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Meertalige weergave van Wet van 29/04/1994
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Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling Loi relative au statut d'éducateur-accompagnateur spécialisé. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 APRIL 1994. - Wet betreffende het statuut van gespecialiseerd 29 AVRIL 1994. - Loi relative au statut d'éducateur-accompagnateur
opvoeder-begeleider. - Duitse vertaling spécialisé. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 1994 betreffende het statuut van gespecialiseerd loi du 29 avril 1994 relative au statut d'éducateur-accompagnateur
opvoeder-begeleider (Belgisch Staatsblad van 20 april 1996). spécialisé (Moniteur belge du 20 avril 1996).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
29. APRIL 1994 - Gesetz über das Statut des spezialisierten 29. APRIL 1994 - Gesetz über das Statut des spezialisierten
Erzieher-Betreuers Erzieher-Betreuers
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Unter einem spezialisierten Erzieher-Betreuer im Sinne des Artikel 1 - Unter einem spezialisierten Erzieher-Betreuer im Sinne des
vorliegenden Gesetzes versteht man eine Person, Inhaberin des in vorliegenden Gesetzes versteht man eine Person, Inhaberin des in
Artikel 2 erwähnten Diploms, die durch den Gebrauch spezifischer Artikel 2 erwähnten Diploms, die durch den Gebrauch spezifischer
Methoden und Techniken die persönliche Entwicklung, die soziale Methoden und Techniken die persönliche Entwicklung, die soziale
Bewusstseinsbildung und die Autonomie der Personen, die sie betreut Bewusstseinsbildung und die Autonomie der Personen, die sie betreut
oder erzieht, fördert. Sie übt ihren Beruf entweder in einer oder erzieht, fördert. Sie übt ihren Beruf entweder in einer
Einrichtung oder in einem Dienst oder im gewohnten Umfeld der Einrichtung oder in einem Dienst oder im gewohnten Umfeld der
betreffenden Personen aus. betreffenden Personen aus.
[Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997
(B.S. vom 28. Januar 1997)] (B.S. vom 28. Januar 1997)]
Art. 2 - § 1 - Niemand darf den Titel eines spezialisierten Art. 2 - § 1 - Niemand darf den Titel eines spezialisierten
Erzieher-Betreuers führen, wenn er nicht Inhaber des vom König Erzieher-Betreuers führen, wenn er nicht Inhaber des vom König
festgelegten Diploms ist, das zu diesem Zweck entweder nach Abschluss festgelegten Diploms ist, das zu diesem Zweck entweder nach Abschluss
eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des eines pädagogischen oder sozialen Vollzeit-Hochschulunterrichts des
kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der kurzen Typs, Abteilung Erzieher, oder Weiterbildungsunterrichts, der
von der Französischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder von der Französischen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder
anerkannt wird, oder nach Abschluss eines sozialen anerkannt wird, oder nach Abschluss eines sozialen
Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung
Heilpädagogik, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Flämischen Heilpädagogik, oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Flämischen
Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder aber Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, oder aber
nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen nach Abschluss eines pädagogischen oder sozialen
Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher, Vollzeit-Hochschulunterrichts des kurzen Typs, Abteilung Erzieher,
oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Deutschsprachigen oder Weiterbildungsunterrichts, der von der Deutschsprachigen
Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, ausgestellt Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt wird, ausgestellt
wurde. wurde.
§ 2 - Nachdem der König die Stellungnahme einer jeden in Artikel 2 der § 2 - Nachdem der König die Stellungnahme einer jeden in Artikel 2 der
Verfassung erwähnten Gemeinschaft sowie einer jeden anderen Verfassung erwähnten Gemeinschaft sowie einer jeden anderen
Einrichtung, der eine Gemeinschaft die Ausübung ihrer sozialen Einrichtung, der eine Gemeinschaft die Ausübung ihrer sozialen
Befugnisse etwa ganz oder teilweise übertragen hat, eingeholt hat, Befugnisse etwa ganz oder teilweise übertragen hat, eingeholt hat,
legt Er binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des legt Er binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt die notwendigen vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt die notwendigen
Bestimmungen fest im Hinblick auf Struktur, Mindestdauer und Bestimmungen fest im Hinblick auf Struktur, Mindestdauer und
Beglaubigung des Studiums eines spezialisierten Erzieher-Betreuers und Beglaubigung des Studiums eines spezialisierten Erzieher-Betreuers und
der Studiengänge, die in diesem Zusammenhang zu einer Anpassung, der Studiengänge, die in diesem Zusammenhang zu einer Anpassung,
Spezialisierung und Weiterbildung führen gemäss den zu diesem Zweck Spezialisierung und Weiterbildung führen gemäss den zu diesem Zweck
vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen und vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bestimmungen und
unter Einhaltung der allgemeinen Befugnisse in Sachen unter Einhaltung der allgemeinen Befugnisse in Sachen
Unterrichtswesen, die den Gemeinschaften im Rahmen der Artikel 127 § 1 Unterrichtswesen, die den Gemeinschaften im Rahmen der Artikel 127 § 1
Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung erteilt Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung erteilt
wurden. wurden.
[Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997 [Siehe auch Entscheid Nr. 74/97 des Schiedshofs vom 17. Dezember 1997
(B.S. vom 28. Januar 1998)] (B.S. vom 28. Januar 1998)]
Art. 3 - Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die Inhaberin Art. 3 - Es wird davon ausgegangen, dass jede Person, die Inhaberin
eines im Rahmen des Vollzeit-Hochschulunterrichts oder eines im Rahmen des Vollzeit-Hochschulunterrichts oder
Weiterbildungsunterrichts ausgestellten Diploms eines Erziehers ist, Weiterbildungsunterrichts ausgestellten Diploms eines Erziehers ist,
die in Artikel 2 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und ermächtigt ist, die in Artikel 2 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt und ermächtigt ist,
den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers zu führen. den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers zu führen.
Art. 4 - In Ermangelung des in Artikel 3 erwähnten Diploms kann ein Art. 4 - In Ermangelung des in Artikel 3 erwähnten Diploms kann ein
anderer Titel, der nach Abschluss eines sozialen oder pädagogischen anderer Titel, der nach Abschluss eines sozialen oder pädagogischen
Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts Vollzeit-Hochschulunterrichts oder Weiterbildungsunterrichts
ausgestellt worden ist, diesem Diplom mittels einer spezifischen ausgestellt worden ist, diesem Diplom mittels einer spezifischen
Zusatzausbildung oder einer mindestens fünfjährigen Erfahrung Zusatzausbildung oder einer mindestens fünfjährigen Erfahrung
gleichgesetzt werden. In diesem Fall dürfen die Betroffenen ebenfalls gleichgesetzt werden. In diesem Fall dürfen die Betroffenen ebenfalls
den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen. den Titel eines spezialisierten Erzieher-Betreuers führen.
Der König bestimmt die spezifischen Zusatzausbildungen sowie die Der König bestimmt die spezifischen Zusatzausbildungen sowie die
Kriterien in Sachen Erfahrung auf gleichlautende Stellungnahme der in Kriterien in Sachen Erfahrung auf gleichlautende Stellungnahme der in
Artikel 5 erwähnten Kommission. Artikel 5 erwähnten Kommission.
Art. 5 - Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Art. 5 - Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt wird eine mit der Gleichsetzung der Gesetzes im Belgischen Staatsblatt wird eine mit der Gleichsetzung der
Titel beauftragte Kommission eingesetzt. Titel beauftragte Kommission eingesetzt.
Diese Kommission wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Diese Kommission wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass zusammengesetzt, der auf Vorschlag des für die Festlegung der Erlass zusammengesetzt, der auf Vorschlag des für die Festlegung der
Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome zuständigen Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome zuständigen
Ministers ergangen ist. Ministers ergangen ist.
Der Vorsitz der Kommission wird von einem Magistrat wahrgenommen und Der Vorsitz der Kommission wird von einem Magistrat wahrgenommen und
die Kommission umfasst Vertreter einer jeden in Artikel 2 der die Kommission umfasst Vertreter einer jeden in Artikel 2 der
Verfassung erwähnten Gemeinschaft. Verfassung erwähnten Gemeinschaft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
J.-M. DEHOUSSE J.-M. DEHOUSSE
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
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