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Loi du 25 avril 2007
publié le 12 septembre 2007

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2007000772
pub.
12/09/2007
prom.
25/04/2007
ELI
eli/loi/2007/04/25/2007000772/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV)


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 4, 11 à 62, 85 à 96, 104 à 114, 117 à 122, 131 à 142, 165 à 203 et 205 à 207 de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Administrative Vereinfachung (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Die Informationen, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und 2 im Nationalregister registriert und gespeichert sind, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.Diese Informationen können rechtsgültig als Ersatz für Informationen benutzt werden, die in den in Artikel 2 erwähnten Registern enthalten sind. Wer einen Unterschied zwischen den Informationen des Nationalregisters und den Informationen aus den in Artikel 2 erwähnten Registern feststellt, muss dies unverzüglich mitteilen. » 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt die Modalitäten der Informationsübermittlung an das Nationalregister und die Weise, wie vorerwähnte Mitteilung erfolgen muss, fest.» (...) TITEL III - Inneres KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Art. 11 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10.

März 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5.Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem nationalen Fussballspiel, einem internationalen Fussballspiel oder jedem Fussballereignis im Sinne von Nr. 10 angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung beziehungsweise des Fussballereignisses im Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, ». 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 10.Fussballereignis: jedes Spiel oder Training auf Rasen, auf Kunststoffbelag oder in einer Halle, an dem Fussballspieler teilnehmen, 11. Sicherheitskapazität des Stadions: Fassungsvermögen, das zwischen den betroffenen Parteien in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung oder aus Sicherheitsgründen festgelegt worden ist.» Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Die Veranstalter von nationalen Fussballspielen, die zur Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am 1.

August jeden Jahres oder mindestens acht Tage vor Beginn der Meisterschaft, wenn diese vor dem 1. August beginnt, mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen.

Ein Original dieser Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen Minister binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist zugeschickt werden.

Die Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen, die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1 zu schliessen, müssen die oben erwähnte Vereinbarung innerhalb der vom Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei die Vereinbarung mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf die sie Anwendung findet, geschlossen werden muss.

Ein Original dieser Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen Minister binnen der in Absatz 3 festgelegten Frist zugeschickt werden. » Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 6, der vom König in Ausführung von Artikel 8 bestimmten Elemente und Bedingungen oder einer oder mehrerer Bestimmungen der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung kann der Bürgermeister des Orts, an dem sich das Stadion befindet, eine Beschränkung der in Artikel 2 Nr. 11 erwähnten Sicherheitskapazität des Stadions vornehmen. » Art. 14 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 7. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die Evakuierung organisiert wird. Dieser Plan wird in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten vorliegender Bestimmung oder in den ersten beiden Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern getestet. Danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen betroffenen Partnern getestet. Der König legt die Mindestbestimmungen des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest, 8. Unterstützung bei der Einhaltung der Stadionverbote.» Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - In Abweichung von Artikel 10 Nr. 4 können die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung vorsehen, dass die Trennung rivalisierender Zuschauer für ein oder mehrere Spiele nicht angewandt wird. Gegebenenfalls müssen alternative Sicherheitsmassnahmen in der Vereinbarung festgelegt werden. » Art. 16 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10.März 2003, werden die Wörter « Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 » durch die Wörter « Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 » ersetzt. 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für die in den Artikeln 14 bis 17 erwähnten Aufgaben können die Ordner ebenfalls bei jedem Fussballereignis im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 eingreifen. In diesem Fall müssen diese Ordner den in oder aufgrund von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und Ausbildung genügen. » Art. 17 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen widersetzt, bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands festgestellt worden ist oder der die in Artikel 10 Nr.1 erwähnte Hausordnung nicht einhält, verweigern die Ordner den Zutritt zum Stadion. Die Ordner verweigern ebenfalls jeder Person, von der sie wissen, dass sie Gegenstand eines Stadionverbots ist, den Zutritt zum Stadion. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Ordner und der Sicherheitsbeauftragte können den Zuschauern Richtlinien erteilen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder um für die Anwendung der Hausordnung zu sorgen.» Art. 18 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Veranstalter achtet darauf, dass die Ordner dafür sorgen, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist und dass die Zugangs- und Räumungswege in, zu beziehungsweise von den Tribünen und die Zugangswege zum Stadion ständig freigehalten werden, vorbehaltlich eines legitimen Grunds, dass sich dort jemand aufhält.» 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Der Veranstalter achtet darauf, dass sich an jeder Fluchttür oder an jeder Tür, die als Räumungsausgang dienen kann, permanent ein Ordner befindet, und zwar während des Zeitraums, in dem das Stadion für Zuschauer zugänglich ist, und für diejenigen Teile des Stadions, zu denen die Zuschauer Zugang haben.Der Veranstalter sorgt dafür, dass dieser Ordner diese Tür nötigenfalls sofort und ohne Schlüssel in Fluchtrichtung öffnen kann. » Art. 19 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « einer administrativen Geldstrafe von 500 bis 250 000 EUR » durch die Wörter « einer administrativen Geldbusse von 500 bis 250.000 EUR » und die Wörter « durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 » durch die Wörter « durch oder aufgrund der Artikel 5 oder 10 » ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der Artikel 3 oder 4 auferlegten Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht einhält, mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis 250.000 EUR bestraft werden. » 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « einer administrativen Geldstrafe von 500 bis 250.000 EUR » durch die Wörter « einer administrativen Geldbusse von 500 bis 250.000 EUR » ersetzt. 4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 und Absatz 3 beträgt die Mindestsanktion: 1.5.000 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 5 Absatz 1, 2. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 5 Absatz 2, 3. 5.000 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 6, 4. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 10 Nr. 6, 5. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 10 Nr. 7, 6. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 15 Absatz 4. » Art. 20 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein nationales Fussballspiel, ein internationales Fussballspiel oder ein Fussballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist.

Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2 und 23bis Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet.

Artikel 21 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 ist ebenfalls anwendbar auf Fussballspiele, an denen mindestens eine Promotionsmannschaft teilnimmt.

Die Artikel 21bis und 21ter sind ebenfalls anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet.

Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs in einer Gruppe verübt werden binnen dem Zeitraum, der vierundzwanzig Stunden vor Spielbeginn beginnt und vierundzwanzig Stunden nach Spielende endet. » Art. 21 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 20 - Wer im Stadion ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände wirft oder schleudert, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 22 - In Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter « in Artikel 24 » durch die Wörter « in den Artikeln 24, 24ter und 24quater » ersetzt.

Art. 23 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt oder versucht zu betreten, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.

Als unrechtmässiges Betreten gilt: 1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots, 2.Betreten des Perimeters in Übertretung eines administrativen oder gerichtlichen Perimeterverbots, vorbehaltlich eines legitimen Grunds als Nachweis der Zulässigkeit eines Aufenthalts innerhalb des Perimeters und im letztgenannten Fall mit Ausnahme jeglichen Orts innerhalb des Perimeters, an dem der Betreffende sich nicht befunden hätte, wenn kein Fussballspiel veranstaltet worden wäre, 3. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 verweigert worden ist.In diesem Fall kann eine Person nur mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21bis - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der im Stadion oder im Perimeter die Richtlinien oder Anweisungen, die vom Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, nicht befolgt, mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21ter - Wer jemandem bei einem in Artikel 21 Absatz 2 Nr. 1 bestimmten unrechtmässigen Betreten des Stadions oder des Perimeters bewusst materiell behilflich ist, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 26 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 24 vorgesehenen » durch die Wörter « in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen » ersetzt.2. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte Mittel » durch die Wörter « und alle zur Abtrennung der Zuschauer bestimmten Mittel » ersetzt.

Art. 27 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Wer im Stadion alleine oder in einer Gruppe zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 28 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.

Wer sich wegen und anlässlich der Veranstaltung eines Fussballspiels in einer Gruppe auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet und zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 29 - In Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter « in Artikel 24 vorgesehenen » durch die Wörter « in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen » ersetzt.

Art. 30 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 21bis, 21ter, 22, 23, 23bis und 23ter eine administrative Geldbusse von 250 bis 5.000 EUR und ein administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden Sanktionen verhängt werden.

Ein administratives Stadionverbot kann mit einem administrativen Perimeterverbot von gleicher Dauer wie der des Stadionverbots einhergehen.

Vorbehaltlich eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit eines Aufenthalts innerhalb des Perimeters und im letztgenannten Fall mit Ausnahme jeglichen Orts innerhalb des Perimeters, an dem der Betreffende sich nicht befunden hätte, wenn kein Fussballspiel veranstaltet worden wäre, ist das administrative Perimeterverbot binnen dem Zeitraum anwendbar, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 besteht die Mindestsanktion aus: 1. einer administrativen Geldbusse in Höhe von 1.000 EUR und einem administrativen Stadionverbot von einem Jahr im Fall eines Verstosses gegen Artikel 21 Absatz 2 Nr. 1, 2. einer administrativen Geldbusse in Höhe von 1.000 EUR und einem administrativen Stadionverbot von zwei Jahren im Fall eines Verstosses gegen Artikel 22 Absatz 2 Nr. 1, 3. einer administrativen Geldbusse in Höhe von 500 EUR und einem administrativen Stadionverbot von einem Jahr im Fall eines Verstosses gegen Artikel 23 gegenüber einem oder mehreren Ordnern, dem Sicherheitsbeauftragten oder einem oder mehreren Mitgliedern der Rettungsdienste, 4.einer administrativen Geldbusse in Höhe von 500 EUR und einem administrativen Stadionverbot von neun Monaten im Fall eines Verstosses gegen Artikel 23 gegenüber einem oder mehreren rivalisierenden Zuschauern, wenn gemäss Artikel 10bis der Veranstalter keine Trennung der rivalisierenden Zuschauer eingerichtet hat, 5. einer administrativen Geldbusse in Höhe von 500 EUR und einem administrativen Stadionverbot von einem Jahr für diejenigen, die ein bengalisches Feuer, wie in Artikel 23ter als pyrotechnischer Gegenstand erwähnt, anzünden. § 3 - In dem Fall, dass gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren ein administratives Stadionverbot und eine administrative Geldbusse gegen einen Zuwiderhandelnden verhängt werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat, und diese administrative Geldbusse nicht binnen der vorgesehenen Frist gezahlt wird, wird das administrative Stadionverbot von Rechts wegen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, wo die Geldbusse gezahlt wird, und zwar für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, wo das ursprüngliche Stadionverbot ausläuft.

Diese Verlängerung endet von Rechts wegen ab Empfang der Zahlung der administrativen Geldbusse. » Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24bis - § 1 - Wer gemäss Artikel 21 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 gegen ein administratives Stadionverbot beziehungsweise ein administratives Perimeterverbot verstösst, kann für eine Höchstdauer von drei Monaten mit einer administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten bestraft werden.

Gegebenenfalls muss sich der Betreffende anlässlich jedes nationalen oder internationalen Fussballspiels in Belgien im Sinne von Artikel 2, an dem der Verein beziehungsweise die Vereine teilnehmen, die von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmt werden, frühestens 45 Minuten nach Spielbeginn und spätestens vor Spielende auf einem von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmten Polizeiposten melden, der sich in der Nähe seines Wohnsitzes befindet.

Der Betreffende hat die Möglichkeit, binnen dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des in Artikel 30 erwähnten Einschreibebriefs den in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich auf einem Polizeiposten melden zu dürfen, der sich in der Nähe seines Wohnorts befindet.

Der König bestimmt die Kriterien, die der in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte berücksichtigen muss bei der Bestimmung des Vereins beziehungsweise der Vereine, für die der Betreffende sich melden muss, sowie des Polizeipostens, auf dem sich der Betreffende melden muss.

Der Betreffende unterzeichnet jedes Mal auf Vorlage seines Personalausweises ein Formular, das auf dem betreffenden Polizeiposten zur Verfügung gehalten wird.

Der König bestimmt den Inhalt dieses Formulars und die Modalitäten für die Ausführung dieser Bedingungen. § 2 - Jedes Mal, wenn sich der Betreffende in Übertretung von § 1 nicht meldet, und vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit wird die auferlegte Dauer der administrativen Meldepflicht um einen Monat verlängert, entweder ab Ende der laufenden administrativen Meldepflicht oder ab der in § 3 Absatz 2 erwähnten Notifizierung, wenn diese Notifizierung nach Ende der laufenden administrativen Meldepflicht erfolgt, und eine pauschale Geldsumme in Höhe von 500 EUR auferlegt. § 3 - Die Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht wird von einem Polizeibeamten in einem Protokoll festgestellt. Das Original dieses Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zugeschickt.

Binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht teilt ein in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnter Beamter dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief die Anwendung von § 2 mit. Dieser Brief enthält den Vermerk, dass die administrative Meldepflicht um einen Monat verlängert wird, und die Aufforderung zur Zahlung der Summe von 500 EUR binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung.

Bei der dritten Missachtung der administrativen Meldepflicht leitet ein in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnter vom König bestimmter Beamter die Akte des Betreffenden an den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks des Wohnorts des Zuwiderhandelnden weiter.

Der Prokurator des Königs kann den Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 41bis Absatz 1 verfolgen. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Personen, die in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort haben. » Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24ter - § 1 - In dem Fall, dass gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren ein administratives Stadionverbot von zwei Jahren oder mehr verhängt wird, kann dem Zuwiderhandelnden ein administratives Verbot, das Staatsgebiet für ein Land zu verlassen, in dem ein Fussballspiel unter Beteiligung eines Vereins der ersten, zweiten oder dritten belgischen Nationalklasse, ein Spiel unter Beteiligung der belgischen Nationalmannschaft oder eine Fussballweltmeisterschaft oder Fussballeuropameisterschaft stattfindet, auferlegt werden für eine Dauer, die derjenigen des administrativen Stadionverbots entspricht.

Das administrative Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, ist vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit, in das betreffende Land zu reisen, anwendbar.

Der in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt, für welche(n) Verein(e) oder für welche Meisterschaft das administrative Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, anwendbar ist.

Der König bestimmt die Kriterien, die der in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte berücksichtigen muss bei der Bestimmung des Vereins beziehungsweise der Vereine, für die dem Betreffenden ein administratives Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, auferlegt wird.

Dieses administrative Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, tritt frühestens achtundvierzig Stunden vor Beginn des Spiels beziehungsweise des Wettbewerbs in Kraft und gilt bis spätestens zum Ende des Spiels beziehungsweise des Wettbewerbs. § 2 - Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Verbots kann dem Betreffenden eine administrative Meldepflicht auf einem Polizeiposten auferlegt werden.

Gegebenenfalls muss sich der Betreffende während jedes betroffenen Fussballspiels auf einem von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmten Polizeiposten melden, der sich in der Nähe seines Wohnsitzes befindet.

Wenn es sich um eine Fussballweltmeisterschaft oder Fussballeuropameisterschaft handelt, muss sich der Betreffende während jedes Spiels jedes Landes, das von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmt wird, melden.

Der Betreffende hat die Möglichkeit, binnen dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des in Artikel 30 erwähnten Einschreibebriefs den in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich auf einem Polizeiposten melden zu dürfen, der sich in der Nähe seines Wohnorts befindet.

Der König bestimmt die Kriterien, die der in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte berücksichtigen muss bei der Bestimmung des Polizeipostens, auf dem sich der Betreffende melden muss.

Der Betreffende unterzeichnet jedes Mal auf Vorlage seines Personalausweises ein Formular, das auf dem betreffenden Polizeiposten zur Verfügung gehalten wird.

Der König bestimmt den Inhalt dieses Formulars und die Modalitäten für die Ausführung dieser Bedingungen. § 3 - Jedes Mal, wenn sich der Betreffende in Übertretung von § 2 nicht meldet, und vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit wird ihm eine pauschale Geldsumme in Höhe von 1.000 EUR auferlegt. § 4 - Die Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht wird von einem Polizeibeamten in einem Protokoll festgestellt. Das Original dieses Protokolls wird einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zugeschickt.

Binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht teilt ein in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnter Beamter dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief die Anwendung von § 3 mit. Dieser Brief enthält die Aufforderung zur Zahlung der Summe von 1.000 EUR binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung.

Bei der dritten Missachtung der administrativen Meldepflicht leitet ein in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnter vom König bestimmter Beamter die Akte des Betreffenden an den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks des Wohnorts des Zuwiderhandelnden weiter.

Der Prokurator des Königs kann den Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 41bis Absatz 1 verfolgen. § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Personen, die in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort haben. » Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24quater - Im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 21bis, 21ter, 22, 23, 23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen, der zum Zeitpunkt der Taten über vierzehn Jahre alt ist, ein administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren verhängt werden. » Art. 34 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den Artikeln 18 und 24 » durch die Wörter « gemäss den Artikeln 18 und 24 bis 24quater » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » durch die Wörter « einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter « in den Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » durch die Wörter « in den Artikeln 20 bis 23ter » ersetzt. Art. 35 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « von dem vom König bestimmten Beamten » durch die Wörter « von einem vom König bestimmten Beamten », die Wörter « Beschliesst der Beamte » durch die Wörter « Beschliesst ein vom König bestimmter Beamter », die Wörter « das Recht hat, bei dieser Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich verteidigen zu dürfen » durch die Wörter « das Recht hat, bei dieser Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten ausdrücklich zu bitten, sich mündlich verteidigen zu dürfen » und die Wörter « Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt » durch die Wörter « Ein vom König bestimmter Beamter bestimmt » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « Artikel 24 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 24quater » und die Wörter « bei dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten anhängig gemacht » durch die Wörter « bei einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten anhängig gemacht » ersetzt. Art. 36 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, werden die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 18 oder 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 18 oder 24 bis 24quater » ersetzt.

Art. 37 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Höhe der administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die Bestimmungen von Artikel 31 » durch die Wörter « die Höhe der administrativen Geldbusse, die Dauer des administrativen Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots, die Dauer der administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten und die Modalitäten dieser Verpflichtung sowie die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und die Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 4 und von Artikel 31 » ersetzt.2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für die Person, die in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat, werden auch die Bestimmungen von Artikel 24 § 3 angegeben.» 3. In Absatz 3 werden die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » durch die Wörter « die Artikel 20 bis 23ter » und die Wörter « zu einer einzigen administrativen Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu einer dieser beiden Sanktionen » durch die Wörter « zu einer einzigen administrativen Geldbusse, einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen administrativen Perimeterverbot, einer einzigen administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten und einem einzigen administrativen Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen » ersetzt. Art. 38 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » durch die Wörter « die Artikel 20 bis 23ter » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 24 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 24quater » ersetzt.3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Beschluss wird spätestens binnen zehn Werktagen nach Ablauf der in Artikel 32 vorgesehenen Frist notifiziert. Neben dem Beschluss umfasst die Notifikation gegebenenfalls eine Aufforderung zur Zahlung der dem Zuwiderhandelnden auferlegten administrativen Geldbusse binnen der in Artikel 28 vorgesehenen Frist.

Nach Ablauf dieser Frist wird ein dem gesetzlichen Zinssatz entsprechender Verzugszins geschuldet. » Art. 39 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn ein administratives Stadionverbot in der Berufungsinstanz auferlegt wird, wird das Urteil dem Betreffenden auf Antrag eines in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten vom König bestimmten Beamten von einem Gerichtsvollzieher zugestellt. Das Stadionverbot setzt am Tag nach der Zustellung ein. Falls die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand eines Stadionverbots ist, setzt das neue Stadionverbot am Tag nach dem Tag ein, an dem das laufende Stadionverbot endet.

Wenn in der Berufungsinstanz nur eine administrative Geldbusse auferlegt wird, wird das Urteil dem Betreffenden auf Antrag eines in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten vom König bestimmten Beamten von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, ausser wenn die Geldbusse binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag des Urteils gezahlt wird. » Art. 40 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » durch die Wörter « die Artikel 20 bis 23ter », die Wörter « zehntausend Franken » durch die Wörter « 250 EUR » und die Wörter « von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » durch die Wörter « von einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten oder einem Gerichts- beziehungsweise Verwaltungspolizeioffizier gemäss den vom König festgelegten Modalitäten » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « von dem betreffenden Beamten » durch die Wörter « von einem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » ersetzt. Art. 41 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « dass eine Strafverfolgung » und den Wörtern « eingeleitet worden ist » die Wörter « oder eine Verfolgung im Rahmen des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz » eingefügt und werden die Wörter « auf der Grundlage von Artikel 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 24 bis 24quater » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « auf der Grundlage von Artikel 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 24 bis 24quater » ersetzt. Art. 42 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « ein Strafverfahren » und den Wörtern « wegen Taten einzuleiten » die Wörter « oder eine Verfolgung im Rahmen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz » eingefügt und werden die Wörter « auf der Grundlage von Artikel 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 24 bis 24quater » ersetzt.

Art. 43 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18 und 24 vorgesehenen administrativen Geldbussen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 beruhende Sanktion weniger als 250 EUR oder für eine auf Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als 125 EUR betragen dürfen. » Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die in Artikel 24 § 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote bis unter ihre Mindestdauer gesenkt werden, ohne dass sie weniger als drei Monate betragen dürfen. » Art. 45 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wegen einer im Stadion oder im Perimeter begangenen Straftat » durch die Wörter « wegen einer wegen und anlässlich der Veranstaltung eines Fussballspiels begangenen Straftat » ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « eine Meldepflicht » und dem Wort « gemäss » die Wörter «, ein Perimeterverbot oder ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, » eingefügt. Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldbusse von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer gemäss Artikel 24bis oder Artikel 24ter Gegenstand einer administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten ist und sich während derselben administrativen Meldepflicht mindestens dreimal nicht gemeldet hat.

Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldbusse von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer gemäss Artikel 41 Gegenstand einer Meldepflicht ist und sich während derselben Meldepflicht mindestens dreimal nicht gemeldet hat. » Art. 47 - In Artikel 43 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Abweichung von Absatz 1 können Polizeidienste einem Sicherheitsbeauftragten im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 10 Nr. 2 erwähnten Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschliessung personenbezogene Daten mitteilen. » Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 43bis - Damit die Veranstalter gemäss Artikel 10 Nr. 8 bei der Einhaltung der Stadionverbote Unterstützung leisten können, können die Polizeidienste ihnen über den Sicherheitsbeauftragten Fotos der Personen übermitteln, die Gegenstand eines Stadionverbots sind. Auf diesen Fotos wird die Identität dieser Personen deutlich sichtbar vermerkt. Diese Fotos können nur während des Zeitraums des Stadionverbots aufbewahrt werden.

Der Veranstalter, der Sicherheitsbeauftragte oder der Ordner, der diese Auskünfte und Unterlagen Dritten mitteilt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. » Art. 49 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, » durch die Wörter « Bei Feststellung einer Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, 21, 21bis, 21ter, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, » ersetzt.2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn dieses als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot einen Minderjährigen betrifft, wird die Bestätigung dieses Beschlusses binnen vierzehn Tagen durch den in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten ebenfalls an seine Eltern, seine Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, gerichtet.» 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen Straftat » durch die Wörter « einer Straftat oder einer als Straftat qualifizierten Tat » ersetzt.4. In Absatz 6 Nr.3, der Absatz 7 Nr. 3 wird, werden die Wörter « in Absatz 2 » durch die Wörter « in Absatz 3 » ersetzt.

Art. 50 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Zur Gewährleistung der Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eine zentrale Fotodatei der Personen angelegt, die Gegenstand eines Stadionverbots sind. Die Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, wird von einem Polizeibeamten aufgefordert, sich auf einem Polizeiposten zu melden, um sich fotografieren zu lassen.

Die Polizeidienste senden dieses Foto beziehungsweise jedes andere Foto des Betreffenden, über das die Polizei verfügt, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens den Sicherheitsbeauftragten zu. » Art. 51 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 52 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Taten, die ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels verübt werden.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt hinsichtlich der Gewährung bestimmter Rechte an Personen, denen die Freiheit entzogen wird, und der Zusicherung grundlegender Garantien gegen schlechte Behandlung Art. 53 - Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird aufgehoben.

Art. 54 - Artikel 33 Absatz 3 und 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 55 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Jede Freiheitsentziehung wird in das Register der Freiheitsentziehungen eingetragen.

Dieses Register ist die Wiedergabe des chronologischen Verlaufs der Freiheitsentziehung ab Beginn bis zum Ende beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Person an die zuständigen Behörden oder Dienste.

Inhalt und Form des Registers der Freiheitsentziehungen sowie die Bedingungen, unter denen diese Daten aufbewahrt werden, werden vom König festgelegt. » Art. 56 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33ter - Jede administrativ festgenommene Person muss über Folgendes informiert werden: - die Freiheitsentziehung, - die Gründe der Freiheitsentziehung, - die Höchstdauer dieser Freiheitsentziehung, - das materielle Verfahren zur Einschliessung in einer Zelle, - die Möglichkeit der Ergreifung von Zwangsmassnahmen.

Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Rechte, die mit der Freiheitsentziehung einhergehen, werden jeder Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, entweder mündlich oder schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die sie versteht, und zwar zu dem Zeitpunkt, wo der Verwaltungspolizeioffizier die Freiheitsentziehung vornimmt oder bestätigt.

Diese Notifizierung wird schriftlich im Register der Freiheitsentziehungen bestätigt. Die Rechte der festgenommenen Personen können kollektiv mitgeteilt werden, unter der Voraussetzung, dass dieses Verfahren als solches im Register vermerkt wird. » Art. 57 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33quater - Jede Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, kann verlangen, dass eine Person, zu der sie Vertrauen hat, verständigt wird.

Wenn der Verwaltungspolizeioffizier ernsthafte Gründe zur Annahme hat, dass die Verständigung einer dritten Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit sich bringt, kann er entscheiden, diesem Antrag nicht stattzugeben; er vermerkt die Gründe dieser Entscheidung im Register der Freiheitsentziehungen.

Wenn die Person, der die Freiheit entzogen wird, minderjährig ist, wird die mit ihrer Aufsicht betraute Person von Amts wegen darüber verständigt. » Art. 58 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33quinquies - Jede Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, hat das Recht auf medizinischen Beistand.

Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat jede Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, das subsidiäre Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu Lasten des Betreffenden. » Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33sexies - Jede Person, die Gegenstand einer Freiheitsentziehung ist, hat während der gesamten Dauer ihrer Freiheitsentziehung das Recht auf ausreichend Trinkwasser, auf die Benutzung angepasster Sanitäreinrichtungen und, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, auf eine Mahlzeit. » Art. 60 - Artikel 34 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn die Freiheitsentziehung im Hinblick auf die Überprüfung der Identität erfolgt, gibt der Polizeibeamte, der die Überprüfung vornimmt, dies in dem Register der Freiheitsentziehungen an. » Art. 61 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 37 dürfen die Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten nur in folgenden Fällen einer Person Handschellen anlegen: 1. bei der Überführung, der Herausnahme und der Bewachung von Gefangenen, 2.bei der Bewachung einer gerichtlich oder administrativ festgenommenen Person, wenn es durch die Umstände erforderlich wird, unter anderem aufgrund: - des Verhaltens des Betreffenden bei der Festnahme oder während der Haft, - des Verhaltens des Betreffenden bei früheren Freiheitsentziehungen, - der Art der begangenen Straftat, - der Art der verursachten Störung der öffentlichen Ordnung, - des Widerstands oder der Gewalt gegen seine Festnahme, - der Fluchtgefahr, - der Gefahr, die der Betreffende für sich selbst, für den Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten oder für Dritte darstellt, - des Risikos, dass der Betreffende versucht, Beweise zu vernichten oder Schaden anzurichten. » Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33septies - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Anrechnung der Kosten und die praktische Durchführung infolge der Anwendung von Artikel 33quinquies Absatz 1 und Artikel 33sexies fest. » (...) TITEL VI - Justiz (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere und Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 85 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 dritter Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - andere von einem Ausgeber belgischen Rechts ausgegebene Wertpapiere, die eine finanzielle Forderung gegenüber diesem Ausgeber oder einem Dritten beinhalten, einschliesslich Wertpapieren, die ungeteilte Rechte an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Vertragsform hat, verbriefen, ». 2. Absatz 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. « Ausgebern »: Personen oder Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Rechtspersönlichkeit, die die Wertpapiere ausgegeben haben, ».

Art. 86 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ». 2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 3.wenn sie nicht in den vorhergehenden Nummern 1 und 2 erwähnt sind, Inhaberpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht. » Art. 87 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Gesellschaften nach belgischem Recht, deren in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht ändern ihre Satzung oder gegebenenfalls ihre Verwaltungsordnung vor dem 31. Dezember 2007, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen.

In der entsprechend geänderten Satzung ist insbesondere vorzusehen, dass es sich bei den Wertpapieren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, Inhaberpapiere sind, bereits ausgegeben und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere handelt. Ist der Ausgeber ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, ist in der entsprechend geänderten Satzung oder Verwaltungsordnung vorzusehen, dass es sich bei allen Inhaberpapieren, die bereits ausgegeben und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.

Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht vor dem 31. Dezember 2007 mit einer Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - mit einem zugelassenen Kontenführer die nötigen Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird.

Die betreffende Gesellschaft oder der betreffende Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht veröffentlicht unverzüglich eine Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung(en) oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - des/der zugelassenen Kontenführer(s), die sie/er für jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König - in Bezug auf die Wahl der Liquidationseinrichtungen - nicht für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige Liquidationseinrichtung bestimmt hat.

Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite der Gesellschaft oder des Organismus für gemeinsame Anlagen zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft oder der Organismus für gemeinsame Anlagen ihren/seinen Sitz hat. » Art. 88 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Wertpapiere, die Inhaberpapiere sind und vor dem 1. Januar 2014 fällig werden, müssen Inhaberpapiere, die nicht gemäss Artikel 5 umgewandelt worden sind, spätestens am 31. Dezember 2013 in den Grenzen der Satzungsbestimmungen und der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Ausgabe nach Wahl ihres Berechtigten in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt werden. § 2 - Die Umwandlung in Namenspapiere ist beim Ausgeber zu beantragen.

Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den Ausgeber zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung der Wertpapiere in die durch oder aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Register. Die Eintragung in die Register erfolgt binnen fünf Werktagen nach Antragstellung. § 3 - Unbeschadet von Artikel 6 passen Gesellschaften nach belgischem Recht, die entmaterialisierte Wertpapiere ausgeben möchten, ihre Satzung an. In der entsprechend angepassten Satzung ist insbesondere ein Umwandlungsdatum vorzusehen, ab dem Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, die Inhaberpapiere sind, bereits ausgegeben und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, in entmaterialisierter Form bestehen.

Unbeschadet von Artikel 5 erfolgt die Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere automatisch nach Aushändigung dieser Wertpapiere durch ihren Berechtigten an einen zugelassenen Kontenführer oder die bestimmte Liquidationseinrichtung durch Buchung der Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto, und zwar ab dem in der Satzung angegebenen Umwandlungsdatum.

Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften vor dem in der Satzung angegebenen Umwandlungsdatum mit einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer die nötigen Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird.

Die betreffende Gesellschaft veröffentlicht unverzüglich eine Bekanntmachung mit Angabe des Umwandlungsdatums und der Liquidationseinrichtung(en) oder - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - des/der zugelassenen Kontenführer(s), die sie für jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König - in Bezug auf die Wahl der Liquidationseinrichtungen - nicht für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist das Umwandlungsdatum in dieser Bekanntmachung oder in der Satzung nicht angegeben, entspricht dieses Datum dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt.

Ausser in den in Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches und Artikel 17 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten Fällen muss der zugelassene Kontenführer die betreffenden Inhaberpapiere binnen kürzester Frist ab Empfang bei der zuständigen Liquidationseinrichtung hinterlegen.

Der zugelassene Kontenführer muss die Inhaberpapiere, die er aufgrund von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches erhält, im Hinblick auf die in Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln.

Die Liquidationseinrichtung muss die Inhaberpapiere im Hinblick auf die in Artikel 468 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln. » Art. 89 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Der König kann eine Einrichtung bestimmen, die gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten mit der Führung einer Datenbank beauftragt wird, die die relevanten Informationen über die Ausgeber im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, insbesondere seiner Artikel 6 und 7, enthält. » Art. 90 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Nach Ablauf der in Artikel 7 vorgesehenen Frist werden Inhaberpapiere, die nicht gemäss Artikel 5 oder Artikel 7 § 2 oder 3 umgewandelt wurden, von Rechts wegen in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt und vom betreffenden Ausgeber auf seinen Namen auf einem Wertpapierkonto gebucht.Ist die Ausgabe entmaterialisierter Wertpapiere jedoch nicht in der Satzung des Ausgebers vorgesehen oder hat der Ausgeber nicht mit einer Liquidationseinrichtung oder - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - mit einem zugelassenen Kontenführer die nötigen Massnahmen ergriffen, werden Inhaberpapiere, deren Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere nicht erfolgt ist, von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt. » 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 91 - Artikel 468 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « auf den Namen der Liquidationseinrichtung » und dem Wort « eingetragen » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - des zugelassenen Kontenführers » eingefügt.2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « auf den Namen der Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « eingetragen sind » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - des zugelassenen Kontenführers » eingefügt.3. In Absatz 6 werden die Wörter « seitens der zugelassenen Kontenführer » durch die Wörter « seitens der in Belgien zugelassenen Kontenführer » ersetzt. Art. 92 - Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « die bei der Liquidationseinrichtung oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt, eröffnet sind » werden durch die Wörter « die eröffnet sind bei der Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - bei dem zugelassenen Kontenführer oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt » ersetzt.2. Zwischen den Wörtern « der Liquidationseinrichtung gegenüber » und dem Wort « auftritt » werden die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - dem zugelassenen Kontenführer gegenüber » eingefügt. Art. 93 - In Artikel 472 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « bei der Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « auf den Namen » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - bei dem zugelassenen Kontenführer » eingefügt.

