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| Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande | Wet betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 NOVEMBRE 2006. - Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 2006. - Wet betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 november 2006 betreffende de openingsuren in handel, ambacht en |
| commerce, l'artisanat et les services (Moniteur belge du 19 décembre 2006). | dienstverlening (Belgisch Staatsblad van 19 december 2006). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 10. NOVEMBER 2006. - Gesetz über die Öffnungszeiten in Handel, | 10. NOVEMBER 2006. - Gesetz über die Öffnungszeiten in Handel, |
| Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. « Einzelhandel »: Wiederverkauf von Waren an Verbraucher auf | 1. « Einzelhandel »: Wiederverkauf von Waren an Verbraucher auf |
| gewöhnliche Art, ohne diese Waren anderen als den handelsüblichen | gewöhnliche Art, ohne diese Waren anderen als den handelsüblichen |
| Behandlungen zu unterziehen, und wofür die gleichzeitige tatsächliche | Behandlungen zu unterziehen, und wofür die gleichzeitige tatsächliche |
| Präsenz von Verkäufer und Käufer in der Niederlassungseinheit | Präsenz von Verkäufer und Käufer in der Niederlassungseinheit |
| erforderlich ist. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind | erforderlich ist. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind |
| Verkäufe von Waren an Verbraucher durch Hersteller oder deren | Verkäufe von Waren an Verbraucher durch Hersteller oder deren |
| Handelsvertreter hiermit gleichzusetzen, | Handelsvertreter hiermit gleichzusetzen, |
| 2. « Dienstleistungen »: sämtliche Leistungen, die | 2. « Dienstleistungen »: sämtliche Leistungen, die |
| - eine Geschäftshandlung oder eine handwerkliche Tätigkeit darstellen, | - eine Geschäftshandlung oder eine handwerkliche Tätigkeit darstellen, |
| - normalerweise gegen Entlohnung in der Niederlassungseinheit durch | - normalerweise gegen Entlohnung in der Niederlassungseinheit durch |
| den Dienstleistungserbringer erbracht werden und, | den Dienstleistungserbringer erbracht werden und, |
| - nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Definition von Einzelhandel | - nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Definition von Einzelhandel |
| fallen, | fallen, |
| 3. « Handelsgeschäft »: Handlungen kaufmännischer Art wie sie im | 3. « Handelsgeschäft »: Handlungen kaufmännischer Art wie sie im |
| Handelsgesetzbuch definiert werden, | Handelsgesetzbuch definiert werden, |
| 4. « handwerklicher Tätigkeit »: Tätigkeit, die von einem Unternehmen | 4. « handwerklicher Tätigkeit »: Tätigkeit, die von einem Unternehmen |
| ausgeübt wird, das von einer Privatperson gegründet wurde, die in | ausgeübt wird, das von einer Privatperson gegründet wurde, die in |
| Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hauptsächlich | Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hauptsächlich |
| materielle Leistungen erbringt, insofern diese mit keinerlei Lieferung | materielle Leistungen erbringt, insofern diese mit keinerlei Lieferung |
| oder nur einer rein gelegentlichen Lieferung von Waren verbunden sind, | oder nur einer rein gelegentlichen Lieferung von Waren verbunden sind, |
| und für die somit davon ausgegangen wird, dass sie die Eigenschaft | und für die somit davon ausgegangen wird, dass sie die Eigenschaft |
| eines Handwerkers hat, | eines Handwerkers hat, |
| 5. « Verbraucher »: natürliche oder juristische Personen, die | 5. « Verbraucher »: natürliche oder juristische Personen, die |
| ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Markt gebrachte | ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Markt gebrachte |
| Waren oder Dienstleistungen erwerben oder gebrauchen, | Waren oder Dienstleistungen erwerben oder gebrauchen, |
| 6. « Niederlassungseinheit »: ein über eine Adresse geographisch | 6. « Niederlassungseinheit »: ein über eine Adresse geographisch |
| feststellbarer und dem Verbraucher zugänglicher Ort, an dem | feststellbarer und dem Verbraucher zugänglicher Ort, an dem |
| Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar | Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar |
| ist, | ist, |
| 7. « Nettohandelsfläche »: Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist | 7. « Nettohandelsfläche »: Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist |
| und dem Verbraucher zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter | und dem Verbraucher zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter |
| Flächen. Diese Fläche umfasst insbesondere den Kassenbereich, die | Flächen. Diese Fläche umfasst insbesondere den Kassenbereich, die |
| Räumlichkeiten hinter der Kasse und die Eingangshalle, insofern diese | Räumlichkeiten hinter der Kasse und die Eingangshalle, insofern diese |
| Bereiche auch dazu genutzt werden, Waren auszustellen oder zu | Bereiche auch dazu genutzt werden, Waren auszustellen oder zu |
| verkaufen. | verkaufen. |
| 8. « privatem Fernmeldebüro »: für die Öffentlichkeit zugängliche | 8. « privatem Fernmeldebüro »: für die Öffentlichkeit zugängliche |
| Niederlassungseinheit für Fermeldedienstleistungen, | Niederlassungseinheit für Fermeldedienstleistungen, |
| 9. « Nachtladen »: Niederlassungseinheit mit einer Nettohandelsfläche | 9. « Nachtladen »: Niederlassungseinheit mit einer Nettohandelsfläche |
| unter 150 m2, die keine andere Tätigkeit ausübt als den Verkauf von | unter 150 m2, die keine andere Tätigkeit ausübt als den Verkauf von |
| allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln, und die auf ständige | allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln, und die auf ständige |
| und sichtbare Weise den Vermerk « Nachtladen » anzeigt, | und sichtbare Weise den Vermerk « Nachtladen » anzeigt, |
| 10. « Badeort »: Gemeinde, die den Küstenstreifen berührt, | 10. « Badeort »: Gemeinde, die den Küstenstreifen berührt, |
| 11. « Minister »: Minister, der für den Mittelstand zuständig ist. | 11. « Minister »: Minister, der für den Mittelstand zuständig ist. |
| Art. 3 - Das Gesetz findet Anwendung auf den Einzelhandel. Auf Antrag | Art. 3 - Das Gesetz findet Anwendung auf den Einzelhandel. Auf Antrag |
| der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers | der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers |
| kann der König bestimmte Einzelhandelssektoren von der Anwendung des | kann der König bestimmte Einzelhandelssektoren von der Anwendung des |
| Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des Gesetzes ausschliessen. | Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des Gesetzes ausschliessen. |
| Art. 4 - Das Gesetz findet Anwendung auf Dienstleistungen, die auf | Art. 4 - Das Gesetz findet Anwendung auf Dienstleistungen, die auf |
| Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des | Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des |
| Ministers vom König bestimmt werden. | Ministers vom König bestimmt werden. |
| Art. 5 - Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf private | Art. 5 - Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf private |
| Fernmeldebüros. | Fernmeldebüros. |
| KAPITEL II - Obligatorische Ladenschlusszeiten | KAPITEL II - Obligatorische Ladenschlusszeiten |
| Art. 6 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten und | Art. 6 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten und |
| der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher sind in | der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher sind in |
| folgenden Zeiträumen verboten: | folgenden Zeiträumen verboten: |
| a) vor fünf Uhr und nach einundzwanzig Uhr am Freitag und an | a) vor fünf Uhr und nach einundzwanzig Uhr am Freitag und an |
| Wochentagen vor einem gesetzlichen Feiertag. Falls der gesetzliche | Wochentagen vor einem gesetzlichen Feiertag. Falls der gesetzliche |
| Feiertag ein Montag ist, wird am Samstag davor eine Verlängerung bis | Feiertag ein Montag ist, wird am Samstag davor eine Verlängerung bis |
| einundzwanzig Uhr erlaubt, | einundzwanzig Uhr erlaubt, |
| b) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr an anderen Tagen, | b) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr an anderen Tagen, |
| c) vor achtzehn Uhr und nach sieben Uhr in Nachtläden, vorbehaltlich | c) vor achtzehn Uhr und nach sieben Uhr in Nachtläden, vorbehaltlich |
| anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt | anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt |
| werden, | werden, |
| d) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr in privaten Fernmeldebüros, | d) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr in privaten Fernmeldebüros, |
| vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer | vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer |
| Gemeindeverordnung festlegt werden. | Gemeindeverordnung festlegt werden. |
| Art. 7 - Bei Ladenschluss anwesende Verbraucher dürfen bedient werden. | Art. 7 - Bei Ladenschluss anwesende Verbraucher dürfen bedient werden. |
| Sie müssen die Niederlassungseinheit jedoch spätestens fünfzehn | Sie müssen die Niederlassungseinheit jedoch spätestens fünfzehn |
| Minuten nach Ladenschluss verlassen. | Minuten nach Ladenschluss verlassen. |
| KAPITEL III - Wöchentlicher Ruhetag | KAPITEL III - Wöchentlicher Ruhetag |
| Art. 8 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der | Art. 8 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der |
| unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher | unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher |
| und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen | und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen |
| Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder | Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder |
| dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. | dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. |
| Art. 9 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen | Art. 9 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen |
| wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der | wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der |
| am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am | am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am |
| folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. | folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. |
| Art. 10 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen | Art. 10 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen |
| anderen wöchentlichen Ruhetag gewählt hat, darf am Sonntag keine | anderen wöchentlichen Ruhetag gewählt hat, darf am Sonntag keine |
| anderen Waren verkaufen oder andere Dienstleistungen erbringen als | anderen Waren verkaufen oder andere Dienstleistungen erbringen als |
| die, die er gewöhnlich verkauft oder erbringt. | die, die er gewöhnlich verkauft oder erbringt. |
| Art. 11 - Falls der wöchentliche Ruhetag unmittelbar vor einem | Art. 11 - Falls der wöchentliche Ruhetag unmittelbar vor einem |
| gesetzlichen Ruhetag liegt, hat ein Kaufmann oder | gesetzlichen Ruhetag liegt, hat ein Kaufmann oder |
| Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, ihn auf den Tag nach dem | Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, ihn auf den Tag nach dem |
| Ruhetag zu verlegen. | Ruhetag zu verlegen. |
| Art. 12 - Der wöchentliche Ruhetag muss während mindestens sechs | Art. 12 - Der wöchentliche Ruhetag muss während mindestens sechs |
| Monaten an demselben Tag genommen werden. | Monaten an demselben Tag genommen werden. |
| Art. 13 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen | Art. 13 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen |
| anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag | anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag |
| wählt, vermerkt deutlich von aussen her sichtbar den Ruhetag und die | wählt, vermerkt deutlich von aussen her sichtbar den Ruhetag und die |
| gewählte Anfangsuhrzeit. | gewählte Anfangsuhrzeit. |
| Art. 14 - Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen | Art. 14 - Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen |
| Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können | Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können |
| von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den | von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den |
| sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten. | sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten. |
| KAPITEL IV - Abweichungen | KAPITEL IV - Abweichungen |
| Art. 15 - Auf Antrag eines oder mehrerer Kaufleute oder Handwerker, | Art. 15 - Auf Antrag eines oder mehrerer Kaufleute oder Handwerker, |
| die in ihrem eigenen Namen handeln, oder eines Zusammenschlusses von | die in ihrem eigenen Namen handeln, oder eines Zusammenschlusses von |
| Kaufleuten oder Handwerkern kann das Bürgermeister- und | Kaufleuten oder Handwerkern kann das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium bei besonderen und zeitweiligen Anlässen oder | Schöffenkollegium bei besonderen und zeitweiligen Anlässen oder |
| anlässlich von Messen und Jahrmärkten Abweichungen von den in den | anlässlich von Messen und Jahrmärkten Abweichungen von den in den |
| Artikeln 6 und 8 erwähnten Verboten zugunsten von | Artikeln 6 und 8 erwähnten Verboten zugunsten von |
| Niederlassungseinheiten gewähren, die auf dem Gemeindegebiet oder | Niederlassungseinheiten gewähren, die auf dem Gemeindegebiet oder |
| einem bestimmten Teil des Gemeindegebietes gelegen sind. | einem bestimmten Teil des Gemeindegebietes gelegen sind. |
| Diese Abweichungen dürfen nicht mehr als fünfzehn Tage pro Jahr | Diese Abweichungen dürfen nicht mehr als fünfzehn Tage pro Jahr |
| betreffen. | betreffen. |
| Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind | Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind |
| nicht anwendbar auf: | nicht anwendbar auf: |
| a) Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer, | a) Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer, |
| unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung | unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung |
| stattfindet, die ausschliesslich Privatzwecken dient, | stattfindet, die ausschliesslich Privatzwecken dient, |
| b) Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die | b) Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die |
| der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung | der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung |
| über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat, | über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat, |
| c) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten | c) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten |
| öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar | öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar |
| von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen | von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen |
| Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich | Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich |
| befinden, | befinden, |
| d) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und | d) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und |
| Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, | Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, |
| e) Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit, | e) Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit, |
| f) Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und | f) Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und |
| Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem | Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem |
| Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder | Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder |
| Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6% haben, | Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6% haben, |
| unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht | unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht |
| übersteigt. | übersteigt. |
| Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch | Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch |
| vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt | vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt |
| keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar. | keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar. |
| § 2 - Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten | § 2 - Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten |
| anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf folgender Waren besteht: | anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf folgender Waren besteht: |
| a) Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und | a) Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und |
| Produkte der Nationallotterie, | Produkte der Nationallotterie, |
| b) Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren | b) Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren |
| Vermietung, | Vermietung, |
| c) Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge, | c) Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge, |
| d) Eiscreme in Einzelportionen, | d) Eiscreme in Einzelportionen, |
| e) in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort | e) in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort |
| verzehrt werden. | verzehrt werden. |
| Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn an der Aussenseite der | Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn an der Aussenseite der |
| Niederlassungseinheit nur auf diese Tätigkeit hingewiesen wird, nur | Niederlassungseinheit nur auf diese Tätigkeit hingewiesen wird, nur |
| für diese Tätigkeit Werbung gemacht wird, die Auswahl anderer Waren | für diese Tätigkeit Werbung gemacht wird, die Auswahl anderer Waren |
| begrenzt ist und der Verkauf der Waren, die die Haupttätigkeit | begrenzt ist und der Verkauf der Waren, die die Haupttätigkeit |
| ausmachen, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. | ausmachen, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. |
| § 3 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König sowohl die Liste der | § 3 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König sowohl die Liste der |
| in § 1 erwähnten Handels- und Handwerkssektoren als auch die Liste der | in § 1 erwähnten Handels- und Handwerkssektoren als auch die Liste der |
| in § 2 erwähnten Haupttätigkeiten ergänzen. | in § 2 erwähnten Haupttätigkeiten ergänzen. |
| Art. 17 - Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8 | Art. 17 - Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8 |
| erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder | erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder |
| Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind. | Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind. |
| Der König bestimmt, was unter Touristikzentren zu verstehen ist; er | Der König bestimmt, was unter Touristikzentren zu verstehen ist; er |
| legt die Kriterien und das Anerkennungsverfahren für diese Zentren | legt die Kriterien und das Anerkennungsverfahren für diese Zentren |
| fest. | fest. |
| KAPITEL V - Sonderbestimmungen für Nachtläden und private | KAPITEL V - Sonderbestimmungen für Nachtläden und private |
| Fernmeldebüros | Fernmeldebüros |
| Art. 18 - § 1 - Eine Gemeindeverordnung kann Projekte zur Betreibung | Art. 18 - § 1 - Eine Gemeindeverordnung kann Projekte zur Betreibung |
| eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros einer vorherigen | eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros einer vorherigen |
| Erlaubnis unterwerfen, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Erlaubnis unterwerfen, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| der Gemeinde erteilt wird, in der der geplante Nachtladen oder das | der Gemeinde erteilt wird, in der der geplante Nachtladen oder das |
| geplante private Fernmeldebüro betrieben werden soll. | geplante private Fernmeldebüro betrieben werden soll. |
| Diese Erlaubnis kann aufgrund objektiver Kriterien wie räumliche Lage | Diese Erlaubnis kann aufgrund objektiver Kriterien wie räumliche Lage |
| der Niederlassungseinheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen | der Niederlassungseinheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen |
| Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, die in einer Gemeindeverordnung | Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, die in einer Gemeindeverordnung |
| verdeutlicht werden müssen, verwehrt werden. | verdeutlicht werden müssen, verwehrt werden. |
| § 2 - In der Gemeindeverordnung kann aus Gründen der räumlichen Lage | § 2 - In der Gemeindeverordnung kann aus Gründen der räumlichen Lage |
| und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und | und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und |
| der Ruhe die Niederlassung und die Betreibung von Nachtläden und | der Ruhe die Niederlassung und die Betreibung von Nachtläden und |
| privaten Fernmeldebüros auf einen Gebietsteil der Gemeinde beschränkt | privaten Fernmeldebüros auf einen Gebietsteil der Gemeinde beschränkt |
| werden, ohne dass dies zu einem generellen Verbot oder einer | werden, ohne dass dies zu einem generellen Verbot oder einer |
| quantitativen Beschränkung solcher Niederlassungen auf dem | quantitativen Beschränkung solcher Niederlassungen auf dem |
| Gemeindegebiet führen darf. | Gemeindegebiet führen darf. |
| § 3 - Der Bürgermeister kann die Schliessung von Nachtläden und | § 3 - Der Bürgermeister kann die Schliessung von Nachtläden und |
| privaten Fernmeldebüros anordnen, die entgegen der Gemeindeverordnung | privaten Fernmeldebüros anordnen, die entgegen der Gemeindeverordnung |
| oder eines in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 erfolgten Beschlusses | oder eines in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 erfolgten Beschlusses |
| des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums betrieben werden. | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums betrieben werden. |
| KAPITEL VI - Strafbestimmungen | KAPITEL VI - Strafbestimmungen |
| Art. 19 - § 1 - Offiziere und Bedienstete der föderalen und der | Art. 19 - § 1 - Offiziere und Bedienstete der föderalen und der |
| lokalen Polizei und Inspektoren und Kontrolleure der Generaldirektion | lokalen Polizei und Inspektoren und Kontrolleure der Generaldirektion |
| Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind ermächtigt, Verstösse | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind ermächtigt, Verstösse |
| gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und |
| festzustellen. | festzustellen. |
| Diese Beamten oder Bediensteten nehmen Protokolle auf, die bis zum | Diese Beamten oder Bediensteten nehmen Protokolle auf, die bis zum |
| Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen eine Abschrift | Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen eine Abschrift |
| dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer | dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer |
| Frist von dreissig Tagen übermittelt wird. | Frist von dreissig Tagen übermittelt wird. |
| § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
| Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei | Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei |
| anfordern. | anfordern. |
| Art. 20 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten: | Art. 20 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten: |
| 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, | 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, |
| Gebäude, angrenzende Höfe und geschlossene Räumlichkeiten betreten, zu | Gebäude, angrenzende Höfe und geschlossene Räumlichkeiten betreten, zu |
| denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
| 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
| Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
| Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen |
| lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
| 3. die in Nr. 2 erwähnten Daten und Unterlagen, die zum Nachweis eines | 3. die in Nr. 2 erwähnten Daten und Unterlagen, die zum Nachweis eines |
| Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen |
| des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung | des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung |
| beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
| 4. bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf | 4. bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf |
| einen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen mit | einen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen mit |
| vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht von mindestens | vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht von mindestens |
| zwei Bediensteten durchgeführt werden. | zwei Bediensteten durchgeführt werden. |
| Art. 21 - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 21 - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes festgestellt wird, können die in Anwendung des Artikels 20 | Gesetzes festgestellt wird, können die in Anwendung des Artikels 20 |
| bestellten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung | bestellten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung |
| erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. | erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
| Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
| Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
| In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
| a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
| gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
| b) die Frist zur Behebung der Missstände, | b) die Frist zur Behebung der Missstände, |
| c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der | c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der |
| Prokurator des Königs darüber informiert wird. | Prokurator des Königs darüber informiert wird. |
| Art. 22 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz | Art. 22 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz |
| vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von | vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von |
| einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 bis 10.000 | einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 bis 10.000 |
| EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. | EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. |
| § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Einrichtung, | § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Einrichtung, |
| die gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, | die gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, |
| anordnen. | anordnen. |
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
| Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden |
| Gesetz erwähnten Verstösse. | Gesetz erwähnten Verstösse. |
| § 3 - Die von dem Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten | § 3 - Die von dem Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten |
| können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen | können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen |
| die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in | die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in |
| Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem | Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem |
| Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die | Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die |
| Strafverfolgung erlischt. | Strafverfolgung erlischt. |
| Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 | § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 |
| aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme | aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme |
| der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen. | der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen. |
| Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 21 | Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 21 |
| erteilten Befugnis einen Verstoss feststellen, können sie eine | erteilten Befugnis einen Verstoss feststellen, können sie eine |
| Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren | Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren |
| vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz | vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz |
| 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen von der Staatsanwaltschaft | 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen von der Staatsanwaltschaft |
| bestätigt werden. | bestätigt werden. |
| Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht | Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht |
| als Verwahrer bestellt werden. | als Verwahrer bestellt werden. |
| Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
| Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, | Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, |
| durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 | durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 |
| erwähnten Betrags aufgehoben. | erwähnten Betrags aufgehoben. |
| Der Staatsanwalt kann die von ihr angeordnete oder bestätigte | Der Staatsanwalt kann die von ihr angeordnete oder bestätigte |
| Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, | Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, |
| die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass | die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass |
| gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung | gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung |
| der Begründetheit dieser Verfolgung. | der Begründetheit dieser Verfolgung. |
| KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 23 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden | Art. 23 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden |
| Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur | Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur |
| Begutachtung vorgelegt. | Begutachtung vorgelegt. |
| Art. 24 - Es werden aufgehoben: | Art. 24 - Es werden aufgehoben: |
| 1. das Gesetz vom 22. Juni 1960 zur Einführung eines wöchentlichen | 1. das Gesetz vom 22. Juni 1960 zur Einführung eines wöchentlichen |
| Ruhetags in Handwerks- und Handelsbetrieben, | Ruhetags in Handwerks- und Handelsbetrieben, |
| 2. das Gesetz vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen | 2. das Gesetz vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen |
| Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich. | Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich. |
| Art. 25 - Nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehende | Art. 25 - Nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehende |
| Verordnungsbestimmungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer | Verordnungsbestimmungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer |
| Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung vorliegenden Gesetzes in Kraft. | Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung vorliegenden Gesetzes in Kraft. |
| Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |