publié le 15 février 2012
Loi exécutant et complétant la loi du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 JUIN 2004. - Loi exécutant et complétant la
loi du 2 mai 1995Documents pertinents retrouvés
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loi
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02/05/1995
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27/01/2012
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2012000041
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service public federal interieur
Loi relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande
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02/05/1995
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27/01/2012
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2012000040
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service public federal interieur
Loi spéciale relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 juin 2004 exécutant et complétant la
loi du 2 mai 1995Documents pertinents retrouvés
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02/05/1995
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Loi relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande
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Loi spéciale relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 30 juin 2004), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 3 juin 2007 modifiant la législation relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne les mandataires communaux et provinciaux (Moniteur belge du 27 juin 2007); - la
loi du 12 mars 2009Documents pertinents retrouvés
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12/03/2009
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31/03/2009
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2009201179
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi modifiant la législation relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions, et professions et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la déclaration de patrimoine
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12/03/2009
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31/03/2009
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2009201178
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi spéciale modifiant la législation relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions, et professions et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la déclaration de patrimoine
fermer modifiant la législation relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 31 mars 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. JUNI 2004 - Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2.Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die Erklärung bezieht.
Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet.
Art. 3 - Die in [Artikel 3 § 1] des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den Erklärenden besagtem Gesetz unterwerfen.
Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. § 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen und der Einschreibesendungen zu bestätigen. § 3 - Die Ubergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe der Identität des Bevollmächtigten.
Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein.
Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Uberbringer auf, den Umschlag zu schliessen. § 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung handelt, umfasst.
Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf der Rückseite des Einschreibens.
Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Premierminister eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der Interkommunalen und der Interprovinzialen zu. Der Premierminister setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten Liste wird der Situation des Vorjahres Rechnung getragen. [Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Präsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Deutschsprachigen Gemeinschaft stehen, zu. Der Präsident der Regierung setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten Liste wird der Situation des Vorjahres Rechnung getragen.] Wenn der [in Absatz 1 und 2] erwähnte Beamte dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht ihm eine Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR. [Art. 5 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 12.
März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt der Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Gesetzes erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen mitgeteilt: 1. durch den Sekretär des Ministerrats für die Minister, Staatssekretäre und Regierungskommissare sowie für die Kabinettschefs, beigeordneten Kabinettschefs und die Verantwortlichen der Strategie-Organe der Mitglieder der Föderalregierung, einschliesslich Regierungskommissaren [...], 2. durch den Greffier der Abgeordnetenkammer für die Mitglieder dieser Versammlung und für die belgischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, 3.durch den Greffier des Senats für die Mitglieder dieser Versammlung, 4. durch den Sekretär der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Mitglieder dieser Regierung sowie für die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen Kabinette dieser Regierung, 5.durch den Greffier des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Mitglieder dieses Rates, 6. [...], 7. [...], 8. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktionsrates, 9.durch den Präsidenten des Direktionsrates jedes föderalen öffentlichen Dienstes oder, bis zur Einstellung des Letzteren, durch den Generalsekretär des betreffenden Ministeriums für seine Führungskräfte und den Verantwortlichen des Strategiebüros, 10. durch den leitenden Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für seine Generalbeamten, 11.durch die jeweilige Führungskraft der Einrichtung für die Führungskräfte der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar ist oder die unter der Aufsicht der Deutschsprachigen Gemeinschaft stehen, und für die Führungskräfte der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind, 12. durch den Gouverneur der Belgischen Nationalbank für die Mitglieder des Regentenrates und des Zensorenkollegiums dieser Einrichtung, 13.durch den Präsidenten des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit für die Mitglieder dieses Ausschusses, 14. durch den Präsidenten des Allgemeinen Ausschusses des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung für die Mitglieder dieses Ausschusses. Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof den Tod von Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt haben. [Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007);
Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die vorläufige Liste der Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass sie dem Gesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt darüber mit, ob er dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder nicht.
Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste mit. § 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis spätestens 15. Juni per Einschreiben, je nach Fall, an die Abgeordnetenkammer, an den Senat oder an den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Gesetz vom 2.
Mai 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist.
Wenn die Sache von einem Senator vorgelegt wird, der kein in Artikel 67 § 1, Nr. 3 bis 5 der Verfassung erwähnter Gemeinschaftssenator ist, wird sie von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern des Senats zusammensetzt, untersucht. [Wenn die Sache von einem Mitglied der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einem Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder von einer in Artikel 1 Punkt 10, 11 oder 13 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Person, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig ist, vorgelegt wird, wird sie von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusammensetzt, untersucht.] In allen anderen Fällen wird die Sache unbeschadet von Artikel 7 § 2 Absatz 2 erster Satz des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer zusammensetzt, untersucht.Die Kommission befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft bis spätestens 30. Juni mitgeteilt. § 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die definitive Liste der Personen, die die in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden bis spätestens 15.Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. [Art. 7 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. § 2 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof.
Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem Interessehabenden dies per Einschreiben mit.
Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen werden während der Parlamentsferien ausgesetzt.
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im Belgischen Staatsblatt. § 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der Listen zu veröffentlichen.
Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem Gesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Gesetz vom 2.Mai 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der Parlamentsferien ausgesetzt.
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im Belgischen Staatsblatt.
Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in Artikel 1 dieses Gesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § 1] des besagten Gesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück.
In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen Vermögenserklärungen. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art. 10 - Die in [Artikel 3 § 1] des Gesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 desselben Gesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung benutzt werden. [Art. 10 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art.11 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof aufbewahrt.
Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof vernichtet.
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.