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| Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques | 13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse |
| Traduction allemande de dispositions modificatives | vertaling van wijzigingsbepalingen |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
| traduction en langue allemande : | vertaling : |
| - de la loi du 15 mars 2010 portant modification de l'article 30 de la | - van de wet van 15 maart 2010 houdende wijziging van artikel 30 van |
| loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques | de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie |
| (Moniteur belge du 25 mars 2010); | (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2010); |
| - de la loi du 6 avril 2010 modifiant la loi du 13 juin 2005 relative | - van de wet van 6 april 2010 tot wijziging van de wet van 13 juni |
| aux communications électroniques en ce qui concerne le changement | 2005 betreffende de elektronische communicatie wat betreft de |
| d'opérateur (Moniteur belge du 16 juin 2010). | verandering van operator (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010). |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 15. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom | 15. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom |
| 13. Juni 2005 | 13. Juni 2005 |
| über die elektronische Kommunikation | über die elektronische Kommunikation |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
| elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: | elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3 | 1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3 |
| und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 1/1 - Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über | « § 1/1 - Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über |
| Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den | Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den |
| Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen | Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen |
| elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur | elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur |
| Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der | Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der |
| Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen. | Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen. |
| Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen | Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Das einmalige Entgelt beträgt: | Das einmalige Entgelt beträgt: |
| 1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und | 1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und |
| 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder | 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder |
| 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der | 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der |
| Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die | Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die |
| Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 | Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 |
| MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den | MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den |
| Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere | Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere |
| Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt | Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt |
| für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den | für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den |
| Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für | Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für |
| die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den | die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den |
| Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten, | Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten, |
| 2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz | 2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz |
| und 2110-2170 MHz, ausser wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über | und 2110-2170 MHz, ausser wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über |
| die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht | die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht |
| übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR | übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR |
| pro MHz und Monat, | pro MHz und Monat, |
| 3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz. | 3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz. |
| Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in | Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in |
| vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen | vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen |
| Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten. | Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten. |
| § 1/2 - Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung | § 1/2 - Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung |
| verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten. | verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten. |
| Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 | Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 |
| erwähnten einmaligen Entgelt. | erwähnten einmaligen Entgelt. |
| Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte | Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte |
| berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung | berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung |
| aufrechterhalten möchte. | aufrechterhalten möchte. |
| Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen | Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen |
| einen durchgehenden Block bilden. | einen durchgehenden Block bilden. |
| § 1/3 - Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall | § 1/3 - Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall |
| binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten | binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten |
| Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn | Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn |
| des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums. | des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums. |
| In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die | In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die |
| Möglichkeit die Zahlung wie folgt zu leisten: | Möglichkeit die Zahlung wie folgt zu leisten: |
| a) Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate | a) Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate |
| des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des | des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des |
| in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise | in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise |
| binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten | binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten |
| Verlängerungszeitraums. | Verlängerungszeitraums. |
| b) Ausserdem zahlt der Betreiber spätestens am 15. Dezember den | b) Ausserdem zahlt der Betreiber spätestens am 15. Dezember den |
| Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die | Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die |
| Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis | Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis |
| zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte. | zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte. |
| c) Der gesetzliche Zinssatz, der gemäss Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom | c) Der gesetzliche Zinssatz, der gemäss Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom |
| 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach | 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach |
| Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 | Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 |
| erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag | erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag |
| nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums | nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums |
| anwendbar. | anwendbar. |
| d) Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen | d) Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen |
| Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag. | Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag. |
| Der Betreiber setzt das Institut je nach Fall binnen zwei Werktagen | Der Betreiber setzt das Institut je nach Fall binnen zwei Werktagen |
| nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums | nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums |
| beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz | beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz |
| 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis. | 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis. |
| Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch | Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch |
| teilweise. | teilweise. |
| § 1/4 - Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die | § 1/4 - Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die |
| jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz | jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz |
| oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die | oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die |
| jeweiligen Frequenzbänder aberkannt. » | jeweiligen Frequenzbänder aberkannt. » |
| 2. Paragraph 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: « ausser für das, | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: « ausser für das, |
| was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist ». | was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist ». |
| Art. 3 - Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 3 - Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes die Frist, in der sich der Betreiber der stillschweigenden | Gesetzes die Frist, in der sich der Betreiber der stillschweigenden |
| Verlängerung seiner Zulassung widersetzen kann, schon abgelaufen, so | Verlängerung seiner Zulassung widersetzen kann, schon abgelaufen, so |
| kann sich der Betreiber übergangsweise dennoch der Verlängerung seiner | kann sich der Betreiber übergangsweise dennoch der Verlängerung seiner |
| Nutzungsrechte bis zum ersten Tag des neuen Zeitraums, für den | Nutzungsrechte bis zum ersten Tag des neuen Zeitraums, für den |
| Nutzungsrechte verlängert werden, widersetzen, ohne dass er das | Nutzungsrechte verlängert werden, widersetzen, ohne dass er das |
| einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten muss. | einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten muss. |
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 | 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 |
| über die elektronische Kommunikation hinsichtlich des | über die elektronische Kommunikation hinsichtlich des |
| Betreiberwechsels | Betreiberwechsels |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Titel IV Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des | Art. 2 - In Titel IV Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des |
| Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird |
| ein Artikel 121/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 121/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 121/1 - Binnen einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten | « Art. 121/1 - Binnen einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten |
| des vorliegenden Artikels legen die Anbieter eines | des vorliegenden Artikels legen die Anbieter eines |
| Internetzugangsdienstes dem Institut einen Verhaltenskodex vor, der | Internetzugangsdienstes dem Institut einen Verhaltenskodex vor, der |
| Bestimmungen enthält, die mindestens folgende Anforderungen erfüllen: | Bestimmungen enthält, die mindestens folgende Anforderungen erfüllen: |
| 1. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines | 1. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines |
| Internetzugangsdienstes in Bezug auf seinen Internetzugangsdienst | Internetzugangsdienstes in Bezug auf seinen Internetzugangsdienst |
| geschlossenen Vertrag, der die Möglichkeit bot, E-Mail-Adressen auf | geschlossenen Vertrag, der die Möglichkeit bot, E-Mail-Adressen auf |
| der Grundlage des Handelsnamens und/oder der Warenzeichen, unter denen | der Grundlage des Handelsnamens und/oder der Warenzeichen, unter denen |
| dieser Internetzugangsdienst vermarktet wird, zu erstellen, so kann | dieser Internetzugangsdienst vermarktet wird, zu erstellen, so kann |
| der Endnutzer auf seinen Antrag hin von dem Anbieter des | der Endnutzer auf seinen Antrag hin von dem Anbieter des |
| Internetzugangsdienstes, von dem er sich trennt, nach Wahl des | Internetzugangsdienstes, von dem er sich trennt, nach Wahl des |
| Anbieters während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des Vertrags | Anbieters während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des Vertrags |
| eine der beiden folgenden Erleichterungen erhalten: | eine der beiden folgenden Erleichterungen erhalten: |
| a) Errichtung eines automatischen Abfangsystems, das die elektronische | a) Errichtung eines automatischen Abfangsystems, das die elektronische |
| Post, die bei der/den erstellten E-Mail-Adresse(n) eingeht, an eine | Post, die bei der/den erstellten E-Mail-Adresse(n) eingeht, an eine |
| neue, vom Endnutzer zu wählende E-Mail-Adresse weiterleitet, | neue, vom Endnutzer zu wählende E-Mail-Adresse weiterleitet, |
| b) Zugang zu der elektronischen Post, die bei der/den erstellten | b) Zugang zu der elektronischen Post, die bei der/den erstellten |
| E-Mail-Adresse(n) eingeht. | E-Mail-Adresse(n) eingeht. |
| 2. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines | 2. Kündigt ein Endnutzer einen mit einem Anbieter eines |
| Internetzugangsdienstes geschlossenen Vertrag, der dem Endnutzer | Internetzugangsdienstes geschlossenen Vertrag, der dem Endnutzer |
| Webspace zur Verfügung stellte, so kann der Endnutzer auf seinen | Webspace zur Verfügung stellte, so kann der Endnutzer auf seinen |
| Antrag hin von dem Anbieter des Internetzugangsdienstes, von dem er | Antrag hin von dem Anbieter des Internetzugangsdienstes, von dem er |
| sich trennt, während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des | sich trennt, während mindestens sechs Monaten nach Kündigung des |
| Vertrags die Erlaubnis erhalten, dass die Website(s) des Endnutzers | Vertrags die Erlaubnis erhalten, dass die Website(s) des Endnutzers |
| zugänglich bleibt/bleiben, auch wenn der Endnutzer den zur Verfügung | zugänglich bleibt/bleiben, auch wenn der Endnutzer den zur Verfügung |
| gestellten Webspace mittels der dazugehörigen URL nicht mehr benutzen | gestellten Webspace mittels der dazugehörigen URL nicht mehr benutzen |
| kann. | kann. |
| 3. Bis zum Tag der Einstellung des Internetzugangsdienstes kann der | 3. Bis zum Tag der Einstellung des Internetzugangsdienstes kann der |
| Endnutzer die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Erleichterungen auf | Endnutzer die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Erleichterungen auf |
| einfache Weise erhalten. | einfache Weise erhalten. |
| 4. Die Einrichtung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten | 4. Die Einrichtung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten |
| Erleichterungen ist für den Endnutzer kostenlos. | Erleichterungen ist für den Endnutzer kostenlos. |
| 5. Äussert ein Endnutzer den Wunsch den in Nr. 1 erwähnten Vertrag zu | 5. Äussert ein Endnutzer den Wunsch den in Nr. 1 erwähnten Vertrag zu |
| kündigen, so wird der Endnutzer von den in vorliegendem Artikel | kündigen, so wird der Endnutzer von den in vorliegendem Artikel |
| erwähnten Erleichterungen in Kenntnis gesetzt. » | erwähnten Erleichterungen in Kenntnis gesetzt. » |
| Art. 3 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein | Art. 3 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein |
| Artikel 121/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 121/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 121/2 - Nach öffentlicher Anhörung prüft das Institut, ob der | « Art. 121/2 - Nach öffentlicher Anhörung prüft das Institut, ob der |
| Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen erfüllt. | Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen erfüllt. |
| Ist das Institut der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die | Ist das Institut der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die |
| Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so veröffentlichen die Anbieter | Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so veröffentlichen die Anbieter |
| eines Internetzugangsdienstes den Verhaltenskodex gemäss den vom | eines Internetzugangsdienstes den Verhaltenskodex gemäss den vom |
| Institut vorgeschriebenen Modalitäten. | Institut vorgeschriebenen Modalitäten. |
| Der Verhaltenskodex tritt spätestens zehn Monate nach Veröffentlichung | Der Verhaltenskodex tritt spätestens zehn Monate nach Veröffentlichung |
| des vorliegenden Artikels im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | des vorliegenden Artikels im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wird dem Institut kein Verhaltenskodex vorgelegt oder ist das Institut | Wird dem Institut kein Verhaltenskodex vorgelegt oder ist das Institut |
| der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 | der Auffassung, dass der Verhaltenskodex die in Artikel 121/1 |
| erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, so legt der Minister auf | erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, so legt der Minister auf |
| Vorschlag des Instituts die Regeln für die Bereitstellung der | Vorschlag des Instituts die Regeln für die Bereitstellung der |
| Erleichterungen gemäss den in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen | Erleichterungen gemäss den in Artikel 121/1 erwähnten Anforderungen |
| fest. » | fest. » |
| Art. 4 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein | Art. 4 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein |
| Artikel 121/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 121/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 121/3 - Mindestens einmal pro Jahr werden auf dem | « Art. 121/3 - Mindestens einmal pro Jahr werden auf dem |
| zusammenfassenden Teil der Rechnung des Anbieters des | zusammenfassenden Teil der Rechnung des Anbieters des |
| Internetzugangsdienstes die geltende(n) Erleichterung(en), die je nach | Internetzugangsdienstes die geltende(n) Erleichterung(en), die je nach |
| Fall aufgrund des in Artikel 121/1 erwähnten Verhaltenskodex | Fall aufgrund des in Artikel 121/1 erwähnten Verhaltenskodex |
| beziehungsweise gemäss dem in Artikel 121/2 erwähnten Beschluss | beziehungsweise gemäss dem in Artikel 121/2 erwähnten Beschluss |
| angeboten wird/werden, und das zu befolgende Verfahren zur Beantragung | angeboten wird/werden, und das zu befolgende Verfahren zur Beantragung |
| dieser Erleichterungen deutlich und gut lesbar angegeben. | dieser Erleichterungen deutlich und gut lesbar angegeben. |
| Der Minister kann nach Stellungnahme des BIPF die Modalitäten hierfür | Der Minister kann nach Stellungnahme des BIPF die Modalitäten hierfür |
| bestimmen. » | bestimmen. » |
| Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 3 treten am Tag ihrer Veröffentlichung | Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 3 treten am Tag ihrer Veröffentlichung |
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Artikel 4 tritt zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung im | Artikel 4 tritt zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |