gepubliceerd op 06 mei 2013
Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 APRIL 1994. - Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april 1994 betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider (Belgisch Staatsblad van 20 april 1996).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 29. APRIL 1994 - Gesetz über das Statut des spezialisierten Erzieher-Betreuers ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Unter einem spezialisierten Erzieher-Betreuer im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man eine Person, Inhaberin des in Artikel 2 erwähnten Diploms, die durch den Gebrauch spezifischer Methoden und Techniken die persönliche Entwicklung, die soziale Bewusstseinsbildung und die Autonomie der Personen, die sie betreut oder erzieht, fördert. Sie übt ihren Beruf entweder in einer Einrichtung oder in einem Dienst oder im gewohnten Umfeld der betreffenden Personen aus. [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 (B.S. vom 28. Januar 1997)] Art. 2 - § 1 - Niemand darf den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen, wenn er nicht Inhaber des vom König festgelegten Diploms ist, das zu diesem Zweck entweder nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Französischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder nach Abschluss eines sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Heilpädagogik, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Flämischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder aber nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, ausgestellt wurde. § 2 - Nachdem der König die Stellungnahme einer jeden in Artikel 2 der Verfassung erwähnten Gemeinschaft sowie einer jeden anderen Einrichtung, der eine Gemeinschaft die Ausübung ihrer sozialen Befugnisse etwa ganz oder teilweise übertragen hat, eingeholt hat, legt Er binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt die notwendigen Bestimmungen fest im Hinblick auf Struktur, Mindestdauer und Beglaubigung des Studiums eines spezialisierten Erzieher-Betreuers und der Studiengänge, die in diesem Zusammenhang zu einer Anpassung, Spezialisierung und Weiterbildung führen gemäss den zu diesem Zweck vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen und unter Einhaltung der allgemeinen Befugnisse in Sachen Unterrichtswesen, die den Gemeinschaften im Rahmen der Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung erteilt wurden. [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 (B.S. vom 28. Januar 1998)] Art. 3 - Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die Inhaberin eines im Rahmen des Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts ausgestellten Diploms eines Erziehers ist, die in Artikel 2 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und ermächtigt ist, den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers zu führen.
Art. 4 - In Ermangelung des in Artikel 3 erwähnten Diploms kann ein anderer Titel, der nach Abschluss eines sozialen oder pädagogischen Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts ausgestellt worden ist, diesem Diplom mittels einer spezifischen Zusatzausbildung oder einer mindestens fünfjährigen Erfahrung gleichgesetzt werden. In diesem Fall dürfen die Betroffenen ebenfalls den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen.
Der König bestimmt die spezifischen Zusatzausbildungen sowie die Kriterien in Sachen Erfahrung auf gleichlautende Stellungnahme der in Artikel 5 erwähnten Kommission.
Art. 5 - Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt wird eine mit der Gleichsetzung der Titel beauftragte Kommission eingesetzt.
Diese Kommission wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusammengesetzt, der auf Vorschlag des für die Festlegung der Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome zuständigen Ministers ergangen ist.
Der Vorsitz der Kommission wird von einem Magistrat wahrgenommen und die Kommission umfasst Vertreter einer jeden in Artikel 2 der Verfassung erwähnten Gemeinschaft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wissenschaftspolitik J.-M. DEHOUSSE Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET