publié le 07 novembre 2023
Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande
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5 MAI 2019. - Loi modifiant la
loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés
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17/05/2006
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16/06/2009
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2009000376
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service public federal interieur
Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 modifiant la
loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés
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17/05/2006
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16/06/2009
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2009000376
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Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins (Moniteur belge du 14 juin 2019), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 20 mai 2020 portant des dispositions diverses en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 mai 2020); - la
loi du 31 juillet 2020Documents pertinents retrouvés
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31/07/2020
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07/08/2020
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2020015282
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Loi portant dispositions urgentes diverses en matière de justice
fermer portant dispositions urgentes diverses en matière de justice (Moniteur belge du 7 août 2020); - la
loi du 16 mars 2021Documents pertinents retrouvés
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08/06/2023
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2023042596
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Loi reportant l'entrée en vigueur des dispositions relatives au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté pour les peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Traduction allemande
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16/03/2021
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26/03/2021
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2021040955
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service public federal justice
Loi reportant l'entrée en vigueur des dispositions relatives au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté pour les peines privatives de liberté de trois ans ou moins
fermer reportant l'entrée en vigueur des dispositions relatives au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté pour les peines privatives de liberté de trois ans ou moins (Moniteur belge du 26 mars 2021); - la
loi du 29 juin 2021Documents pertinents retrouvés
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29/06/2021
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11/09/2023
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2023031227
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Loi portant opérationnalisation de la procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer portant opérationnalisation de la procédure d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins (Moniteur belge du 14 juillet 2021); - la
loi du 28 novembre 2021Documents pertinents retrouvés
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28/11/2021
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20/10/2023
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2023044892
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Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme. - Traduction allemande d'extraits
fermer visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme (Moniteur belge du 30 novembre 2021); - la
loi du 18 mai 2022Documents pertinents retrouvés
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18/05/2022
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25/05/2022
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2022032118
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Loi visant à reporter l'entrée en vigueur des dispositions relatives à l'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins
fermer visant à reporter l'entrée en vigueur des dispositions relatives à l'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins (Moniteur belge du 25 mai 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die Anpassung des Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter bei Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 2 - In Titel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird ein neuer Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - Der König bestimmt, für welche Verbrechen oder Vergehen, die die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigen oder gefährden, die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das das formell rechtskräftig gewordene Urteil oder den formell rechtskräftig gewordenen Entscheid verkündet hat, binnen dem Monat, nach dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften mit der Sache befasst, damit dieser mit den bekannten Opfern, die von ihr in der Befassung bestimmt werden, Kontakt aufnimmt." Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 14. Juli 2021)] Art.4 - [...] [Art. 4 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 14. Juli 2021)] Art.5 - In Artikel 29/1 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, werden die Wörter "binnen zwei Monaten" durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2003, werden die Wörter "vier Monate" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der [neunte] Gedankenstrich aufgehoben.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 135 des G. vom 28.
November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 14. Juli 2021)] Art.9 - [...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 14. Juli 2021)] Art.10 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 36 - § 1 - Möchte der Strafvollstreckungsrichter den Verurteilten anhören, teilt er der Staatsanwaltschaft, dem Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und dem Verurteilten unverzüglich die Verlängerung der Frist mit. Hierzu kann er den Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, oder den Verurteilten binnen der von ihm festgelegten Frist auffordern, zusätzliche Informationen schriftlich mitzuteilen. § 2 - Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung werden dem Verurteilten und dem Opfer per Einschreibesendung und dem Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an.
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.
Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 5 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 6 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde." Art. 11 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich weigert, die beantragte Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, hat der Verurteilte das Recht, beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität um Anhörung zu ersuchen.
Nach dreimaliger Verweigerung der Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität kann der Verurteilte beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen.
Das Ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen, kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind." Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Strafvollstreckungsrichter" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter ", und wenn der Verurteilte den vom Strafvollstreckungsrichter festgelegten Bedingungen zustimmt" aufgehoben. Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 14. Juli 2021)] Art.14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 14. Juli 2021)] Art.15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Dezember 2012 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird aufgehoben.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: "Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich drei Mal geweigert hat, dieselbe Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, kann der Verurteilte beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen.
Dieses Ersuchen kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind.
Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.
Die Entscheidung zur Vertagung wird dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht, wenn der Verurteilte inhaftiert ist." Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Gegen ein im Versäumniswege ergangenes Widerrufungs- oder Revisionsurteil kann Einspruch eingelegt werden." Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, werden die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 44 § 5 entspricht die Probezeit" durch die Wörter "Die Probezeit entspricht" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 95/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Sache wird auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht anhängig gemacht.
Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht.
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon.
Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt dem Opfer unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten oder des Antrags der Staatsanwaltschaft.
Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Einreichung des Antrags der Staatsanwaltschaft oder nach Einreichung des schriftlichen Antrags des Verurteilten.
Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und das Opfer werden per Einschreibesendung von dem Ort, dem Tag und der Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.
Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift der Akte erhalten.
Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an.
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.
Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.
Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.
Die Entscheidung wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Einschreibesendung notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt." Art. 19 - Artikel 95/3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 31 §§ 1 und 4 findet Anwendung." Art. 20 - In Artikel 95/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 95/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Das Gewährungsverfahren verläuft gemäß den Artikeln 49, 51, 52 und 53 Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 und 9." Art. 23 - In Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "und spätestens am 1.
Oktober 2019" durch die Wörter "und spätestens am 1. Oktober 2020" ersetzt.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 24 - Artikel 28 § 2 Nr. 1, die Artikel 35, 44, 81 bis 95 und die Artikel 107 und 108 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - [Übergangsbestimmungen] [Überschrift von Kapitel 4 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 20. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] Art. 25 - [...] [Art. 25 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 14. Juli 2021)] [Art.25/1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes können Magistrate, die nicht an der in Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten, vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, ebenfalls bei oder an Strafvollstreckungsgerichten bestimmt werden, um ihr Amt auszuüben. Am Ende dieses Zeitraums dürfen sie dieses Amt weiterhin ausüben, sofern sie nachweisen, dass sie den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Anforderungen in Sachen Ausbildung genügen.] [Art. 25/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 20. Mai 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] KAPITEL 5 - Inkrafttretungsbestimmung Art.26 - Mit Ausnahme von Artikel 23 und des vorliegenden Artikels, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1. September 2022] in Kraft. [In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu gewährenden Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, die in Titel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt sind, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei Jahre oder weniger beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.
September 2023 in Kraft.] [Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch Art. 101 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020), Art. 3 des G. vom 16. März 2021 (B.S. vom 26. März 2021), Art.136 des G. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30.
November 2021) und Art. 3 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25.
Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. Mai 2022)]