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Arrêté Royal du 25 juillet 1989
publié le 14 juin 2016

Arrêté royal déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal chancellerie du premier ministre
numac
2016000348
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14/06/2016
prom.
25/07/1989
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eli/arrete/1989/07/25/2016000348/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE


25 JUILLET 1989. - Arrêté royal déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert du personnel des ministères aux Exécutifs des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 28 juillet 1989, err. du 14 septembre 1989), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 28 décembre 1989 modifiant, en ce qui concerne le transfert du personnel à l'Exécutif de la Région de Bruxelles-Capitale et au Collège réuni, l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert du personnel des ministères aux Exécutifs des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 13 janvier 1990); - l'arrêté royal du 1er octobre 1990 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert du personnel des ministères aux Exécutifs des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 20 octobre 1990); - l'arrêté royal du 22 décembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert du personnel des ministères aux Exécutifs des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 30 décembre 1993); - l'arrêté royal du 21 février 1997 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 26 février 1997); - l'arrêté royal du 26 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 31 mai 2002); - l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 26 avril 2004); - l'arrêté royal du 20 mai 2009 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 29 mai 2009); - l'arrêté royal du 10 septembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 16 septembre 2009); - l'arrêté royal du 22 mai 2014 modifiant l'arrêté royal du 25 juillet 1989 déterminant les modalités de transfert de membres du personnel des ministères fédéraux aux Gouvernements des Communautés et des Régions et au Collège réuni de la Commission communautaire commune (Moniteur belge du 28 mai 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. JULI 1989 - [Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der Übertragung von Mitgliedern des Personals der Föderalministerien an die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und an das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission] [Überschrift ersetzt durch Art.1 § 1 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] KAPITEL 1 - Regeln für die Übertragung von Personalmitgliedern Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. [föderalen öffentlichen Diensten: föderale öffentliche Dienste und föderale öffentliche Programmierungsdienste,] 2.[[Regierung]: die [Flämische Regierung], die [Regierung der Französischen Gemeinschaft], die [Wallonische Regierung], die [Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft], die [Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt] und das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,] 3. [Personalmitgliedern: [Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion,] Staatsbedienstete, Personalmitglieder auf Probe, Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag und in Anwendung von Artikel 32 des Gesetzes vom 24.Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung vertraglich angestellte Personalmitglieder.] § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 3: 1. wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder auf Probe Inhaber des [Dienstgrades oder der Klasse] sind, um den[/die] sie sich beworben haben [...], 2. wird davon ausgegangen, dass ein Personalmitglied mit Arbeitsvertrag Inhaber des [Dienstgrades oder der Klasse] ist, der[/die] der Stelle entspricht, für die es angestellt worden ist, oder in Ermangelung eines Vermerks im Vertrag in Bezug auf diese Stelle des [Dienstgrades oder der Klasse], mit dem[/der] die Gehaltstabelle verbunden ist, in der seine Entlohnung festgelegt ist, [3.steht der Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion hierarchisch über der Klasse A5. Ein übertragener Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion, dessen Mandat endet, nimmt seine Tätigkeit bei dem föderalen öffentlichen Dienst wieder auf, bei dem er ernannt ist, es sei denn, er gehört einem der in Anlage I erwähnten Dienste an.] [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 28. Dezember 1989 (B.S. vom 13. Januar 1990) und abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 26. Mai 2002 (B.S. vom 31. Mai 2002) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009) und Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] Art. 2 - § 1 - Bei Übertragung eines Dienstes eines [föderalen öffentlichen Dienstes] an eine [Regierung] erfolgt die Übertragung der Personalmitglieder entweder von Amts wegen oder auf Antrag der betreffenden Personalmitglieder. § 2 - a) Die Dienste, deren Personalmitglieder von Amts wegen einer [Regierung] übertragen werden, sind in den Anlagen I und II zu vorliegendem Erlass erwähnt. b) Für die in Anlage II erwähnten Dienste wird beim [föderalen öffentlichen Dienst] ein nationales Büro geschaffen.Mitglieder des Personals dieser Dienste werden vom Weiterbestehen dieses Büros durch eine Dienstanweisung in Kenntnis gesetzt, in der sie ersucht werden, binnen dreißig Tagen schriftlich anzugeben, ob sie bei dem [föderalen öffentlichen Dienst] in einer der in der Dienstanweisung erwähnten Stellen bleiben möchten. Sie richten ihren Antrag unmittelbar an den [Präsidenten des Direktionsausschusses oder den Präsidenten], der den Empfang bestätigt; eine Abschrift wird demselben Chef auf dem Dienstweg übermittelt. [Antragsteller, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, werden [nach Dienstgrad oder Klasse] und nach Sprachrolle oder Sprachenregelung in nachfolgender Reihenfolge eingestuft und einer ihrem [Dienstgrad oder ihrer Klasse] entsprechenden Stelle zugewiesen: 1. [Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion und] Staatsbedienstete, 2.Personalmitglieder auf Probe, 3. Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag [...], 4. Personalmitglieder, die im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens wie in Artikel 32 des Gesetzes vom 24.Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt beschäftigt sind.] In jeder der im vorhergehenden Absatz aufgezählten Gruppen werden die Personalmitglieder wie folgt eingestuft: 1. Personalmitglied [mit dem höchsten Dienstgrad- oder Klassendienstalter], 2.[bei gleichem Dienstgrad- oder Klassendienstalter], Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 3. bei gleichem allgemeinem Dienstalter, ältestes Personalmitglied. [Ist in der in Absatz 1 erwähnten Dienstanweisung nur die Anzahl Stellen entweder pro Stufe oder pro Gruppe der [Dienstgrade oder Klassen] einer selben Stufe festgelegt, werden die Personalmitglieder zuvor wie folgt eingestuft: Personalmitglied [mit dem höchsten Dienstgrad oder der höchsten Klasse]. [Bei gleichem Dienstgrad oder gleicher Klasse] werden die Personalmitglieder gemäß der in vorliegendem Absatz erwähnten Reihenfolge eingestuft.] Das Kriterium des [Dienstgrad- oder Klassendienstalters] wird nicht auf Personalmitglieder angewandt, die keine Staatsbediensteten sind.

Das allgemeine Dienstalter eines Personalmitglieds, das kein Staatsbediensteter ist, umfasst den Zeitraum, in dem es in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung [...] einem [föderalen öffentlichen Dienst] angehört hat.

Bleiben, nachdem den Anträgen stattgegeben worden ist, noch Stellen im nationalen Büro zu besetzen, weist der Minister die Mitglieder des Personals des Dienstes diesen Stellen von Amts wegen in der umgekehrten Reihenfolge der [Absätze 3 bis 6] [sic, zu lesen ist: [Absätze 2 bis 6]] zu. c) Die Übertragung der Mitglieder des Personals der in Anlage III erwähnten Dienste wird den Mitgliedern des Personals des [föderalen öffentlichen Dienstes], die nicht den in den Buchstaben a) und b) des vorliegenden Paragraphen erwähnten Diensten angehören, durch eine Dienstanweisung zur Kenntnis gebracht, in der sie ersucht werden, binnen dreißig Tagen schriftlich anzugeben, ob sie den Diensten der betreffenden [Regierung] in eine der in der Dienstanweisung aufgezählten Stellen übertragen werden möchten. [...] Anträge werden gemäß dem in Buchstabe b) [Absatz 3 bis 6] [sic, zu lesen ist: [Absatz 2 bis 6]] erwähnten Verfahren übermittelt und eingestuft. Vor der in Buchstabe b) Absatz 3 erwähnten Einstufung erstellt die Behörde für Personalmitglieder mit derselben Eigenschaft jedoch folgende Reihenfolge: 1. Mitglieder des Personals des betreffenden Dienstes, 2.Mitglieder des Personals eines anderen Dienstes als dem betreffenden Dienst, 3. Mitglieder des Personals einer anderen Verwaltung. Bleiben, nachdem den in Absatz 1 erwähnten Anträgen stattgegeben worden ist, noch Stellen zu besetzen, werden die Personalmitglieder, die mit den Bereichen beauftragt sind, die diesen Stellen entsprechen, diesen Stellen von Amts wegen in der umgekehrten Reihenfolge von Buchstabe b) [Absatz 3 bis 6] [sic, zu lesen ist: [Absatz 2 bis 6]] zugewiesen. [d) Mitglieder des Personals der Dienste, die den Dienst in Bezug auf eine der in Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuergruppen gewährleisten, werden vom Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen über die Notifizierung der Regionalregierung des Beschlusses, selbst den Dienst in Bezug auf die betreffende Steuergruppe zu gewährleisten, durch eine Dienstanweisung informiert, in der sie ersucht werden, binnen dreißig Tagen schriftlich anzugeben, ob sie den Diensten der betreffenden Regierung in eine der in der Dienstanweisung aufgezählten Stellen übertragen werden möchten.

Anträge werden gemäß dem in Buchstabe b) Absatz 2 bis 5 erwähnten Verfahren übermittelt und eingestuft.

Für die Anwendung von Buchstabe b) Absatz 2 bis 5 wird für die Stufen B, C und D das Dienstgradalter durch das Stufenalter ersetzt.

Vor der in Buchstabe b) Absatz 2 erwähnten Einstufung wird für Personalmitglieder mit derselben Eigenschaft folgende Reihenfolge erstellt: 1. Personalmitglieder, die tatsächlich den Dienst in Bezug auf die in der Notifizierung erwähnte Steuergruppe gewährleisten, 2.andere Mitglieder des Personals der in Absatz 1 erwähnten Dienste.

Bleiben, nachdem den in Absatz 1 erwähnten Anträgen stattgegeben worden ist, noch Stellen zu besetzen, werden die Personalmitglieder, deren Wohnsitz in einer Gemeinde liegt, die sich in einem Umkreis von 80 Kilometern von der Gemeinde befindet, in der die Dienste der Regierung angesiedelt werden, die den Dienst in Bezug auf die betreffende Steuergruppe gewährleisten, von Amts wegen diesen Stellen zugewiesen. Personalmitglieder, die tatsächlich den Steuerdienst erbringen, werden vorrangig zugewiesen, danach folgen die anderen Personalmitglieder.

In jeder in Absatz 5 erwähnten Gruppe werden die Personalmitglieder in folgender Reihenfolge eingestuft: 1. diejenigen, deren Wohnsitz in einer Gemeinde liegt, die sich in einem Umkreis von 20 Kilometern von der Gemeinde befindet, in der die Dienste der Regierung angesiedelt werden, 2.diejenigen, deren Wohnsitz in einer Gemeinde liegt, die sich in einem Umkreis von 21 bis 50 Kilometern von der Gemeinde befindet, in der die Dienste der Regierung angesiedelt werden, 3. diejenigen, deren Wohnsitz in einer Gemeinde liegt, die sich in einem Umkreis von 51 bis 80 Kilometern von der Gemeinde befindet, in der die Dienste der Regierung angesiedelt werden. In jeder der in Absatz 6 erwähnten Gruppen werden die Personalmitglieder in der umgekehrten Reihenfolge von Buchstabe b) Absatz 2 und danach von Buchstabe b) Absatz 3 eingestuft.

Die in Absatz 5 und 6 erwähnte Entfernung wird auf der Grundlage des Buches der gesetzlichen Entfernungen berechnet und entspricht der Entfernung zwischen den verschiedenen fusionierten Gemeinden.

Für die Anwendung von Absatz 6 vermerkt die Regionalregierung in der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung die Gemeinden, in denen die Dienste der Regierung angesiedelt werden. e) Die Bestimmungen von Buchstabe d) sind nicht anwendbar auf Dienste, die den Dienst in Bezug auf eine der Steuergruppen gewährleisten, die in Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind, wenn diese Dienste in Anlage I, II oder III zu vorliegendem Erlass erwähnt sind.] [Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 Buchstabe b) Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 und 3 Nr. 1 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 26. Mai 2002 (B.S. vom 31. Mai 2002); § 2 Buchstabe b) Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28.

Mai 2014); § 2 Buchstabe b) Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 3 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 3 Nr. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30.

Dezember 1993) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10.

September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 5 abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 Buchstabe b) Abs. 6 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 26.

Mai 2002 (B.S. vom 31. Mai 2002); § 2 Buchstabe c) Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art.2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16.

September 2009); § 2 Buchstabe c) früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 2 Buchstabe c) neuer Absatz 2 (früherer Absatz 3) einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 26. Mai 2002 (B.S. vom 31.

Mai 2002); § 2 Buchstabe c) Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 26. Mai 2002 (B.S. vom 31. Mai 2002); § 2 Buchstabe d) und e) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Mai 2009 (B.S. vom 29. Mai 2009)] Art. 3 - Personalmitglieder werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass übertragen, der auf gemeinsamen Vorschlag des Premierministers und des für den [föderalen öffentlichen Dienst] zuständigen Ministers nach Stellungnahme der betreffenden [Regierungen] gefasst wird.

Personalmitglieder werden gemäß ihrer Sprachrolle oder Sprachenregelung übertragen.

Personalmitglieder, die die Bedingung von Artikel 69 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfüllen, werden der [Regierung] dieser Gemeinschaft übertragen.

Bei solchen Übertragungen handelt es sich nicht um neue Ernennungen.

Sie können nicht als Übertragungen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten betrachtet werden. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 des K.E. vom 10.

September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 4 - § 1 - Einer [Regierung] übertragene Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft, ihren [Dienstgrad oder ihre Klasse], ihr administratives Dienstalter und ihr finanzielles Dienstalter.

Unbeschadet der Bestimmung von § 2 behalten sie ebenfalls die Zulagen, Entschädigungen oder Gehaltszuschläge und anderen Vorteile, auf die sie im [föderalen öffentlichen Dienst] Anspruch hatten, gemäß den Vorschriften, die auf sie anwendbar waren, [und ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Anspruch erworben haben].

Sie behalten die mit einem Amt verbundenen Vorteile nur, insofern die Bedingungen für ihre Gewährung bei den Diensten der [Regierung] weiterbestehen. § 2 - Ist ein Personalmitglied in [seinem föderalen öffentlichen Dienst] mit der Ausübung eines höheren Amtes beauftragt, wird für seine Übertragung nur [sein statutarischer Dienstgrad oder seine statutarische Klasse] berücksichtigt. Wird das Personalmitglied bei den Diensten der [Regierung] ab dem Zeitpunkt seiner Übertragung und ohne Unterbrechung erneut mit der Ausübung desselben höheren Amtes beauftragt, das es im [föderalen öffentlichen Dienst] ausgeübt hat, wird für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen davon ausgegangen, dass es das höhere Amt weiter ausführt. § 3 - [Personalmitglieder, die [dem Königlichen Erlass vom 24.

September 2013 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt] unterliegen, behalten bei den Diensten der Regierung ihre letzte Bewertung, die sie erhalten haben. [Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion behalten bei den Diensten der Regierung die Bewertungen, die sie erhalten haben.] Diese Bewertung bleibt gültig bis zur Erteilung einer neuen Bewertung.

Hat [das Personalmitglied, das] übertragen wird, Widerspruch gegen eine Note [...] eingelegt, muss dieses Verfahren abgeschlossen sein, bevor das Personalmitglied übertragen wird.] § 4 - [Staatsbedienstete, die bei dem föderalen öffentlichen Dienst, dem sie vor ihrer Übertragung angehörten, erfolgreich an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe [...] teilgenommen haben, behalten bei den Diensten der Regierung ihre Ansprüche auf Beförderung, die sie durch das Bestehen erworben haben.] Für ihre Einstufung wird davon ausgegangen, dass die erfolgreichen Teilnehmer [an dieser Auswahl [...]] bei den Diensten der [Regierung] teilgenommen haben.

Sind die Protokolle [der Auswahlverfahren [...]] zum selben Zeitpunkt abgeschlossen worden, werden die erfolgreichen Teilnehmer untereinander eingestuft, als ob sie [an derselben Auswahl [...]] teilgenommen hätten.

Sind die Protokolle [der Auswahlverfahren [...]] zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden, wird den erfolgreichen Teilnehmern Vorrang gegeben, für die das Protokoll [der Auswahl [...]] an dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. § 5 - [Wurde bei dem föderalen öffentlichen Dienst, dem der Staatsbedienstete zum Zeitpunkt der Übertragung oder zu dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Zeitpunkt angehört, eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe [...] angekündigt, an der der Bedienstete teilnehmen kann, behält dieser Bedienstete das Recht auf Teilnahme, auch wenn er aufgrund des vorliegenden Erlasses im Verlauf dieser Auswahl [...] übertragen oder zugewiesen wird.

Paragraph 4 des vorliegenden Artikels ist auf Bedienstete anwendbar, die erfolgreich an einer in Absatz 1 erwähnten Auswahl [...] teilgenommen haben.] § 6 - [...] [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 und Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 und Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28.

Mai 2014); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 10.

September 2009 (B.S. vom 16. September 2009) und abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993), Art.4 Nr. 5 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009) und Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 6 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009) und Art. 4 Nr. 6 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 7 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009) und Art. 4 Nr. 7 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 5 ersetzt durch Art. 4 Nr. 8 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 8 des K.E. vom 22. Mai 2014 (B.S. vom 28.

Mai 2014); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 9 des K.E. vom 22.

Mai 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014); § 6 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 9 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009)] Art. 5 - § 1 - Beschließt eine [Regierung], alle oder einen Teil der Dienste eines der in vorliegendem Erlass erwähnten [föderalen öffentlichen Dienste], die derzeit im Bezirk Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, außerhalb dieses Bezirks anzusiedeln, veröffentlicht sie ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt. [Mitglieder des Personals der in Absatz 1 erwähnten Dienste können schriftlich beantragen, erneut [einem föderalen Dienst wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst erwähnt] zugewiesen zu werden.] [Sie geben in ihrem Antrag den oder die Dienste an, denen sie zugewiesen werden möchten, und vermerken gegebenenfalls ihre Vorzugsreihenfolge.] Binnen dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, der vom König nach Stellungnahme der betreffenden [Regierung] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, richten sie diesen Antrag per Einschreiben an ihren Vorgesetzten mit dem höchsten Dienstgrad, der ihn an den Premierminister weiterleitet. Eine Abschrift wird demselben Chef auf dem Dienstweg übermittelt. § 2 - [Mitglieder des Personals [der föderalen Dienste wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst erwähnt], die den Diensten einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regierung zugewiesen werden möchten, können innerhalb der in § 1 festgelegten Frist und gemäß den in § 1 festgelegten Regeln einen schriftlichen Antrag einreichen.] § 3 - Die Behörde, der das Personalmitglied untersteht, das aufgrund der Paragraphen 1 oder 2 einen Antrag eingereicht hat, kann im Interesse des Dienstes beschließen, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, wenn dieses Personalmitglied [der Stufe A angehört oder Inhaber eines Dienstgrades einer anderen Stufe ist], für den eine besondere Qualifikation oder ein spezielles Diplom erforderlich ist.

Diese Beschlüsse werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem in § 1 Absatz 4 erwähnten Zeitpunkt gefasst.

Binnen dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses [können Personalmitglieder, die der Klasse A1 angehören oder Inhaber eines Dienstgrades der Stufen B, C oder D sind,] bei einem vom Minister des Öffentlichen Dienstes geschaffenen Ausschuss gegen diesen Beschluss Widerspruch einlegen.

Gegen Beschlüsse des Ausschusses kann kein Widerspruch eingelegt werden. [Art. 5 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 26. Mai 2002 (B.S. vom 31. Mai 2002) und abgeändert durch Art.5 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 26. Mai 2002 (B.S. vom 31. Mai 2002); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993);§ 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 26.

Mai 2002 (B.S. vom 31. Mai 2002) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009)] Art. 6 - § 1 - In Artikel 5 § 1 erwähnten Anträgen wird durch Stellentausch mit Personalmitgliedern, die gemäß Artikel 5 § 2 einen Antrag eingereicht haben, stattgegeben.

Der Stellentausch erfolgt zwischen Personalmitgliedern [mit demselben Dienstgrad oder derselben Klasse] und mit derselben Sprachrolle oder Sprachenregelung unter Berücksichtigung der Sonderbedingungen, die im Hinblick auf die Vergabe der beiden vom Tausch betroffenen Stellen festgelegt sind. [...] Ist der Antragsteller Inhaber eines besonderen Dienstgrades, der bei [einem föderalen öffentlichen Dienst] nicht besteht, dem der Antragsteller infolge des in Absatz 2 vorgesehenen Stellentauschs zugewiesen werden könnte, kann dieser Stellentausch dennoch stattfinden, vorausgesetzt, die betreffende [Regierung], der betreffende Minister und der Minister des Öffentlichen Dienstes haben in gegenseitigem Einvernehmen einen Dienstgrad desselben Rangs bestimmt, der als gleichwertig zu betrachten ist. § 2 - Der Premierminister erstellt unter Berücksichtigung der in Artikel 2 § 2 Buchstabe b) Absatz 3 bis 6 festgelegten Kriterien [pro Dienstgrad oder Klasse] und pro Sprachrolle eine Warteliste in Bezug auf Anträge, die ihm einerseits auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 und andererseits auf der Grundlage von Artikel 5 § 2 übermittelt werden. Er veröffentlicht die Warteliste im Belgischen Staatsblatt. § 3 - Der Premierminister teilt den betreffenden Ministern und [Regierungen] unter Berücksichtigung der Reihenfolge der vorerwähnten Listen die Namen der Personalmitglieder mit, die für einen Stellentausch in Betracht kommen; die betreffenden Minister und [Regierungen] fassen gleichzeitig, jeder für seinen Bereich, einen Erlass zur Neuzuweisung.

Bei solchen Zuweisungen handelt es sich nicht um neue Ernennungen. Sie können nicht als Übertragungen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten betrachtet werden. Personalmitglieder, die von diesen Zuweisungen betroffen sind, müssen ihre Stelle binnen dreißig Tagen ab Notifizierung ihrer Neuzuweisung bekleiden. § 4 - [...] § 5 - Die Bestimmungen von Artikel 4 §§ 3 bis 5 sind anwendbar auf endgültig ernannte Bedienstete, die aufgrund von § 3 des vorliegenden Artikels einen Stellentausch in Anspruch genommen haben. [Art. 6 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 10.

September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 1 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 1 neuer Absatz 3 (früherer Absatz 4) abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art.6 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 22. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993);§ 4 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 des K.E. vom 10.

September 2009 (B.S. vom 16. September 2009)] [Art. 6bis - Verweise auf den am 24. November 1981 koordinierten Königlichen Erlass werden in allen Erlassen oder Verordnungen, in denen sie vorkommen, durch Verweise auf den Königlichen Erlass vom 25.

Juli 1989 zur Festlegung der Modalitäten der Übertragung von Mitgliedern des Personals der Ministerien an die Gemeinschafts- und Regionalexekutiven und an das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission ersetzt.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Dezember 1989 (B.S. vom 13. Januar 1990)] KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen Art. 7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 10. September 2009 (B.S. vom 16. September 2009)] KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 28.Juni 1982 zur Schaffung eines vorläufigen administrativen Büros für die Deutschsprachige Gemeinschaft bei den Dienststellen des Premierministers, 2. der Königliche Erlass vom 29.Juni 1982 zur Festlegung des Stellenplans des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Dezember 1982, 19.

Mai 1983, 25. Februar 1985, 25. November 1985 und 14. Dezember 1987, 3. der Königliche Erlass vom 29.Juni 1982 zur Festlegung des Stellenplans des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1982, 10. Dezember 1982, 19. Mai 1983, 27.März 1984, 25. Februar 1985, 25. November 1985 und 14. Dezember 1987, 4.der Königliche Erlass vom 29. Juni 1982 zur Festlegung des Stellenplans des Ministeriums der Wallonischen Region, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1982, 10. Dezember 1982, 19. Mai 1983 und 27.März 1984, 5. der Königliche Erlass vom 30.Juni 1982 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für die Übertragung der Personalmitglieder der Ministerien der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region an ihre jeweilige Exekutive, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 1983, 6. der Königliche Erlass vom 7.November 1983 zur Schaffung des Verwaltungsdienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft [sic, zu lesen ist: der Königliche Erlass vom 7. November 1983 zur Schaffung eines Verwaltungsdienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung des Stellenplans].

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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