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Arrêté Royal du 30 septembre 2005
publié le 12 août 2014

Arrêté royal désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2014000573
pub.
12/08/2014
prom.
30/09/2005
ELI
eli/arrete/2005/09/30/2014000573/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 9 janvier 2013 modifiant l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du 31 janvier 2013), confirmé par la loi du 24 février 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/02/2014 pub. 19/08/2014 numac 2014000574 source service public federal interieur Loi portant confirmation de quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande type loi prom. 24/02/2014 pub. 28/02/2014 numac 2014014115 source service public federal mobilite et transports Loi portant confirmation de quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière fermer portant confirmation de quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du 28 février 2014); - de l'article 4 de l'arrêté royal du 28 mars 2013 adaptant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution à l'augmentation des décimes additionnels (Moniteur belge du 2 avril 2013), confirmé par la loi du 24 février 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/02/2014 pub. 19/08/2014 numac 2014000574 source service public federal interieur Loi portant confirmation de quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande type loi prom. 24/02/2014 pub. 28/02/2014 numac 2014014115 source service public federal mobilite et transports Loi portant confirmation de quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière fermer portant confirmation de quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du 28 février 2014).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen (...) Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 7. April 2007, wird die Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

22/1 Führer und Fahrgäste von im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen.

35.1.1 Abs. 1

Führer und Fahrgast von im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen.

35.1.1 Abs. 6 erster Satz

Der Sicherheitsgurt muss so benutzt werden, dass seine Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann.

35.1.3

Die Anzahl Insassen eines Kraftfahrzeuges darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, und der Plätze, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten.

44.1 Abs. 3

Die Insassen müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind.

44.1 Abs. 4


Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006 und 7. April 2007, werden die Nummern 20/1, 33/1 und 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

20/1. In im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden.

35.1.1 Abs. 2

Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden.

35.1.1 Abs. 3

In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden.

35.1.1 Abs. 4 zweiter Satz

Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise automatisch selbst ab.

35.1.1 Abs. 5

In im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen Kinder unter 3 Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 Jahren und unter 8 Jahren müssen in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt anlegen.

35.1.1 Abs. 6

Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem Hubraum von maximal 125 cm® müssen Kinder ab 3 Jahren und unter 8 Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden.

35.1.1 Abs. 7

Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad befördert werden; Kinder ab 3 Jahren und unter 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 125 cm® befördert werden.

35.1.1 Abs. 8

Auf einem Motorrad mit Beiwagen müssen Kinder unter 8 Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, die im Beiwagen des Motorrades angebracht ist.

35.1.1 Abs. 9

In für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen darf, wenn es nach Installierung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese Einrichtungen in Gebrauch sind, auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug ein drittes Kind ab 3 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden, wenn es den Sicherheitsgurt anlegt.

35.1.2 Abs. 1

Bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, in denen keine oder nicht genügend Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, dürfen Kinder ab 3 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein Elternteil das Fahrzeug steuert.

35.1.2 Abs. 2

Die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann.

35.1.3

33/1. Die Anzahl Kraftfahrzeuginsassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt oder einer amtlich zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, und der Plätze, die damit nicht ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten.

44.1 Abs. 3

Insassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind.

44.1 Abs. 4

49. Es ist verboten, Kinderrückhalteeinrichtungen zu benutzen, die den Normen, die ab dem 1.September 2006 anwendbar sind, nicht entsprechen.

85.3 Abs. 1


(...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die Erhöhung der Zuschlagzehntel (...) Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 33/1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, wird in der deutschen Übersetzung das Wort "Sicherheitsgurten" durch das Wort "Kinderrückhalteeinrichtungen" ersetzt. (...)

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