publié le 28 juillet 2000
Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
10 MAI 2000. - Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2000 relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale (Moniteur belge du 20 mai 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 10. MAI 2000 - Rundschreiben über den Königlichen Erlass vom 12.April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine Provinzial- oder Gemeindesteuer An die Frau Gouverneurin und an die Herren Gouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Damen und Herren, dieses Rundschreiben zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Fragen zu beantworten, die im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 12.
April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine Provinzial- oder Gemeindesteuer gestellt wurden.
Frist für die Einreichung einer Beschwerde Artikel 12 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 verweist auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches, die für anwendbar erklärt werden auf die lokalen Steuern. Aus diesem Grund muss die Frist aus dem wie folgt lautenden Artikel 371 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, abgeleitet werden: « Die Beschwerden müssen (...) zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands des Steuerbescheids, auf dem die Beschwerdefrist vermerkt ist, oder des Versands des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der auf andere Weise als mittels Heberolle erhobenen Steuern eingereicht werden. » Bestätigung des Empfangs der Beschwerde Die Frist beträgt 8 Tage (Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999) ab Versand oder Einreichung der Beschwerde. Beim Versand und bei der Einreichung der Beschwerde handelt es sich um: - das Datum des Poststempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt wird, beziehungsweise - das Datum der Aushändigung der Unterlage, wenn die Beschwerde der Person persönlich ausgehändigt wird.
Für die Berechnung der Fristen sind die allgemeinen Regeln anwendbar.
Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Gouverneurs Das Kollegium oder der Gouverneur muss überprüfen, ob die individuelle Besteuerung mit den Gesetzen übereinstimmt, in erster Linie natürlich mit der eigentlichen kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung, dann mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und schliesslich mit allen anderen normativen Bestimmungen, die die Gemeinde- oder Provinzialverwaltung einhalten muss und von denen wohl anzunehmen ist, dass sie im Prinzip auch in der lokalen Steuerverordnung eingehalten wurden.
Sie dürfen auf keinen Fall die Übereinstimmung einer kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung mit Gesetzen, Dekreten, Erlassen, Ordonnanzen und kommunalen oder provinzialen Verordnungen überprüfen.
Das ist Aufgabe des Gerichts.
Bringt der Beschwerdeführer die Diskriminierung oder die Gesetzwidrigkeit als einziges Argument vor, muss er aufgrund des neuen Artikels 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches trotzdem ein Widerspruchsverfahren einleiten, bevor er vor das Gericht Erster Instanz gehen darf.
In diesem Fall gibt das Kollegium oder der Gouverneur anhand eines Beschlusses an, dass es/er nicht befugt ist, über dieses Argument zu befinden.
Anhörung vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur - Quorum: Das Kollegium ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 104 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes).
Der Gouverneur muss die Anhörungssitzung selbst führen. - Öffentlichkeit der Anhörung: Weder die Anhörung vor dem Kollegium (Artikel 104 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes) noch die Anhörung vor dem Gouverneur ist öffentlich. - Abfassung des Protokolls Wird von den Artikeln 104 Absatz 3 und 108 des neuen Gemeindegesetzes ausgegangen und davon, dass das Protokoll der Anhörung keinen Beschluss enthält, kann geschlussfolgert werden, dass eine andere Person als der Gemeindesekretär das Protokoll abfassen kann, zum Beispiel ein Gemeindeangestellter.
Das Protokoll kann vom Gouverneur oder von einer anderen eigens dazu bestimmten Person, zum Beispiel einem Beamten, abgefasst werden. - Unterzeichnung des Protokolls Es ist wünschenswert, das Protokoll während der Sitzung abzufassen, um allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, es gemäss Artikel 4 Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 zu unterzeichnen.
Verweigert der Beschwerdeführer die Unterzeichnung, können seine Anmerkungen auf seinen Antrag hin schriftlich aufgenommen werden. - Zusammensetzung des Kollegiums In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob das Kollegium zum Zeitpunkt der Anhörung genauso zusammengesetzt sein muss wie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
Die Regel in bezug auf dieselbe Zusammensetzung gilt nur für Gerichtsverfahren. Da das Kollegium als Verwaltungsbehörde handelt, ist diese Regel nicht verbindlich.
Frist für das Kollegium oder den Gouverneur zur Beschlussfassung Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde bearbeitet werden muss, beträgt sechs Monate. Im Falle einer Besteuerung von Amts wegen gibt es eine dreimonatige Verlängerung.
Diese Frist läuft ab Eingang der Beschwerde.
Dies wird aus der gleichzeitigen Lektüre des Artikels 10 Absatz 2 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und der Artikel 1385decies und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde gemäss dem neuen Artikel 10 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1996, abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, als begründet. Es ist in diesem Fall jedoch wünschenswert, dass das Kollegium oder der Gouverneur dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass seine Beschwerde als begründet gilt.
Den Gemeinden und Provinzen wird deshalb empfohlen, für die fristgemässe Bearbeitung der Beschwerden in Sachen Steuern vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur zu sorgen.
Brüssel, den 10. Mai 2000 Der Minister A. DUQUESNE