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Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het koninklijk besluit van 12 april 1999 tot bepaling van de procedure voor de gouverneur of voor het college van burgemeester en schepenen inzake bezwaarschrift tegen een provincie- of gemeentebelasting. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 MAI 2000. - Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2000. - Omzendbrief betreffende het koninklijk besluit van 12 april 1999 tot bepaling van de procedure voor de gouverneur of voor het college van burgemeester en schepenen inzake bezwaarschrift tegen een provincie- of gemeentebelasting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2000 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 mei 2000 betreffende het |
l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le | koninklijk besluit van 12 april 1999 tot bepaling van de procedure |
gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière | voor de gouverneur of voor het college van burgemeester en schepenen |
de réclamation contre une imposition provinciale ou communale | inzake bezwaarschrift tegen een provincie- of gemeentebelasting |
(Moniteur belge du 20 mai 2000), établie par le Service central de | (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2000), opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
10. MAI 2000 - Rundschreiben über den Königlichen Erlass vom 12. April | 10. MAI 2000 - Rundschreiben über den Königlichen Erlass vom 12. April |
1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem | 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine | Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine |
Provinzial- oder Gemeindesteuer | Provinzial- oder Gemeindesteuer |
An die Frau Gouverneurin und an die Herren Gouverneure | An die Frau Gouverneurin und an die Herren Gouverneure |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
dieses Rundschreiben zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Fragen zu | dieses Rundschreiben zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Fragen zu |
beantworten, die im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 12. | beantworten, die im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 12. |
April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor | April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor |
dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen | dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen |
eine Provinzial- oder Gemeindesteuer gestellt wurden. | eine Provinzial- oder Gemeindesteuer gestellt wurden. |
Frist für die Einreichung einer Beschwerde | Frist für die Einreichung einer Beschwerde |
Artikel 12 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 verweist | Artikel 12 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 verweist |
auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches, die für | auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches, die für |
anwendbar erklärt werden auf die lokalen Steuern. Aus diesem Grund | anwendbar erklärt werden auf die lokalen Steuern. Aus diesem Grund |
muss die Frist aus dem wie folgt lautenden Artikel 371 des | muss die Frist aus dem wie folgt lautenden Artikel 371 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie abgeändert durch das Gesetz vom | Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie abgeändert durch das Gesetz vom |
15. März 1999, abgeleitet werden: | 15. März 1999, abgeleitet werden: |
« Die Beschwerden müssen (...) zur Vermeidung des Verfalls innerhalb | « Die Beschwerden müssen (...) zur Vermeidung des Verfalls innerhalb |
einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands des | einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands des |
Steuerbescheids, auf dem die Beschwerdefrist vermerkt ist, oder des | Steuerbescheids, auf dem die Beschwerdefrist vermerkt ist, oder des |
Versands des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der | Versands des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der |
auf andere Weise als mittels Heberolle erhobenen Steuern eingereicht | auf andere Weise als mittels Heberolle erhobenen Steuern eingereicht |
werden. » | werden. » |
Bestätigung des Empfangs der Beschwerde | Bestätigung des Empfangs der Beschwerde |
Die Frist beträgt 8 Tage (Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses | Die Frist beträgt 8 Tage (Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses |
vom 12. April 1999) ab Versand oder Einreichung der Beschwerde. Beim | vom 12. April 1999) ab Versand oder Einreichung der Beschwerde. Beim |
Versand und bei der Einreichung der Beschwerde handelt es sich um: | Versand und bei der Einreichung der Beschwerde handelt es sich um: |
- das Datum des Poststempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt | - das Datum des Poststempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt |
wird, beziehungsweise | wird, beziehungsweise |
- das Datum der Aushändigung der Unterlage, wenn die Beschwerde der | - das Datum der Aushändigung der Unterlage, wenn die Beschwerde der |
Person persönlich ausgehändigt wird. | Person persönlich ausgehändigt wird. |
Für die Berechnung der Fristen sind die allgemeinen Regeln anwendbar. | Für die Berechnung der Fristen sind die allgemeinen Regeln anwendbar. |
Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des | Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des |
Gouverneurs | Gouverneurs |
Das Kollegium oder der Gouverneur muss überprüfen, ob die individuelle | Das Kollegium oder der Gouverneur muss überprüfen, ob die individuelle |
Besteuerung mit den Gesetzen übereinstimmt, in erster Linie natürlich | Besteuerung mit den Gesetzen übereinstimmt, in erster Linie natürlich |
mit der eigentlichen kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung, | mit der eigentlichen kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung, |
dann mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und | dann mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und |
schliesslich mit allen anderen normativen Bestimmungen, die die | schliesslich mit allen anderen normativen Bestimmungen, die die |
Gemeinde- oder Provinzialverwaltung einhalten muss und von denen wohl | Gemeinde- oder Provinzialverwaltung einhalten muss und von denen wohl |
anzunehmen ist, dass sie im Prinzip auch in der lokalen | anzunehmen ist, dass sie im Prinzip auch in der lokalen |
Steuerverordnung eingehalten wurden. | Steuerverordnung eingehalten wurden. |
Sie dürfen auf keinen Fall die Übereinstimmung einer kommunalen oder | Sie dürfen auf keinen Fall die Übereinstimmung einer kommunalen oder |
provinzialen Steuerverordnung mit Gesetzen, Dekreten, Erlassen, | provinzialen Steuerverordnung mit Gesetzen, Dekreten, Erlassen, |
Ordonnanzen und kommunalen oder provinzialen Verordnungen überprüfen. | Ordonnanzen und kommunalen oder provinzialen Verordnungen überprüfen. |
Das ist Aufgabe des Gerichts. | Das ist Aufgabe des Gerichts. |
Bringt der Beschwerdeführer die Diskriminierung oder die | Bringt der Beschwerdeführer die Diskriminierung oder die |
Gesetzwidrigkeit als einziges Argument vor, muss er aufgrund des neuen | Gesetzwidrigkeit als einziges Argument vor, muss er aufgrund des neuen |
Artikels 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches trotzdem ein | Artikels 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches trotzdem ein |
Widerspruchsverfahren einleiten, bevor er vor das Gericht Erster | Widerspruchsverfahren einleiten, bevor er vor das Gericht Erster |
Instanz gehen darf. | Instanz gehen darf. |
In diesem Fall gibt das Kollegium oder der Gouverneur anhand eines | In diesem Fall gibt das Kollegium oder der Gouverneur anhand eines |
Beschlusses an, dass es/er nicht befugt ist, über dieses Argument zu | Beschlusses an, dass es/er nicht befugt ist, über dieses Argument zu |
befinden. | befinden. |
Anhörung vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem | Anhörung vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem |
Gouverneur | Gouverneur |
- Quorum: | - Quorum: |
Das Kollegium ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte | Das Kollegium ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte |
seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 104 Absatz 2 des neuen | seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 104 Absatz 2 des neuen |
Gemeindegesetzes). | Gemeindegesetzes). |
Der Gouverneur muss die Anhörungssitzung selbst führen. | Der Gouverneur muss die Anhörungssitzung selbst führen. |
- Öffentlichkeit der Anhörung: | - Öffentlichkeit der Anhörung: |
Weder die Anhörung vor dem Kollegium (Artikel 104 Absatz 3 des neuen | Weder die Anhörung vor dem Kollegium (Artikel 104 Absatz 3 des neuen |
Gemeindegesetzes) noch die Anhörung vor dem Gouverneur ist öffentlich. | Gemeindegesetzes) noch die Anhörung vor dem Gouverneur ist öffentlich. |
- Abfassung des Protokolls | - Abfassung des Protokolls |
Wird von den Artikeln 104 Absatz 3 und 108 des neuen Gemeindegesetzes | Wird von den Artikeln 104 Absatz 3 und 108 des neuen Gemeindegesetzes |
ausgegangen und davon, dass das Protokoll der Anhörung keinen | ausgegangen und davon, dass das Protokoll der Anhörung keinen |
Beschluss enthält, kann geschlussfolgert werden, dass eine andere | Beschluss enthält, kann geschlussfolgert werden, dass eine andere |
Person als der Gemeindesekretär das Protokoll abfassen kann, zum | Person als der Gemeindesekretär das Protokoll abfassen kann, zum |
Beispiel ein Gemeindeangestellter. | Beispiel ein Gemeindeangestellter. |
Das Protokoll kann vom Gouverneur oder von einer anderen eigens dazu | Das Protokoll kann vom Gouverneur oder von einer anderen eigens dazu |
bestimmten Person, zum Beispiel einem Beamten, abgefasst werden. | bestimmten Person, zum Beispiel einem Beamten, abgefasst werden. |
- Unterzeichnung des Protokolls | - Unterzeichnung des Protokolls |
Es ist wünschenswert, das Protokoll während der Sitzung abzufassen, um | Es ist wünschenswert, das Protokoll während der Sitzung abzufassen, um |
allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, es gemäss Artikel 4 | allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, es gemäss Artikel 4 |
Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 zu unterzeichnen. | Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 zu unterzeichnen. |
Verweigert der Beschwerdeführer die Unterzeichnung, können seine | Verweigert der Beschwerdeführer die Unterzeichnung, können seine |
Anmerkungen auf seinen Antrag hin schriftlich aufgenommen werden. | Anmerkungen auf seinen Antrag hin schriftlich aufgenommen werden. |
- Zusammensetzung des Kollegiums | - Zusammensetzung des Kollegiums |
In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob das Kollegium zum | In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob das Kollegium zum |
Zeitpunkt der Anhörung genauso zusammengesetzt sein muss wie zum | Zeitpunkt der Anhörung genauso zusammengesetzt sein muss wie zum |
Zeitpunkt der Beschlussfassung. | Zeitpunkt der Beschlussfassung. |
Die Regel in bezug auf dieselbe Zusammensetzung gilt nur für | Die Regel in bezug auf dieselbe Zusammensetzung gilt nur für |
Gerichtsverfahren. Da das Kollegium als Verwaltungsbehörde handelt, | Gerichtsverfahren. Da das Kollegium als Verwaltungsbehörde handelt, |
ist diese Regel nicht verbindlich. | ist diese Regel nicht verbindlich. |
Frist für das Kollegium oder den Gouverneur zur Beschlussfassung | Frist für das Kollegium oder den Gouverneur zur Beschlussfassung |
Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde bearbeitet werden muss, | Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde bearbeitet werden muss, |
beträgt sechs Monate. Im Falle einer Besteuerung von Amts wegen gibt | beträgt sechs Monate. Im Falle einer Besteuerung von Amts wegen gibt |
es eine dreimonatige Verlängerung. | es eine dreimonatige Verlängerung. |
Diese Frist läuft ab Eingang der Beschwerde. | Diese Frist läuft ab Eingang der Beschwerde. |
Dies wird aus der gleichzeitigen Lektüre des Artikels 10 Absatz 2 des | Dies wird aus der gleichzeitigen Lektüre des Artikels 10 Absatz 2 des |
abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und der Artikel 1385decies | abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und der Artikel 1385decies |
und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet. | und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet. |
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde gemäss dem neuen Artikel | Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde gemäss dem neuen Artikel |
10 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1996, | 10 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1996, |
abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, als begründet. Es ist | abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, als begründet. Es ist |
in diesem Fall jedoch wünschenswert, dass das Kollegium oder der | in diesem Fall jedoch wünschenswert, dass das Kollegium oder der |
Gouverneur dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass seine Beschwerde als | Gouverneur dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass seine Beschwerde als |
begründet gilt. | begründet gilt. |
Den Gemeinden und Provinzen wird deshalb empfohlen, für die | Den Gemeinden und Provinzen wird deshalb empfohlen, für die |
fristgemässe Bearbeitung der Beschwerden in Sachen Steuern vor dem | fristgemässe Bearbeitung der Beschwerden in Sachen Steuern vor dem |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur zu sorgen. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur zu sorgen. |
Brüssel, den 10. Mai 2000 | Brüssel, den 10. Mai 2000 |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |