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Wet van 26 januari 2021
gepubliceerd op 11 juli 2022

Wet betreffende de dematerialisatie van de relaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën, de burgers, rechtspersonen en bepaalde derden en tot wijziging van diverse fiscale wetboeken en wetten. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041126
pub.
11/07/2022
prom.
26/01/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JANUARI 2021. - Wet betreffende de dematerialisatie van de relaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën, de burgers, rechtspersonen en bepaalde derden en tot wijziging van diverse fiscale wetboeken en wetten. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 64, 204 tot 222, 228 en 229 van de wet van 26 januari 2021 betreffende de dematerialisatie van de relaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën, de burgers, rechtspersonen en bepaalde derden en tot wijziging van diverse fiscale wetboeken en wetten (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2021), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de wet van 27 juni 2021 houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van de wet van 18 september 2017 tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021, err. van 12 juli 2021); - de wet van 21 januari 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/01/2022 pub. 28/01/2022 numac 2022040046 bron federale overheidsdienst financien Wet houdende diverse fiscale bepalingen sluiten houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022, err. van 7 maart 2022).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. JANUAR 2021 - Gesetz über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird durch Nummern 19 bis 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19. Einschreibesendung: Brief mit oder ohne Empfangsbestätigung, der beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter abgegeben wird und von einem dieser Anbieter elektronisch oder nicht elektronisch an einen zuvor bestimmten Empfänger gesendet wird und der einen rechtlichen Wert hat, da er es ermöglicht, den Nachweis des Datums der Versendung und des Empfangs des Schreibens durch den Empfänger zu erhalten. 20. eBox: Dienst, der natürlichen Personen von dem für die Digitale Agenda zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst und Inhabern einer Unternehmensnummer vom Landesamt für soziale Sicherheit angeboten wird, der durch das Gesetz vom 27.Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox eingerichtet worden ist und der es den Empfängern ermöglicht, elektronische Nachrichten mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auszutauschen. 21. Fortgeschrittenes elektronisches Siegel: Elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr.910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG." Art. 3 - In Artikel 185bis §§ 3 und 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 5. Dezember 2017 und 26. März 2018, werden die Wörter "teilt die Streichung per Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird" jeweils durch die Wörter "teilt die Streichung per Einschreibesendung mit, die über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 302 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird aufgehoben.

Art. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 1/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 1/1 - Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Steuerpflichtigen und bestimmten Dritten".

Art. 6 - In Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 304ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304ter - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist in den Grenzen der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten ermächtigt, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.

Zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels stellt er den Steuerpflichtigen und bestimmten Dritten über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht gewährleisten." Art. 7 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304quater - § 1 - An den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die von Steuerpflichtigen ausgehen, werden über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 319 Absatz 4 vor Ort verfasst werden.

Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Einkommensteuern eines Steuerpflichtigen betreffen und von einem Dritten ausgehen, mit dem der Steuerpflichtige direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet. § 2 - Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 1 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, sowie der in § 1 Absatz 2 erwähnte Dritte, der eine natürliche Person ist, sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, sofern sie sich nicht ausdrücklich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. In diesem Fall wird jede Nachricht in verschlossenem Umschlag versendet.

Die Entscheidung der in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, wird durch Aktivierung beziehungsweise Deaktivierung der eBox getroffen.

Die Entscheidung der in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, hat keinen Einfluss auf laufende Untersuchungen. § 3 - Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, Steuerpflichtige, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, sowie in § 4 erwähnte professionelle Dritte, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs handeln, sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, wenn sie sich nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren konnten. In diesen Fällen werden die Nachrichten in verschlossenem Umschlag versendet. § 4 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Befreiungen sind nicht auf professionelle Dritte, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs handeln, anwendbar. § 5 - Der König bestimmt: 1. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zu der in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform und ihre Benutzung, 2.Fälle, in denen die Identifizierung auf der gesicherten Plattform wie in § 3 erwähnt nicht möglich sein wird." Art. 8 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304quinuies - § 1 - Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an Steuerpflichtige gerichtet sind, werden über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 319 Absatz 4 vor Ort verfasst werden.

Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an Dritte gerichtet sind, mit denen ein Steuerpflichtiger direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet.

Ist aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder ihrer Ausführungserlasse eine Einschreibesendung erforderlich, gilt - in Abweichung von Artikel 2 Nr. 19 und in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox - die Notifizierung über die eBox mit der Angabe, dass die Nachricht vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf der gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt worden ist, als Einschreibesendung der Nachricht mit oder ohne Empfangsbestätigung.

Steuerpflichtige, die sich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, obwohl sie gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, erhalten jede Nachricht über die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform.

Betreffen in Absatz 1 erwähnte Nachrichten verheiratete Personen und gesetzlich Zusammenwohnende wie in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnt und hat nur einer der beiden Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden sich ausdrücklich dafür entschieden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, werden diese Nachrichten auch in verschlossenem Umschlag an den Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden gesendet, der sich nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.

In diesem Fall gilt der dritte Werktag nach dem Datum der Versendung der in verschlossenem Umschlag versendeten Nachricht als Ausgangspunkt für die Fristen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar sind, die in vorliegendem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder in ihren Ausführungserlassen vorgesehen sind. § 2 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, erhalten auch jede Nachricht in verschlossenem Umschlag. Dies gilt auch, wenn gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung eines Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich ist. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in § 1 erwähnten Verfahrens." Art. 9 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304sexies - Kann eine Nachricht aufgrund höherer Gewalt nicht über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, insbesondere aufgrund einer technischen Störung der Plattform, einer ihrer Bestandteile und/oder der elektronischen Dienste dieser Plattform, wird diese Nachricht entweder anhand eines gleichwertigen Verfahrens, das in Bezug auf Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht über die gleichen Garantien wie das elektronische Verfahren verfügt, oder in verschlossenem Umschlag versendet.

Der König kann die anwendbare Frist verlängern, wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage war, eine Frist einzuhalten, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar ist, die in diesem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder in ihren Ausführungserlassen aufgenommen sind.

Der König bestimmt: 1. Datum des Wirksamwerdens der anhand des in Absatz 1 vorgesehenen gleichwertigen Verfahrens versendeten Nachricht, 2.Modalitäten in Bezug auf die Verwendung alternativer Versandmethoden, 3. Modalitäten in Bezug auf die Verwendung des Papierwegs." Art. 10 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304septies - Ist der Papierweg erlaubt, werden Nachrichten, die in verschlossenem Umschlag versendet werden, Nachrichten gleichgesetzt, die über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, und wird davon ausgegangen, dass sie dieselben Rechtsfolgen haben wie diejenigen, die in den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgesehen sind, die auf Nachrichten anwendbar sind, die auf elektronischem Wege versendet werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern und ihrer Ausführungserlasse sind auf alle Nachrichten anwendbar." Art. 11 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304octies - Für Nachrichten, die gemäß Artikel 304quater § 1 von Steuerpflichtigen oder Dritten versendet werden, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Nachricht durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.

Nachrichten, die gemäß Artikel 304quinquies § 1 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen versendet werden, enthalten ein Datum der Zurverfügungstellung der Nachricht, ab dem die Fristen zu laufen beginnen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar sind, die in diesem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder in ihren Ausführungserlassen aufgenommen sind." Art. 12 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304nonies - Für die Anwendung von Kapitel 1/1 und für die Anwendung von Artikel 339/1 hat folgender Begriff die nachstehend bestimmte Bedeutung: "Nachricht": schriftliche Mitteilungen in Bezug auf Rechte und Pflichten, die in vorliegendem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder in ihren Ausführungserlassen aufgenommen sind, einschließlich Briefen, Formularen und Versendungen von Daten, unabhängig vom verwendeten Träger." Art. 13 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304decies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auch auf Titel IX anwendbar." Art. 14 - In Artikel 305 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, müssen ihre Erklärung auf elektronischem Wege einreichen. Sie sind verpflichtet, ihre eBox zu aktivieren, um ihren Pflichten in Bezug auf die Einkommensteuern nachzukommen.

Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 1 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, die ihre eBox aktiviert haben und sich daher dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, reichen ihre Erklärung auch auf elektronischem Wege ein." Art. 15 - Artikel 306 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010 und 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", und zwar über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform anhand des dafür vorgesehenen Antwortformulars oder - für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren - in verschlossenem Umschlag anhand des dafür vorgesehenen Antwortformulars" ergänzt.2. Absatz 2 wird durch die Wörter ", und zwar über die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform anhand des dafür vorgesehenen Antwortformulars oder - für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren - in verschlossenem Umschlag anhand des dafür vorgesehenen Antwortformulars" ergänzt. Art. 16 - Artikel 307 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Formular wird gemäß den darin befindlichen Angaben auf elektronischem Wege ausgefüllt.Es gilt als eine für richtig bescheinigte, datierte und unterzeichnete Erklärung." 2. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen oder gemäß Artikel 227 Nr.1 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird das Formular gemäß den darin befindlichen Angaben ausgefüllt, für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet." 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "die in Absatz 2 erwähnte digitale Signatur" durch die Wörter "die in Absatz 3 erwähnte digitale Signatur" und die Wörter "Datieren und Unterzeichnen wie in Absatz 1 erwähnt" durch die Wörter "Datieren und Unterzeichnen wie in Absatz 2 erwähnt" ersetzt. 5. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Für-richtig-Bescheinigen, Datieren und Unterzeichnen durch den Steuerpflichtigen wie in Absatz 3 erwähnt wird mit dem Für-richtig-Bescheinigen, Datieren und Unterzeichnen auf elektronischem Wege gleichgesetzt." 6. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die elektronische Steuererklärung wird auf der in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 1 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, können ihre Erklärung in verschlossenem Umschlag an den auf dem Formular angegebenen Dienst senden." 5. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 307bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz von § 1, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "dem auf dem Formular angegebenen Dienst zukommen lassen" durch die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform einreichen" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 304quater § 2 erwähnte Steuerpflichtige, die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, müssen ihre Papiererklärung in der auf dem Formular angegebenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat ab seiner Versendung sein darf, dem auf dem Formular angegebenen Dienst zukommen lassen." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Artikel 304quater § 2 erwähnte Steuerpflichtige, die sich nicht ausdrücklich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, und die kein Erklärungsformular auf Papier erhalten haben, müssen spätestens am 1.Juni des Jahres, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, bei dem für sie zuständigen Besteuerungsdienst ein Erklärungsformular auf Papier beantragen und gegebenenfalls die Frist angeben, auf die sie eventuell in Anwendung von § 2 Anspruch erheben können.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 306 von der Erklärungspflicht befreit sind." Art. 19 - Artikel 310 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 310 - In Bezug auf inländische Gesellschaften oder juristische Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und in Bezug auf Steuerpflichtige, die gemäß den Artikeln 246 und 247 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, wird das äußerste Datum für die Einreichung der Erklärung auf den letzten Tag des siebten Monats nach dem Monat des Abschlusses des Geschäftsjahres festgelegt. Die Erklärung muss auf der Grundlage des gebilligten Jahresabschlusses erfolgen.

Für Gesellschaften, die ohne Liquidation aufgelöst werden infolge einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung oder einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, wird das äußerste Datum für die Einreichung der Erklärung - nach der Billigung dieses Vorgangs durch die Generalversammlungen aller Gesellschaften, die den Vorgang beschlossen haben - auf den letzten Tag des siebten Monats nach dem Monat, in dem der Vorgang stattgefunden hat, festgelegt.

Für andere aufgelöste Gesellschaften wird das äußerste Datum für die Einreichung der Erklärung - nach der Billigung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, das mit der Auslösung endet, oder nach der Billigung der Liquidationsrechnungen - auf den letzten Tag des siebten Monats nach dem letzten Tag des Zeitraums, auf den der Jahresabschluss beziehungsweise die Liquidationsrechnungen sich beziehen, festgelegt." Art. 20 - Artikel 314bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2009, wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 315ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird das Wort "ausgehändigt" durch das Wort "zugesendet" ersetzt.2. Absatz 3 wird durch die Wörter ", und zwar über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ergänzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, wird der in Absatz 1 erwähnten Person die Abschrift des Protokolls jedoch binnen fünf Werktagen ab der Einbehaltung in verschlossenem Umschlag zugesendet." Art. 22 - Artikel 316 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung des Antrags" durch die Wörter "ab dem ersten Werktag nach dem Datum, an dem der Antrag dem Steuerpflichtigen über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zur Verfügung gestellt worden ist," ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder konnte ein Steuerpflichtiger sich gemäß Artikel 304quater § 3 nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren, wird der Antrag in verschlossenem Umschlag versendet.Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des Antrags." Art. 23 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Anwendung von Titel VII Kapitel 1/1 dürfen die Bediensteten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung, die im Besitz ihrer Legitimation sind, bei der Ausübung der ihnen in den vorhergehenden Absätzen des vorliegenden Artikels zuerkannten Befugnisse Nachrichten, die sie vor Ort verfassen, auf dem Papierweg mitteilen und können Mitteilungen, die in Bezug auf die jeweilige Nachricht vor Ort gemacht werden, auch auf dem Papierweg erfolgen." Art. 24 - Artikel 323 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "verlängert werden kann," und den Wörtern "von natürlichen oder juristischen Personen" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist eine in Absatz 1 erwähnte Person gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat sie sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder konnte sie sich gemäß Artikel 304quater § 3 nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren, erfolgt das in Absatz 1 erwähnte Auskunftsverlangen in verschlossenem Umschlag." Art. 25 - Artikel 325 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, diese gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, erfolgt vorerwähnte Vorladung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag." Art. 26 - Artikel 326 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2] 2.Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Eine Abschrift des Protokolls wird innerhalb acht Werktagen nach dessen Datum über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform an den Steuerpflichtigen gesendet." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird dem Steuerpflichtigen eine Abschrift des Protokolls innerhalb acht Werktagen nach dessen Datum in verschlossenem Umschlag zugesendet." Art. 27 - In Artikel 326/3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, werden zwischen den Wörtern "unter seiner Kontrolle befinden," und den Wörtern "bei der in Artikel 338 § 2 Nr. 6 erwähnten" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt.

Art. 28 - In Artikel 326/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, werden zwischen den Wörtern "alle drei Monate" und den Wörtern "einen regelmäßigen Bericht" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt.

Art. 29 - Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.

November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten Auskunftsersuchens." wie folgt ersetzt: "Zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten Auskunftsersuchens erfolgt diese Notifizierung per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform. Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, diese gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, erfolgt vorerwähnte Notifizierung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt. 3. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, diese gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, erfolgt vorerwähnte Notifizierung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag." 4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibesendung" und den Wörtern ", und zwar spätestens" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 5. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, diese gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, erfolgt vorerwähnte Notifizierung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag." Art. 30 - In Artikel 338 § 12 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. August 2013, werden die Wörter "per Einschreiben oder auf elektronischem Wege" durch die Wörter "per Einschreibesendung oder über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt.

Art. 31 - Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

April 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 339/1 - § 1 - Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über Einkommensteuern, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder ihrer Ausführungserlasse von einem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person in verschlossenem Umschlag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden, werden für die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige Verwaltung durch eine Informatik- oder Telematiktechnik auf der in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform wiedergegeben, registriert und aufbewahrt.

Die so digitalisierten Bilder der an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendeten Nachrichten, die anhand einer Informatik- oder Telematiktechnik erhalten wurden, haben für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder ihrer Ausführungserlasse gesetzlichen Beweiswert, sofern sie die getreue und dauerhafte Abschrift des Schriftstücks sind, aus dem sie hervorgegangen sind, und mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel versehen sind, das die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind.

In diesem Fall ist die Vernichtung des Originals auf Papier erlaubt.

Der König bestimmt, welche Papierdokumente aufbewahrt werden müssen, auch nachdem sie digitalisiert wurden. § 2 - Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder ihrer Ausführungserlasse von der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung an einen Steuerpflichtigen oder eine andere Person gesendet werden, werden auf elektronischem Wege generiert und auf der in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.

Muss der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen in Anwendung von Artikel 304quinquies § 2 mit einem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person auf dem Papierweg kommunizieren, haben Materialisierungen von Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder ihrer Ausführungserlasse von der Verwaltung in verschlossenem Umschlag versendet werden, denselben gesetzlichen Beweiswert wie das elektronische Original, sofern diese Materialisierungen in verschlossenem Umschlag die einmalige Referenz eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels enthalten, das die in § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen erfüllt. Materialisierungen in verschlossenem Umschlag stimmen mit dem Inhalt des elektronischen Originals der Nachricht, das auf der gesicherten Plattform aufbewahrt wird, überein." Art. 32 - Artikel 346 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, diese gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder wenn gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung eines Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich ist, erfolgt vorerwähnte Notifizierung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag." 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem ersten Werktag nach dem Datum, an dem die Mitteilung dem Steuerpflichtigen über die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zur Verfügung gestellt worden ist, kann der Steuerpflichtige seine Bemerkungen schriftlich einreichen, und zwar auch über die vorerwähnte elektronische Plattform;diese Frist kann aus rechtmäßigen Gründen verlängert werden. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, diese gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder Steuerpflichtige, die sich gemäß Artikel 304quater § 3 nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren konnten, reichen ihre Bemerkungen in verschlossenem Umschlag ein. Die Steuer darf nicht vor Ablauf dieser eventuell verlängerten Frist festgelegt werden, außer wenn der Steuerpflichtige der Berichtigung seiner Erklärung schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Rechte der Staatskasse aufgrund einer anderen Ursache als dem Ablauf der Veranlagungsfrist gefährdet sind." 4. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz, der Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung des Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, beginnt die in Absatz 3 erwähnte Frist am dritten Werktag nach dem Datum der Versendung der Mitteilung." 5. In Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut, der Absatz 7 wird, ergänzt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung des Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen spätestens an dem Tag, an dem die Steuer festgelegt wird, per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag die Bemerkungen mit, die er gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gemacht hat und die sie nicht berücksichtigt hat, wobei sie die Gründe angibt, die ihren Beschluss rechtfertigen." Art. 33 - Artikel 351 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung dieser Notifizierung" durch die Wörter "ab dem ersten Werktag nach dem Datum, an dem diese Notifizierung dem Steuerpflichtigen über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zur Verfügung gestellt worden ist," ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung des Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, wird die in Absatz 2 erwähnte Notifizierung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet.In diesem Fall beginnt die in Absatz 3 erwähnte Frist am dritten Werktag nach dem Datum der Versendung der Mitteilung." Art. 34 - Artikel 352bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen" und den Wörtern "schriftlich die Bemerkungen mit" die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung des Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, wird die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung spätestens an dem Tag, an dem die Steuer festgelegt wird, per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet." Art. 35 - Artikel 366 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "können" und den Wörtern "gegen den Betrag der festgelegten Steuer" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, oder konnte er sich gemäß Artikel 304quater § 3 nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren, wird der in Absatz 1 erwähnte Widerspruch in verschlossenem Umschlag versendet." Art. 36 - Artikel 371 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, so wie dieses Datum auf vorerwähntem Steuerbescheid angegeben ist, oder nach dem Datum des Veranlagungsbescheids oder der Erhebung der Steuern auf andere Weise als per Heberolle" durch die Wörter "ab dem ersten Werktag nach dem Datum der Zurverfügungstellung des Steuerbescheids über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform oder ab dem ersten Werktag nach dem Datum des Veranlagungsbescheids oder des Bescheids über die Erhebung der Steuern auf andere Weise als per Heberolle, der auch über die vorerwähnte Plattform zur Verfügung gestellt wird," ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung des Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, beginnt die in Absatz 1 erwähnte Frist am dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, so wie dieses Datum auf vorerwähntem Steuerbescheid angegeben ist, oder am dritten Werktag nach dem Datum des Veranlagungsbescheids oder des Bescheids über die Erhebung der Steuern auf andere Weise als per Heberolle." 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wird ein Widerspruch per Einschreibesendung eingelegt, gilt entweder das Datum der Empfangsbestätigung, wenn er über die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform eingelegt worden ist, oder das Datum des Versendungsnachweises, wenn er über den Universalpostdiensteanbieter oder einen Postdiensteanbieter versendet worden ist, als Datum der Einlegung des Widerspruchs." Art. 37 - Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "seinem ursprünglichen Widerspruch" und den Wörtern "neue schriftlich formulierte Widerspruchsgründe" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, oder konnte der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich gemäß Artikel 304quater § 3 nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren, können dem ursprünglichen Widerspruch in der Form und innerhalb der Frist wie in Absatz 1 erwähnt in verschlossenem Umschlag neue schriftlich formulierte Widerspruchsgründe hinzugefügt werden." Art. 38 - Artikel 373 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 2013 und 13. April 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 373 - Wird gemäß Artikel 353 oder 354 eine Steuernachforderung für ein bestimmtes Steuerjahr festgelegt und entsteht durch die neue Steuer für denselben Steuerschuldner für ein oder mehrere Steuerjahre eine korrelative Überbesteuerung, können der Steuerschuldner und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform Widerspruch gegen vorerwähnte Überbesteuerung einlegen innerhalb einer sechsmonatigen Frist ab dem ersten Werktag nach dem Datum, an dem der Steuerbescheid, in dem die Steuernachforderung enthalten ist, über die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zur Verfügung gestellt worden ist.

Sind die in Absatz 1 erwähnten Personen gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte Plattform zu benutzen, und haben sie sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung dieser Personen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, wird der in Absatz 1 erwähnte Widerspruch in verschlossenem Umschlag eingelegt und wird die sechsmonatige Frist ab dem dritten Werktag nach Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung enthalten ist, berechnet." Art. 39 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform.Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, diese gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, oder wenn gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung der Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich ist, erfolgt vorerwähnte Notifizierung des Beschlusses per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn innerhalb der in Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Frist keine Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben wird." 2. In § 1/1 Absatz 1 wird der Satz "Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem dritten Werktag nach Versendung der Notifizierung des Beschlusses über den Widerspruch eingereicht werden." durch die Sätze "Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem ersten Werktag nach dem Datum der Zurverfügungstellung der Notifizierung des Beschlusses über den Widerspruch über die in § 1 Absatz 3 erwähnte gesicherte elektronische Plattform eingereicht werden. Ist der Steuerschuldner gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die vorerwähnte Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung des Steuerschuldners auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, muss der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem dritten Werktag nach Versendung der Notifizierung des Beschlusses über den Widerspruch eingereicht werden." ersetzt. 3. In § 1/1 Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in § 1 Absatz 3 erwähnte gesicherte elektronische Plattform.Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder wenn gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung der Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich ist, erfolgt vorerwähnte Notifizierung des mit Gründen versehenen Beschlusses per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag" ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 376ter Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform.

Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder wenn gemäß Artikel 304quater § 3 die Identifizierung der Steuerpflichtigen auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich ist, erfolgt vorerwähnte Notifizierung des Beschlusses per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 376quater Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Empfangsbestätigung wird je nach Fall auf elektronischem Wege oder in verschlossenem Umschlag versendet." Art. 42 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz von § 1, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" und den Wörtern "bei dem in Artikel 116" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sind die in Absatz 1 erwähnten Personen gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in § 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und haben sie sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder konnten sie sich gemäß Artikel 304quater § 3 nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren, wird der in Absatz 1 erwähnte Schlichtungsantrag in verschlossenem Umschlag eingereicht." Art. 43 - Artikel 413/1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "am Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist" und den Wörtern "ein ausgefülltes, datiertes" die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Steuerpflichtige gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit, die in § 4 Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, wird das in § 4 erwähnte Formular in verschlossenem Umschlag versendet." Art. 44 - Artikel 447 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "aufgefordert wurde, innerhalb zwanzig Tagen zu erscheinen" durch die Wörter "über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform aufgefordert wurde, innerhalb zwanzig Werktagen zu erscheinen" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "innerhalb acht Tagen nach dessen Datum" durch die Wörter "innerhalb acht Werktagen nach dessen Datum über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt. Art. 45 - In Artikel 448 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt.

Art. 46 - Artikel 499 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden in Nr.2 die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder wenn Steuerpflichtige sich gemäß Artikel 304quater § 3 nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren konnten, muss der Widerspruch zur Vermeidung des Verfalls dieselben Bedingungen erfüllen wie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen;er muss aber per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 47 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird durch Paragraphen 16 bis 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 16 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse gilt als "Einschreibesendung": ein Brief mit oder ohne Empfangsbestätigung, der beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter abgegeben wird und von einem dieser Anbieter elektronisch oder nicht elektronisch an einen zuvor bestimmten Empfänger gesendet wird und der einen rechtlichen Wert hat, da er es ermöglicht, den Nachweis des Datums der Versendung und des Empfangs des Schreibens durch den Empfänger zu erhalten. § 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse gilt als "eBox": der Dienst, der natürlichen Personen von dem für die Digitale Agenda zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst und Inhabern einer Unternehmensnummer vom Landesamt für soziale Sicherheit angeboten wird, der durch das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox eingerichtet worden ist und der es den Empfängern ermöglicht, elektronische Nachrichten mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auszutauschen. § 18 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse gilt als "fortgeschrittenes elektronisches Siegel": ein elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG." Art. 48 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse von einem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person in verschlossenem Umschlag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden, werden für die für die Festlegung der Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung durch eine Informatik- oder Telematiktechnik auf der in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform wiedergegeben, registriert und aufbewahrt. Die so digitalisierten Bilder der an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendeten Nachrichten, die anhand einer Informatik- oder Telematiktechnik erhalten wurden, haben für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse gesetzlichen Beweiswert, sofern sie die getreue und dauerhafte Abschrift des Schriftstücks sind, aus dem sie hervorgegangen sind, und mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel versehen sind, das die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind.

In diesem Fall ist die Vernichtung des Originals auf Papier erlaubt.

Der König bestimmt, welche Papierdokumente aufbewahrt werden müssen, auch nachdem sie digitalisiert wurden." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse von der für die Festlegung der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung an einen Steuerpflichtigen oder eine andere Person gesendet werden, werden auf elektronischem Wege generiert und auf der in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt. Muss der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen in Anwendung von Artikel 69quater Absatz 4 mit einem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person auf dem Papierweg kommunizieren, haben Materialisierungen von Nachrichten, die im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse von der Verwaltung in verschlossenem Umschlag versendet werden, denselben gesetzlichen Beweiswert wie das elektronische Original, sofern diese Materialisierungen in verschlossenem Umschlag die einmalige Referenz eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels enthalten, das die in § 2 Absatz 2 erwähnten Anforderungen erfüllt. Materialisierungen in verschlossenem Umschlag stimmen mit dem Inhalt des elektronischen Originals der Nachricht, das auf der gesicherten Plattform aufbewahrt wird, überein." 3. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 49 - Artikel 53terdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Formular der in den Artikeln 53 § 1 Nr.2, 53ter Nr. 1, 53quinquies und 53sexies erwähnten Erklärungen wird gemäß den darin befindlichen Angaben auf elektronischem Wege ausgefüllt. Es gilt als eine für richtig bescheinigte, datierte und unterzeichnete Erklärung." 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 erfasst sind und sich gemäß Artikel 69ter § 3 nicht identifizieren konnten, wird das Formular der in den Artikeln 53 § 1 Nr.2, 53ter Nr. 1, 53quinquies und 53sexies erwähnten Erklärungen gemäß den darin befindlichen Angaben ausgefüllt, für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die elektronische Erklärung wird auf der in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.Steuerpflichtige, die sich gemäß Artikel 69ter § 3 nicht identifizieren konnten, senden die Erklärung in verschlossenem Umschlag an den auf dem Formular angegebenen Dienst." Art. 50 - Artikel 61 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch die Wörter ", und zwar über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ergänzt. 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sind Steuerpflichtige und juristische Personen, die gemäß Artikel 50 erfasst sind, gemäß Artikel 69quater § 2 von der Pflicht befreit, die in Absatz 3 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und haben sie sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird der in Absatz 1 erwähnten Person die Abschrift des Protokolls jedoch binnen fünf Werktagen ab der Einbehaltung in verschlossenem Umschlag zugesendet." Art. 51 - In Artikel 62 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - Das elektronische Auskunftsersuchen wird auf der in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt. Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind und sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, erteilen dem auf dem Auskunftsersuchen angegebenen Dienst die Auskünfte in verschlossenem Umschlag." Art. 52 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Steuerpflichtigen, den nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen und den nichtsteuerpflichtigen natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 53octies § 3, dürfen die Bediensteten, die befugt sind, die Anwendung der Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und die im Besitz ihrer Legitimation sind, bei der Ausübung der ihnen in den vorhergehenden Absätzen des vorliegenden Artikels zuerkannten Befugnisse Nachrichten, die sie vor Ort verfassen, auf dem Papierweg mitteilen und können Mitteilungen, die in Bezug auf die jeweilige Nachricht vor Ort gemacht werden, auch auf dem Papierweg erfolgen." Art. 53 - Artikel 64 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Auskünfte werden anhand des in Absatz 4 erwähnten Formulars erteilt, das auf der in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt wird.

Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind, die gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, benutzen auch dieses Formular, um die Auskünfte zu erteilen, und übermitteln es dem darauf angegebenen Dienst in verschlossenem Umschlag." Art. 54 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 10bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 10bis - Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Steuerpflichtigen, den nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen und den nichtsteuerpflichtigen natürlichen Personen".

Art. 55 - In Kapitel 10bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 54, wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist in den Grenzen der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten ermächtigt, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.

Zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels stellt er den Steuerpflichtigen, den nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen und den nichtsteuerpflichtigen natürlichen Personen über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht gewährleisten." Art. 56 - In dasselbe Kapitel 10bis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 69ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69ter - § 1 - Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die von Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen ausgehen, die gemäß Artikel 50 erfasst sind, über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 63 Absatz 5 vor Ort verfasst werden.

Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen betreffen und von einem Dritten ausgehen, mit dem der Steuerpflichtige direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet. § 2 - Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind, und Dritte, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind, sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, sofern sie sich nicht ausdrücklich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. In diesem Fall wird jede Nachricht in verschlossenem Umschlag versendet.

Die Entscheidung der in Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, wird durch Aktivierung beziehungsweise Deaktivierung der eBox getroffen.

