Etaamb.openjustice.be
Wet van 25 april 2014
gepubliceerd op 17 juni 2016

Wet inzake het statuut van en het toezicht op de onafhankelijk financieel planners en inzake het verstrekken van raad over financiële planning door gereglementeerde ondernemingen en tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000377
pub.
17/06/2016
prom.
25/04/2014
ELI
eli/wet/2014/04/25/2016000377/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2014. - Wet inzake het statuut van en het toezicht op de onafhankelijk financieel planners en inzake het verstrekken van raad over financiële planning door gereglementeerde ondernemingen en tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten sluiten betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2014 inzake het statuut van en het toezicht op de onafhankelijk financieel planners en inzake het verstrekken van raad over financiële planning door gereglementeerde ondernemingen en tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten sluiten betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. APRIL 2014 - Gesetz über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz legt die Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit als unabhängiger Finanzplaner fest, bestimmt die Wohlverhaltensregeln, die unabhängige Finanzplaner und beaufsichtigte Unternehmen bei der Leistung von Finanzplanungsberatung an nichtprofessionelle Kunden einhalten müssen, und regelt die Kontrolle über die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen.

Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf natürliche oder juristische Personen, deren gewöhnliche berufliche Tätigkeit, selbst zusätzlich oder nebenberuflich, darin besteht, auf belgischem Staatsgebiet nichtprofessionellen Kunden Finanzplanungsberatung zu leisten. § 2 - In Abweichung von § 1 ist vorliegendes Gesetz mit Ausnahme von Artikel 7 § 1 Nr. 1 und § 2 nicht anwendbar auf: a) die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, b) Personen, die Finanzplanungsberatung ausschließlich für Rechnung einer einzigen Familie leisten, c) juristische Personen, die Finanzplanungsberatung für Rechnung von Unternehmen, die mit ihnen verbunden sind, leisten, d) Personen, die Finanzplanungsberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit leisten, vorausgesetzt, diese Tätigkeit ist nicht in Artikel 22 § 2 erwähnt und unterliegt einem gesetzlich vorgesehenen Kodex der Berufspflichten, die die Leistung solcher Beratung nicht ausschließt. Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Finanzplanungsberatung": eine Beratung über die Optimierung insbesondere der Struktur, der zeitlichen Planung, des Schutzes, der juristischen Organisation oder der Übertragung des Vermögens eines Kunden aufgrund der von diesem Kunden angegebenen Bedürfnisse und Ziele und unter Ausschluss der Leistung von Wertpapierdienstleistungen oder jeglicher Beratung in Bezug auf Geschäfte mit individuellen Finanzprodukten, 2."nichtprofessionellem Kunden": einen nichtprofessionellen Kunden, der in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt ist, 3. "beaufsichtigten Unternehmen": a) Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, b) Investmentgesellschaften beziehungsweise Wertpapierfirmen, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt sind, c) Versicherungsunternehmen, die dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unterliegen, d) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, e) Versicherungsvermittler, die in Artikel 5 Nr.20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind, f) Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnt sind, g) Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 3 Nr.1 und 10 [sic, zu lesen ist: Nr. 1 und 12] des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt sind, h) Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 3 Nr.13 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König: a) den Begriff "beaufsichtigtes Unternehmen" ebenfalls auf Unternehmen ausdehnen, deren verordnungsrechtlicher Status erst nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschaffen wird, b) die vorerwähnten gesetzlichen Verweise anpassen, falls sie abgeändert werden, 4."Kontrolle": die Kontrolle, die in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, 5. "Mitarbeitern": die Mitarbeiter der Person, die Finanzplanungsberatung leistet, ob sie im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind oder nicht, 6."FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte.

KAPITEL 2 - Status eines unabhängigen Finanzplaners: Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit und Unabhängigkeitsanforderung Abschnitt 1 - Zulassung, Verzeichnis und Schutz des Titels eines unabhängigen Finanzplaners Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 34 müssen natürliche oder juristische Personen, die keine beaufsichtigten Unternehmen sind und die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, vorher eine Zulassung als unabhängiger Finanzplaner bei der FSMA erhalten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 7 dürfen beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht von Rechts wegen die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben, sofern ihr Status es nicht ausschließt.

Bei der Ausübung dieser Tätigkeit müssen beaufsichtigte Unternehmen die in Kapitel 3 vorgesehenen Wohlverhaltensregeln einhalten. § 3 - Die FSMA erteilt Personen, die einen entsprechenden Antrag stellen und die in Abschnitt 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, eine Zulassung als unabhängiger Finanzplaner.

Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA Formen und Bedingungen der Zulassungsanträge festzulegen, die Liste der Unterlagen zu erstellen, die zum Nachweis übermittelt werden müssen, dass die in Abschnitt 2 vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, und Modalitäten der Bearbeitung der Zulassungsanträge durch die FSMA zu bestimmen.

Der Antragsteller muss der FSMA unmittelbar Änderungen der für die Bearbeitung seines Zulassungsantrags übermittelten Informationen oder Unterlagen mitteilen, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei ihm erforderliche Informationen einzuholen oder Belege einzufordern. § 4 - Die FSMA befindet binnen drei Monaten ab Empfang einer vollständigen Akte über den Zulassungsantrag. Die FSMA notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief.

Art. 6 - Die FSMA führt auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen unabhängigen Finanzplaner, die öffentlich zugänglich ist.

Im Verzeichnis werden für jeden unabhängigen Finanzplaner folgende Informationen angegeben: 1. Angaben, die für seine Identifizierung erforderlich sind, 2.Datum, an dem ihm eine Zulassung erteilt wurde, 3. Vermerk, ob er als natürliche Person oder Handelsgesellschaft tätig ist, und in letzterem Fall Gesellschaftsform, 4.gegebenenfalls Datum, an dem seine Zulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, 5. alle anderen Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet. Die FSMA legt fest, unter welchen Bedingungen der Vermerk, dass die Zulassung eines unabhängigen Finanzplaners entzogen wurde, aus dem Verzeichnis gestrichen wird.

Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 dürfen nur unabhängige Finanzplaner, die gemäß vorliegendem Gesetz von der FSMA zugelassen worden sind, und beaufsichtigte Unternehmen: 1. sich der Öffentlichkeit in Belgien als "Finanzplaner" vorstellen oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, 2.in jedweder Form zu erkennen geben, dass sie nichtprofessionellen Kunden Finanzplanungsberatung leisten. § 2 - Nur unabhängige Finanzplaner, die gemäß vorliegendem Gesetz von der FSMA zugelassen worden sind, dürfen: 1. sich der Öffentlichkeit in Belgien als "unabhängige Finanzplaner" vorstellen oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, 2.sich der Öffentlichkeit in Belgien bei der Ausübung ihrer Finanzplanungstätigkeit für nichtprofessionelle Kunden als unabhängig vorstellen, 3. in ihrem Gesellschaftsnamen oder Handelsnamen die Angabe "Finanzplaner" oder eine ähnliche Angabe verwenden. Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. 8 - Die Tätigkeit als unabhängiger Finanzplaner wird von einer natürlichen Person oder einer Handelsgesellschaft ausgeübt.

Art. 9 - Die Hauptverwaltung eines unabhängigen Finanzplaners muss sich in Belgien befinden.

Art. 10 - Der Zulassungsantrag umfasst einen Finanzplan über drei Jahre, dessen Form und Inhalt vom König auf Stellungnahme der FSMA festgelegt werden.

Art. 11 - § 1 - Wird der Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner von einer Gesellschaft eingereicht, muss die Identität der Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, mitgeteilt werden. § 2 - In § 1 erwähnte Personen müssen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen.

Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe anzunehmen hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.

Art. 12 - § 1 - Wird der Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner von einer Gesellschaft eingereicht, müssen Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen ausschließlich natürliche Personen sein. § 2 - Ein unabhängiger Finanzplaner, der als natürliche Person tätig ist, und in § 1 erwähnte Personen und Mitarbeiter, die ermächtigt sind, den unabhängigen Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten, dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute aufgezählten Fälle befinden. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.

Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe anzunehmen hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.

Art. 13 - Die Zulassung als unabhängiger Finanzplaner wird nur erteilt, wenn eine angemessene Organisation im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse vorhanden ist.

Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA die Tragweite dieser Verpflichtung zu bestimmen.

Art. 14 - Die Zulassung wird nur erteilt, wenn eine Versicherung zur Deckung der Berufshaftpflicht des unabhängigen Finanzplaners abgeschlossen worden ist.

Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA Form und Inhalt dieser Verpflichtung zu bestimmen.

Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit Art. 15 - § 1 - Unabhängige Finanzplaner müssen die in Abschnitt 2 vorgesehenen Zulassungsbedingungen jederzeit einhalten.

Sie müssen der FSMA alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung ihrer Erstzulassung melden. § 2 - Unabhängige Finanzplaner sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse einhalten. § 3 - Unabhängige Finanzplaner müssen einen internen Verhaltenskodex, der die vom König auf Stellungnahme der FSMA festgelegten Bedingungen erfüllt, erstellen und dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter und, wenn es sich um Gesellschaften handelt, ihre Verwalter und tatsächlichen Leiter diesen Kodex einhalten.

Art. 16 - Unabhängige Finanzplaner, wenn es sich um Gesellschaften handelt, müssen die FSMA im Voraus über alle Änderungen der über die Gesellschaft ausgeübten Kontrolle informieren. Sie müssen der FSMA alle Unterlagen und Informationen übermitteln, anhand deren sie nachweisen können, dass die betreffenden Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen.

Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe anzunehmen hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.

Die FSMA übermittelt den unabhängigen Finanzplanern binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte eine Stellungnahme über die beabsichtigten Änderungen. Diese Änderungen können nur vorgenommen werden, wenn die FSMA eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat.

Art. 17 - Unabhängige Finanzplaner müssen die FSMA im Voraus über Vorschläge für die Bestellung von Mitarbeitern, die ermächtigt sind, sie bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten, und, wenn es sich um Gesellschaften handelt, ebenfalls über Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen informieren.

Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln unabhängige Finanzplaner der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 12 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.

Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe anzunehmen hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags zur Kontrolle bestimmter beaufsichtigter Unternehmen über Informationen in Bezug auf die Eigenschaften der betreffenden Personen verfügt. Die Belgische Nationalbank teilt der FSMA binnen vierzehn Tagen ab Einreichung des Antrags auf Stellungnahme die Informationen, über die sie verfügt, mit.

Die Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Diese übermittelt den unabhängigen Finanzplanern binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte ihren Beschluss.

Unabhängige Finanzplaner, wenn es sich um Gesellschaften handelt, informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung.

Art. 18 - § 1 - Unabhängige Finanzplaner dürfen ihren Kunden weder Anlageberatung wie in Artikel 46 Nr. 9 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt noch allgemein Beratung in Bezug auf Geschäfte mit individuellen Finanzprodukten leisten. § 2 - Unabhängige Finanzplaner dürfen zu keinem Zeitpunkt Bar- oder Kontengelder oder Finanzprodukte von Kunden entgegennehmen oder halten oder sich gegenüber ihren Kunden in einer Debet-Position befinden.

Unabhängige Finanzplaner dürfen weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto ihrer Kunden haben, außer über Konten der zu ihrem Haushalt gehörenden Mitglieder ihrer Familie und von Handelsgesellschaften, deren tatsächlicher Leiter sie sind.

Art. 19 - Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen unabhängige Finanzplaner das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und seine Ausführungserlasse einhalten.

Art. 20 - Unabhängige Finanzplaner müssen zu den Betriebskosten der FSMA nach Modalitäten beitragen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vom König festgelegt worden sind. Art. 21 - § 1 - Möchten unabhängige Finanzplaner nichtprofessionellen Kunden Finanzplanungsberatung auf dem Staatsgebiet eines anderen Staates, gegebenenfalls über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung, anbieten, notifizieren sie dies der FSMA. Dieser Notifizierung werden Informationen über die beabsichtigten Tätigkeiten, ihre finanzielle Auswirkung und die Folgen dieser Tätigkeiten in Bezug auf die Organisation des unabhängigen Finanzplaners beigefügt.

