publié le 04 février 2015
Arrêté royal n° 24 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 24 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 24 du 29 décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 décembre 1994); - l'arrêté royal du 4 avril 1995 modifiant l'arrêté royal n° 24 du 29 décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 21 avril 1995); - l'arrêté royal du 12 novembre 1998 modifiant l'arrêté royal n° 24 du 29 décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 décembre 1998); - l'arrêté royal du 26 novembre 1998 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 8, 23, 24, 41, 42, 44 et 50 en matière de taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal du 31 mars 1936 portant règlement général des droits de succession (Moniteur belge du 1er décembre 1998); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la
loi du 30 octobre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/10/1998
pub.
10/11/1998
numac
1998021437
source
services du premier ministre
Loi relative à l'euro
fermer relative à l'euro (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en exécution de la
loi du 30 octobre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/10/1998
pub.
10/11/1998
numac
1998021437
source
services du premier ministre
Loi relative à l'euro
fermer relative à l'euro (Moniteur belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001); - l'arrêté royal du 27 mars 2003 modifiant l'arrêté royal n° 24 du 29 décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 avril 2003); - l'arrêté royal du 15 juillet 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 42 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 août 2003); - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); - l'arrêté royal du 3 juillet 2008 modifiant les arrêtés royaux nos 7 et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 11 juillet 2008); - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy
MINISTERIUM DER FINANZEN 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr.24 über die Zahlung der Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - [Zahlungen auf die Postscheckkonten von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel, Mecheln, Namur und "VAT on E-Services"] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 15.
Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] Unterabschnitt 1 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel Artikel 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses werden auf die in den Artikeln 2 bis 7 angegebene Weise folgende Beträge gezahlt: 1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2] des Gesetzbuches erwähnten periodischen Steuererklärung hervorgeht, 2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser Erklärung, 3.[steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht, 4. monatliche Anzahlungen auf die Steuer, deren Anspruch aus der vierteljährlichen Erklärung hervorgehen wird. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] Art.2 - Die Zahlung wird per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel getätigt. [Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. november 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] Art. 3 - § 1 - [Für die Zahlung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden; verwendet er sie nicht, muss er die von der Verwaltung notifizierte strukturierte Mitteilung angeben.] [Das Muster des [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] Formulars wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt und muss dem Muster entsprechen, das durch die Interbankenvereinbarung in Bezug auf Überweisungs- oder Einzahlungsformulare vorgeschrieben ist.] § 2 - Die [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] Zahlungsformulare werden individualisiert, indem auf jedem Formular der Name des Steuerpflichtigen und die [ihm zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer] vermerkt werden.
Diese Formulare dürfen nur für die Zahlung der von diesem Steuerpflichtigen geschuldeten Summen verwendet werden.
In keinem Fall darf die [auf dem Zahlungsformular gedruckte Mehrwertsteueridentifikationsnummer] geändert werden. [Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des K.E. vom 26.
November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. April 1995 (B.S. vom 21. April 1995) und abgeändert durch Art. 7 Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art.7 Buchstabe C) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998);§ 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 4 - § 1 - Die auf eine in Artikel 2 erwähnte Weise getätigte Zahlung wird wirksam: 1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der Einzahlung, 2.im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an dem das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt im Einvernehmen mit dem für die Post zuständigen Minister oder dessen Beauftragtem Bedingungen, Formalitäten und Fristen für die Ausführung eingegangener Zahlungsaufträge und den Transfer von Geldmitteln zugunsten der Staatskasse, die Kreditinstitute, die bei einer Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten sind, einhalten müssen. [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] Art. 5 - § 1 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung führt für jeden Steuerpflichtigen, der zur Einreichung periodischer Steuererklärungen verpflichtet ist, ein Verrechnungskonto, in das folgende Beträge [...] je nach ihrer Buchung eingetragen werden: 1. auf der Habenseite: a) der Betrag aller auf das Postscheckkonto Nr.[679]-2003000-47 getätigten Zahlungen, die auf den Namen des Steuerpflichtigen gebucht werden, b) der Saldo des Monats oder des Quartals zugunsten des Steuerpflichtigen, den die von ihm eingereichten Erklärungen ausweisen, 2.auf der Sollseite: a) der Betrag der in Artikel 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Steuern, Zinsen und [steuerrechtlichen] Geldbußen, b) die gemäß Artikel 7 des vorliegenden Erlasses dem Steuerpflichtigen erstatteten Summen. § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter Bedingungen, die er festlegt, beschließen, dass andere als die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verrichtungen als ein vom Steuerpflichtigen geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag, [steuerrechtliche] Geldbußen, Zinsen und Kosten, als Verrichtung, die mit einer in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zahlung gleichgesetzt ist, oder als Berichtigung für Verrichtungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen worden sind, in das Verrechnungskonto eingetragen werden. § 3 - [Bei der Zahlung auf das Postscheckkonto Nr. 679-2003000-47 wird der Steuerpflichtige, dessen Verrechnungskonto erkannt werden muss, nur anhand der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bestimmt, die auf dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular oder in der von der Verwaltung notifizierten strukturierten Mitteilung angegeben ist.] Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 mit Angabe der [Mehrwertsteueridentifikationsnummer] eines Steuerpflichtigen, der zur Einreichung periodischer Steuererklärungen verpflichtet ist, gelten ungeachtet jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um in das Verrechnungskonto dieses Steuerpflichtigen eingetragen zu werden. [Art. 5 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 Buchstabe A) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1.
Dezember 1998) und Art. 6 § 16 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 2 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30.
April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] Art. 6 - Summen, die auf der Habenseite des in Artikel 5 §§ 1 und 2 erwähnten Verrechnungskontos eingetragen sind, werden ungeachtet jeder anderslautenden Erklärung des Steuerpflichtigen in der folgenden Reihenfolge angerechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, anschließend auf die [steuerrechtlichen] Geldbußen und zuletzt auf die noch geschuldeten Steuern.
Die Anrechnung wird wie folgt vorgenommen: 1. für Zahlungen, an dem Datum, an dem sie wirksam werden, 2.für den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Saldo des Monats oder des Quartals, an dem äußersten Datum, das für die Einreichung der Erklärung, die diesen Saldo ausweist, festgelegt ist, 3. für die in Artikel 5 § 2 erwähnten Eintragungen, an dem vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Datum. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] Art. 7 - Der Saldo zugunsten des Steuerpflichtigen, den das Verrechnungskonto ausweist, nachdem die Anrechnungen gemäß Artikel 6 vorgenommen wurden, wird zu Zeitpunkten, unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die in den Artikeln 81, 12 § 1 und 13 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt sind, erstattet.
Der Steuerpflichtige muss den Erstattungsantrag auf die in Artikel 81 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehene Weise einreichen.
Art. 8 - § 1 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann beschließen, dass Verrichtungen, die vor einem von ihm festgelegten Datum ausgeführt worden sind, von dem in Artikel 5 erwähnten Verrechnungskonto ausgesondert werden und dass für den Zeitraum vor diesem Datum ein Sonderkonto geführt wird.
In diesem Fall sind die Situation des Verrechnungskontos an diesem Datum und der Zeitraum, für den das Sonderkonto geführt wird, im Beschluss vermerkt.
Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief notifiziert. Die Aufgabe bei der Post gilt als Notifizierung ab dem darauf folgenden Tag.
Zahlungen, die auf das Sonderkonto angerechnet werden müssen, sind auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte Weise zu tätigen.
Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen abgeschlossen wird, wird dieser Überschuss auf der Habenseite des Verrechnungskontos eingetragen, das gemäß Artikel 5 für diesen Steuerpflichtigen geführt wird. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Datum fest, an dem diese Eintragung wirksam wird. Der vorerwähnte Überschuss kann jedoch gemäß Artikel 82 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer und nur in Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, auf ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden.
Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen abgeschlossen und das weiter oben erwähnte Verrechnungskonto für ihn nicht mehr geführt wird, wird dieser Überschuss dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 82 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4 und nur in Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, erstattet. § 2 - Zahlungen oder mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtungen nach Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses, die in das Verrechnungskonto eingetragen und nach der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Notifizierung wirksam werden, gelten ungeachtet jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um die in den Artikeln 1 und 5 § 2 erwähnten Summen zu begleichen, die der Steuerpflichtige für den Zeitraum, der auf den für die Führung des Sonderkontos festgelegten Zeitraum folgt, schuldet oder schulden wird.
Unterabschnitt 2 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur Art. 9 - Vorbehaltlich der Artikel 5 § 2 und 16 des vorliegenden Erlasses müssen die Mehrwertsteuer, die [steuerrechtlichen] Geldbußen, die Zinsen und die Kosten, die infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzbuches oder seine Ausführungsregeln geschuldet werden, auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 von "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder das Postscheckkonto Nr. [679]-2003492-54 von "MwSt.-Einnahmen" Namur gezahlt werden. [Art. 9 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998) und Art. 37 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] Art. 10 - Vorbehaltlich der Artikel 16 und 20 des vorliegenden Erlasses werden auf eines der in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Postscheckkonten ebenfalls folgende Beträge gezahlt: 1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der in Artikel 53ter Nr.1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, 2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser Erklärung, 3.[steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht. [Art. 10 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] Art. 11 - Das zu verwendende Postscheckkonto wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten gemäß dem Sprachengebrauch bestimmt, der durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten den Ausführungsdienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt, auferlegt ist.
Art. 12 - Die Zahlung wird auf die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Weise getätigt. Sie wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses festgelegten Datum wirksam.
Art. 13 - Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 oder das Postscheckkonto Nr. [679]-2003492-54 müssen vom Steuerschuldner unter Bedingungen und gemäß Formalitäten, die in den Artikeln 3 §§ 1 und 2 und 4 § 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt sind, getätigt werden. [Art. 13 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] [Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on E-Services" [Unterabschnitt 3 mit Art. 13bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 15. Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] Art. 13bis - § 1 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto Nr. 679-2003426-85 von "VAT on E-Services" gezahlt. § 2 - Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto Nr. 679-2003426-85 per Einzahlung oder Überweisung unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses festgelegten Datum wirksam.] Abschnitt 2 - [Durch das elektronische System PLZA der Zoll- und Akzisenverwaltung bescheinigte Zahlung] [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. vom 11. Juli 2008)] Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 15 - [ § 1 - Die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Steuer an die Zoll- und Akzisenverwaltung wird bescheinigt, indem auf der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch das elektronische System PLZA, das diese Verwaltung für die Annahme der Einfuhranmeldungen verwendet, einer der folgenden Vermerke angebracht wird: - Vermerk "Barzahlung", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten Steuern, wenn die Steuer bar gezahlt wird, - Vermerk "Zahlungsaufschub", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten Steuern, wenn die Zahlung der Steuer in Anwendung von Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 7 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer aufgeschoben wird. § 2 - Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer auf andere Weise bescheinigt wird.] [Art. 15 ersetzt durch Art 3 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. vom 11.
Juli 2008)] Abschnitt 3 - Zahlung an das Amt des vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten Art. 16 - [Andere Zahlungen als Zahlungen, die auf das Postscheckkonto von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel oder auf das Postscheckkonto von "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur getätigt werden müssen, oder als Zahlungen, die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7 an die Zoll- und Akzisenverwaltung geleistet werden müssen, erfolgen vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 13 über die Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer auf eine in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Weise auf das Postscheckkonto des Amtes des vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten.] Die in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Zahlungen in Bezug auf Steuerschulden, für die der mit der Eintreibung beauftragte Beamte Verfolgungen einleitet, können ebenfalls auf die in vorliegendem Abschnitt beschriebene Weise getätigt werden. [Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. vom 11. Juli 2008)] Art. 17 - Die Zahlung wird auf eine der folgenden Weisen getätigt: 1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Amtes des mit der Eintreibung beauftragten Beamten, 2.per Postanweisung zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung beauftragten Beamten, 3. anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung beauftragten Beamten, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist, das bei einer Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist, 4.an den Gerichtsvollzieher, wenn im Auftrag des mit der Eintreibung beauftragten Beamten Verfolgungen eingeleitet werden.
Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, eine andere Zahlungsweise erlauben [...]. [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 18 - § 1 - Die in Artikel 17 Absatz 1 erwähnte Zahlung wird wirksam: 1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der Einzahlung, 2.im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, 3. im Falle einer Übergabe an den Rechenschaftspflichtigen von vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks oder Postanweisungen, am Datum der Aushändigung dieser Schecks oder Postanweisungen an das Amt des mit der Eintreibung beauftragten Beamten, 4.im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem Gerichtsvollzieher im Auftrag des mit der Eintreibung beauftragten Beamten eingeleitet worden sind, am Datum der Aushändigung der Zahlungsmittel an den Gerichtsvollzieher. § 2 - Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß Artikel 17 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er ebenfalls das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird.
Art. 19 - Zahlungen werden in der folgenden Reihenfolge angerechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, anschließend auf die steuerrechtlichen Geldbußen und zuletzt auf die noch geschuldeten Steuern.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann im Einvernehmen mit dem Schuldner diese Reihenfolge der Anrechnung ändern.
Abschnitt 4 - Zahlung an ein Zoll- oder Akzisenamt einer anderen als der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer Art. 20 - Die Zahlung der geschuldeten Steuer, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und des Königlichen Erlasses Nr. 51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer an ein Zoll- oder Akzisenamt geleistet werden muss, erfolgt in bar, per Überweisung auf das Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm bestimmten Fällen festlegt.
Art. 21 - Die in Artikel 20 erwähnte Zahlung wird wirksam: 1. im Falle einer Zahlung in bar, am Datum der Zahlung, 2.im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.
Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß Artikel 20 des vorliegenden Erlasses eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er ebenfalls das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird.
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen Art. 22 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 24 vom 23. Oktober 1970 über die Zahlung der Mehrwertsteuer.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.