie diese die langfristige |
Gesamtleistung berücksichtigen, | Gesamtleistung berücksichtigen, |
4. wie die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die ihnen | 4. wie die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die ihnen |
entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie sie einen | entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie sie einen |
angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte | angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte |
Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht, | Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht, |
5. die Laufzeit der mit ihnen geschlossenen Vereinbarung. | 5. die Laufzeit der mit ihnen geschlossenen Vereinbarung. |
Sind eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 erwähnten Angaben | Sind eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 erwähnten Angaben |
nicht in diesen Vereinbarungen enthalten, macht die Einrichtung der | nicht in diesen Vereinbarungen enthalten, macht die Einrichtung der |
betrieblichen Altersversorgung die diesbezüglichen Gründe öffentlich | betrieblichen Altersversorgung die diesbezüglichen Gründe öffentlich |
bekannt. | bekannt. |
Die Informationen nach vorliegendem Paragraphen werden jährlich | Die Informationen nach vorliegendem Paragraphen werden jährlich |
aktualisiert, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. | aktualisiert, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. |
Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf die | Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf die |
Informationen nach vorliegendem Paragraphen in die in § 1 erwähnte | Informationen nach vorliegendem Paragraphen in die in § 1 erwähnte |
Erklärung oder in ihren Jahresbericht aufnehmen." | Erklärung oder in ihren Jahresbericht aufnehmen." |
4. Der bestehende Text des heutigen Absatzes 4 wird § 4 dieses | 4. Der bestehende Text des heutigen Absatzes 4 wird § 4 dieses |
Artikels bilden. | Artikels bilden. |
5. Im heutigen Absatz 4, der zu § 4 wird, werden die Wörter "dieser | 5. Im heutigen Absatz 4, der zu § 4 wird, werden die Wörter "dieser |
Erklärung" durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Erklärung" ersetzt. | Erklärung" durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Erklärung" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum |
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 4 - In das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung | Art. 4 - In das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung |
bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an | bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an |
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen wird ein Titel II/1 mit folgender | verschiedener Bestimmungen wird ein Titel II/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Titel II/1 - Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von | "Titel II/1 - Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von |
Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten in | Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten in |
notierten Gesellschaften". | notierten Gesellschaften". |
Art. 5 - In Titel II/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 5 - In Titel II/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/1 - Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Belgien | "Art. 29/1 - Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Belgien |
haben und deren Anteile zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat | haben und deren Anteile zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat |
gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, | gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, |
haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren." | haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren." |
Art. 6 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/2 mit folgendem | Art. 6 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/2 - § 1 - Für die Zwecke der Artikel 29/3 bis 29/6 versteht | "Art. 29/2 - § 1 - Für die Zwecke der Artikel 29/3 bis 29/6 versteht |
man unter "Intermediär" eine Person wie etwa: | man unter "Intermediär" eine Person wie etwa: |
1. eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der | 1. eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der |
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der | 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der |
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, | Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, |
2. ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der | 2. ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und |
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
oder | oder |
3. einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der | 3. einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und | vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und |
-abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer | -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer |
sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der | sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der |
Verordnung (EU) Nr. 236/2012, | Verordnung (EU) Nr. 236/2012, |
die Dienstleistungen der Verwahrung von Aktien, der Verwaltung von | die Dienstleistungen der Verwahrung von Aktien, der Verwaltung von |
Aktien oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder | Aktien oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder |
anderen Personen erbringt. | anderen Personen erbringt. |
§ 2 - Die Artikel 29/3 bis 29/6 gelten für Intermediäre insofern, als | § 2 - Die Artikel 29/3 bis 29/6 gelten für Intermediäre insofern, als |
sie Aktionären und anderen Intermediären Dienstleistungen im | sie Aktionären und anderen Intermediären Dienstleistungen im |
Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren | Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren |
satzungsmäßigen Sitz in Belgien haben und deren Aktien zum Handel an | satzungsmäßigen Sitz in Belgien haben und deren Aktien zum Handel an |
einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen | einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen |
geregelten Markt zugelassen sind, ungeachtet des Landes, in dem diese | geregelten Markt zugelassen sind, ungeachtet des Landes, in dem diese |
Intermediäre ansässig sind." | Intermediäre ansässig sind." |
Art. 7 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/3 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/3 - § 1 - Intermediäre der Gesellschaft übermitteln auf deren | "Art. 29/3 - § 1 - Intermediäre der Gesellschaft übermitteln auf deren |
Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten | Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten |
hin unverzüglich folgende Informationen, die es ermöglichen, die | hin unverzüglich folgende Informationen, die es ermöglichen, die |
Identität von Aktionären festzustellen: | Identität von Aktionären festzustellen: |
1. Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und | 1. Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und |
gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine | gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine |
juristische Person handelt, die Registernummer oder, wenn keine | juristische Person handelt, die Registernummer oder, wenn keine |
Registernummer verfügbar ist, eine eindeutige Kennung, wie etwa die | Registernummer verfügbar ist, eine eindeutige Kennung, wie etwa die |
Rechtsträgerkennung, | Rechtsträgerkennung, |
2. die Anzahl der gehaltenen Aktien und, | 2. die Anzahl der gehaltenen Aktien und, |
3. nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, die | 3. nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, die |
Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien | Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien |
gehalten werden. | gehalten werden. |
Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, | Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, |
wird der Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft | wird der Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft |
benannten Dritten zwischen den Intermediären unverzüglich übermittelt | benannten Dritten zwischen den Intermediären unverzüglich übermittelt |
