publié le 29 mars 2011
Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la
loi du 15 mars 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/03/2010
pub.
25/03/2010
numac
2010011137
source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
Loi portant modification de l'article 30 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications Electroniques
fermer portant modification de l'article 30 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques (Moniteur belge du 25 mars 2010); - de la
loi du 6 avril 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
06/04/2010
pub.
16/06/2010
numac
2010011231
source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne le changement d'opérateur
fermer modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne le changement d'opérateur (Moniteur belge du 16 juin 2010).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3 und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1/1 - Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen. Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen festgelegt.
Das einmalige Entgelt beträgt: 1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten, 2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz, ausser wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR pro MHz und Monat, 3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz.
Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten. § 1/2 - Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten.
Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 erwähnten einmaligen Entgelt.
Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung aufrechterhalten möchte.
Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen einen durchgehenden Block bilden. § 1/3 - Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die Möglichkeit die Zahlung wie folgt zu leisten: a) Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.b) Ausserdem zahlt der Betreiber spätestens am 15.Dezember den Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte. c) Der gesetzliche Zinssatz, der gemäss Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5.Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums anwendbar. d) Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag. Der Betreiber setzt das Institut je nach Fall binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis.
Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch teilweise. § 1/4 - Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die jeweiligen Frequenzbänder aberkannt. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: « ausser für das, was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist ». Art. 3 - Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Frist, in der sich der Betreiber der stillschweigenden Verlängerung seiner Zulassung widersetzen kann, schon abgelaufen, so kann sich der Betreiber übergangsweise dennoch der Verlängerung seiner Nutzungsrechte bis zum ersten Tag des neuen Zeitraums, für den Nutzungsrechte verlängert werden, widersetzen, ohne dass er das einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten muss.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation hinsichtlich des Betreiberwechsels ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel IV Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird ein Artikel 121/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 121/1 - Binnen einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels legen die Anbieter eines Internetzugangsdienstes dem Institut einen Verhaltenskodex vor, der Bestimmungen enthält, die mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines Internetzugangsdienstes in Bezug auf seinen Internetzugangsdienst geschlossenen Vertrag, der die Möglichkeit bot, E-Mail-Adressen auf der Grundlage des Handelsnamens und/oder der Warenzeichen, unter denen dieser Internetzugangsdienst vermarktet wird, zu erstellen, so kann der Endnutzer auf seinen Antrag hin von dem Anbieter des Internetzugangsdienstes, von dem er sich trennt, nach Wahl des Anbieters während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des Vertrags eine der beiden folgenden Erleichterungen erhalten: a) Errichtung eines automatischen Abfangsystems, das die elektronische Post, die bei der/den erstellten E-Mail-Adresse(n) eingeht, an eine neue, vom Endnutzer zu wählende E-Mail-Adresse weiterleitet, b) Zugang zu der elektronischen Post, die bei der/den erstellten E-Mail-Adresse(n) eingeht.2. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines Internetzugangsdienstes geschlossenen Vertrag, der dem Endnutzer Webspace zur Verfügung stellte, so kann der Endnutzer auf seinen Antrag hin von dem Anbieter des Internetzugangsdienstes, von dem er sich trennt, während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des Vertrags die Erlaubnis erhalten, dass die Website(s) des Endnutzers zugänglich bleibt/bleiben, auch wenn der Endnutzer den zur Verfügung gestellten Webspace mittels der dazugehörigen URL nicht mehr benutzen kann.3. Bis zum Tag der Einstellung des Internetzugangsdienstes kann der Endnutzer die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Erleichterungen auf einfache Weise erhalten.4. Die Einrichtung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Erleichterungen ist für den Endnutzer kostenlos.5. Äussert ein Endnutzer den Wunsch den in Nr.1 erwähnten Vertrag zu kündigen, so wird der Endnutzer von den in vorliegendem Artikel erwähnten Erleichterungen in Kenntnis gesetzt. » Art. 3 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein Artikel 121/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 121/2 - Nach öffentlicher Anhörung prüft das Institut, ob der Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen erfüllt.
Ist das Institut der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so veröffentlichen die Anbieter eines Internetzugangsdienstes den Verhaltenskodex gemäss den vom Institut vorgeschriebenen Modalitäten.
Der Verhaltenskodex tritt spätestens zehn Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Artikels im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wird dem Institut kein Verhaltenskodex vorgelegt oder ist das Institut der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, so legt der Minister auf Vorschlag des Instituts die Regeln für die Bereitstellung der Erleichterungen gemäss den in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen fest. » Art. 4 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein Artikel 121/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 121/3 - Mindestens einmal pro Jahr werden auf dem zusammenfassenden Teil der Rechnung des Anbieters des Internetzugangsdienstes die geltende(n) Erleichterung(en), die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1 erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäss dem in Artikel 121/2 erwähnten Beschluss angeboten wird/werden, und das zu befolgende Verfahren zur Beantragung dieser Erleichterungen deutlich und gut lesbar angegeben.
Der Minister kann nach Stellungnahme des BIPF die Modalitäten hierfür bestimmen. » Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 3 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 4 tritt zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK