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Arrêté royal n° 24 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit nr. 24 met betrekking tot de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 24 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 24 met betrekking tot de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal n° 24 du 29 décembre 1992 relatif au | het koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot |
de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 | Staatsblad van 31 december 1992), zoals het achtereenvolgens werd |
décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : | gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos | - het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de |
1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la | koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50 |
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1 | |
valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 | december 1994, err. van 9 december 1994); |
décembre 1994); | |
- l'arrêté royal du 4 avril 1995 modifiant l'arrêté royal n° 24 du 29 | - het koninklijk besluit van 4 april 1995 tot wijziging van het |
décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée | koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot de |
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
(Moniteur belge du 21 avril 1995); | Staatsblad van 21 april 1995); |
- l'arrêté royal du 12 novembre 1998 modifiant l'arrêté royal n° 24 du | - het koninklijk besluit van 12 november 1998 tot wijziging van het |
29 décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée | koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot de |
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
(Moniteur belge du 4 décembre 1998); | Staatsblad van 4 december 1998); |
- l'arrêté royal du 26 novembre 1998 modifiant les arrêtés royaux nos | - het koninklijk besluit van 26 november 1998 tot wijziging van de |
1, 8, 23, 24, 41, 42, 44 et 50 en matière de taxe sur la valeur | koninklijke besluiten nrs. 1, 8, 23, 24, 41, 42, 44 en 50 inzake |
belasting over de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 31 | |
ajoutée et l'arrêté royal du 31 mars 1936 portant règlement général | maart 1936 houdende algemeen reglement van de successierechten |
des droits de succession (Moniteur belge du 1er décembre 1998); | (Belgisch Staatsblad van 1 december 1998); |
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro | - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in |
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en | de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van |
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur | Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende |
belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); | de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart |
- l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro | 2001); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in |
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en | de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van |
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur | Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende |
belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001); | de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21 |
- l'arrêté royal du 27 mars 2003 modifiant l'arrêté royal n° 24 du 29 | december 2001); - het koninklijk besluit van 27 maart 2003 tot wijziging van het |
décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée | koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot de |
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
(Moniteur belge du 4 avril 2003); | Staatsblad van 4 april 2003); |
- l'arrêté royal du 15 juillet 2003 modifiant les arrêtés royaux nos | - het koninklijk besluit van 15 juli 2003 tot wijziging van de |
1, 4, 24 et 42 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur | koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 42 met betrekking tot de |
belge du 8 août 2003); | belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 |
- l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos | augustus 2003); - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de |
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe | 50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde |
sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); | (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); |
- l'arrêté royal du 3 juillet 2008 modifiant les arrêtés royaux nos 7 | - het koninklijk besluit van 3 juli 2008 tot wijziging van de |
et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 11 | koninklijke besluiten nrs. 7 en 24 met betrekking tot de belasting |
juillet 2008); | over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2008); |
- l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, | - het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de |
2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, | koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, |
53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge | 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei | |
du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013). | 2013, err. van 5 juni 2013). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 24 über die Zahlung der | 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 24 über die Zahlung der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
Abschnitt 1 - [Zahlungen auf die Postscheckkonten von | Abschnitt 1 - [Zahlungen auf die Postscheckkonten von |
"MwSt.-Einnahmen" Brüssel, Mecheln, Namur und "VAT on E-Services"] | "MwSt.-Einnahmen" Brüssel, Mecheln, Namur und "VAT on E-Services"] |
[Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 15. | [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 15. |
Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] | Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] |
Unterabschnitt 1 - Zahlung auf das Postscheckkonto von | Unterabschnitt 1 - Zahlung auf das Postscheckkonto von |
"MwSt.-Einnahmen" Brüssel | "MwSt.-Einnahmen" Brüssel |
Artikel 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 8 § 1 des | Artikel 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 8 § 1 des |
vorliegenden Erlasses werden auf die in den Artikeln 2 bis 7 | vorliegenden Erlasses werden auf die in den Artikeln 2 bis 7 |
angegebene Weise folgende Beträge gezahlt: | angegebene Weise folgende Beträge gezahlt: |
1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der [in Artikel 53 § 1 | 1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der [in Artikel 53 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten periodischen | Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten periodischen |
Steuererklärung hervorgeht, | Steuererklärung hervorgeht, |
2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser | 2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser |
Erklärung, | Erklärung, |
3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des | 3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des |
Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, | Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, |
deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht, | deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht, |
4. monatliche Anzahlungen auf die Steuer, deren Anspruch aus der | 4. monatliche Anzahlungen auf die Steuer, deren Anspruch aus der |
vierteljährlichen Erklärung hervorgehen wird. | vierteljährlichen Erklärung hervorgehen wird. |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom |
20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); einziger Absatz Nr. 2 | 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); einziger Absatz Nr. 2 |
und 3 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom | und 3 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom |
8. Mai 2013)] | 8. Mai 2013)] |
Art. 2 - Die Zahlung wird per Einzahlung oder Überweisung auf das | Art. 2 - Die Zahlung wird per Einzahlung oder Überweisung auf das |
Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel | Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel |
getätigt. | getätigt. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. november 1998 (B.S. | [Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. november 1998 (B.S. |
vom 4. Dezember 1998)] | vom 4. Dezember 1998)] |
Art. 3 - § 1 - [Für die Zahlung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, | Art. 3 - § 1 - [Für die Zahlung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, |
die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulare zu | die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulare zu |
verwenden; verwendet er sie nicht, muss er die von der Verwaltung | verwenden; verwendet er sie nicht, muss er die von der Verwaltung |
notifizierte strukturierte Mitteilung angeben.] | notifizierte strukturierte Mitteilung angeben.] |
[Das Muster des [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] | [Das Muster des [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] |
Formulars wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | Formulars wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegt und muss dem Muster entsprechen, das durch die | festgelegt und muss dem Muster entsprechen, das durch die |
Interbankenvereinbarung in Bezug auf Überweisungs- oder | Interbankenvereinbarung in Bezug auf Überweisungs- oder |
Einzahlungsformulare vorgeschrieben ist.] | Einzahlungsformulare vorgeschrieben ist.] |
§ 2 - Die [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] | § 2 - Die [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] |
Zahlungsformulare werden individualisiert, indem auf jedem Formular | Zahlungsformulare werden individualisiert, indem auf jedem Formular |
der Name des Steuerpflichtigen und die [ihm zugewiesene | der Name des Steuerpflichtigen und die [ihm zugewiesene |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer] vermerkt werden. | Mehrwertsteueridentifikationsnummer] vermerkt werden. |
Diese Formulare dürfen nur für die Zahlung der von diesem | Diese Formulare dürfen nur für die Zahlung der von diesem |
Steuerpflichtigen geschuldeten Summen verwendet werden. | Steuerpflichtigen geschuldeten Summen verwendet werden. |
In keinem Fall darf die [auf dem Zahlungsformular gedruckte | In keinem Fall darf die [auf dem Zahlungsformular gedruckte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer] geändert werden. | Mehrwertsteueridentifikationsnummer] geändert werden. |
[Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des K.E. vom 26. | [Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des K.E. vom 26. |
November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 Abs. 2 ersetzt durch | November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 Abs. 2 ersetzt durch |
Art. 1 des K.E. vom 4. April 1995 (B.S. vom 21. April 1995) und | Art. 1 des K.E. vom 4. April 1995 (B.S. vom 21. April 1995) und |
abgeändert durch Art. 7 Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 | abgeändert durch Art. 7 Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 |
(B.S. vom 1. Dezember 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 | (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 |
Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember | Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember |
1994) und Art. 7 Buchstabe C) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom | 1994) und Art. 7 Buchstabe C) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom |
1. Dezember 1998); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe b) | 1. Dezember 1998); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe b) |
des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] | des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] |
Art. 4 - § 1 - Die auf eine in Artikel 2 erwähnte Weise getätigte | Art. 4 - § 1 - Die auf eine in Artikel 2 erwähnte Weise getätigte |
Zahlung wird wirksam: | Zahlung wird wirksam: |
1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der | 1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der |
Einzahlung, | Einzahlung, |
2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an | 2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an |
dem das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" | dem das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" |
Brüssel erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, | Brüssel erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, |
Sonntage und gesetzliche Feiertage. | Sonntage und gesetzliche Feiertage. |
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt im | § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt im |
Einvernehmen mit dem für die Post zuständigen Minister oder dessen | Einvernehmen mit dem für die Post zuständigen Minister oder dessen |
Beauftragtem Bedingungen, Formalitäten und Fristen für die Ausführung | Beauftragtem Bedingungen, Formalitäten und Fristen für die Ausführung |
eingegangener Zahlungsaufträge und den Transfer von Geldmitteln | eingegangener Zahlungsaufträge und den Transfer von Geldmitteln |
zugunsten der Staatskasse, die Kreditinstitute, die bei einer | zugunsten der Staatskasse, die Kreditinstitute, die bei einer |
Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten sind, einhalten | Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten sind, einhalten |
müssen. | müssen. |
[Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom | [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom |
12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] | 12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] |
Art. 5 - § 1 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung führt | Art. 5 - § 1 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung führt |
für jeden Steuerpflichtigen, der zur Einreichung periodischer | für jeden Steuerpflichtigen, der zur Einreichung periodischer |
Steuererklärungen verpflichtet ist, ein Verrechnungskonto, in das | Steuererklärungen verpflichtet ist, ein Verrechnungskonto, in das |
folgende Beträge [...] je nach ihrer Buchung eingetragen werden: | folgende Beträge [...] je nach ihrer Buchung eingetragen werden: |
1. auf der Habenseite: | 1. auf der Habenseite: |
a) der Betrag aller auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 | a) der Betrag aller auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 |
getätigten Zahlungen, die auf den Namen des Steuerpflichtigen gebucht | getätigten Zahlungen, die auf den Namen des Steuerpflichtigen gebucht |
werden, | werden, |
b) der Saldo des Monats oder des Quartals zugunsten des | b) der Saldo des Monats oder des Quartals zugunsten des |
Steuerpflichtigen, den die von ihm eingereichten Erklärungen | Steuerpflichtigen, den die von ihm eingereichten Erklärungen |
ausweisen, | ausweisen, |
2. auf der Sollseite: | 2. auf der Sollseite: |
a) der Betrag der in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Steuern, Zinsen | a) der Betrag der in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Steuern, Zinsen |
und [steuerrechtlichen] Geldbußen, | und [steuerrechtlichen] Geldbußen, |
b) die gemäß Artikel 7 des vorliegenden Erlasses dem Steuerpflichtigen | b) die gemäß Artikel 7 des vorliegenden Erlasses dem Steuerpflichtigen |
erstatteten Summen. | erstatteten Summen. |
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter | § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter |
Bedingungen, die er festlegt, beschließen, dass andere als die in § 1 | Bedingungen, die er festlegt, beschließen, dass andere als die in § 1 |
des vorliegenden Artikels erwähnten Verrichtungen als ein vom | des vorliegenden Artikels erwähnten Verrichtungen als ein vom |
Steuerpflichtigen geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag, | Steuerpflichtigen geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag, |
[steuerrechtliche] Geldbußen, Zinsen und Kosten, als Verrichtung, die | [steuerrechtliche] Geldbußen, Zinsen und Kosten, als Verrichtung, die |
mit einer in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zahlung | mit einer in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zahlung |
gleichgesetzt ist, oder als Berichtigung für Verrichtungen, die | gleichgesetzt ist, oder als Berichtigung für Verrichtungen, die |
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen worden sind, in das | bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen worden sind, in das |
Verrechnungskonto eingetragen werden. | Verrechnungskonto eingetragen werden. |
§ 3 - [Bei der Zahlung auf das Postscheckkonto Nr. 679-2003000-47 wird | § 3 - [Bei der Zahlung auf das Postscheckkonto Nr. 679-2003000-47 wird |
der Steuerpflichtige, dessen Verrechnungskonto erkannt werden muss, | der Steuerpflichtige, dessen Verrechnungskonto erkannt werden muss, |
nur anhand der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bestimmt, die auf | nur anhand der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bestimmt, die auf |
dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular oder in der | dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular oder in der |
von der Verwaltung notifizierten strukturierten Mitteilung angegeben | von der Verwaltung notifizierten strukturierten Mitteilung angegeben |
ist.] | ist.] |
Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 mit Angabe der | Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 mit Angabe der |
[Mehrwertsteueridentifikationsnummer] eines Steuerpflichtigen, der zur | [Mehrwertsteueridentifikationsnummer] eines Steuerpflichtigen, der zur |
Einreichung periodischer Steuererklärungen verpflichtet ist, gelten | Einreichung periodischer Steuererklärungen verpflichtet ist, gelten |
ungeachtet jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um in das | ungeachtet jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um in das |
Verrechnungskonto dieses Steuerpflichtigen eingetragen zu werden. | Verrechnungskonto dieses Steuerpflichtigen eingetragen zu werden. |
[Art. 5 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 5 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 8 Buchstabe A) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. | Art. 8 Buchstabe A) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. |
Dezember 1998) und Art. 6 § 16 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. | Dezember 1998) und Art. 6 § 16 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. |
vom 30. August 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz | vom 30. August 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz |
Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 | Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 |
(B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz | (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz |
Buchstabe a) abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. April 2013 | Buchstabe a) abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. April 2013 |
(B.S. vom 8. Mai 2013); § 2 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. | (B.S. vom 8. Mai 2013); § 2 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. |
April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 | April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 |
Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember | Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember |
1998); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 22. November | 1998); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 22. November |
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 1 des K.E. vom 12. November | 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 1 des K.E. vom 12. November |
1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] | 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] |
Art. 6 - Summen, die auf der Habenseite des in Artikel 5 §§ 1 und 2 | Art. 6 - Summen, die auf der Habenseite des in Artikel 5 §§ 1 und 2 |
erwähnten Verrechnungskontos eingetragen sind, werden ungeachtet jeder | erwähnten Verrechnungskontos eingetragen sind, werden ungeachtet jeder |
anderslautenden Erklärung des Steuerpflichtigen in der folgenden | anderslautenden Erklärung des Steuerpflichtigen in der folgenden |
Reihenfolge angerechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, | Reihenfolge angerechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, |
anschließend auf die [steuerrechtlichen] Geldbußen und zuletzt auf die | anschließend auf die [steuerrechtlichen] Geldbußen und zuletzt auf die |
noch geschuldeten Steuern. | noch geschuldeten Steuern. |
Die Anrechnung wird wie folgt vorgenommen: | Die Anrechnung wird wie folgt vorgenommen: |
1. für Zahlungen, an dem Datum, an dem sie wirksam werden, | 1. für Zahlungen, an dem Datum, an dem sie wirksam werden, |
2. für den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Saldo des | 2. für den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Saldo des |
Monats oder des Quartals, an dem äußersten Datum, das für die | Monats oder des Quartals, an dem äußersten Datum, das für die |
Einreichung der Erklärung, die diesen Saldo ausweist, festgelegt ist, | Einreichung der Erklärung, die diesen Saldo ausweist, festgelegt ist, |
3. für die in Artikel 5 § 2 erwähnten Eintragungen, an dem vom | 3. für die in Artikel 5 § 2 erwähnten Eintragungen, an dem vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Datum. | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Datum. |
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 30. April 2013 | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 30. April 2013 |
(B.S. vom 8. Mai 2013)] | (B.S. vom 8. Mai 2013)] |
Art. 7 - Der Saldo zugunsten des Steuerpflichtigen, den das | Art. 7 - Der Saldo zugunsten des Steuerpflichtigen, den das |
Verrechnungskonto ausweist, nachdem die Anrechnungen gemäß Artikel 6 | Verrechnungskonto ausweist, nachdem die Anrechnungen gemäß Artikel 6 |
vorgenommen wurden, wird zu Zeitpunkten, unter Bedingungen und gemäß | vorgenommen wurden, wird zu Zeitpunkten, unter Bedingungen und gemäß |
Modalitäten, die in den Artikeln 81, 12 § 1 und 13 des Königlichen | Modalitäten, die in den Artikeln 81, 12 § 1 und 13 des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer | Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer |
festgelegt sind, erstattet. | festgelegt sind, erstattet. |
Der Steuerpflichtige muss den Erstattungsantrag auf die in Artikel 81 | Der Steuerpflichtige muss den Erstattungsantrag auf die in Artikel 81 |
§ 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im | § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehene Weise einreichen. | Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehene Weise einreichen. |
Art. 8 - § 1 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann | Art. 8 - § 1 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann |
beschließen, dass Verrichtungen, die vor einem von ihm festgelegten | beschließen, dass Verrichtungen, die vor einem von ihm festgelegten |
Datum ausgeführt worden sind, von dem in Artikel 5 erwähnten | Datum ausgeführt worden sind, von dem in Artikel 5 erwähnten |
Verrechnungskonto ausgesondert werden und dass für den Zeitraum vor | Verrechnungskonto ausgesondert werden und dass für den Zeitraum vor |
diesem Datum ein Sonderkonto geführt wird. | diesem Datum ein Sonderkonto geführt wird. |
In diesem Fall sind die Situation des Verrechnungskontos an diesem | In diesem Fall sind die Situation des Verrechnungskontos an diesem |
Datum und der Zeitraum, für den das Sonderkonto geführt wird, im | Datum und der Zeitraum, für den das Sonderkonto geführt wird, im |
Beschluss vermerkt. | Beschluss vermerkt. |
Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief | Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief |
notifiziert. Die Aufgabe bei der Post gilt als Notifizierung ab dem | notifiziert. Die Aufgabe bei der Post gilt als Notifizierung ab dem |
darauf folgenden Tag. | darauf folgenden Tag. |
Zahlungen, die auf das Sonderkonto angerechnet werden müssen, sind auf | Zahlungen, die auf das Sonderkonto angerechnet werden müssen, sind auf |
die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte | die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte |
Weise zu tätigen. | Weise zu tätigen. |
Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des | Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des |
Steuerpflichtigen abgeschlossen wird, wird dieser Überschuss auf der | Steuerpflichtigen abgeschlossen wird, wird dieser Überschuss auf der |
Habenseite des Verrechnungskontos eingetragen, das gemäß Artikel 5 für | Habenseite des Verrechnungskontos eingetragen, das gemäß Artikel 5 für |
diesen Steuerpflichtigen geführt wird. Der Minister der Finanzen oder | diesen Steuerpflichtigen geführt wird. Der Minister der Finanzen oder |
sein Beauftragter legt das Datum fest, an dem diese Eintragung wirksam | sein Beauftragter legt das Datum fest, an dem diese Eintragung wirksam |
wird. Der vorerwähnte Überschuss kann jedoch gemäß Artikel 82 des | wird. Der vorerwähnte Überschuss kann jedoch gemäß Artikel 82 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der | Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der |
Mehrwertsteuer und nur in Fällen und unter Bedingungen, die der | Mehrwertsteuer und nur in Fällen und unter Bedingungen, die der |
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, auf | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, auf |
ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden. | ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden. |
Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des | Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des |
Steuerpflichtigen abgeschlossen und das weiter oben erwähnte | Steuerpflichtigen abgeschlossen und das weiter oben erwähnte |
Verrechnungskonto für ihn nicht mehr geführt wird, wird dieser | Verrechnungskonto für ihn nicht mehr geführt wird, wird dieser |
Überschuss dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 82 des vorerwähnten | Überschuss dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 82 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 4 und nur in Fällen und unter Bedingungen, | Königlichen Erlasses Nr. 4 und nur in Fällen und unter Bedingungen, |
die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, | die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, |
erstattet. | erstattet. |
§ 2 - Zahlungen oder mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtungen | § 2 - Zahlungen oder mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtungen |
nach Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses, die in das | nach Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses, die in das |
Verrechnungskonto eingetragen und nach der in § 1 des vorliegenden | Verrechnungskonto eingetragen und nach der in § 1 des vorliegenden |
Artikels erwähnten Notifizierung wirksam werden, gelten ungeachtet | Artikels erwähnten Notifizierung wirksam werden, gelten ungeachtet |
jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um die in den Artikeln 1 | jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um die in den Artikeln 1 |
und 5 § 2 erwähnten Summen zu begleichen, die der Steuerpflichtige für | und 5 § 2 erwähnten Summen zu begleichen, die der Steuerpflichtige für |
den Zeitraum, der auf den für die Führung des Sonderkontos | den Zeitraum, der auf den für die Führung des Sonderkontos |
festgelegten Zeitraum folgt, schuldet oder schulden wird. | festgelegten Zeitraum folgt, schuldet oder schulden wird. |
Unterabschnitt 2 - Zahlung auf das Postscheckkonto von | Unterabschnitt 2 - Zahlung auf das Postscheckkonto von |
"MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur | "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur |
Art. 9 - Vorbehaltlich der Artikel 5 § 2 und 16 des vorliegenden | Art. 9 - Vorbehaltlich der Artikel 5 § 2 und 16 des vorliegenden |
Erlasses müssen die Mehrwertsteuer, die [steuerrechtlichen] Geldbußen, | Erlasses müssen die Mehrwertsteuer, die [steuerrechtlichen] Geldbußen, |
die Zinsen und die Kosten, die infolge von Verstößen gegen die | die Zinsen und die Kosten, die infolge von Verstößen gegen die |
Bestimmungen des Gesetzbuches oder seine Ausführungsregeln geschuldet | Bestimmungen des Gesetzbuches oder seine Ausführungsregeln geschuldet |
werden, auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 von | werden, auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 von |
"MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder das Postscheckkonto Nr. | "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder das Postscheckkonto Nr. |
[679]-2003492-54 von "MwSt.-Einnahmen" Namur gezahlt werden. | [679]-2003492-54 von "MwSt.-Einnahmen" Namur gezahlt werden. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. |
vom 4. Dezember 1998) und Art. 37 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. | vom 4. Dezember 1998) und Art. 37 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. |
vom 8. Mai 2013)] | vom 8. Mai 2013)] |
Art. 10 - Vorbehaltlich der Artikel 16 und 20 des vorliegenden | Art. 10 - Vorbehaltlich der Artikel 16 und 20 des vorliegenden |
Erlasses werden auf eines der in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses | Erlasses werden auf eines der in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Postscheckkonten ebenfalls folgende Beträge gezahlt: | erwähnten Postscheckkonten ebenfalls folgende Beträge gezahlt: |
1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der in Artikel 53ter Nr. 1 | 1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der in Artikel 53ter Nr. 1 |
des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, | des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, |
2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser | 2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser |
Erklärung, | Erklärung, |
3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des | 3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des |
Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, | Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, |
deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht. | deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht. |
[Art. 10 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 38 des K.E. | [Art. 10 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 38 des K.E. |
vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] | vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] |
Art. 11 - Das zu verwendende Postscheckkonto wird vom Minister der | Art. 11 - Das zu verwendende Postscheckkonto wird vom Minister der |
Finanzen oder von seinem Beauftragten gemäß dem Sprachengebrauch | Finanzen oder von seinem Beauftragten gemäß dem Sprachengebrauch |
bestimmt, der durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur | bestimmt, der durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur |
Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in | Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten den Ausführungsdienststellen, deren | Verwaltungsangelegenheiten den Ausführungsdienststellen, deren |
Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt, auferlegt ist. | Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt, auferlegt ist. |
Art. 12 - Die Zahlung wird auf die in Artikel 2 des vorliegenden | Art. 12 - Die Zahlung wird auf die in Artikel 2 des vorliegenden |
Erlasses vorgesehene Weise getätigt. Sie wird an dem gemäß Artikel 4 § | Erlasses vorgesehene Weise getätigt. Sie wird an dem gemäß Artikel 4 § |
1 des vorliegenden Erlasses festgelegten Datum wirksam. | 1 des vorliegenden Erlasses festgelegten Datum wirksam. |
Art. 13 - Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 oder | Art. 13 - Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 oder |
das Postscheckkonto Nr. [679]-2003492-54 müssen vom Steuerschuldner | das Postscheckkonto Nr. [679]-2003492-54 müssen vom Steuerschuldner |
unter Bedingungen und gemäß Formalitäten, die in den Artikeln 3 §§ 1 | unter Bedingungen und gemäß Formalitäten, die in den Artikeln 3 §§ 1 |
und 2 und 4 § 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt sind, getätigt | und 2 und 4 § 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt sind, getätigt |
werden. | werden. |
[Art. 13 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. | [Art. 13 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. |
vom 4. Dezember 1998)] | vom 4. Dezember 1998)] |
[Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on | [Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on |
E-Services" | E-Services" |
[Unterabschnitt 3 mit Art. 13bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom | [Unterabschnitt 3 mit Art. 13bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom |
15. Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] | 15. Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] |
Art. 13bis - § 1 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches | Art. 13bis - § 1 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches |
erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 | erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 |
des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, werden auf das | des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, werden auf das |
Postscheckkonto Nr. 679-2003426-85 von "VAT on E-Services" gezahlt. | Postscheckkonto Nr. 679-2003426-85 von "VAT on E-Services" gezahlt. |
§ 2 - Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto Nr. | § 2 - Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto Nr. |
679-2003426-85 per Einzahlung oder Überweisung unter Angabe der | 679-2003426-85 per Einzahlung oder Überweisung unter Angabe der |
strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Die | strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Die |
Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses | Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses |
festgelegten Datum wirksam.] | festgelegten Datum wirksam.] |
Abschnitt 2 - [Durch das elektronische System PLZA der Zoll- und | Abschnitt 2 - [Durch das elektronische System PLZA der Zoll- und |
Akzisenverwaltung bescheinigte Zahlung] | Akzisenverwaltung bescheinigte Zahlung] |
[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 3. Juli | [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 3. Juli |
2008 (B.S. vom 11. Juli 2008)] | 2008 (B.S. vom 11. Juli 2008)] |
Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 |
(B.S. vom 11. August 2001)] | (B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 15 - [ § 1 - Die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Steuer an | Art. 15 - [ § 1 - Die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Steuer an |
die Zoll- und Akzisenverwaltung wird bescheinigt, indem auf der | die Zoll- und Akzisenverwaltung wird bescheinigt, indem auf der |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch |
das elektronische System PLZA, das diese Verwaltung für die Annahme | das elektronische System PLZA, das diese Verwaltung für die Annahme |
der Einfuhranmeldungen verwendet, einer der folgenden Vermerke | der Einfuhranmeldungen verwendet, einer der folgenden Vermerke |
angebracht wird: | angebracht wird: |
- Vermerk "Barzahlung", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten | - Vermerk "Barzahlung", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten |
Steuern, wenn die Steuer bar gezahlt wird, | Steuern, wenn die Steuer bar gezahlt wird, |
- Vermerk "Zahlungsaufschub", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten | - Vermerk "Zahlungsaufschub", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten |
Steuern, wenn die Zahlung der Steuer in Anwendung von Artikel 5 § 2 | Steuern, wenn die Zahlung der Steuer in Anwendung von Artikel 5 § 2 |
des Königlichen Erlasses Nr. 7 über die Einfuhr von Gütern für die | des Königlichen Erlasses Nr. 7 über die Einfuhr von Gütern für die |
Anwendung der Mehrwertsteuer aufgeschoben wird. | Anwendung der Mehrwertsteuer aufgeschoben wird. |
§ 2 - Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in | § 2 - Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in |
Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass | Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass |
die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer auf andere | die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer auf andere |
Weise bescheinigt wird.] | Weise bescheinigt wird.] |
[Art. 15 ersetzt durch Art 3 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. vom 11. | [Art. 15 ersetzt durch Art 3 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. vom 11. |
Juli 2008)] | Juli 2008)] |
Abschnitt 3 - Zahlung an das Amt des vom Minister der Finanzen oder | Abschnitt 3 - Zahlung an das Amt des vom Minister der Finanzen oder |
von seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten | von seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten |
Art. 16 - [Andere Zahlungen als Zahlungen, die auf das Postscheckkonto | Art. 16 - [Andere Zahlungen als Zahlungen, die auf das Postscheckkonto |
von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel oder auf das Postscheckkonto von | von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel oder auf das Postscheckkonto von |
"MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur getätigt werden | "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur getätigt werden |
müssen, oder als Zahlungen, die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 1 des | müssen, oder als Zahlungen, die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 1 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7 an die Zoll- und | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7 an die Zoll- und |
Akzisenverwaltung geleistet werden müssen, erfolgen vorbehaltlich der | Akzisenverwaltung geleistet werden müssen, erfolgen vorbehaltlich der |
Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 13 über die | Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 13 über die |
Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer auf eine in | Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer auf eine in |
Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Weise auf das | Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Weise auf das |
Postscheckkonto des Amtes des vom Minister der Finanzen oder von | Postscheckkonto des Amtes des vom Minister der Finanzen oder von |
seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten.] | seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten.] |
Die in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Die in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Zahlungen in Bezug auf Steuerschulden, für die der mit der Eintreibung | Zahlungen in Bezug auf Steuerschulden, für die der mit der Eintreibung |
beauftragte Beamte Verfolgungen einleitet, können ebenfalls auf die in | beauftragte Beamte Verfolgungen einleitet, können ebenfalls auf die in |
vorliegendem Abschnitt beschriebene Weise getätigt werden. | vorliegendem Abschnitt beschriebene Weise getätigt werden. |
[Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. | [Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. |
vom 11. Juli 2008)] | vom 11. Juli 2008)] |
Art. 17 - Die Zahlung wird auf eine der folgenden Weisen getätigt: | Art. 17 - Die Zahlung wird auf eine der folgenden Weisen getätigt: |
1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Amtes | 1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Amtes |
des mit der Eintreibung beauftragten Beamten, | des mit der Eintreibung beauftragten Beamten, |
2. per Postanweisung zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung | 2. per Postanweisung zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung |
beauftragten Beamten, | beauftragten Beamten, |
3. anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten | 3. anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten |
Schecks zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung beauftragten | Schecks zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung beauftragten |
Beamten, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist, das bei einer | Beamten, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist, das bei einer |
Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist, | Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist, |
4. an den Gerichtsvollzieher, wenn im Auftrag des mit der Eintreibung | 4. an den Gerichtsvollzieher, wenn im Auftrag des mit der Eintreibung |
beauftragten Beamten Verfolgungen eingeleitet werden. | beauftragten Beamten Verfolgungen eingeleitet werden. |
Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in | Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in |
Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, eine andere | Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, eine andere |
Zahlungsweise erlauben [...]. | Zahlungsweise erlauben [...]. |
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli | [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli |
2001 (B.S. vom 11. August 2001)] | 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 18 - § 1 - Die in Artikel 17 Absatz 1 erwähnte Zahlung wird | Art. 18 - § 1 - Die in Artikel 17 Absatz 1 erwähnte Zahlung wird |
wirksam: | wirksam: |
1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der | 1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der |
Einzahlung, | Einzahlung, |
2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an | 2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an |
dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes | dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes |
erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage | erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage |
und gesetzliche Feiertage, | und gesetzliche Feiertage, |
3. im Falle einer Übergabe an den Rechenschaftspflichtigen von vorab | 3. im Falle einer Übergabe an den Rechenschaftspflichtigen von vorab |
gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks oder | gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks oder |
Postanweisungen, am Datum der Aushändigung dieser Schecks oder | Postanweisungen, am Datum der Aushändigung dieser Schecks oder |
Postanweisungen an das Amt des mit der Eintreibung beauftragten | Postanweisungen an das Amt des mit der Eintreibung beauftragten |
Beamten, | Beamten, |
4. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem | 4. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem |
Gerichtsvollzieher im Auftrag des mit der Eintreibung beauftragten | Gerichtsvollzieher im Auftrag des mit der Eintreibung beauftragten |
Beamten eingeleitet worden sind, am Datum der Aushändigung der | Beamten eingeleitet worden sind, am Datum der Aushändigung der |
Zahlungsmittel an den Gerichtsvollzieher. | Zahlungsmittel an den Gerichtsvollzieher. |
§ 2 - Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß | § 2 - Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß |
Artikel 17 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses eine andere | Artikel 17 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses eine andere |
Zahlungsweise erlaubt, legt er ebenfalls das Datum fest, an dem die | Zahlungsweise erlaubt, legt er ebenfalls das Datum fest, an dem die |
Zahlung wirksam wird. | Zahlung wirksam wird. |
Art. 19 - Zahlungen werden in der folgenden Reihenfolge angerechnet: | Art. 19 - Zahlungen werden in der folgenden Reihenfolge angerechnet: |
zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, anschließend auf die | zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, anschließend auf die |
steuerrechtlichen Geldbußen und zuletzt auf die noch geschuldeten | steuerrechtlichen Geldbußen und zuletzt auf die noch geschuldeten |
Steuern. | Steuern. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann im Einvernehmen | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann im Einvernehmen |
mit dem Schuldner diese Reihenfolge der Anrechnung ändern. | mit dem Schuldner diese Reihenfolge der Anrechnung ändern. |
Abschnitt 4 - Zahlung an ein Zoll- oder Akzisenamt einer anderen als | Abschnitt 4 - Zahlung an ein Zoll- oder Akzisenamt einer anderen als |
der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer | der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer |
Art. 20 - Die Zahlung der geschuldeten Steuer, die in Anwendung des | Art. 20 - Die Zahlung der geschuldeten Steuer, die in Anwendung des |
Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des | Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des |
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der | innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der |
diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und des Königlichen Erlasses | diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und des Königlichen Erlasses |
Nr. 51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen | Nr. 51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen |
Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer an ein Zoll- | Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer an ein Zoll- |
oder Akzisenamt geleistet werden muss, erfolgt in bar, per Überweisung | oder Akzisenamt geleistet werden muss, erfolgt in bar, per Überweisung |
auf das Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die | auf das Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die |
der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm | der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm |
bestimmten Fällen festlegt. | bestimmten Fällen festlegt. |
Art. 21 - Die in Artikel 20 erwähnte Zahlung wird wirksam: | Art. 21 - Die in Artikel 20 erwähnte Zahlung wird wirksam: |
1. im Falle einer Zahlung in bar, am Datum der Zahlung, | 1. im Falle einer Zahlung in bar, am Datum der Zahlung, |
2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an | 2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an |
dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes | dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes |
erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage | erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage |
und gesetzliche Feiertage. | und gesetzliche Feiertage. |
Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß Artikel 20 | Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß Artikel 20 |
des vorliegenden Erlasses eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er | des vorliegenden Erlasses eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er |
ebenfalls das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird. | ebenfalls das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird. |
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen | Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 24 | Art. 22 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 24 |
vom 23. Oktober 1970 über die Zahlung der Mehrwertsteuer. | vom 23. Oktober 1970 über die Zahlung der Mehrwertsteuer. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. |
Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |