← Retour vers "Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits "
Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 AOUT 2000. - Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et | 12 AUGUSTUS 2000. - Wet houdende sociale, budgettaire en andere |
diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 1er à 6 et 12 de la loi du 12 août 2000 portant | de artikelen 1 tot 6 en 12 van de wet van 12 augustus 2000 houdende |
des dispositions sociales, budgétaires et diverses (Moniteur belge du | sociale, budgettaire en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 |
31 août 2000, err. du 25 janvier 2001), tels qu'ils ont été modifiés | augustus 2000, err. van 25 januari 2001), zoals ze achtereenvolgens |
successivement par : | werden gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant exécution de la loi du 26 | - het koninklijk besluit van 11 december 2001 houdende uitvoering van |
juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation | de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in | |
concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et | artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van |
qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 22 décembre | Financiën (Belgisch Staatsblad van 22 december 2001, err. van 3 juli |
2001, err. du 3 juillet 2002); | 2002); |
- la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la | - de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de |
police intégrée et portant des dispositions particulières en matière | pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere |
de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre | bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei |
2002); | 2002, err. van 4 oktober 2002); |
- la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la | - de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de |
législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du | wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch |
13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); | Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); |
- la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public | - de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare |
(Moniteur belge du 11 mai 2007). | sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN |
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und | 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und |
sonstigen Bestimmungen | sonstigen Bestimmungen |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Pensionen | TITEL II - Pensionen |
KAPITEL I - Massnahmen in Sachen Pensionen im öffentlichen Sektor | KAPITEL I - Massnahmen in Sachen Pensionen im öffentlichen Sektor |
Abschnitt I - Gewährung von Ruhestandspensionszuschlägen | Abschnitt I - Gewährung von Ruhestandspensionszuschlägen |
Art. 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: | Art. 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: |
1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse, | 1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse, |
2. auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der | 2. auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der |
folgenden Einrichtungen gewährt werden: | folgenden Einrichtungen gewährt werden: |
a) Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die die Bestimmungen in | a) Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die die Bestimmungen in |
Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden, | Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden, |
b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. |
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der |
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten |
Regien Anwendung findet, | Regien Anwendung findet, |
c) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | c) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die |
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, | Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, |
d) autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt | d) autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt |
sind, | sind, |
[e) die integrierte Polizei.] | [e) die integrierte Polizei.] |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt |
durch Art. 38 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002) | durch Art. 38 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002) |
Unterabschnitt 1 - Zuschlag für belastende Funktionen | Unterabschnitt 1 - Zuschlag für belastende Funktionen |
Art. 3 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten | Art. 3 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten |
Ruhestandspensionen wird um einen Pensionszuschlag erhöht, wenn das | Ruhestandspensionen wird um einen Pensionszuschlag erhöht, wenn das |
Personalmitglied die folgenden Bedingungen erfüllt: | Personalmitglied die folgenden Bedingungen erfüllt: |
a) Zum Zeitpunkt seiner Pensionierung umfasst seine Laufbahn | a) Zum Zeitpunkt seiner Pensionierung umfasst seine Laufbahn |
mindestens fünfunddreissig Dienstjahre, die für die Berechnung der | mindestens fünfunddreissig Dienstjahre, die für die Berechnung der |
verschiedenen Pensionen, auf die es Anspruch erheben kann, | verschiedenen Pensionen, auf die es Anspruch erheben kann, |
berücksichtigt werden können. | berücksichtigt werden können. |
b) Ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es | b) Ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es |
neunundvierzig Jahre alt geworden ist, hat es in einer belastenden | neunundvierzig Jahre alt geworden ist, hat es in einer belastenden |
Funktion Dienste geleistet, deren tatsächliche Dauer, die für die | Funktion Dienste geleistet, deren tatsächliche Dauer, die für die |
Berechnung der Pension berücksichtigt wird, mindestens zehn Jahren | Berechnung der Pension berücksichtigt wird, mindestens zehn Jahren |
Vollzeitleistungen entspricht. | Vollzeitleistungen entspricht. |
Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten | Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten |
fünfunddreissig Jahre geleistet worden sind, werden alle Dienste und | fünfunddreissig Jahre geleistet worden sind, werden alle Dienste und |
Zeiträume berücksichtigt, die für die Berechnung der verschiedenen | Zeiträume berücksichtigt, die für die Berechnung der verschiedenen |
Ruhestandspensionen zulässig sind, die aus der eigenen Berufstätigkeit | Ruhestandspensionen zulässig sind, die aus der eigenen Berufstätigkeit |
des Personalmitglieds in gleich welcher belgischen oder ausländischen | des Personalmitglieds in gleich welcher belgischen oder ausländischen |
Pensionsregelung beziehungsweise der Pensionsregelung einer | Pensionsregelung beziehungsweise der Pensionsregelung einer |
internationalen Einrichtung hervorgehen, jedoch mit Ausnahme: | internationalen Einrichtung hervorgehen, jedoch mit Ausnahme: |
- der Zeiträume, die aufgrund eines Diploms oder von Studienzeiten | - der Zeiträume, die aufgrund eines Diploms oder von Studienzeiten |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
- der Zeiträume, die angerechnet worden sind, | - der Zeiträume, die angerechnet worden sind, |
- der Zeiträume der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im | - der Zeiträume der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im |
Interesse des Dienstes, | Interesse des Dienstes, |
- der Zeiträume des Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses, | - der Zeiträume des Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses, |
- der anderen Zeiträume der Laufbahnunterbrechung als derjenigen, die | - der anderen Zeiträume der Laufbahnunterbrechung als derjenigen, die |
für die Pension kostenfrei zulässig sind und für die das | für die Pension kostenfrei zulässig sind und für die das |
Personalmitglied beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter | Personalmitglied beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter |
einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind, das jünger als sechs | einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind, das jünger als sechs |
Jahre ist, bezogen hat, [oder als derjenigen, während deren das | Jahre ist, bezogen hat, [oder als derjenigen, während deren das |
Personalmitglied seine Laufbahn wegen Palliativpflege zugunsten eines | Personalmitglied seine Laufbahn wegen Palliativpflege zugunsten eines |
Kranken unterbrochen hat]. | Kranken unterbrochen hat]. |
Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten zehn Jahre | Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten zehn Jahre |
geleistet worden sind, werden Abwesenheitszeiträume nicht | geleistet worden sind, werden Abwesenheitszeiträume nicht |
berücksichtigt, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung ausgenommen. | berücksichtigt, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung ausgenommen. |
Wenn ein Personalmitglied während seiner gesamten Laufbahn oder eines | Wenn ein Personalmitglied während seiner gesamten Laufbahn oder eines |
Teils seiner Laufbahn gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Pensionen | Teils seiner Laufbahn gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Pensionen |
erwirbt, werden diese Zeiträume nur einmal berücksichtigt. | erwirbt, werden diese Zeiträume nur einmal berücksichtigt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag entspricht der Differenz zwischen | Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag entspricht der Differenz zwischen |
einerseits dem Nominalbetrag, den die Pension erreicht hätte, wenn | einerseits dem Nominalbetrag, den die Pension erreicht hätte, wenn |
Dienste, die in einer belastenden Funktion tatsächlich geleistet | Dienste, die in einer belastenden Funktion tatsächlich geleistet |
worden sind, gemäss dem Verhältnissatz von einem siebenundvierzigstel | worden sind, gemäss dem Verhältnissatz von einem siebenundvierzigstel |
pro Jahr berücksichtigt worden wären, und andererseits dem | pro Jahr berücksichtigt worden wären, und andererseits dem |
Nominalbetrag der gleichen Pension, der sich aus der Anwendung der | Nominalbetrag der gleichen Pension, der sich aus der Anwendung der |
