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| Arrêté royal désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 30 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal désignant les infractions par degré | 30 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot aanwijzing van de |
| aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la | overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter |
| police de la circulation routière. - Traduction allemande de | uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - |
| dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
| traduction en langue allemande : | vertaling : |
| - des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 9 janvier 2013 modifiant | -van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 9 januari 2013 |
| l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par | tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot |
| degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à | aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen |
| genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het | |
| la police de la circulation routière (Moniteur belge du 31 janvier | wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2013), bekrachtigd bij |
| 2013), confirmé par la loi du 24 février 2014 portant confirmation de | de wet van 24 februari 2014 tot bekrachtiging van enkele artikelen van |
| quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les | het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de |
| infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la | overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter |
| loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du | uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer |
| 28 février 2014); | (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2014); |
| - de l'article 4 de l'arrêté royal du 28 mars 2013 adaptant l'arrêté | - van het artikel 4 van het koninklijk besluit van 28 maart 2013 tot |
| royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation | aanpassing van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende |
| d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi | de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de |
| sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution à | overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en |
| l'augmentation des décimes additionnels (Moniteur belge du 2 avril | zijn uitvoeringsbesluiten aan de verhoging van de opdeciemen (Belgisch |
| 2013), confirmé par la loi du 24 février 2014 portant confirmation de | Staatsblad van 2 april 2013), bekrachtigd bij de wet van 24 februari |
| 2014 tot bekrachtiging van enkele artikelen van het koninklijk besluit | |
| quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les | van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad |
| infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la | |
| loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du | van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet |
| 28 février 2014). | betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 28 |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | februari 2014). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 9. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach | Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach |
| Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen | Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen |
| (...) | (...) |
| Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September |
| 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung | 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung |
| des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
| Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar | Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar |
| 2007 und 7. April 2007, wird die Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut | 2007 und 7. April 2007, wird die Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| 22/1 Führer und Fahrgäste von im Straßenverkehr eingesetzten | 22/1 Führer und Fahrgäste von im Straßenverkehr eingesetzten |
| Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit | Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit |
| ausgestatteten Plätzen anlegen. | ausgestatteten Plätzen anlegen. |
| 35.1.1 Abs. 1 | 35.1.1 Abs. 1 |
| Führer und Fahrgast von im Straßenverkehr eingesetzten | Führer und Fahrgast von im Straßenverkehr eingesetzten |
| Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den | Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den |
| Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. | Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. |
| 35.1.1 Abs. 6 erster Satz | 35.1.1 Abs. 6 erster Satz |
| Der Sicherheitsgurt muss so benutzt werden, dass seine Schutzwirkung | Der Sicherheitsgurt muss so benutzt werden, dass seine Schutzwirkung |
| nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. | nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. |
| 35.1.3 | 35.1.3 |
| Die Anzahl Insassen eines Kraftfahrzeuges darf die Gesamtzahl der | Die Anzahl Insassen eines Kraftfahrzeuges darf die Gesamtzahl der |
| Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, und der | Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, und der |
| Plätze, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein müssen, | Plätze, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein müssen, |
| nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
| 44.1 Abs. 3 | 44.1 Abs. 3 |
| Die Insassen müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit | Die Insassen müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit |
| Sicherheitsgurten ausgestattet sind. | Sicherheitsgurten ausgestattet sind. |
| 44.1 Abs. 4 | 44.1 Abs. 4 |
| Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006 und 7. April 2007, werden | Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006 und 7. April 2007, werden |
| die Nummern 20/1, 33/1 und 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | die Nummern 20/1, 33/1 und 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| 20/1. In im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen Kinder | 20/1. In im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen Kinder |
| unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm in einer für sie | unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm in einer für sie |
| geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. | geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. |
| 35.1.1 Abs. 2 | 35.1.1 Abs. 2 |
| Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet | Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet |
| sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den | sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den |
| vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet | vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet |
| sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter | sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter |
| 135 cm befördert werden. | 135 cm befördert werden. |
| 35.1.1 Abs. 3 | 35.1.1 Abs. 3 |
| In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet | In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet |
| sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm | sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm |
| auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug | auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug |
| befördert werden. | befördert werden. |
| 35.1.1 Abs. 4 zweiter Satz | 35.1.1 Abs. 4 zweiter Satz |
| Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag | Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag |
| geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten | geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten |
| Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag | Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag |
| wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender | wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender |
| Weise automatisch selbst ab. | Weise automatisch selbst ab. |
| 35.1.1 Abs. 5 | 35.1.1 Abs. 5 |
| In im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine | In im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine |
| Kraftfahrzeuge sind, müssen Kinder unter 3 Jahren in einer für sie | Kraftfahrzeuge sind, müssen Kinder unter 3 Jahren in einer für sie |
| geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 | geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 |
| Jahren und unter 8 Jahren müssen in einer für sie geeigneten | Jahren und unter 8 Jahren müssen in einer für sie geeigneten |
| Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt | Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt |
| anlegen. | anlegen. |
| 35.1.1 Abs. 6 | 35.1.1 Abs. 6 |
| Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem | Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem |
| Hubraum von maximal 125 cm® müssen Kinder ab 3 Jahren und unter 8 | Hubraum von maximal 125 cm® müssen Kinder ab 3 Jahren und unter 8 |
| Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung | Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung |
| befördert werden. | befördert werden. |
| 35.1.1 Abs. 7 | 35.1.1 Abs. 7 |
| Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht auf einem zweirädrigen | Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht auf einem zweirädrigen |
| Kleinkraftrad oder einem Motorrad befördert werden; Kinder ab 3 Jahren | Kleinkraftrad oder einem Motorrad befördert werden; Kinder ab 3 Jahren |
| und unter 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum | und unter 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum |
| von mehr als 125 cm® befördert werden. | von mehr als 125 cm® befördert werden. |
| 35.1.1 Abs. 8 | 35.1.1 Abs. 8 |
| Auf einem Motorrad mit Beiwagen müssen Kinder unter 8 Jahren in einer | Auf einem Motorrad mit Beiwagen müssen Kinder unter 8 Jahren in einer |
| für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, die im | für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, die im |
| Beiwagen des Motorrades angebracht ist. | Beiwagen des Motorrades angebracht ist. |
| 35.1.1 Abs. 9 | 35.1.1 Abs. 9 |
| In für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens | In für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens |
| acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung | acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung |
| bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 | bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 |
| Tonnen darf, wenn es nach Installierung von zwei | Tonnen darf, wenn es nach Installierung von zwei |
| Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte | Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte |
| Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese | Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese |
| Einrichtungen in Gebrauch sind, auf einem anderen Sitzplatz als einem | Einrichtungen in Gebrauch sind, auf einem anderen Sitzplatz als einem |
| der Sitzplätze vorne im Fahrzeug ein drittes Kind ab 3 Jahren mit | der Sitzplätze vorne im Fahrzeug ein drittes Kind ab 3 Jahren mit |
| einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden, wenn es den | einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden, wenn es den |
| Sicherheitsgurt anlegt. | Sicherheitsgurt anlegt. |
| 35.1.2 Abs. 1 | 35.1.2 Abs. 1 |
| Bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für | Bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für |
| die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht | die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht |
| Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung | Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung |
| bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 | bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 |
| Tonnen, in denen keine oder nicht genügend | Tonnen, in denen keine oder nicht genügend |
| Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, dürfen Kinder ab 3 Jahren | Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, dürfen Kinder ab 3 Jahren |
| mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als | mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als |
| einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden, wenn sie den | einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden, wenn sie den |
| Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein | Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein |
| Elternteil das Fahrzeug steuert. | Elternteil das Fahrzeug steuert. |
| 35.1.2 Abs. 2 | 35.1.2 Abs. 2 |
| Die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre | Die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre |
| Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden | Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden |
| kann. | kann. |
| 35.1.3 | 35.1.3 |
| 33/1. Die Anzahl Kraftfahrzeuginsassen unter 18 Jahren mit einer | 33/1. Die Anzahl Kraftfahrzeuginsassen unter 18 Jahren mit einer |
| Körpergröße unter 135 cm darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem | Körpergröße unter 135 cm darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem |
| Sicherheitsgurt oder einer amtlich zugelassenen | Sicherheitsgurt oder einer amtlich zugelassenen |
| Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, und der Plätze, die | Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, und der Plätze, die |
| damit nicht ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten. | damit nicht ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten. |
| 44.1 Abs. 3 | 44.1 Abs. 3 |
| Insassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm müssen | Insassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm müssen |
| vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet | vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet |
| sind. | sind. |
| 44.1 Abs. 4 | 44.1 Abs. 4 |
| 49. Es ist verboten, Kinderrückhalteeinrichtungen zu benutzen, die den | 49. Es ist verboten, Kinderrückhalteeinrichtungen zu benutzen, die den |
| Normen, die ab dem 1. September 2006 anwendbar sind, nicht | Normen, die ab dem 1. September 2006 anwendbar sind, nicht |
| entsprechen. | entsprechen. |
| 85.3 Abs. 1 | 85.3 Abs. 1 |
| (...) | (...) |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen | 28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen |
| Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung | Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung |
| eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz | eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz |
| über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die | über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die |
| Erhöhung der Zuschlagzehntel | Erhöhung der Zuschlagzehntel |
| (...) | (...) |
| Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 33/1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom | Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 33/1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom |
| 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die | 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die |
| in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen | in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen |
| allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
| 28. Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, wird in der | 28. Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, wird in der |
| deutschen Übersetzung das Wort "Sicherheitsgurten" durch das Wort | deutschen Übersetzung das Wort "Sicherheitsgurten" durch das Wort |
| "Kinderrückhalteeinrichtungen" ersetzt. | "Kinderrückhalteeinrichtungen" ersetzt. |
| (...) | (...) |