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Loi du 12 août 2000
publié le 17 mars 2011

Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000144
pub.
17/03/2011
prom.
12/08/2000
ELI
eli/loi/2000/08/12/2011000144/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 AOUT 2000. - Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1er à 6 et 12 de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000, err. du 25 janvier 2001), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 22 décembre 2001, err. du 3 juillet 2002); - la loi du 6 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2002 pub. 21/10/2016 numac 2016000637 source service public federal interieur Loi relative au fonds des pensions de la police fédérale et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre 2002); - la loi du 3 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/02/2003 pub. 13/03/2003 numac 2003022221 source service public federal securite sociale Loi apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public fermer apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); - la loi du 25 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/04/2007 pub. 07/08/2007 numac 2007000710 source service public federal interieur Loi relative aux pensions du secteur public Traduction allemande de certaines dispositions type loi prom. 25/04/2007 pub. 11/05/2007 numac 2007022612 source service public federal securite sociale Loi relative aux pensions du secteur public fermer relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 11 mai 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Pensionen KAPITEL I - Massnahmen in Sachen Pensionen im öffentlichen Sektor Abschnitt I - Gewährung von Ruhestandspensionszuschlägen Art. 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: 1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse, 2.auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der folgenden Einrichtungen gewährt werden: a) Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die die Bestimmungen in Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden, b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr.117 vom 27.

Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet, c) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, d) autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt sind, [e) die integrierte Polizei.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 38 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002) Unterabschnitt 1 - Zuschlag für belastende Funktionen Art. 3 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten Ruhestandspensionen wird um einen Pensionszuschlag erhöht, wenn das Personalmitglied die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Zum Zeitpunkt seiner Pensionierung umfasst seine Laufbahn mindestens fünfunddreissig Dienstjahre, die für die Berechnung der verschiedenen Pensionen, auf die es Anspruch erheben kann, berücksichtigt werden können.b) Ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es neunundvierzig Jahre alt geworden ist, hat es in einer belastenden Funktion Dienste geleistet, deren tatsächliche Dauer, die für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird, mindestens zehn Jahren Vollzeitleistungen entspricht. Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten fünfunddreissig Jahre geleistet worden sind, werden alle Dienste und Zeiträume berücksichtigt, die für die Berechnung der verschiedenen Ruhestandspensionen zulässig sind, die aus der eigenen Berufstätigkeit des Personalmitglieds in gleich welcher belgischen oder ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise der Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung hervorgehen, jedoch mit Ausnahme: - der Zeiträume, die aufgrund eines Diploms oder von Studienzeiten berücksichtigt werden, - der Zeiträume, die angerechnet worden sind, - der Zeiträume der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes, - der Zeiträume des Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses, - der anderen Zeiträume der Laufbahnunterbrechung als derjenigen, die für die Pension kostenfrei zulässig sind und für die das Personalmitglied beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind, das jünger als sechs Jahre ist, bezogen hat, [oder als derjenigen, während deren das Personalmitglied seine Laufbahn wegen Palliativpflege zugunsten eines Kranken unterbrochen hat].

Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten zehn Jahre geleistet worden sind, werden Abwesenheitszeiträume nicht berücksichtigt, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung ausgenommen.

Wenn ein Personalmitglied während seiner gesamten Laufbahn oder eines Teils seiner Laufbahn gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Pensionen erwirbt, werden diese Zeiträume nur einmal berücksichtigt.

Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag entspricht der Differenz zwischen einerseits dem Nominalbetrag, den die Pension erreicht hätte, wenn Dienste, die in einer belastenden Funktion tatsächlich geleistet worden sind, gemäss dem Verhältnissatz von einem siebenundvierzigstel pro Jahr berücksichtigt worden wären, und andererseits dem Nominalbetrag der gleichen Pension, der sich aus der Anwendung der normalen Berechnungsregeln ergibt. Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung, die während der Ausübung einer belastenden Funktion in Anspruch genommen worden sind, Diensten gleichgesetzt, die in dieser Funktion tatsächlich geleistet worden sind. [Art. 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 63 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art. 4 - Als belastende Funktion im Sinne von Artikel 3 gilt eine Funktion, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung psychisch oder physisch zu schwer und zu ermüdend ist, um während vieler Jahre ausgeübt zu werden.

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die belastenden Funktionen im Sinne von Absatz 1.

Unterabschnitt 2 - Alterszuschlag Art. 5 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten Ruhestandspensionen, gegebenenfalls einschliesslich des Zuschlags für eine belastende Funktion [und eventuell begrenzt auf den in Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbetrag von drei Vierteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen], wird für die nach dem 31. Dezember 2000 tatsächlich geleisteten Dienste um einen Pensionszuschlag erhöht, dessen Betrag wie folgt festgelegt wird: - 0,125 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied sechzig Jahre alt geworden ist, und dem letzten Tag des Monats, in dem es zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, ohne dass der Betrag des Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten Dienstes niedriger als [15 EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von 138,01 sein darf, - 0,167 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, und dem Ende seiner Laufbahn, ohne dass der Betrag des Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten Dienstes niedriger als [20 EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von 138,01 sein darf.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung tatsächlich geleisteten Diensten gleichgesetzt.

Wenn ein Personalmitglied während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume Dienste mit Teilzeitleistungen erbracht hat, werden diese Zeiträume in Höhe des Teils berücksichtigt, der den tatsächlich geleisteten Diensten im Verhältnis zu den gleichen Diensten mit Vollzeitleistungen entspricht. [Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001)] Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 6 - [§ 1] - Die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährten Ruhestandspensionszuschläge sind integraler Bestandteil der Pension.

Die Gewährung von Zuschlägen darf nicht dazu führen, dass der Pensionsbetrag die in Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbeträge übersteigt.

Diese Zuschläge werden nicht gewährt, wenn für die Berechnung der Pension ein anderer Verhältnissatz als ein Sechzigstel, ein Fünfundfünfzigstel, ein Fünfzigstel oder ein Achtundvierzigstel berücksichtigt worden ist.

Für die Berechnung der Ruhestandspension werden Dienste und Zeiträume ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung die Gewährung von Zuschlägen verhindern könnte und folglich für den Betreffenden einen Nachteil bedeuten würde. [§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 darf ein Pensionszuschlag wegen des Alters in Bezug auf die nach dem 31. Dezember 2005 tatsächlich geleisteten Dienste bis in Höhe des in Artikel 39 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 vorgesehenen Höchstbetrags von neun Zehnteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983, wirksam werden.] [Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 bis 4) nummeriert durch Art. 29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); § 2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] (...) Abschnitt IV - Pensionsregelung für den Bürgerbeauftragten der Wallonischen Region Art. 12 - Der Bürgerbeauftragte der Wallonischen Region fällt unter die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung. Diese Pension geht zu Lasten der Staatskasse. Dienste, die als stellvertretender Bürgerbeauftragter geleistet werden, sind Diensten gleichgesetzt, die als Bürgerbeauftragter geleistet werden. (...)

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