← Retour vers "Loi exécutant et complétant la loi du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi exécutant et complétant la loi du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot uitvoering en aanvulling van de wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 2004. - Loi exécutant et complétant la loi du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 juin 2004 exécutant et complétant la loi du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 2004. - Wet tot uitvoering en aanvulling van de wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 26 juni 2004 tot uitvoering en aanvulling van de wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te dienen (Belgisch |
belge du 30 juin 2004), telle qu'elle a été modifiée successivement | Staatsblad van 30 juni 2004), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd |
par : | bij : |
- la loi du 3 juin 2007 modifiant la législation relative à | - de wet van 3 juni 2007 tot wijziging van de wetgeving inzake de |
l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions | verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede |
et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne les mandataires | een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de gemeentelijke en |
communaux et provinciaux (Moniteur belge du 27 juin 2007); | provinciale mandatarissen (Belgisch Staatsblad van 27 juni 2007); |
- la loi du 12 mars 2009 modifiant la législation relative à | - de wet van 12 maart 2009 tot wijziging van de wetgeving inzake de |
l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions | verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede |
et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la | een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de indiening van de |
déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 31 mars 2009). | vermogensaangifte (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2009). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. JUNI 2004 - Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom | 26. JUNI 2004 - Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom |
2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern | 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern |
und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen | und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die | Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die |
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine | Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine |
Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst ausser den | Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst ausser den |
durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: Name, | durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: Name, |
Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die durch | Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die durch |
besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder Berufe, das | besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder Berufe, das |
Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter oder Berufe, | Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter oder Berufe, |
insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die Erklärung | insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die Erklärung |
bezieht. | bezieht. |
Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. |
Art. 3 - Die in [Artikel 3 § 1] des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten | Art. 3 - Die in [Artikel 3 § 1] des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten |
Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten Artikels | Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten Artikels |
vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und | vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und |
-ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den Erklärenden besagtem | -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den Erklärenden besagtem |
Gesetz unterwerfen. | Gesetz unterwerfen. |
Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. |
vom 31. März 2009)] | vom 31. März 2009)] |
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 |
erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder per | erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder per |
Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. | Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. |
§ 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die | § 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die |
ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen | ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen |
und der Einschreibesendungen zu bestätigen. | und der Einschreibesendungen zu bestätigen. |
§ 3 - Die Ubergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich | § 3 - Die Ubergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich |
oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte | oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte |
Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und | Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und |
unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe | unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe |
der Identität des Bevollmächtigten. | der Identität des Bevollmächtigten. |
Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und | Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und |
Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine | Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine |
Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein. | Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein. |
Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die | Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die |
Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Uberbringer auf, | Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Uberbringer auf, |
den Umschlag zu schliessen. | den Umschlag zu schliessen. |
§ 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, | § 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, |
muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser | muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser |
Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des | Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des |
Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung | Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung |
handelt, umfasst. | handelt, umfasst. |
Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, | Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, |
dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht | dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht |
geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf | geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf |
der Rückseite des Einschreibens. | der Rückseite des Einschreibens. |
Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom | Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom |
Premierminister eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die | Premierminister eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die |
Liste der Interkommunalen und der Interprovinzialen zu. Der | Liste der Interkommunalen und der Interprovinzialen zu. Der |
Premierminister setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in | Premierminister setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in |
Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten Liste wird der Situation | Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten Liste wird der Situation |
des Vorjahres Rechnung getragen. | des Vorjahres Rechnung getragen. |
[Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Präsident der | [Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Präsident der |
Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eigens dazu bestimmte | Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eigens dazu bestimmte |
Beamte dem Rechnungshof die Liste der Einrichtungen öffentlichen | Beamte dem Rechnungshof die Liste der Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die unter der Aufsicht der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Interesses, die unter der Aufsicht der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
stehen, zu. Der Präsident der Regierung setzt den Rechnungshof von | stehen, zu. Der Präsident der Regierung setzt den Rechnungshof von |
dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten | dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten |
Liste wird der Situation des Vorjahres Rechnung getragen.] | Liste wird der Situation des Vorjahres Rechnung getragen.] |
Wenn der [in Absatz 1 und 2] erwähnte Beamte dieser Verpflichtung | Wenn der [in Absatz 1 und 2] erwähnte Beamte dieser Verpflichtung |
nicht oder zu spät nachkommt, droht ihm eine Geldbusse von 100 bis zu | nicht oder zu spät nachkommt, droht ihm eine Geldbusse von 100 bis zu |
1.000 EUR. | 1.000 EUR. |
[Art. 5 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 12. | [Art. 5 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 12. |
März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. | März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. |
2 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] | 2 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] |
Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem | Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem |
Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt | Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt |
der Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie das | der Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie das |
Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs eines | Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs eines |
[in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Gesetzes erwähnten Zeitraums | [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Gesetzes erwähnten Zeitraums |
von fünf Jahren durch folgende Personen mitgeteilt: | von fünf Jahren durch folgende Personen mitgeteilt: |
1. durch den Sekretär des Ministerrats für die Minister, | 1. durch den Sekretär des Ministerrats für die Minister, |
Staatssekretäre und Regierungskommissare sowie für die Kabinettschefs, | Staatssekretäre und Regierungskommissare sowie für die Kabinettschefs, |
beigeordneten Kabinettschefs und die Verantwortlichen der | beigeordneten Kabinettschefs und die Verantwortlichen der |
Strategie-Organe der Mitglieder der Föderalregierung, einschliesslich | Strategie-Organe der Mitglieder der Föderalregierung, einschliesslich |
Regierungskommissaren [...], | Regierungskommissaren [...], |
2. durch den Greffier der Abgeordnetenkammer für die Mitglieder dieser | 2. durch den Greffier der Abgeordnetenkammer für die Mitglieder dieser |
Versammlung und für die belgischen Mitglieder des Europäischen | Versammlung und für die belgischen Mitglieder des Europäischen |
Parlaments, | Parlaments, |
3. durch den Greffier des Senats für die Mitglieder dieser | 3. durch den Greffier des Senats für die Mitglieder dieser |
Versammlung, | Versammlung, |
4. durch den Sekretär der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft | 4. durch den Sekretär der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
für die Mitglieder dieser Regierung sowie für die Kabinettschefs und | für die Mitglieder dieser Regierung sowie für die Kabinettschefs und |
beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen Kabinette dieser | beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen Kabinette dieser |
Regierung, | Regierung, |
5. durch den Greffier des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | 5. durch den Greffier des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft für |
die Mitglieder dieses Rates, | die Mitglieder dieses Rates, |
6. [...], | 6. [...], |
7. [...], | 7. [...], |
8. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen | 8. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen |
und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des | und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des |
Direktionsrates, | Direktionsrates, |
9. durch den Präsidenten des Direktionsrates jedes föderalen | 9. durch den Präsidenten des Direktionsrates jedes föderalen |
öffentlichen Dienstes oder, bis zur Einstellung des Letzteren, durch | öffentlichen Dienstes oder, bis zur Einstellung des Letzteren, durch |
den Generalsekretär des betreffenden Ministeriums für seine | den Generalsekretär des betreffenden Ministeriums für seine |
Führungskräfte und den Verantwortlichen des Strategiebüros, | Führungskräfte und den Verantwortlichen des Strategiebüros, |
10. durch den leitenden Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen | 10. durch den leitenden Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft für seine Generalbeamten, | Gemeinschaft für seine Generalbeamten, |
11. durch die jeweilige Führungskraft der Einrichtung für die | 11. durch die jeweilige Führungskraft der Einrichtung für die |
Führungskräfte der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das | Führungskräfte der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das |
Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses anwendbar ist oder die unter der Aufsicht der | öffentlichen Interesses anwendbar ist oder die unter der Aufsicht der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft stehen, und für die Führungskräfte der | Deutschsprachigen Gemeinschaft stehen, und für die Führungskräfte der |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die in Artikel 3 § | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die in Artikel 3 § |
2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von |
Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen |
für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel |
47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
12. durch den Gouverneur der Belgischen Nationalbank für die | 12. durch den Gouverneur der Belgischen Nationalbank für die |
Mitglieder des Regentenrates und des Zensorenkollegiums dieser | Mitglieder des Regentenrates und des Zensorenkollegiums dieser |
Einrichtung, | Einrichtung, |
13. durch den Präsidenten des Geschäftsführenden Ausschusses des | 13. durch den Präsidenten des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für soziale Sicherheit für die Mitglieder dieses | Landesamtes für soziale Sicherheit für die Mitglieder dieses |
Ausschusses, | Ausschusses, |
14. durch den Präsidenten des Allgemeinen Ausschusses des | 14. durch den Präsidenten des Allgemeinen Ausschusses des |
Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung für die | Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung für die |
Mitglieder dieses Ausschusses. | Mitglieder dieses Ausschusses. |
Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in | Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser | vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser |
Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von | Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von |
100 bis zu 1.000 EUR. | 100 bis zu 1.000 EUR. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof |
den Tod von Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen und | den Tod von Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen und |
deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt haben. | deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt haben. |
[Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des G. | [Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des G. |
vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert | vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert |
durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); | durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); |
Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Juni 2007 | Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Juni 2007 |
(B.S. vom 27. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 | (B.S. vom 27. Juni 2007); Abs. 1 Nr. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 |
des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] | des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] |
Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die | Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die |
vorläufige Liste der Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 | vorläufige Liste der Personen, die dem Gesetz vom 2. Mai 1995 |
unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste | unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste |
oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht | oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht |
übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per | übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per |
Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass | Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass |
sie dem Gesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den | sie dem Gesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den |
Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der |
Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem | Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem |
Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt | Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt |
darüber mit, ob er dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder nicht. | darüber mit, ob er dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder nicht. |
Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss | Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss |
Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen | Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen |
Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine | Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine |
Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig | Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig |
oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per | oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per |
Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie | Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie |
zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den | zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den |
Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der |
Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen | Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen |
Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste | Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste |
mit. | mit. |
§ 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem | § 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem |
Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige oder | Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige oder |
fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis | fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis |
spätestens 15. Juni per Einschreiben, je nach Fall, an die | spätestens 15. Juni per Einschreiben, je nach Fall, an die |
Abgeordnetenkammer, an den Senat oder an den Rat der Deutschsprachigen | Abgeordnetenkammer, an den Senat oder an den Rat der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Gesetz vom 2. | Gemeinschaft wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Gesetz vom 2. |
Mai 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und | Mai 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und |
richtig ist. | richtig ist. |
Wenn die Sache von einem Senator vorgelegt wird, der kein in Artikel | Wenn die Sache von einem Senator vorgelegt wird, der kein in Artikel |
67 § 1, Nr. 3 bis 5 der Verfassung erwähnter Gemeinschaftssenator ist, | 67 § 1, Nr. 3 bis 5 der Verfassung erwähnter Gemeinschaftssenator ist, |
wird sie von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern | wird sie von einer Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern |
des Senats zusammensetzt, untersucht. [Wenn die Sache von einem | des Senats zusammensetzt, untersucht. [Wenn die Sache von einem |
Mitglied der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einem | Mitglied der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einem |
Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder von | Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder von |
einer in Artikel 1 Punkt 10, 11 oder 13 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 | einer in Artikel 1 Punkt 10, 11 oder 13 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 |
erwähnten Person, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig | erwähnten Person, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig |
ist, vorgelegt wird, wird sie von einer Uberwachungskommission, die | ist, vorgelegt wird, wird sie von einer Uberwachungskommission, die |
sich aus Mitgliedern des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft | sich aus Mitgliedern des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
zusammensetzt, untersucht.] In allen anderen Fällen wird die Sache | zusammensetzt, untersucht.] In allen anderen Fällen wird die Sache |
unbeschadet von Artikel 7 § 2 Absatz 2 erster Satz des Sondergesetzes | unbeschadet von Artikel 7 § 2 Absatz 2 erster Satz des Sondergesetzes |
vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom | vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom |
2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern | 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern |
und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, von einer | und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, von einer |
Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern der | Uberwachungskommission, die sich aus Mitgliedern der |
Abgeordnetenkammer zusammensetzt, untersucht. Die Kommission befindet | Abgeordnetenkammer zusammensetzt, untersucht. Die Kommission befindet |
in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere Rechtsmittel | in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere Rechtsmittel |
eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer Entscheidung wird dem | eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer Entscheidung wird dem |
Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der | Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der |
Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen | Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft bis spätestens 30. Juni mitgeteilt. | Gemeinschaft bis spätestens 30. Juni mitgeteilt. |
§ 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die | § 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die |
definitive Liste der Personen, die die in Artikel 2 des Gesetzes vom | definitive Liste der Personen, die die in Artikel 2 des Gesetzes vom |
2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes | 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes |
vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden bis spätestens | vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden bis spätestens |
15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort den | 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort den |
Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide Listen | Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide Listen |
werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. | werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. |
[Art. 7 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 | [Art. 7 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 |
(B.S. vom 31. März 2009)] | (B.S. vom 31. März 2009)] |
Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende | Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende |
Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe | Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe |
im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die Anwendung von Artikel 7 | im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die Anwendung von Artikel 7 |
§ 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied zwischen der | § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied zwischen der |
veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem Rechnungshof | veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem Rechnungshof |
zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche Berichtigung | zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche Berichtigung |
an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die Berichtigung im | an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die Berichtigung im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
§ 2 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person nach | § 2 - Wenn eine dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person nach |
Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im | Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im |
Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem | Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem |
Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet | Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet |
sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof. | sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof. |
Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm | Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm |
gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher | gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher |
anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem | anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem |
Interessehabenden dies per Einschreiben mit. | Interessehabenden dies per Einschreiben mit. |
Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, | Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, |
kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des | kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des |
Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene | Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene |
Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung | Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung |
befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem | befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem |
Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der | Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste der |
Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen | Abgeordnetenkammer, des Senats oder des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens des | Gemeinschaft spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens des |
Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen werden während der | Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen werden während der |
Parlamentsferien ausgesetzt. | Parlamentsferien ausgesetzt. |
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof |
erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
§ 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und | § 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und |
Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof | Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof |
gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit | gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit |
einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die | einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die |
dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im Belgischen | dem Gesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, untersucht der Hof, | Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, untersucht der Hof, |
ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese Information als | ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese Information als |
begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden Person per | begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden Person per |
Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der Listen zu | Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der Listen zu |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte | Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte |
Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem Gesetz vom | Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem Gesetz vom |
2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per Einschreiben | 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per Einschreiben |
binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes | binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes |
an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu hören, dass | an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu hören, dass |
sie entweder dem Gesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass | sie entweder dem Gesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass |
ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine Abschrift der | ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine Abschrift der |
Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse | Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse |
habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, des Senats | habenden Person durch die Dienste der Abgeordnetenkammer, des Senats |
oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft spätestens einen | oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft spätestens einen |
Monat nach Erhalt des Einschreibens der Interesse habenden Person | Monat nach Erhalt des Einschreibens der Interesse habenden Person |
mitgeteilt. Diese Fristen werden während der Parlamentsferien | mitgeteilt. Diese Fristen werden während der Parlamentsferien |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof |
erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 |
erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in Artikel 1 | erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in Artikel 1 |
dieses Gesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § 1] des besagten | dieses Gesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § 1] des besagten |
Gesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per Einschreiben mit | Gesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per Einschreiben mit |
Empfangsbestätigung zurück. | Empfangsbestätigung zurück. |
In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr | In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr |
nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe | nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe |
durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von | durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von |
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen | Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen |
Vermögenserklärungen. | Vermögenserklärungen. |
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 12. März 2009 (B.S. |
vom 31. März 2009)] | vom 31. März 2009)] |
Art. 10 - Die in [Artikel 3 § 1] des Gesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 10 - Die in [Artikel 3 § 1] des Gesetzes vom 2. Mai 1995 |
vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 | vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 |
desselben Gesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung benutzt | desselben Gesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung benutzt |
werden. | werden. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom |
31. März 2009)] | 31. März 2009)] |
Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten | Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten |
Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem | Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem |
durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der Veröffentlichung | durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof aufbewahrt. | im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof aufbewahrt. |
Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof | Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof |
vernichtet. | vernichtet. |
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |