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Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling | Loi relative au statut d'éducateur-accompagnateur spécialisé. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
29 APRIL 1994. - Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd | 29 AVRIL 1994. - Loi relative au statut d'éducateur-accompagnateur |
opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling | spécialisé. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 1994 betreffende het statuut van gespecialiseerd | loi du 29 avril 1994 relative au statut d'éducateur-accompagnateur |
opvoeder-begeleider (Belgisch Staatsblad van 20 april 1996). | spécialisé (Moniteur belge du 20 avril 1996). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
29. APRIL 1994 - Gesetz über das Statut des spezialisierten | 29. APRIL 1994 - Gesetz über das Statut des spezialisierten |
Erzieher-Betreuers | Erzieher-Betreuers |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Unter einem spezialisierten Erzieher-Betreuer im Sinne des | Artikel 1 - Unter einem spezialisierten Erzieher-Betreuer im Sinne des |
vorliegenden Gesetzes versteht man eine Person, Inhaberin des in | vorliegenden Gesetzes versteht man eine Person, Inhaberin des in |
Artikel 2 erwähnten Diploms, die durch den Gebrauch spezifischer | Artikel 2 erwähnten Diploms, die durch den Gebrauch spezifischer |
Methoden und Techniken die persönliche Entwicklung, die soziale | Methoden und Techniken die persönliche Entwicklung, die soziale |
Bewusstseinsbildung und die Autonomie der Personen, die sie betreut | Bewusstseinsbildung und die Autonomie der Personen, die sie betreut |
oder erzieht, fördert. Sie übt ihren Beruf entweder in einer | oder erzieht, fördert. Sie übt ihren Beruf entweder in einer |
Einrichtung oder in einem Dienst oder im gewohnten Umfeld der | Einrichtung oder in einem Dienst oder im gewohnten Umfeld der |
betreffenden Personen aus. | betreffenden Personen aus. |
[Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 | [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 |
(B.S. vom 28. Januar 1997)] | (B.S. vom 28. Januar 1997)] |
Art. 2 - § 1 - Niemand darf den Titel eines spezialisierten | Art. 2 - § 1 - Niemand darf den Titel eines spezialisierten |
Erzieher-Betreuers führen, wenn er nicht Inhaber des vom König | Erzieher-Betreuers führen, wenn er nicht Inhaber des vom König |
festgelegten Diploms ist, das zu diesem Zweck entweder nach Abschluss | festgelegten Diploms ist, das zu diesem Zweck entweder nach Abschluss |
eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des | eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des |
kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der | kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der |
von der Französischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder | von der Französischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder |
anerkannt wird, oder nach Abschluss eines sozialen | anerkannt wird, oder nach Abschluss eines sozialen |
Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung | Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung |
Heilpädagogik, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Flämischen | Heilpädagogik, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Flämischen |
Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder aber | Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder aber |
nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen | nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen |
Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher, | Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher, |
oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Deutschsprachigen | oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, ausgestellt | Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, ausgestellt |
wurde. | wurde. |
§ 2 - Nachdem der König die Stellungnahme einer jeden in Artikel 2 der | § 2 - Nachdem der König die Stellungnahme einer jeden in Artikel 2 der |
Verfassung erwähnten Gemeinschaft sowie einer jeden anderen | Verfassung erwähnten Gemeinschaft sowie einer jeden anderen |
Einrichtung, der eine Gemeinschaft die Ausübung ihrer sozialen | Einrichtung, der eine Gemeinschaft die Ausübung ihrer sozialen |
Befugnisse etwa ganz oder teilweise übertragen hat, eingeholt hat, | Befugnisse etwa ganz oder teilweise übertragen hat, eingeholt hat, |
legt Er binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des | legt Er binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt die notwendigen | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt die notwendigen |
Bestimmungen fest im Hinblick auf Struktur, Mindestdauer und | Bestimmungen fest im Hinblick auf Struktur, Mindestdauer und |
Beglaubigung des Studiums eines spezialisierten Erzieher-Betreuers und | Beglaubigung des Studiums eines spezialisierten Erzieher-Betreuers und |
der Studiengänge, die in diesem Zusammenhang zu einer Anpassung, | der Studiengänge, die in diesem Zusammenhang zu einer Anpassung, |
Spezialisierung und Weiterbildung führen gemäss den zu diesem Zweck | Spezialisierung und Weiterbildung führen gemäss den zu diesem Zweck |
vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen und | vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen und |
unter Einhaltung der allgemeinen Befugnisse in Sachen | unter Einhaltung der allgemeinen Befugnisse in Sachen |
Unterrichtswesen, die den Gemeinschaften im Rahmen der Artikel 127 § 1 | Unterrichtswesen, die den Gemeinschaften im Rahmen der Artikel 127 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung erteilt | Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung erteilt |
wurden. | wurden. |
[Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 | [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 |
(B.S. vom 28. Januar 1998)] | (B.S. vom 28. Januar 1998)] |
Art. 3 - Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die Inhaberin | Art. 3 - Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die Inhaberin |
eines im Rahmen des Vollzeit-Hochschulunterrichts oder | eines im Rahmen des Vollzeit-Hochschulunterrichts oder |
Weiterbildungsunterrichts ausgestellten Diploms eines Erziehers ist, | Weiterbildungsunterrichts ausgestellten Diploms eines Erziehers ist, |
die in Artikel 2 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und ermächtigt ist, | die in Artikel 2 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und ermächtigt ist, |
den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers zu führen. | den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers zu führen. |
Art. 4 - In Ermangelung des in Artikel 3 erwähnten Diploms kann ein | Art. 4 - In Ermangelung des in Artikel 3 erwähnten Diploms kann ein |
anderer Titel, der nach Abschluss eines sozialen oder pädagogischen | anderer Titel, der nach Abschluss eines sozialen oder pädagogischen |
Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts | Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts |
ausgestellt worden ist, diesem Diplom mittels einer spezifischen | ausgestellt worden ist, diesem Diplom mittels einer spezifischen |
Zusatzausbildung oder einer mindestens fünfjährigen Erfahrung | Zusatzausbildung oder einer mindestens fünfjährigen Erfahrung |
gleichgesetzt werden. In diesem Fall dürfen die Betroffenen ebenfalls | gleichgesetzt werden. In diesem Fall dürfen die Betroffenen ebenfalls |
den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen. | den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen. |
Der König bestimmt die spezifischen Zusatzausbildungen sowie die | Der König bestimmt die spezifischen Zusatzausbildungen sowie die |
Kriterien in Sachen Erfahrung auf gleichlautende Stellungnahme der in | Kriterien in Sachen Erfahrung auf gleichlautende Stellungnahme der in |
Artikel 5 erwähnten Kommission. | Artikel 5 erwähnten Kommission. |
Art. 5 - Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 5 - Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt wird eine mit der Gleichsetzung der | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt wird eine mit der Gleichsetzung der |
Titel beauftragte Kommission eingesetzt. | Titel beauftragte Kommission eingesetzt. |
Diese Kommission wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Diese Kommission wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass zusammengesetzt, der auf Vorschlag des für die Festlegung der | Erlass zusammengesetzt, der auf Vorschlag des für die Festlegung der |
Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome zuständigen | Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome zuständigen |
Ministers ergangen ist. | Ministers ergangen ist. |
Der Vorsitz der Kommission wird von einem Magistrat wahrgenommen und | Der Vorsitz der Kommission wird von einem Magistrat wahrgenommen und |
die Kommission umfasst Vertreter einer jeden in Artikel 2 der | die Kommission umfasst Vertreter einer jeden in Artikel 2 der |
Verfassung erwähnten Gemeinschaft. | Verfassung erwähnten Gemeinschaft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
J.-M. DEHOUSSE | J.-M. DEHOUSSE |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |