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Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten tot aanpassing van de procedure voor de strafuitvoeringsrechter voor de vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine en vue d'adapter la procédure devant le juge de l'application des peines en ce qui | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten tot aanpassing van de procedure voor de strafuitvoeringsrechter voor de vrijheidsstraffen van drie jaar of minder. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 5 mei 2019 tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten tot aanpassing van de |
concerne les peines privatives de liberté de trois ans ou moins | procedure voor de strafuitvoeringsrechter voor de vrijheidsstraffen |
(Moniteur belge du 14 juin 2019), telle qu'elle a été modifiée | van drie jaar of minder (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2019), zoals |
successivement par : | ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 20 mai 2020 portant des dispositions diverses en matière | - de wet van 20 mei 2020 houdende diverse bepalingen inzake justitie |
de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du | in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus |
coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 mai 2020); | COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2020); |
- la loi du 31 juillet 2020 portant dispositions urgentes diverses en | - de wet van 31 juli 2020 houdende diverse dringende bepalingen inzake |
matière de justice (Moniteur belge du 7 août 2020); | justitie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2020); |
- la loi du 16 mars 2021 reportant l'entrée en vigueur des | - de wet van 16 maart 2021 tot uitstel van de inwerkingtreding van de |
dispositions relatives au statut juridique externe des personnes | bepalingen inzake de externe rechtspositie van veroordeelden tot een |
condamnées à une peine privative de liberté pour les peines privatives | vrijheidsstraf voor de vrijheidsstraffen van drie jaar of minder |
de liberté de trois ans ou moins (Moniteur belge du 26 mars 2021); | (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2021); |
- la loi du 29 juin 2021 portant opérationnalisation de la procédure | - de wet van 29 juni 2021 tot operationalisering van de procedure voor |
d'exécution des peines privatives de liberté de trois ans ou moins | de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of minder (Belgisch |
(Moniteur belge du 14 juillet 2021); | Staatsblad van 14 juli 2021); |
- la loi du 28 novembre 2021 visant à rendre la justice plus humaine, | - de wet van 28 november 2021 om justitie menselijker, sneller en |
plus rapide et plus ferme (Moniteur belge du 30 novembre 2021); | straffer te maken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021); |
- la loi du 18 mai 2022 visant à reporter l'entrée en vigueur des | - de wet van 18 mei 2022 tot uitstel van de inwerkingtreding van de |
dispositions relatives à l'exécution des peines privatives de liberté | bepalingen inzake de uitvoering van vrijheidsstraffen van drie jaar of |
de trois ans ou moins (Moniteur belge du 25 mai 2022). | minder (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2022). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über |
die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die |
Anpassung des Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter bei | Anpassung des Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter bei |
Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger | Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 2 - In Titel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe | Art. 2 - In Titel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe |
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
Rechte wird ein neuer Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Rechte wird ein neuer Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - Der König bestimmt, für welche Verbrechen oder Vergehen, | "Art. 3/1 - Der König bestimmt, für welche Verbrechen oder Vergehen, |
die die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter | die die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter |
beeinträchtigen oder gefährden, die Staatsanwaltschaft bei dem | beeinträchtigen oder gefährden, die Staatsanwaltschaft bei dem |
Gericht, das das formell rechtskräftig gewordene Urteil oder den | Gericht, das das formell rechtskräftig gewordene Urteil oder den |
formell rechtskräftig gewordenen Entscheid verkündet hat, binnen dem | formell rechtskräftig gewordenen Entscheid verkündet hat, binnen dem |
Monat, nach dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, | Monat, nach dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, |
den zuständigen Dienst der Gemeinschaften mit der Sache befasst, damit | den zuständigen Dienst der Gemeinschaften mit der Sache befasst, damit |
dieser mit den bekannten Opfern, die von ihr in der Befassung bestimmt | dieser mit den bekannten Opfern, die von ihr in der Befassung bestimmt |
werden, Kontakt aufnimmt." | werden, Kontakt aufnimmt." |
Art. 3 - [...] | Art. 3 - [...] |
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 3 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom |
14. Juli 2021)] | 14. Juli 2021)] |
Art. 4 - [...] | Art. 4 - [...] |
[Art. 4 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 4 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom |
14. Juli 2021)] | 14. Juli 2021)] |
Art. 5 - In Artikel 29/1 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 29/1 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Dezember 2012, werden die Wörter "binnen zwei Monaten" | Gesetz vom 14. Dezember 2012, werden die Wörter "binnen zwei Monaten" |
durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. | durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 6 - In Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. März 2003, werden die Wörter "vier Monate" durch die | Gesetz vom 17. März 2003, werden die Wörter "vier Monate" durch die |
Wörter "einen Monat" ersetzt. | Wörter "einen Monat" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird der [neunte] Gedankenstrich aufgehoben. | 1. In § 1 wird der [neunte] Gedankenstrich aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 135 des G. vom 28. | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 135 des G. vom 28. |
November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] | November 2021 (B.S. vom 30. November 2021)] |
Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom |
14. Juli 2021)] | 14. Juli 2021)] |
Art. 9 - [...] | Art. 9 - [...] |
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 9 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom |
14. Juli 2021)] | 14. Juli 2021)] |
Art. 10 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 36 - § 1 - Möchte der Strafvollstreckungsrichter den | "Art. 36 - § 1 - Möchte der Strafvollstreckungsrichter den |
Verurteilten anhören, teilt er der Staatsanwaltschaft, dem Direktor, | Verurteilten anhören, teilt er der Staatsanwaltschaft, dem Direktor, |
wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und dem Verurteilten unverzüglich | wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und dem Verurteilten unverzüglich |
die Verlängerung der Frist mit. Hierzu kann er den Direktor, wenn der | die Verlängerung der Frist mit. Hierzu kann er den Direktor, wenn der |
Verurteilte inhaftiert ist, oder den Verurteilten binnen der von ihm | Verurteilte inhaftiert ist, oder den Verurteilten binnen der von ihm |
festgelegten Frist auffordern, zusätzliche Informationen schriftlich | festgelegten Frist auffordern, zusätzliche Informationen schriftlich |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
§ 2 - Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung werden dem Verurteilten und dem | § 2 - Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung werden dem Verurteilten und dem |
Opfer per Einschreibesendung und dem Direktor, wenn der Verurteilte | Opfer per Einschreibesendung und dem Direktor, wenn der Verurteilte |
inhaftiert ist, und der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. | inhaftiert ist, und der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. |
§ 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während | § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während |
mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der | mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der |
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte |
inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte | inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte |
seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der | seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der |
Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte |
erhalten. | erhalten. |
§ 4 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen | § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen |
Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte | Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte |
inhaftiert ist, den Direktor an. | inhaftiert ist, den Direktor an. |
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem | Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem |
Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die | Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die |
Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei | Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei |
der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und der Direktor erklären | der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und der Direktor erklären |
bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme | bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme |
im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen. | Bemerkungen vorbringen. |
Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere | Der Strafvollstreckungsrichter kann entscheiden, ebenfalls andere |
Personen anzuhören. | Personen anzuhören. |
§ 5 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. | § 5 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. |
§ 6 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, | § 6 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, |
nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde." | nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde." |
Art. 11 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich weigert, die | "Art. 37 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter sich weigert, die |
beantragte Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, hat der | beantragte Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, hat der |
Verurteilte das Recht, beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben | Verurteilte das Recht, beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben |
Strafvollstreckungsmodalität um Anhörung zu ersuchen. | Strafvollstreckungsmodalität um Anhörung zu ersuchen. |
Nach dreimaliger Verweigerung der Gewährung derselben | Nach dreimaliger Verweigerung der Gewährung derselben |
Strafvollstreckungsmodalität kann der Verurteilte beim nächsten Antrag | Strafvollstreckungsmodalität kann der Verurteilte beim nächsten Antrag |
auf Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, | auf Gewährung derselben Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, |
in öffentlicher Sitzung zu erscheinen. | in öffentlicher Sitzung zu erscheinen. |
Das Ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen, kann nur durch | Das Ersuchen, in öffentlicher Sitzung zu erscheinen, kann nur durch |
eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die | eine mit Gründen versehene Entscheidung abgelehnt werden, wenn die |
öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit | öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder die nationale Sicherheit |
durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind." | durch die Öffentlichkeit der Sitzung gefährdet sind." |
Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der |
Strafvollstreckungsrichter" ersetzt. | Strafvollstreckungsrichter" ersetzt. |
3. In Absatz 2 werden die Wörter ", und wenn der Verurteilte den vom | 3. In Absatz 2 werden die Wörter ", und wenn der Verurteilte den vom |
Strafvollstreckungsrichter festgelegten Bedingungen zustimmt" | Strafvollstreckungsrichter festgelegten Bedingungen zustimmt" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - [...] | Art. 13 - [...] |
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 13 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom |
14. Juli 2021)] | 14. Juli 2021)] |
Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom |
14. Juli 2021)] | 14. Juli 2021)] |
Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 14. Dezember 2012 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt | vom 14. Dezember 2012 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 5 wird aufgehoben. | 1. Absatz 5 wird aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
"Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. | "Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. |
Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich drei Mal geweigert hat, | Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich drei Mal geweigert hat, |
dieselbe Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, kann der | dieselbe Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, kann der |
Verurteilte beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben | Verurteilte beim nächsten Antrag auf Gewährung derselben |
Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung | Strafvollstreckungsmodalität darum ersuchen, in öffentlicher Sitzung |
zu erscheinen. | zu erscheinen. |
Dieses Ersuchen kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | Dieses Ersuchen kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder | abgelehnt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder |
die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung | die nationale Sicherheit durch die Öffentlichkeit der Sitzung |
gefährdet sind. | gefährdet sind. |
Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal | Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal |
auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als | auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als |
zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. | zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. |
Die Entscheidung zur Vertagung wird dem Direktor schriftlich zur | Die Entscheidung zur Vertagung wird dem Direktor schriftlich zur |
Kenntnis gebracht, wenn der Verurteilte inhaftiert ist." | Kenntnis gebracht, wenn der Verurteilte inhaftiert ist." |
Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 68 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 8 mit | Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 8 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 8 - Gegen ein im Versäumniswege ergangenes Widerrufungs- oder | " § 8 - Gegen ein im Versäumniswege ergangenes Widerrufungs- oder |
Revisionsurteil kann Einspruch eingelegt werden." | Revisionsurteil kann Einspruch eingelegt werden." |
Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - In Artikel 71 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, werden die Wörter | die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, werden die Wörter |
"Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 44 § 5 entspricht die | "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 44 § 5 entspricht die |
Probezeit" durch die Wörter "Die Probezeit entspricht" ersetzt. | Probezeit" durch die Wörter "Die Probezeit entspricht" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 95/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel 95/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Gesetz vom 14. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Sache wird auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder | " § 2 - Die Sache wird auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder |
auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht | auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht |
anhängig gemacht. | anhängig gemacht. |
Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, | Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, |
wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses | wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses |
eingereicht. | eingereicht. |
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag binnen | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt den Antrag binnen |
vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts | vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts |
und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. | und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. |
Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt dem Opfer | Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt dem Opfer |
unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten | unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten |
oder des Antrags der Staatsanwaltschaft. | oder des Antrags der Staatsanwaltschaft. |
Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des | Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des |
Strafvollstreckungsgerichts nach Einreichung des Antrags der | Strafvollstreckungsgerichts nach Einreichung des Antrags der |
Staatsanwaltschaft oder nach Einreichung des schriftlichen Antrags des | Staatsanwaltschaft oder nach Einreichung des schriftlichen Antrags des |
Verurteilten. | Verurteilten. |
Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, | Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, |
und das Opfer werden per Einschreibesendung von dem Ort, dem Tag und | und das Opfer werden per Einschreibesendung von dem Ort, dem Tag und |
der Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | der Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. |
Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens | Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens |
vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei | vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei |
des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung | des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift |
der Akte erhalten. | der Akte erhalten. |
Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen | Der Strafvollstreckungsrichter hört den Verurteilten und seinen |
Beistand sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte | Beistand sowie die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte |
inhaftiert ist, den Direktor an. | inhaftiert ist, den Direktor an. |
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem | Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem |
Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die | Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die |
Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei | Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei |
der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der | der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der |
Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in | Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in |
ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das | ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das |
Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen. | Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen. |
Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen | Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen |
und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom | und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom |
König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. | König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. |
Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. | Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. |
Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem | Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem |
die Sache zur Beratung gestellt wurde. | die Sache zur Beratung gestellt wurde. |
Die Entscheidung wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | Die Entscheidung wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden |
per Einschreibesendung notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, | per Einschreibesendung notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, |
wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich | wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich |
davon in Kenntnis gesetzt." | davon in Kenntnis gesetzt." |
Art. 19 - Artikel 95/3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 19 - Artikel 95/3 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: | vom 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 31 §§ 1 und 4 findet Anwendung." | "Artikel 31 §§ 1 und 4 findet Anwendung." |
Art. 20 - In Artikel 95/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 20 - In Artikel 95/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben. | April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben. |
Art. 21 - In Artikel 95/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 21 - In Artikel 95/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben. | April 2014, werden die Wörter "44 § 5," aufgehoben. |
Art. 22 - Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 22 - Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Das Gewährungsverfahren verläuft gemäß den Artikeln 49, 51, 52 und 53 | "Das Gewährungsverfahren verläuft gemäß den Artikeln 49, 51, 52 und 53 |
Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 und 9." | Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 und 9." |
Art. 23 - In Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 23 - In Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "und spätestens am 1. | das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "und spätestens am 1. |
Oktober 2019" durch die Wörter "und spätestens am 1. Oktober 2020" | Oktober 2019" durch die Wörter "und spätestens am 1. Oktober 2020" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 24 - Artikel 28 § 2 Nr. 1, die Artikel 35, 44, 81 bis 95 und die | Art. 24 - Artikel 28 § 2 Nr. 1, die Artikel 35, 44, 81 bis 95 und die |
Artikel 107 und 108 desselben Gesetzes werden aufgehoben. | Artikel 107 und 108 desselben Gesetzes werden aufgehoben. |
KAPITEL 4 - [Übergangsbestimmungen] | KAPITEL 4 - [Übergangsbestimmungen] |
[Überschrift von Kapitel 4 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 20. Mai | [Überschrift von Kapitel 4 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 20. Mai |
2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] | 2020 (B.S. vom 29. Mai 2020)] |
Art. 25 - [...] | Art. 25 - [...] |
[Art. 25 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 25 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom |
14. Juli 2021)] | 14. Juli 2021)] |
[Art. 25/1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden | [Art. 25/1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes können Magistrate, die nicht an der in Artikel 259sexies § 1 | Gesetzes können Magistrate, die nicht an der in Artikel 259sexies § 1 |
Nr. 4 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten, vom Institut für | Nr. 4 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten, vom Institut für |
Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten spezialisierten | Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten spezialisierten |
Weiterbildung teilgenommen haben, ebenfalls bei oder an | Weiterbildung teilgenommen haben, ebenfalls bei oder an |
Strafvollstreckungsgerichten bestimmt werden, um ihr Amt auszuüben. Am | Strafvollstreckungsgerichten bestimmt werden, um ihr Amt auszuüben. Am |
Ende dieses Zeitraums dürfen sie dieses Amt weiterhin ausüben, sofern | Ende dieses Zeitraums dürfen sie dieses Amt weiterhin ausüben, sofern |
sie nachweisen, dass sie den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen | sie nachweisen, dass sie den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen |
Anforderungen in Sachen Ausbildung genügen.] | Anforderungen in Sachen Ausbildung genügen.] |
[Art. 25/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 20. Mai 2020 (B.S. vom | [Art. 25/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 20. Mai 2020 (B.S. vom |
29. Mai 2020)] | 29. Mai 2020)] |
KAPITEL 5 - Inkrafttretungsbestimmung | KAPITEL 5 - Inkrafttretungsbestimmung |
Art. 26 - Mit Ausnahme von Artikel 23 und des vorliegenden Artikels, | Art. 26 - Mit Ausnahme von Artikel 23 und des vorliegenden Artikels, |
die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an | Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz an |
einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1. September | einem vom König festzulegenden Datum [und spätestens am 1. September |
2022] in Kraft. | 2022] in Kraft. |
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden | [In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu | Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu |
gewährenden Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, die in Titel 5 | gewährenden Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, die in Titel 5 |
des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu | des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu |
einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im | einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im |
Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt | Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt |
sind, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen | sind, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen |
verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei Jahre oder weniger | verbüßen, deren zu vollstreckender Teil zwei Jahre oder weniger |
beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. | beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. |
September 2023 in Kraft.] | September 2023 in Kraft.] |
[Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch Art. 101 des G. vom 31. Juli 2020 | [Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch Art. 101 des G. vom 31. Juli 2020 |
(B.S. vom 7. August 2020), Art. 3 des G. vom 16. März 2021 (B.S. vom | (B.S. vom 7. August 2020), Art. 3 des G. vom 16. März 2021 (B.S. vom |
26. März 2021), Art. 136 des G. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. | 26. März 2021), Art. 136 des G. vom 28. November 2021 (B.S. vom 30. |
November 2021) und Art. 3 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. | November 2021) und Art. 3 Nr. 1 des G. vom 18. Mai 2022 (B.S. vom 25. |
Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 18. Mai 2022 | Mai 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 18. Mai 2022 |
(B.S. vom 25. Mai 2022)] | (B.S. vom 25. Mai 2022)] |