Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 12/08/2000
← Retour vers "Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits "
Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 AOUT 2000. - Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et 12 AUGUSTUS 2000. - Wet houdende sociale, budgettaire en andere
diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 1er à 6 et 12 de la loi du 12 août 2000 portant de artikelen 1 tot 6 en 12 van de wet van 12 augustus 2000 houdende
des dispositions sociales, budgétaires et diverses (Moniteur belge du sociale, budgettaire en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31
31 août 2000, err. du 25 janvier 2001), tels qu'ils ont été modifiés augustus 2000, err. van 25 januari 2001), zoals ze achtereenvolgens
successivement par : werden gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant exécution de la loi du 26 - het koninklijk besluit van 11 december 2001 houdende uitvoering van
juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in
concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van
qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 22 décembre Financiën (Belgisch Staatsblad van 22 december 2001, err. van 3 juli
2001, err. du 3 juillet 2002); 2002);
- la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la - de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de
police intégrée et portant des dispositions particulières en matière pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere
de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei
2002); 2002, err. van 4 oktober 2002);
- la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la - de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de
législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch
13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003);
- la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public - de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare
(Moniteur belge du 11 mai 2007). sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und
sonstigen Bestimmungen sonstigen Bestimmungen
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Pensionen TITEL II - Pensionen
KAPITEL I - Massnahmen in Sachen Pensionen im öffentlichen Sektor KAPITEL I - Massnahmen in Sachen Pensionen im öffentlichen Sektor
Abschnitt I - Gewährung von Ruhestandspensionszuschlägen Abschnitt I - Gewährung von Ruhestandspensionszuschlägen
Art. 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: Art. 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung:
1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse, 1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse,
2. auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der 2. auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der
folgenden Einrichtungen gewährt werden: folgenden Einrichtungen gewährt werden:
a) Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die die Bestimmungen in a) Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die die Bestimmungen in
Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden, Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden,
b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27.
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten
Regien Anwendung findet, Regien Anwendung findet,
c) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die c) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet,
d) autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt d) autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt
sind, sind,
[e) die integrierte Polizei.] [e) die integrierte Polizei.]
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt
durch Art. 38 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002) durch Art. 38 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002)
Unterabschnitt 1 - Zuschlag für belastende Funktionen Unterabschnitt 1 - Zuschlag für belastende Funktionen
Art. 3 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten Art. 3 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten
Ruhestandspensionen wird um einen Pensionszuschlag erhöht, wenn das Ruhestandspensionen wird um einen Pensionszuschlag erhöht, wenn das
Personalmitglied die folgenden Bedingungen erfüllt: Personalmitglied die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Zum Zeitpunkt seiner Pensionierung umfasst seine Laufbahn a) Zum Zeitpunkt seiner Pensionierung umfasst seine Laufbahn
mindestens fünfunddreissig Dienstjahre, die für die Berechnung der mindestens fünfunddreissig Dienstjahre, die für die Berechnung der
verschiedenen Pensionen, auf die es Anspruch erheben kann, verschiedenen Pensionen, auf die es Anspruch erheben kann,
berücksichtigt werden können. berücksichtigt werden können.
b) Ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es b) Ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es
neunundvierzig Jahre alt geworden ist, hat es in einer belastenden neunundvierzig Jahre alt geworden ist, hat es in einer belastenden
Funktion Dienste geleistet, deren tatsächliche Dauer, die für die Funktion Dienste geleistet, deren tatsächliche Dauer, die für die
Berechnung der Pension berücksichtigt wird, mindestens zehn Jahren Berechnung der Pension berücksichtigt wird, mindestens zehn Jahren
Vollzeitleistungen entspricht. Vollzeitleistungen entspricht.
Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten
fünfunddreissig Jahre geleistet worden sind, werden alle Dienste und fünfunddreissig Jahre geleistet worden sind, werden alle Dienste und
Zeiträume berücksichtigt, die für die Berechnung der verschiedenen Zeiträume berücksichtigt, die für die Berechnung der verschiedenen
Ruhestandspensionen zulässig sind, die aus der eigenen Berufstätigkeit Ruhestandspensionen zulässig sind, die aus der eigenen Berufstätigkeit
des Personalmitglieds in gleich welcher belgischen oder ausländischen des Personalmitglieds in gleich welcher belgischen oder ausländischen
Pensionsregelung beziehungsweise der Pensionsregelung einer Pensionsregelung beziehungsweise der Pensionsregelung einer
internationalen Einrichtung hervorgehen, jedoch mit Ausnahme: internationalen Einrichtung hervorgehen, jedoch mit Ausnahme:
- der Zeiträume, die aufgrund eines Diploms oder von Studienzeiten - der Zeiträume, die aufgrund eines Diploms oder von Studienzeiten
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
- der Zeiträume, die angerechnet worden sind, - der Zeiträume, die angerechnet worden sind,
- der Zeiträume der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im - der Zeiträume der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im
Interesse des Dienstes, Interesse des Dienstes,
- der Zeiträume des Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses, - der Zeiträume des Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses,
- der anderen Zeiträume der Laufbahnunterbrechung als derjenigen, die - der anderen Zeiträume der Laufbahnunterbrechung als derjenigen, die
für die Pension kostenfrei zulässig sind und für die das für die Pension kostenfrei zulässig sind und für die das
Personalmitglied beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter Personalmitglied beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter
einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind, das jünger als sechs einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind, das jünger als sechs
Jahre ist, bezogen hat, [oder als derjenigen, während deren das Jahre ist, bezogen hat, [oder als derjenigen, während deren das
Personalmitglied seine Laufbahn wegen Palliativpflege zugunsten eines Personalmitglied seine Laufbahn wegen Palliativpflege zugunsten eines
Kranken unterbrochen hat]. Kranken unterbrochen hat].
Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten zehn Jahre Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten zehn Jahre
geleistet worden sind, werden Abwesenheitszeiträume nicht geleistet worden sind, werden Abwesenheitszeiträume nicht
berücksichtigt, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung ausgenommen. berücksichtigt, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung ausgenommen.
Wenn ein Personalmitglied während seiner gesamten Laufbahn oder eines Wenn ein Personalmitglied während seiner gesamten Laufbahn oder eines
Teils seiner Laufbahn gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Pensionen Teils seiner Laufbahn gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Pensionen
erwirbt, werden diese Zeiträume nur einmal berücksichtigt. erwirbt, werden diese Zeiträume nur einmal berücksichtigt.
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag entspricht der Differenz zwischen Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag entspricht der Differenz zwischen
einerseits dem Nominalbetrag, den die Pension erreicht hätte, wenn einerseits dem Nominalbetrag, den die Pension erreicht hätte, wenn
Dienste, die in einer belastenden Funktion tatsächlich geleistet Dienste, die in einer belastenden Funktion tatsächlich geleistet
worden sind, gemäss dem Verhältnissatz von einem siebenundvierzigstel worden sind, gemäss dem Verhältnissatz von einem siebenundvierzigstel
pro Jahr berücksichtigt worden wären, und andererseits dem pro Jahr berücksichtigt worden wären, und andererseits dem
Nominalbetrag der gleichen Pension, der sich aus der Anwendung der Nominalbetrag der gleichen Pension, der sich aus der Anwendung der
normalen Berechnungsregeln ergibt. Für die Anwendung des vorliegenden normalen Berechnungsregeln ergibt. Für die Anwendung des vorliegenden
Abschnitts sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung, die während der Abschnitts sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung, die während der
Ausübung einer belastenden Funktion in Anspruch genommen worden sind, Ausübung einer belastenden Funktion in Anspruch genommen worden sind,
Diensten gleichgesetzt, die in dieser Funktion tatsächlich geleistet Diensten gleichgesetzt, die in dieser Funktion tatsächlich geleistet
worden sind. worden sind.
[Art. 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 63 des G. [Art. 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 63 des G.
vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 4 - Als belastende Funktion im Sinne von Artikel 3 gilt eine Art. 4 - Als belastende Funktion im Sinne von Artikel 3 gilt eine
Funktion, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung Funktion, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung
psychisch oder physisch zu schwer und zu ermüdend ist, um während psychisch oder physisch zu schwer und zu ermüdend ist, um während
vieler Jahre ausgeübt zu werden. vieler Jahre ausgeübt zu werden.
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verwaltung der Pensionen gehört, bestimmt der König durch einen im Verwaltung der Pensionen gehört, bestimmt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die belastenden Funktionen im Sinne von Ministerrat beratenen Erlass die belastenden Funktionen im Sinne von
Absatz 1. Absatz 1.
Unterabschnitt 2 - Alterszuschlag Unterabschnitt 2 - Alterszuschlag
Art. 5 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten Art. 5 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten
Ruhestandspensionen, gegebenenfalls einschliesslich des Zuschlags für Ruhestandspensionen, gegebenenfalls einschliesslich des Zuschlags für
eine belastende Funktion [und eventuell begrenzt auf den in Artikel 39 eine belastende Funktion [und eventuell begrenzt auf den in Artikel 39
Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von
Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbetrag von drei Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbetrag von drei
Vierteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des Vierteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des
Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der
Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit
Teilzeitleistungen], wird für die nach dem 31. Dezember 2000 Teilzeitleistungen], wird für die nach dem 31. Dezember 2000
tatsächlich geleisteten Dienste um einen Pensionszuschlag erhöht, tatsächlich geleisteten Dienste um einen Pensionszuschlag erhöht,
dessen Betrag wie folgt festgelegt wird: dessen Betrag wie folgt festgelegt wird:
- 0,125 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem - 0,125 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem
ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied
sechzig Jahre alt geworden ist, und dem letzten Tag des Monats, in dem sechzig Jahre alt geworden ist, und dem letzten Tag des Monats, in dem
es zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, ohne dass der Betrag des es zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, ohne dass der Betrag des
Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten Dienstes niedriger als [15 Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten Dienstes niedriger als [15
EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von 138,01 sein darf, EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von 138,01 sein darf,
- 0,167 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem - 0,167 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem
ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied
zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, und dem Ende seiner Laufbahn, zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, und dem Ende seiner Laufbahn,
ohne dass der Betrag des Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten ohne dass der Betrag des Zuschlags pro Monat tatsächlich geleisteten
Dienstes niedriger als [20 EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von Dienstes niedriger als [20 EUR] jährlich mit einem Schwellenindex von
138,01 sein darf. 138,01 sein darf.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind nur Urlaubsarten mit Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind nur Urlaubsarten mit
Lohnfortzahlung tatsächlich geleisteten Diensten gleichgesetzt. Lohnfortzahlung tatsächlich geleisteten Diensten gleichgesetzt.
Wenn ein Personalmitglied während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume Wenn ein Personalmitglied während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume
Dienste mit Teilzeitleistungen erbracht hat, werden diese Zeiträume in Dienste mit Teilzeitleistungen erbracht hat, werden diese Zeiträume in
Höhe des Teils berücksichtigt, der den tatsächlich geleisteten Höhe des Teils berücksichtigt, der den tatsächlich geleisteten
Diensten im Verhältnis zu den gleichen Diensten mit Vollzeitleistungen Diensten im Verhältnis zu den gleichen Diensten mit Vollzeitleistungen
entspricht. entspricht.
[Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 des G. [Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 des G.
vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); Abs. 1 erster und zweiter vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); Abs. 1 erster und zweiter
Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 11. Dezember 2001 Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 11. Dezember 2001
(B.S. vom 22. Dezember 2001)] (B.S. vom 22. Dezember 2001)]
Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6 - [§ 1] - Die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährten Art. 6 - [§ 1] - Die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährten
Ruhestandspensionszuschläge sind integraler Bestandteil der Pension. Ruhestandspensionszuschläge sind integraler Bestandteil der Pension.
Die Gewährung von Zuschlägen darf nicht dazu führen, dass der Die Gewährung von Zuschlägen darf nicht dazu führen, dass der
Pensionsbetrag die in Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Pensionsbetrag die in Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur
Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen
Höchstbeträge übersteigt. Höchstbeträge übersteigt.
Diese Zuschläge werden nicht gewährt, wenn für die Berechnung der Diese Zuschläge werden nicht gewährt, wenn für die Berechnung der
Pension ein anderer Verhältnissatz als ein Sechzigstel, ein Pension ein anderer Verhältnissatz als ein Sechzigstel, ein
Fünfundfünfzigstel, ein Fünfzigstel oder ein Achtundvierzigstel Fünfundfünfzigstel, ein Fünfzigstel oder ein Achtundvierzigstel
berücksichtigt worden ist. berücksichtigt worden ist.
Für die Berechnung der Ruhestandspension werden Dienste und Zeiträume Für die Berechnung der Ruhestandspension werden Dienste und Zeiträume
ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung die Gewährung von ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung die Gewährung von
Zuschlägen verhindern könnte und folglich für den Betreffenden einen Zuschlägen verhindern könnte und folglich für den Betreffenden einen
Nachteil bedeuten würde. Nachteil bedeuten würde.
[§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 darf ein Pensionszuschlag wegen [§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 darf ein Pensionszuschlag wegen
des Alters in Bezug auf die nach dem 31. Dezember 2005 tatsächlich des Alters in Bezug auf die nach dem 31. Dezember 2005 tatsächlich
geleisteten Dienste bis in Höhe des in Artikel 39 Absatz 1 des geleisteten Dienste bis in Höhe des in Artikel 39 Absatz 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 vorgesehenen Höchstbetrags vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 vorgesehenen Höchstbetrags
von neun Zehnteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des von neun Zehnteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983, wirksam vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983, wirksam
werden.] werden.]
[Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 bis 4) nummeriert durch Art. 29 des G. [Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 bis 4) nummeriert durch Art. 29 des G.
vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); § 2 eingefügt durch Art. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007); § 2 eingefügt durch Art.
29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] 29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)]
(...) (...)
Abschnitt IV - Pensionsregelung für den Bürgerbeauftragten der Abschnitt IV - Pensionsregelung für den Bürgerbeauftragten der
Wallonischen Region Wallonischen Region
Art. 12 - Der Bürgerbeauftragte der Wallonischen Region fällt unter Art. 12 - Der Bürgerbeauftragte der Wallonischen Region fällt unter
die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung
föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung. Diese Pension föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung. Diese Pension
geht zu Lasten der Staatskasse. Dienste, die als stellvertretender geht zu Lasten der Staatskasse. Dienste, die als stellvertretender
Bürgerbeauftragter geleistet werden, sind Diensten gleichgesetzt, die Bürgerbeauftragter geleistet werden, sind Diensten gleichgesetzt, die
als Bürgerbeauftragter geleistet werden. als Bürgerbeauftragter geleistet werden.
(...) (...)
^