Die Entscheidung der in Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, hat keinen Einfluss auf laufende Untersuchungen. § 3 - Steuerpflichtige, die für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, wenn sie sich nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren konnten. In diesen Fällen werden die Nachrichten in verschlossenem Umschlag versendet. § 4 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Befreiungen sind nicht auf professionelle Dritte, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs handeln, anwendbar. § 5 - Der König bestimmt: 1. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zu der in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform und ihre Benutzung, 2.Fälle, in denen die Identifizierung auf der gesicherten Plattform wie in § 3 erwähnt nicht möglich sein wird." Art. 57 - In dasselbe Kapitel 10bis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 69quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69quater - § 1 - Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen gerichtet sind, die gemäß Artikel 50 erfasst sind, über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 63 Absatz 5 vor Ort verfasst werden. Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die gemäß Artikel 50 erfasst sind und verpflichtet sind, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, sind verpflichtet, ihre eBox Unternehmen zu aktivieren.

Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an Dritte gerichtet sind, mit denen ein Steuerpflichtiger direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet.

Ist aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder ihrer Ausführungserlasse eine Einschreibesendung erforderlich, gilt - in Abweichung von Artikel 1 § 16 und in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox - die Notifizierung über die eBox mit der Angabe, dass die Nachricht vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf der gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt worden ist, als Einschreibesendung der Nachricht mit oder ohne Empfangsbestätigung.

Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind und sich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, obwohl sie gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, erhalten jede Nachricht über die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform. Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind und sich dafür entscheiden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, müssen ihre eBox aktivieren.

Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind und gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, erhalten auch jede Nachricht in verschlossenem Umschlag. Dies ist auch der Fall, wenn gemäß Artikel 69ter § 3 die Identifizierung auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich ist. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Verfahrens." Art. 58 - In dasselbe Kapitel 10bis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 69quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69quinquies - Kann eine Nachricht aufgrund höherer Gewalt nicht über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, insbesondere aufgrund einer technischen Störung der Plattform, einer ihrer Bestandteile und/oder der elektronischen Dienste dieser Plattform, wird diese Nachricht entweder anhand eines gleichwertigen Verfahrens, das in Bezug auf Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht über die gleichen Garantien wie das elektronische Verfahren verfügt, oder in verschlossenem Umschlag versendet.

Der König kann die anwendbare Frist verlängern, wenn Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die gemäß Artikel 50 erfasst sind, oder Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen, die nicht gemäß Artikel 50 erfasst sind und sich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage waren, eine Frist einzuhalten, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar ist, die in diesem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder in ihren Ausführungserlassen aufgenommen sind.

Der König bestimmt: 1. Datum des Wirksamwerdens der anhand des in Absatz 1 vorgesehenen gleichwertigen Verfahrens versendeten Nachricht, 2.Modalitäten in Bezug auf die Verwendung alternativer Versandmethoden, 3. Modalitäten in Bezug auf die Verwendung des Papierwegs." Art. 59 - In dasselbe Kapitel 10bis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 69sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69sexies - Ist der Papierweg erlaubt, werden Nachrichten, die in verschlossenem Umschlag versendet werden, Nachrichten gleichgesetzt, die über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, und wird davon ausgegangen, dass sie dieselben Rechtsfolgen haben wie diejenigen, die in den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgesehen sind, die auf Nachrichten anwendbar sind, die auf elektronischem Wege versendet werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer und ihrer Ausführungserlasse sind auf alle Nachrichten anwendbar." Art. 60 - In dasselbe Kapitel 10bis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 69septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69septies - Für gemäß Artikel 69ter § 1 Absatz 1 versendete Nachrichten von Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die gemäß Artikel 50 erfasst sind, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Nachricht durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.

Nachrichten, die gemäß Artikel 69quater vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen versendet werden, enthalten ein Datum der Zurverfügungstellung der Nachricht, ab dem die Fristen zu laufen beginnen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar sind, die in diesem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder in ihren Ausführungserlassen aufgenommen sind." Art. 61 - In dasselbe Kapitel 10bis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 69octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69octies - Für die Anwendung von Kapitel 10bis und für die Anwendung von Artikel 53octies §§ 2 und 3 hat folgender Begriff die nachstehend bestimmte Bedeutung: "Nachricht": schriftliche Mitteilungen in Bezug auf Rechte und Pflichten, die in vorliegendem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über die Mehrwertsteuer oder in ihren Ausführungserlassen aufgenommen sind, einschließlich Briefen, Formularen und Versendungen von Daten, unabhängig vom verwendeten Träger." Art. 62 - Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "die betreffende Person vorab" und den Wörtern "schriftlich und genau" die Wörter "per Einschreibesendung über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist die betreffende Person gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat sie sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 69ter § 3 die Identifizierung der betreffenden Person auf dieser gesicherten Plattform nicht möglich, wird die Notifizierung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet." Art. 63 - Artikel 84quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "kann der Steuerschuldner" und den Wörtern "bei dem in Artikel 116" die Wörter "über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Steuerschuldner gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 69ter § 3 die Identifizierung des Steuerschuldners nicht möglich, wird der in Absatz 1 erwähnte Schlichtungsantrag in verschlossenem Umschlag eingereicht." Art. 64 - Artikel 85 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in Absatz 1 oder 2 erwähntes Einnahme- und Beitreibungsregister" und den Wörtern "zur Kenntnis gebracht werden" die Wörter "über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" eingefügt. 2. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist der Steuerschuldner gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit, die in Absatz 3 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 69ter § 3 die Identifizierung des Steuerschuldners nicht möglich, wird die in Absatz 3 erwähnte Rechtfertigung der Steuerschuld dem Steuerschuldner in verschlossenem Umschlag zur Kenntnis gebracht." 3. In § 1 wird Absatz 6, der Absatz 7 wird, wie folgt ersetzt: "Außer in den in Absatz 5 und 6 erwähnten Fällen ist das Datum der Notifizierung der erste Werktag nach dem Datum, an dem die Rechtfertigung der Steuerschuld dem Steuerschuldner über die in Absatz 3 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zur Kenntnis gebracht worden ist." 4. In § 1 wird Absatz 7, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Ist der Steuerschuldner gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit, die in Absatz 3 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 69ter § 3 die Identifizierung des Steuerschuldners nicht möglich, beginnt die in Absatz 7 erwähnte Frist am dritten Werktag nach dem Datum der Aufgabe der Rechtfertigung der Steuerschuld beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter." 5. Der bestehende Absatz 8 wird aufgehoben.6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in geschlossenem Umschlag" durch die Wörter "über die in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform" ersetzt. 7. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Steuerschuldner gemäß Artikel 69ter § 2 von der Pflicht befreit, die in Absatz 1 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, oder ist gemäß Artikel 69ter § 3 die Identifizierung des Steuerschuldners nicht möglich, wird die in Absatz 1 erwähnte Einnahme- und Beitreibungsmeldung dem Steuerschuldner in verschlossenem Umschlag zur Kenntnis gebracht." (...) KAPITEL 10 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 204 - In der Überschrift von Kapitel 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden nach den Wörtern "allgemeine Bestimmungen" die Wörter "und Entmaterialisierung der schriftlichen Kommunikation zwischen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen und den Nutzern" eingefügt.

Art. 205 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Entmaterialisierung der schriftlichen Kommunikation zwischen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen und den Nutzern".

Art. 206 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 205, wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17/1 - § 1 - Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die schriftliche Kommunikation zwischen der Verwaltung und den Nutzern auf elektronischem Wege.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels umfasst der Begriff "Nutzer" auch Unternehmen, die sich für die Entrichtung der Zölle und Akzisen verbürgen.

Die elektronische Kommunikation hat dieselben Rechtsfolgen, wie die Kommunikation, die auf Papier erfolgt wäre.

Für diese Kommunikation stellt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den Nutzern über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht gewährleisten. § 2 - Schriftliche Nachrichten, die im Rahmen administrativer Zwecke von einem Nutzer erhalten werden, werden durch eine Informatik- oder Telematiktechnik auf der gesicherten elektronischen Plattform wiedergegeben, registriert und aufbewahrt.

Die so digitalisierten Bilder der erhaltenen Nachrichten, die anhand einer Informatik- oder Telematiktechnik erhalten wurden, haben gesetzlichen Beweiswert, sofern sie die getreue und dauerhafte Abschrift des Schriftstücks sind, aus dem sie hervorgegangen sind, und mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel versehen sind, das die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind.

In diesem Fall ist die Vernichtung des Originals auf Papier erlaubt.

Der König oder sein Beauftragter bestimmt, welche Papierdokumente aufbewahrt werden müssen, auch nachdem sie digitalisiert wurden. § 3 - Schriftliche Nachrichten, die die Verwaltung im Rahmen ihrer Aufträge an einen Nutzer sendet, werden auf elektronischem Wege generiert und dem Nutzer auf der gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.

Kommuniziert die Verwaltung auf dem Papierweg mit einem Nutzer, haben Materialisierungen von Nachrichten, die von der Verwaltung in verschlossenem Umschlag versendet werden, denselben gesetzlichen Beweiswert wie das elektronische Original, sofern sie die einmalige Referenz eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels enthalten, das die in § 2 Absatz 2 erwähnten Anforderungen erfüllt.

Materialisierungen in verschlossenem Umschlag stimmen mit dem Inhalt des elektronischen Originals der Nachricht, das auf der gesicherten elektronischen Plattform aufbewahrt wird, überein. § 4 - Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen die mit Kontrollen und Untersuchungen beauftragten Bediensteten, die im Besitz ihrer Legitimation sind, bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zuerkannt werden, mit deren Anwendung sie beauftragt sind, Dokumente, die vor Ort erstellt werden, auf Papier übermitteln. § 5 - Vorliegender Artikel wirkt sich nicht auf die Anwendung von Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder internationaler Abkommen aus." KAPITEL 11 - Autonome Bestimmungen Art. 207 - Was die Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen betrifft, die nicht im Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Mehrwertsteuergesetzbuch, im Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch, im Erbschaftssteuergesetzbuch, im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern und im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen aufgenommen sind und für die eine Nachricht zwischen dem vorerwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst und natürlichen oder juristischen Personen notwendig ist, wird diese Nachricht auf elektronischem Wege versendet.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen stellt natürlichen und juristischen Personen über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht gewährleisten.

Art. 208 - § 1 - Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die von natürlichen und juristischen Personen ausgehen, über die in Artikel 207 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet.

Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten in Bezug auf die in Artikel 207 Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten, die Rechte und Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person betreffen und von einem Dritten ausgehen, mit dem die jeweilige Person direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 207 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet. § 2 - Natürliche Personen, einschließlich Dritter, die natürlichen Personen sind, sind von der Pflicht befreit, die gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, sofern sie sich nicht ausdrücklich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. In diesem Fall wird jede Nachricht in verschlossenem Umschlag versendet.

Die Entscheidung der in Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, wird durch Aktivierung beziehungsweise Deaktivierung der eBox getroffen.

Die Entscheidung der in Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, hat keinen Einfluss auf laufende Untersuchungen. § 3 - Natürliche und juristische Personen sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 207 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, wenn sie sich nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren konnten. In diesen Fällen werden die Nachrichten in verschlossenem Umschlag versendet. § 4 - Der König bestimmt: 1. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zu der in Artikel 207 Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform und ihre Benutzung, 2.Fälle, in denen die Identifizierung auf der gesicherten Plattform wie in § 3 erwähnt nicht möglich sein wird.

Art. 209 - Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an natürliche und juristische Personen gerichtet sind, über die in Artikel 207 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet.

Ist eine Einschreibesendung erforderlich, gilt - in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox - die Notifizierung über die eBox mit der Angabe, dass die Nachricht vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf der gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt worden ist, als Einschreibesendung der Nachricht mit oder ohne Empfangsbestätigung.

Natürliche oder juristische Personen, die sich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, obwohl sie gemäß Artikel 208 § 2 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 207 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform für die in Absatz 1 erwähnten Nachrichten zu benutzen, erhalten jede Nachricht auch über die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform.

Betreffen in Absatz 1 erwähnte Nachrichten verheiratete Personen und gesetzlich Zusammenwohnende und hat nur einer der beiden Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden sich ausdrücklich dafür entschieden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, werden diese Nachrichten auch in verschlossenem Umschlag an den Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden gesendet, der sich nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.

Wird dieselbe Nachricht des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gleichzeitig an eine natürliche Person in dieser Eigenschaft und in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Unternehmensnummer gesendet, hat bei der Bestimmung des Ausgangspunkts für die Fristen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten in Bezug auf die in Artikel 207 Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anwendbar sind, die Versendung der Nachricht an die natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Unternehmensnummer Vorrang vor der Versendung der Nachricht an die natürliche Person in ihrer Eigenschaft als natürliche Person.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Verfahrens.

Art. 210 - Kann eine Nachricht aufgrund höherer Gewalt nicht über die in Artikel 207 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, insbesondere aufgrund einer technischen Störung der Plattform, einer ihrer Bestandteile und/oder der elektronischen Dienste dieser Plattform, wird diese Nachricht entweder anhand eines gleichwertigen Verfahrens, das in Bezug auf Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht über die gleichen Garantien wie das elektronische Verfahren verfügt, oder in verschlossenem Umschlag versendet.

Der König kann die anwendbare Frist verlängern, wenn eine natürliche oder juristische Person aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage war, eine Frist einzuhalten, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten in Bezug auf die in Artikel 207 Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anwendbar ist.

Der König bestimmt: 1. Datum des Wirksamwerdens der anhand des in Absatz 1 vorgesehenen gleichwertigen Verfahrens versendeten Nachricht, 2.Modalitäten in Bezug auf die Verwendung alternativer Versandmethoden, 3. Modalitäten in Bezug auf die Verwendung des Papierwegs. Art. 211 - Nachrichten, die in verschlossenem Umschlag versendet werden, werden Nachrichten gleichgesetzt, die über die in Artikel 207 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet werden, und es wird davon ausgegangen, dass sie dieselben Rechtsfolgen haben wie diejenigen, die in den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgesehen sind, die auf Nachrichten anwendbar sind, die auf elektronischem Wege versendet werden.

Art. 212 - Für Nachrichten, die gemäß Artikel 208 § 1 von einer natürlichen oder juristischen Person versendet werden, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Nachricht durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.

Nachrichten, die gemäß Artikel 208 § 1 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen versendet werden, enthalten ein Datum der Zurverfügungstellung der Nachricht, ab dem die Fristen zu laufen beginnen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten in Bezug auf die in Artikel 207 Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anwendbar sind.

Art. 213 - § 1 - Was die Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen betrifft, die nicht im Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Mehrwertsteuergesetzbuch, im Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch, im Erbschaftssteuergesetzbuch, im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern und im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen aufgenommen sind, werden Nachrichten, die im Rahmen der vorerwähnten Zuständigkeiten von einer natürlichen oder juristischen Person in verschlossenem Umschlag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden, [für den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen] durch eine Informatik- oder Telematiktechnik [...] wiedergegeben, registriert und aufbewahrt.

Die so digitalisierten Bilder der von einer natürlichen oder juristischen Person an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendeten Nachrichten, die anhand einer Informatik- oder Telematiktechnik erhalten wurden, haben gesetzlichen Beweiswert, sofern sie die getreue und dauerhafte Abschrift des Schriftstücks sind, aus dem sie hervorgegangen sind, und mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel versehen sind, das die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind.

In diesem Fall ist die Vernichtung des Originals auf Papier erlaubt.

Der König bestimmt, welche Papierdokumente aufbewahrt werden müssen, auch nachdem sie digitalisiert wurden. § 2 - Nachrichten, die im Rahmen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen an eine natürliche oder juristische Person gesendet werden, werden auf elektronischem Wege generiert und auf der in Artikel 207 Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.

Muss der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen in Anwendung von Artikel 208 § 2 mit einer natürlichen oder juristischen Person auf dem Papierweg kommunizieren, haben Materialisierungen von Nachrichten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in verschlossenem Umschlag versendet werden, denselben gesetzlichen Beweiswert wie das elektronische Original, sofern diese Materialisierungen in verschlossenem Umschlag die einmalige Referenz eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels enthalten, das die in § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen erfüllt. Eine Materialisierung in verschlossenem Umschlag stimmt mit dem Inhalt des elektronischen Originals der Nachricht, das auf der gesicherten Plattform aufbewahrt wird, überein. § 3 - Stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass eine an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachricht für einen anderen Föderalen Öffentlichen Dienst bestimmt ist, sendet der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen das digitalisierte Bild dieser Nachricht an die eBox des betreffenden Föderalen Öffentlichen Dienstes. [Art. 213 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 116 Nr. 1 und 3 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 214 - Zwecks Erteilung klarer und objektiver Informationen gibt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen auf jedem Schriftverkehr Namen, Eigenschaft, Adresse und Telefonnummer des Dienstes oder einer Person, die weitere Informationen zu der Akte geben kann, und gegebenenfalls einen einmaligen Kontaktcode an.

KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung Art. 215 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird durch eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14. "Einschreibesendung": Brief mit oder ohne Empfangsbestätigung, der beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter abgegeben wird und von einem dieser Anbieter elektronisch oder nicht elektronisch an einen zuvor bestimmten Empfänger gesendet wird und der einen rechtlichen Wert hat, da er es ermöglicht, den Nachweis des Datums der Versendung und des Empfangs des Schreibens durch den Empfänger zu erhalten." Art. 216 - In Artikel 13 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "per Einschreibebrief" jeweils durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs Art. 217 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. "Einschreibesendung": Brief mit oder ohne Empfangsbestätigung, der beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter abgegeben wird und von einem dieser Anbieter elektronisch oder nicht elektronisch an einen zuvor bestimmten Empfänger gesendet wird und der einen rechtlichen Wert hat, da er es ermöglicht, den Nachweis des Datums der Versendung und des Empfangs des Schreibens durch den Empfänger zu erhalten." Art. 218 - In Artikel 10 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

KAPITEL 14 - Inkrafttreten Art. 219 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 128 bis einschließlich 132 [und 219 bis einschließlich 229] des vorliegenden Gesetzes.

Der König kann für die verschiedenen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. [Art. 219 Abs. 1 abgeändert durch Art. 110 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom 30. Juni 2021)] Art. 220 - Artikel 19 ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.

Art. 221 - Paragraph 1 des Entwurfs von Artikel 339/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes, tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 222 - Paragraph 2 des Entwurfs von Artikel 53octies des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes, tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Art. 228 - Paragraph 2 des Entwurfs von Artikel 17/1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, eingefügt durch Artikel 206 des vorliegenden Gesetzes, tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 229 - Artikel 213 § 1 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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