Binnen acht Tagen ab Empfang dieser Notifizierung bestätigt die FSMA ihren Empfang und teilt dem Antragsteller mit, ob seine Akte vollständig ist. § 2 - Wenn die FSMA auf der Grundlage der in Anwendung von § 1 Absatz 2 mitgeteilten Informationen der Ansicht ist, dass das Projekt nachteilige Auswirkungen auf den unabhängigen Finanzplaner hat, kann sie gegen die Verwirklichung dieses Projekts durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Einspruch erheben.

Der Beschluss der FSMA wird dem unabhängigen Finanzplaner binnen sechzig Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte per Einschreibebrief notifiziert. Notifiziert die FSMA binnen dieser Frist keinen Beschluss, so wird davon ausgegangen, dass sie gegen das Projekt keinen Einspruch erhebt.

Abschnitt 4 - Unabhängigkeit Art. 22 - § 1 - Unter Vorbehalt der in § 2 erwähnten Unvereinbarkeiten dürfen unabhängige Finanzplaner ebenfalls andere berufliche Tätigkeiten ausüben, vorausgesetzt: 1. durch diese Tätigkeiten entsteht kein Interessenkonflikt, 2.sie gefährden nicht ihren Ruf, 3. sie sind organisatorisch und buchhalterisch vollständig von den Finanzplanungstätigkeiten getrennt. Bei der Ausübung dieser anderen beruflichen Tätigkeiten müssen unabhängige Finanzplaner in ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit jeden Verweis auf ihren Status eines unabhängigen Finanzplaners vermeiden, es sei denn zur Gewährleistung ihrer Bekanntheit.

Auf Stellungnahme der FSMA kann der König die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen näher bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen unabhängige Finanzplaner nicht: 1. gleichzeitig über den Status eines unabhängigen Finanzplaners und den Status eines beaufsichtigten Unternehmens verfügen, 2.für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Anlageinstrumente zum Kauf oder zur Zeichnung anbieten, 3. gleichzeitig über den Status eines unabhängigen Finanzplaners und den Status eines Zahlungsinstituts wie im Gesetz vom 21.Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt verfügen, 4. für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter im Handel mit Gold und Edelmetallen oder im Devisenhandel wie in den Artikeln 137 und 139 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt tätig sein, 5. gleichzeitig über den Status eines unabhängigen Finanzplaners und den Status eines Immobilienmaklers wie in Artikel 2 Nr.4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers erwähnt verfügen. § 3 - In § 1 erwähnte Anforderungen und in § 2 erwähnte Verbote sind ebenfalls anwendbar: a) auf Verwalter und tatsächliche Leiter eines unabhängigen Finanzplaners, der in der Rechtsform einer Gesellschaft errichtet ist, und auf Gesellschaften, die sie kontrollieren, b) auf Gesellschaften und Personen, die im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einem unabhängigen Finanzplaner verbunden oder assoziiert sind, c) auf Mitarbeiter eines unabhängigen Finanzplaners. Art. 23 - § 1 - Unabhängige Finanzplaner sind unabhängig von Emittenten und beaufsichtigten Unternehmen. § 2 - Unabhängige Finanzplaner werden ausschließlich von ihren Kunden vergütet. Sie dürfen weder mittelbar noch unmittelbar von beaufsichtigten Unternehmen oder von Emittenten Vergütungen, Provisionen oder andere Zuwendungen erhalten, mit Ausnahme von nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen, die eine verbesserte Kundendienstleistung zur unmittelbaren Folge haben.

KAPITEL 3 - Wohlverhaltensregeln bei der Leistung von Finanzplanungsberatung Art. 24 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: 1. unabhängige Finanzplaner, 2.beaufsichtigte Unternehmen, wenn sie die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben.

Art. 25 - § 1 - Bei der Leistung von Finanzplanungsberatung sorgen unabhängige Finanzplaner und beaufsichtigte Unternehmen dafür, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln. § 2 - Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die sie an Kunden oder potenzielle Kunden richten, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 3 - Bei der Leistung von Finanzplanungsberatung müssen unabhängige Finanzplaner und beaufsichtigte Unternehmen Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches einhalten, als ob ihre nichtprofessionellen Kunden alle Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes wären.

Art. 26 - § 1 - Vor der Leistung von Finanzplanungsberatung müssen Kunden und potenzielle Kunden auf einem dauerhaften Träger zumindest folgende Informationen erhalten: a) vollständige Identität und Kontaktdaten des unabhängigen Finanzplaners oder des beaufsichtigten Unternehmens, der/das Beratungsleistung erbringt, b) Status des unabhängigen Finanzplaners oder des beaufsichtigten Unternehmens, der/das Beratungsleistung erbringt, und Name und Adresse der zuständigen Behörde, die ihm seine Zulassung erteilt hat, c) dass die Finanzplanungsberatung im Prinzip vier Aspekte, das heißt Zivilrecht, Steuerrecht und Steuerwesen, soziale Sicherheit und Existenzsicherheit und wirtschaftlichen und finanziellen Kontext, betreffen muss, d) Kosten der Finanzplanungsberatung und gegebenenfalls kaufmännische Bedingungen für die Leistung der Finanzplanungsberatung, e) allgemeine Beschreibung - gegebenenfalls als Zusammenfassung - der Grundsätze des unabhängigen Finanzplaners oder des beaufsichtigten Unternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten, f) allgemeine Beschreibung - gegebenenfalls als Zusammenfassung - der für Finanzplanungsberatung geltenden Wohlverhaltensregeln. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die übermittelten Informationen werden dem Kunden rechtzeitig auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt. § 2 - Vor der Leistung von Finanzplanungsberatung müssen unabhängige Finanzplaner ihren Kunden und potenziellen Kunden auf einem dauerhaften Träger ebenfalls folgende Informationen übermitteln: a) dass sie unabhängig von Emittenten und beaufsichtigten Unternehmen sind, b) Verbot, mittelbar oder unmittelbar von beaufsichtigten Unternehmen oder von Emittenten Vergütungen, Provisionen und andere in Geldform angebotene Zuwendungen zu erhalten, c) Verbot, Gelder und Finanzprodukte von Kunden entgegenzunehmen und zu halten, d) Verbot, ihren Kunden Anlageberatung wie in Artikel 46 Nr.9 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt und allgemein Beratung in Bezug auf Geschäfte mit individuellen Finanzprodukten zu leisten, e) Verbot, Mandate oder Vollmachten über Konten ihrer Kunden zu haben, außer über Konten der zu ihrem Haushalt gehörenden Mitglieder ihrer Familie und von Handelsgesellschaften, deren tatsächlicher Leiter sie sind. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die übermittelten Informationen werden dem Kunden rechtzeitig auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt.

Art. 27 - Vor der Leistung von Finanzplanungsberatung müssen alle erforderlichen Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere Informationen über seine finanziellen, familiären und beruflichen Verhältnisse und seine Finanzplanungsziele und -bedürfnisse schriftlich eingeholt werden, damit ihm sachdienliche Beratung geleistet werden kann.

Der König kann präzisieren, welche Informationen der Kunde über seine persönlichen Verhältnisse übermitteln muss.

Können die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden, so darf dem betreffenden Kunden keine Finanzplanungsberatung geleistet werden.

Art. 28 - § 1 - Vor der Leistung von Finanzplanunsgberatung muss mit jedem Kunden eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. In dieser Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Parteien niedergelegt und die in Artikel 26 erwähnten Informationen angegeben. § 2 - Möchte der Kunde nicht, dass seine Verhältnisse einer multidisziplinären Analyse unter Berücksichtigung der in Artikel 29 vorgesehenen vier Aspekte unterworfen werden, muss dies in der in § 1 erwähnten Vereinbarung ausdrücklich angegeben werden, wobei zu vermerken ist, welche(n) Aspekt(e) nicht berücksichtigt werden.

Möchte der Kunde, dass sich die Finanzplanungsberatung nicht auf die Optimierung seines gesamten Vermögens, sondern nur auf einen Teil davon bezieht, muss dies in der in § 1 erwähnten Vereinbarung ausdrücklich angegeben werden, wobei zu vermerken ist, welche(n) Teil(e) des Vermögens nicht berücksichtigt werden.

Art. 29 - § 1 - Außer auf ausdrücklichen Antrag des Kunden, der gemäß Artikel 28 § 2 Absatz 1 festgehalten wird, muss die Finanzplanungsberatung auf einer multidisziplinären Analyse der Verhältnisse des Kunden beruhen, in der folgende Aspekte gleichzeitig berücksichtigt werden: a) Zivilrecht, b) Steuerrecht und Steuerwesen, c) soziale Sicherheit und Existenzsicherheit, d) wirtschaftlicher und finanzieller Kontext. § 2 - Außer auf ausdrücklichen Antrag des Kunden, der gemäß Artikel 28 § 2 Absatz 2 festgehalten wird, muss sich die Finanzplanungsberatung auf die Optimierung des gesamten Vermögens des Kunden beziehen. § 3 - Finanzplanungsberatung muss angesichts der gemäß Artikel 27 eingeholten Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kunden und seine Finanzplanungsziele und -bedürfnisse persönlich und sachdienlich sein.

Art. 30 - § 1 - Dem Kunden wird in bestmöglicher Frist ein eindeutiger und vollständiger schriftlicher Bericht über die geleistete Finanzplanungsberatung übergeben. § 2 - In diesem Bericht wird nachgewiesen, dass die geleistete Beratung angesichts der persönlichen Verhältnisse des Kunden und unter Berücksichtigung der in Artikel 29 § 1 erwähnten multidisziplinären Analyse sachdienlich ist.

Art. 31 - Für jeden Kunden wird eine Aufzeichnung erstellt, die eine Abschrift der in Artikel 28 erwähnten Vereinbarung, des in Artikel 30 erwähnten Berichts und alle anderen Belege enthält.

Diese Aufzeichnung wird während mindestens fünf Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung aufbewahrt.

Art. 32 - § 1 - Unabhängige Finanzplaner oder beaufsichtigte Unternehmen, die Finanzplanungsberatung leisten, müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, gegebenenfalls einschließlich der Personen, die sie kontrollieren, ihrer Leiter und Mitarbeiter einerseits und ihren Kunden andererseits oder zwischen ihren Kunden untereinander zu vermeiden und, wenn ein Konflikt sich nicht vermeiden lässt, um diesen Konflikt zu erkennen und zu verwalten, damit verhindert wird, dass dieser den Interessen ihrer Kunden schadet.

Reichen die Vorkehrungen zur Regelung eines Interessenkonflikts nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung der Interessen des Kunden vermieden wird, so werden dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen des Interessenkonflikts eindeutig und auf einem dauerhaften Träger dargelegt, bevor ihm eine Beratungsleistung erbracht wird. Die Unterrichtung ist je nach den persönlichen Verhältnissen des Kunden so ausführlich, dass dieser in Kenntnis der Sachlage beschließen kann, ob er weiterhin auf die angebotenen Dienstleistungen zurückgreift.

Beschließt der Kunde, aus diesem Grund die Finanzplanungsvereinbarung zu beenden, schuldet er keine Entschädigung. § 2 - Beaufsichtigte Unternehmen, die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ausgearbeitet haben, müssen die Anwendung dieser Grundsätze auf Interessenkonflikte ausdehnen, die im Rahmen der Leistung von Finanzplanungsberatung entstehen.

Art. 33 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA Regeln für die Ausführung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Wohlverhaltensregeln und zusätzliche Wohlverhaltensregeln festzulegen, um die Information der Kunden und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

KAPITEL 4 - Leistung von Finanzplanungsberatung durch ausländische Unternehmen Art. 34 - § 1 - Juristische Personen, die dem Recht anderer Staaten unterliegen, ob sie Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind oder nicht, die die in Artikel 3 § 1 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, müssen über eine feste Niederlassung in Belgien verfügen. § 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. in ihrem Herkunftsstaat einem ähnlichen Status wie dem Status als unabhängiger Finanzplaner unterliegen, aufgrund dessen sie dort Finanzplanungsberatung leisten dürfen, 2.für ihre Zweigniederlassung in Belgien vorher eine Zulassung als unabhängiger Finanzplaner gemäß Kapitel 2 erhalten haben, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: i) Die FSMA zieht die Behörden zu Rate, die gegebenenfalls mit der Kontrolle im Herkunftsstaat beauftragt sind, bevor sie über den Zulassungsantrag der Zweigniederlassung befindet. ii) Zweigniederlassungen, die die Zulassung der FSMA erhalten haben, werden in eine Sonderrubrik des Verzeichnisses eingetragen. iii) Die in Artikel 9 erwähnte Bedingung bezieht sich auf die in Belgien durchgeführten Tätigkeiten. iv) Anforderungen in Bezug auf Personen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, gelten für Inhaber des Kapitals der Gesellschaft nach ausländischem Recht, während Anforderungen in Bezug auf Leiter für Leiter der belgischen Zweigniederlassung gelten, 3. bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in Belgien die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, wobei: i) Artikel 21 nicht anwendbar ist, ii) für die Anwendung von Artikel 22 unter dem Begriff "unabhängiger Finanzplaner" die Zweigniederlassung und das ausländische Unternehmen zu verstehen sind. § 3 - In Abweichung von § 2 dürfen belgische Zweigniederlassungen von Unternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat einem harmonisierten Status unterliegen, der dem Status eines beaufsichtigten Unternehmens gleichwertig ist und die Leistung von Finanzplanungsberatung nicht ausschließt, obwohl er keinen Pass für die Leistung solcher Beratung gewährt, von Rechts wegen die in Artikel 3 § 1 erwähnte Tätigkeit ausüben.

Bei der Ausübung der in Artikel 3 § 1 erwähnten Tätigkeit halten die betreffenden Unternehmen die in Kapitel 3 vorgesehenen Wohlverhaltensregeln ein. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 dürfen Unternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat einem harmonisierten Status unterliegen, der dem Status eines beaufsichtigten Unternehmens gleichwertig ist, sofern dieser Status ihnen einen Pass für die Leistung von Finanzplanungsberatung gewährt, von Rechts wegen die in Artikel 3 § 1 erwähnte Tätigkeit entweder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben.

Bei der Ausübung der in Artikel 3 § 1 erwähnten Tätigkeit halten die betreffenden Unternehmen die in Kapitel 3 vorgesehenen Wohlverhaltensregeln ein.

Die FSMA informiert die betreffenden Unternehmen über die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die ihres Wissens von allgemeinem Interesse sind. Diese Bestimmungen allgemeinen Interesses werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.

KAPITEL 5 - Organisation der Kontrolle und administrative Maßnahmen Art. 35 - § 1 - Die FSMA ist mit der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen beauftragt. § 2 - Die FSMA kann von Personen, die in Belgien Finanzplanungsberatung leisten, die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen Informationen anfordern, die binnen der von ihr festgelegten Frist zu erteilen sind. Die FSMA kann ebenfalls vor Ort Ermittlungen durchführen, alle Daten, die die Person, die Finanzplanungsberatung leistet, besitzt, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen. § 3 - Im Hinblick auf eine gute Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Maßnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes arbeitet die FSMA gegebenenfalls mit der Belgischen Nationalbank, wenn beaufsichtigte Unternehmen unter der Kontrolle der Nationalbank betroffen sind, und mit den Behörden anderer Staaten, die ähnliche Befugnisse haben, zusammen. Die FSMA kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen. Die FSMA informiert sie über alle aufgrund der Artikel 37 bis 39 gegenüber Unternehmen unter deren Kontrolle getroffenen Maßnahmen.

Art. 36 - Stellt die FSMA fest, dass ein unabhängiger Finanzplaner oder eine Zweigniederlassung eines in Artikel 34 § 2 erwähnten ausländischen Unternehmens die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, ermittelt sie die Verstöße und fordert ihn/sie auf, binnen der von ihr festgelegten Frist diese Verstöße zu beheben. Sie kann diese Frist verlängern.

Während dieser Frist kann die FSMA die Ausübung der Finanzplanungstätigkeit ganz oder teilweise verbieten und die Zulassung aussetzen.

Stellt die FSMA nach Ablauf dieser Frist fest, dass die Verstöße nicht behoben wurden, kann sie die Zulassung als unabhängiger Finanzplaner entziehen.

Art. 37 - Stellt die FSMA fest, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht oder ein in Artikel 34 § 3 oder 4 erwähntes ausländisches Unternehmen bei der Leistung von Finanzplanungsberatung an nichtprofessionelle Kunden auf belgischem Staatsgebiet die Wohlverhaltensregeln, die in Kapitel 3 oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vorgesehen sind, nicht einhält, ermittelt sie die Verstöße und fordert es auf, diese Verstöße binnen der von ihr festgelegten Frist zu beheben. Sie kann diese Frist verlängern.

Art. 38 - § 1 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA in Bezug auf Personen, die den ihnen aufgrund der Artikel 36 oder 37 gemachten Aufforderungen nicht nachkommen: 1. ein Zwangsgeld von höchstens 250.000 EUR pro Verstoß oder 5.000 EUR pro Verzugstag gegen sie verhängen, 2. öffentlich bekannt geben, dass diese Personen den Aufforderungen nicht nachgekommen sind. § 2 - In Ausführung von § 1 von der FSMA auferlegte Zwangsgelder werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen.

KAPITEL 6 - Sanktionen Abschnitt 1 - Verwaltungsstrafen Art. 39 - § 1 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der betreffenden Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 75.000 EUR beläuft. § 2 - In Ausführung von § 1 von der FSMA auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen.

Abschnitt 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 40 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer: 1. Finanzplanungsberatung leistet, ohne über einen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Status zu verfügen, 1.die Bestimmungen von Artikel 7 nicht einhält, 3. die Bestimmungen der Artikel 18 oder 22 §§ 1 und 2 nicht einhält. § 2 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer mit betrügerischer Absicht: 1. versäumt, der FSMA in Ausführung der Bestimmungen von Kapitel 2 Änderungen der Angaben, die Teil seiner Zulassungsakte sind, mitzuteilen, 2.versäumt, der FSMA eine aufgrund der Artikel 16 oder 17 erforderliche Information mitzuteilen, 3. die Bestimmungen der Artikel 22 § 3 oder 23 nicht einhält. § 3 - Personen, die sich weigern, von der FSMA angeforderte Auskünfte und Unterlagen zu liefern, die notwendig sind, um die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu kontrollieren, die sich von der FSMA getroffenen Untersuchungsmaßnahmen widersetzen oder die eine falsche Erklärung abgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt. § 4 - Personen, die wegen einer der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, kann die definitive oder zeitweilige Schließung eines Teils der Räumlichkeiten oder aller Räumlichkeiten, die zur Leistung von Finanzplanungsberatung genutzt werden, auferlegt werden. § 5 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.

KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen, Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen Art. 41 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird durch eine Nr. 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22. im Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen erwähnte unabhängige Finanzplaner." Art. 42 - In Artikel 16 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 4 bis 15" jeweils durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 4 bis 15 und 22" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden die Wörter "Nr. 4, 6, 8, 11, 13, 14 und 15" durch die Wörter "Nr. 4, 6, 8, 11, 13, 14, 15 und 22" ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 513 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird § 2/1 aufgehoben.

Art. 45 - 48 - [Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen] Art. 49 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes übertragenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministers und des für Verbraucher zuständigen Ministers aus.

Art. 50 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 44 und 46 bis 48 am zehnten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die keine beaufsichtigten Unternehmen sind, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf belgischem Staatsgebiet nichtprofessionellen Kunden Finanzplanungsberatung leisten, dürfen diese Tätigkeit vorläufig weiter ausüben, bis die FSMA über den Zulassungsantrag befunden hat.

Die betreffenden Personen müssen jedoch binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine vollständige Zulassungsantragsakte gemäß Artikel 5 einreichen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^