und werden die Informationen über die Identität von Aktionären direkt | und werden die Informationen über die Identität von Aktionären direkt |
der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von | der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von |
demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt, der über die | demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt, der über die |
angeforderten Informationen verfügt. Die Gesellschaft kann | angeforderten Informationen verfügt. Die Gesellschaft kann |
Informationen über die Identität von Aktionären von jedem Intermediär | Informationen über die Identität von Aktionären von jedem Intermediär |
in der Kette, der über die Informationen verfügt, erhalten. | in der Kette, der über die Informationen verfügt, erhalten. |
Die Gesellschaft kann von dem Zentralverwahrer oder einem anderen | Die Gesellschaft kann von dem Zentralverwahrer oder einem anderen |
Intermediär oder Dienstleistungserbringer verlangen, die Informationen | Intermediär oder Dienstleistungserbringer verlangen, die Informationen |
über die Identität von Aktionären, auch von Intermediären in der Kette | über die Identität von Aktionären, auch von Intermediären in der Kette |
von Intermediären, einzuholen und die Informationen der Gesellschaft | von Intermediären, einzuholen und die Informationen der Gesellschaft |
zu übermitteln. | zu übermitteln. |
Der Intermediär hat auf Verlangen der Gesellschaft oder eines von der | Der Intermediär hat auf Verlangen der Gesellschaft oder eines von der |
Gesellschaft benannten Dritten der Gesellschaft unverzüglich die | Gesellschaft benannten Dritten der Gesellschaft unverzüglich die |
Angaben zu dem nächsten Intermediär in der Kette von Intermediären | Angaben zu dem nächsten Intermediär in der Kette von Intermediären |
bekannt zu geben. | bekannt zu geben. |
§ 2 - Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden gemäß | § 2 - Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden gemäß |
vorliegendem Titel verarbeitet, um die Gesellschaft in die Lage zu | vorliegendem Titel verarbeitet, um die Gesellschaft in die Lage zu |
versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit | versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit |
diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und | diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und |
die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert | die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert |
werden. | werden. |
Unbeschadet längerer, in einem sektorspezifischen Rechtsakt der | Unbeschadet längerer, in einem sektorspezifischen Rechtsakt der |
Europäischen Union festgelegter Speicherfristen speichern | Europäischen Union festgelegter Speicherfristen speichern |
Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der | Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der |
Aktionäre, die ihnen gemäß vorliegendem Artikel für die in | Aktionäre, die ihnen gemäß vorliegendem Artikel für die in |
vorliegendem Artikel angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht | vorliegendem Artikel angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht |
länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die | länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die |
betreffende Person nicht mehr Aktionär ist. | betreffende Person nicht mehr Aktionär ist. |
Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger | Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger |
oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre. | oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre. |
Der in vorliegendem Artikel erwähnte für die Verarbeitung | Der in vorliegendem Artikel erwähnte für die Verarbeitung |
Verantwortliche oder ein Dritter darf die personenbezogenen Daten der | Verantwortliche oder ein Dritter darf die personenbezogenen Daten der |
Aktionäre nicht für Zwecke verarbeiten, die mit den in vorliegendem | Aktionäre nicht für Zwecke verarbeiten, die mit den in vorliegendem |
Artikel erwähnten Zwecken unvereinbar sind. | Artikel erwähnten Zwecken unvereinbar sind. |
§ 3 - Die Offenlegung von Informationen über die Identität von | § 3 - Die Offenlegung von Informationen über die Identität von |
Aktionären gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch | Aktionären gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch |
einen Intermediär wird nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der | einen Intermediär wird nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der |
Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer | Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer |
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, | Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, |
betrachtet." | betrachtet." |
Art. 8 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/4 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/4 - § 1 - Intermediäre sind verpflichtet, unverzüglich | "Art. 29/4 - § 1 - Intermediäre sind verpflichtet, unverzüglich |
folgende Informationen seitens der notierten Gesellschaft an den | folgende Informationen seitens der notierten Gesellschaft an den |
Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln: | Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln: |
1. die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, | 1. die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, |
damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, | damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, |
und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden | und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden |
Gattung halten, oder, | Gattung halten, oder, |
2. wenn die Informationen gemäß Nr. 1 den Aktionären auf der Website | 2. wenn die Informationen gemäß Nr. 1 den Aktionären auf der Website |
der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der | der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der |
angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der | angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der |
Gesellschaft gefunden werden können. | Gesellschaft gefunden werden können. |
Die Gesellschaften liefern den Intermediären die Informationen nach | Die Gesellschaften liefern den Intermediären die Informationen nach |
Absatz 1 Nr. 1 oder die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 rechtzeitig und | Absatz 1 Nr. 1 oder die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 rechtzeitig und |
in standardisierter Form. | in standardisierter Form. |
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn Gesellschaften diese | Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn Gesellschaften diese |
Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder | Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder |
einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln. | einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln. |
§ 2 - Intermediäre übermitteln den Gesellschaften unverzüglich die von | § 2 - Intermediäre übermitteln den Gesellschaften unverzüglich die von |
den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der | den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der |
Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte, im Einklang mit den | Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte, im Einklang mit den |
Anweisungen der Aktionäre. | Anweisungen der Aktionäre. |
Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, | Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, |
werden die Informationen gemäß vorliegendem Artikel unverzüglich von | werden die Informationen gemäß vorliegendem Artikel unverzüglich von |
einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet, es sei denn, die | einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet, es sei denn, die |
Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem | Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem |
Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt | Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt |
werden." | werden." |
Art. 9 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/5 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/5 - Intermediäre erleichtern die Ausübung der Rechte durch | "Art. 29/5 - Intermediäre erleichtern die Ausübung der Rechte durch |
den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und | den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und |
Stimmabgabe in Generalversammlungen, durch mindestens eine der | Stimmabgabe in Generalversammlungen, durch mindestens eine der |
folgenden Maßnahmen: | folgenden Maßnahmen: |
1. Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der | 1. Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der |
Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst | Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst |
ausüben kann. | ausüben kann. |
2. Der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit | 2. Der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit |
ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu | ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu |
dessen Gunsten aus." | dessen Gunsten aus." |
Art. 10 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/6 mit folgendem | Art. 10 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/6 - Intermediäre legen jegliche für gemäß vorliegendem Titel | "Art. 29/6 - Intermediäre legen jegliche für gemäß vorliegendem Titel |
erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede | erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede |
Dienstleistung einzeln offen. | Dienstleistung einzeln offen. |
Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von Aktionären, | Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von Aktionären, |
Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, sind | Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, sind |
diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, | diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, |
die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, | die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, |
angemessen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von | angemessen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von |
Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur | Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur |
zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den | zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den |
Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der | Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der |
Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen." | Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen." |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie | Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie |
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen | 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen |
Art. 11 - In Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des | Art. 11 - In Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des |
Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, | Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, |
die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen | die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen |
für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 84/1 mit folgendem | für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 84/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 84/1 - Die Artikel 224 und 224/1 sind entsprechend auf | "Art. 84/1 - Die Artikel 224 und 224/1 sind entsprechend auf |
Investmentgesellschaften anwendbar." | Investmentgesellschaften anwendbar." |
Art. 12 - In Artikel 187 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 12 - In Artikel 187 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter |
"und 224" jeweils aufgehoben. | "und 224" jeweils aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 224 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 224 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 19. April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 19. April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 224 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für | "Art. 224 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für |
gemeinsame Anlagen, die im Namen von Versicherungs- oder | gemeinsame Anlagen, die im Namen von Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen | Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten | Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten |
Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 | Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 |
oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene | oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene |
Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, | Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, |
eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. | eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. |
§ 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen | § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen |
arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie öffentlich | arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie öffentlich |
bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre | bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre |
in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird beschrieben, | in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird beschrieben, |
(i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, | (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, |
hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf | hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf |
Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, | Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, |
Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate | Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate |
Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie | Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie |
investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien | investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien |
verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären | verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären |
zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der | zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der |
Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) | Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) |
wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im | wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im |
Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen. | Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen. |
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen machen | Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen machen |
jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt | jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt |
wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres | wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres |
Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen | Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen |
und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie | und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie |
machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von | machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von |
Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer | Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer |
solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die | solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die |
wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der | wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der |
Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. | Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. |
§ 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website der | § 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website der |
Verwaltungsgesellschaft kostenfrei verfügbar. | Verwaltungsgesellschaft kostenfrei verfügbar. |
§ 4 - Die Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 218 Absatz 4 ergangen | § 4 - Die Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 218 Absatz 4 ergangen |
sind, seine Ausführungserlasse und -verordnungen und die | sind, seine Ausführungserlasse und -verordnungen und die |
entsprechenden aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen | entsprechenden aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen |
delegierten Rechtsakte finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten | delegierten Rechtsakte finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten |
Anwendung." | Anwendung." |
Art. 14 - In Teil III Buch II Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes | Art. 14 - In Teil III Buch II Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes |
wird ein Artikel 224/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 224/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 224/1 - § 1 - In Artikel 224 § 1 erwähnte | "Art. 224/1 - § 1 - In Artikel 224 § 1 erwähnte |
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen legen | Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen legen |
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen |
der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine | der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine |
Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über | Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über |
den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder | den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 | Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen | des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen |
der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, | der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, |
wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung | wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung |
in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung | in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung |
der Vermögenswerte des Versicherungs- oder | der Vermögenswerte des Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen | Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen |
Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen. | Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen. |
Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- | Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- |
bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen | bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen |
verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die | verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die |
Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von | Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von |
Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie | Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie |
über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie | über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie |
sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu | sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu |
verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der | verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der |
Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören | Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören |
auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie | auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie |
Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- | Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- |
bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht | bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht |
finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert | finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert |
wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im | wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im |
Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die | Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die |
Verwaltungsgesellschaften mit diesen umgegangen sind. | Verwaltungsgesellschaften mit diesen umgegangen sind. |
§ 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem Jahresbericht | § 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem Jahresbericht |
des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen offengelegt. | des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen offengelegt. |
Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich | Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich |
zugänglich sind, ist die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | zugänglich sind, ist die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen nicht verpflichtet, die Informationen | gemeinsame Anlagen nicht verpflichtet, die Informationen |
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen |
der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung zu stellen." | der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung zu stellen." |
Art. 15 - In Artikel 262 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 15 - In Artikel 262 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "und 224" aufgehoben. | Wörter "und 224" aufgehoben. |
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über | Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter |
Art. 16 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 | Art. 16 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 |
Unterabschnitt 1 Punkt D des Gesetzes vom 19. April 2014 über | Unterabschnitt 1 Punkt D des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird |
ein Punkt d. mit folgender Überschrift eingefügt: | ein Punkt d. mit folgender Überschrift eingefügt: |
"d. Transparenz des Verwalters über seine Mitwirkungspolitik". | "d. Transparenz des Verwalters über seine Mitwirkungspolitik". |
Art. 17 - In Punkt d., eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel | Art. 17 - In Punkt d., eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel |
72/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 72/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 72/1 - § 1 - Verwalter, die im Namen von Versicherungs- oder | "Art. 72/1 - § 1 - Verwalter, die im Namen von Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen | Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten | Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten |
Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 | Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 |
oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene | oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene |
Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, | Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, |
eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. | eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. |
§ 2 - Verwalter arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie | § 2 - Verwalter arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie |
öffentlich bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung | öffentlich bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung |
der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird | der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird |
beschrieben, (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert | beschrieben, (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert |
haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in | haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in |
Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und | Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und |
Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und | Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und |
Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, | Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, |
in die sie investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit | in die sie investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit |
Aktien verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären | Aktien verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären |
zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der | zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der |
Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) | Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) |
wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im | wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im |
Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen. | Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen. |
Verwalter machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre | Verwalter machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre |
Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen | Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen |
Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der | Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der |
wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von | wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von |
Stimmrechtsberatern. Sie machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in | Stimmrechtsberatern. Sie machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in |
Generalversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie | Generalversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie |
Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen | Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen |
ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder | ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder |
wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend | wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend |
sind. | sind. |
§ 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website des | § 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website des |
Verwalters kostenfrei verfügbar. | Verwalters kostenfrei verfügbar. |
§ 4 - Die Bestimmungen von Artikel 44, seine Ausführungserlasse und | § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 44, seine Ausführungserlasse und |
-verordnungen und die entsprechenden aufgrund der Richtlinie | -verordnungen und die entsprechenden aufgrund der Richtlinie |
2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte finden auch auf | 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte finden auch auf |
Mitwirkungstätigkeiten Anwendung." | Mitwirkungstätigkeiten Anwendung." |
Art. 18 - In denselben Punkt d. wird ein Artikel 72/2 mit folgendem | Art. 18 - In denselben Punkt d. wird ein Artikel 72/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 72/2 - § 1 - In Artikel 72/1 erwähnte Verwalter legen | "Art. 72/2 - § 1 - In Artikel 72/1 erwähnte Verwalter legen |
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen | Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen |
der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine | der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine |
Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über | Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über |
den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder | den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 | Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen | des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen |
der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, | der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, |
wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung | wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung |
in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung | in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung |
der Vermögenswerte des Versicherungs- oder | der Vermögenswerte des Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen | Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen |
Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen. | Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen. |
Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- | Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- |
bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen | bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen |
verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die | verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die |
Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von | Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von |
Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie | Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie |
über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie | über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie |
sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu | sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu |
verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der | verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der |
Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören | Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören |
auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie | auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie |
Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- | Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- |
bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht | bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht |
finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert | finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert |
wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im | wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im |
Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Verwalter | Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Verwalter |
mit diesen umgegangen sind. | mit diesen umgegangen sind. |
§ 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem in Artikel 61 | § 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem in Artikel 61 |
erwähnten Jahresbericht offengelegt. | erwähnten Jahresbericht offengelegt. |
Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich | Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich |
zugänglich sind, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die | zugänglich sind, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die |
Informationen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder | Informationen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder |
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung |
zu stellen." | zu stellen." |
Art. 19 - Artikel 61 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 mit | Art. 19 - Artikel 61 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. gegebenenfalls die in Artikel 72/2 § 1 erwähnten Informationen." | "7. gegebenenfalls die in Artikel 72/2 § 1 erwähnten Informationen." |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze | KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze |
Art. 227 - In Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2007 über | Art. 227 - In Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2007 über |
die öffentlichen Übernahmeangebote, eingefügt durch das Gesetz vom 23. | die öffentlichen Übernahmeangebote, eingefügt durch das Gesetz vom 23. |
März 2019, wird das Wort "erwirbt" durch das Wort "hält" ersetzt. | März 2019, wird das Wort "erwirbt" durch das Wort "hält" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 233 - Artikel III.85 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt | Art. 233 - Artikel III.85 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1" | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1" |
durch die Wörter "Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter " § 3 von Artikel 17, 37 beziehungsweise | 2. In § 2 werden die Wörter " § 3 von Artikel 17, 37 beziehungsweise |
53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen | Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen |
Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" durch die Wörter | Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" durch die Wörter |
"Artikel 3:47 § 2 beziehungsweise 3:51 § 2 des Gesetzbuches der | "Artikel 3:47 § 2 beziehungsweise 3:51 § 2 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "Geschäftsstellen, die in den Artikeln | 3. In § 3 werden die Wörter "Geschäftsstellen, die in den Artikeln |
26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | 26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die |
europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen | europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen |
Stiftungen erwähnt sind" durch die Wörter "ausländische Vereinigungen | Stiftungen erwähnt sind" durch die Wörter "ausländische Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, was ihre belgische | ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, was ihre belgische |
Zweigniederlassung betrifft" ersetzt. | Zweigniederlassung betrifft" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |