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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/12/1992
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Arrêté royal n° 24 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit nr. 24 met betrekking tot de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 24 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 24 met betrekking tot de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal n° 24 du 29 décembre 1992 relatif au het koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot
de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 Staatsblad van 31 december 1992), zoals het achtereenvolgens werd
décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos - het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de
1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1
valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 december 1994, err. van 9 december 1994);
décembre 1994);
- l'arrêté royal du 4 avril 1995 modifiant l'arrêté royal n° 24 du 29 - het koninklijk besluit van 4 april 1995 tot wijziging van het
décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot de
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
(Moniteur belge du 21 avril 1995); Staatsblad van 21 april 1995);
- l'arrêté royal du 12 novembre 1998 modifiant l'arrêté royal n° 24 du - het koninklijk besluit van 12 november 1998 tot wijziging van het
29 décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot de
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
(Moniteur belge du 4 décembre 1998); Staatsblad van 4 december 1998);
- l'arrêté royal du 26 novembre 1998 modifiant les arrêtés royaux nos - het koninklijk besluit van 26 november 1998 tot wijziging van de
1, 8, 23, 24, 41, 42, 44 et 50 en matière de taxe sur la valeur koninklijke besluiten nrs. 1, 8, 23, 24, 41, 42, 44 en 50 inzake
belasting over de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 31
ajoutée et l'arrêté royal du 31 mars 1936 portant règlement général maart 1936 houdende algemeen reglement van de successierechten
des droits de succession (Moniteur belge du 1er décembre 1998); (Belgisch Staatsblad van 1 december 1998);
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende
belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart
- l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro 2001); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in
dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van
exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende
belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001); de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21
- l'arrêté royal du 27 mars 2003 modifiant l'arrêté royal n° 24 du 29 december 2001); - het koninklijk besluit van 27 maart 2003 tot wijziging van het
décembre 1992 relatif au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée koninklijk besluit nr. 24 van 29 december 1992 met betrekking tot de
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
(Moniteur belge du 4 avril 2003); Staatsblad van 4 april 2003);
- l'arrêté royal du 15 juillet 2003 modifiant les arrêtés royaux nos - het koninklijk besluit van 15 juli 2003 tot wijziging van de
1, 4, 24 et 42 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 42 met betrekking tot de
belge du 8 août 2003); belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8
- l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos augustus 2003); - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe 50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde
sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004);
- l'arrêté royal du 3 juillet 2008 modifiant les arrêtés royaux nos 7 - het koninklijk besluit van 3 juli 2008 tot wijziging van de
et 24 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 11 koninklijke besluiten nrs. 7 en 24 met betrekking tot de belasting
juillet 2008); over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2008);
- l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, - het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de
2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22,
53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei
du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013). 2013, err. van 5 juni 2013).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 24 über die Zahlung der 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 24 über die Zahlung der
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
Abschnitt 1 - [Zahlungen auf die Postscheckkonten von Abschnitt 1 - [Zahlungen auf die Postscheckkonten von
"MwSt.-Einnahmen" Brüssel, Mecheln, Namur und "VAT on E-Services"] "MwSt.-Einnahmen" Brüssel, Mecheln, Namur und "VAT on E-Services"]
[Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 15. [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 15.
Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)]
Unterabschnitt 1 - Zahlung auf das Postscheckkonto von Unterabschnitt 1 - Zahlung auf das Postscheckkonto von
"MwSt.-Einnahmen" Brüssel "MwSt.-Einnahmen" Brüssel
Artikel 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 8 § 1 des Artikel 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 8 § 1 des
vorliegenden Erlasses werden auf die in den Artikeln 2 bis 7 vorliegenden Erlasses werden auf die in den Artikeln 2 bis 7
angegebene Weise folgende Beträge gezahlt: angegebene Weise folgende Beträge gezahlt:
1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der [in Artikel 53 § 1 1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der [in Artikel 53 § 1
Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten periodischen Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten periodischen
Steuererklärung hervorgeht, Steuererklärung hervorgeht,
2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser 2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser
Erklärung, Erklärung,
3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des 3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des
Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer,
deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht, deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht,
4. monatliche Anzahlungen auf die Steuer, deren Anspruch aus der 4. monatliche Anzahlungen auf die Steuer, deren Anspruch aus der
vierteljährlichen Erklärung hervorgehen wird. vierteljährlichen Erklärung hervorgehen wird.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom
20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); einziger Absatz Nr. 2 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); einziger Absatz Nr. 2
und 3 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom und 3 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom
8. Mai 2013)] 8. Mai 2013)]
Art. 2 - Die Zahlung wird per Einzahlung oder Überweisung auf das Art. 2 - Die Zahlung wird per Einzahlung oder Überweisung auf das
Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel
getätigt. getätigt.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. november 1998 (B.S. [Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. november 1998 (B.S.
vom 4. Dezember 1998)] vom 4. Dezember 1998)]
Art. 3 - § 1 - [Für die Zahlung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, Art. 3 - § 1 - [Für die Zahlung ist der Steuerpflichtige verpflichtet,
die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulare zu die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulare zu
verwenden; verwendet er sie nicht, muss er die von der Verwaltung verwenden; verwendet er sie nicht, muss er die von der Verwaltung
notifizierte strukturierte Mitteilung angeben.] notifizierte strukturierte Mitteilung angeben.]
[Das Muster des [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] [Das Muster des [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten]
Formulars wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten Formulars wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegt und muss dem Muster entsprechen, das durch die festgelegt und muss dem Muster entsprechen, das durch die
Interbankenvereinbarung in Bezug auf Überweisungs- oder Interbankenvereinbarung in Bezug auf Überweisungs- oder
Einzahlungsformulare vorgeschrieben ist.] Einzahlungsformulare vorgeschrieben ist.]
§ 2 - Die [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten] § 2 - Die [von der Verwaltung zur Verfügung gestellten]
Zahlungsformulare werden individualisiert, indem auf jedem Formular Zahlungsformulare werden individualisiert, indem auf jedem Formular
der Name des Steuerpflichtigen und die [ihm zugewiesene der Name des Steuerpflichtigen und die [ihm zugewiesene
Mehrwertsteueridentifikationsnummer] vermerkt werden. Mehrwertsteueridentifikationsnummer] vermerkt werden.
Diese Formulare dürfen nur für die Zahlung der von diesem Diese Formulare dürfen nur für die Zahlung der von diesem
Steuerpflichtigen geschuldeten Summen verwendet werden. Steuerpflichtigen geschuldeten Summen verwendet werden.
In keinem Fall darf die [auf dem Zahlungsformular gedruckte In keinem Fall darf die [auf dem Zahlungsformular gedruckte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer] geändert werden. Mehrwertsteueridentifikationsnummer] geändert werden.
[Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des K.E. vom 26. [Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des K.E. vom 26.
November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 Abs. 2 ersetzt durch November 1998 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 Abs. 2 ersetzt durch
Art. 1 des K.E. vom 4. April 1995 (B.S. vom 21. April 1995) und Art. 1 des K.E. vom 4. April 1995 (B.S. vom 21. April 1995) und
abgeändert durch Art. 7 Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998
(B.S. vom 1. Dezember 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18
Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember
1994) und Art. 7 Buchstabe C) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1994) und Art. 7 Buchstabe C) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom
1. Dezember 1998); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe b) 1. Dezember 1998); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe b)
des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)]
Art. 4 - § 1 - Die auf eine in Artikel 2 erwähnte Weise getätigte Art. 4 - § 1 - Die auf eine in Artikel 2 erwähnte Weise getätigte
Zahlung wird wirksam: Zahlung wird wirksam:
1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der 1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der
Einzahlung, Einzahlung,
2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an 2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an
dem das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen" dem das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 von "MwSt.-Einnahmen"
Brüssel erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Brüssel erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage,
Sonntage und gesetzliche Feiertage. Sonntage und gesetzliche Feiertage.
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt im § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt im
Einvernehmen mit dem für die Post zuständigen Minister oder dessen Einvernehmen mit dem für die Post zuständigen Minister oder dessen
Beauftragtem Bedingungen, Formalitäten und Fristen für die Ausführung Beauftragtem Bedingungen, Formalitäten und Fristen für die Ausführung
eingegangener Zahlungsaufträge und den Transfer von Geldmitteln eingegangener Zahlungsaufträge und den Transfer von Geldmitteln
zugunsten der Staatskasse, die Kreditinstitute, die bei einer zugunsten der Staatskasse, die Kreditinstitute, die bei einer
Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten sind, einhalten Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten sind, einhalten
müssen. müssen.
[Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] 12. November 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)]
Art. 5 - § 1 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung führt Art. 5 - § 1 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung führt
für jeden Steuerpflichtigen, der zur Einreichung periodischer für jeden Steuerpflichtigen, der zur Einreichung periodischer
Steuererklärungen verpflichtet ist, ein Verrechnungskonto, in das Steuererklärungen verpflichtet ist, ein Verrechnungskonto, in das
folgende Beträge [...] je nach ihrer Buchung eingetragen werden: folgende Beträge [...] je nach ihrer Buchung eingetragen werden:
1. auf der Habenseite: 1. auf der Habenseite:
a) der Betrag aller auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 a) der Betrag aller auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47
getätigten Zahlungen, die auf den Namen des Steuerpflichtigen gebucht getätigten Zahlungen, die auf den Namen des Steuerpflichtigen gebucht
werden, werden,
b) der Saldo des Monats oder des Quartals zugunsten des b) der Saldo des Monats oder des Quartals zugunsten des
Steuerpflichtigen, den die von ihm eingereichten Erklärungen Steuerpflichtigen, den die von ihm eingereichten Erklärungen
ausweisen, ausweisen,
2. auf der Sollseite: 2. auf der Sollseite:
a) der Betrag der in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Steuern, Zinsen a) der Betrag der in Artikel 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Steuern, Zinsen
und [steuerrechtlichen] Geldbußen, und [steuerrechtlichen] Geldbußen,
b) die gemäß Artikel 7 des vorliegenden Erlasses dem Steuerpflichtigen b) die gemäß Artikel 7 des vorliegenden Erlasses dem Steuerpflichtigen
erstatteten Summen. erstatteten Summen.
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter
Bedingungen, die er festlegt, beschließen, dass andere als die in § 1 Bedingungen, die er festlegt, beschließen, dass andere als die in § 1
des vorliegenden Artikels erwähnten Verrichtungen als ein vom des vorliegenden Artikels erwähnten Verrichtungen als ein vom
Steuerpflichtigen geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag, Steuerpflichtigen geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag,
[steuerrechtliche] Geldbußen, Zinsen und Kosten, als Verrichtung, die [steuerrechtliche] Geldbußen, Zinsen und Kosten, als Verrichtung, die
mit einer in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zahlung mit einer in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zahlung
gleichgesetzt ist, oder als Berichtigung für Verrichtungen, die gleichgesetzt ist, oder als Berichtigung für Verrichtungen, die
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen worden sind, in das bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen worden sind, in das
Verrechnungskonto eingetragen werden. Verrechnungskonto eingetragen werden.
§ 3 - [Bei der Zahlung auf das Postscheckkonto Nr. 679-2003000-47 wird § 3 - [Bei der Zahlung auf das Postscheckkonto Nr. 679-2003000-47 wird
der Steuerpflichtige, dessen Verrechnungskonto erkannt werden muss, der Steuerpflichtige, dessen Verrechnungskonto erkannt werden muss,
nur anhand der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bestimmt, die auf nur anhand der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bestimmt, die auf
dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular oder in der dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular oder in der
von der Verwaltung notifizierten strukturierten Mitteilung angegeben von der Verwaltung notifizierten strukturierten Mitteilung angegeben
ist.] ist.]
Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 mit Angabe der Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003000-47 mit Angabe der
[Mehrwertsteueridentifikationsnummer] eines Steuerpflichtigen, der zur [Mehrwertsteueridentifikationsnummer] eines Steuerpflichtigen, der zur
Einreichung periodischer Steuererklärungen verpflichtet ist, gelten Einreichung periodischer Steuererklärungen verpflichtet ist, gelten
ungeachtet jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um in das ungeachtet jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um in das
Verrechnungskonto dieses Steuerpflichtigen eingetragen zu werden. Verrechnungskonto dieses Steuerpflichtigen eingetragen zu werden.
[Art. 5 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 5 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 8 Buchstabe A) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Art. 8 Buchstabe A) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1.
Dezember 1998) und Art. 6 § 16 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. Dezember 1998) und Art. 6 § 16 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S.
vom 30. August 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz vom 30. August 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz
Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998
(B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz (B.S. vom 1. Dezember 1998); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz
Buchstabe a) abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. April 2013 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. April 2013
(B.S. vom 8. Mai 2013); § 2 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30. (B.S. vom 8. Mai 2013); § 2 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 30.
April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8
Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember Buchstabe B) des K.E. vom 26. November 1998 (B.S. vom 1. Dezember
1998); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 22. November 1998); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 des K.E. vom 22. November
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 1 des K.E. vom 12. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 1 des K.E. vom 12. November
1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)] 1998 (B.S. vom 4. Dezember 1998)]
Art. 6 - Summen, die auf der Habenseite des in Artikel 5 §§ 1 und 2 Art. 6 - Summen, die auf der Habenseite des in Artikel 5 §§ 1 und 2
erwähnten Verrechnungskontos eingetragen sind, werden ungeachtet jeder erwähnten Verrechnungskontos eingetragen sind, werden ungeachtet jeder
anderslautenden Erklärung des Steuerpflichtigen in der folgenden anderslautenden Erklärung des Steuerpflichtigen in der folgenden
Reihenfolge angerechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, Reihenfolge angerechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen,
anschließend auf die [steuerrechtlichen] Geldbußen und zuletzt auf die anschließend auf die [steuerrechtlichen] Geldbußen und zuletzt auf die
noch geschuldeten Steuern. noch geschuldeten Steuern.
Die Anrechnung wird wie folgt vorgenommen: Die Anrechnung wird wie folgt vorgenommen:
1. für Zahlungen, an dem Datum, an dem sie wirksam werden, 1. für Zahlungen, an dem Datum, an dem sie wirksam werden,
2. für den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Saldo des 2. für den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Saldo des
Monats oder des Quartals, an dem äußersten Datum, das für die Monats oder des Quartals, an dem äußersten Datum, das für die
Einreichung der Erklärung, die diesen Saldo ausweist, festgelegt ist, Einreichung der Erklärung, die diesen Saldo ausweist, festgelegt ist,
3. für die in Artikel 5 § 2 erwähnten Eintragungen, an dem vom 3. für die in Artikel 5 § 2 erwähnten Eintragungen, an dem vom
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Datum. Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Datum.
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 30. April 2013 [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 30. April 2013
(B.S. vom 8. Mai 2013)] (B.S. vom 8. Mai 2013)]
Art. 7 - Der Saldo zugunsten des Steuerpflichtigen, den das Art. 7 - Der Saldo zugunsten des Steuerpflichtigen, den das
Verrechnungskonto ausweist, nachdem die Anrechnungen gemäß Artikel 6 Verrechnungskonto ausweist, nachdem die Anrechnungen gemäß Artikel 6
vorgenommen wurden, wird zu Zeitpunkten, unter Bedingungen und gemäß vorgenommen wurden, wird zu Zeitpunkten, unter Bedingungen und gemäß
Modalitäten, die in den Artikeln 81, 12 § 1 und 13 des Königlichen Modalitäten, die in den Artikeln 81, 12 § 1 und 13 des Königlichen
Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer
festgelegt sind, erstattet. festgelegt sind, erstattet.
Der Steuerpflichtige muss den Erstattungsantrag auf die in Artikel 81 Der Steuerpflichtige muss den Erstattungsantrag auf die in Artikel 81
§ 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehene Weise einreichen. Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehene Weise einreichen.
Art. 8 - § 1 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann Art. 8 - § 1 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann
beschließen, dass Verrichtungen, die vor einem von ihm festgelegten beschließen, dass Verrichtungen, die vor einem von ihm festgelegten
Datum ausgeführt worden sind, von dem in Artikel 5 erwähnten Datum ausgeführt worden sind, von dem in Artikel 5 erwähnten
Verrechnungskonto ausgesondert werden und dass für den Zeitraum vor Verrechnungskonto ausgesondert werden und dass für den Zeitraum vor
diesem Datum ein Sonderkonto geführt wird. diesem Datum ein Sonderkonto geführt wird.
In diesem Fall sind die Situation des Verrechnungskontos an diesem In diesem Fall sind die Situation des Verrechnungskontos an diesem
Datum und der Zeitraum, für den das Sonderkonto geführt wird, im Datum und der Zeitraum, für den das Sonderkonto geführt wird, im
Beschluss vermerkt. Beschluss vermerkt.
Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen per Einschreibebrief
notifiziert. Die Aufgabe bei der Post gilt als Notifizierung ab dem notifiziert. Die Aufgabe bei der Post gilt als Notifizierung ab dem
darauf folgenden Tag. darauf folgenden Tag.
Zahlungen, die auf das Sonderkonto angerechnet werden müssen, sind auf Zahlungen, die auf das Sonderkonto angerechnet werden müssen, sind auf
die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte
Weise zu tätigen. Weise zu tätigen.
Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des
Steuerpflichtigen abgeschlossen wird, wird dieser Überschuss auf der Steuerpflichtigen abgeschlossen wird, wird dieser Überschuss auf der
Habenseite des Verrechnungskontos eingetragen, das gemäß Artikel 5 für Habenseite des Verrechnungskontos eingetragen, das gemäß Artikel 5 für
diesen Steuerpflichtigen geführt wird. Der Minister der Finanzen oder diesen Steuerpflichtigen geführt wird. Der Minister der Finanzen oder
sein Beauftragter legt das Datum fest, an dem diese Eintragung wirksam sein Beauftragter legt das Datum fest, an dem diese Eintragung wirksam
wird. Der vorerwähnte Überschuss kann jedoch gemäß Artikel 82 des wird. Der vorerwähnte Überschuss kann jedoch gemäß Artikel 82 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der
Mehrwertsteuer und nur in Fällen und unter Bedingungen, die der Mehrwertsteuer und nur in Fällen und unter Bedingungen, die der
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, auf Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, auf
ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden. ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden.
Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des Wenn das Sonderkonto mit einem Überschuss zugunsten des
Steuerpflichtigen abgeschlossen und das weiter oben erwähnte Steuerpflichtigen abgeschlossen und das weiter oben erwähnte
Verrechnungskonto für ihn nicht mehr geführt wird, wird dieser Verrechnungskonto für ihn nicht mehr geführt wird, wird dieser
Überschuss dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 82 des vorerwähnten Überschuss dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 82 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 4 und nur in Fällen und unter Bedingungen, Königlichen Erlasses Nr. 4 und nur in Fällen und unter Bedingungen,
die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt,
erstattet. erstattet.
§ 2 - Zahlungen oder mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtungen § 2 - Zahlungen oder mit einer Zahlung gleichgesetzte Verrichtungen
nach Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses, die in das nach Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses, die in das
Verrechnungskonto eingetragen und nach der in § 1 des vorliegenden Verrechnungskonto eingetragen und nach der in § 1 des vorliegenden
Artikels erwähnten Notifizierung wirksam werden, gelten ungeachtet Artikels erwähnten Notifizierung wirksam werden, gelten ungeachtet
jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um die in den Artikeln 1 jeder anderslautenden Erklärung als getätigt, um die in den Artikeln 1
und 5 § 2 erwähnten Summen zu begleichen, die der Steuerpflichtige für und 5 § 2 erwähnten Summen zu begleichen, die der Steuerpflichtige für
den Zeitraum, der auf den für die Führung des Sonderkontos den Zeitraum, der auf den für die Führung des Sonderkontos
festgelegten Zeitraum folgt, schuldet oder schulden wird. festgelegten Zeitraum folgt, schuldet oder schulden wird.
Unterabschnitt 2 - Zahlung auf das Postscheckkonto von Unterabschnitt 2 - Zahlung auf das Postscheckkonto von
"MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur
Art. 9 - Vorbehaltlich der Artikel 5 § 2 und 16 des vorliegenden Art. 9 - Vorbehaltlich der Artikel 5 § 2 und 16 des vorliegenden
Erlasses müssen die Mehrwertsteuer, die [steuerrechtlichen] Geldbußen, Erlasses müssen die Mehrwertsteuer, die [steuerrechtlichen] Geldbußen,
die Zinsen und die Kosten, die infolge von Verstößen gegen die die Zinsen und die Kosten, die infolge von Verstößen gegen die
Bestimmungen des Gesetzbuches oder seine Ausführungsregeln geschuldet Bestimmungen des Gesetzbuches oder seine Ausführungsregeln geschuldet
werden, auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 von werden, auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 von
"MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder das Postscheckkonto Nr. "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder das Postscheckkonto Nr.
[679]-2003492-54 von "MwSt.-Einnahmen" Namur gezahlt werden. [679]-2003492-54 von "MwSt.-Einnahmen" Namur gezahlt werden.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. [Art. 9 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S.
vom 4. Dezember 1998) und Art. 37 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 4. Dezember 1998) und Art. 37 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S.
vom 8. Mai 2013)] vom 8. Mai 2013)]
Art. 10 - Vorbehaltlich der Artikel 16 und 20 des vorliegenden Art. 10 - Vorbehaltlich der Artikel 16 und 20 des vorliegenden
Erlasses werden auf eines der in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses Erlasses werden auf eines der in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Postscheckkonten ebenfalls folgende Beträge gezahlt: erwähnten Postscheckkonten ebenfalls folgende Beträge gezahlt:
1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der in Artikel 53ter Nr. 1 1. die Mehrwertsteuer, deren Anspruch aus der in Artikel 53ter Nr. 1
des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht,
2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser 2. [steuerrechtliche] Geldbußen für die verspätete Einreichung dieser
Erklärung, Erklärung,
3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des 3. [steuerrechtliche] Geldbußen und der gemäß Artikel 91 § 1 des
Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer, Gesetzbuches geschuldete Zins für die verspätete Zahlung der Steuer,
deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht. deren Anspruch aus derselben Erklärung hervorgeht.
[Art. 10 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 38 des K.E. [Art. 10 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 38 des K.E.
vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)]
Art. 11 - Das zu verwendende Postscheckkonto wird vom Minister der Art. 11 - Das zu verwendende Postscheckkonto wird vom Minister der
Finanzen oder von seinem Beauftragten gemäß dem Sprachengebrauch Finanzen oder von seinem Beauftragten gemäß dem Sprachengebrauch
bestimmt, der durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur bestimmt, der durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur
Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten den Ausführungsdienststellen, deren Verwaltungsangelegenheiten den Ausführungsdienststellen, deren
Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt, auferlegt ist. Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt, auferlegt ist.
Art. 12 - Die Zahlung wird auf die in Artikel 2 des vorliegenden Art. 12 - Die Zahlung wird auf die in Artikel 2 des vorliegenden
Erlasses vorgesehene Weise getätigt. Sie wird an dem gemäß Artikel 4 § Erlasses vorgesehene Weise getätigt. Sie wird an dem gemäß Artikel 4 §
1 des vorliegenden Erlasses festgelegten Datum wirksam. 1 des vorliegenden Erlasses festgelegten Datum wirksam.
Art. 13 - Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 oder Art. 13 - Zahlungen auf das Postscheckkonto Nr. [679]-2003493-55 oder
das Postscheckkonto Nr. [679]-2003492-54 müssen vom Steuerschuldner das Postscheckkonto Nr. [679]-2003492-54 müssen vom Steuerschuldner
unter Bedingungen und gemäß Formalitäten, die in den Artikeln 3 §§ 1 unter Bedingungen und gemäß Formalitäten, die in den Artikeln 3 §§ 1
und 2 und 4 § 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt sind, getätigt und 2 und 4 § 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt sind, getätigt
werden. werden.
[Art. 13 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S. [Art. 13 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. November 1998 (B.S.
vom 4. Dezember 1998)] vom 4. Dezember 1998)]
[Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on [Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on
E-Services" E-Services"
[Unterabschnitt 3 mit Art. 13bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom [Unterabschnitt 3 mit Art. 13bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom
15. Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)] 15. Juli 2003 (B.S. vom 8. August 2003)]
Art. 13bis - § 1 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches Art. 13bis - § 1 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches
erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in Artikel 58bis § 2 Nr. 4
des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, werden auf das des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, werden auf das
Postscheckkonto Nr. 679-2003426-85 von "VAT on E-Services" gezahlt. Postscheckkonto Nr. 679-2003426-85 von "VAT on E-Services" gezahlt.
§ 2 - Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto Nr. § 2 - Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto Nr.
679-2003426-85 per Einzahlung oder Überweisung unter Angabe der 679-2003426-85 per Einzahlung oder Überweisung unter Angabe der
strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Die strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Die
Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses
festgelegten Datum wirksam.] festgelegten Datum wirksam.]
Abschnitt 2 - [Durch das elektronische System PLZA der Zoll- und Abschnitt 2 - [Durch das elektronische System PLZA der Zoll- und
Akzisenverwaltung bescheinigte Zahlung] Akzisenverwaltung bescheinigte Zahlung]
[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 3. Juli [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 3. Juli
2008 (B.S. vom 11. Juli 2008)] 2008 (B.S. vom 11. Juli 2008)]
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 [Art. 14 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001
(B.S. vom 11. August 2001)] (B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 15 - [ § 1 - Die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Steuer an Art. 15 - [ § 1 - Die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Steuer an
die Zoll- und Akzisenverwaltung wird bescheinigt, indem auf der die Zoll- und Akzisenverwaltung wird bescheinigt, indem auf der
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch
das elektronische System PLZA, das diese Verwaltung für die Annahme das elektronische System PLZA, das diese Verwaltung für die Annahme
der Einfuhranmeldungen verwendet, einer der folgenden Vermerke der Einfuhranmeldungen verwendet, einer der folgenden Vermerke
angebracht wird: angebracht wird:
- Vermerk "Barzahlung", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten - Vermerk "Barzahlung", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten
Steuern, wenn die Steuer bar gezahlt wird, Steuern, wenn die Steuer bar gezahlt wird,
- Vermerk "Zahlungsaufschub", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten - Vermerk "Zahlungsaufschub", gefolgt vom Gesamtbetrag der gezahlten
Steuern, wenn die Zahlung der Steuer in Anwendung von Artikel 5 § 2 Steuern, wenn die Zahlung der Steuer in Anwendung von Artikel 5 § 2
des Königlichen Erlasses Nr. 7 über die Einfuhr von Gütern für die des Königlichen Erlasses Nr. 7 über die Einfuhr von Gütern für die
Anwendung der Mehrwertsteuer aufgeschoben wird. Anwendung der Mehrwertsteuer aufgeschoben wird.
§ 2 - Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in § 2 - Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in
Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass
die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer auf andere die Zahlung der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer auf andere
Weise bescheinigt wird.] Weise bescheinigt wird.]
[Art. 15 ersetzt durch Art 3 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. vom 11. [Art. 15 ersetzt durch Art 3 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. vom 11.
Juli 2008)] Juli 2008)]
Abschnitt 3 - Zahlung an das Amt des vom Minister der Finanzen oder Abschnitt 3 - Zahlung an das Amt des vom Minister der Finanzen oder
von seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten von seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten
Art. 16 - [Andere Zahlungen als Zahlungen, die auf das Postscheckkonto Art. 16 - [Andere Zahlungen als Zahlungen, die auf das Postscheckkonto
von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel oder auf das Postscheckkonto von von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel oder auf das Postscheckkonto von
"MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur getätigt werden "MwSt.-Einnahmen" Mecheln oder "MwSt.-Einnahmen" Namur getätigt werden
müssen, oder als Zahlungen, die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 1 des müssen, oder als Zahlungen, die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 1 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7 an die Zoll- und vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7 an die Zoll- und
Akzisenverwaltung geleistet werden müssen, erfolgen vorbehaltlich der Akzisenverwaltung geleistet werden müssen, erfolgen vorbehaltlich der
Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 13 über die Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 13 über die
Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer auf eine in Regelung für Tabakwaren im Bereich der Mehrwertsteuer auf eine in
Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Weise auf das Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Weise auf das
Postscheckkonto des Amtes des vom Minister der Finanzen oder von Postscheckkonto des Amtes des vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten.] seinem Beauftragten mit der Eintreibung beauftragten Beamten.]
Die in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Die in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Zahlungen in Bezug auf Steuerschulden, für die der mit der Eintreibung Zahlungen in Bezug auf Steuerschulden, für die der mit der Eintreibung
beauftragte Beamte Verfolgungen einleitet, können ebenfalls auf die in beauftragte Beamte Verfolgungen einleitet, können ebenfalls auf die in
vorliegendem Abschnitt beschriebene Weise getätigt werden. vorliegendem Abschnitt beschriebene Weise getätigt werden.
[Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S. [Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Juli 2008 (B.S.
vom 11. Juli 2008)] vom 11. Juli 2008)]
Art. 17 - Die Zahlung wird auf eine der folgenden Weisen getätigt: Art. 17 - Die Zahlung wird auf eine der folgenden Weisen getätigt:
1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Amtes 1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Amtes
des mit der Eintreibung beauftragten Beamten, des mit der Eintreibung beauftragten Beamten,
2. per Postanweisung zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung 2. per Postanweisung zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung
beauftragten Beamten, beauftragten Beamten,
3. anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten 3. anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten
Schecks zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung beauftragten Schecks zugunsten des Amtes des mit der Eintreibung beauftragten
Beamten, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist, das bei einer Beamten, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist, das bei einer
Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist, Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist,
4. an den Gerichtsvollzieher, wenn im Auftrag des mit der Eintreibung 4. an den Gerichtsvollzieher, wenn im Auftrag des mit der Eintreibung
beauftragten Beamten Verfolgungen eingeleitet werden. beauftragten Beamten Verfolgungen eingeleitet werden.
Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Jedoch kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in
Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, eine andere Sonderfällen und unter Bedingungen, die er festlegt, eine andere
Zahlungsweise erlauben [...]. Zahlungsweise erlauben [...].
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli
2001 (B.S. vom 11. August 2001)] 2001 (B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 18 - § 1 - Die in Artikel 17 Absatz 1 erwähnte Zahlung wird Art. 18 - § 1 - Die in Artikel 17 Absatz 1 erwähnte Zahlung wird
wirksam: wirksam:
1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der 1. im Falle einer Einzahlung in einem Postamt, am Datum der
Einzahlung, Einzahlung,
2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an 2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an
dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes
erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage
und gesetzliche Feiertage, und gesetzliche Feiertage,
3. im Falle einer Übergabe an den Rechenschaftspflichtigen von vorab 3. im Falle einer Übergabe an den Rechenschaftspflichtigen von vorab
gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks oder gekreuzten bankbestätigten oder garantierten Schecks oder
Postanweisungen, am Datum der Aushändigung dieser Schecks oder Postanweisungen, am Datum der Aushändigung dieser Schecks oder
Postanweisungen an das Amt des mit der Eintreibung beauftragten Postanweisungen an das Amt des mit der Eintreibung beauftragten
Beamten, Beamten,
4. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem 4. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem
Gerichtsvollzieher im Auftrag des mit der Eintreibung beauftragten Gerichtsvollzieher im Auftrag des mit der Eintreibung beauftragten
Beamten eingeleitet worden sind, am Datum der Aushändigung der Beamten eingeleitet worden sind, am Datum der Aushändigung der
Zahlungsmittel an den Gerichtsvollzieher. Zahlungsmittel an den Gerichtsvollzieher.
§ 2 - Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß § 2 - Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß
Artikel 17 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses eine andere Artikel 17 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses eine andere
Zahlungsweise erlaubt, legt er ebenfalls das Datum fest, an dem die Zahlungsweise erlaubt, legt er ebenfalls das Datum fest, an dem die
Zahlung wirksam wird. Zahlung wirksam wird.
Art. 19 - Zahlungen werden in der folgenden Reihenfolge angerechnet: Art. 19 - Zahlungen werden in der folgenden Reihenfolge angerechnet:
zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, anschließend auf die zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, anschließend auf die
steuerrechtlichen Geldbußen und zuletzt auf die noch geschuldeten steuerrechtlichen Geldbußen und zuletzt auf die noch geschuldeten
Steuern. Steuern.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann im Einvernehmen Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann im Einvernehmen
mit dem Schuldner diese Reihenfolge der Anrechnung ändern. mit dem Schuldner diese Reihenfolge der Anrechnung ändern.
Abschnitt 4 - Zahlung an ein Zoll- oder Akzisenamt einer anderen als Abschnitt 4 - Zahlung an ein Zoll- oder Akzisenamt einer anderen als
der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer der für Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer
Art. 20 - Die Zahlung der geschuldeten Steuer, die in Anwendung des Art. 20 - Die Zahlung der geschuldeten Steuer, die in Anwendung des
Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der
diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und des Königlichen Erlasses diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und des Königlichen Erlasses
Nr. 51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Nr. 51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen
Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer an ein Zoll- Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer an ein Zoll-
oder Akzisenamt geleistet werden muss, erfolgt in bar, per Überweisung oder Akzisenamt geleistet werden muss, erfolgt in bar, per Überweisung
auf das Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die auf das Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die
der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm
bestimmten Fällen festlegt. bestimmten Fällen festlegt.
Art. 21 - Die in Artikel 20 erwähnte Zahlung wird wirksam: Art. 21 - Die in Artikel 20 erwähnte Zahlung wird wirksam:
1. im Falle einer Zahlung in bar, am Datum der Zahlung, 1. im Falle einer Zahlung in bar, am Datum der Zahlung,
2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an 2. im Falle einer Überweisung, am letzten Werktag vor dem Datum, an
dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes dem gemäß den Unterlagen der Post das Postscheckkonto des Amtes
erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage erkannt wird. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage
und gesetzliche Feiertage. und gesetzliche Feiertage.
Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß Artikel 20 Wenn der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter gemäß Artikel 20
des vorliegenden Erlasses eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er des vorliegenden Erlasses eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt er
ebenfalls das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird. ebenfalls das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird.
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 24 Art. 22 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 24
vom 23. Oktober 1970 über die Zahlung der Mehrwertsteuer. vom 23. Oktober 1970 über die Zahlung der Mehrwertsteuer.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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