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Loi du 10 novembre 2006
publié le 16 décembre 2008

Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008001010
pub.
16/12/2008
prom.
10/11/2006
ELI
eli/loi/2006/11/10/2008001010/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 NOVEMBRE 2006. - Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services (Moniteur belge du 19 décembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. NOVEMBER 2006.- Gesetz über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Einzelhandel »: Wiederverkauf von Waren an Verbraucher auf gewöhnliche Art, ohne diese Waren anderen als den handelsüblichen Behandlungen zu unterziehen, und wofür die gleichzeitige tatsächliche Präsenz von Verkäufer und Käufer in der Niederlassungseinheit erforderlich ist.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind Verkäufe von Waren an Verbraucher durch Hersteller oder deren Handelsvertreter hiermit gleichzusetzen, 2. « Dienstleistungen »: sämtliche Leistungen, die - eine Geschäftshandlung oder eine handwerkliche Tätigkeit darstellen, - normalerweise gegen Entlohnung in der Niederlassungseinheit durch den Dienstleistungserbringer erbracht werden und, - nicht unter die in Nr.1 erwähnte Definition von Einzelhandel fallen, 3. « Handelsgeschäft »: Handlungen kaufmännischer Art wie sie im Handelsgesetzbuch definiert werden, 4.« handwerklicher Tätigkeit »: Tätigkeit, die von einem Unternehmen ausgeübt wird, das von einer Privatperson gegründet wurde, die in Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, insofern diese mit keinerlei Lieferung oder nur einer rein gelegentlichen Lieferung von Waren verbunden sind, und für die somit davon ausgegangen wird, dass sie die Eigenschaft eines Handwerkers hat, 5. « Verbraucher »: natürliche oder juristische Personen, die ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Markt gebrachte Waren oder Dienstleistungen erwerben oder gebrauchen, 6.« Niederlassungseinheit »: ein über eine Adresse geographisch feststellbarer und dem Verbraucher zugänglicher Ort, an dem Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, 7. « Nettohandelsfläche »: Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist und dem Verbraucher zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter Flächen.Diese Fläche umfasst insbesondere den Kassenbereich, die Räumlichkeiten hinter der Kasse und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch dazu genutzt werden, Waren auszustellen oder zu verkaufen. 8. « privatem Fernmeldebüro »: für die Öffentlichkeit zugängliche Niederlassungseinheit für Fermeldedienstleistungen, 9.« Nachtladen »: Niederlassungseinheit mit einer Nettohandelsfläche unter 150 m2, die keine andere Tätigkeit ausübt als den Verkauf von allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln, und die auf ständige und sichtbare Weise den Vermerk « Nachtladen » anzeigt, 10. « Badeort »: Gemeinde, die den Küstenstreifen berührt, 11.« Minister »: Minister, der für den Mittelstand zuständig ist.

Art. 3 - Das Gesetz findet Anwendung auf den Einzelhandel. Auf Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers kann der König bestimmte Einzelhandelssektoren von der Anwendung des Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des Gesetzes ausschliessen.

Art. 4 - Das Gesetz findet Anwendung auf Dienstleistungen, die auf Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers vom König bestimmt werden.

Art. 5 - Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf private Fernmeldebüros.

KAPITEL II - Obligatorische Ladenschlusszeiten Art. 6 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher sind in folgenden Zeiträumen verboten: a) vor fünf Uhr und nach einundzwanzig Uhr am Freitag und an Wochentagen vor einem gesetzlichen Feiertag.Falls der gesetzliche Feiertag ein Montag ist, wird am Samstag davor eine Verlängerung bis einundzwanzig Uhr erlaubt, b) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr an anderen Tagen, c) vor achtzehn Uhr und nach sieben Uhr in Nachtläden, vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt werden, d) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr in privaten Fernmeldebüros, vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt werden. Art. 7 - Bei Ladenschluss anwesende Verbraucher dürfen bedient werden.

Sie müssen die Niederlassungseinheit jedoch spätestens fünfzehn Minuten nach Ladenschluss verlassen.

KAPITEL III - Wöchentlicher Ruhetag Art. 8 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet.

Art. 9 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet.

Art. 10 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen anderen wöchentlichen Ruhetag gewählt hat, darf am Sonntag keine anderen Waren verkaufen oder andere Dienstleistungen erbringen als die, die er gewöhnlich verkauft oder erbringt.

Art. 11 - Falls der wöchentliche Ruhetag unmittelbar vor einem gesetzlichen Ruhetag liegt, hat ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, ihn auf den Tag nach dem Ruhetag zu verlegen.

Art. 12 - Der wöchentliche Ruhetag muss während mindestens sechs Monaten an demselben Tag genommen werden.

Art. 13 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählt, vermerkt deutlich von aussen her sichtbar den Ruhetag und die gewählte Anfangsuhrzeit.

Art. 14 - Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten.

KAPITEL IV - Abweichungen Art. 15 - Auf Antrag eines oder mehrerer Kaufleute oder Handwerker, die in ihrem eigenen Namen handeln, oder eines Zusammenschlusses von Kaufleuten oder Handwerkern kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei besonderen und zeitweiligen Anlässen oder anlässlich von Messen und Jahrmärkten Abweichungen von den in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verboten zugunsten von Niederlassungseinheiten gewähren, die auf dem Gemeindegebiet oder einem bestimmten Teil des Gemeindegebietes gelegen sind.

Diese Abweichungen dürfen nicht mehr als fünfzehn Tage pro Jahr betreffen.

Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind nicht anwendbar auf: a) Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer, unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung stattfindet, die ausschliesslich Privatzwecken dient, b) Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat, c) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich befinden, d) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, e) Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit, f) Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6% haben, unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht übersteigt. Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar. § 2 - Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf folgender Waren besteht: a) Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und Produkte der Nationallotterie, b) Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren Vermietung, c) Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge, d) Eiscreme in Einzelportionen, e) in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort verzehrt werden. Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn an der Aussenseite der Niederlassungseinheit nur auf diese Tätigkeit hingewiesen wird, nur für diese Tätigkeit Werbung gemacht wird, die Auswahl anderer Waren begrenzt ist und der Verkauf der Waren, die die Haupttätigkeit ausmachen, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. § 3 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König sowohl die Liste der in § 1 erwähnten Handels- und Handwerkssektoren als auch die Liste der in § 2 erwähnten Haupttätigkeiten ergänzen.

Art. 17 - Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8 erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind.

Der König bestimmt, was unter Touristikzentren zu verstehen ist; er legt die Kriterien und das Anerkennungsverfahren für diese Zentren fest.

KAPITEL V - Sonderbestimmungen für Nachtläden und private Fernmeldebüros Art. 18 - § 1 - Eine Gemeindeverordnung kann Projekte zur Betreibung eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros einer vorherigen Erlaubnis unterwerfen, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde erteilt wird, in der der geplante Nachtladen oder das geplante private Fernmeldebüro betrieben werden soll.

Diese Erlaubnis kann aufgrund objektiver Kriterien wie räumliche Lage der Niederlassungseinheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, die in einer Gemeindeverordnung verdeutlicht werden müssen, verwehrt werden. § 2 - In der Gemeindeverordnung kann aus Gründen der räumlichen Lage und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe die Niederlassung und die Betreibung von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros auf einen Gebietsteil der Gemeinde beschränkt werden, ohne dass dies zu einem generellen Verbot oder einer quantitativen Beschränkung solcher Niederlassungen auf dem Gemeindegebiet führen darf. § 3 - Der Bürgermeister kann die Schliessung von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros anordnen, die entgegen der Gemeindeverordnung oder eines in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 erfolgten Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums betrieben werden.

KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 19 - § 1 - Offiziere und Bedienstete der föderalen und der lokalen Polizei und Inspektoren und Kontrolleure der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind ermächtigt, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.

Diese Beamten oder Bediensteten nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen eine Abschrift dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer Frist von dreissig Tagen übermittelt wird. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei anfordern.

Art. 20 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten: 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, Gebäude, angrenzende Höfe und geschlossene Räumlichkeiten betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Daten und Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, 4. bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden.

Art. 21 - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgestellt wird, können die in Anwendung des Artikels 20 bestellten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, b) die Frist zur Behebung der Missstände, c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der Prokurator des Königs darüber informiert wird. Art. 22 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Einrichtung, die gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, anordnen.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. § 3 - Die von dem Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen.

Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 21 erteilten Befugnis einen Verstoss feststellen, können sie eine Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer bestellt werden.

Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 erwähnten Betrags aufgehoben.

Der Staatsanwalt kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der Begründetheit dieser Verfolgung.

KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 23 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur Begutachtung vorgelegt.

Art. 24 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 22.Juni 1960 zur Einführung eines wöchentlichen Ruhetags in Handwerks- und Handelsbetrieben, 2. das Gesetz vom 24.Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich.

Art. 25 - Nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehende Verordnungsbestimmungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung vorliegenden Gesetzes in Kraft.

Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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