gepubliceerd op 21 september 2023
Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 APRIL 2019. - Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de
wet van 23 april 2020Relevante gevonden documenten
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23/04/2020
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12/10/2021
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2021032728
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende wijzigingen van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de programmawet van 29 maart 2012, inzake de verwerking van persoongegevens via het e-notariaat. - Duitse vertaling
sluiten houdende wijzigingen van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake de verwerking van persoongegevens via het e-notariaat (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2020); - de
wet van 11 juni 2020Relevante gevonden documenten
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11/06/2020
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19/06/2020
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2020041744
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federale overheidsdienst financien
Wet tot aanpassing van verscheidene belastingwetboeken aan de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek
sluiten tot aanpassing van verscheidene belastingwetboeken aan de wet van 5 mei 2019 houdende diverse bepalingen in strafzaken en inzake erediensten, en tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie en van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2020); - de
wet van 26 januari 2021Relevante gevonden documenten
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26/01/2021
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11/07/2022
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2022041126
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de dematerialisatie van de relaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën, de burgers, rechtspersonen en bepaalde derden en tot wijziging van diverse fiscale wetboeken en wetten. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
sluiten betreffende de dematerialisatie van de relaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën, de burgers, rechtspersonen en bepaalde derden en tot wijziging van diverse fiscale wetboeken en wetten (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2021); - de
wet van 7 februari 2021Relevante gevonden documenten
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07/02/2021
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2021040322
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federale overheidsdienst financien
Wet houdende diverse wijzigingen aan het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten, aan het Wetboek der successierechten, aan het Wetboek diverse rechten en taksen en aan de hypotheekwet van 16 december 1851, alsook aan het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen
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07/02/2021
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10/03/2022
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2022020362
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende diverse wijzigingen aan het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten, aan het Wetboek der successierechten, aan het Wetboek diverse rechten en taksen en aan de hypotheekwet van 16 december 1851, alsook aan het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels
sluiten houdende diverse wijzigingen aan het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten, aan het Wetboek der successierechten, aan het Wetboek diverse rechten en taksen en aan de hypotheekwet van 16 december 1851, alsook aan het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2021); - de
wet van 20 december 2021Relevante gevonden documenten
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20/12/2021
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05/09/2022
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2022041508
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot invoering van diverse bepalingen inzake de invordering en tot aanpassing van bepalingen ten gevolge van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels
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20/12/2021
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2021034484
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federale overheidsdienst financien
Wet tot invoering van diverse bepalingen inzake de invordering en tot aanpassing van bepalingen ten gevolge van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen
sluiten tot invoering van diverse bepalingen inzake de invordering en tot aanpassing van bepalingen ten gevolge van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2021); - de
wet van 19 januari 2022Relevante gevonden documenten
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19/01/2022
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14/03/2022
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2022030600
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Wet houdende boek 2, titel 3, "Relatievermogensrecht" en boek 4 "Nalatenschappen, schenkingen en testamenten" van het Burgerlijk Wetboek
sluiten houdende boek 2, titel 3, "Relatievermogensrecht" en boek 4 "Nalatenschappen, schenkingen en testamenten" van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2022); - de
wet van 21 januari 2022Relevante gevonden documenten
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21/01/2022
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28/01/2022
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2022040046
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federale overheidsdienst financien
Wet houdende diverse fiscale bepalingen
sluiten houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022, err. van 7 maart 2022); - de
wet van 30 juli 2022Relevante gevonden documenten
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30/07/2022
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08/08/2022
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2022015553
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federale overheidsdienst justitie
Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II
sluiten om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2022); - de
wet van 6 december 2022Relevante gevonden documenten
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06/12/2022
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21/12/2022
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2022034748
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federale overheidsdienst justitie
Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis
sluiten om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis (Belgisch Staatsblad van 21 december 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
13. APRIL 2019 - GESETZBUCH ÜBER DIE GÜTLICHE BEITREIBUNG UND DIE ZWANGSBEITREIBUNG VON STEUERFORDERUNGEN UND NICHTSTEUERLICHEN FORDERUNGEN TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetzbuch regelt die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung der Steuerforderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr.7 bestimmt und der nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 8 bestimmt, deren Beitreibung von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet wird.
Vorliegendes Gesetzbuch regelt jedoch nicht die Beitreibung: 1. von Summen, deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, außer im Falle der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die durch vorerwähntes Gesetz vom 21. Februar 2003 ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, 2. von strafrechtlichen Verurteilungen zu einer Geldbuße, zur Einziehung einer Geldsumme, die das Entstehen einer auf das Vermögen des Verurteilten beitreibbaren Forderung umfasst, zu Gerichtskosten oder zu einer Beitragszahlung sowie von anderen Verpflichtungen zur Zahlung einer Geldsumme in Strafsachen, außer im Falle der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die durch das Strafgesetzbuch, durch das Strafprozessgesetzbuch oder durch die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die durch den Königlichen Erlass vom 28.Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen festgelegt worden ist, ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.
Vorliegendes Gesetzbuch steht der Anwendung der Bestimmungen nicht im Wege, die in den Steuergesetzen, in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder im allgemeinen Recht enthalten sind und mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches vereinbar sind, und es steht insbesondere dem Recht des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu fordern.
In Abweichung von Absatz 3 sind die Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4 des Zivilgesetzbuches über die Aufrechnung nicht anwendbar.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen sowie Modalitäten und Bedingungen für die Versendung und Notifizierung von Dokumenten Art. 2 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Einnehmer": den Rechnungspflichtigen der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung der in Nr.7 und Nr. 8 erwähnten Forderungen beauftragt ist und dem Rechnungshof gegenüber verantwortlich ist, 2. "mit der Beitreibung beauftragten Beamten": die Personalmitglieder der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 3."Person": a) eine natürliche Person, b) eine juristische Person, c) eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, eine Treuhandgesellschaft, eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit oder andere Zusammenschlüsse oder Organisationen, 4."Ehepartner": eine verheiratete Person oder einen gesetzlich Zusammenwohnenden, 5. "Schuldner": a) die Person, auf deren Namen Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen in der Heberolle oder in dem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind oder gegen die eine gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ausgesprochen worden ist, b) den tatsächlichen Schuldner des Immobiliensteuervorabzugs in dem in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Fall, 6."Mitschuldner": unter Vorbehalt des Artikels 11 Absatz 2 die Person, die nicht in der Heberolle oder in dem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen ist, in dem Maße, wie sie aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, der Steuergesetze, der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder des allgemeinen Rechts zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen verpflichtet ist, 7. "Steuerforderungen": a) folgende Steuern, Vorabzüge und Gebühren: i.die in Artikel 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkommensteuern einschließlich der in Artikel 463bis desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlaghundertstel und der in Artikel 465 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlagsteuern, ii. die in Artikel 249 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorabzüge einschließlich der in Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlaghundertstel, iii. die in Artikel 1 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnten den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern einschließlich der in Artikel 42 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlagzehntel, iv. die durch das Mehrwertsteuergesetzbuch eingeführte Mehrwertsteuer, v. die in Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten Steuern, vi.die in Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Gebühr für die Eintragung in die Liste, b) Zuschläge, administrative und steuerrechtliche Geldbußen und Nebenforderungen, die sich auf die in Buchstabe a) erwähnten Steuern, Vorabzüge und Gebühren beziehen, sowie Nebenforderungen, die sich auf diese Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen beziehen: Diese Begriffe müssen im Sinne der betreffenden Gesetzbücher gelesen werden.Unter dem Begriff "Nebenforderungen" versteht man Verzugszinsen, Vollstreckungskosten erwähnt in Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches und Kosten des Schätzungsverfahrens erwähnt in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, 8. "nichtsteuerlichen Forderungen": a) jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe nichtsteuerlicher Art, die dem Staat oder staatlichen Einrichtungen geschuldet wird und deren Beitreibung von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet wird, b) jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe nichtsteuerlicher Art, die den Gemeinschaften, den Regionen und den von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses geschuldet wird und deren Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 18.Dezember 1986 von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet wird, c) jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe, deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen gewährleistet werden.
Unter dem Begriff "Nebenforderungen" erwähnt in den Buchstaben a), b) und c) versteht man Verzugszinsen und Vollstreckungskosten erwähnt in Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches sowie Betriebskosten erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, 9. "Steuergesetzen": die Steuergesetzbücher mit Ausnahme des vorliegenden Gesetzbuches, die Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen, die steuerrechtliche Bestimmungen enthalten, sowie die in Ausführung dieser Gesetzbücher, Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen erlassenen Bestimmungen, 10."Gesetz vom 18. Dezember 1986": das Gesetz vom 18. Dezember 1986 zur Ermächtigung der mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen für Rechnung der Gemeinschaften, der Regionen und der von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses, 11. "Widerspruch": eine durch oder aufgrund der Steuergesetze organisierte vorherige administrative Beschwerde im Sinne der Artikel 1385decies und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches, 12."Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit": die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer im Register. § 2 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen für die Versendung und Notifizierung der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Dokumente fest, wenn diese Modalitäten und Bedingungen in vorliegendem Gesetzbuch noch nicht vorgesehen sind.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 2 wie folgt: "Art. 2 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Einnehmer": den Rechnungspflichtigen der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung der in Nr.7 und Nr. 8 erwähnten Forderungen beauftragt ist und dem Rechnungshof gegenüber verantwortlich ist, 2. "mit der Beitreibung beauftragten Beamten": die Personalmitglieder der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 3."Person": a) eine natürliche Person, b) eine juristische Person, c) eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, eine Treuhandgesellschaft, eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit oder andere Zusammenschlüsse oder Organisationen, 4."Ehepartner": eine verheiratete Person oder einen gesetzlich Zusammenwohnenden, 5. "Schuldner": a) die Person, auf deren Namen Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen in der Heberolle oder in dem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind oder gegen die eine gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ausgesprochen worden ist, b) den tatsächlichen Schuldner des Immobiliensteuervorabzugs in dem in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Fall, 6."Mitschuldner": unter Vorbehalt des Artikels 11 Absatz 2 die Person, die nicht in der Heberolle oder in dem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen ist, in dem Maße, wie sie aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, der Steuergesetze, der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder des allgemeinen Rechts zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen verpflichtet ist, 7. "Steuerforderungen": a) folgende Steuern, Vorabzüge und Gebühren: i.die in Artikel 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkommensteuern einschließlich der in Artikel 463bis desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlaghundertstel und der in Artikel 465 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlagsteuern, ii. die in Artikel 249 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorabzüge einschließlich der in Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlaghundertstel, iii. die in Artikel 1 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnten den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern einschließlich der in Artikel 42 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlagzehntel, iv. die durch das Mehrwertsteuergesetzbuch eingeführte Mehrwertsteuer, v. die in Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten Steuern, vi.die in Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Gebühr für die Eintragung in die Liste, b) Zuschläge, administrative und steuerrechtliche Geldbußen und Nebenforderungen, die sich auf die in Buchstabe a) erwähnten Steuern, Vorabzüge und Gebühren beziehen, sowie Nebenforderungen, die sich auf diese Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen beziehen: Diese Begriffe müssen im Sinne der betreffenden Gesetzbücher gelesen werden.Unter dem Begriff "Nebenforderungen" versteht man Verzugszinsen, Vollstreckungskosten erwähnt in Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches und Kosten des Schätzungsverfahrens erwähnt in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, 8. "nichtsteuerlichen Forderungen": a) jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe nichtsteuerlicher Art, die dem Staat oder staatlichen Einrichtungen geschuldet wird und deren Beitreibung von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet wird, b) jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe nichtsteuerlicher Art, die den Gemeinschaften, den Regionen und den von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses geschuldet wird und deren Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 18.Dezember 1986 von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet wird, c) jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe, deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen gewährleistet werden.
Unter dem Begriff "Nebenforderungen" erwähnt in den Buchstaben a), b) und c) versteht man Verzugszinsen und Vollstreckungskosten erwähnt in Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches sowie Betriebskosten erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, 9. "Steuergesetzen": die Steuergesetzbücher mit Ausnahme des vorliegenden Gesetzbuches, die Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen, die steuerrechtliche Bestimmungen enthalten, sowie die in Ausführung dieser Gesetzbücher, Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen erlassenen Bestimmungen, 10."Gesetz vom 18. Dezember 1986": das Gesetz vom 18. Dezember 1986 zur Ermächtigung der mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen für Rechnung der Gemeinschaften, der Regionen und der von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses, 11. "Widerspruch": eine durch oder aufgrund der Steuergesetze organisierte vorherige administrative Beschwerde im Sinne der Artikel 1385decies und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches, 12."Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit": die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer im Register, [13. "Einschreibesendung": einen Brief mit oder ohne Empfangsbestätigung, der beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter abgegeben wird und von diesem Anbieter elektronisch oder nicht elektronisch an einen zuvor bestimmten Empfänger gesendet wird und der einen rechtlichen Wert hat, da er es ermöglicht, den Nachweis des Datums der Versendung und des Empfangs des Schreibens durch den Empfänger zu erhalten, 14. "eBox": den Dienst, der natürlichen Personen von dem für die Digitale Agenda zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst und Inhabern einer Unternehmensnummer vom Landesamt für soziale Sicherheit angeboten wird, der durch das Gesetz vom 27.Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox eingerichtet worden ist und der es den Empfängern ermöglicht, elektronische Nachrichten mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auszutauschen, 15. "fortgeschrittenem elektronischem Siegel": ein elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr.910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.] § 2 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen für die Versendung und Notifizierung der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Dokumente fest, wenn diese Modalitäten und Bedingungen in vorliegendem Gesetzbuch noch nicht vorgesehen sind. [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 13 bis 15 eingefügt durch Art. 154 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" KAPITEL 3 - Einnehmer und Vertretung des Belgischen Staates Art. 3 - Der Einnehmer ist mit der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragt.
Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem Einnehmer durch das vorliegende Gesetzbuch, die Steuergesetze, die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder andere spezifische Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden, erhebt der Einnehmer auch die Klagen, die direkt oder indirekt mit der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen im Namen des Belgischen Staates, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, oder des Gläubigers, für dessen Rechnung der Einnehmer handelt, in Zusammenhang stehen.
Art. 5 - Bei Verfahren, an denen ein Einnehmer oder ein Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beteiligt ist, kann das persönliche Erscheinen im Namen des Belgischen Staates, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, oder des Gläubigers, für dessen Rechnung der Einnehmer oder der Generalberater handelt, durch den betreffenden Einnehmer oder Generalberater oder durch einen anderen zu diesem Zweck bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen erfolgen.
Bei Gesamtinsolvenzverfahren, an denen ein Einnehmer oder der Belgische Staat, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, beteiligt ist, können außerdem die mit dem Gesamtinsolvenzverfahren verbundenen Handlungen und Formalitäten im Namen des Belgischen Staates, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, oder des Gläubigers, für dessen Rechnung der Einnehmer die Beitreibung gewährleistet, von dem betreffenden Einnehmer oder einem anderen zu diesem Zweck bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorgenommen werden.
KAPITEL 4 - Vollstreckungstitel und ihre Vollstreckbarkeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Unbeschadet des Ergreifens von Sicherungs- oder Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch, den Steuergesetzen, den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder dem allgemeinen Recht wird die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf der Grundlage einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, oder auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen Forderungen vorgenommen. § 2 - Falls die Heberolle oder das Einnahme- und Beitreibungsregister erwähnt in § 1 auf elektronischem Wege erstellt werden, werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts dieser Heberolle oder dieses Einnahme- und Beitreibungsregisters durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche - im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge - für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches notwendig ist. § 4 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche veröffentlicht auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Informationen, die Personen, deren Daten verarbeitet werden, benötigen, um ihre in den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechte auszuüben. § 5 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte Weiterverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, werden die Einnahme- und Beitreibungsregister und die Heberollen nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie erstellt oder geführt werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember des Jahres endet, das auf das Jahr folgt, in dem die Verjährung aller Handlungen eingetreten ist, die in die Zuständigkeit des in § 3 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und in dem gegebenenfalls die vollständige Zahlung aller damit zusammenhängenden Beträge sowie die endgültige Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der damit zusammenhängenden administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel erfolgt ist.
Art. 7 - Die Heberolle und das Einnahme- und Beitreibungsregister sind auch gegenüber den Mitschuldnern vollstreckbar.
Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern Art. 8 - Die Einkommensteuer oder der Vorabzug, die/der auf den Namen mehrerer Personen in der Heberolle eingetragen ist, kann zu Lasten jeder von ihnen nur für den Teil beigetrieben werden, der sich auf ihre eigenen Einkünfte bezieht.
Die Heberolle ist gegenüber jeder dieser Personen in dem Maße vollstreckbar, wie die Einkommensteuer oder der Vorabzug aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, der Steuergesetze oder des allgemeinen Rechts zu ihren Lasten beigetrieben werden kann.
Art. 9 - Die Beitreibung einer Einkommensteuer, die gemäß Artikel 126 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die Einkünfte eines tatsächlich getrennten Ehepartners festgelegt wird, darf nur zu Lasten des anderen Ehepartners vorgenommen werden unter der Bedingung, dass: 1. dem Ehepartner, auf dessen Einkünfte die Steuer festgelegt worden ist, eine in Artikel 13 § 1 erwähnte Mahnung zugesendet worden ist, 2.dem anderen Ehepartner innerhalb einer Frist, die am fünfzehnten Werktag nach dem Werktag beginnt, an dem die Mahnung dem Ehepartner zugesendet worden ist, auf dessen Einkünfte die Steuer festgelegt worden ist, und am Ende des vierten Monats nach dieser Versendung endet, eine in Artikel 13 § 2 erwähnte Mahnung zugesendet worden ist.
Keine Mahnung darf dem Ehepartner zugesendet werden, auf dessen Einkünfte die Steuer festgelegt worden ist, solange er die Verpflichtungen des ihm gegebenenfalls bewilligten Bereinigungsplans einhält.
Art. 10 - § 1 - Die Einkommensteuer oder der Teil der Einkommensteuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines der Ehepartner sowie der Vorabzug und die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, die auf den Namen eines der Ehepartner in der Heberolle eingetragen sind, dürfen ungeachtet des ehelichen Güterstands oder der notariellen Vereinbarung, in der die Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens geregelt sind, auf die eigenen und gemeinsamen Güter der beiden Ehepartner beigetrieben werden.
Die Einkommensteuer oder der Teil der Einkommensteuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines der Ehepartner sowie der Mobiliensteuervorabzug, der Berufssteuervorabzug und die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, die auf den Namen eines der Ehepartner in der Heberolle eingetragen sind, dürfen jedoch nicht auf die eigenen Güter des anderen Ehepartners beigetrieben werden, wenn dieser nachweist: 1. dass er sie vor der Ehe oder vor der Abgabe der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen besaß oder 2.dass sie aus einer Erbschaft oder aus einer von einer anderen Person als seinem Ehepartner getätigten Schenkung hervorgehen oder 3. dass er sie mit Geldern erworben hat, die aus der Realisierung solcher Güter hervorgehen, oder 4.dass es sich um Einkünfte handelt, die ihm gemäß dem Zivilrecht eigen sind, oder um Güter, die er mit solchen Einkünften erworben hat. § 2 - In Abweichung von § 1 können im Falle der tatsächlichen Trennung der Ehepartner die Einkommensteuer auf die ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Jahr der tatsächlichen Trennung erworbenen Einkünfte eines der Ehepartner sowie der Mobiliensteuervorabzug, der Berufssteuervorabzug und die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, die ab demselben Kalenderjahr auf den Namen eines der Ehepartner in die Heberolle eingetragen werden, nicht mehr auf die Einkünfte des anderen Ehepartners oder auf Güter, die Letzterer mit diesen Einkünften erworben hat, beigetrieben werden. § 3 - Nach der Auflösung der Ehe oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches können Einkommensteuern und Vorabzüge in Bezug auf Einkünfte, die die Ehepartner vor dieser Auflösung oder Beendigung erworben haben, sowie den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern, die sich auf den Zeitraum vor dieser Auflösung oder Beendigung beziehen, in der in den Paragraphen 1 und 2 beschriebenen Weise auf die Güter der beiden Ehepartner beigetrieben werden. § 4 - Paragraph 1 ist nicht auf Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern anwendbar, die sich auf den Zeitraum vor der Eheschließung und vor der Abgabe der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beziehen.
Art. 11 - Bis zur Eintragung einer Eigentumsveränderung in den Katasterunterlagen haftet der ehemalige Inhaber des Rechts an den steuerpflichtigen Gütern beziehungsweise haften seine Erben unbeschadet des Regresses gegen den neuen Inhaber des Rechts für die Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass das Recht auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, und teilen die vollständige Identität und Adresse des neuen Inhabers mit.
Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis erbracht oder die Eigentumsveränderung von einem mit der Beitreibung beauftragten Beamten festgestellt, kann die Beitreibung des Immobiliensteuervorabzugs, der auf den Namen des ehemaligen Inhabers des Rechts in die Heberolle eingetragen wurde, aufgrund derselben Heberolle zu Lasten des tatsächlichen Schuldners des Vorabzugs vorgenommen werden. Dieser Schuldner erhält eine neue Ausfertigung des Steuerbescheids mit der Angabe, dass dieser Steuerbescheid aufgrund vorliegender Bestimmung ausgestellt wurde und er die Eigenschaft eines Schuldners im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches erhalten hat.
Unter "Eigentumsveränderung" versteht man jede Änderung, die ein Eigentum erfährt, entweder weil es den Eigentümer wechselt oder weil das Gut mit einem Erbpacht-, Nießbrauch-, Erbbau-, Gebrauchs- oder Wohnrecht belastet wird oder weil eines dieser Rechte erlischt.
Unter "Inhaber des Rechts" versteht man die Person, die das dingliche Recht innehat, aufgrund dessen der Immobiliensteuervorabzug geschuldet wird.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 11 wie folgt: "Art. 11 - Bis zur Eintragung einer Eigentumsveränderung in den Katasterunterlagen haftet der ehemalige Inhaber des Rechts an den steuerpflichtigen Gütern beziehungsweise haften seine Erben unbeschadet des Regresses gegen den neuen Inhaber des Rechts für die Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass das Recht auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, und teilen die vollständige Identität und Adresse des neuen Inhabers des Rechts [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] mit. [Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird der Nachweis, dass das Recht auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, in verschlossenem Umschlag erbracht und werden die vollständige Identität und Adresse des neuen Inhabers in verschlossenem Umschlag mitgeteilt.] Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis erbracht oder die Eigentumsveränderung von einem mit der Beitreibung beauftragten Beamten festgestellt, kann die Beitreibung des Immobiliensteuervorabzugs, der auf den Namen des ehemaligen Inhabers des Rechts in die Heberolle eingetragen wurde, aufgrund derselben Heberolle zu Lasten des tatsächlichen Schuldners des Vorabzugs vorgenommen werden. Dieser Schuldner erhält [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] eine neue Ausfertigung des Steuerbescheids mit der Angabe, dass dieser Steuerbescheid aufgrund vorliegender Bestimmung ausgestellt wurde und er die Eigenschaft eines Schuldners im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches erhalten hat. [Ist der tatsächliche Schuldner des Vorabzugs gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, erhält er die neue Ausfertigung des Steuerbescheids in verschlossenem Umschlag.] Unter "Eigentumsveränderung" versteht man jede Änderung, die ein Eigentum erfährt, entweder weil es den Eigentümer wechselt oder weil das Gut mit einem Erbpacht-, Nießbrauch-, Erbbau-, Gebrauchs- oder Wohnrecht belastet wird oder weil eines dieser Rechte erlischt.
Unter "Inhaber des Rechts" versteht man die Person, die das dingliche Recht innehat, aufgrund dessen der Immobiliensteuervorabzug geschuldet wird. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 155 Nr. 1 und 2 des G. vom 26.
Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); Abs. 2 abgeändert durch Art. 155 Nr. 3 und 4 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 12 - Die Verwaltung oder Einrichtung, die ein Gut des Staates, einer Gemeinschaft oder einer Region verwaltet, haftet für die Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs in Bezug auf dieses Gut. [Art. 12/1 - Die Beitreibung der Einkommensteuern, die von einer Gesellschaft geschuldet werden, die Gegenstand einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens war, und die je nach Fall zu Lasten der Gesellschaft, die Gegenstand des Vorgangs war, der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften festgelegt werden, erfolgt auch je nach Fall zu Lasten der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften und in diesem letzten Fall außer bei abweichenden Angaben in der Urkunde zur Feststellung des Vorgangs zu Lasten der verschiedenen begünstigten Gesellschaften im Verhältnis zum Realwert des Reinvermögens, das jede von ihnen erhalten hat.] [Art. 12/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)] [Art. 12/2 - Die Beitreibung der Einkommensteuern, die zu Lasten von Gesellschaften wie in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt festgelegt werden, kann direkt zu Lasten der Aktionäre oder Gesellschafter vorgenommen werden, sofern diese Steuern proportional dem Anteil dieser Aktionäre oder Gesellschafter am Kapital entsprechen.] [Art. 12/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)] TITEL 2 - Gütliche Beitreibung KAPITEL 1 - Mahnung Art. 13 - § 1 - Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Schuldners vorgenommen, wird eine Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per gewöhnliche Post an den Schuldner gesendet. Die Mahnung ist ab dem dritten Werktag [nach dem Datum ihrer Versendung wirksam, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall ist die Mahnung ab dem Datum ihrer Versendung wirksam. Außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, darf diese Mahnung] erst nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden.
Hat der Schuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet. § 2 - Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Mitschuldners vorgenommen, wird eine Mahnung, die eine Ausfertigung des Steuerbescheids oder eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung, die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Gründe und den Betrag seiner Schuld enthält, per gewöhnliche Post an den Mitschuldner gesendet. Die Mahnung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam. [Außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, darf diese Mahnung erst] nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden.
Hat der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet.
Was Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern betrifft, beginnt mit der Versendung der Ausfertigung des Steuerbescheids gemäß Absatz 1 zugunsten des Mitschuldners die in den Artikeln 371 und 373 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Widerspruchsfrist zu laufen, und zwar ab dem Datum, an dem diese Versendung wirksam wird. § 3 - Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen können erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die am Datum des Wirksamwerdens der in § 1 oder § 2 erwähnten Mahnung beginnt, gemäß der die Beitreibung zu Lasten eines Schuldners beziehungsweise eines Mitschuldners vorgenommen wird, durch ein erstes Vollstreckungsmittel beigetrieben werden, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall können sie ab diesem Datum des Wirksamwerdens durch ein Vollstreckungsmittel beigetrieben werden.
Als Vollstreckungsmittel im Sinne des vorliegenden Artikels gelten die in Teil 5 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel sowie die in Artikel 21 erwähnte Drittvollstreckungspfändung. § 4 - Sofern in vorliegendem Gesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist, steht vorliegender Artikel weder dem Ergreifen von Sicherungs- oder Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch, den Steuergesetzen, den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder dem allgemeinen Recht noch dem Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, noch der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 im Wege.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen das Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, sowie die Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 334 erwähnten vorsorglichen Verwendung, gegenüber einem Mitschuldner erst ab dem Datum des Wirksamwerdens der Mahnung erfolgen, die gemäß § 2 an ihn gesendet wurde. [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 20.
Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 13 wie folgt: "Art. 13 - § 1 - [Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Schuldners vorgenommen, wird eine Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform an den Schuldner gesendet. Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Forderung in verschlossenem Umschlag versendet. Die Mahnung ist ab dem ersten Werktag nach dem Datum der Zurverfügungstellung auf dieser Plattform oder, im Falle einer Versendung in verschlossenem Umschlag, ab dem dritten Werktag nach dem Datum dieser Versendung in verschlossenem Umschlag wirksam. Diese Mahnung darf erst nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden.] [Hat der Schuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.] § 2 - [Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Mitschuldners vorgenommen, wird eine Mahnung, die eine Ausfertigung des Steuerbescheids oder eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung, die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Gründe und den Betrag seiner Schuld enthält, über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform an den Mitschuldner gesendet. Für Mitschuldner, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Forderung in verschlossenem Umschlag versendet. Die Mahnung ist ab dem ersten Werktag nach dem Datum der Zurverfügungstellung auf dieser Plattform oder, im Falle einer Versendung in verschlossenem Umschlag, ab dem dritten Werktag nach dem Datum dieser Versendung in verschlossenem Umschlag wirksam. Diese Mahnung darf erst nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden.] [Hat der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.] Was Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern betrifft, beginnt mit der Versendung der Ausfertigung des Steuerbescheids gemäß Absatz 1 zugunsten des Mitschuldners die in den Artikeln 371 und 373 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Widerspruchsfrist zu laufen, und zwar ab dem Datum, an dem diese Versendung wirksam wird. § 3 - Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen können erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die am Datum des Wirksamwerdens der in § 1 oder § 2 erwähnten Mahnung beginnt, gemäß der die Beitreibung zu Lasten eines Schuldners beziehungsweise eines Mitschuldners vorgenommen wird, durch ein erstes Vollstreckungsmittel beigetrieben werden, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall können sie ab diesem Datum des Wirksamwerdens durch ein Vollstreckungsmittel beigetrieben werden.
Als Vollstreckungsmittel im Sinne des vorliegenden Artikels gelten die in Teil 5 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel sowie die in Artikel 21 erwähnte Drittvollstreckungspfändung. § 4 - Sofern in vorliegendem Gesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist, steht vorliegender Artikel weder dem Ergreifen von Sicherungs- oder Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch, den Steuergesetzen, den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder dem allgemeinen Recht noch dem Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, noch der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 im Wege.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen das Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, sowie die Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 334 erwähnten vorsorglichen Verwendung, gegenüber einem Mitschuldner erst ab dem Datum des Wirksamwerdens der Mahnung erfolgen, die gemäß § 2 an ihn gesendet wurde. [Art. 13 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 Nr. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S vom 10. Februar 2021); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 156 Nr. 2 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S vom 10. Februar 2021); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 Nr. 3 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S vom 10.
Februar 2021); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 156 Nr. 4 des G. vom 26.
Januar 2021 (B.S vom 10. Februar 2021)]" Art. 14 - Die in Artikel 13 erwähnte Mahnung gilt als Inverzugsetzung.
Sie führt ab dem Datum ihres Wirksamwerdens zu einem Verzugszins, der zum gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen berechnet wird, wenn nicht bereits vorher Verzugszinsen anfallen.
Der gemäß Absatz 1 geschuldete Verzugszins wird für jede Steuerforderung und jede nichtsteuerliche Forderung pro Kalendermonat auf den noch geschuldeten Betrag, der aus Hauptsumme, Zuschlägen und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen besteht und auf das nächste kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet wird, berechnet. Der Monat, in dem die Mahnung wirksam wird, wird nicht mitgerechnet, aber der Monat, in dem die Zahlung erfolgt, wird als ganzer Monat berechnet. Der Zins eines Monats wird nur eingefordert, wenn er mindestens 5 EUR beträgt.
KAPITEL 2 - Zahlungen Art. 15 - § 1 - Sofern in den Steuergesetzen oder in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf eine der folgenden Arten: 1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung" der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 2.über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, durch das direkt oder indirekt eine Gutschrift auf das in Nr. 1 erwähnte Finanzkonto veranlasst wird, 3. an den Gerichtsvollzieher, wenn dieser Gerichtsvollzieher für die Zahlung im Auftrag des Einnehmers Verfolgungen eingeleitet hat. Der König kann andere Zahlungsweisen erlauben.
Das in Absatz 1 erwähnte Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung" wird vom König festgelegt. § 2 - Bei der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zahlung wird die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmte Mitteilung verwendet.
Art. 16 - Folgende Unterlagen gelten als Beweis für die Zahlung: - für Einzahlungen: von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost datierte Empfangsbestätigungen, - für Überweisungen und Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel: Kontoauszüge und dazugehörende Unterlagen.
Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird wirksam: - für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung der Gutschrift auf dem in Artikel 15 erwähnten Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung", - für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung, - für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher.
Wenn der König aufgrund von Artikel 15 § 1 Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird.
Art. 18 - § 1 - In Abweichung von den in den Steuergesetzen bestimmten Anrechnungsregeln darf eine Person, die verschiedene Summen aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen schuldet, deren Zahlung auf das in Artikel 15 erwähnte Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung" erfolgen muss, angeben, welche Summe sie begleichen will, entweder bei jeder Zahlung, die sie über die elektronische Plattform tätigt, die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ihr zur Verfügung stellt, oder wenn sie dies vor der Zahlung bei dem zu diesem Zweck vom König bestimmten Dienst beantragt.
Für jede aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geschuldete Summe, für die die Person angegeben hat, dass sie sie gemäß Absatz 1 begleichen möchte, erfolgt die Anrechnung ungeachtet jeder anders lautenden Angabe dieser Person und unbeschadet der Anwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen in folgender Reihenfolge: 1. auf die Kosten jeglicher Art, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemacht werden, 2.auf die Verzugszinsen, 3. auf die Zuschläge und die steuerrechtlichen oder administrativen Geldbußen, 4.auf die noch geschuldete aus der Hauptsumme bestehende Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung. § 2 - In Ermangelung dieser Angabe werden die Zahlungen, die auf gleich welcher Grundlage auf das in § 1 Absatz 1 erwähnte Finanzkonto getätigt werden und auf den Namen dieser Person registriert sind, nach Wahl des zuständigen Beamten angerechnet, unter dem Vorbehalt: a) dass die Zahlungen unbeschadet der Anwendung von Artikel 23 Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorrangig auf die Kosten jeglicher Art, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemacht werden, angerechnet werden, ungeachtet der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, auf die sie sich beziehen, b) dass die Anrechnung in Bezug auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die der zuständige Beamte begleichen will, unbeschadet der Anwendung von Buchstabe a) und von Artikel 23 Nr.3 bis 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen in folgender Reihenfolge erfolgt: zuerst auf die Verzugszinsen, dann auf die Zuschläge und die steuerrechtlichen oder administrativen Geldbußen und schließlich auf die noch geschuldete aus der Hauptsumme bestehende Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung.
TITEL 3 - Zwangsbeitreibung KAPITEL 1 - Verfolgungen Art. 19 - § 1 - Die Vollstreckung einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erfolgt gemäß den Bestimmungen von Teil 5 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches über Zwangsvollstreckungen, sofern in vorliegendem Gesetzbuch, in den Steuergesetzen und in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen nichts anderes vorgesehen ist.
Händigt der Einnehmer dem Gerichtsvollzieher einen Auszug aus der Heberolle, in dem das Datum der Vollstreckbarerklärung dieser Heberolle angegeben ist, eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung oder die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 1393 des Gerichtsgesetzbuches aus, gilt diese Aushändigung als Vollmacht für alle Vollstreckungen.
Stellt der Gerichtsvollzieher auf Ersuchen des Einnehmers einen Zahlungsbefehl zu auf der Grundlage einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, enthält der Zahlungsbefehl im Briefkopf einen Auszug aus der Heberolle, in dem das Datum der Vollstreckbarerklärung dieser Heberolle angegeben ist, oder eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung. § 2 - Was die Mehrwertsteuer, die verschiedenen Steuern, die Gebühren für die Eintragung in die Liste und nichtsteuerliche Forderungen betrifft, kann die Vollstreckung des Einnahme- und Beitreibungsregisters nur durch eine Klage unterbrochen werden.
Was nichtsteuerliche Forderungen betrifft, wird die Klage in Ermangelung anderer Gerichtsstandsklauseln beim Gericht Erster Instanz eingereicht.
Was Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern betrifft, kann die Vollstreckung der Heberolle im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage nur im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 61 erfolgen.
Art. 20 - Die Kosten für die in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen Einschreibesendungen, die sich auf die Vollstreckung einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beziehen, gehen in Anwendung von Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches zu Lasten des Schuldners oder des Mitschuldners.
Art. 21 - § 1 - Der Einnehmer kann per Einschreibesendung eine Drittvollstreckungspfändung in Bezug auf Summen und Sachen, die dem Schuldner oder einem Mitschuldner geschuldet werden beziehungsweise gehören, vornehmen bis zum Gesamtbetrag oder zu einem Teilbetrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, der vom Schuldner geschuldet wird oder zu dessen Zahlung der Mitschuldner verpflichtet ist.
Die Pfändung wird wirksam mit Aushändigung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger. § 2 - Ab dem Datum, an dem die zu diesem Zweck zwischen dem Drittgepfändeten und den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschlossene Vereinbarung wirksam wird, kann der Einnehmer die in § 1 erwähnte Drittpfändung auf elektronischem Wege vornehmen.
Diese Vereinbarung bleibt anwendbar, solange der Drittgepfändete sie nicht ausdrücklich per Einschreibesendung aufkündigt. Die Aufkündigung wird wirksam mit dem ersten Tag des dritten Monats ab Empfang ihrer Notifizierung durch den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
In Fällen, in denen von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird die Drittpfändung wirksam mit dem Datum der Bestätigung des Empfangs der Pfändung, die vom Drittgepfändeten ausgeht.
Wird dieselbe Drittpfändung nacheinander gemäß den in Absatz 1 beziehungsweise § 1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 1 versendete Pfändung nur maßgebend, wenn das Datum der Aushändigung des Schriftstücks an den Empfänger wie in § 1 Absatz 2 erwähnt vor dem Datum der vom Drittgepfändeten ausgehenden Empfangsbestätigung wie in Absatz 3 erwähnt liegt.
Die Informationen in der in vorliegendem Paragraphen und in Paragraph 1 erwähnten Pfändungsnotifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung mitgeteilt werden.
Im Falle der Versendung auf elektronischem Wege werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Pfändungsnotifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet.
Damit eine Pfändungsnotifizierung als Drittpfändung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet.
Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.
Die angewandten Verfahren ermöglichen es, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung festgestellt werden kann.
Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert. § 3 - Die Drittpfändung wird dem Schuldner oder dem Mitschuldner ebenfalls per Einschreibesendung mitgeteilt. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner keinen bekannten Wohnsitz, erfolgt die Pfändungsmitteilung per Einschreibesendung an den Prokurator des Königs von Brüssel.
Der Schuldner oder der Mitschuldner kann binnen fünfzehn Tagen ab Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per Einschreibesendung an den Einnehmer Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Schuldner oder der Mitschuldner setzt den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreibesendung davon in Kenntnis.
Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das in Artikel 1409ter § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten. § 4 - Infolge der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Drittpfändung wird die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Pfändungsmeldung vom Einnehmer erstellt und versendet. § 5 - Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: 1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den Einnehmer ebenfalls auf elektronischem Wege machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wird;in diesem Fall ist das Datum der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, 2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der in § 3 Absatz 1 erwähnten Pfändungsmitteilung den Betrag der Pfändung abzugeben.Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren vorgenommen, gilt die Abschrift der Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter auf elektronischem Wege mitgeteilt wird, 3. der Betrag der Pfändung an den Einnehmer ausgehändigt wird. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert. § 6 - Der Schuldner oder der Mitschuldner wird von der Bestimmung der Zahlungen und dem Restbetrag nach den Zahlungen in Kenntnis gesetzt. § 7 - Die Drittvollstreckungspfändung erfolgt auf die in den Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Weise durch Gerichtsvollzieherurkunde, wenn sich herausstellt, dass: 1. der Schuldner oder der Mitschuldner sich der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Drittpfändung widersetzt, 2.der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem Schuldner oder dem Mitschuldner bestreitet, 3. die Summen und Sachen Gegenstand eines Einspruchs oder einer der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Drittpfändung vorangehenden Drittpfändung sind, die von anderen Gläubigern vorgenommen werden, 4.die Sachen verwertet werden müssen.
In diesen Fällen behält die vom Einnehmer in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 vorgenommene Drittpfändung ihre sichernde Wirkung, wenn der Einnehmer wie in Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung vornehmen lässt binnen einem Monat: 1. entweder ab Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter des in § 3 Absatz 2 erwähnten Einspruchs des Schuldners oder des Mitschuldners oder der in Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Erklärung 2.oder ab Bestätigung des Empfangs dieser Erklärung, wenn diese Erklärung auf elektronischem Wege übermittelt worden ist, wie in § 5 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehen.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 21 wie folgt: "Art. 21 - § 1 - [Der Einnehmer kann per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform eine Drittvollstreckungspfändung in Bezug auf Summen und Sachen, die dem Schuldner oder einem Mitschuldner geschuldet werden beziehungsweise gehören, vornehmen bis zum Gesamtbetrag oder zu einem Teilbetrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, der vom Schuldner geschuldet wird oder zu dessen Zahlung der Mitschuldner verpflichtet ist. Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Drittvollstreckungspfändung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag vorgenommen.
Die Pfändung wird wirksam: - mit dem ersten Tag nach der Zurverfügungstellung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, - mit Aushändigung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger.
Wird zwischen dem Drittgepfändeten und den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Vereinbarung geschlossen, sodass zum gleichen Zeitpunkt mehrere Drittpfändungen über die gesicherte elektronische Plattform vorgenommen werden können, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet, damit die Pfändungsnotifizierung als Drittpfändung gültig ist.
Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.] § 2 - [Der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner wird entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters, wenn der Drittgepfändete zu ihrer Benutzung ermächtigt ist, oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] § 3 - [Die Drittpfändung wird dem Schuldner oder dem Mitschuldner ebenfalls per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform mitgeteilt. Für den Schuldner oder den Mitschuldner, der gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und der sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Mitteilung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner keinen bekannten Wohnsitz, erfolgt die Pfändungsmitteilung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
Der Schuldner oder der Mitschuldner kann binnen fünfzehn Tagen ab Zurverfügungstellung der Pfändungsmitteilung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform per Einschreibesendung an den Einnehmer über die vorerwähnte Plattform Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Schuldner oder der Mitschuldner setzt den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreibesendung davon in Kenntnis.
Der Schuldner oder der Mitschuldner, der gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und der sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, kann binnen fünfzehn Tagen ab Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter oder einen Postdiensteanbieter per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag an den Einnehmer Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Schuldner oder der Mitschuldner setzt den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreibesendung davon in Kenntnis.
Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das in Artikel 1409ter § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten.] § 4 - [Infolge der in § 1 erwähnten Drittpfändung] wird die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Pfändungsmeldung vom Einnehmer erstellt und versendet. § 5 - Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: 1. [der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den Einnehmer ebenfalls über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform macht, es sei denn, der Drittgepfändete ist davon befreit,] 2.der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der in § 3 Absatz 1 erwähnten Pfändungsmitteilung den Betrag der Pfändung abzugeben [...], 3. der Betrag der Pfändung an den Einnehmer ausgehändigt wird. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters[, wenn der Drittgepfändete zu ihrer Benutzung ermächtigt ist,] oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert. § 6 - Der Schuldner oder der Mitschuldner wird von der Bestimmung der Zahlungen und dem Restbetrag nach den Zahlungen in Kenntnis gesetzt. § 7 - Die Drittvollstreckungspfändung erfolgt auf die in den Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Weise durch Gerichtsvollzieherurkunde, wenn sich herausstellt, dass: 1. der Schuldner oder der Mitschuldner sich der [in § 1] erwähnten Drittpfändung widersetzt, 2.der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem Schuldner oder dem Mitschuldner bestreitet, 3. die Summen und Sachen Gegenstand eines Einspruchs oder einer der [in § 1] erwähnten Drittpfändung vorangehenden Drittpfändung sind, die von anderen Gläubigern vorgenommen werden, 4.die Sachen verwertet werden müssen.
In diesen Fällen behält die vom Einnehmer in Anwendung [von § 1] vorgenommene Drittpfändung ihre sichernde Wirkung, wenn der Einnehmer wie in Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung vornehmen lässt binnen einem Monat: 1. entweder ab Aushändigung [an den Universalpostdiensteanbieter oder einen Postdiensteanbieter] des in § 3 [Absatz 3] erwähnten Einspruchs des Schuldners oder des Mitschuldners oder der in Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Erklärung 2.[oder ab Bestätigung des Empfangs dieser Erklärung oder des Einspruchs des Schuldners oder des Mitschuldners, wenn diese Erklärung beziehungsweise dieser Einspruch auf elektronischem Wege übermittelt worden ist.] [Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 157 Nr. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 2 ersetzt durch Art. 157 Nr. 2 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 3 ersetzt durch Art. 157 Nr. 3 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 4 abgeändert durch Art. 157 Nr. 4 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 5 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 157 Nr. 5 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 157 Nr. 6 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021);§ 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 157 Nr. 7 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 abgeändert durch Art. 157 Nr. 8 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021);§ 7 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 157 Nr. 9 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 7 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 157 Nr. 10 des G. vom 26.
Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 7 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 157 Nr. 11 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 22 - Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsfristen und Einspruch, Berufung und Kassationsbeschwerde setzen die Ausführung der gerichtlichen Entscheidung aus, die sich selbst teilweise auf Maßnahmen zur Durchführung oder Gewährleistung der Beitreibung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen bezieht.
KAPITEL 2 - Verjährung Abschnitt 1 - Verjährungsfristen Art. 23 - § 1 - Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern sowie Zuschläge und administrative Geldbußen in Bezug auf diese Steuern und Vorabzüge verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle, in der sie gemäß den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 2 - Die Verjährung von Klagen auf Beitreibung der Mehrwertsteuer, der Verzugszinsen und der steuerrechtlichen Geldbußen wird durch die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches geregelt.
Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren die Mehrwertsteuer, die Verzugszinsen und die steuerrechtlichen Geldbußen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie gemäß den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 3 - Die Verjährung von Klagen auf Beitreibung der verschiedenen Steuern, der Verzugszinsen und der steuerrechtlichen Geldbußen wird durch die Bestimmungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern geregelt.
Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren die Steuer, die Verzugszinsen und die steuerrechtlichen Geldbußen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie gemäß den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 4 - Die Verjährung von Klagen auf Beitreibung der Gebühr für die Eintragung in die Liste, der Verzugszinsen und der administrativen Geldbußen wird durch die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse geregelt.
Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren die Gebühr für die Eintragung in die Liste, die Verzugszinsen und die administrativen Geldbußen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie gemäß den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 5 - Unter Vorbehalt der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen wird die Verjährung dieser Forderungen durch die Bestimmungen von Buch III Titel 20 Kapitel 5 des Zivilgesetzbuches geregelt.
Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren nichtsteuerliche Forderungen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie gemäß den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf diese Forderungen aufgenommen sind.
Abschnitt 2 - Unterbrechung und Aussetzung der Verjährung Art. 24 - Die in Artikel 23 § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 erwähnte Verjährung sowie die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, zu deren Zahlung der Schuldner durch eine gerichtliche Entscheidung verurteilt wird, wird unterbrochen: 1. in der Weise, die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, mit Ausnahme von Artikel 2244 § 2, 2.durch Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit, 3. durch Versand einer Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per Einschreibesendung.Die Aushändigung des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung per Einschreibesendung an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet.
Im Falle einer Unterbrechung der Verjährung tritt fünf Jahre nach der letzten unterbrechenden Handlung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 24 wie folgt: "Art. 24 - Die in Artikel 23 § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 erwähnte Verjährung sowie die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, zu deren Zahlung der Schuldner durch eine gerichtliche Entscheidung verurteilt wird, wird unterbrochen: 1. in der Weise, die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, mit Ausnahme von Artikel 2244 § 2, 2.durch Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit, 3. [durch Versand einer Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform.Die Zurverfügungstellung auf der gesicherten elektronischen Plattform gilt als Notifizierung ab dem ersten darauf folgenden Werktag. Für den Schuldner, der gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und der sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird eine Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet. Die Aushändigung des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter oder einen Postdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.] Im Falle einer Unterbrechung der Verjährung tritt fünf Jahre nach der letzten unterbrechenden Handlung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann. [Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 158 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 23 § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 erwähnte Verjährung sowie die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, zu deren Zahlung der Schuldner durch eine gerichtliche Entscheidung verurteilt wird, wird ausgesetzt durch einen verfahrenseinleitenden Akt für ein Gerichtsverfahren in Bezug auf die Anwendung oder die Festlegung, Einnahme oder Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, das vom Belgischen Staat, vom Schuldner dieser Forderungen, von einem Mitschuldner oder von jeder anderen Person, die ein bereits vorhandenes und aktuelles Interesse daran hat, vor Gericht zu treten, eingeleitet wird.
Die Aussetzung endet, wenn die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. § 2 - Die Verjährung wird ebenfalls durch einen widersprucheinleitenden Antrag ausgesetzt.
Die Aussetzung endet: 1. wenn der Schuldner oder der Mitschuldner eine Klage eingereicht hat, an dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, 2.in den anderen Fällen bei Ablauf der Frist, die dem Schuldner oder dem Mitschuldner zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Verwaltungsbeschluss eingeräumt ist. § 3 - In Artikel 22 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches erwähnte gerichtliche Untersuchungshandlungen oder Verfolgungshandlungen in Bezug auf Straftaten erwähnt in den Artikeln 449 bis 452 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern und 85 bis 88 des vorliegenden Gesetzbuches setzen die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen aus.
Die Aussetzung beginnt für die in Absatz 1 erwähnten Straftaten mit der Einleitung der Strafverfolgung und endet mit Einstellung oder Erlöschen der Strafverfolgung oder wenn das Urteil oder der Entscheid formell rechtskräftig geworden ist.
KAPITEL 3 - Rechte und Vorzugsrechte der Staatskasse Abschnitt 1 - Von bestimmten Schuldnern der Steuer auf Spiele und Wetten zu leistende Sicherheiten Art. 26 - Der König kann in den von Ihm zu bestimmenden Fällen und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen von den Schuldnern der Steuer auf Spiele und Wetten erwähnt in Titel III des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern eine dingliche Sicherheit verlangen.
Der König bestimmt den Betrag dieser Sicherheit unter Berücksichtigung der Art und der Bedingungen für die Organisation der Verrichtungen.
Diese Sicherheit muss spätestens acht Tage vor Beginn der Verrichtungen geleistet werden.
Die dingliche Sicherheit besteht aus einer Sicherheit in bar oder in öffentlichen Wertpapieren.
Abschnitt 2 - Vorzugsrecht und gesetzliche Hypothek Art. 27 - Für die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen verfügt die Staatskasse über ein allgemeines Vorzugsrecht auf Einkünfte und bewegliche Güter jeglicher Art des Schuldners und des Mitschuldners, Schiffe und Wasserfahrzeuge ausgenommen.
Art. 28 - Das in Artikel 27 erwähnte Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 19 Absatz 1 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht.
In Abweichung von Absatz 1 hat das Vorzugsrecht in Bezug auf den Berufssteuervorabzug, den Mobiliensteuervorabzug und die Mehrwertsteuer und auf die Zuschläge, die administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen und die Nebenforderungen, die sich auf diese Vorabzüge und diese Steuer beziehen, sowie das Vorzugsrecht in Bezug auf die Nebenforderungen, die sich auf diese Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen beziehen, den gleichen Rang wie das in Artikel 19 Absatz 1 Nr. 4ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht.
Die in Artikel 19 in fine des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte vorrangige Verwendung ist auf die in Artikel 27 erwähnten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen anwendbar.
Art. 29 - Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen sind durch eine gesetzliche Hypothek auf alle Güter, die dem Schuldner und dem Mitschuldner gehören, in Belgien gelegen sind und mit einer Hypothek belastbar sind, gesichert.
Für den Rang der gesetzlichen Hypothek ist der Tag ihrer Eintragung auf Ersuchen des Einnehmers bestimmend.
Art. 30 - Der Einnehmer kann die Eintragung der gesetzlichen Hypothek ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle oder des Einnahme- und Beitreibungsregisters oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung formell rechtskräftig geworden ist, anfordern.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Eintragung der gesetzlichen Hypothek zu Lasten eines Mitschuldners erst ab dem Datum des Wirksamwerdens der in Artikel 13 § 2 erwähnten Mahnung angefordert werden, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall kann sie ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle oder des Einnahme- und Beitreibungsregisters angefordert werden.
Artikel XX.113 des Wirtschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die gesetzliche Hypothek in Bezug auf eine Steuerforderung oder eine nichtsteuerliche Forderung, die in einer Heberolle oder in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen ist, die/das vor dem Konkurseröffnungsurteil für vollstreckbar erklärt worden ist, oder die Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung dieser Forderung ist, die vor dem Konkurseröffnungsurteil formell rechtskräftig geworden ist.
Art. 31 - [Die Eintragung der gesetzlichen Hypothek erfolgt ungeachtet eines Einspruchs, einer Beanstandung oder einer Beschwerde.
Abgesehen von den in Artikel 89 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851 erwähnten Angaben ist auf dem Eintragungsbordereau für jede Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung, die durch die gesetzliche Hypothek gesichert ist, das Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle oder des Einnahme- und Beitreibungsregisters oder das Datum, an dem die gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung formell rechtskräftig geworden ist, vermerkt.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 7. Februar 2021 (B.S. vom 19. Februar 2021)] Art.32 - Die Eintragung der gesetzlichen Hypothek kann für einen vom Einnehmer im Eintragungsbordereau festzulegenden Betrag angefordert werden für jegliche Nebenforderungen, die vor Begleichung der aus Hauptsumme, Zuschlaghundertsteln und Zuschlagzehnteln, Zuschlägen und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen bestehenden Steuerforderung oder nichtsteuerlichen Forderung geschuldet werden könnten.
Art. 33 - Kosten der hypothekarischen Formalitäten in Zusammenhang mit der gesetzlichen Hypothek gehen zu Lasten des Schuldners oder des Mitschuldners.
Art. 34 - § 1 - Der Einnehmer gewährt die Aufhebung in administrativer Form, ohne dass er gegenüber der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Zahlung der geschuldeten Summen nachweisen muss. § 2 - Möchte der Betreffende vor Begleichung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung, die durch die gesetzliche Hypothek gesichert ist, alle oder einen Teil der belasteten Güter von der Hypothek befreien, reicht er dazu einen Antrag beim zuständigen Einnehmer ein. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn der Staat für den Betrag, der ihm geschuldet wird, bereits über eine ausreichende Sicherheit verfügt oder wenn ihm dafür eine ausreichende Sicherheit gegeben wird.
Abschnitt 3 - Haftung und Pflichten bestimmter ministerieller Amtsträger, Beamter und anderer Personen Unterabschnitt 1 - Haftung und Pflichten in Zusammenhang mit der Erstellung von Urkunden zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes Art. 35 - § 1 - [Damit die Staatskasse im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen die Möglichkeit erhält, eine gesetzliche Hypothek auf ein mit einer Hypothek belastbares Gut aufzunehmen, das Gegenstand eines Entwurfs einer Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung ist, ist der Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt:] 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege davon in Kenntnis zu setzen, 2.den Einnehmer, der für den Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, zuständig ist, oder - wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut seinen Wohnort im Ausland hat - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung versendet. [In der Meldung wird die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Absenders Namen, Vornamen, Eigenschaft, Adresse und Unternehmensnummer.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts: a) für natürliche Personen: Namen, Vornamen und Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum, b) für juristische Personen: Namen, Rechtsform und Unternehmensnummer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identifizierung des Gutes, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, Art des Gutes, Adresse, Nummer der Katastermutterrolle und, wenn diese Angaben bekannt sind, Verkaufspreis und hypothekarische Situation.] Wird [die in Absatz 1 erwähnte Urkunde] binnen drei Monaten ab Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese Meldung als nichtig angesehen. § 2 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 3 - Wird die Meldung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird. § 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 35 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 neue Absätze 2 bis 5 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 35 wie folgt: "Art. 35 - § 1 - [Damit die Staatskasse im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen die Möglichkeit erhält, eine gesetzliche Hypothek auf ein mit einer Hypothek belastbares Gut aufzunehmen, das Gegenstand eines Entwurfs einer Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung ist, ist der Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt:] 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] davon in Kenntnis zu setzen, 2.den Einnehmer, der für den Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, zuständig ist, oder - wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut seinen Wohnort im Ausland hat - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet. [In der Meldung wird die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Absenders Namen, Vornamen, Eigenschaft, Adresse und Unternehmensnummer.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts: a) für natürliche Personen: Namen, Vornamen und Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum, b) für juristische Personen: Namen, Rechtsform und Unternehmensnummer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identifizierung des Gutes, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, Art des Gutes, Adresse, Nummer der Katastermutterrolle und, wenn diese Angaben bekannt sind, Verkaufspreis und hypothekarische Situation.] Wird [die in Absatz 1 erwähnte Urkunde] binnen drei Monaten ab Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese Meldung als nichtig angesehen. § 2 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 3 - Wird die Meldung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird. § 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 35 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 159 Buchstabe a) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 159 Buchstabe b) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 neue Absätze 2 bis 5 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)]" Art. 36 - Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, notifiziert der zuständige Einnehmer dem Notar vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 35 vorgesehenen Meldung den Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf das Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, [führen können, und gegebenenfalls die Tatsache, dass er für den Betrag dieser Schulden eine gesetzliche Hypothek auf das Gut eingetragen hat]: 1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, 2.per Einschreibesendung, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann oder wenn der Notar die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung versendet hat.
Wird dieselbe Notifizierung nacheinander gemäß den in Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß Absatz 1 Nr. 2 erstellte Notifizierung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß Absatz 1 Nr. 1 erstellten Notifizierung liegt.
Wird die Notifizierung gemäß Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Notifizierung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie des Absenders der in Artikel 35 § 1 erwähnten Meldung übermittelt wird. [Die Informationen in der in vorliegendem Artikel erwähnten Notifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung mitgeteilt werden.
Im Falle der Versendung auf elektronischem Wege werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Notifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet.
Damit eine Notifizierung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet.
Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.
Die angewandten Verfahren ermöglichen es, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung festgestellt werden kann.
Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 auszuführen, wird der Schuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [Art. 36 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); Abs. 4 bis 9 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11.
Mai 2020)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 36 wie folgt: "Art. 36 - Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, notifiziert der zuständige Einnehmer dem Notar vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 35 vorgesehenen Meldung den Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf das Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, [führen können, und gegebenenfalls die Tatsache, dass er für den Betrag dieser Schulden eine gesetzliche Hypothek auf das Gut eingetragen hat]: 1. [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform gemäß einem vom König bestimmten Verfahren,] 2.per Einschreibesendung, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann oder wenn der Notar die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet hat.
Wird dieselbe Notifizierung nacheinander gemäß den in Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß Absatz 1 Nr. 2 erstellte Notifizierung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß Absatz 1 Nr. 1 erstellten Notifizierung liegt.
Wird die Notifizierung gemäß Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Notifizierung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie des Absenders der in Artikel 35 § 1 erwähnten Meldung übermittelt wird. [...] [Damit eine Notifizierung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet.
Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.] [...] [Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 auszuführen, wird [der Schuldner oder der Mitschuldner] entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [Art. 36 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 160 Buchstabe a) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 160 Buchstabe b) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); frühere Absätze 4 und 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23.
April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und aufgehoben durch Art. 160 Buchstabe c) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); neue Absätze 4 und 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23.
April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); früherer Absatz 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und aufgehoben durch Art. 160 Buchstabe c) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und abgeändert durch Art. 160 Buchstabe d) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10.
Februar 2021)]" Art. 37 - § 1 - Ist die in Artikel 35 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 36 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäß den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist.
Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 35 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die ihm in Ausführung von Artikel 36 notifiziert worden sind, und in dem Maße, wie diese Forderungen Gegenstand von Vollstreckungsmitteln sein können.
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschließlich des Einnehmers geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege davon in Kenntnis setzen, 2.den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer per Einschreibesendung davon in Kenntnis setzen, wenn der Notar die Inkenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung versendet hat.
Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird, oder das Datum der Versendung der Einschreibesendung. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem in § 1 Absatz 4 erwähnten Datum der Inkenntnissetzung erfolgt.
Nicht eingetragene Forderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf die Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die gemäß Artikel 36 notifiziert wurden. § 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 37 wie folgt: "Art. 37 - § 1 - Ist die in Artikel 35 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 36 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäß den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist.
Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 35 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die ihm in Ausführung von Artikel 36 notifiziert worden sind, und in dem Maße, wie diese Forderungen Gegenstand von Vollstreckungsmitteln sein können.
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschließlich des Einnehmers geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] davon in Kenntnis zu setzen, 2.den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer per Einschreibesendung davon in Kenntnis setzen, wenn der Notar die Inkenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet hat.
Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird, oder das Datum der Versendung der Einschreibesendung. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem in § 1 Absatz 4 erwähnten Datum der Inkenntnissetzung erfolgt.
Nicht eingetragene Forderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf die Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die gemäß Artikel 36 notifiziert wurden. § 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 37 § 1 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 161 Buchstabe a) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 Abs. 3 Nr. 2 abgeändert durch Art. 161 Buchstabe b) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" [Art. 37/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche - im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten - für die Erhebung und Speicherung der in Ausführung von Artikel 35 von den Notaren erhaltenen Daten, ihre Verwendung zwecks Überprüfung, ob die darin erwähnten Personen eine sichere Schuld schulden, die Notifizierung dieser Schulden, die Mitteilung dieser Schulden an die betreffenden Notare und gegebenenfalls die Ergreifung der Maßnahmen, die für die Eintragung der gesetzlichen Hypothek erforderlich sind.
Die Daten, die in der in Artikel 35, 36 beziehungsweise 37 erwähnten Meldung, Notifizierung und Inkenntnissetzung enthalten sind, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bis spätestens zum 31.
Dezember des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr folgt, in dem die Verjährungsfrist für alle Handlungen abläuft, die für die Gewährleistung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse oder die Erhebung von Haftpflichtklagen im Hinblick auf die Gewährleistung der Beitreibung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen notwendig sind und die in die Zuständigkeit des in Absatz 1 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und in dem gegebenenfalls die vollständige Zahlung der damit zusammenhängenden Beträge getätigt wird und die damit zusammenhängenden administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel endgültig abgeschlossen sind.] [Art. 37/1 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Art.38 - Eintragungen, die nach der in Artikel 37 § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist getätigt worden sind oder als Sicherheit für Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die nicht gemäß Artikel 36 notifiziert wurden, sind weder wirksam gegenüber dem Hypothekengläubiger noch gegenüber dem Erwerber, der um die Aufhebung der Eintragung ersuchen können wird.
Art. 39 - Die dem Notar aufgrund der Artikel 35 und 37 auferlegte Haftung darf je nach Fall den Wert des veräußerten Gutes beziehungsweise den Betrag der Hypothekeneintragung unter Abzug der bei ihm in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte nicht übersteigen.
Art. 40 - Die Artikel [35 bis 37 und 38 bis 39] finden Anwendung auf alle Personen, die ermächtigt sind, in Artikel 35 erwähnte Urkunden zu authentifizieren. [Art. 40 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Art.41 - Mit Zustimmung des Schuldners oder des Mitschuldners sind dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute unterliegende Banken und Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegende Hypothekarkreditgeber und Hypothekarkreditvermittler ermächtigt, die in Artikel 35 vorgesehene Meldung zu versenden, und befugt, die in Artikel 36 erwähnte Notifizierung zu erhalten.
Durch Übermittlung einer Bescheinigung seitens dieser Einrichtungen an den Notar über die Versendung der Meldung und der Folgemaßnahmen, die der Einnehmer ergriffen hat, tritt die Haftung dieser Einrichtungen an die Stelle der Haftung des Notars.
Art. 42 - Eine im Ausland ausgefertigte Urkunde, die die Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes oder eines Schiffes zum Gegenstand hat, wird in Belgien nur dann zur Übertragung oder Eintragung in die Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft, oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft, zugelassen, wenn ihr eine Bescheinigung des in Artikel 35 erwähnten Einnehmers beiliegt.
In dieser Bescheinigung muss entweder bestätigt werden, dass der Eigentümer oder Inhaber des dinglichen Rechts keine Summen aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, schuldet oder dass die gesetzliche Hypothek, die die geschuldeten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen sichert, eingetragen ist.
Unterabschnitt 2 - Haftung und Pflichten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Erburkunde oder eines Erbscheins erwähnt in Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches [Überschrift von Unterabschnitt 2 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 19. Januar 2022 (B.S. vom 14. März 2022) und Art. 35 des G. vom 30.
Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022)] Art. 43 - § 1 - [Damit die Einnahme sicherer und feststehender Steuerforderungen und nichtsteuerlicher Forderungen, die vom Erblasser, von seinen Erben [und Vermächtnisnehmern, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden, gewährleistet ist, sind Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen Erbschein erwähnt in Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Summen, die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Erblasser, von seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Identität in der Urkunde oder im Schein [angegeben ist, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden und die gemäß Artikel 44 notifiziert werden können, wenn sie es unterlassen:] 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege davon in Kenntnis zu setzen, 2.die Einnehmer, die für den Erblasser und die Rechtsnachfolger zuständig sind, deren Identität in der Erburkunde oder im Erbschein angegeben ist, und - wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung versendet.
Handelt es sich um Summen, die vom Erblasser geschuldet werden, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Erbschaft.
Handelt es sich um Summen, die von Rechtsnachfolgern geschuldet werden, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Vermögenswerte, die dem Rechtsnachfolger zufallen, dessen Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist und für den der Notar haftbar gemacht werden kann. § 2 - Wird die in § 1 Absatz 1 erwähnte Urkunde oder der in § 1 Absatz 1 erwähnte Schein binnen drei Monaten ab Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese Meldung als nichtig angesehen. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Wird die Meldung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird. § 5 - [In der Meldung wird die Identität des Erblassers, seiner Erben oder Vermächtnisnehmer, des möglichen Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung oder des längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches angegeben.] Für die Anwendung dieser Bestimmung umfasst die Identität: 1. für natürliche Personen: Namen, Vornamen und gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit der Betreffenden oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum, 2.für juristische Personen, Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnliche Rechtsvereinbarungen: Gesellschaftsnamen [und gegebenenfalls satzungsmäßigen Sitz und] Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen. § 6 - Der König legt die anderen Bedingungen und die praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 43 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 21 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und abgeändert durch Art. 42 des G. vom 19. Januar 2022 (B.S. vom 14. März 2022) und Art. 36 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022), selbst ersetzt durch Art. 63 des G. vom 6. Dezember 2022 (B.S. vom 21. Dezember 2022); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 36/1 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022), selbst eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. Dezember 2022 (B.S. vom 21. Dezember 2022); § 5 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28.
Dezember 2021)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 43 wie folgt: "Art. 43 - § 1 - [Damit die Einnahme sicherer und feststehender Steuerforderungen und nichtsteuerlicher Forderungen, die vom Erblasser, von seinen Erben [und Vermächtnisnehmern, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden, gewährleistet ist, sind Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen Erbschein erwähnt in Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Summen, die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Erblasser, von seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Identität in der Urkunde oder im Schein [angegeben ist, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden und die gemäß Artikel 44 notifiziert werden können, wenn sie es unterlassen:] 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] davon in Kenntnis zu setzen, 2.die Einnehmer, die für den Erblasser und die Rechtsnachfolger zuständig sind, deren Identität in der Erburkunde oder im Erbschein angegeben ist, und - wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet.
Handelt es sich um Summen, die vom Erblasser geschuldet werden, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Erbschaft.
Handelt es sich um Summen, die von Rechtsnachfolgern geschuldet werden, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Vermögenswerte, die dem Rechtsnachfolger zufallen, dessen Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist und für den der Notar haftbar gemacht werden kann. § 2 - Wird die in § 1 Absatz 1 erwähnte Urkunde oder der in § 1 Absatz 1 erwähnte Schein binnen drei Monaten ab Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese Meldung als nichtig angesehen. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Wird die Meldung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird. § 5 - [In der Meldung wird die Identität des Erblassers, seiner Erben oder Vermächtnisnehmer, des möglichen Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung oder des längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches angegeben.] Für die Anwendung dieser Bestimmung umfasst die Identität: 1. für natürliche Personen: Namen, Vornamen und gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit der Betreffenden oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum, 2.für juristische Personen, Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnliche Rechtsvereinbarungen: Gesellschaftsnamen [und gegebenenfalls satzungsmäßigen Sitz und] Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen. § 6 - Der König legt die anderen Bedingungen und die praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 43 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 21 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und abgeändert durch Art. 42 des G. vom 19. Januar 2022 (B.S. vom 14. März 2022) und Art. 36 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022), selbst ersetzt durch Art. 63 des G. vom 6. Dezember 2022 (B.S. vom 21. Dezember 2022); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 162 Buchstabe a) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 162 Buchstabe b) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 36/1 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022), selbst eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. Dezember 2022 (B.S. vom 21. Dezember 2022); § 5 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)]" Art. 44 - § 1 - Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 43 erwähnten Meldung kann der zuständige Einnehmer dem Notar, der diese Meldung versendet hat, das Bestehen einer Summe, die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Erblasser oder von einer anderen in der Meldung angegebenen Person geschuldet wird, und für jeden Schuldner den Betrag der vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: 1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, 2.per Einschreibesendung, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann oder wenn der Notar die in Artikel 43 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung versendet hat.
Absatz 1 ist nur anwendbar in dem Maße, wie diese Schuld eine sichere und feststehende Schuld darstellt. § 2 - Wird dieselbe Notifizierung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 erstellte Notifizierung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 erstellten Notifizierung liegt. § 3 - Wird die Notifizierung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Notifizierung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie des Absenders der in Artikel 43 § 1 erwähnten Meldung übermittelt wird. [ § 4 - Die Informationen in der in vorliegendem Artikel erwähnten Notifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung mitgeteilt werden.
Im Falle der Versendung auf elektronischem Wege werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Notifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet.
Damit eine Notifizierung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet.
Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.
Die angewandten Verfahren ermöglichen es, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung festgestellt werden kann.
Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der Schuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [Art. 44 § 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 44 wie folgt: "Art. 44 - § 1 - Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 43 erwähnten Meldung kann der zuständige Einnehmer dem Notar, der diese Meldung versendet hat, das Bestehen einer Summe, die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Erblasser oder von einer anderen in der Meldung angegebenen Person geschuldet wird, und für jeden Schuldner den Betrag der vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: 1. [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, 2.per Einschreibesendung, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann oder wenn der Notar die in Artikel 43 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet hat.
Absatz 1 ist nur anwendbar in dem Maße, wie diese Schuld eine sichere und feststehende Schuld darstellt. § 2 - Wird dieselbe Notifizierung nacheinander gemäß den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 erstellte Notifizierung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 erstellten Notifizierung liegt. § 3 - Wird die Notifizierung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Notifizierung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie des Absenders der in Artikel 43 § 1 erwähnten Meldung übermittelt wird. [ § 4 - [...] [...] Damit eine Notifizierung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet.
Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird. [...] Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der Schuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [Art. 44 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 163 Buchstabe a) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 163 Buchstabe b) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 4 frühere Absätze 1, 2 und 5 aufgehoben durch Art. 163 Buchstabe c) des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 45 - Im Erbschein oder unten auf der ausgestellten Ausfertigung der Erburkunde [beziehungsweise auf dem Auszug aus der Erburkunde] wird entweder vermerkt, dass keine Notifizierung von Schulden in Anwendung von Artikel 44 erfolgt ist, sowohl was Schulden des Erblassers als auch Schulden einer oder mehrerer in der Meldung angegebener Personen betrifft, die Empfänger des Scheins[, der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs] sind, oder dass die Zahlung der in Anwendung von Artikel 44 notifizierten Schulden erfolgt ist oder gegebenenfalls anhand der Mittel des Schuldners dieser Gelder vorzunehmen ist.
Der Vermerk der erfolgten beziehungsweise der noch vorzunehmenden Zahlung wird unten auf dem Schein von dem vom König bestimmten Beamten hinzugefügt oder vervollständigt.
Notare, die einen Erbschein [oder eine Ausfertigung der beziehungsweise einen Auszug aus der Erburkunde] ausstellen, in dem/der fehlerhafte Angaben über die Nichtnotifizierung beziehungsweise die Zahlung der Schulden, deren Bestehen aufgrund von Artikel 44 notifiziert worden ist, gemacht werden, sind genauso haftbar wie Notare, die die in Artikel 43 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen. Diese Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der infolge dieser fehlerhaften Angaben nicht beigetrieben werden kann. [Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 Nr. 1 und 2 des G. vom 30.
Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022); Abs. 3 abgeändert durch Art. 37 Nr. 3 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022)] Art. 46 - § 1 - Wer Vermögenswerte eines Verstorbenen gemäß Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches freigibt, kann dies zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die Zahlung der aufgrund von Artikel 44 notifizierten Schulden nur mit befreiender Wirkung machen, sofern aus dem Erbschein [oder der Ausfertigung der beziehungsweise dem Auszug aus der Erburkunde] deutlich hervorgeht, dass keine Notifizierung im Sinne von Artikel 44 erfolgt ist.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Freigabe der Vermögenswerte des Verstorbenen gemäß Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches doch mit befreiender Wirkung zugunsten des Erben, des Vermächtnisnehmers, des Begünstigten [einer vertraglichen Erbeinsetzung, des längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches oder] eines gerichtlichen Bevollmächtigten erfolgen, der einen Erbschein [oder eine Ausfertigung der beziehungsweise einen Auszug aus der Erburkunde] vorlegt, in dem/der angegeben ist: a) dass alle gegebenenfalls gemäß Artikel 44 notifizierten Schulden des Verstorbenen sowie dieses Erben, [Vermächtnisnehmers, Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung oder längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] beglichen worden sind oder b) dass die Vermögenswerte zugunsten dieses Erben, Vermächtnisnehmers, Begünstigten [einer vertraglichen Erbeinsetzung, längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches oder] gerichtlichen Bevollmächtigten freigegeben werden können, nachdem die Zahlung der auf den Namen des Rechtsnachfolgers notifizierten Schulden und seines Anteils an den auf den Namen des Erblassers notifizierten Schulden anhand der Mittel des Schuldners dieser Gelder erfolgt ist. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Haftung beschränkt sich auf den Wert der Vermögenswerte, die zugunsten der Schuldner freigegeben worden sind, die in der in Artikel 44 erwähnten Notifizierung angegeben sind. [Art. 46 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 19. Januar 2022 (B.S. vom 14. März 2022) und Art. 38 Nr. 1 und 3 des G. vom 30.
Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 43 des G. vom 19. Januar 2022 (B.S. vom 14. März 2022), Art. 38 Nr. 2 und 3 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8.
August 2022) und Art. 38 Nr. 2/1 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8.
August 2022), selbst eingefügt durch Art. 65 des G. vom 6. Dezember 2022 (B.S. vom 21. Dezember 2022); § 1 Abs. 2 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 38 Nr. 2/2 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022), selbst eingefügt durch Art. 65 des G. vom 6. Dezember 2022 (B.S. vom 21. Dezember 2022); § 1 Abs. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 38 Nr. 2/3 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022), selbst eingefügt durch Art. 65 des G. vom 6. Dezember 2022 (B.S. vom 21. Dezember 2022)] Art.47 - Die in Artikel 43 erwähnte Meldung wird gemäß dem vom König festgelegten Muster erstellt. [Art. 47/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche - im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten - für die Erhebung und Speicherung der in Ausführung von Artikel 43 von den Notaren erhaltenen Daten, ihre Verwendung zwecks Überprüfung, ob die darin erwähnten Personen eine sichere Schuld schulden, die Notifizierung dieser Schulden und die Mitteilung dieser Schulden an die betreffenden Notare im Hinblick auf die Gewährleistung der Einnahme dieser Schulden.
Die Daten, die in der in Artikel 43 beziehungsweise 44 erwähnten Meldung und Notifizierung enthalten sind, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr folgt, in dem die Verjährungsfrist für alle Handlungen abläuft, die für die Gewährleistung der Einnahme der sicheren und feststehenden Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die vom Erblasser, von seinen Erben und Vermächtnisnehmern oder von den Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung geschuldet werden, oder die Erhebung von Haftpflichtklagen im Hinblick auf die Gewährleistung der Beitreibung dieser Schulden notwendig sind und die in die Zuständigkeit des in Absatz 1 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und in dem gegebenenfalls die vollständige Zahlung der damit zusammenhängenden Beträge getätigt wird und die damit zusammenhängenden administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel endgültig abgeschlossen sind.] [Art. 47/1 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Art.48 - Die Artikel 43 bis 47 sind auf Personen beziehungsweise Dienste anwendbar, die zur Erstellung eines in Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches erwähnten Erbscheins befugt sind. [Art. 48 abgeändert durch Art. 44 des G. vom 19. Januar 2022 (B.S. vom 14. März 2022) und Art.39 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8.
August 2022)] Unterabschnitt 3 - Andere Haftungsarten und Pflichten Art. 49 - Beamte oder ministerielle Amtsträger, die mit dem öffentlichen Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, deren Wert mindestens 2.500 EUR beträgt, sind im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Summen, die der Eigentümer zum Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen schuldet, wenn sie den Einnehmer, der für den Eigentümer der vorerwähnten Güter zuständig ist, nicht mindestens acht Werktage im Voraus per Einschreibesendung davon in Kenntnis setzen.
Hat der Verkauf stattgefunden, gilt die Notifizierung des Betrags der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die der Einnehmer spätestens am Tag vor dem Verkaufstag per Einschreibesendung macht, als Drittpfändung in den Händen der in Absatz 1 erwähnten Beamten oder ministeriellen Amtsträger.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 49 wie folgt: "Art. 49 - [Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind Beamte oder ministerielle Amtsträger, die mit dem öffentlichen Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, deren Wert mindestens 2.500 EUR beträgt, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Summen, die der Eigentümer zum Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen schuldet, wenn sie den Einnehmer, der für den Eigentümer der vorerwähnten Güter zuständig ist, nicht mindestens acht Werktage im Voraus über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform davon in Kenntnis setzen.
Hat der Verkauf stattgefunden, gilt die Notifizierung des Betrags der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die der Einnehmer spätestens am Tag vor dem Verkaufstag über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform macht, als Drittpfändung in den Händen der in Absatz 1 erwähnten Beamten oder ministeriellen Amtsträger.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 164 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art.50 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 35 bis 41 sind die Abtretung in Eigentum oder Nießbrauch einer Gesamtheit von Gütern, die unter anderem aus Elementen bestehen, die die Erhaltung des Kundenstamms ermöglichen, und die zur Wahrnehmung eines freien Berufs, eines Amtes oder eines Postens oder für einen Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden, und die Bestellung eines Nießbrauchs an denselben Gütern dem Einnehmer gegenüber erst wirksam nach Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem eine beglaubigte Abschrift des Originals der Abtretungs- oder Bestellungsurkunde dem für den Zedenten zuständigen Einnehmer notifiziert wurde. § 2 - Der Zessionar haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Summen, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Zedenten geschuldet werden, und zwar bis zu dem von ihm bereits gezahlten oder zuerkannten Betrag oder bis zu einem Betrag, der dem tatsächlichen Wert der Aktien oder Anteile entspricht, die vor Ablauf der vorerwähnten Frist als Gegenleistung für die Abtretung zuerkannt wurden. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Zedent der Abtretungsurkunde eine innerhalb dreißig Tagen vor der Notifizierung des Vertrags ausgestellte Bescheinigung beilegt, die ausschließlich zu diesem Zweck von dem in § 1 erwähnten Einnehmer erstellt wird.
Diese Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn der Zedent bei dem für ihn zuständigen Einnehmer einen diesbezüglichen Antrag einreicht.
Der Einnehmer verweigert die Bescheinigung, wenn der Zedent am Datum des Antrags noch Summen aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen schuldet oder wenn der Antrag nach Ankündigung oder während einer Steuerprüfung oder nach Versendung einer Auskunftsanfrage in Bezug auf die steuerliche Lage des Zedenten eingereicht wurde.
Die Bescheinigung wird ausgestellt oder verweigert innerhalb dreißig Tagen ab Einreichung des Antrags des Zedenten. § 4 - Abtretungen, die von einem Konkursverwalter, von einem gerichtlichen Bevollmächtigten, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Artikel XX.85 des Wirtschaftsgesetzbuches zu organisieren und durchzuführen, oder im Falle einer gemäß den Bestimmungen [des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen] erfolgenden Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs durchgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 5 - Der König kann die Muster des Antrag und der Bescheinigung erwähnt in vorliegendem Artikel festlegen. [Art. 50 § 4 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 50 wie folgt: "Art. 50 - § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 35 bis 41 sind die Abtretung in Eigentum oder Nießbrauch einer Gesamtheit von Gütern, die unter anderem aus Elementen bestehen, die die Erhaltung des Kundenstamms ermöglichen, und die zur Wahrnehmung eines freien Berufs, eines Amtes oder eines Postens oder für einen Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden, und die Bestellung eines Nießbrauchs an denselben Gütern dem Einnehmer gegenüber erst wirksam nach Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem eine beglaubigte Abschrift des Originals der Abtretungs- oder Bestellungsurkunde dem für den Zedenten zuständigen Einnehmer über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform notifiziert wurde. Im Falle einer Person, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die beglaubigte Abschrift des Originals der Abtretungs- oder Bestellungsurkunde dem für den Zedenten zuständigen Einnehmer in verschlossenem Umschlag notifiziert.] § 2 - Der Zessionar haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Summen, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Zedenten geschuldet werden, und zwar bis zu dem von ihm bereits gezahlten oder zuerkannten Betrag oder bis zu einem Betrag, der dem tatsächlichen Wert der Aktien oder Anteile entspricht, die vor Ablauf der vorerwähnten Frist als Gegenleistung für die Abtretung zuerkannt wurden. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Zedent der Abtretungsurkunde eine innerhalb dreißig Tagen vor der Notifizierung des Vertrags ausgestellte Bescheinigung beilegt, die ausschließlich zu diesem Zweck von dem in § 1 erwähnten Einnehmer erstellt wird. [Diese Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn der Zedent über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform bei dem für ihn zuständigen Einnehmer einen diesbezüglichen Antrag einreicht. Im Falle einer Person, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird diese Bescheinigung nur ausgestellt, wenn der Zedent bei dem für ihn zuständigen Einnehmer einen diesbezüglichen Antrag in verschlossenem Umschlag einreicht.] Der Einnehmer verweigert die Bescheinigung, wenn der Zedent am Datum des Antrags noch Summen aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen schuldet oder wenn der Antrag nach Ankündigung oder während einer Steuerprüfung oder nach Versendung einer Auskunftsanfrage in Bezug auf die steuerliche Lage des Zedenten eingereicht wurde.
Die Bescheinigung wird ausgestellt oder verweigert innerhalb dreißig Tagen ab Einreichung des Antrags des Zedenten. § 4 - Abtretungen, die von einem Konkursverwalter, von einem gerichtlichen Bevollmächtigten, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Artikel XX.85 des Wirtschaftsgesetzbuches zu organisieren und durchzuführen, oder im Falle einer gemäß den Bestimmungen [des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen] erfolgenden Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs durchgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 5 - Der König kann die Muster des Antrag und der Bescheinigung erwähnt in vorliegendem Artikel festlegen. [Art. 50 § 1 ersetzt durch Art. 165 Nr. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 165 Nr. 2 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 4 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)]" Art. 51 - § 1 - Verstößt eine Gesellschaft oder [eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine ausländische Vereinigung, wenn diese Vereinigungen mehr als eines der in Artikel 3:47 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnten Kriterien überschreiten,] gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs oder der Mehrwertsteuer in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtiger, haften der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Berufssteuervorabzugs oder der Mehrwertsteuer, wenn der Verstoß auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches im Rahmen der Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person zurückzuführen ist.
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß geführt hat.
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische Person zu verwalten, gerichtliche Bevollmächtigte ausgenommen. § 2 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird davon ausgegangen, dass die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs oder der Mehrwertsteuer durch die Gesellschaft oder juristische Person aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden hervorgeht.
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: 1. in Bezug auf den Berufssteuervorabzug die Nichtzahlung von entweder mindestens drei oder mindestens zwei fälligen Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, je nachdem, ob es sich um einen Schuldner handelt, der den Vorabzug monatlich schuldet, beziehungsweise um einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, 2.in Bezug auf die Mehrwertsteuer die Nichtzahlung von entweder mindestens drei oder mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, je nachdem, ob es sich um einen Steuerpflichtigen handelt, der zur Einreichung monatlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, beziehungsweise um einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist. § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben. § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in Sachen Berufssteuervorabzug oder Mehrwertsteuer, bestehend aus Hauptsumme, Verzugszinsen und Nebenforderungen, geltend gemacht werden. § 5 - Eine Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer vom Einnehmer per Einschreibesendung versendeten Notifizierung erhoben wird, durch die der Empfänger aufgefordert wird, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß aufzuheben oder nachzuweisen, dass der Verstoß nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der Einnehmer in der vorerwähnten Frist Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vermögens des oder der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesendet worden ist, fordern kann. § 6 - Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird die in vorliegendem Artikel erwähnte Klage vor dem in Artikel I.22 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Insolvenzgericht erhoben. § 7 - Ist eine Klage aufgrund von Artikel XX.225 des Wirtschaftsgesetzbuches erhoben worden, werden Beträge, die der Steuerbehörde aufgrund von § 5 zukommen, auf den Betrag angerechnet, der der Steuerbehörde aufgrund dieser Klage zuerkannt wird. [Art. 51 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 51 wie folgt: "Art. 51 - § 1 - Verstößt eine Gesellschaft oder [eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine ausländische Vereinigung, wenn diese Vereinigungen mehr als eines der in Artikel 3:47 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnten Kriterien überschreiten,] gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs oder der Mehrwertsteuer in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtiger, haften der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Berufssteuervorabzugs oder der Mehrwertsteuer, wenn der Verstoß auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches im Rahmen der Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person zurückzuführen ist.
Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß geführt hat.
Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische Person zu verwalten, gerichtliche Bevollmächtigte ausgenommen. § 2 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird davon ausgegangen, dass die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs oder der Mehrwertsteuer durch die Gesellschaft oder juristische Person aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden hervorgeht.
Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: 1. in Bezug auf den Berufssteuervorabzug die Nichtzahlung von entweder mindestens drei oder mindestens zwei fälligen Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, je nachdem, ob es sich um einen Schuldner handelt, der den Vorabzug monatlich schuldet, beziehungsweise um einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, 2.in Bezug auf die Mehrwertsteuer die Nichtzahlung von entweder mindestens drei oder mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, je nachdem, ob es sich um einen Steuerpflichtigen handelt, der zur Einreichung monatlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, beziehungsweise um einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist. § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben. § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in Sachen Berufssteuervorabzug oder Mehrwertsteuer, bestehend aus Hauptsumme, Verzugszinsen und Nebenforderungen, geltend gemacht werden. § 5 - Eine Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur zulässig, [wenn sie erhoben wird nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer Notifizierung, die vom Einnehmer per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet wird und durch die] der Empfänger aufgefordert wird, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß aufzuheben oder nachzuweisen, dass der Verstoß nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist. [Für die Person, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet.] Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der Einnehmer in der vorerwähnten Frist Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vermögens des oder der Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesendet worden ist, fordern kann. § 6 - Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird die in vorliegendem Artikel erwähnte Klage vor dem in Artikel I.22 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Insolvenzgericht erhoben. § 7 - Ist eine Klage aufgrund von Artikel XX.225 des Wirtschaftsgesetzbuches erhoben worden, werden Beträge, die der Steuerbehörde aufgrund von § 5 zukommen, auf den Betrag angerechnet, der der Steuerbehörde aufgrund dieser Klage zuerkannt wird. [Art. 51 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 Nr. 1 und 2 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 52 - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, die - allein oder mit ihrem Ehepartner und/oder mit ihren Verwandten in absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich - direkt oder indirekt mindestens 33 Prozent der Aktien oder Anteile einer inländischen Gesellschaft wie in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Einkommensteuern und Vorabzüge, die von der inländischen Gesellschaft geschuldet werden, deren Aktiva spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Forderungen, Finanzanlagen, Geldanlagen und/oder flüssigen Mitteln bestehen. § 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für Einkommensteuern und Vorabzüge erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) Ziffer ii des vorliegenden Gesetzbuches, einschließlich der Nebenforderungen, Zuschläge und Geldbußen, in Bezug auf: 1. den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist, 2.die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist.
Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen verwirklicht, der Gegenstand der in Artikel 47 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten gestaffelten Besteuerung sein kann unter der Bedingung, dass der Ertrag aus der Veräußerung gemäß § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile außerdem gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer in Bezug auf vorerwähnten Mehrwert. § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen einer notierten Gesellschaft oder eines Unternehmens, das der Aufsicht der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte unterliegt, anwendbar.
Abschnitt 4 - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder Subunternehmers Art. 53 - Für die Anwendung der Artikel 54 bis 59 versteht man unter: 1. "Arbeiten": a) in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten [sowie die Lieferung von Frischbeton wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) Absatz 4 achtundzwanzigster Bindestrich des Königlichen Erlasses vom 4. März 1975 zur Einrichtung und Festlegung der Bezeichnung und Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen und zur Festlegung der Mitgliederzahl, mit Ausnahme folgender Tätigkeiten: 1. Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten, 2.Anbau von Reis, 3. Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen, 4.Anbau von Zuckerrohr, 5. Anbau von Tabak, 6.Anbau von Faserpflanzen, 7. Anbau von Blumen, 8.Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen, 9. Anbau von Wein- und Tafeltrauben, 10.Anbau von tropischen und subtropischen Früchten, 11. Anbau von Zitrusfrüchten, 12.Anbau von Kern- und Steinobst, 13. Anbau von sonstigem Obst und Nüssen, 14.Anbau von ölhaltigen Früchten, 15. Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken, 16.Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke, 17. Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen, 18.Baumschulen mit Ausnahme von Forstbaumschulen, 19. sonstige Pflanzenvermehrung, 20.Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau, 21. Vorbereitung von Feldern, 22.Anlage von Kulturen, 23. Besprühen von Kulturen, auch aus der Luft, 24.Beschneiden von Obstbäumen und Reben, 25. Umpflanzen von Reis und Vereinzeln von Rüben, 26.Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Bedienungspersonal, 27. Schädlingsbekämpfung (einschließlich Kaninchenbekämpfung) in der Landwirtschaft, 28.Betrieb von landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen, 29. Forstwirtschaft und sonstige forstwirtschaftliche Tätigkeiten, 30.Holzeinschlag, 31. Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz), 32.Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag, 33. Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen,] b) vom König bestimmte Tätigkeiten oder Arbeiten, 2."Auftraggebern": diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, 3. "Unternehmern": a) diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, b) Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden Subunternehmern, c) dem Auftraggeber gleichgestellte Unternehmer, wenn der König von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, die ihm in Absatz 3 erteilt wird, 4."Subunternehmern": diejenigen, die sich verpflichten, entweder mittelbar oder unmittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Arbeit oder einen Teil dieser Arbeit auszuführen oder ausführen zu lassen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, 5. "Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden": a) aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geschuldete Summen, einschließlich der Beträge, die im Rahmen der in Artikel 54 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung nicht gezahlt wurden, b) aufgrund von ausländischen Steuerforderungen geschuldete Summen, für die im Rahmen internationaler und gemeinschaftlicher Rechtsinstrumente um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird. Summen, für die ein ordnungsgemäß eingehaltener Bereinigungsplan besteht, und aufgeschobene Schulden während des Aufschubzeitraums erwähnt in Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches über die gerichtliche Reorganisation gelten nicht als Schulden im Sinne der Artikel 54 bis 59.
Der König kann Unternehmer für Tätigkeiten oder Arbeiten, die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnt sind, nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen Auftraggebern gleichstellen. In diesem Fall übernimmt der betreffende Unternehmer alle in den Artikeln 54 bis 59 erwähnten Rechte und Pflichten des Auftraggebers. [Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) ergänzt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)] Art. 54 - § 1 - Ein Auftraggeber, der für die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Arbeiten auf einen Unternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Schulden seines Vertragspartners. § 2 - Ein Unternehmer, der für die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Arbeiten auf einen Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Schulden seines Vertragspartners. § 3 - Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung anwendbar. § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf 35 Prozent des Gesamtpreises ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt.
Sie kann angewandt werden auf die Zahlung der Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden, die bei Vertragsabschluss bestehen, ungeachtet des Datums ihrer Festlegung. § 5 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden von Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die als Unternehmer oder Subunternehmer auftritt. § 6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist ebenfalls auf Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers anwendbar, die im Laufe der Vertragserfüllung entstehen. § 7 - Die in vorliegendem Artikel erwähnte gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers oder Unternehmers ist nicht anwendbar, wenn die in Artikel 30bis § 3 oder in Artikel 30ter § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte gesamtschuldnerische Haftung bereits zu Lasten desselben Auftraggebers oder Unternehmers angewandt wird. § 8 - Wenn Summen, die in Anwendung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung bei einem Subunternehmer eingefordert werden, nicht oder nicht ganz gezahlt worden sind, haften der Auftraggeber, der den Auftrag erteilt, zu einem Preis in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, der in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnte Unternehmer und alle beteiligten Subunternehmer gesamtschuldnerisch für diese Zahlung.
Die in Absatz 1 erwähnte Haftung wird zuerst zu Lasten des Unternehmers angewandt, der auf den Subunternehmer zurückgegriffen hat, der die bei ihm in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 eingeforderten Summen nicht oder nicht ganz gezahlt hat.
Sie wird nacheinander zu Lasten der in einem früheren Stadium beteiligten Unternehmer und zuletzt zu Lasten des in Absatz 1 erwähnten Auftraggebers angewandt, wenn der in Absatz 2 erwähnte Unternehmer es versäumt hat, die bei ihm eingeforderten Summen innerhalb dreißig Tagen ab Zustellung eines Zwangsbefehls zu zahlen.
Art. 55 - § 1 - Ein Auftraggeber, der einem Unternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, den Preis der in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Arbeiten ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Zahlung 15 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten an den von Ihm bestimmten Beamten zu zahlen. § 2 - Ein Unternehmer, der einem Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, den Preis der in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Arbeiten ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei der Zahlung 15 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten an den von Ihm bestimmten Beamten zu zahlen. § 3 - In vorliegendem Artikel erwähnte Einbehaltungen und Zahlungen werden gegebenenfalls auf den Betrag der Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers zum Zahlungszeitpunkt begrenzt. § 4 - Wurden die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, korrekt durchgeführt, wird die in Artikel 54 §§ 1 und 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung nicht angewandt.
Wurden die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen nicht bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden hat, korrekt durchgeführt, werden bei der Anwendung der in Artikel 54 §§ 1 und 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung die eventuell gezahlten Beträge von dem Betrag abgezogen, für den der Auftraggeber oder Unternehmer haftbar gemacht wird. § 5 - Damit das Bestehen von Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden des Vertragspartners festgestellt werden kann, stellt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der Öffentlichkeit eine Datenbank zur Verfügung, die für die Anwendung der Artikel 54 und 55 gesetzlichen Beweiswert hat.
Stellt ein Auftraggeber oder Unternehmer anhand dieser Datenbank fest, dass er die Einbehaltungen wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt durchführen muss, und liegt der Betrag der ihm vorgelegten Rechnung bei 7.143 EUR oder mehr, fordert er seinen Vertragspartner auf, ihm eine Bescheinigung mit dem Betrag seiner Schuld zu übermitteln. In dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König legt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung fest. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, ist der Auftraggeber oder Unternehmer verpflichtet, 15 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und zu zahlen.
Art. 56 - Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften untereinander gesamtschuldnerisch für die Zahlung von Summen, die in Ausführung der Artikel 54 und 55 von der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit geschuldet werden.
Art. 57 - § 1 - Ein in Ausführung von Artikel 55 gezahlter Betrag wird für die Begleichung der in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden verwendet.
Für die in Absatz 1 erwähnten Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden wird die Verwendung in der folgenden Reihenfolge angerechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Verzugszinsen, dann auf die Zuschläge und die administrativen oder steuerrechtlichen Geldbußen und schließlich auf die noch geschuldete Hauptsumme, einschließlich der Zuschlagzehntel und Zuschlaghundertstel. § 2 - Der König bestimmt, in welcher Weise, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Frist eine Person, auf deren Forderungen gezahlte Beträge einbehalten wurden, solche Beträge zurückerhält, sofern diese Zahlungen den Betrag der in § 1 erwähnten Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden überschreiten.
Art. 58 - Die Artikel 54 und 55 sind auf einen Auftraggeber, der eine natürliche Person ist, nicht anwendbar, sofern er in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Arbeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt.
Art. 59 - Die Artikel 54 bis 58 bleiben anwendbar bei einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation, bei Konkurs oder jeder anderen Gläubigerkonkurrenz und bei Abtretung, Drittpfändung, Verpfändung, Hingabe an Zahlungs statt oder bei einer in Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches erwähnten Direktklage.
KAPITEL 4 - Beanstandete Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 60 - Im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage können die so beanstandeten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf der Grundlage eines Auszugs aus der Heberolle, der das Datum der Vollstreckbarerklärung dieser Heberolle enthält, oder einer Abschrift einer Einnahme- und Beitreibungsmeldung Gegenstand von Sicherungspfändungen oder anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung sein.
Abschnitt 2 - Sichere und feststehende Forderung in Bezug auf Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern Art. 61 - Im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage gelten die beanstandeten Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern als eine sichere und feststehende Forderung und können sie mit Vollstreckungsmitteln beigetrieben werden in dem Maße, wie sie mit dem Betrag der angegebenen Einkünfte übereinstimmen oder, wenn sie bei Nichtabgabe der Erklärung von Amts wegen festgelegt wurden, in dem Maße, wie sie die letzte Steuer, die für ein vorhergehendes Steuerjahr zu Lasten des Schuldners definitiv festgelegt wurde, nicht überschreiten.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden Einkünfte, mit denen der Schuldner sich während des Verfahrens zur Festlegung der Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern einverstanden erklärt hat, mit angegebenen Einkünften gleichgesetzt.
In besonderen Fällen kann der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter in dem Maße und unter Bedingungen, die er bestimmt, die Beitreibung aufschieben lassen.
Art. 62 - Nach Beitreibung der Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern in dem in Artikel 61 bestimmten Maße behält die Vollstreckungspfändung ihre Wirkung hinsichtlich des Restbetrags der Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern.
KAPITEL 5 - Unbegrenzter Aufschub der Beitreibung Art. 63 - § 1 - Auf Antrag eines Schuldners oder Mitschuldners, der eine natürliche Person ist, kann der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter dem betreffenden Schuldner oder Mitschuldner einen unbegrenzten Aufschub der Beitreibung für die von ihm aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geschuldeten Summen gewähren.
Der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Bedingungen, unter denen er den unbegrenzten Aufschub der Beitreibung einer oder mehrerer in Absatz 1 erwähnter geschuldeter Summen ganz oder teilweise gewährt. Sein Beschluss unterliegt der Bedingung, dass der Antragsteller die sofortige oder gestaffelte Zahlung einer Summe tätigt, die auf die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geschuldeten Summen angerechnet wird und deren Betrag vom Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.
Der unbegrenzte Aufschub der Beitreibung wird erst nach der Zahlung der in Absatz 2 erwähnten Summe wirksam. § 2 - Der Antrag auf unbegrenzten Aufschub der Beitreibung ist nur zulässig, sofern: 1. der Antragsteller, der seine Insolvenz offensichtlich nicht organisiert hat, sich in einer Situation befindet, in der er außerstande ist, dauerhaft die von ihm aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geschuldeten Summen, die einforderbar sind oder noch fällig werden, zu zahlen, 2.zugunsten des Antragstellers in den fünf Jahren vor dem Antrag kein Beschluss zur Gewährung eines unbegrenzten Aufschubs der Beitreibung gefasst wurde. § 3 - Der unbegrenzte Aufschub der Beitreibung kann dem Schuldner oder Mitschuldner unter den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen auf Vorschlag des Einnehmers ebenfalls von Amts wegen gewährt werden. § 4 - Der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter kann einen unbegrenzten Aufschub der Beitreibung weder für Summen, die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geschuldet werden, die Gegenstand eines Widerspruchs oder einer Klage sind, noch für Summen, die aufgrund von Forderungen geschuldet werden, die infolge der Feststellung einer Steuerhinterziehung festgelegt wurden, noch bei Gläubigerkonkurrenz gewähren.
Art. 64 - Der Aufschubantrag muss mit Gründen versehen sein und beweiskräftige Angaben hinsichtlich der Lage des Antragstellers enthalten.
Vorerwähnter Antrag wird per Einschreibesendung beim Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eingereicht, der für den Schuldner zuständig ist.
Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Antrags.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 64 wie folgt: "Art. 64 - Der Aufschubantrag muss mit Gründen versehen sein und beweiskräftige Angaben hinsichtlich der Lage des Antragstellers enthalten.
Vorerwähnter Antrag wird per Einschreibesendung [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] beim Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eingereicht, der für den Schuldner zuständig ist. [Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird der Aufschubantrag per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag eingereicht.] Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Antrags. [Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch Art. 167 Nr. 1 und 2 des G. vom 26.
Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 65 - Die Untersuchung des Antrags auf unbegrenzten Aufschub der Beitreibung wird dem Einnehmer anvertraut.
Zur Gewährleistung der Untersuchung des Antrags verfügt er über die in Titel 4 erwähnten Untersuchungsbefugnisse.
Art. 66 - § 1 - Der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter befindet innerhalb sechs Monaten ab Empfang des Antrags über diesen Antrag.
Sein Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibesendung notifiziert. § 2 - Im Monat nach Notifizierung des vorerwähnten Beschlusses kann dieser Gegenstand eines Widerspruchs bei einer Kommission sein, die sich aus mindestens zwei und höchstens vier Generalberatern der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zusammensetzt, die von dem für Finanzen zuständigen Minister bestimmt werden, und deren Vorsitz der Generalverwalter der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter führt.
Der Widerspruchsführer erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs.
Die Kommission befindet innerhalb dreier Monate ab Empfang des Widerspruchs über diesen Widerspruch.
Der Beschluss der Kommission wird dem Widerspruchsführer per Einschreibesendung notifiziert.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 66 wie folgt: "Art. 66 - § 1 - Der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter befindet innerhalb sechs Monaten ab Empfang des Antrags über diesen Antrag.
Sein Beschluss wird dem Antragsteller [per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform notifiziert. Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird dieser Beschluss in verschlossenem Umschlag notifiziert.] § 2 - Im Monat nach Notifizierung des vorerwähnten Beschlusses kann dieser [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] Gegenstand eines Widerspruchs bei einer Kommission sein, die sich aus mindestens zwei und höchstens vier Generalberatern der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zusammensetzt, die von dem für Finanzen zuständigen Minister bestimmt werden, und deren Vorsitz der Generalverwalter der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter führt. [Für die Person, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird der vorerwähnte Widerspruch in verschlossenem Umschlag eingelegt.] Der Widerspruchsführer erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs.
Die Kommission befindet innerhalb dreier Monate ab Empfang des Widerspruchs über diesen Widerspruch.
Der Beschluss der Kommission wird dem Widerspruchsführer [per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform notifiziert. Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird dieser Beschluss per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag notifiziert.] [Art. 66 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 168 Nr. 1 des G. vom 26.
Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 168 Nr. 2 und 3 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 168 Nr. 4 des G. vom 26.
Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 67 - Durch die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Beitreibung werden alle Vollstreckungsmittel bis zum Tag, an dem der Beschluss des Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder seines Beauftragten definitiv geworden ist, oder bei Widerspruch bis zum Tag der Notifizierung des in Artikel 66 § 2 erwähnten Beschlusses der Kommission ausgesetzt. Bereits erfolgte Pfändungen behalten jedoch ihre sichernde Wirkung.
Die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Beitreibung steht jedoch weder den anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen noch der Notifizierung einer Mahnung zur Unterbrechung der Verjährung gemäß Artikel 24 im Wege.
Art. 68 - Der Schuldner oder Mitschuldner verliert den Vorteil des unbegrenzten Aufschubs der Beitreibung, wenn er: 1. zwecks Erhalt des unbegrenzten Aufschubs der Beitreibung unrichtige Informationen erteilt hat, 2.die Bedingungen, die der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter in seinem Beschluss festgelegt hat, nicht einhält, 3. seine Passiva oder Aktiva unrechtmäßig erhöht beziehungsweise vermindert hat oder 4.seine Insolvenz organisiert hat.
Art. 69 - Der König bestimmt die Bedingungen der Anwendung der Artikel 63 bis 68. Er kann insbesondere objektive Bedingungen für die Festlegung der in Artikel 63 § 1 erwähnten Summe, die der Antragsteller zahlen muss, erlassen.
KAPITEL 6 - Befreiung von Verzugszinsen Art. 70 - In besonderen Fällen kann der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter unter den von ihm bestimmten Bedingungen für alle Verzugszinsen oder einen Teil der Verzugszinsen, die in Bezug auf Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen geschuldet werden, eine Befreiung gewähren.
KAPITEL 7 - Steuerschlichtung und nichtsteuerliche Schlichtung Art. 71 - Schuldner und Mitschuldner können im Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 71 wie folgt: "Art. 71 - Schuldner und Mitschuldner können im Falle einer Streitigkeit mit einem Bediensteten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst Steuerschlichtung [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform einen Schlichtungsantrag einreichen. Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird dieser Schlichtungsantrag in verschlossenem Umschlag eingereicht.] [Art. 71 abgeändert durch Art. 169 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" KAPITEL 8 - Amtshilfe Art. 72 - Die Beitreibung belgischer Steuerforderungen und nichtsteuerlicher Forderungen im Ausland erfolgt auf der Grundlage von Gemeinschaftsrechtsakten oder von bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommen, deren Vertragsparteien Belgien und der ersuchte ausländische Staat sind und die Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung enthalten.
Art. 73 - Der Einnehmer ist ermächtigt, ausländische Forderungen beizutreiben, die erwähnt sind in einem Gemeinschaftsrechtsakt oder in einem bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommen, dessen Vertragsparteien Belgien und der ersuchende ausländische Staat sind und das Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung enthält.
TITEL 4 - Untersuchungsbefugnisse, Beweismittel und Berufsgeheimnis der mit der Beitreibung beauftragten Beamten KAPITEL 1 - Untersuchungsbefugnisse und Beweismittel Art. 74 - Jede Person ist verpflichtet, auf Ersuchen der mit der Beitreibung beauftragten Beamten vor Ort alle Bücher und Unterlagen vorzulegen, die angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind und die notwendig sind, um im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu ihren Lasten oder zu Lasten eines Dritten ihren Vermögensstand oder den Vermögensstand dieses Dritten zu ermitteln.
Werden Bücher und Unterlagen ganz oder teilweise anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt, erstellt, ausgestellt, erhalten oder aufbewahrt, so haben diese Beamten das Recht, sich die auf diesen Datenträgern gespeicherten Daten in einer lesbaren und verständlichen Form zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Diese Beamten können ebenfalls die in Absatz 1 erwähnte Person ersuchen, in ihrer Anwesenheit und auf deren Material in der von ihnen gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten zu erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen als notwendig erachtet werden, vorzunehmen.
Mit der Beitreibung beauftragte Beamte sind berechtigt, in Absatz 1 erwähnte Bücher und Unterlagen einzubehalten, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Bücher und Unterlagen den Vermögensstand des Betreffenden oder eines Dritten belegen beziehungsweise zu dieser Belegung beitragen.
Dieses Recht gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind. Über die in Absatz 3 erwähnte Einbehaltung wird ein Einbehaltungsprotokoll erstellt, das bis zum Gegenbeweis als Beweis gilt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der in Absatz 3 erwähnten Person binnen fünf Werktagen ab der Einbehaltung ausgestellt.
In vorliegendem Artikel erwähnte Verpflichtungen gelten ebenfalls, wenn sich die von den mit der Beitreibung beauftragten Beamten geforderten Daten digital in Belgien oder im Ausland befinden.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 74 wie folgt: "Art. 74 - Jede Person ist verpflichtet, auf Ersuchen der mit der Beitreibung beauftragten Beamten vor Ort alle Bücher und Unterlagen vorzulegen, die angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind und die notwendig sind, um im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu ihren Lasten oder zu Lasten eines Dritten ihren Vermögensstand oder den Vermögensstand dieses Dritten zu ermitteln.
Werden Bücher und Unterlagen ganz oder teilweise anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt, erstellt, ausgestellt, erhalten oder aufbewahrt, so haben diese Beamten das Recht, sich die auf diesen Datenträgern gespeicherten Daten in einer lesbaren und verständlichen Form zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Diese Beamten können ebenfalls die in Absatz 1 erwähnte Person ersuchen, in ihrer Anwesenheit und auf deren Material in der von ihnen gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten zu erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen als notwendig erachtet werden, vorzunehmen.
Mit der Beitreibung beauftragte Beamte sind berechtigt, in Absatz 1 erwähnte Bücher und Unterlagen einzubehalten, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Bücher und Unterlagen den Vermögensstand des Betreffenden oder eines Dritten belegen beziehungsweise zu dieser Belegung beitragen.
Dieses Recht gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind. Über die in Absatz 3 erwähnte Einbehaltung wird ein Einbehaltungsprotokoll erstellt, das bis zum Gegenbeweis als Beweis gilt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der in Absatz 3 erwähnten Person binnen fünf Werktagen ab der Einbehaltung [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] ausgestellt. [Ist die Person gemäß Artikel 98 § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, wird der in Absatz 3 erwähnten betreffenden Person die Abschrift des Protokolls binnen fünf Werktagen ab der Einbehaltung in verschlossenem Umschlag zugesendet.] In vorliegendem Artikel erwähnte Verpflichtungen gelten ebenfalls, wenn sich die von den mit der Beitreibung beauftragten Beamten geforderten Daten digital in Belgien oder im Ausland befinden. [Art. 74 Abs. 5 abgeändert durch Art. 170 Nr. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 170 Nr. 2 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 75 - Unbeschadet des Rechts der mit der Beitreibung beauftragten Beamten, mündliche Auskünfte einzuholen, ist jede Person verpflichtet, diesen Beamten auf deren Ersuchen in der im schriftlichen Ersuchen angegebenen Frist, die aus rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, schriftlich alle angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zu erteilen, die bei ihr angefordert werden, um im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu ihren Lasten oder zu Lasten eines Dritten ihren Vermögensstand oder den Vermögensstand dieses Dritten zu ermitteln.
Der Einnehmer kann mit der Ermächtigung, die von einem Bediensteten mit mindestens dem Grad eines Generalberaters erteilt wird, bei der zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank die in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten verfügbaren Angaben über einen Schuldner oder Mitschuldner abfragen, um die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu gewährleisten; die Beschränkungen des Artikels 322 §§ 2 bis 4 desselben Gesetzbuches sind dabei nicht anwendbar.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 75 wie folgt: "Art. 75 - Unbeschadet des Rechts der mit der Beitreibung beauftragten Beamten, mündliche Auskünfte einzuholen, ist jede Person verpflichtet, diesen Beamten auf deren Ersuchen in der im schriftlichen Ersuchen angegebenen Frist, die aus rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] alle angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zu erteilen, die bei ihr angefordert werden, um im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu ihren Lasten oder zu Lasten eines Dritten ihren Vermögensstand oder den Vermögensstand dieses Dritten zu ermitteln. [Für Personen, die gemäß Artikel 98 § 2 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, müssen diese Auskünfte für die Anwendung von Absatz 1 in verschlossenem Umschlag erteilt werden.] Der Einnehmer kann mit der Ermächtigung, die von einem Bediensteten mit mindestens dem Grad eines Generalberaters erteilt wird, bei der zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank die in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten verfügbaren Angaben über einen Schuldner oder Mitschuldner abfragen, um die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu gewährleisten; die Beschränkungen des Artikels 322 §§ 2 bis 4 desselben Gesetzbuches sind dabei nicht anwendbar. [Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch Art. 171 Nr. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 171 Nr. 2 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 76 - Jede Person muss - zwecks Ermittlung ihres Vermögensstands oder des Vermögensstands eines Dritten im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu ihren Lasten oder zu Lasten dieses Dritten - den mit der Beitreibung beauftragten Beamten, die im Besitz ihrer Legitimation sind, freien Zugang zu den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo sie ihre Tätigkeiten ausübt, wie Büros, Fabriken, Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots, Garagen und als Betriebe, Werkstätten oder Lager dienende Grundstücke, zu allen Uhrzeiten, zu denen dort eine Tätigkeit ausgeübt wird, gewähren, damit diese Beamten: 1. alle dort befindlichen Bücher und Unterlagen, die angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, prüfen können, 2.Art und Umfang der dort ausgeübten Tätigkeit und des dafür angestellten Personals feststellen können und Vorhandensein, Art und Menge der dort befindlichen Waren und Gegenstände jeglicher Art einschließlich der Betriebs- und Beförderungsmittel überprüfen können.
Die mit der Beitreibung beauftragten Beamten, die im Besitz ihrer Legitimation sind, dürfen mit demselben Ziel jederzeit und ohne vorherige Ankündigung, aber auf angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Weise, alle Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und wo Tätigkeiten ausgeübt oder vermutlich ausgeübt werden, frei betreten. Sie dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und mit Ermächtigung des Polizeirichters betreten.
Vorerwähnte Beamte, die im Besitz ihrer Legitimation sind, dürfen anhand des benutzten Materials und mit Hilfe der in Artikel 74 Absatz 2 erwähnten Personen die Zuverlässigkeit der angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen computergestützten Informationen, Daten und Verarbeitungen prüfen, wobei sie insbesondere die Bereitstellung von Unterlagen verlangen können, die eigens erstellt werden, um die auf Datenträgern gespeicherten Daten in eine lesbare und verständliche Form umzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 76 wie folgt: "Art. 76 - Jede Person muss - zwecks Ermittlung ihres Vermögensstands oder des Vermögensstands eines Dritten im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu ihren Lasten oder zu Lasten dieses Dritten - den mit der Beitreibung beauftragten Beamten, die im Besitz ihrer Legitimation sind, freien Zugang zu den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo sie ihre Tätigkeiten ausübt, wie Büros, Fabriken, Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots, Garagen und als Betriebe, Werkstätten oder Lager genutzte Grundstücke, zu allen Uhrzeiten, zu denen dort eine Tätigkeit ausgeübt wird, gewähren, damit diese Beamten: 1. alle dort befindlichen Bücher und Unterlagen, die angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, prüfen können, 2.Art und Umfang der dort ausgeübten Tätigkeit und des dafür angestellten Personals feststellen können und Vorhandensein, Art und Menge der dort befindlichen Waren und Gegenstände jeglicher Art einschließlich der Betriebs- und Beförderungsmittel überprüfen können.
Die mit der Beitreibung beauftragten Beamten, die im Besitz ihrer Legitimation sind, dürfen mit demselben Ziel jederzeit und ohne vorherige Ankündigung, aber auf angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Weise, alle Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und wo Tätigkeiten ausgeübt oder vermutlich ausgeübt werden, frei betreten. Sie dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und mit Ermächtigung des Polizeirichters betreten.
Vorerwähnte Beamte, die im Besitz ihrer Legitimation sind, dürfen anhand des benutzten Materials und mit Hilfe der in Artikel 74 Absatz 2 erwähnten Personen die Zuverlässigkeit der angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen computergestützten Informationen, Daten und Verarbeitungen prüfen, wobei sie insbesondere die Bereitstellung von Unterlagen verlangen können, die eigens erstellt werden, um die auf Datenträgern gespeicherten Daten in eine lesbare und verständliche Form umzusetzen. [Unbeschadet der Anwendung von Titel 6 dürfen die mit der Beitreibung beauftragten Beamten, die im Besitz ihrer Legitimation sind, bei der Ausübung der ihnen in den vorhergehenden Absätzen des vorliegenden Artikels zuerkannten Befugnisse Nachrichten, die sie vor Ort verfassen, in verschlossenem Umschlag versenden.] [Art. 76 Abs. 4 eingefügt durch Art. 172 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 77 - § 1 - Verwaltungsdienste des Staates, Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden und öffentliche Einrichtungen sind auf Ersuchen eines mit der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Beamten dazu verpflichtet, ihm alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zu erteilen, ihm vor Ort Einsicht in alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen zu gewähren und ihn alle Auskünfte einholen und alle Abschriften oder Auszüge nehmen zu lassen, die vorerwähnter Beamter für notwendig erachtet, um die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen zu gewährleisten.
Unter "öffentlichen Einrichtungen" sind Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste zu verstehen, an deren Verwaltung der Staat, eine Gemeinschaft oder eine Region beteiligt ist, für die der Staat, eine Gemeinschaft oder eine Region eine Garantie leistet, über deren Tätigkeit der Staat, eine Gemeinschaft oder eine Region die Aufsicht ausübt oder deren leitendes Personal von der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung auf deren Vorschlag hin oder mit deren Billigung bestimmt wird.
Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Staatsanwaltschaft dürfen Urkunden, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über Gerichtsverfahren zur Einsichtnahme vorgelegt oder darf davon eine Abschrift angefertigt werden. § 2 - Paragraph 1 ist weder anwendbar auf die Generaldirektion der Statistik - Statistics Belgium des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft noch auf die Gemeinschaften und Regionen in Bezug auf Zuständigkeiten, die zuvor dem Wirtschaftlichen und sozialen Institut für den Mittelstand anvertraut waren und den Gemeinschaften und Regionen übertragen worden sind, was in ihrem Besitz befindliche individuelle Auskünfte betrifft. [ § 3 - Für die Ermittlung des Umfangs der Vermögenswerte und Einkünfte, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen unbedingt bekannt sein müssen, können Ersuchen um Auskünfte und die Übermittlung dieser Auskünfte wie in § 1 erwähnt auch im Wege eines Massenaustauschs von Daten auf elektronischem Wege zwischen der Verwaltung, der der mit der Beitreibung beauftragte Beamte angehört, und den Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden und den in § 1 Absatz 2 erwähnten öffentlichen Einrichtungen erfolgen.
Im Falle eines Datenaustauschs auf elektronischem Wege werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Daten durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränken sich die Daten, die mit der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zum Zeitpunkt des Ersuchens dieser Verwaltung ausgetauscht werden, auf die Daten, die voraussichtlich erheblich und verhältnismäßig sind im Hinblick auf die festgelegten Beitreibungszwecke des Austauschs gemäß Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte Weiterverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, werden die in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Daten nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie erhoben werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist am 31.
Dezember des Jahres endet, das auf das Jahr folgt, in dem die Verjährung aller Handlungen eingetreten ist, die in die Zuständigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen, das heißt des FÖD Finanzen, fallen, und in dem gegebenenfalls die vollständige Zahlung aller damit zusammenhängenden Beträge sowie die endgültige Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der damit zusammenhängenden administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel erfolgt ist.] [Art. 77 § 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Dezember 2021 (B.S. vom 28. Dezember 2021)] Art. 78 - Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, den mit der Beitreibung beauftragten Beamten alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Beamten im Hinblick auf die Gewährleistung der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beitragen, und zwar unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge festgelegt sind.
Art. 79 - Macht eine aufgrund der Artikel 74 bis 76 ersuchte Person das Berufsgeheimnis geltend, beantragt die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen das Eingreifen der territorial zuständigen Disziplinarbehörde, damit diese entscheidet, ob und eventuell in welchem Maße der Antrag auf Vorlage von Büchern und Unterlagen oder auf Auskunft oder der Antrag auf freien Zugang zu den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo Tätigkeiten ausgeübt werden, mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist.
Art. 80 - Auskünfte, Schriftstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein mit der Beitreibung beauftragter Beamter in der Ausübung seines Amtes entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines Verwaltungsdienstes beziehungsweise einer Staatsanwaltschaft, Kanzlei, Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung wie in Artikel 77 erwähnt entdeckt oder erhält, können vom Staat bei der Ermittlung aller Summen geltend gemacht werden, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden.
Art. 81 - [ § 1 - Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen in verschlossenem Umschlag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden, [werden von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen durch eine Informatik- oder Telematiktechnik [...] wiedergegeben, registriert und aufbewahrt.
Die so digitalisierten Bilder der an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendeten Nachrichten, die anhand einer Informatik- oder Telematiktechnik erhalten wurden, haben für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen gesetzlichen Beweiswert, sofern sie die getreue und dauerhafte Abschrift des Schriftstücks sind, aus dem sie hervorgegangen sind, und mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel versehen sind, das die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind.
In diesem Fall ist die Vernichtung des Originals auf Papier erlaubt.
Der König bestimmt, welche Papierdokumente aufbewahrt werden müssen, auch nachdem sie digitalisiert wurden. § 2 - (...)] [Art. 81 ersetzt durch Art. 173 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021), mit Ausnahme von § 2 - Inkrafttreten: siehe einleitenden Satz des nachfolgenden zukünftigen Rechts -;§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 113 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 81 wie folgt: Art. 81 - [ § 1 - Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen in verschlossenem Umschlag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden, [werden von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen durch eine Informatik- oder Telematiktechnik [...] wiedergegeben, registriert und aufbewahrt.
Die so digitalisierten Bilder der an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendeten Nachrichten, die anhand einer Informatik- oder Telematiktechnik erhalten wurden, haben für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen gesetzlichen Beweiswert, sofern sie die getreue und dauerhafte Abschrift des Schriftstücks sind, aus dem sie hervorgegangen sind, und mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel versehen sind, das die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind.
In diesem Fall ist die Vernichtung des Originals auf Papier erlaubt.
Der König bestimmt, welche Papierdokumente aufbewahrt werden müssen, auch nachdem sie digitalisiert wurden. § 2 - Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an einen Schuldner, Mitschuldner oder Dritten gesendet werden, werden auf elektronischem Wege generiert und auf der in Artikel 97 Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.
Muss der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen in Anwendung von Artikel 99 § 2 mit einem Schuldner, Mitschuldner oder Dritten auf dem Papierweg kommunizieren, haben Materialisierungen in verschlossenem Umschlag von Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen versendet werden, denselben gesetzlichen Beweiswert wie das elektronische Original, sofern diese Materialisierungen in verschlossenem Umschlag die einmalige Referenz eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels enthalten, das die in § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen erfüllt. Materialisierungen in verschlossenem Umschlag stimmen mit dem Inhalt des elektronischen Originals der Nachricht, das auf der gesicherten Plattform aufbewahrt wird, überein.] [Art. 81 ersetzt durch Art. 173 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 113 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)]" Art. 82 - Verstöße gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine Ausführungserlasse können von den mit der Beitreibung beauftragten Beamten gemäß den Regeln und mit allen Beweismitteln des allgemeinen Rechts - einschließlich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle, die Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen erstellt haben, nachgewiesen werden.
Die Protokolle gelten bis zum Gegenbeweis als Beweis.
KAPITEL 2 - Berufsgeheimnis Art. 83 - Wer in gleich welcher Eigenschaft bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen tätig wird oder Zugang zu den Büros der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen hat, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Angelegenheiten, von denen er infolge der Ausführung seines Auftrags Kenntnis hat.
Beamte der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden und den in Artikel 77 § 1 Absatz 2 erwähnten öffentlichen Einrichtungen Auskünfte erteilen, die für diese Verwaltungsdienste, Staatsanwaltschaften und Kanzleien, Verwaltungen oder öffentlichen Einrichtungen notwendig sind, um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten, für die sie zuständig sind.
Beamte der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln ebenfalls im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie einem Antrag eines Mitschuldners auf Einsichtnahme, Erläuterung oder Mitteilung in Bezug auf Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die von einem Schuldner geschuldet werden, stattgeben.
Personen, die Diensten angehören, denen die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in Anwendung von Absatz 2 Auskünfte erteilt hat, unterliegen ebenfalls derselben Schweigepflicht; sie dürfen erhaltene Auskünfte nicht außerhalb des Rahmens der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verwenden, für deren Ausführung sie erteilt worden sind.
Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 83 wie folgt: "Art. 83 - Wer in gleich welcher Eigenschaft bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches [oder seiner Ausführungserlasse], der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen tätig wird oder Zugang zu den Büros der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen hat, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Angelegenheiten, von denen er infolge der Ausführung seines Auftrags Kenntnis hat.
Beamte der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden und den in Artikel 77 § 1 Absatz 2 erwähnten öffentlichen Einrichtungen Auskünfte erteilen, die für diese Verwaltungsdienste, Staatsanwaltschaften und Kanzleien, Verwaltungen oder öffentlichen Einrichtungen notwendig sind, um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten, für die sie zuständig sind.
Beamte der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln ebenfalls im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie einem von einem Mitschuldner ausgehenden Antrag auf Einsichtnahme, Erläuterung oder Mitteilung in Bezug auf Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die von einem Schuldner geschuldet werden, stattgeben.
Personen, die Diensten angehören, denen die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in Anwendung von Absatz 2 Auskünfte erteilt hat, unterliegen ebenfalls derselben Schweigepflicht; sie dürfen erhaltene Auskünfte nicht außerhalb des Rahmens der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verwenden, für deren Ausführung sie erteilt worden sind. [Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch Art. 174 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" TITEL 5 - Sanktionen KAPITEL 1 - Administrative Geldbußen Art. 84 - Der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder sein Beauftragter kann für Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse eine Geldbuße von 50 bis zu 1.250 EUR auferlegen.
Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten.
Diese Geldbuße wird gemäß Artikel 3 §§ 2 bis 4 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 festgelegt.
KAPITEL 2 - Strafrechtliche und besondere Sanktionen Art. 85 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt.
Art. 86 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer im Hinblick auf das Begehen einer der in Artikel 85 erwähnten Straftaten eine Fälschung von öffentlichen Urkunden, von Geschäftsurkunden oder von Privaturkunden begeht oder von solch einer Fälschung Gebrauch macht.
Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer wissentlich eine falsche Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht. [Art. 86/1 - Um zu vermeiden, dass ein Verurteilter einer übermäßig schweren Strafe unterworfen wird, berücksichtigt der Richter bei der Strafzumessung die geschuldeten administrativen Geldbußen.
Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den in den Artikeln 85 bis 89 und 91 erwähnten Straftaten gezogen wurden, auf die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und auf die Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen, wenn die Forderung der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für begründet erklärt wird und zu einer tatsächlichen Zahlung dieser vollständigen Forderung geführt hat.] [Art. 86/1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 11. Juni 2020 (B.S. vom 19. Juni 2020)] Art.87 - Wer eine falsche Zeugenaussage macht, wer als Dolmetscher oder Sachverständiger eine Falschaussage macht oder wer einen oder mehrere Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher in einem der durch die Artikel 74 bis 76 zugelassenen Untersuchungsfälle verleitet, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 220 bis 224 des Strafgesetzbuches bestraft.
Art. 88 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 125 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird das Nichterscheinen oder die Weigerung, in den durch die Artikel 74 bis 76 zugelassenen Untersuchungen als Zeuge auszusagen, geahndet.
Art. 89 - Die Verletzung des in Artikel 83 bestimmten Berufsgeheimnisses wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.
Art. 90 - Unbeschadet der Anwendung des Artikels 84 können Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf die in Titel III des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnte Steuer auf Spiele und Wetten zu Folgendem führen: 1. Einziehung der bei Spielen oder Wetten eingesetzten Gelder oder Wertpapiere sowie der für Spiele oder Wetten bestimmten Gelder oder Wertpapiere, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Straftat im Besitz der Zuwiderhandelnden vorgefunden werden, 2.Schließung der Einrichtung oder Verbot der Annahme von Einsätzen oder Wetten für eine Dauer von zehn bis dreißig Tagen. Handelt es sich um eine Weigerung, den in Titel 4 erwähnten Untersuchungshandlungen nachzukommen, eine dingliche Sicherheit zu leisten oder die fällige Schuld zu begleichen, wird die Schließung oder das Verbot so lange aufrechterhalten, wie diese Weigerung andauert.
Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot der Annahme von Einsätzen oder Wetten wird vom Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder von seinem Beauftragten ausgesprochen und dem zuständigen Prokurator des Königs notifiziert, der für die entsprechende Umsetzung sorgt.
Gegen den Beschluss, mit dem die Schließung der Einrichtung oder das Verbot der Annahme von Einsätzen oder Wetten angeordnet wird, kann binnen zehn Tagen ab seiner Notifizierung beim Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der im Eilverfahren tagt, Beschwerde eingelegt werden; zuständig ist der Präsident des Bereichs, in den die Gemeinde fällt, in der die Einrichtung gelegen ist oder die Einsätze oder Wetten angenommen wurden.
Die Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses nicht aus, wenn dieser Beschluss aufgrund einer Weigerung, den in Titel 4 erwähnten Untersuchungshandlungen nachzukommen, eine dingliche Sicherheit zu leisten oder die fällige Schuld zu begleichen, gefasst wird.
Art. 91 - Wer entweder direkt oder indirekt oder durch eine Zwischenperson gegen die Schließung oder das Verbot, die/das aufgrund von Artikel 90 ausgesprochen wird, verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 12.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Art. 92 - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel 7 und Artikel 81 finden Anwendung auf die in den Artikeln 85 bis 89 und 91 erwähnten Straftaten.
Das Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen ist anwendbar auf die in den Artikeln 85, 86, 88 und 91 erwähnten Straftaten.
Art. 93 - § 1 - Personen, die als Täter beziehungsweise Komplizen bei den in den Artikeln 85 bis 88 erwähnten Straftaten verurteilt werden, sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen verpflichtet, mit Ausnahme der in Artikel 2 § 1 Nr. 7 erwähnten Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen, und der Nebenforderungen, die sich auf diese Zuschläge und Geldbußen beziehen, deren Zahlung umgangen wurde.
Die in Absatz 1 erwähnte Gesamtschuldnerschaft ist auch auf Personen anwendbar, die als Täter beziehungsweise Komplizen bei den in den Artikeln 85 bis 88 erwähnten Straftaten angeklagt werden, wenn die den Straftaten zugrunde liegenden Tatbestände als erwiesen erklärt werden, wenn diesen Personen: 1. eine Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder ein Strafvollstreckungsaufschub wie im Gesetz vom 29.Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung vorgesehen gewährt wird, 2. eine Verurteilung durch einfache Schuldigerklärung wie in Artikel 21ter des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches erwähnt gewährt wird, 3.die Anwendung des Verfahrens des vorherigen Schuldeingeständnisses wie in Artikel 216 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt gewährt wird, 4. die Verjährung der Strafverfolgung zugutekommt. § 2 - Natürliche oder juristische Personen haften zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbußen und Kosten, die auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Artikel 85 bis 89 und 91 de jure oder de facto gegen ihre Angestellten oder Verwalter, Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Handlungen im Rahmen der Ausübung ihres Amtes ausgesprochen werden.
Art. 94 - § 1 - Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft ausgeübt. § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann jedoch keine Strafverfolgung einleiten, wenn sie nur infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im Besitz der in [Artikel 29 § 2] des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Genehmigung ist, Kenntnis der betreffenden Taten erhalten hat. [Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie in Bezug auf Taten, von denen sie während der in Artikel 29 § 3 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen hat, Strafverfolgung einleitet oder nicht, und zwar binnen drei Monaten ab der in Artikel 29 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten ursprünglichen Anzeige.] § 3 - Unbeschadet der in [Artikel 29 § 3 Absatz 2] des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er aufgrund von Taten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, eine Strafverfolgung einleitet, die Stellungnahme des zuständigen Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einholen. Der Prokurator des Königs fügt seinem Antrag auf Stellungnahme die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Generalberater beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines Empfangs.
Der Antrag auf Stellungnahme setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus. [Art. 94 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe a) des G. vom 11. Juni 2020 (B.S. vom 19. Juni 2020); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 Buchstabe b) des G. vom 11. Juni 2020 (B.S. vom 19. Juni 2020); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe c) des G. vom 11. Juni 2020 (B.S. vom 19. Juni 2020)] Art. 95 - Im Rahmen der in [Artikel 29 § 2 beziehungsweise § 3 Absatz 2] des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung teilt der zuständige Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder der von ihm bestimmte Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Akte mit, die Taten betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind. [Art. 95 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 11. Juni 2020 (B.S. vom 19. Juni 2020)] Art.96 - Beamte der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen dürfen zur Vermeidung der Nichtigkeit der Verfahrenshandlung nur als Zeugen angehört werden.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte dieser Verwaltung, die aufgrund von Artikel 71 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen zur Staatsanwaltschaft abgeordnet sind.
Absatz 1 ist ebenfalls nicht anwendbar auf Beamte dieser Verwaltung, die aufgrund von Artikel 31 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Ausführung des Globalplans im Bereich des Steuerwesens der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt sind.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in [Artikel 29 § 3 Absatz 2] des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung teilnehmen. [Art. 96 Abs. 4 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 11. Juni 2020 (B.S. vom 19. Juni 2020)] Ab dem 1. Januar 2025 (gemäß Art. 219 Abs. 1 des G. vom 26 Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) wird ein Titel 6 mit den Artikeln 97 bis 103 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "[TITEL 6 - Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Schuldnern, den Mitschuldnern und bestimmten Dritten] [Unterteilung Titel 6 eingefügt durch Art. 175 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)] [Art. 97 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist in den Grenzen der in vorliegendem Titel vorgesehenen Bedingungen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten ermächtigt, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.
Zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Titels stellt er Schuldnern, Mitschuldnern oder Dritten über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht gewährleisten.] [Art. 97 eingefügt durch Art. 176 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)] [Art.98 - § 1 - Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die von einem Schuldner oder Mitschuldner ausgehen, über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 76 Absatz 4 vor Ort verfasst werden.
Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die Rechte und Pflichten eines Schuldners oder Mitschuldners im Zusammenhang mit der gütlichen Beitreibung oder der Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen Forderungen betreffen und von einem Dritten ausgehen, mit dem der Schuldner oder Mitschuldner direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet. § 2 - Folgende Personen sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen: 1. Schuldner und Mitschuldner, die natürliche Personen sind, sofern sie sich nicht ausdrücklich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, 2.steuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die nicht gemäß Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches erfasst sind, sofern sie sich nicht ausdrücklich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, 3. juristische Personen sowie in § 3 erwähnte professionelle Dritte, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs handeln, die sich nicht auf der in Artikel 97 Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform identifizieren konnten, sowie 4.Dritte, die natürliche Personen sind.
In diesen Fällen wird jede Nachricht in verschlossenem Umschlag versendet.
Die Entscheidung der in § 2 Absatz 1 erwähnten Schuldner, Mitschuldner oder Dritten, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, wird durch Aktivierung beziehungsweise Deaktivierung der eBox getroffen.
Die Entscheidung der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, hat keinen Einfluss auf laufende Untersuchungen. § 3 - Die in § 2 Nr. 4 erwähnten Befreiungen sind nicht auf professionelle Dritte, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs handeln, anwendbar. § 4 - Der König bestimmt: 1. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zu der in Artikel 97 Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform und ihre Benutzung, 2.Fälle, in denen die Identifizierung auf der gesicherten Plattform wie in § 2 Nr. 3 erwähnt nicht möglich sein wird.] [Art. 98 eingefügt durch Art. 177 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)] [Art.99 - § 1 - Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an Schuldner, Mitschuldner oder Dritte gerichtet sind, über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 76 Absatz 4 vor Ort verfasst werden.
Ist aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen eine Einschreibesendung erforderlich, gilt - in Abweichung von Artikel 2 § 1 Nr. 13 und in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox - die Notifizierung über die eBox mit der Angabe, dass die Nachricht vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf der gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt worden ist, als Einschreibesendung der Nachricht mit oder ohne Empfangsbestätigung.
Schuldner, Mitschuldner oder Dritte, die sich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, obwohl sie gemäß Artikel 98 § 2 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, erhalten jede Nachricht über diese gesicherte elektronische Plattform.
Betreffen in § 1 Absatz 1 erwähnte Nachrichten Ehepartner wie in Artikel 2 § 1 Nr. 4 erwähnt und hat nur einer der beiden Ehepartner sich ausdrücklich dafür entschieden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, werden diese Nachrichten auch in verschlossenem Umschlag an den Ehepartner gesendet, der sich nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.
In diesem Fall gilt der dritte Werktag nach dem Datum der Versendung der in verschlossenem Umschlag versendeten Nachricht als Ausgangspunkt für die Fristen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar sind, die in vorliegendem Gesetzbuch oder seinen Ausführungserlassen, in den Steuergesetzen oder in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen aufgenommen sind. § 2 - Wird dieselbe Nachricht des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gleichzeitig an eine natürliche Person in dieser Eigenschaft und in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Unternehmensnummer gesendet, hat bei der Bestimmung des Ausgangspunkts für die Fristen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar sind, die in diesem Gesetzbuch oder seinen Ausführungserlassen, in den Steuergesetzen oder in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen aufgenommen sind, die Versendung der Nachricht an die natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Unternehmensnummer Vorrang vor der Versendung der Nachricht an die natürliche Person in ihrer Eigenschaft als natürliche Person. § 3 - Schuldner, Mitschuldner oder Dritte, die gemäß Artikel 98 § 2 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, und diejenigen, die sich nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren konnten, erhalten jede Nachricht in verschlossenem Umschlag. § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in § 1 erwähnten Verfahrens.] [Art. 99 eingefügt durch Art. 178 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)] [Art.100 - Kann eine Nachricht aufgrund höherer Gewalt nicht über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, insbesondere aufgrund einer technischen Störung der Plattform, eines ihrer Bestandteile und/oder der elektronischen Dienste dieser Plattform, wird die Nachricht entweder anhand eines gleichwertigen Verfahrens, das in Bezug auf Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht über die gleichen Garantien wie das elektronische Verfahren verfügt, oder in verschlossenem Umschlag versendet.
Der König kann die anwendbare Frist verlängern, wenn ein Schuldner, Mitschuldner oder Dritter aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage war, eine Frist einzuhalten, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar ist, die in diesem Gesetzbuch oder seinen Ausführungserlassen, in den Steuergesetzen oder in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen aufgenommen sind.
Der König bestimmt: 1. Datum des Wirksamwerdens der anhand des in Absatz 1 vorgesehenen gleichwertigen Verfahrens versendeten Nachricht, 2.Modalitäten in Bezug auf die Verwendung alternativer Versandmethoden, 3. Modalitäten in Bezug auf die Verwendung des Papierwegs.] [Art. 100 eingefügt durch Art. 179 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)] [Art. 101 - Nachrichten, die in verschlossenem Umschlag versendet werden, werden Nachrichten gleichgesetzt, die über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, und es wird davon ausgegangen, dass sie dieselben Rechtsfolgen haben wie diejenigen, die in den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgesehen sind, die auf Nachrichten anwendbar sind, die auf elektronischem Wege versendet werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse, der Steuergesetze oder der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen sind auf alle Nachrichten anwendbar.] [Art. 101 eingefügt durch Art. 180 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)] [Art. 102 - Für Nachrichten, die gemäß Artikel 98 § 1 von Schuldnern, Mitschuldnern oder Dritten versendet werden, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Informationen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.
Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die gemäß Artikel 99 § 1 versendet werden, enthalten ein Datum der Zurverfügungstellung der Nachricht, ab dem die Fristen zu laufen beginnen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar sind, die in diesem Gesetzbuch oder seinen Ausführungserlassen, in den Steuergesetzen oder in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen aufgenommen sind.] [Art. 102 eingefügt durch Art. 181 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)] [Art. 103 - Für die Anwendung von Titel 6 und für die Anwendung von Artikel 81 hat folgender Begriff die nachstehend bestimmte Bedeutung: "Nachricht": schriftliche Mitteilungen in Bezug auf Rechte und Pflichten, die in vorliegendem Gesetzbuch oder seinen Ausführungserlassen, in den Steuergesetzen oder in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen aufgenommen sind, einschließlich Briefen, Formularen und Versendungen von Daten, unabhängig vom verwendeten Träger.] [Art. 103 eingefügt durch Art. 182 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]"