Art. 94 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « an die Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « hat für den Ausgeber » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - an den zugelassenen Kontenführer » eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Die Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « überträgt den zugelassenen Kontenführern » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - der zugelassene Kontenführer » eingefügt.3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « für die Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « befreiende Wirkung » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - für den zugelassenen Kontenführer » eingefügt. Art. 95 - Artikel 475ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser in Bezug auf Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, finden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ebenfalls Anwendung auf Wertpapiere, die bei einem zugelassenen Kontenführer auf einem Konto gebucht sind und von diesem Kontenführer nicht bei einer Liquidationseinrichtung oder bei einer Einrichtung, die der Liquidationseinrichtung gegenüber als Zwischenperson auftritt, geführt werden. » Art. 96 - § 1 - In Abweichung von Artikel 558 des Gesellschaftsgesetzbuches und ungeachtet gegenteiliger Satzungsbestimmungen können Gesellschaften zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und dem 31. Dezember 2013 im Rahmen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere per in der Form einer authentischen Urkunde erfolgenden Beschluss ihres Verwaltungsorgans: 1. in ihrer Satzung vorsehen, dass es sich bei den Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere handelt, 2.in ihre Satzung die Möglichkeit einfügen, entmaterialisierte Wertpapiere auszugeben und die Inhaberpapiere der Gesellschaft in entmaterialisierte Wertpapiere umzuwandeln, 3. in ihrer Satzung die nötigen Regeln vorsehen, um es den Berechtigten entmaterialisierter Wertpapiere zu erlauben, an der Generalversammlung teilzunehmen, ohne dass diese Regeln striktere Bedingungen vorsehen dürfen als die Regeln, die denjenigen auferlegt sind, die ihre Wertpapiere in anderer Form besitzen. Die Artikel 74 und 75 des Gesellschaftsgesetzbuches sind auf diese Urkunde anwendbar. § 2 - Gemäss § 1 des vorliegenden Artikels an der Satzung angebrachte Änderungen werden von Rechts wegen zur Information auf die Tagesordnung der ersten Generalversammlung nach Registrierung der Urkunde gesetzt. Sie werden ebenfalls im ersten Jahresbericht nach dieser Registrierung vermerkt. (...) TITEL VII - Finanzen KAPITEL I - Mehrwertsteuereinheit - Gesamtschuldnerschaft Art. 104 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 51ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 51ter - Personen, die in Anwendung von Artikel 4 § 2 als ein einziger Steuerpflichtiger gelten, haften dem Staat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer, der Zinsen, der Geldbussen und der Kosten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet werden, die sich auf den Zeitraum beziehen, in dem diese Personen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches als ein einziger Steuerpflichtiger gelten. » Art. 105 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. April 2007.

KAPITEL II - Gesellschaftssteuer - Steuerfreie Rücklagen Art. 106 - In Titel X des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein neuer Artikel 519ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 519ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 215 und 246 Absatz 1 wird der Gesellschaftssteuersatz oder für die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Steuer der Gebietsfremden für die Steuerjahre 2008 bis 2010 verringert: 1. in Bezug auf die aufgrund von Artikel 511 § 1 steuerpflichtigen Entnahmen aus der im Steuerjahr 1982 gebildeten Investitionsrücklage, 2.in Bezug auf die aufgrund von Artikel 190 Absatz 4 steuerpflichtigen Entnahmen, die auf andere verwirklichte Mehrwerte als die in den Artikeln 44bis und 47 des vorliegenden Gesetzbuches und in Artikel 115 § 2 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Mehrwerte, die unter den in Artikel 190 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bedingungen steuerfrei sind, durchgeführt werden, und die nicht über dem Gesamtbetrag dieser Mehrwerte liegen, die am Ende des an das Steuerjahr 2004 gebundenen Besteuerungszeitraums bestanden.

Der in Absatz 1 erwähnte Satz wird festgelegt auf: - 16,5 Prozent für das Steuerjahr 2008, - 20,75 Prozent für das Steuerjahr 2009 und - 25 Prozent für das Steuerjahr 2010.

Die in Absatz 1 erwähnten Sätze werden darüber hinaus für die Steuerjahre 2008 bis 2010 auf 10 Prozent, 12 Prozent beziehungsweise 14 Prozent verringert für den Teil der Entnahmen, der Investitionen entspricht, die in dem an das betreffende Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraum getätigt wurden in Sachanlagen, die nicht die in Artikel 75 Nr. 5 erwähnten Sachanlagen sind, oder in immaterielle Anlagen, die abschreibbar sind, aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 194quater nicht als Wiederanlage gelten und vorher noch nicht für die Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt worden sind. § 2 - Keiner der in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums darf auf die Grundlage der in § 1 erwähnten Steuer angewandt werden.

In Abweichung von Artikel 276 darf weder ein Vorabzug noch ein Pauschalanteil ausländischer Steuer noch eine Steuergutschrift auf die in § 1 erwähnte Steuer angerechnet werden. § 3 - Die in § 1 erwähnte Steuer wird wie in den Artikeln 157 bis 159, 161 bis 164 und 166 bis 168 vorgesehen bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen eventuell erhöht. § 4 - Artikel 463bis ist nicht auf die gemäss den Paragraphen 1 bis 3 berechnete Steuer anwendbar. » Art. 107 - Ab dem 17. Oktober 2006 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 106.

KAPITEL III - Steuerbefreiung der auf Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt verwirklichten Mehrwerte Art. 108 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44ter - § 1 - Mehrwerte, die unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen auf Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt verwirklicht werden, sind vollständig steuerfrei, wenn ein Betrag, der der erhaltenen Entschädigung oder dem Veräusserungswert entspricht, auf nachstehende Weise und binnen nachstehenden Fristen wieder angelegt wird.

Die Mehrwerte müssen verwirklicht werden: 1. anlässlich eines Schadensfalls, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses oder 2.anlässlich einer nicht in Nr. 1 erwähnten Veräusserung von Binnenschiffen für die kommerzielle Schifffahrt, sofern sie seit mehr als fünf Jahren vor ihrer Veräusserung die Beschaffenheit einer Anlage hatten.

Als Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt gelten: a) Wasserfahrzeuge, die sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung Dritter zum Güter- oder Personenverkehr genutzt werden, b) Wasserfahrzeuge, die sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung Dritter zum Schub von Binnenschiffen genutzt werden. § 2 - Die Wiederanlage muss in Binnenschiffe erfolgen, die: 1. den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Umweltnormen entsprechen, 2.für die kommerzielle Schifffahrt bestimmt sind, 3. in Belgien zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden, 4.gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie haben ein - um mindestens fünf Jahre - jüngeres Baujahr als das Wasserfahrzeug, auf das der Mehrwert sich bezieht.b) Sie besitzen mindestens 25 Prozent mehr Ladefähigkeit oder im Falle eines Schubschiffes 25 Prozent mehr Antriebskraft als das Wasserfahrzeug, auf das der Mehrwert sich bezieht.c) Sie werden seit höchstens zwanzig Jahren genutzt. § 3 - Die Wiederanlage muss spätestens bei Einstellung der Berufstätigkeit erfolgen und innerhalb einer Frist: 1. von fünf Jahren nach Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die Entschädigung bezogen wird, für die in § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Mehrwerte, 2. von fünf Jahren ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht wird, oder ab dem ersten Tag des vorletzten Besteuerungszeitraums vor dem Besteuerungszeitraum, in dem der Mehrwert verwirklicht wird, für die in § 1 Absatz 2 Nr.2 erwähnten Mehrwerte. § 4 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung ab dem Steuerjahr, das den Besteuerungszeitraum betrifft, in dem der Mehrwert verwirklicht wird, und bis zu dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Wiederanlagefrist abgelaufen ist, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. § 5 - Erfolgt keine Wiederanlage in den Formen und Fristen, die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehen sind, gilt der verwirklichte Mehrwert als Einkommen des Besteuerungszeitraums, in dem die Wiederanlagefrist abgelaufen ist. In diesem Fall ist Artikel 47 nicht anwendbar. » Art. 109 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 21. Dezember 1994, 30. Januar 1996, 16.

April 1997, 22. Dezember 1998 und 14. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » durch die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 44ter, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « in den Artikeln 44bis und 47 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 erwähnten » ersetzt. Art. 110 - In Artikel 47 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 14. Januar 2003, werden die Wörter « aufgrund der Artikel 44 § 1 Nr. 2 und § 2 und 44bis » durch die Wörter « aufgrund der Artikel 44 § 1 Nr. 2 und § 2, 44bis und 44ter » ersetzt.

Art. 111 - Artikel 190 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 14. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis, 45, 46 § 1 Absatz 1 Nr.2 und 47 » durch die Wörter « in den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis, 44ter, 45, 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 47 » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis und 47 » durch die Wörter « in den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis, 44ter und 47 » ersetzt. Art. 112 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 21. Dezember 1994, 30. Januar 1996, 16.

April 1997, 22. Dezember 1998 und 14. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter « in den Artikeln 44bis und 47 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 erwähnten » ersetzt.2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » durch die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 44ter, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » ersetzt.3. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter « in den Artikeln 44bis und 47 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 erwähnten » ersetzt. Art. 113 - In Artikel 416 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002 und 14. Januar 2003, werden die Wörter « auf Mehrwerte, die gemäss Artikel 44bis § 5 oder 47 § 6 steuerpflichtig sind » durch die Wörter « auf Mehrwerte, die gemäss Artikel 44bis § 5, 44ter § 5 oder 47 § 6 steuerpflichtig sind » ersetzt.

Art. 114 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 108 bis 113 fest. (...) KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 117 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 84quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84quater - § 1 - Wird eine anhaltende Uneinigkeit über die Steuerveranlagung vor den Minister der Finanzen oder den von ihm beauftragten Beamten gebracht, kann der Steuerschuldner bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. § 2 - Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Steuerschuldner zuvor Einspruch gegen die Zwangsbeitreibung eingelegt hat, wenn in Anwendung von Artikel 59 § 2 eine Schätzung verlangt wurde oder wenn über die Beanstandung bereits befunden worden ist.

Wenn vor Notifizierung des Schlichtungsberichts der Steuerschuldner Einspruch gegen die Zwangsbeitreibung einlegt, in Anwendung von Artikel 59 § 2 eine Schätzung verlangt wird oder über die Beanstandung bereits befunden worden ist, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig. § 3 - Aufgrund des Schlichtungsberichts kann der Betrag der Steuerschuld durch Verwaltungsbeschluss berichtigt werden, insofern dies keine Steuerbefreiung oder -ermässigung zur Folge hat. Es darf aber keine Steuernachforderung festgelegt werden. » Art. 118 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 85ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 85ter - Ein Steuerschuldner kann im Falle eines Konflikts mit dem Einnehmer, der mit der Eintreibung seiner Steuerschuld beauftragt ist, bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. » Abschnitt 3 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 119 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 376quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 376quinquies - § 1 - Ist beim Steuerdirektor Widerspruch eingelegt worden, kann der betreffende Steuerschuldner und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. § 2 - Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Steuerschuldner zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat oder wenn über den Widerspruch bereits befunden worden ist.

Wenn vor Notifizierung des Schlichtungsberichts der Steuerschuldner Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat oder über den Widerspruch bereits befunden worden ist, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig. » Art. 120 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 399bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 399bis - Ein Steuerschuldner und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, kann im Falle eines Konflikts mit dem Einnehmer, der mit der Eintreibung seiner Steuerschuld beauftragt ist, bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. » Art. 121 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 501bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 501bis - § 1 - Falls im Laufe der Bearbeitung des Widerspruchs und nach einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt wird, kann der Widerspruchsführer über den untersuchenden Bediensteten bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen.

Wenn das Protokoll über die Uneinigkeit, das im Hinblick auf die Beantragung der in § 2 erwähnten Schiedsentscheidung aufgenommen worden ist, dem Steuerpflichtigen vor Notifizierung des Schlichtungsberichts notifiziert wird, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig. § 2 - Falls der untersuchende Bedienstete und der Widerspruchsführer trotz der eventuellen Schlichtung keine Einigung über das Katastereinkommen, das einem unbeweglichen Gut beigemessen werden muss, erzielen können, wird ein Protokoll über die Uneinigkeit aufgenommen und haben der untersuchende Bedienstete und der Widerspruchsführer zur Festlegung des betreffenden Katastereinkommens die Möglichkeit, eine Schiedsentscheidung zu beantragen. » Art. 122 - Artikel 502 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. (...) Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmung Art. 131 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fest.

KAPITEL VI - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Bereich des Besteuerungssystems für bestimmte Vergütungen, die Forschern gezahlt oder zuerkannt werden Art. 132 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10.August 2001, 15. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 12. persönliche Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen », dem « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » oder einer gemäss Artikel 2753 § 1 Absatz 2 zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung gezahlt oder zuerkannt werden aufgrund einer von dieser Universität, dieser Hochschule oder dieser wissenschaftlichen Einrichtung erlassenen Valorisierungsregelung. Als « Forscher » gelten Forscher, die in Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind und - allein oder in einem Team - an einer Universität, einer Hochschule oder einer zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung Forschung betreiben, und Professoren. Als « Erfindungen » gelten patentierbare Erfindungen, Zuchtprodukte, Zeichnungen und Modelle, Topographien von Halbleitererzeugnissen, EDV-Programme und Datenbanken, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden können. » Art. 133 - In Titel II Kapitel II Abschnitt V Unterabschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 102bis - Unter den in Artikel 90 Nr. 12 erwähnten Einkünften versteht man ihren Nettobetrag, das heisst ihren Bruttobetrag abzüglich 10 Prozent Pauschalkosten. » Art. 134 - In Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 1998, 22. Dezember 1998 und 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « an den « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » » und dem Wort « und » die Wörter «, an den « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » » eingefügt. Art. 135 - In Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « in Artikel 90 Nr. 1 » und dem Wort « erwähnte » die Wörter « und 12 » eingefügt.

Art. 136 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 15. Dezember 2004 und 25.April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 90 Nr.1 bis 11 » werden durch die Wörter « Artikel 90 Nr. 1 bis 12 » ersetzt. 2. Nummer 9 wird durch einen Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « k) persönliche Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer belgischen Universität oder Hochschule, dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen », dem « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » oder einer gemäss Artikel 2753 § 1 Absatz 2 zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung gezahlt oder zuerkannt werden aufgrund einer von dieser Universität, dieser Hochschule oder dieser wissenschaftlichen Einrichtung erlassenen Valorisierungsregelung.Als « Forscher » gelten Forscher, die in Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind und - allein oder in einem Team - an einer Universität, einer Hochschule oder einer zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung Forschung betreiben, und Professoren. Als « Erfindungen » gelten patentierbare Erfindungen, Zuchtprodukte, Zeichnungen und Modelle, Topographien von Halbleitererzeugnissen, EDV-Programme und Datenbanken, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden können. » Art. 137 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « und der in Artikel 228 § 2 Nr.9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte » durch die Wörter «, der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) erwähnten verschiedenen Einkünfte » ersetzt. 2. In Buchstabe b) werden die Wörter « und 9 Buchstabe h) » durch die Wörter « und 9 Buchstabe h) und k) » ersetzt. Art. 138 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Zwischen den Wörtern « der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung » und dem Wort « und » werden die Wörter «, der « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » » eingefügt.

Art. 139 - Die Artikel 132, 133, 135 bis 137 und 138 Nr. 2 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Vergütungen und Entlohnungen anwendbar.

Artikel 134 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gemachten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

KAPITEL VII - Steuerbefreiung für Prämien und Kapital- und Zinszuschüsse, die Gesellschaften im Rahmen von Beihilfen für Forschung und Entwicklung von regionalen Einrichtungen zuerkannt werden Art. 140 - In Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt Ibis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein neuer Artikel 193ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 193ter - § 1 - Gewinne sind steuerfrei in Höhe des Betrags der Prämien und der Kapital- und Zinszuschüsse für immaterielle Anlagen und Sachanlagen, die Gesellschaften im Rahmen von Beihilfen für Forschung und Entwicklung von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannt werden. § 2 - Im Falle der Veräusserung einer der in § 1 erwähnten Anlagen - ausser einer Veräusserung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Veräusserung stattfand. » Art. 141 - In Artikel 198 Absatz 1 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter « in Artikel 193bis § 1 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln 193bis § 1 Absatz 2 und 193ter § 1 erwähnten » ersetzt.

