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Vue multilingue de Loi du 28/04/2020
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Loi transposant la directive 2017/828 du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2017 modifiant la directive 2007/36/CE en vue de promouvoir l'engagement à long terme des actionnaires, et portant des dispositions diverses en matière de sociétés et d'associations. - Traduction allemande d'extraits Wet tot omzetting van richtlijn 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen. - Duitse vertaling van uittreksels
28 AVRIL 2020. - Loi transposant la directive (UE) 2017/828 du 28 APRIL 2020. - Wet tot omzetting van richtlijn (EU) 2017/828 van het
Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2017 modifiant la directive Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van
2007/36/CE en vue de promouvoir l'engagement à long terme des richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de
actionnaires, et portant des dispositions diverses en matière de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende
sociétés et d'associations. - Traduction allemande d'extraits diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen. - Duitse
vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot
articles 3 à 19, 227 et 233 de la loi du 28 avril 2020 transposant la 19, 227 en 233 van de wet van 28 april 2020 tot omzetting van
directive (UE) 2017/828 du Parlement européen et du Conseil du 17 mai richtlijn (EU) 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17
2017 modifiant la directive 2007/36/CE en vue de promouvoir mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van
l'engagement à long terme des actionnaires, et portant des de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende
dispositions diverses en matière de sociétés et d'associations diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 mai 2020). Staatsblad van 6 mei 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. APRIL 2020 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des 28. APRIL 2020 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung
der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der
langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung langfristigen Mitwirkung der Aktionäre und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Gesellschaften und
Vereinigungen Vereinigungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2017/828 TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2017/828
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 3 - Artikel 95 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Art. 3 - Artikel 95 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Der heutige Text der ersten drei Absätze wird § 1 dieses Artikels 1. Der heutige Text der ersten drei Absätze wird § 1 dieses Artikels
bilden. bilden.
2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2 - Falls die EBA direkt oder über ein Kreditinstitut, eine " § 2 - Falls die EBA direkt oder über ein Kreditinstitut, eine
Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen in Aktien investiert, die auf einem geregelten gemeinsame Anlagen in Aktien investiert, die auf einem geregelten
Markt gehandelt werden, nimmt sie in der in § 1 erwähnten Erklärung Markt gehandelt werden, nimmt sie in der in § 1 erwähnten Erklärung
entweder eine Mitwirkungspolitik, die die Anforderungen des entweder eine Mitwirkungspolitik, die die Anforderungen des
vorliegenden Paragraphen erfüllt, oder eine unmissverständliche und vorliegenden Paragraphen erfüllt, oder eine unmissverständliche und
mit Gründen versehene Erklärung auf, warum sie sich dafür entschieden mit Gründen versehene Erklärung auf, warum sie sich dafür entschieden
hat, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. hat, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen.
In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie die EBA die Mitwirkung In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie die EBA die Mitwirkung
der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integriert. In dieser Politik der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integriert. In dieser Politik
wird beschrieben, wie die EBA (i) die Gesellschaften, in die sie wird beschrieben, wie die EBA (i) die Gesellschaften, in die sie
investiert hat, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwacht, auch investiert hat, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwacht, auch
in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und
Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und
Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führt, Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führt,
in die sie investiert hat, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit in die sie investiert hat, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit
Aktien verbundene Rechte ausübt, (iv) wie sie mit anderen Aktionären Aktien verbundene Rechte ausübt, (iv) wie sie mit anderen Aktionären
zusammenarbeitet, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der zusammenarbeitet, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der
Gesellschaften, in die sie investiert hat, kommuniziert und (vi) wie Gesellschaften, in die sie investiert hat, kommuniziert und (vi) wie
sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im
Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgeht. Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgeht.
Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung macht in ihrem Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung macht in ihrem
Jahresbericht jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik Jahresbericht jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik
umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres
Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen
und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie
macht öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von macht öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von
Gesellschaften abgegeben hat, an denen sie Aktien hält. Von einer Gesellschaften abgegeben hat, an denen sie Aktien hält. Von einer
solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die
wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der
Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.
Setzt eine Wertpapierfirma, ein Verwalter von alternativen Organismen Setzt eine Wertpapierfirma, ein Verwalter von alternativen Organismen
für gemeinsame Anlagen, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen
für gemeinsame Anlagen oder eine Investmentgesellschaft die für gemeinsame Anlagen oder eine Investmentgesellschaft die
Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen der EBA Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen der EBA
um, so verweist diese in der in § 1 erwähnten Erklärung oder in ihrem um, so verweist diese in der in § 1 erwähnten Erklärung oder in ihrem
Jahresbericht darauf, wo die betreffenden Informationen über die Jahresbericht darauf, wo die betreffenden Informationen über die
Stimmabgabe von der Wertpapierfirma, dem Verwalter von alternativen Stimmabgabe von der Wertpapierfirma, dem Verwalter von alternativen
Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwaltungsgesellschaft von
Organismen für gemeinsame Anlagen oder der Investmentgesellschaft Organismen für gemeinsame Anlagen oder der Investmentgesellschaft
veröffentlicht wurden. veröffentlicht wurden.
Die Bestimmungen von Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 finden auch auf Die Bestimmungen von Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 finden auch auf
Mitwirkungstätigkeiten Anwendung." Mitwirkungstätigkeiten Anwendung."
3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3 - In § 2 erwähnte Einrichtungen der betrieblichen " § 3 - In § 2 erwähnte Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung machen öffentlich bekannt, inwieweit die Altersversorgung machen öffentlich bekannt, inwieweit die
Hauptelemente ihrer Aktienanlagestrategie dem Profil und der Laufzeit Hauptelemente ihrer Aktienanlagestrategie dem Profil und der Laufzeit
ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten,
entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung
ihrer Vermögenswerte beitragen. ihrer Vermögenswerte beitragen.
In dem Fall, dass eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut, ein In dem Fall, dass eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut, ein
Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, eine Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, eine
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder
eine Investmentgesellschaft im Namen einer Einrichtung der eine Investmentgesellschaft im Namen einer Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung investiert, macht die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung investiert, macht die Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung die folgenden Informationen über ihre betrieblichen Altersversorgung die folgenden Informationen über ihre
Vereinbarung mit ihnen öffentlich bekannt: Vereinbarung mit ihnen öffentlich bekannt:
1. wie durch diese Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass 1. wie durch diese Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass
sie Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die sie Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die
Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger
Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
abstimmen, abstimmen,
2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass 2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass
sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel-
bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen
Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, treffen und Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, treffen und
gegebenenfalls sich in die Gesellschaft einbringen, in die investiert gegebenenfalls sich in die Gesellschaft einbringen, in die investiert
wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern, wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern,
3. wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung 3. wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung
ihrer Leistung und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem ihrer Leistung und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem
Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere
langfristiger Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen langfristiger Verbindlichkeiten, der Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung entsprechen und wie diese die langfristige Altersversorgung entsprechen und wie diese die langfristige
Gesamtleistung berücksichtigen, Gesamtleistung berücksichtigen,
4. wie die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die ihnen 4. wie die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die ihnen
entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie sie einen entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie sie einen
angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte
Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht, Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht,
5. die Laufzeit der mit ihnen geschlossenen Vereinbarung. 5. die Laufzeit der mit ihnen geschlossenen Vereinbarung.
Sind eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 erwähnten Angaben Sind eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 erwähnten Angaben
nicht in diesen Vereinbarungen enthalten, macht die Einrichtung der nicht in diesen Vereinbarungen enthalten, macht die Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung die diesbezüglichen Gründe öffentlich betrieblichen Altersversorgung die diesbezüglichen Gründe öffentlich
bekannt. bekannt.
Die Informationen nach vorliegendem Paragraphen werden jährlich Die Informationen nach vorliegendem Paragraphen werden jährlich
aktualisiert, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. aktualisiert, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung.
Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf die Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf die
Informationen nach vorliegendem Paragraphen in die in § 1 erwähnte Informationen nach vorliegendem Paragraphen in die in § 1 erwähnte
Erklärung oder in ihren Jahresbericht aufnehmen." Erklärung oder in ihren Jahresbericht aufnehmen."
4. Der bestehende Text des heutigen Absatzes 4 wird § 4 dieses 4. Der bestehende Text des heutigen Absatzes 4 wird § 4 dieses
Artikels bilden. Artikels bilden.
5. Im heutigen Absatz 4, der zu § 4 wird, werden die Wörter "dieser 5. Im heutigen Absatz 4, der zu § 4 wird, werden die Wörter "dieser
Erklärung" durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Erklärung" ersetzt. Erklärung" durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Erklärung" ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 4 - In das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung Art. 4 - In das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung
bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen wird ein Titel II/1 mit folgender verschiedener Bestimmungen wird ein Titel II/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Titel II/1 - Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von "Titel II/1 - Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von
Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten in Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten in
notierten Gesellschaften". notierten Gesellschaften".
Art. 5 - In Titel II/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 5 - In Titel II/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 29/1 - Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Belgien "Art. 29/1 - Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Belgien
haben und deren Anteile zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat haben und deren Anteile zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat
gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind,
haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren." haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren."
Art. 6 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/2 mit folgendem Art. 6 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 29/2 - § 1 - Für die Zwecke der Artikel 29/3 bis 29/6 versteht "Art. 29/2 - § 1 - Für die Zwecke der Artikel 29/3 bis 29/6 versteht
man unter "Intermediär" eine Person wie etwa: man unter "Intermediär" eine Person wie etwa:
1. eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der 1. eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU,
2. ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der 2. ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
oder oder
3. einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der 3. einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
-abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer
sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012, Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
die Dienstleistungen der Verwahrung von Aktien, der Verwaltung von die Dienstleistungen der Verwahrung von Aktien, der Verwaltung von
Aktien oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder Aktien oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder
anderen Personen erbringt. anderen Personen erbringt.
§ 2 - Die Artikel 29/3 bis 29/6 gelten für Intermediäre insofern, als § 2 - Die Artikel 29/3 bis 29/6 gelten für Intermediäre insofern, als
sie Aktionären und anderen Intermediären Dienstleistungen im sie Aktionären und anderen Intermediären Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren
satzungsmäßigen Sitz in Belgien haben und deren Aktien zum Handel an satzungsmäßigen Sitz in Belgien haben und deren Aktien zum Handel an
einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen
geregelten Markt zugelassen sind, ungeachtet des Landes, in dem diese geregelten Markt zugelassen sind, ungeachtet des Landes, in dem diese
Intermediäre ansässig sind." Intermediäre ansässig sind."
Art. 7 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/3 mit folgendem Art. 7 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 29/3 - § 1 - Intermediäre der Gesellschaft übermitteln auf deren "Art. 29/3 - § 1 - Intermediäre der Gesellschaft übermitteln auf deren
Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten
hin unverzüglich folgende Informationen, die es ermöglichen, die hin unverzüglich folgende Informationen, die es ermöglichen, die
Identität von Aktionären festzustellen: Identität von Aktionären festzustellen:
1. Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und 1. Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und
gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine
juristische Person handelt, die Registernummer oder, wenn keine juristische Person handelt, die Registernummer oder, wenn keine
Registernummer verfügbar ist, eine eindeutige Kennung, wie etwa die Registernummer verfügbar ist, eine eindeutige Kennung, wie etwa die
Rechtsträgerkennung, Rechtsträgerkennung,
2. die Anzahl der gehaltenen Aktien und, 2. die Anzahl der gehaltenen Aktien und,
3. nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, die 3. nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, die
Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien
gehalten werden. gehalten werden.
Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär,
wird der Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft wird der Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft
benannten Dritten zwischen den Intermediären unverzüglich übermittelt benannten Dritten zwischen den Intermediären unverzüglich übermittelt
und werden die Informationen über die Identität von Aktionären direkt und werden die Informationen über die Identität von Aktionären direkt
der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von
demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt, der über die demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt, der über die
angeforderten Informationen verfügt. Die Gesellschaft kann angeforderten Informationen verfügt. Die Gesellschaft kann
Informationen über die Identität von Aktionären von jedem Intermediär Informationen über die Identität von Aktionären von jedem Intermediär
in der Kette, der über die Informationen verfügt, erhalten. in der Kette, der über die Informationen verfügt, erhalten.
Die Gesellschaft kann von dem Zentralverwahrer oder einem anderen Die Gesellschaft kann von dem Zentralverwahrer oder einem anderen
Intermediär oder Dienstleistungserbringer verlangen, die Informationen Intermediär oder Dienstleistungserbringer verlangen, die Informationen
über die Identität von Aktionären, auch von Intermediären in der Kette über die Identität von Aktionären, auch von Intermediären in der Kette
von Intermediären, einzuholen und die Informationen der Gesellschaft von Intermediären, einzuholen und die Informationen der Gesellschaft
zu übermitteln. zu übermitteln.
Der Intermediär hat auf Verlangen der Gesellschaft oder eines von der Der Intermediär hat auf Verlangen der Gesellschaft oder eines von der
Gesellschaft benannten Dritten der Gesellschaft unverzüglich die Gesellschaft benannten Dritten der Gesellschaft unverzüglich die
Angaben zu dem nächsten Intermediär in der Kette von Intermediären Angaben zu dem nächsten Intermediär in der Kette von Intermediären
bekannt zu geben. bekannt zu geben.
§ 2 - Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden gemäß § 2 - Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden gemäß
vorliegendem Titel verarbeitet, um die Gesellschaft in die Lage zu vorliegendem Titel verarbeitet, um die Gesellschaft in die Lage zu
versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit
diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und
die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert
werden. werden.
Unbeschadet längerer, in einem sektorspezifischen Rechtsakt der Unbeschadet längerer, in einem sektorspezifischen Rechtsakt der
Europäischen Union festgelegter Speicherfristen speichern Europäischen Union festgelegter Speicherfristen speichern
Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der
Aktionäre, die ihnen gemäß vorliegendem Artikel für die in Aktionäre, die ihnen gemäß vorliegendem Artikel für die in
vorliegendem Artikel angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht vorliegendem Artikel angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht
länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die
betreffende Person nicht mehr Aktionär ist. betreffende Person nicht mehr Aktionär ist.
Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger
oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre. oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
Der in vorliegendem Artikel erwähnte für die Verarbeitung Der in vorliegendem Artikel erwähnte für die Verarbeitung
Verantwortliche oder ein Dritter darf die personenbezogenen Daten der Verantwortliche oder ein Dritter darf die personenbezogenen Daten der
Aktionäre nicht für Zwecke verarbeiten, die mit den in vorliegendem Aktionäre nicht für Zwecke verarbeiten, die mit den in vorliegendem
Artikel erwähnten Zwecken unvereinbar sind. Artikel erwähnten Zwecken unvereinbar sind.
§ 3 - Die Offenlegung von Informationen über die Identität von § 3 - Die Offenlegung von Informationen über die Identität von
Aktionären gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch Aktionären gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch
einen Intermediär wird nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der einen Intermediär wird nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der
Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift ergeben,
betrachtet." betrachtet."
Art. 8 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/4 mit folgendem Art. 8 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 29/4 - § 1 - Intermediäre sind verpflichtet, unverzüglich "Art. 29/4 - § 1 - Intermediäre sind verpflichtet, unverzüglich
folgende Informationen seitens der notierten Gesellschaft an den folgende Informationen seitens der notierten Gesellschaft an den
Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln: Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:
1. die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, 1. die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss,
damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann,
und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden
Gattung halten, oder, Gattung halten, oder,
2. wenn die Informationen gemäß Nr. 1 den Aktionären auf der Website 2. wenn die Informationen gemäß Nr. 1 den Aktionären auf der Website
der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der
angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der
Gesellschaft gefunden werden können. Gesellschaft gefunden werden können.
Die Gesellschaften liefern den Intermediären die Informationen nach Die Gesellschaften liefern den Intermediären die Informationen nach
Absatz 1 Nr. 1 oder die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 rechtzeitig und Absatz 1 Nr. 1 oder die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 rechtzeitig und
in standardisierter Form. in standardisierter Form.
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn Gesellschaften diese Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn Gesellschaften diese
Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder
einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln. einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.
§ 2 - Intermediäre übermitteln den Gesellschaften unverzüglich die von § 2 - Intermediäre übermitteln den Gesellschaften unverzüglich die von
den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der
Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte, im Einklang mit den Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte, im Einklang mit den
Anweisungen der Aktionäre. Anweisungen der Aktionäre.
Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär,
werden die Informationen gemäß vorliegendem Artikel unverzüglich von werden die Informationen gemäß vorliegendem Artikel unverzüglich von
einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet, es sei denn, die einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet, es sei denn, die
Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem
Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt
werden." werden."
Art. 9 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/5 mit folgendem Art. 9 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 29/5 - Intermediäre erleichtern die Ausübung der Rechte durch "Art. 29/5 - Intermediäre erleichtern die Ausübung der Rechte durch
den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und
Stimmabgabe in Generalversammlungen, durch mindestens eine der Stimmabgabe in Generalversammlungen, durch mindestens eine der
folgenden Maßnahmen: folgenden Maßnahmen:
1. Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der 1. Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der
Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst
ausüben kann. ausüben kann.
2. Der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit 2. Der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit
ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu
dessen Gunsten aus." dessen Gunsten aus."
Art. 10 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/6 mit folgendem Art. 10 - In denselben Titel II/1 wird ein Artikel 29/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 29/6 - Intermediäre legen jegliche für gemäß vorliegendem Titel "Art. 29/6 - Intermediäre legen jegliche für gemäß vorliegendem Titel
erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede
Dienstleistung einzeln offen. Dienstleistung einzeln offen.
Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von Aktionären, Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von Aktionären,
Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, sind Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, sind
diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten,
die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind,
angemessen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von angemessen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von
Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur
zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den
Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der
Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen." Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen."
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen
Art. 11 - In Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des Art. 11 - In Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des
Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen,
die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen
für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 84/1 mit folgendem für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 84/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 84/1 - Die Artikel 224 und 224/1 sind entsprechend auf "Art. 84/1 - Die Artikel 224 und 224/1 sind entsprechend auf
Investmentgesellschaften anwendbar." Investmentgesellschaften anwendbar."
Art. 12 - In Artikel 187 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 12 - In Artikel 187 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter
"und 224" jeweils aufgehoben. "und 224" jeweils aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 224 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 224 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 19. April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 19. April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 224 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für "Art. 224 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für
gemeinsame Anlagen, die im Namen von Versicherungs- oder gemeinsame Anlagen, die im Namen von Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten
Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2
oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene
Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben,
eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen.
§ 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen
arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie öffentlich arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie öffentlich
bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre
in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird beschrieben, in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird beschrieben,
(i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben,
hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf
Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko,
Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate
Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie
investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien
verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären
zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der
Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi)
wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im
Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen. Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen.
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen machen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen machen
jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt
wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres
Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen
und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie
machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Generalversammlungen von
Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer
solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die
wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der
Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind. Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.
§ 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website der § 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website der
Verwaltungsgesellschaft kostenfrei verfügbar. Verwaltungsgesellschaft kostenfrei verfügbar.
§ 4 - Die Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 218 Absatz 4 ergangen § 4 - Die Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 218 Absatz 4 ergangen
sind, seine Ausführungserlasse und -verordnungen und die sind, seine Ausführungserlasse und -verordnungen und die
entsprechenden aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen entsprechenden aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen
delegierten Rechtsakte finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten delegierten Rechtsakte finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten
Anwendung." Anwendung."
Art. 14 - In Teil III Buch II Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes Art. 14 - In Teil III Buch II Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes
wird ein Artikel 224/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 224/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 224/1 - § 1 - In Artikel 224 § 1 erwähnte "Art. 224/1 - § 1 - In Artikel 224 § 1 erwähnte
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen legen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen legen
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine
Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über
den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2
des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen,
wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung
in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung
der Vermögenswerte des Versicherungs- oder der Vermögenswerte des Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen. Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen.
Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel-
bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen
verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die
Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von
Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie
über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie
sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu
verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der
Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören
auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie
Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel-
bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht
finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert
wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im
Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die
Verwaltungsgesellschaften mit diesen umgegangen sind. Verwaltungsgesellschaften mit diesen umgegangen sind.
§ 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem Jahresbericht § 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem Jahresbericht
des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen offengelegt. des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen offengelegt.
Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich
zugänglich sind, ist die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für zugänglich sind, ist die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen nicht verpflichtet, die Informationen gemeinsame Anlagen nicht verpflichtet, die Informationen
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung zu stellen." der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung zu stellen."
Art. 15 - In Artikel 262 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 15 - In Artikel 262 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "und 224" aufgehoben. Wörter "und 224" aufgehoben.
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
Art. 16 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Art. 16 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Punkt D des Gesetzes vom 19. April 2014 über Unterabschnitt 1 Punkt D des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird
ein Punkt d. mit folgender Überschrift eingefügt: ein Punkt d. mit folgender Überschrift eingefügt:
"d. Transparenz des Verwalters über seine Mitwirkungspolitik". "d. Transparenz des Verwalters über seine Mitwirkungspolitik".
Art. 17 - In Punkt d., eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel Art. 17 - In Punkt d., eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel
72/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 72/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 72/1 - § 1 - Verwalter, die im Namen von Versicherungs- oder "Art. 72/1 - § 1 - Verwalter, die im Namen von Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten Altersversorgung in Aktien von Gesellschaften, die an einem geregelten
Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2 Markt notiert sind, investieren, erfüllen die Anforderungen nach § 2
oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene oder geben eine unmissverständliche und mit Gründen versehene
Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben, Erklärung öffentlich bekannt, warum sie sich dafür entschieden haben,
eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen. eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen.
§ 2 - Verwalter arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie § 2 - Verwalter arbeiten eine Mitwirkungspolitik aus und machen sie
öffentlich bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung öffentlich bekannt, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung
der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Politik wird
beschrieben, (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert beschrieben, (i) wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert
haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in
Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und
Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und
Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, Corporate Governance, (ii) wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen,
in die sie investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit in die sie investiert haben, (iii) wie sie Stimmrechte und andere mit
Aktien verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären Aktien verbundene Rechte ausüben, (iv) wie sie mit anderen Aktionären
zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der zusammenarbeiten, (v) wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der
Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi) Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und (vi)
wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im
Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen. Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung umgehen.
Verwalter machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Verwalter machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre
Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen
Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der
wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von
Stimmrechtsberatern. Sie machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in Stimmrechtsberatern. Sie machen öffentlich bekannt, wie sie Stimmen in
Generalversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Generalversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie
Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen
ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder
wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend
sind. sind.
§ 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website des § 3 - In § 2 genannte Informationen sind auf der Website des
Verwalters kostenfrei verfügbar. Verwalters kostenfrei verfügbar.
§ 4 - Die Bestimmungen von Artikel 44, seine Ausführungserlasse und § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 44, seine Ausführungserlasse und
-verordnungen und die entsprechenden aufgrund der Richtlinie -verordnungen und die entsprechenden aufgrund der Richtlinie
2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte finden auch auf 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte finden auch auf
Mitwirkungstätigkeiten Anwendung." Mitwirkungstätigkeiten Anwendung."
Art. 18 - In denselben Punkt d. wird ein Artikel 72/2 mit folgendem Art. 18 - In denselben Punkt d. wird ein Artikel 72/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 72/2 - § 1 - In Artikel 72/1 erwähnte Verwalter legen "Art. 72/2 - § 1 - In Artikel 72/1 erwähnte Verwalter legen
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine der betrieblichen Altersversorgung gegenüber, mit denen sie eine
Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über Vereinbarung gemäß Artikel 101/2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über
den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2 Rückversicherungsunternehmen beziehungsweise Artikel 95 § 3 Absatz 2
des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen, der betrieblichen Altersversorgung geschlossen haben, jährlich offen,
wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung
in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung in Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung
der Vermögenswerte des Versicherungs- oder der Vermögenswerte des Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen Rückversicherungsunternehmens, der Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen. Altersversorgung oder des Organismus für gemeinsame Anlagen beitragen.
Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel- Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung über die mittel-
bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen
verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die verbunden sind, über die Zusammensetzung des Portfolios, die
Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten, über den Einsatz von
Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie
über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie
sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu
verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der
Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören Gesellschaften, in die investiert wurde. Zu dieser Offenlegung gehören
auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie
Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel-
bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht
finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert
wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenskonflikte es im
Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Verwalter Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Verwalter
mit diesen umgegangen sind. mit diesen umgegangen sind.
§ 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem in Artikel 61 § 2 - Die Informationen nach § 1 werden zusammen mit dem in Artikel 61
erwähnten Jahresbericht offengelegt. erwähnten Jahresbericht offengelegt.
Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich Wenn die gemäß § 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich
zugänglich sind, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die zugänglich sind, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die
Informationen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Informationen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung direkt zur Verfügung
zu stellen." zu stellen."
Art. 19 - Artikel 61 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 mit Art. 19 - Artikel 61 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. gegebenenfalls die in Artikel 72/2 § 1 erwähnten Informationen." "7. gegebenenfalls die in Artikel 72/2 § 1 erwähnten Informationen."
(...) (...)
TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze
Art. 227 - In Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2007 über Art. 227 - In Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2007 über
die öffentlichen Übernahmeangebote, eingefügt durch das Gesetz vom 23. die öffentlichen Übernahmeangebote, eingefügt durch das Gesetz vom 23.
März 2019, wird das Wort "erwirbt" durch das Wort "hält" ersetzt. März 2019, wird das Wort "erwirbt" durch das Wort "hält" ersetzt.
(...) (...)
Art. 233 - Artikel III.85 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt Art. 233 - Artikel III.85 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1" 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1"
durch die Wörter "Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. durch die Wörter "Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter " § 3 von Artikel 17, 37 beziehungsweise 2. In § 2 werden die Wörter " § 3 von Artikel 17, 37 beziehungsweise
53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen
Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" durch die Wörter Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" durch die Wörter
"Artikel 3:47 § 2 beziehungsweise 3:51 § 2 des Gesetzbuches der "Artikel 3:47 § 2 beziehungsweise 3:51 § 2 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "Geschäftsstellen, die in den Artikeln 3. In § 3 werden die Wörter "Geschäftsstellen, die in den Artikeln
26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die 26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die
europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen
Stiftungen erwähnt sind" durch die Wörter "ausländische Vereinigungen Stiftungen erwähnt sind" durch die Wörter "ausländische Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, was ihre belgische ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, was ihre belgische
Zweigniederlassung betrifft" ersetzt. Zweigniederlassung betrifft" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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