normalen Berechnungsregeln ergibt. Für die Anwendung des vorliegenden | normalen Berechnungsregeln ergibt. Für die Anwendung des vorliegenden |
Abschnitts sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung, die während der | Abschnitts sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung, die während der |
Ausübung einer belastenden Funktion in Anspruch genommen worden sind, | Ausübung einer belastenden Funktion in Anspruch genommen worden sind, |
Diensten gleichgesetzt, die in dieser Funktion tatsächlich geleistet | Diensten gleichgesetzt, die in dieser Funktion tatsächlich geleistet |
worden sind. | worden sind. |
[Art. 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 63 des G. | [Art. 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 63 des G. |
vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 4 - Als belastende Funktion im Sinne von Artikel 3 gilt eine | Art. 4 - Als belastende Funktion im Sinne von Artikel 3 gilt eine |
Funktion, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung | Funktion, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung |
psychisch oder physisch zu schwer und zu ermüdend ist, um während | psychisch oder physisch zu schwer und zu ermüdend ist, um während |
vieler Jahre ausgeübt zu werden. | vieler Jahre ausgeübt zu werden. |
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verwaltung der Pensionen gehört, bestimmt der König durch einen im | Verwaltung der Pensionen gehört, bestimmt der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die belastenden Funktionen im Sinne von | Ministerrat beratenen Erlass die belastenden Funktionen im Sinne von |
Absatz 1. | Absatz 1. |
Unterabschnitt 2 - Alterszuschlag | Unterabschnitt 2 - Alterszuschlag |
Art. 5 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten | Art. 5 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten |
Ruhestandspensionen, gegebenenfalls einschliesslich des Zuschlags für | Ruhestandspensionen, gegebenenfalls einschliesslich des Zuschlags für |
eine belastende Funktion [und eventuell begrenzt auf den in Artikel 39 | eine belastende Funktion [und eventuell begrenzt auf den in Artikel 39 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbetrag von drei | Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbetrag von drei |
Vierteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des | Vierteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der | Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der |
Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit | Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit |
Teilzeitleistungen], wird für die nach dem 31. Dezember 2000 | Teilzeitleistungen], wird für die nach dem 31. Dezember 2000 |
tatsächlich geleisteten Dienste um einen Pensionszuschlag erhöht, | tatsächlich geleisteten Dienste um einen Pensionszuschlag erhöht, |
dessen Betrag wie folgt festgelegt wird: | dessen Betrag wie folgt festgelegt wird: |
- 0,125 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem | - 0,125 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem |
ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied | ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied |
sechzig Jahre alt geworden ist, und dem letzten Tag des Monats, in dem | sechzig Jahre alt geworden ist, und dem letzten Tag des Monats, in dem |
es zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, ohne dass der Betrag des | es zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, ohne dass der Betrag des |
Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten Dienstes niedriger als [15 | Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten Dienstes niedriger als [15 |
EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von 138,01 sein darf, | EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von 138,01 sein darf, |
- 0,167 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem | - 0,167 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem |
ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied | ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied |
zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, und dem Ende seiner Laufbahn, | zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, und dem Ende seiner Laufbahn, |
ohne dass der Betrag des Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten | ohne dass der Betrag des Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten |
Dienstes niedriger als [20 EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von | Dienstes niedriger als [20 EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von |
138,01 sein darf. | 138,01 sein darf. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind nur Urlaubsarten mit | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind nur Urlaubsarten mit |
Lohnfortzahlung tatsächlich geleisteten Diensten gleichgesetzt. | Lohnfortzahlung tatsächlich geleisteten Diensten gleichgesetzt. |
Wenn ein Personalmitglied während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume | Wenn ein Personalmitglied während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume |
Dienste mit Teilzeitleistungen erbracht hat, werden diese Zeiträume in | Dienste mit Teilzeitleistungen erbracht hat, werden diese Zeiträume in |
Höhe des Teils berücksichtigt, der den tatsächlich geleisteten | Höhe des Teils berücksichtigt, der den tatsächlich geleisteten |
Diensten im Verhältnis zu den gleichen Diensten mit Vollzeitleistungen | Diensten im Verhältnis zu den gleichen Diensten mit Vollzeitleistungen |
entspricht. | entspricht. |
[Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 des G. | [Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 des G. |
vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); Abs. 1 erster und zweiter | vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); Abs. 1 erster und zweiter |
Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 11. Dezember 2001 | Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 11. Dezember 2001 |
(B.S. vom 22. Dezember 2001)] | (B.S. vom 22. Dezember 2001)] |
Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen | Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 6 - [§ 1] - Die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährten | Art. 6 - [§ 1] - Die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährten |
Ruhestandspensionszuschläge sind integraler Bestandteil der Pension. | Ruhestandspensionszuschläge sind integraler Bestandteil der Pension. |
Die Gewährung von Zuschlägen darf nicht dazu führen, dass der | Die Gewährung von Zuschlägen darf nicht dazu führen, dass der |
Pensionsbetrag die in Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur | Pensionsbetrag die in Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur |
Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen | Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen |
Höchstbeträge übersteigt. | Höchstbeträge übersteigt. |
Diese Zuschläge werden nicht gewährt, wenn für die Berechnung der | Diese Zuschläge werden nicht gewährt, wenn für die Berechnung der |
Pension ein anderer Verhältnissatz als ein Sechzigstel, ein | Pension ein anderer Verhältnissatz als ein Sechzigstel, ein |
Fünfundfünfzigstel, ein Fünfzigstel oder ein Achtundvierzigstel | Fünfundfünfzigstel, ein Fünfzigstel oder ein Achtundvierzigstel |
berücksichtigt worden ist. | berücksichtigt worden ist. |
Für die Berechnung der Ruhestandspension werden Dienste und Zeiträume | Für die Berechnung der Ruhestandspension werden Dienste und Zeiträume |
ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung die Gewährung von | ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung die Gewährung von |
Zuschlägen verhindern könnte und folglich für den Betreffenden einen | Zuschlägen verhindern könnte und folglich für den Betreffenden einen |
Nachteil bedeuten würde. | Nachteil bedeuten würde. |
[§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 darf ein Pensionszuschlag wegen | [§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 darf ein Pensionszuschlag wegen |
des Alters in Bezug auf die nach dem 31. Dezember 2005 tatsächlich | des Alters in Bezug auf die nach dem 31. Dezember 2005 tatsächlich |
geleisteten Dienste bis in Höhe des in Artikel 39 Absatz 1 des | geleisteten Dienste bis in Höhe des in Artikel 39 Absatz 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 vorgesehenen Höchstbetrags | vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 vorgesehenen Höchstbetrags |
von neun Zehnteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des | von neun Zehnteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983, wirksam | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983, wirksam |
werden.] | werden.] |
[Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 bis 4) nummeriert durch Art. 29 des G. | [Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 bis 4) nummeriert durch Art. 29 des G. |
vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); § 2 eingefügt durch Art. | vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); § 2 eingefügt durch Art. |
29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] | 29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] |
(...) | (...) |
Abschnitt IV - Pensionsregelung für den Bürgerbeauftragten der | Abschnitt IV - Pensionsregelung für den Bürgerbeauftragten der |
Wallonischen Region | Wallonischen Region |
Art. 12 - Der Bürgerbeauftragte der Wallonischen Region fällt unter | Art. 12 - Der Bürgerbeauftragte der Wallonischen Region fällt unter |
die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung | die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung |
föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung. Diese Pension | föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung. Diese Pension |
geht zu Lasten der Staatskasse. Dienste, die als stellvertretender | geht zu Lasten der Staatskasse. Dienste, die als stellvertretender |
Bürgerbeauftragter geleistet werden, sind Diensten gleichgesetzt, die | Bürgerbeauftragter geleistet werden, sind Diensten gleichgesetzt, die |
als Bürgerbeauftragter geleistet werden. | als Bürgerbeauftragter geleistet werden. |
(...) | (...) |