Art. 142 - Die Artikel 140 und 141 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 notifizierten Prämien und Zuschüsse anwendbar in dem Masse, wie das Datum der Notifizierung sich frühestens auf den Besteuerungszeitraum bezieht, der an das Steuerjahr 2008 gebunden ist.

Ab dem 21. Dezember 2006 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung. (...) TITEL IX - Telekommunikation (...) Art. 165 - In Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation werden zwischen den Wörtern « die Inhalte » und dem Wort « anbieten » die Wörter « mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste » eingefügt.

Art. 166 - In Artikel 9 § 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind » durch die Wörter « oder die für natürliche oder juristische Personen bestimmt sind » ersetzt.

Art. 167 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von § 1 Nr.2] 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die gemäss Absatz 1 vom König festgelegten Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1.Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, 2. effektive und effiziente Nutzung der zugeteilten Nummern, 3.Entrichtung von Nutzungsentgelten gemäss Artikel 30, 4. Einhaltung aller einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.» 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - In Erwartung der Festlegung der Modalitäten durch den König gemäss § 1 kann das Institut nach vorheriger Erlaubnis des Ministers die Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern, die nach Festlegung oder Änderung eines nationalen Nummerierungsplans zugeteilt werden können, festlegen. Diese Bedingungen dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, 2.effektive und effiziente Nutzung der zugeteilten Nummern, 3. Einhaltung aller einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern. Gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten kann das Institut Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern an eine Höchstfrist binden. Erteilt das Institut die Nutzungsrechte nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. » 4. Paragraph 5 zweiter Satz wird gestrichen.5. Paragraph 5 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Auswahlverfahren umfassen zwei Phasen: Angebotsphase und Vergabephase. Die Angebotsphase beginnt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Lastenhefts auf der Website des Instituts.

Im Lastenheft sind die Mindestbedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für die betreffenden Nummern festgelegt.

Die Angebotsphase endet an dem im Lastenheft angegebenen Datum.

Die Vergabephase dauert nicht länger als drei Wochen ab Ende der Angebotsphase.

Das Institut kann die Frist der Vergabephase jedoch um höchstens drei Wochen verlängern.

Der Betreiber, der das betreffende Nutzungsrecht erworben hat, ist zur Einhaltung der Mindestbedingungen des Lastenhefts und aller Verpflichtungen, die er im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, verpflichtet. » 6. In § 7 werden die Wörter « ihren Teilnehmern » gestrichen. Art. 168 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « in den Verkehr gebracht » und den Wörtern « werden, sofern sie » jeweils die Wörter « eingeführt oder als Eigentum erworben » eingefügt.2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Artikel 32 §§ 1 bis 4 und die Artikel 33 bis 38 sind nicht auf Ausrüstungen anwendbar, die auf einer Frequenz unter 9 kHz funktionieren.» Art. 169 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « in den Verkehr zu bringen » und dem Wort « oder » die Wörter «, einzuführen, als Eigentum zu erwerben » eingefügt.

Art. 170 - In Artikel 37 desselben Gesetzes werden die Wörter « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 dürfen Ausrüstungen in den Verkehr gebracht und genutzt werden, sofern sie » durch die Wörter « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 ist der Besitz, das Eigentum, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Nutzung von Ausrüstungen erlaubt, sofern diese Ausrüstungen » ersetzt.

Art. 171 - In Artikel 42 § 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « Vorliegender Artikel findet keine Anwendung » durch die Wörter « Die Paragraphen 1 bis 6 finden keine Anwendung » ersetzt.

Art. 172 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Zulassungsinhaber » wird durch die Wörter « Antragsteller oder Inhaber einer Zulassung » ersetzt.2. Zwischen den Wörtern « die Kosten für » und den Wörtern « die Kontrolle » die Wörter « die Aktenverwaltung, die Organisation von Prüfungen und/oder » eingefügt. Art. 173 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten seitens aller Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten.» 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « Anbieter von Sozialtarifen » und den Wörtern « entschädigt werden » die Wörter «, die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben, » eingefügt.3. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Das Institut berechnet gemäss der in der Anlage definierten Methode die Nettokosten der Sozialtarife für alle Betreiber, die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben.» 4. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Das Institut kann die Modalitäten der Berechnung der Kosten und Ausgleichszahlungen innerhalb der durch vorliegendes Gesetz und seine Anlage bestimmten Grenzen festlegen.» Art. 174 - Artikel 92 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Verwaltungskosten des Fonds für das berücksichtigte Jahr werden von den in Artikel 96 erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem Umsatz oder gegebenenfalls von den in Artikel 97 erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem gewichteten Umsatz getragen. » In Artikel 92 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « Absatz 2 » ersetzt.

Art. 175 - In Artikel 97 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Artikel 98 » durch die Wörter « in den Artikeln 92, 98 und 99 » ersetzt.

Art. 176 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « der in Artikel 96 erwähnten gewichteten Umsätze » werden durch die Wörter « der in Artikel 96 erwähnten Umsätze oder gegebenenfalls der in Artikel 97 erwähnten gewichteten Umsätze » ersetzt.2. Die Wörter « den gewichteten Umsatz dieses Betreibers » werden durch die Wörter « den in Artikel 96 erwähnten Umsatz dieses Betreibers oder gegebenenfalls den in Artikel 97 erwähnten gewichteten Umsatz » ersetzt. Art. 177 - In Artikel 99 desselben Gesetzes werden die Wörter « dem gewichteten Umsatz wie gemäss Artikel 97 berechnet » durch die Wörter « dem Umsatz wie gemäss Artikel 96 berechnet oder gegebenenfalls dem gewichteten Umsatz wie gemäss Artikel 97 berechnet » ersetzt.

Art. 178 - In Artikel 100 desselben Gesetzes werden in Absatz 1 die Wörter « der Nettokosten » durch die Wörter « der Kostenschätzung » ersetzt und wird in Absatz 2 das Wort « prüft » durch das Wort « berechnet » ersetzt.

Art. 179 - In Artikel 101 erster Satz desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « werden die betreffenden Anbieter » und den Wörtern « aus dem Fonds vergütet » die Wörter «, die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben, » eingefügt.

Art. 180 - In Artikel 107 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « auf Vorschlag » durch die Wörter « nach Stellungnahme » ersetzt.

Art. 181 - Artikel 113 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Qualität und Sicherheit » und den Wörtern « elektronischer Kommunikationsdienste » die Wörter « öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher » eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « über Qualität und gesicherten Zugang » durch die Wörter « über den gesicherten Zugang » ersetzt.3. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, und Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Netz- und Dienstqualität veröffentlichen.Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut auf dessen Aufforderung vorgelegt. Das Institut kann unter anderem die Parameter für die Netz- und Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der Informationen bestimmen, um sicherzustellen, dass Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben. » 4. In Absatz 4 werden die Wörter « über die Netzsicherheit » durch die Wörter « über die Sicherheit von Netzen und Diensten » ersetzt. Art. 182 - In Artikel 114 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort « öffentlichen » und dem Wort « Kommunikationsnetzes » das Wort « elektronischen » eingefügt.

Art. 183 - In Artikel 119 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 110 » durch die Wörter « Artikel 108 » ersetzt.

Art. 184 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 120 - Auf Antrag eines Endnutzers sperren Betreiber, die einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos eingehende oder abgehende Verbindungen und abgehende Gespräche beziehungsweise Anrufe, und zwar bei bestimmten Nummernkategorien, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts festgelegt werden. » Art. 185 - Artikel 123 § 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Im Falle eines bei den Leitstellen des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der Polizeidienste eingegangenen Notrufs übergehen Betreiber, sofern dies technisch möglich ist, auf Ersuchen der betreffenden Leitstellen und im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs anschlussbezogen die vorübergehende Verweigerung beziehungsweise fehlende Einwilligung eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers in die Verarbeitung von Standortdaten.

Dieser Vorgang ist kostenlos. » Art. 186 - In Artikel 135 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Vorauswahldienstes » durch die Wörter « der Vorauswahl » ersetzt.

Art. 187 - In Artikel 141 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 56 Nr. 1 » durch die Wörter « Artikel 56 § 1 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 188 - In Artikel 144 desselben Gesetzes werden die Wörter « Absatz 2 und 3 » gestrichen.

Art. 189- Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Wer gegen die Artikel 32, 33, 35, 41, 42, 114, 124, 127 und die Erlasse zur Ausführung der Artikel 32, 39 § 3, 47 und 127 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 EUR belegt. » 2. Paragraph 3 Nr.2 wird aufgehoben. 3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Mit einer Geldbusse von 50 bis zu 300 EUR und einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste oder andere elektronische Kommunikationsmittel nutzt, um Personen zu belästigen oder Schaden zu verursachen, wer im Hinblick auf das Begehen des vorerwähnten Verstosses irgendein Gerät installiert oder wer versucht, diesen Verstoss zu begehen.» Art. 190 - In Artikel 146 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 47 » durch die Wörter « Artikel 41 » ersetzt.

Art. 191 - In Artikel 147 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 35 » durch die Wörter « Artikel 41 » ersetzt.

Art. 192 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 148 - Der protokollierende Gerichtspolizeioffizier sendet dem Prokurator des Königs das Protokoll zur Feststellung der Straftat, die durch vorliegendes Gesetz und Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen unter Strafe gestellt wird, und übermittelt dem Rat des Instituts wie in den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors angegeben eine Abschrift dieses Protokolls.

Auf der Grundlage dieser Abschrift kann der Rat die in den Artikeln 20 und 21 desselben Gesetzes vom 17. Januar 2003 erwähnten Massnahmen ergreifen.

Wenn Massnahmen in Erwägung gezogen werden, setzt der Rat des Instituts den Prokurator des Königs vorher darüber in Kenntnis. Der Prokurator des Königs setzt daraufhin den Rat des Instituts binnen zehn Kalendertagen von der bereits eingeleiteten Strafverfolgung oder von seiner Absicht, eine Strafverfolgung einzuleiten, in Kenntnis.

Wenn der Prokurator des Königs beschliesst, eine Verfolgung einzuleiten, setzt er den Rat des Instituts innerhalb eines Monats davon in Kenntnis.

Das Institut verhängt keine Verwaltungssanktion, wenn der Prokurator des Königs für dieselbe Angelegenheit eine Strafverfolgung eingeleitet hat oder die Absicht hat, eine Strafverfolgung einzuleiten, und er das Institut davon in Kenntnis gesetzt hat. » Art. 193 - In Artikel 150 desselben Gesetzes werden die Wörter « gegen vorliegendes Gesetz und die Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes » durch die Wörter « gegen vorliegendes Gesetz, Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und die Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen » ersetzt.

Art. 194 - In Artikel 152 desselben Gesetzes werden die Wörter « 31.

Dezember 2005 » durch die Wörter « 31. Dezember 2007 » ersetzt.

Art. 195 - In Artikel 154 desselben Gesetzes werden die Wörter « des vorliegenden Gesetzes » jeweils durch die Wörter « des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation » ersetzt. Art. 196 - In Artikel 161 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 89 » durch die Wörter « Artikel 87 » ersetzt.

Art. 197 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 Nr. 17 der Anlage zu demselben Gesetz] Art. 198 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 22 § 2 Absatz 1 der Anlage zu demselben Gesetz] Art. 199 - Artikel 31 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 in fine werden die Wörter « Artikel 45 » durch die Wörter « Artikel 47 » ersetzt und wird der Punkt nach den Wörtern « erbracht werden » durch ein Komma ersetzt.2. In § 1 in fine werden zwei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « - Kontaktinformationen des Ombudsdienstes für Telekommunikation und der Ethikkommission für Telekommunikation und entsprechende Zugangsmodalitäten, - Informationen über die Aufträge des Instituts, die die Nutzer interessieren könnten.» 3. In § 2 werden der sechste und siebte Gedankenstrich gestrichen.4. In § 2 in fine werden die Wörter « ihre Daten dem Verleger übermittelt haben » durch die Wörter « dem Verleger die Teilnehmerdaten übermittelt haben, » ersetzt.5. In § 2 in fine werden die Wörter « und Datum, zu dem die verschiedenen Betreiber die im Verzeichnis vermerkten Informationen bereitgestellt haben » gestrichen. Art. 200 - In die Anlage zu demselben Gesetz wird unter der Überschrift « Abschnitt 6 - Soziale Komponente des Universaldienstes » ein Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45bis - Die Nettokosten der Sozialtarife des Universaldienstes ergeben sich aus der Differenz der Einnahmen, die Anbieter von Sozialtarifen unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen verzeichnen würden, und der Einnahmen, die sie aufgrund der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Ermässigungen zugunsten der Begünstigten des Sozialtarifs verzeichnen.

Während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes werden Ausgleichszahlungen, die etablierte Anbieter von Sozialtarifen gegebenenfalls erhalten, um einen vom Institut festgelegten Prozentsatz verringert.

Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Prozentsatz wird auf der Grundlage des indirekten Gewinns festgelegt. Das Institut berücksichtigt in diesem Zusammenhang die Berechnungen, die es bei der Festlegung der Nettokosten des etablierten Anbieters von Sozialtarifen bereits gemacht hat. » Art. 201 - In Artikel 46 § 2 in fine der Anlage zu demselben Gesetz werden die Wörter « Artikel 23 bis 26 » durch die Wörter « Artikel 23 bis 27 » ersetzt.

Art. 202 - In Artikel 74 letzter Absatz des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation sind die Wörter « Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Ausgleichszahlungen sind sofort fällig » wie folgt auszulegen: « Bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation unter Berücksichtigung der in der europäischen Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst vorgesehenen Bedingungen und aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des etablierten Anbieters des Universaldienstes und nach Festlegung der Nettokosten für den Universaldienst durch das Institut hat der Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde den unzumutbaren Charakter der Belastung beurteilt. Diesbezüglich war der Gesetzgeber, wie übrigens vom Staatsrat festgestellt worden ist, der Ansicht, dass - sofern alle indirekten Gewinne berücksichtigt werden, einschliesslich der immateriellen Gewinne, die aufgrund der Erbringung dieses Dienstes verzeichnet werden können - jede aus dieser Berechnung hervorgehende defizitäre Situation tatsächlich eine unzumutbare Belastung ist. » Art. 203 - In Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes sind die Wörter « Für jede Komponente des Universaldienstes mit Ausnahme der sozialen Komponente werden die betreffenden Anbieter aus dem Fonds vergütet » wie folgt auszulegen: « Bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation unter Berücksichtigung der in der europäischen Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst vorgesehenen Bedingungen und aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des etablierten Anbieters des Universaldienstes und nach Festlegung der Nettokosten für den Universaldienst durch das Institut hat der Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde den unzumutbaren Charakter der Belastung beurteilt. Diesbezüglich war der Gesetzgeber, wie übrigens vom Staatsrat festgestellt worden ist, der Ansicht, dass - sofern alle indirekten Gewinne berücksichtigt werden, einschliesslich der immateriellen Gewinne, die aufgrund der Erbringung dieses Dienstes verzeichnet werden können - jede aus dieser Berechnung hervorgehende defizitäre Situation tatsächlich eine unzumutbare Belastung ist und dass diese von allen betroffenen Unternehmen getragen werden muss. » (...) Art. 205 - Artikel 196 wird wirksam mit 30. Juni 2005.

TITEL X - Verbraucherschutz und Wirtschaft KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste Art. 206 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, das Gesetz vom 18. Dezember 2002 und das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird eine Nr.5quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5quinquies. beteiligter Einrichtung: - jede Einrichtung, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse an der Erstellung einer Risikoanalyse, der Festlegung von Vorbeugungsmassnahmen, der Durchführung von Inspektionen des Zusammenbaus, der Durchführung von Wartungsinspektionen, der Erstellung von Inspektions- oder Wartungsplänen, der Durchführung periodischer Kontrollen oder periodischer Überprüfungen beteiligt ist, - jede Einrichtung, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte oder zugelassene Stelle bestimmt ist, - jede Einrichtung, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auf andere Weise an der Kontrolle der Sicherheit eines Produkts oder Dienstes beteiligt ist, ».

Art. 207 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - Der König kann die Arbeitskriterien der beteiligten Einrichtungen, die Regeln in Bezug auf ihre Organisation und ihre Aufgaben und die Modalitäten der Kontrolle dieser Regeln festlegen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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