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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/09/2005
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Arrêté royal désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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30 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal désignant les infractions par degré 30 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot aanwijzing van de
aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter
police de la circulation routière. - Traduction allemande de uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. -
dispositions modificatives Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 9 janvier 2013 modifiant -van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 9 januari 2013
l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot
degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen
genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het
la police de la circulation routière (Moniteur belge du 31 janvier wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2013), bekrachtigd bij
2013), confirmé par la loi du 24 février 2014 portant confirmation de de wet van 24 februari 2014 tot bekrachtiging van enkele artikelen van
quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de
infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter
loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer
28 février 2014); (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2014);
- de l'article 4 de l'arrêté royal du 28 mars 2013 adaptant l'arrêté - van het artikel 4 van het koninklijk besluit van 28 maart 2013 tot
royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation aanpassing van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende
d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de
sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution à overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en
l'augmentation des décimes additionnels (Moniteur belge du 2 avril zijn uitvoeringsbesluiten aan de verhoging van de opdeciemen (Belgisch
2013), confirmé par la loi du 24 février 2014 portant confirmation de Staatsblad van 2 april 2013), bekrachtigd bij de wet van 24 februari
2014 tot bekrachtiging van enkele artikelen van het koninklijk besluit
quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad
infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la
loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet
28 février 2014). betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 28
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction februari 2014). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
(...) (...)
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September
2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung
des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar
2007 und 7. April 2007, wird die Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut 2007 und 7. April 2007, wird die Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
22/1 Führer und Fahrgäste von im Straßenverkehr eingesetzten 22/1 Führer und Fahrgäste von im Straßenverkehr eingesetzten
Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit
ausgestatteten Plätzen anlegen. ausgestatteten Plätzen anlegen.
35.1.1 Abs. 1 35.1.1 Abs. 1
Führer und Fahrgast von im Straßenverkehr eingesetzten Führer und Fahrgast von im Straßenverkehr eingesetzten
Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den
Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen.
35.1.1 Abs. 6 erster Satz 35.1.1 Abs. 6 erster Satz
Der Sicherheitsgurt muss so benutzt werden, dass seine Schutzwirkung Der Sicherheitsgurt muss so benutzt werden, dass seine Schutzwirkung
nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann.
35.1.3 35.1.3
Die Anzahl Insassen eines Kraftfahrzeuges darf die Gesamtzahl der Die Anzahl Insassen eines Kraftfahrzeuges darf die Gesamtzahl der
Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, und der Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, und der
Plätze, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein müssen, Plätze, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein müssen,
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
44.1 Abs. 3 44.1 Abs. 3
Die Insassen müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Die Insassen müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit
Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Sicherheitsgurten ausgestattet sind.
44.1 Abs. 4 44.1 Abs. 4
Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006 und 7. April 2007, werden Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006 und 7. April 2007, werden
die Nummern 20/1, 33/1 und 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: die Nummern 20/1, 33/1 und 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
20/1. In im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen Kinder 20/1. In im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen Kinder
unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm in einer für sie unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm in einer für sie
geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden.
35.1.1 Abs. 2 35.1.1 Abs. 2
Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet
sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den
vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet
sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter
135 cm befördert werden. 135 cm befördert werden.
35.1.1 Abs. 3 35.1.1 Abs. 3
In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet
sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm
auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug
befördert werden. befördert werden.
35.1.1 Abs. 4 zweiter Satz 35.1.1 Abs. 4 zweiter Satz
Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag
geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag
wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender
Weise automatisch selbst ab. Weise automatisch selbst ab.
35.1.1 Abs. 5 35.1.1 Abs. 5
In im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine In im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine
Kraftfahrzeuge sind, müssen Kinder unter 3 Jahren in einer für sie Kraftfahrzeuge sind, müssen Kinder unter 3 Jahren in einer für sie
geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3
Jahren und unter 8 Jahren müssen in einer für sie geeigneten Jahren und unter 8 Jahren müssen in einer für sie geeigneten
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt
anlegen. anlegen.
35.1.1 Abs. 6 35.1.1 Abs. 6
Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem
Hubraum von maximal 125 cm® müssen Kinder ab 3 Jahren und unter 8 Hubraum von maximal 125 cm® müssen Kinder ab 3 Jahren und unter 8
Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung
befördert werden. befördert werden.
35.1.1 Abs. 7 35.1.1 Abs. 7
Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht auf einem zweirädrigen Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht auf einem zweirädrigen
Kleinkraftrad oder einem Motorrad befördert werden; Kinder ab 3 Jahren Kleinkraftrad oder einem Motorrad befördert werden; Kinder ab 3 Jahren
und unter 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum und unter 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum
von mehr als 125 cm® befördert werden. von mehr als 125 cm® befördert werden.
35.1.1 Abs. 8 35.1.1 Abs. 8
Auf einem Motorrad mit Beiwagen müssen Kinder unter 8 Jahren in einer Auf einem Motorrad mit Beiwagen müssen Kinder unter 8 Jahren in einer
für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, die im für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, die im
Beiwagen des Motorrades angebracht ist. Beiwagen des Motorrades angebracht ist.
35.1.1 Abs. 9 35.1.1 Abs. 9
In für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens In für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung
bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5
Tonnen darf, wenn es nach Installierung von zwei Tonnen darf, wenn es nach Installierung von zwei
Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte
Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese
Einrichtungen in Gebrauch sind, auf einem anderen Sitzplatz als einem Einrichtungen in Gebrauch sind, auf einem anderen Sitzplatz als einem
der Sitzplätze vorne im Fahrzeug ein drittes Kind ab 3 Jahren mit der Sitzplätze vorne im Fahrzeug ein drittes Kind ab 3 Jahren mit
einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden, wenn es den einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden, wenn es den
Sicherheitsgurt anlegt. Sicherheitsgurt anlegt.
35.1.2 Abs. 1 35.1.2 Abs. 1
Bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für Bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für
die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung
bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5
Tonnen, in denen keine oder nicht genügend Tonnen, in denen keine oder nicht genügend
Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, dürfen Kinder ab 3 Jahren Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, dürfen Kinder ab 3 Jahren
mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als
einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden, wenn sie den einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden, wenn sie den
Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein
Elternteil das Fahrzeug steuert. Elternteil das Fahrzeug steuert.
35.1.2 Abs. 2 35.1.2 Abs. 2
Die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre Die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre
Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden
kann. kann.
35.1.3 35.1.3
33/1. Die Anzahl Kraftfahrzeuginsassen unter 18 Jahren mit einer 33/1. Die Anzahl Kraftfahrzeuginsassen unter 18 Jahren mit einer
Körpergröße unter 135 cm darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem Körpergröße unter 135 cm darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem
Sicherheitsgurt oder einer amtlich zugelassenen Sicherheitsgurt oder einer amtlich zugelassenen
Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, und der Plätze, die Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, und der Plätze, die
damit nicht ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten. damit nicht ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten.
44.1 Abs. 3 44.1 Abs. 3
Insassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm müssen Insassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm müssen
vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet
sind. sind.
44.1 Abs. 4 44.1 Abs. 4
49. Es ist verboten, Kinderrückhalteeinrichtungen zu benutzen, die den 49. Es ist verboten, Kinderrückhalteeinrichtungen zu benutzen, die den
Normen, die ab dem 1. September 2006 anwendbar sind, nicht Normen, die ab dem 1. September 2006 anwendbar sind, nicht
entsprechen. entsprechen.
85.3 Abs. 1 85.3 Abs. 1
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen 28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz
über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die
Erhöhung der Zuschlagzehntel Erhöhung der Zuschlagzehntel
(...) (...)
Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 33/1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 33/1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die
in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen
allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
28. Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, wird in der 28. Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, wird in der
deutschen Übersetzung das Wort "Sicherheitsgurten" durch das Wort deutschen Übersetzung das Wort "Sicherheitsgurten" durch das Wort
"Kinderrückhalteeinrichtungen" ersetzt. "Kinderrückhalteeinrichtungen" ersetzt.
(...) (...)
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