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Vue multilingue de Circulaire du 10/05/2000
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Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende het koninklijk besluit van 12 april 1999 tot bepaling van de procedure voor de gouverneur of voor het college van burgemeester en schepenen inzake bezwaarschrift tegen een provincie- of gemeentebelasting. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 MAI 2000. - Circulaire relative à l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière de réclamation contre une imposition provinciale ou communale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2000. - Omzendbrief betreffende het koninklijk besluit van 12 april 1999 tot bepaling van de procedure voor de gouverneur of voor het college van burgemeester en schepenen inzake bezwaarschrift tegen een provincie- of gemeentebelasting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2000 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 mei 2000 betreffende het
l'arrêté royal du 12 avril 1999 déterminant la procédure devant le koninklijk besluit van 12 april 1999 tot bepaling van de procedure
gouverneur ou devant le collège des bourgmestre et échevins en matière voor de gouverneur of voor het college van burgemeester en schepenen
de réclamation contre une imposition provinciale ou communale inzake bezwaarschrift tegen een provincie- of gemeentebelasting
(Moniteur belge du 20 mai 2000), établie par le Service central de (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2000), opgemaakt door de Centrale
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
10. MAI 2000 - Rundschreiben über den Königlichen Erlass vom 12. April 10. MAI 2000 - Rundschreiben über den Königlichen Erlass vom 12. April
1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen eine
Provinzial- oder Gemeindesteuer Provinzial- oder Gemeindesteuer
An die Frau Gouverneurin und an die Herren Gouverneure An die Frau Gouverneurin und an die Herren Gouverneure
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
dieses Rundschreiben zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Fragen zu dieses Rundschreiben zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Fragen zu
beantworten, die im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 12. beantworten, die im Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 12.
April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor April 1999 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Gouverneur oder vor
dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Sachen Beschwerde gegen
eine Provinzial- oder Gemeindesteuer gestellt wurden. eine Provinzial- oder Gemeindesteuer gestellt wurden.
Frist für die Einreichung einer Beschwerde Frist für die Einreichung einer Beschwerde
Artikel 12 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 verweist Artikel 12 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 verweist
auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches, die für auf verschiedene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches, die für
anwendbar erklärt werden auf die lokalen Steuern. Aus diesem Grund anwendbar erklärt werden auf die lokalen Steuern. Aus diesem Grund
muss die Frist aus dem wie folgt lautenden Artikel 371 des muss die Frist aus dem wie folgt lautenden Artikel 371 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie abgeändert durch das Gesetz vom Einkommensteuergesetzbuches 1992, wie abgeändert durch das Gesetz vom
15. März 1999, abgeleitet werden: 15. März 1999, abgeleitet werden:
« Die Beschwerden müssen (...) zur Vermeidung des Verfalls innerhalb « Die Beschwerden müssen (...) zur Vermeidung des Verfalls innerhalb
einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands des einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands des
Steuerbescheids, auf dem die Beschwerdefrist vermerkt ist, oder des Steuerbescheids, auf dem die Beschwerdefrist vermerkt ist, oder des
Versands des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Versands des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der
auf andere Weise als mittels Heberolle erhobenen Steuern eingereicht auf andere Weise als mittels Heberolle erhobenen Steuern eingereicht
werden. » werden. »
Bestätigung des Empfangs der Beschwerde Bestätigung des Empfangs der Beschwerde
Die Frist beträgt 8 Tage (Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Die Frist beträgt 8 Tage (Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses
vom 12. April 1999) ab Versand oder Einreichung der Beschwerde. Beim vom 12. April 1999) ab Versand oder Einreichung der Beschwerde. Beim
Versand und bei der Einreichung der Beschwerde handelt es sich um: Versand und bei der Einreichung der Beschwerde handelt es sich um:
- das Datum des Poststempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt - das Datum des Poststempels, wenn die Beschwerde per Post übermittelt
wird, beziehungsweise wird, beziehungsweise
- das Datum der Aushändigung der Unterlage, wenn die Beschwerde der - das Datum der Aushändigung der Unterlage, wenn die Beschwerde der
Person persönlich ausgehändigt wird. Person persönlich ausgehändigt wird.
Für die Berechnung der Fristen sind die allgemeinen Regeln anwendbar. Für die Berechnung der Fristen sind die allgemeinen Regeln anwendbar.
Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des
Gouverneurs Gouverneurs
Das Kollegium oder der Gouverneur muss überprüfen, ob die individuelle Das Kollegium oder der Gouverneur muss überprüfen, ob die individuelle
Besteuerung mit den Gesetzen übereinstimmt, in erster Linie natürlich Besteuerung mit den Gesetzen übereinstimmt, in erster Linie natürlich
mit der eigentlichen kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung, mit der eigentlichen kommunalen oder provinzialen Steuerverordnung,
dann mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und dann mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und
schliesslich mit allen anderen normativen Bestimmungen, die die schliesslich mit allen anderen normativen Bestimmungen, die die
Gemeinde- oder Provinzialverwaltung einhalten muss und von denen wohl Gemeinde- oder Provinzialverwaltung einhalten muss und von denen wohl
anzunehmen ist, dass sie im Prinzip auch in der lokalen anzunehmen ist, dass sie im Prinzip auch in der lokalen
Steuerverordnung eingehalten wurden. Steuerverordnung eingehalten wurden.
Sie dürfen auf keinen Fall die Übereinstimmung einer kommunalen oder Sie dürfen auf keinen Fall die Übereinstimmung einer kommunalen oder
provinzialen Steuerverordnung mit Gesetzen, Dekreten, Erlassen, provinzialen Steuerverordnung mit Gesetzen, Dekreten, Erlassen,
Ordonnanzen und kommunalen oder provinzialen Verordnungen überprüfen. Ordonnanzen und kommunalen oder provinzialen Verordnungen überprüfen.
Das ist Aufgabe des Gerichts. Das ist Aufgabe des Gerichts.
Bringt der Beschwerdeführer die Diskriminierung oder die Bringt der Beschwerdeführer die Diskriminierung oder die
Gesetzwidrigkeit als einziges Argument vor, muss er aufgrund des neuen Gesetzwidrigkeit als einziges Argument vor, muss er aufgrund des neuen
Artikels 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches trotzdem ein Artikels 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches trotzdem ein
Widerspruchsverfahren einleiten, bevor er vor das Gericht Erster Widerspruchsverfahren einleiten, bevor er vor das Gericht Erster
Instanz gehen darf. Instanz gehen darf.
In diesem Fall gibt das Kollegium oder der Gouverneur anhand eines In diesem Fall gibt das Kollegium oder der Gouverneur anhand eines
Beschlusses an, dass es/er nicht befugt ist, über dieses Argument zu Beschlusses an, dass es/er nicht befugt ist, über dieses Argument zu
befinden. befinden.
Anhörung vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Anhörung vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem
Gouverneur Gouverneur
- Quorum: - Quorum:
Das Kollegium ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Das Kollegium ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 104 Absatz 2 des neuen seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 104 Absatz 2 des neuen
Gemeindegesetzes). Gemeindegesetzes).
Der Gouverneur muss die Anhörungssitzung selbst führen. Der Gouverneur muss die Anhörungssitzung selbst führen.
- Öffentlichkeit der Anhörung: - Öffentlichkeit der Anhörung:
Weder die Anhörung vor dem Kollegium (Artikel 104 Absatz 3 des neuen Weder die Anhörung vor dem Kollegium (Artikel 104 Absatz 3 des neuen
Gemeindegesetzes) noch die Anhörung vor dem Gouverneur ist öffentlich. Gemeindegesetzes) noch die Anhörung vor dem Gouverneur ist öffentlich.
- Abfassung des Protokolls - Abfassung des Protokolls
Wird von den Artikeln 104 Absatz 3 und 108 des neuen Gemeindegesetzes Wird von den Artikeln 104 Absatz 3 und 108 des neuen Gemeindegesetzes
ausgegangen und davon, dass das Protokoll der Anhörung keinen ausgegangen und davon, dass das Protokoll der Anhörung keinen
Beschluss enthält, kann geschlussfolgert werden, dass eine andere Beschluss enthält, kann geschlussfolgert werden, dass eine andere
Person als der Gemeindesekretär das Protokoll abfassen kann, zum Person als der Gemeindesekretär das Protokoll abfassen kann, zum
Beispiel ein Gemeindeangestellter. Beispiel ein Gemeindeangestellter.
Das Protokoll kann vom Gouverneur oder von einer anderen eigens dazu Das Protokoll kann vom Gouverneur oder von einer anderen eigens dazu
bestimmten Person, zum Beispiel einem Beamten, abgefasst werden. bestimmten Person, zum Beispiel einem Beamten, abgefasst werden.
- Unterzeichnung des Protokolls - Unterzeichnung des Protokolls
Es ist wünschenswert, das Protokoll während der Sitzung abzufassen, um Es ist wünschenswert, das Protokoll während der Sitzung abzufassen, um
allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, es gemäss Artikel 4 allen Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, es gemäss Artikel 4
Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 zu unterzeichnen. Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 12. April 1999 zu unterzeichnen.
Verweigert der Beschwerdeführer die Unterzeichnung, können seine Verweigert der Beschwerdeführer die Unterzeichnung, können seine
Anmerkungen auf seinen Antrag hin schriftlich aufgenommen werden. Anmerkungen auf seinen Antrag hin schriftlich aufgenommen werden.
- Zusammensetzung des Kollegiums - Zusammensetzung des Kollegiums
In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob das Kollegium zum In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob das Kollegium zum
Zeitpunkt der Anhörung genauso zusammengesetzt sein muss wie zum Zeitpunkt der Anhörung genauso zusammengesetzt sein muss wie zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung. Zeitpunkt der Beschlussfassung.
Die Regel in bezug auf dieselbe Zusammensetzung gilt nur für Die Regel in bezug auf dieselbe Zusammensetzung gilt nur für
Gerichtsverfahren. Da das Kollegium als Verwaltungsbehörde handelt, Gerichtsverfahren. Da das Kollegium als Verwaltungsbehörde handelt,
ist diese Regel nicht verbindlich. ist diese Regel nicht verbindlich.
Frist für das Kollegium oder den Gouverneur zur Beschlussfassung Frist für das Kollegium oder den Gouverneur zur Beschlussfassung
Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde bearbeitet werden muss, Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde bearbeitet werden muss,
beträgt sechs Monate. Im Falle einer Besteuerung von Amts wegen gibt beträgt sechs Monate. Im Falle einer Besteuerung von Amts wegen gibt
es eine dreimonatige Verlängerung. es eine dreimonatige Verlängerung.
Diese Frist läuft ab Eingang der Beschwerde. Diese Frist läuft ab Eingang der Beschwerde.
Dies wird aus der gleichzeitigen Lektüre des Artikels 10 Absatz 2 des Dies wird aus der gleichzeitigen Lektüre des Artikels 10 Absatz 2 des
abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und der Artikel 1385decies abgeänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 und der Artikel 1385decies
und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet. und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches abgeleitet.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde gemäss dem neuen Artikel Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde gemäss dem neuen Artikel
10 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1996, 10 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1996,
abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, als begründet. Es ist abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, als begründet. Es ist
in diesem Fall jedoch wünschenswert, dass das Kollegium oder der in diesem Fall jedoch wünschenswert, dass das Kollegium oder der
Gouverneur dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass seine Beschwerde als Gouverneur dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass seine Beschwerde als
begründet gilt. begründet gilt.
Den Gemeinden und Provinzen wird deshalb empfohlen, für die Den Gemeinden und Provinzen wird deshalb empfohlen, für die
fristgemässe Bearbeitung der Beschwerden in Sachen Steuern vor dem fristgemässe Bearbeitung der Beschwerden in Sachen Steuern vor dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur zu sorgen. Bürgermeister- und Schöffenkollegium und vor dem Gouverneur zu sorgen.
Brüssel, den 10. Mai 2000 Brüssel, den 10. Mai 2000
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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