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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques 13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse
Traduction allemande de dispositions modificatives vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de la loi du 15 mars 2010 portant modification de l'article 30 de la - van de wet van 15 maart 2010 houdende wijziging van artikel 30 van
loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie
(Moniteur belge du 25 mars 2010); (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2010);
- de la loi du 6 avril 2010 modifiant la loi du 13 juin 2005 relative - van de wet van 6 april 2010 tot wijziging van de wet van 13 juni
aux communications électroniques en ce qui concerne le changement 2005 betreffende de elektronische communicatie wat betreft de
d'opérateur (Moniteur belge du 16 juin 2010). verandering van operator (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 15. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom
13. Juni 2005 13. Juni 2005
über die elektronische Kommunikation über die elektronische Kommunikation
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3 1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3
und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1/1 - Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über « § 1/1 - Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über
Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den
Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen
elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur
Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der
Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen. Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen.
Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen
festgelegt. festgelegt.
Das einmalige Entgelt beträgt: Das einmalige Entgelt beträgt:
1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und
925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder
880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der
Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die
Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880
MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den
Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere
Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt
für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den
Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für
die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den
Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten, Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten,
2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz 2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz
und 2110-2170 MHz, ausser wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über und 2110-2170 MHz, ausser wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über
die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht
übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR
pro MHz und Monat, pro MHz und Monat,
3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz. 3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz.
Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in
vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen
Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten. Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten.
§ 1/2 - Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung § 1/2 - Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung
verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten. verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten.
Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1
erwähnten einmaligen Entgelt. erwähnten einmaligen Entgelt.
Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte
berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung
aufrechterhalten möchte. aufrechterhalten möchte.
Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen
einen durchgehenden Block bilden. einen durchgehenden Block bilden.
§ 1/3 - Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall § 1/3 - Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall
binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten
Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn
des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums. des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die
Möglichkeit die Zahlung wie folgt zu leisten: Möglichkeit die Zahlung wie folgt zu leisten:
a) Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate a) Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate
des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des
in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise
binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten
Verlängerungszeitraums. Verlängerungszeitraums.
b) Ausserdem zahlt der Betreiber spätestens am 15. Dezember den b) Ausserdem zahlt der Betreiber spätestens am 15. Dezember den
Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die
Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis
zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte. zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte.
c) Der gesetzliche Zinssatz, der gemäss Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom c) Der gesetzliche Zinssatz, der gemäss Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom
5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach
Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1
erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag
nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums
anwendbar. anwendbar.
d) Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen d) Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen
Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag. Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag.
Der Betreiber setzt das Institut je nach Fall binnen zwei Werktagen Der Betreiber setzt das Institut je nach Fall binnen zwei Werktagen
nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums
beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz
1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis. 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis.
Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch
teilweise. teilweise.
§ 1/4 - Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die § 1/4 - Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die
jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz
oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die
jeweiligen Frequenzbänder aberkannt. » jeweiligen Frequenzbänder aberkannt. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: « ausser für das, 2. Paragraph 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: « ausser für das,
was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist ». was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist ».
Art. 3 - Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 3 - Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes die Frist, in der sich der Betreiber der stillschweigenden Gesetzes die Frist, in der sich der Betreiber der stillschweigenden
Verlängerung seiner Zulassung widersetzen kann, schon abgelaufen, so Verlängerung seiner Zulassung widersetzen kann, schon abgelaufen, so
kann sich der Betreiber übergangsweise dennoch der Verlängerung seiner kann sich der Betreiber übergangsweise dennoch der Verlängerung seiner
Nutzungsrechte bis zum ersten Tag des neuen Zeitraums, für den Nutzungsrechte bis zum ersten Tag des neuen Zeitraums, für den
Nutzungsrechte verlängert werden, widersetzen, ohne dass er das Nutzungsrechte verlängert werden, widersetzen, ohne dass er das
einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten muss. einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten muss.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
6. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005
über die elektronische Kommunikation hinsichtlich des über die elektronische Kommunikation hinsichtlich des
Betreiberwechsels Betreiberwechsels
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel IV Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des Art. 2 - In Titel IV Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird
ein Artikel 121/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 121/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 121/1 - Binnen einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten « Art. 121/1 - Binnen einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten
des vorliegenden Artikels legen die Anbieter eines des vorliegenden Artikels legen die Anbieter eines
Internetzugangsdienstes dem Institut einen Verhaltenskodex vor, der Internetzugangsdienstes dem Institut einen Verhaltenskodex vor, der
Bestimmungen enthält, die mindestens folgende Anforderungen erfüllen: Bestimmungen enthält, die mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines 1. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines
Internetzugangsdienstes in Bezug auf seinen Internetzugangsdienst Internetzugangsdienstes in Bezug auf seinen Internetzugangsdienst
geschlossenen Vertrag, der die Möglichkeit bot, E-Mail-Adressen auf geschlossenen Vertrag, der die Möglichkeit bot, E-Mail-Adressen auf
der Grundlage des Handelsnamens und/oder der Warenzeichen, unter denen der Grundlage des Handelsnamens und/oder der Warenzeichen, unter denen
dieser Internetzugangsdienst vermarktet wird, zu erstellen, so kann dieser Internetzugangsdienst vermarktet wird, zu erstellen, so kann
der Endnutzer auf seinen Antrag hin von dem Anbieter des der Endnutzer auf seinen Antrag hin von dem Anbieter des
Internetzugangsdienstes, von dem er sich trennt, nach Wahl des Internetzugangsdienstes, von dem er sich trennt, nach Wahl des
Anbieters während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des Vertrags Anbieters während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des Vertrags
eine der beiden folgenden Erleichterungen erhalten: eine der beiden folgenden Erleichterungen erhalten:
a) Errichtung eines automatischen Abfangsystems, das die elektronische a) Errichtung eines automatischen Abfangsystems, das die elektronische
Post, die bei der/den erstellten E-Mail-Adresse(n) eingeht, an eine Post, die bei der/den erstellten E-Mail-Adresse(n) eingeht, an eine
neue, vom Endnutzer zu wählende E-Mail-Adresse weiterleitet, neue, vom Endnutzer zu wählende E-Mail-Adresse weiterleitet,
b) Zugang zu der elektronischen Post, die bei der/den erstellten b) Zugang zu der elektronischen Post, die bei der/den erstellten
E-Mail-Adresse(n) eingeht. E-Mail-Adresse(n) eingeht.
2. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines 2. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines
Internetzugangsdienstes geschlossenen Vertrag, der dem Endnutzer Internetzugangsdienstes geschlossenen Vertrag, der dem Endnutzer
Webspace zur Verfügung stellte, so kann der Endnutzer auf seinen Webspace zur Verfügung stellte, so kann der Endnutzer auf seinen
Antrag hin von dem Anbieter des Internetzugangsdienstes, von dem er Antrag hin von dem Anbieter des Internetzugangsdienstes, von dem er
sich trennt, während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des sich trennt, während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des
Vertrags die Erlaubnis erhalten, dass die Website(s) des Endnutzers Vertrags die Erlaubnis erhalten, dass die Website(s) des Endnutzers
zugänglich bleibt/bleiben, auch wenn der Endnutzer den zur Verfügung zugänglich bleibt/bleiben, auch wenn der Endnutzer den zur Verfügung
gestellten Webspace mittels der dazugehörigen URL nicht mehr benutzen gestellten Webspace mittels der dazugehörigen URL nicht mehr benutzen
kann. kann.
3. Bis zum Tag der Einstellung des Internetzugangsdienstes kann der 3. Bis zum Tag der Einstellung des Internetzugangsdienstes kann der
Endnutzer die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Erleichterungen auf Endnutzer die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Erleichterungen auf
einfache Weise erhalten. einfache Weise erhalten.
4. Die Einrichtung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten 4. Die Einrichtung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten
Erleichterungen ist für den Endnutzer kostenlos. Erleichterungen ist für den Endnutzer kostenlos.
5. Äussert ein Endnutzer den Wunsch den in Nr. 1 erwähnten Vertrag zu 5. Äussert ein Endnutzer den Wunsch den in Nr. 1 erwähnten Vertrag zu
kündigen, so wird der Endnutzer von den in vorliegendem Artikel kündigen, so wird der Endnutzer von den in vorliegendem Artikel
erwähnten Erleichterungen in Kenntnis gesetzt. » erwähnten Erleichterungen in Kenntnis gesetzt. »
Art. 3 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein Art. 3 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein
Artikel 121/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 121/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 121/2 - Nach öffentlicher Anhörung prüft das Institut, ob der « Art. 121/2 - Nach öffentlicher Anhörung prüft das Institut, ob der
Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen erfüllt. Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen erfüllt.
Ist das Institut der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die Ist das Institut der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die
Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so veröffentlichen die Anbieter Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so veröffentlichen die Anbieter
eines Internetzugangsdienstes den Verhaltenskodex gemäss den vom eines Internetzugangsdienstes den Verhaltenskodex gemäss den vom
Institut vorgeschriebenen Modalitäten. Institut vorgeschriebenen Modalitäten.
Der Verhaltenskodex tritt spätestens zehn Monate nach Veröffentlichung Der Verhaltenskodex tritt spätestens zehn Monate nach Veröffentlichung
des vorliegenden Artikels im Belgischen Staatsblatt in Kraft. des vorliegenden Artikels im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wird dem Institut kein Verhaltenskodex vorgelegt oder ist das Institut Wird dem Institut kein Verhaltenskodex vorgelegt oder ist das Institut
der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die in Artikel 121/1
erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, so legt der Minister auf erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, so legt der Minister auf
Vorschlag des Instituts die Regeln für die Bereitstellung der Vorschlag des Instituts die Regeln für die Bereitstellung der
Erleichterungen gemäss den in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen Erleichterungen gemäss den in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen
fest. » fest. »
Art. 4 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein Art. 4 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein
Artikel 121/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 121/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 121/3 - Mindestens einmal pro Jahr werden auf dem « Art. 121/3 - Mindestens einmal pro Jahr werden auf dem
zusammenfassenden Teil der Rechnung des Anbieters des zusammenfassenden Teil der Rechnung des Anbieters des
Internetzugangsdienstes die geltende(n) Erleichterung(en), die je nach Internetzugangsdienstes die geltende(n) Erleichterung(en), die je nach
Fall aufgrund des in Artikel 121/1 erwähnten Verhaltenskodex Fall aufgrund des in Artikel 121/1 erwähnten Verhaltenskodex
beziehungsweise gemäss dem in Artikel 121/2 erwähnten Beschluss beziehungsweise gemäss dem in Artikel 121/2 erwähnten Beschluss
angeboten wird/werden, und das zu befolgende Verfahren zur Beantragung angeboten wird/werden, und das zu befolgende Verfahren zur Beantragung
dieser Erleichterungen deutlich und gut lesbar angegeben. dieser Erleichterungen deutlich und gut lesbar angegeben.
Der Minister kann nach Stellungnahme des BIPF die Modalitäten hierfür Der Minister kann nach Stellungnahme des BIPF die Modalitäten hierfür
bestimmen. » bestimmen. »
Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 3 treten am Tag ihrer Veröffentlichung Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 3 treten am Tag ihrer Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 4 tritt zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung im Artikel 4 tritt zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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