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Wet van 21 januari 2022
gepubliceerd op 30 november 2023

Wet houdende diverse fiscale bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023045856
pub.
30/11/2023
prom.
21/01/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 JANUARI 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 21, 23 tot 70, 88, 108, 109 en 117 tot 127 van de wet van 21 januari 2022 houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022, err. van 7 maart 2022), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 5 juli 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 05/07/2022 pub. 19/07/2022 numac 2022032713 bron federale overheidsdienst financien Wet houdende diverse financiële bepalingen sluiten houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2022, err. van 27 juli 2022).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. JANUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Ersatzeinkünfte von mithelfenden Ehepartnern Art. 2 - Artikel 33 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder aufgenommen durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Als Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern sind ebenfalls Entschädigungen jeglicher Art steuerpflichtig, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Ausfall der vorerwähnten Entlohnungen bezogen werden." Art. 3 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "und 32 Absatz 2 Nr. 2" durch die Wörter ", 32 Absatz 2 Nr. 2 und 33 Absatz 3" ersetzt.

Art. 2 - Vorliegendes Kapitel ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

KAPITEL 2 - Besteuerung von getrennt steuerpflichtigen Einkünften, die durch Abkommen befreit sind Art. 5 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020 und Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. zum Steuersatz von 0 Prozent: in den Nummern 1 bis 7 erwähnte Einkünfte, für die die Steuer in Anwendung von Artikel 155 ermäßigt würde, wenn sie gemäß Artikel 130 besteuert würden." Art. 6 - Artikel 5 ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.

KAPITEL 3 - Befreiender Berufssteuervorabzug für Entlohnungen von Gebietsfremden, die als Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau arbeiten Art. 7 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) auf Entlohnungen von Saisonarbeitnehmern in der Landwirtschaft oder im Gartenbau unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige und gegebenenfalls sein Ehepartner im betreffenden Besteuerungszeitraum keine anderen in Artikel 232 erwähnten Einkünfte erzielt oder bezogen hat beziehungsweise haben,". 2. In § 1 Absatz 2 Nr.1 wird Buchstabe c), eingefügt durch Nr. 1, durch die Wörter "und dass der Steuerpflichtige seinem Arbeitgeber eine von der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates ausgestellte Wohnsitzbescheinigung abgegeben hat" ergänzt. 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr.1 Buchstabe c) versteht man unter Entlohnungen von Saisonarbeitnehmern in der Landwirtschaft oder im Gartenbau: - Entlohnungen für Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft oder im Gartenbau wie in Artikel 8bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, - Jahresendprämie und Treueprämie, die den im ersten Gedankenstrich erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmern vom Garantie- und Sozialfonds für Gartenbauunternehmen gewährt werden, - Entlohnungen für Leistungen als Arbeiter in der Landwirtschaft oder im Gartenbau, die im Rahmen eines befristeten Vertrags oder für eine genau bestimmte Arbeit von höchstens sechs aufeinander folgenden Kalenderwochen im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft oder im Gartenbau bei demselben Arbeitgeber erbracht werden, - Urlaubsgeld in Bezug auf den im dritten Gedankenstrich erwähnten Zeitraum der anschließenden Beschäftigung." 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter bestimmt, wie auf der in Artikel 57 erwähnten Karte angegeben wird, dass die Karte Entlohnungen von Saisonarbeitnehmern in der Landwirtschaft oder im Gartenbau wie in Absatz 2 Nr.1 Buchstabe c) erwähnt betrifft." 5. Paragraph 1, so wie er durch Nr.4 ergänzt worden ist, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Steuerpflichtige reicht die in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Wohnsitzbescheinigung spätestens an dem Tag bei seinem Arbeitgeber ein, an dem dieser Arbeitgeber zum ersten Mal Entlohnungen von Saisonarbeitnehmern in der Landwirtschaft oder im Gartenbau auszahlt. Der Arbeitgeber reicht vor dem 1. März des auf das Einkommensjahr folgenden Jahres auf elektronischem Wege eine Abschrift der Wohnsitzbescheinigung bei der Steuerverwaltung ein. Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die Einreichung der Wohnsitzbescheinigung." 6. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 227 Nr.1 erwähnte Steuerpflichtige, die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Entlohnungen bezogen haben und Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können dafür optieren, § 1 Absatz 1 nicht auf diese Einkünfte anzuwenden." Art. 8 - Artikel 7 Nr. 1, 3, 4 und 6 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

Artikel 7 Nr. 2 und 5 ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.

KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen und Reihenfolge der Anwendung der Gesetzesbestimmungen für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens Art. 9 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 5 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen und Reihenfolge der Anwendung der Gesetzesbestimmungen für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens".

Art. 10 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 206/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/1 - Im Hinblick auf die Festlegung des steuerpflichtigen Ergebnisses wird das Ergebnis des Besteuerungszeitraums, Gewinnrücklagen ausgenommen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder aufgrund spezifischer Gesetzesbestimmungen steuerfrei sind, entsprechend seinem Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach: 1. Rücklagen, 2.nicht zugelassenen Ausgaben und anderen Bestandteilen des Ergebnisses, 3. Dividenden. Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter: 1. "Rücklagen": die Ergebnisrücklage, verringert um: a) Gewinne, die aus Minderwerten hervorgehen, die der Schuldner auf Passiva gebucht hat infolge der Homologierung eines Reorganisationsplans oder der Feststellung einer gütlichen Einigung durch das Gericht aufgrund von Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches, und die das Steuerjahr betreffen, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der Reorganisationsplan oder die gütliche Einigung vollständig ausgeführt wird, insofern die in Ausführung von Artikel 48/1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, b) den Anteil des Mehrwertes auf die in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, in Artikel 66 § 2 Nr.1 bis 3 erwähnte Fahrzeuge ausgenommen, der aufgrund von Artikel 24 Absatz 4 nicht berücksichtigt wird, c) Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die aufgrund der Artikel 192 und 521 steuerfrei sind, und während des Besteuerungszeitraums zurückgenommene Wertminderungen auf Aktien oder Anteile, die vorher aufgrund von Artikel 198 § 1 Nr.7 als nicht zugelassene Ausgaben besteuert worden sind, in dem Maße, wie diese Wertminderungen am Ende dieses Besteuerungszeitraums nicht mehr gerechtfertigt sind, d) Entnahmen aus eingezahltem Kapital im Sinne von Artikel 184 mit Ausnahme der Rückzahlungen von eingezahltem Kapital, die in Ausführung einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt, geleistet werden, e) Gewinne aus Erstattungen von Steuern während des Besteuerungszeitraums, die vorher nicht als Werbungskosten zugelassen worden sind, und Berichtigungen veranschlagter Steuerschulden, die vorher als nicht zugelassene Ausgaben besteuert worden sind, in dem Maße, wie diese Erstattungen und Berichtigungen nicht von den nicht abzugsfähigen Steuern abgezogen werden können, die in den nicht zugelassenen Ausgaben des Besteuerungszeitraums enthalten sein müssen, f) Summen, die aufgrund der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3 definitiv steuerfrei sind, g) Summen, die aufgrund der Artikel 193bis § 1 und 193ter § 1 steuerfrei sind, h) den Betrag, der in die Gewinne einbezogen ist, die für eine übertragende Gesellschaft anlässlich der gemäß Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr.2 getätigten Einbringung eines oder mehrerer Teilbetriebe beziehungsweise eines oder mehrerer Teile einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens steuerfrei sind, der unter den Bedingungen von Artikel 192 § 2 steuerfrei ist und der seinen Ursprung in einer in Artikel 47 erwähnten Wiederanlage oder einem in Artikel 362 erwähnten Kapitalzuschuss hat, die beziehungsweise der Teil dieser Einbringung ist, i) Summen, die aufgrund von Artikel 194quinquies § 2 definitiv steuerfrei sind, j) Gewinne in Höhe des Gesamtbetrags der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die aufgrund der Artikel 194sexies und 194septies zweiter Gedankenstrich steuerfrei sind, k) Gewinne in Höhe der in Ausführung eines Konzernbeitragsvertrags bezogenen Vergütung, die in Anwendung von Artikel 194septies erster Gedankenstrich steuerfrei sind, l) Gewinne aus der Erstattung eines Teils der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung im Besteuerungszeitraum gemäß Artikel 292bis § 1 Absatz 5, m) den Betrag der Vorratsaktualisierung durch zugelassene Diamanthändler wie im Gesetz vom 26.November 2006 zur Festlegung einer Begleitmaßnahme für die Vorratsaktualisierung durch zugelassene Diamanthändler erwähnt, für den die Unantastbarkeitsbedingung im Besteuerungszeitraum nicht mehr erfüllt ist, n) definitiv steuerfreie Summen für die Rücknahme von Wertminderungen gemäß Artikel 184quinquies Absatz 2, o) definitiv steuerfreie Summen für die Rücknahme von Wertminderungen, die eine juristische Person, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 29.Mai 2018 zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen erwähnt ist, in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, p) Gewinne, die in Anwendung von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) angepasst werden, q) andere durch Gesetz befreite Gewinne, in Artikel 206/5 erwähnte Gewinne ausgenommen, und erhöht um die Beträge, die von der Anfangssituation der Rücklagen abgezogen worden sind, 2."nicht zugelassenen Ausgaben und anderen Bestandteilen des Ergebnisses": - Beträge, die nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, - Betrag - vor Abzug des steuerfreien Teils - der unentgeltlichen Zuwendungen wie in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a) erwähnt, - vorher steuerfreie Gewinne, die während des Besteuerungszeitraums steuerpflichtig werden, in dem Maße, wie sie nicht in der Ergebnisrücklage enthalten sind, - andere durch Gesetz festgelegte steuerpflichtige Bestandteile, die keiner anderen Kategorie angehören, 3. "Dividenden": Dividenden wie in Artikel 18 erwähnt." Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 206/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/2 - Der Gesamtbetrag des gemäß Artikel 206/1 festgelegten Ergebnisses wird um das tatsächliche Ergebnis der Seeschifffahrtstätigkeiten oder des Seeschiffsmanagements für Rechnung Dritter verringert, für die der Gewinn gemäß den Artikeln 115 bis 120 beziehungsweise 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 pauschal festgelegt wird." Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 206/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/3 - § 1 - Von dem gemäß Artikel 206/2 festgelegten Ergebnis werden die Bestandteile abgezogen, auf die weder einer der in den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 bestimmten Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums angewandt werden darf: - der Teil des Ergebnisses, der aus ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteilen wie in Artikel 79 erwähnt hervorgeht, - die erhaltenen finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 53 Nr. 24 erwähnt, - die Grundlage für die in Artikel 219 erwähnte getrennte Steuer, - der Teil der Gewinne, die für Ausgaben wie in Artikel 198 § 1 Nr. 9, 9bis und 12 erwähnt bestimmt sind, - der Teil der Gewinne, die aus der Nichteinhaltung von Artikel 194quater § 2 Absatz 4 und der Anwendung von Artikel 194quater § 4 hervorgehen, - die in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden, - die Grundlage für die in Artikel 519ter § 1 erwähnte Steuer, - der Teil des Betrags des in Artikel 185 § 4 Absatz 1 erwähnten Konzernbeitrags, der das negative Ergebnis übersteigt, das vor Aufnahme des Konzernbeitrags in die Besteuerungsgrundlage des Besteuerungszeitraums festgelegt wird.

Von dem gemäß Artikel 206/2 festgelegten Ergebnis werden auch die Bestandteile abgezogen, auf die weder einer der in den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 bestimmten Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums angewandt werden darf, mit Ausnahme der gemäß Artikel 205 § 2 abzugsfähigen Einkünfte: - der Teil des Ergebnisses, für den eine in Artikel 346 erwähnte Berichtigung der Erklärung oder eine in Artikel 351 erwähnte Veranlagung von Amts wegen durchgeführt wird, für die die in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge zu einem Satz von mindestens 10 Prozent tatsächlich angewandt werden. § 2 - Nach Anwendung von § 1 wird der Gesamtbetrag des Ergebnisses anschließend um den Betrag der Verluste erhöht, die aufgrund von Artikel 185 § 3 Absatz 1 oder 2 nicht berücksichtigt werden." Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 206/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/4 - Der Gesamtbetrag des gemäß den Artikeln 206/1 bis 206/3 festgelegten Ergebnisses wird gegebenenfalls entsprechend seiner Herkunft aufgeschlüsselt nach: 1. in Belgien erzieltem Ergebnis, nachstehend, sofern es positiv ist, "belgische Gewinne" genannt, 2.im Ausland erzieltem Ergebnis, das aufgrund internationaler Abkommen nicht steuerfrei ist, nachstehend, sofern es positiv ist, "nicht durch Abkommen befreite Gewinne" genannt, 3. im Ausland erzieltem Ergebnis, das aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei ist, nachstehend, sofern es positiv ist, "durch Abkommen befreite Gewinne" genannt. Bevor diese Aufschlüsselung erfolgt, werden Verluste, die während des Besteuerungszeitraums in einem Land erlitten wurden, in nachstehender Reihenfolge nacheinander auf den Gesamtbetrag der Gewinne aus anderen Ländern angerechnet: a) Verluste, die in einem Land erlitten wurden, für das die Gewinne durch Abkommen befreit sind: vorrangig auf die durch Abkommen befreiten Gewinne, im Falle unzureichender Gewinne danach auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne und schließlich auf die belgischen Gewinne, b) Verluste, die in einem Land erlitten wurden, für das die Gewinne nicht durch Abkommen befreit sind: vorrangig auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne, im Falle unzureichender Gewinne danach auf die belgischen Gewinne, c) in Belgien erlittene Verluste: vorrangig auf die belgischen Gewinne, im Falle unzureichender Gewinne danach auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne. Wenn die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte aufgrund internationaler Abkommen in Belgien nicht von der Steuer befreit sind, sind diese Gewinne in die Kategorie "nicht durch Abkommen befreite Gewinne" aufzunehmen.

Für den Fall, dass die Kategorie "nicht durch Abkommen befreite Gewinne" Gewinne enthält, für die die Steuer in Anwendung internationaler Abkommen ermäßigt wird, werden in Anwendung von Absatz 2: - entweder die Verluste zuerst auf die anderen nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet, bevor sie auf die Gewinne angerechnet werden, für die die Steuer in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird, - oder die Verluste nur auf die anderen nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet, wenn der Steuerpflichtige dies auf unwiderrufliche Weise in seiner Erklärung beantragt, ohne dass sie auf die Gewinne angerechnet werden, für die die Steuer in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird.

Verluste, die in einem Land erlitten wurden, für das die Gewinne durch Abkommen befreit sind, können nur in Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a) auf die belgischen Gewinne oder auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige in einer Anlage zu seiner Erklärung auf unwiderrufliche Weise das Land angibt, in dem diese Verluste erlitten wurden, sowie den Betrag dieser Verluste und den Besteuerungszeitraum, in dem diese Verluste erlitten wurden." Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 206/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/5 - Vom Restbetrag der Gewinne, der gemäß den Artikeln 206/1 bis 206/4 festgelegt und aufgeschlüsselt wird, werden in dem Maße, wie sie sich noch darin befinden, nacheinander abgezogen: 1. durch Abkommen befreite Gewinne, 2.global: a) der steuerfreie Teil der unentgeltlichen Zuwendungen wie in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr.1 bis 3 und 4 Buchstabe a) erwähnt, b) andere nicht steuerpflichtige Bestandteile, die in den Gewinnen enthalten sind und nicht in Nr.1 oder 2 Buchstabe a) erwähnt sind, insbesondere die in Artikel 67quater erwähnte Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts, die in Artikel 67quinquies erwähnten Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall und die Erstattungen der in Artikel 53 Nr. 6 erwähnten Geldbußen.

Die Summe der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beträge wird vorrangig von den belgischen Gewinnen des Besteuerungszeitraums und im Verhältnis zum eventuellen Überschuss von den nicht durch Abkommen befreiten Gewinnen dieses Zeitraums abgezogen." Art. 15 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in den Artikeln 201 bis 206, 536 und 543 erwähnten Abzüge werden wie folgt von den Gewinnen abgezogen, die nach Anwendung von Artikel 206/5 übrig bleiben.Diese Abzüge werden unter Berücksichtigung der Herkunft der Gewinne vorgenommen und vorrangig von den Gewinnen abgezogen, in denen diese Beträge enthalten sind." b) Absatz 2 erster Gedankenstrich wird aufgehoben. c) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Der Abzug der vorherigen beruflichen Verluste erfolgt gemäß Artikel 206/4." d) Absatz 8 wird aufgehoben.e) In Absatz 10, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "Absatz 11" durch die Wörter "Absatz 10" ersetzt.f) In Absatz 11, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "Absatz 10" durch die Wörter "Absatz 9" ersetzt. Art. 16 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 207/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 207/1 - Das Ergebnis nach Anwendung von Artikel 207 wird um den Gewinn aus der Seeschifffahrt und dem Seeschiffsmanagement für Rechnung Dritter erhöht, der gemäß den Artikeln 115 bis 120 beziehungsweise 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 pauschal festgelegt wird." Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 207/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 207/2 - Der in Artikel 206/3 § 1 Absatz 1 erwähnte Teil des Ergebnisses wird dem nach Anwendung von Artikel 207/1 erhaltenen Ergebnis wieder hinzugefügt.

Der in Artikel 206/3 § 1 Absatz 2 erwähnte Teil des Ergebnisses wird ebenfalls - nach Abzug der übrig bleibenden gemäß Artikel 205 § 2 abzugsfähigen Einkünfte - dem nach Anwendung von Artikel 207/1 erhaltenen Ergebnis wieder hinzugefügt." Art. 18 - In Artikel 208 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "183 bis 207/9" durch die Wörter "183 bis 207/2" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 217 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Juni 2021, wird aufgehoben.

Art. 20 - In Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Absatz 10 und 11" durch die Wörter "Absatz 9 und 10" ersetzt. Art. 21 - Artikel 519ter § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird aufgehoben. (...) Art. 23 - Die Artikel 9 bis 21 sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

KAPITEL 5 - Andere Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 24 - In Artikel 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- 40 Prozent für bebaute unbewegliche Güter und für Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, ohne dass dieser Abzug in Bezug auf die in Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten unbeweglichen Güter zwei Drittel des Katastereinkommens übersteigen darf, das entsprechend einem Koeffizienten neu bewertet wird, der 4,23 beträgt. Dieser Neubewertungskoeffizient wird an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Königreichs angepasst anhand eines Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Gesundheitsindex des Monats Dezember des zweiten Jahres vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, durch den Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013 geteilt wird. Der so erhaltene Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Hundertstel eines Punkts abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. Der indexierte Neubewertungskoeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Hundertstel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht,".

Art. 25 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "enthalten sind," und den Wörtern "wobei Zinsen" die Wörter "- mit Ausnahme der Zinsen, für die ein Zinszuschuss beantragt worden ist wie in Artikel 8.2.3 des flämischen Energiedekrets vom 8. Mai 2009 und in den Artikeln 7.15.1 bis 7.15.5 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 19. November 2010 "houdende algemene bepalingen over het energiebeleid" (allgemeine Bestimmungen zur Energiepolitik) vorgesehen -" eingefügt. b) Eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3. zurückgeforderte Zinszuschüsse wie in Artikel 7.15.5 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 19. November 2010 "houdende algemene bepalingen over het energiebeleid" (allgemeine Bestimmungen zur Energiepolitik) vorgesehen." Art. 26 - In Artikel 17 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden vor den Wörtern "Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern" die Wörter "nicht in Nr. 5 erwähnte" eingefügt.

Art. 27 - In Artikel 38 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 erwähnten Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer in dem in Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall." Art. 28 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Einkünfte umfassen keine Einkünfte aus Pensionen, ergänzenden Pensionen, Kapitalien, Renten und Rückkaufswerten, die im Rahmen einer ausländischen oder nicht ausländischen Pensionsregelung gebildet sind, unabhängig davon, ob der Angeschlossene der Pensionsregelung individuell oder nicht individuell beigetreten ist und ob die Bildung der Pension, des Kapitals oder der Rente zum endgültigen und ausschließlichen Nutzen des Angeschlossenen erfolgt oder nicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Pensionsregelung eine kollektive Pensionsvereinbarung eines Arbeitgebers, für die in einer Pensionseinrichtung oder einem internen Pensionsfonds für oder von Arbeitgebern zugunsten von mindestens zwei angeschlossenen Arbeitnehmern beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern oder ihren Rechtsnachfolgern Gelder gesammelt und verwaltet werden, um eine Pension, ein Kapital oder eine Rente auszuzahlen, und die einer Regelung unterliegt, die gemeinsam für alle angeschlossenen Arbeitnehmer und gegebenenfalls ihre Rechtsnachfolger gilt, unabhängig davon, ob sie in verschiedene Kategorien eingeteilt sind oder nicht." Art. 29 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Käufe von Gütern und Dienstleistungen, die unter Posten II.A "Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" der Ergebnisrechnung wie in Artikel 3:90 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen bestimmt zu buchen sind." Art. 30 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.7 werden vor dem Wort "Kleidungskosten" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt. 2. In Nr.8 werden vor den Wörtern "50 Prozent" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt. 3. In Nr.8bis werden vor den Wörtern "31 Prozent" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt. 4. In Nr.9 werden vor den Wörtern "Kosten jeglicher Art" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt.

Art. 31 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Unterteilung A desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/1 - In Abweichung von Artikel 53 stellen in Artikel 53 Nr. 7 bis 9 erwähnte Kosten oder Zuteilungen, die Dritten in Rechnung gestellt werden, unter der Bedingung, dass diese Kosten oder Zuteilungen ausdrücklich und separat auf der Rechnung vermerkt sind, Werbungskosten dar." Art. 32 - Artikel 57 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Einkünfte erwähnt in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5." Art. 33 - Artikel 64quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "öffentlich zugängliche" und den Wörtern "Ladestationen für Elektrofahrzeuge" das Wort "feste" eingefügt. 2. Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- nur dann, wenn die vom König bestimmten Daten der Ladestation dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in der von Ihm festgelegten Form und Frist notifiziert werden." 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt eine Ladestation als öffentlich zugänglich, wenn sie mindestens während der üblichen Öffnungszeiten oder Schließzeiten des Unternehmens für jeden Dritten frei zugänglich ist." 4. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "und Ladekapazität der Ladestation Auskunft geben kann" und den Wörtern ", wobei diese Verbindung" die Wörter "und das Meldungen über die tatsächliche Ladekapazität und Statusmeldungen zurücksenden kann" eingefügt.5. Absatz 6 wird aufgehoben. Art. 34 - In Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis. Preisgelder für den ersten Teilbetrag von 30.000 EUR brutto pro Besteuerungszeitraum, die von nationalen oder internationalen Sportverbänden, von Nationalen Olympischen Komitees, von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder von öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannt sind, anlässlich einer sportlichen Leistung bei Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Welt- oder Europameisterschaften oder anderen Kontinentalmeisterschaften vergeben werden,".

Art. 35 - In Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige während desselben Besteuerungszeitraums von demselben Arbeitgeber ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält." Art. 36 - Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe c) wird durch die Wörter "sowie an Partnerschaften mit Rechtspersönlichkeit zwischen ausschließlich öffentlichen Sozialhilfezentren" ergänzt.2. In Buchstabe g) werden die Wörter "an die Landeskasse für Naturkatastrophen zugunsten des Nationalen Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen oder des Nationalen Fonds für Landwirtschaftliche Naturkatastrophen, an die Provinzialfonds für Naturkatastrophen" durch die Wörter "an die regionalen Katastrophenfonds und ihre administrativen Organe zur Beschaffung von Finanzmitteln, an die provinzialen Katastrophenfonds" ersetzt und die Wörter", die die Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden rechtfertigen," aufgehoben.3. In Buchstabe k) werden zwischen den Wörtern "des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere" und den Wörtern "vorgesehene Zulassung" die Wörter "oder in Artikel D.32 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz" eingefügt.

Art. 37 - Artikel 14550 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für die Installation einer" und den Wörtern "Ladestation für Elektrofahrzeuge" das Wort "festen" eingefügt.2. In Absatz 4 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "und Ladekapazität der Ladestation Auskunft geben kann" und den Wörtern ", wobei diese Verbindung" die Wörter "und das Meldungen über die tatsächliche Ladekapazität und Statusmeldungen zurücksenden kann" eingefügt.

Art. 38 - In Artikel 171 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2019, wird ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "b/1) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnte Preisgelder,".

Art. 39 - Artikel 180 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Delkredere,". 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.der Verkehrsbetreiber der Wallonie,".

Art. 40 - In Artikel 192 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "ob gemäß Absatz 1 Aktien oder Anteile während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr von der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft in Volleigentum gehalten worden sind" durch die Wörter "ob die in Artikel 202 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung von der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft erfüllt wird" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 198 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wobei diese letzte Abänderung durch den Entscheid Nr. 11/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Januar 2020 für nichtig erklärt worden ist, werden die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9" durch die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 12" ersetzt.

Art. 42 - In Artikel 198 § 1 Nr. 9bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wobei diese letzte Abänderung durch den Entscheid Nr. 11/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Januar 2020 für nichtig erklärt worden ist, werden die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9" durch die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 12" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 207 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "nach belgischem Recht" aufgehoben.

Art. 44 - In Artikel 216 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2004, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) für folgende Gesellschaften für Wohnkredite: - "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, - "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit, Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau, Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von Energiesparmaßnahmen." Art. 45 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art und die in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Vorteile jeglicher Art," und den Wörtern "finanziellen Vorteile und verschleierten Gewinne" die Wörter "in Artikel 17 § 1 Nr.3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte," eingefügt und werden die Wörter "und finanziellen Vorteile" durch die Wörter ", finanziellen Vorteile und in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 3. In Absatz 5 werden die Wörter "oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 4. In Absatz 6 werden die Wörter "oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt.

Art. 46 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von der "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij", der Regionalen Wohnungsbaugesellschaft für die Wallonie" durch die Wörter "von der "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft" ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr.2 Buchstabe b) wird diese Steuer nicht auf die Rücklagen festgelegt, die auf eine andere in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Gesellschaft übertragen werden. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass diese Rücklagen bei der Gesellschaft, die sie erhalten hat, während des Besteuerungszeitraums gebildet wurden, in dem die übertragende Gesellschaft sie gebildet hat.

Die Dividende, die im Falle eines in Artikel 210 § 1 Nr. 1 erwähnten Vorgangs aus den Rücklagen entnommen wird, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels auch als übertragene Rücklage betrachtet." 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr.2 Buchstabe b) wird diese Steuer nicht festgelegt, wenn die Dividende an eine andere in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Gesellschaft ausgeschüttet wird. Die Steuer wird auch nicht festgelegt, wenn die Dividende an eine Gesellschaft ausgeschüttet wird, die nicht in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt ist, und diese Gesellschaft die ausgeschüttete Dividende sofort dem Kapital einer in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaft zuführt. Führt die begünstigte Gesellschaft später eine Kapitalherabsetzung durch, wird davon ausgegangen, dass diese Herabsetzung zuerst von diesen eingebrachten Kapitalien abgezogen wird. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Herabsetzung dieser eingebrachten Kapitalien in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 als Dividende betrachtet." Art. 47 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "und der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art und der in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.4 und 5 werden die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 12" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Wörter "der Betrag der in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter "der Betrag der in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Ausgaben, der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 4. In Absatz 4 werden die Wörter "der Betrag der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der Betrag der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art, der in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Ausgaben oder der in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter "auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben, Vorteile jeglicher Art und Einkünfte wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnt" und die Wörter "außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben, Vorteile jeglicher Art und finanziellen Vorteile eine juristische Person ist; in diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt" durch die Wörter "außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben, Vorteile jeglicher Art, Einkünfte wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnt und finanziellen Vorteile eine juristische Person ist; in diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "und Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", Vorteile jeglicher Art und Einkünfte wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnt" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "und die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art und die in Artikel 17 § 1 Nr. 3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt.

Art. 51 - Artikel 265 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "einer lokalen Verwaltung gewährt oder zuerkennt, die in Artikel 32 des Gesetzes vom 24.Oktober 2011" durch die Wörter "im Rahmen von Artikel 5 §§ 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011" und die Wörter "erwähnt ist und die" durch die Wörter "einer lokalen Verwaltung gewährt oder zuerkennt, die" ersetzt. b) Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 32 des vorerwähnten Gesetzes vom 24.Oktober 2011" durch die Wörter "in den Artikeln 16 und 20 des vorerwähnten Gesetzes vom 24.

Oktober 2011" ersetzt. c) Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe b) Nr.2 werden zwischen dem Wort "indirekt" und den Wörtern "an eine Einrichtung für soziale Sicherheit" die Wörter "über die vorerwähnte lokale Verwaltung" eingefügt.

Art. 52 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 wird der Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2ter und 3 erwähnten Dividenden verringert, sofern: 1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine Gesellschaft ist, die aufgrund der in Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt, 2.diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen, die anlässlich der Gründung der Gesellschaft oder einer Erhöhung ihres Kapitals ausgegeben wurden, 3. die Einzahlung des Kapitals, das diese Aktien oder Anteile darstellt, vollständig durch neue Geldeinlagen erfolgt, 4.diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten Mobiliensteuervorabzug wie in demselben Absatz erwähnt unterliegen, 5. die Ausgabe der Aktien oder Anteile ab dem 1.Juli 2013 getätigt wird, 6. der Steuerpflichtige das Volleigentum an diesen Namensaktien oder -anteilen seit ihrer Ausgabe ununterbrochen besitzt, 7.diese Dividenden bei der Gewinnausschüttung des zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage, die bei der Gründung der Gesellschaft oder einer Erhöhung ihres Kapitals getätigt wurde, oder späterer Geschäftsjahre gewährt oder zuerkannt werden.

Der Mobiliensteuervorabzug beträgt: 1. 20 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage, die bei der Gründung der Gesellschaft oder einer Erhöhung ihres Kapitals getätigt wurde, gewährt oder zuerkannt werden, 2.15 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des dritten Geschäftsjahres nach dem der Einlage, die bei der Gründung der Gesellschaft oder einer Erhöhung ihres Kapitals getätigt wurde, oder späterer Geschäftsjahre gewährt oder zuerkannt werden.

Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Aktien oder Anteilen durch Erbfolge oder Schenkung gilt für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung des ununterbrochenen Besitzes, dass sie nicht stattgefunden hat.

Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Aktien oder Anteilen gilt für die Anwendung der Bedingung des Volleigentums ebenfalls, dass sie nicht stattgefunden hat, wenn diese Übertragung die Folge ist: 1. einer gesetzlichen Erbfolge oder einer damit gleichartigen Erbfolge, 2.einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Linie, die den Nießbrauch des längstlebenden Ehepartners nicht beeinträchtigt.

Erben oder Beschenkte nehmen für die mit der Maßnahme verbundenen Vorteile und Verpflichtungen die Stelle des Steuerpflichtigen ein.

Für Umtausch von Aktien oder Anteilen aufgrund der in Artikel 45 erwähnten Vorgänge oder für Veräußerung oder Erwerb von Aktien oder Anteilen aufgrund von steuerneutralen Vorgängen, die in den Artikeln 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3 erwähnt sind, gilt für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6, dass sie nicht stattgefunden haben.

Erhöhungen des Kapitals, die nach einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten Herabsetzung dieses Kapitals durchgeführt werden, werden für die Bewilligung des verringerten Satzes nur in dem Maße berücksichtigt, wie die Erhöhung des Kapitals die Herabsetzung übersteigt.

Für Beträge, die hervorgehen aus einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten Herabsetzung des Kapitals einer mit einer Person verbundenen oder assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder einer Ausschüttung von Liquidationsrücklagen einer solchen Gesellschaft wie in Artikel 184quater oder 541 erwähnt, die einem verringerten Satz des Mobiliensteuervorabzugs von 5 Prozent unterliegen, und die durch diese Person in eine Erhöhung des Kapitals einer anderen Gesellschaft investiert werden, gilt der vorerwähnte verringerte Satz nicht.

Unter "Person" versteht man für die Anwendung von Absatz 8 auch ihren Ehepartner, ihre Eltern und ihre Kinder, wenn diese Person oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an ihren Einkünften haben.

Wenn die Gesellschaft, die im Rahmen des vorliegenden Paragraphen Aktien oder Anteile ausgegeben oder ihr Kapital erhöht hat, später Herabsetzungen dieses Kapitals durchführt, werden diese Herabsetzungen vorrangig von den Kapitalien abgezogen, die in Ausführung der betreffenden Gründung oder Erhöhung eingezahlt werden.

Beträge, die anlässlich der Ausgabe der Aktien oder Anteile gezeichnet werden, müssen vollständig eingezahlt sein und diese Aktien oder Anteile dürfen mit keinem Vorzugsrecht hinsichtlich der Beteiligung am Kapital oder an den Gewinnen oder hinsichtlich der Verteilung des Gesellschaftsvermögens verbunden sein.

Für Gesellschaften, die sich zwischen dem 1. Mai 2019 und dem 15.

Dezember 2021 für eine Befreiung von der Einzahlung der gezeichneten Aktien oder Anteilen entschieden haben, wodurch die in Absatz 11 erwähnte Bedingung im Prinzip nie mehr erfüllt werden könnte, und die vor dem 31. Dezember 2022 eine Kapitalerhöhung in Geld durchführen, die zur Folge hat, dass der Betrag des in Geld eingezahlten Kapitals erneut auf den ursprünglich vor der Befreiung von der Einzahlung gezeichneten Betrag erhöht wird, können Dividenden, die sich sowohl auf Aktien oder Anteile beziehen, die anlässlich der Gründung nach dem 1. Juli 2013 ausgegeben wurden, als auch auf Aktien oder Anteile, die anlässlich der Kapitalerhöhung ausgegeben wurden, für den verringerten Satz in Betracht kommen, sofern die anderen Bedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls kann die Kapitalerhöhung ohne die Ausgabe neuer Aktien oder Anteile erfolgen." Art. 53 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der die Artikel 270 und 271 dieses Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Schuldner des Vorabzugs".

Art. 54 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 272 bis 275 dieses Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Einbehaltung, Einforderbarkeit und Berechnung des Vorabzugs".

Art. 55 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der die Artikel 2751 bis 27512 dieses Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Befreiung von der Zahlung des Vorabzugs".

Art. 56 - Artikel 27512 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die mindestens sechs Monate" durch die Wörter "die seit mindestens sechs Monaten" ersetzt.b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben" durch die Wörter ", die keine in Artikel 2756 erwähnten Sportler sind und die eine oder mehrere Ausbildungen wie in § 3 bestimmt absolviert haben, die insgesamt eine Mindestdauer von sechsundsiebzig Stunden während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen haben" ersetzt. c) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von zehn Tagen" durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" ersetzt und wird der Satz "Diese Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert." durch den Satz "Diese Mindestdauer wird im Verhältnis zu der Arbeitsregelung verringert, die auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbar ist, und zwar am Tag, an dem die letzte dieser Ausbildungen abgeschlossen wurde." ersetzt. d) In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von zehn Tagen" jeweils durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" ersetzt.e) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "von zehn Tagen" durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" und die Wörter "von fünf Tagen" durch die Wörter "von achtunddreißig Stunden" ersetzt. f) Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Eine Entlohnung eines Arbeitnehmers wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt, wenn vorherige Entlohnungen dieses Arbeitnehmers bereits zehnmal von demselben Arbeitgeber in Anwendung der Paragraphen 4 und 5 in die Grundlage für die Befreiung einbezogen worden sind." g) In § 3 Absatz 1 wird der dritte Gedankenstrich aufgehoben. h) In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kosten der in § 2 erwähnten Ausbildung sowie die Lohnkosten, die anfallen, wenn die Ausbildung während der Arbeitszeit absolviert wird, müssen vollständig vom Arbeitgeber getragen werden, damit sie berücksichtigt werden." i) In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "ein Ausbildungstag" durch die Wörter "ein vollständiger Ausbildungs-Arbeitstag" ersetzt.j) In § 3 Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von zehn Tagen" durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" und die Wörter "von fünf Tagen" durch die Wörter "von achtunddreißig Stunden" ersetzt.k) [Abänderung des niederländischen Textes von § 4 Absatz 3] l) [Abänderung des niederländischen Textes von § 6 einziger Absatz] Art.57 - Artikel 362 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "als Gewinne" und den Wörtern "des Besteuerungszeitraums" die Wörter "oder Profite" eingefügt und die Wörter "sie bewilligt wurden" durch die Wörter "sie bewilligt beziehungsweise erhalten wurden" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "als Gewinn" und dem Wort "galt" die Wörter "oder Profit" eingefügt. Art. 58 - In Artikel 413/1 § 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, werden die Wörter "der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218 berechneten Steuer" durch die Wörter "der gemäß den Artikeln 215 bis 218 berechneten Steuer", die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte" durch die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1, 1/1, 2, 3 und 6 erwähnten Einkünfte" und die Wörter "zur Gesamtheit der in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte" durch die Wörter "zu dem nach Anwendung von Artikel 207/2 erhaltenen Ergebnis" ersetzt.

Art. 59 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 537 Absatz 4 desselben Gesetzbuches] Art. 60 - Artikel 25 wird wirksam mit 1. Januar 2021.

Die Artikel 26, 32, 45, 47 Nr. 1 und 3 und 48 bis 50 sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 während eines Besteuerungszeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, der frühestens an das Steuerjahr 2022 gebunden ist.

Die Artikel 27 und 35 werden wirksam mit 1. Januar 2022.

Artikel 28 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

Die Artikel 29 bis 31 sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

Die Artikel 33 und 37 werden wirksam mit 1. September 2021.

Die Artikel 34 und 38 treten am 31. Dezember 2021 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

Artikel 36 Nr. 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gemachten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

Artikel 36 Nr. 3 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

Artikel 46 ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt.

Artikel 47 Nr. 2 wird wirksam mit 1. Januar 2021.

Artikel 51 wird wirksam mit 1. Januar 2022.

Artikel 52 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 zuerkannten oder ausgeschütteten Dividenden anwendbar.

Artikel 56 wird wirksam mit 1. Januar 2022 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 57 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 erhaltenen Kapitalzuschüsse anwendbar.

KAPITEL 6 - Auf europäische langfristige Investmentfonds anwendbares Besteuerungssystem Art. 61 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "i) europäischen langfristigen Investmentfonds: alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben, in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht gegründet worden sind und vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten von der FSMA zugelassen worden sind gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds." Art. 62 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ist, die" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds ist, die/der" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 47 § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds" ersetzt.

Art. 64 - In Artikel 185bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, werden zwischen den Wörtern "Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind," und den Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" die Wörter "europäische langfristige Investmentfonds," eingefügt.

Art. 65 - Artikel 203 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die vorwähnte Schwelle von 90 Prozent ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von europäischen langfristigen Investmentfonds ausgeschüttet werden." 2. In Absatz 6 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2, was die von einem europäischen langfristigen Investmentfonds gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft, und Nr. 2bis ist nicht auf den Teil der gewährten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus unbeweglichen Gütern stammt:".

Art. 66 - In Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind," und den Wörtern "und beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" die Wörter "europäische langfristige Investmentfonds" eingefügt.

Art. 67 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, die" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der" ersetzt.

Art. 68 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden zwischen den Wörtern "auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind," und den Wörtern "auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" die Wörter "auf europäische langfristige Investmentfonds," eingefügt.

Art. 69 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft, die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, an vorerwähntem Vorgang beteiligt war" durch die Wörter "eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft an vorerwähntem Vorgang beteiligt war" ersetzt.

Art. 70 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 264/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 264/2 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird nicht auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden geschuldet, deren Schuldner ein europäischer langfristiger Investmentfonds und deren Empfänger eine Gesellschaft ist, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien oder in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig ist, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden.

Vorliegender Artikel ist jedoch nur anwendbar, sofern die vom Schuldner ausgeschütteten Einkünfte aus Dividenden stammen, die selbst die in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen erfüllen, oder sofern sie aus Mehrwerten auf Aktien oder Anteile stammen, die aufgrund von Artikel 192 § 1 von der Steuer befreit werden können. Vorliegender Artikel ist nur in dem Maße anwendbar, wie der Mobiliensteuervorabzug, der geschuldet würde, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehene Befreiung nicht bestünde, zugunsten des Empfängers weder angerechnet noch erstattet werden könnte.

Vorliegender Artikel ist nur anwendbar, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird. § 2 - Die Befreiung wird nur gewährt, wenn der Schuldner der Dividenden eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird: 1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten angewandt wird, 2.in welchem Maße der Mobiliensteuervorabzug, der geschuldet würde, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehene Befreiung nicht bestünde, aufgrund der Gesetzesbestimmungen, die am 31. Dezember des Jahres vor der Zuerkennung oder Ausschüttung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Dividende in Kraft sind, für die begünstigte Gesellschaft im Prinzip anrechenbar oder erstattungsfähig ist, 3. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." (...) KAPITEL 15 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 88 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 20.Juni 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des gesetzlichen Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit, 2. der Königliche Erlass vom 24.Juli 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für Studentenarbeit, 3. der Königliche Erlass vom 29.September 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des gesetzlichen Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit. (...) TITEL 6 - Steuerverfahren und Beitreibung KAPITEL 1 - Korrektur der Artikel in Bezug auf das Einscannen eingehender Nachrichten, die von einem Bürger oder einer anderen Person in verschlossenem Umschlag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden, in den verschiedenen Steuergesetzbüchern und Steuergesetzen Art. 108 - Artikel 339/1 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "auf der in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform" werden aufgehoben.2. Die Wörter "für die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige Verwaltung" werden durch die Wörter "von der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung" ersetzt. Art. 109 - Artikel 53octies § 2 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "auf der in Artikel 69bis Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform" werden aufgehoben.2. Die Wörter "für die für die Festlegung der Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" werden durch die Wörter "von der für die Festlegung der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" ersetzt. (...) KAPITEL 2 - Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung der in Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder seiner Ausführungserlasse zu erstattenden Beträge Art. 117 - In Titel VII Kapitel 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 304/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erfolgt die Erstattung der Beträge, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse zu erstatten sind, unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck der Verwaltung mitgeteilten Bankangaben, die die Ausführung der Erstattung ermöglichen, oder, für natürliche Personen und in Ermangelung solcher Bankangaben, per Postscheckanweisung oder internationaler Anweisung. § 2 - Wenn der einer natürlichen Person zu erstattende Betrag weniger als 50 EUR beträgt und sofern die Bankangaben, die die Ausführung der Erstattung ermöglichen, der Verwaltung nicht zu diesem Zweck mitgeteilt worden sind oder sofern die Verwaltung nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Steuerpflichtige über kein Bankkonto verfügt, erfolgt die Erstattung in Abweichung von § 1 bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist, durch Verwendung gemäß Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004.

Wenn bei Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist, die Bankangaben, die die Ausführung der Erstattung ermöglichen, der Verwaltung nicht zu diesem Zweck mitgeteilt worden sind oder die Verwaltung nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Steuerpflichtige über kein Bankkonto verfügt, und der zu erstattende Betrag ganz oder teilweise nicht gemäß Absatz 1 erstattet werden konnte, wird der zu erstattende Betrag beziehungsweise der entsprechende Restbetrag in Abweichung von Artikel 304 nicht erstattet." Art. 118 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2022.

KAPITEL 3 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Bedienstete, die zum Zugriff auf das UBO-Register ermächtigt sind Art. 119 - In Artikel 322 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird der Satz "Das Recht das UBO-Register einzusehen darf nur von einem Bediensteten mit einem höheren Titel als dem eines Attachés ausgeübt werden." aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderungen der Artikel 301 und 412bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Übertragung der Einnahme bestimmter Steuern von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation auf die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung Art. 120 - 122 - [...] [Art. 120 bis 122 widerrufen durch Art. 86 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. vom 15. Juli 2022)] KAPITEL 5 - Im Mehrwertsteuergesetzbuch anzubringende technische Korrektur Art. 123 - Artikel 53octies des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Der König kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen gestatten oder auch vorschreiben, dass die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2 und 53ter erwähnten Erklärungen eingereicht und die in den Artikeln 53quinquies bis 53octies § 1 erwähnten Daten übermittelt werden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatik- und Telematiktechniken angewandt werden." 2. In § 3 werden die Wörter "53octies § 2" durch die Wörter "53octies § 1bis" ersetzt. Art. 124 - Artikel 123 wird wirksam mit 1. April 2021.

KAPITEL 6 - Verringerung des Verwaltungsaufwands in Bezug auf die Steuerkarten 281.50 Art. 125 - Artikel 57 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn die dort erwähnten Kosten im Zusammenhang mit Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen stehen, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden, der im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein ansässig ist, und für die gemäß dem Mehrwertsteuergesetzbuch, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder jeder anderen auf den Steuerpflichtigen anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt worden ist.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 kann der König einen Schwellenwert festlegen, unter dem die dort erwähnten Werbungskosten pro Jahr und pro Lieferer von Gütern oder Dienstleistenden nicht durch die Ausstellung einer Individualkarte und einer zusammenfassenden Aufstellung nachgewiesen werden müssen. Der Schwellenwert darf nicht über 1.000 EUR liegen.

Jede Datenverarbeitung, die direkt oder indirekt mit der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 zusammenhängt, ist eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Der Zweck dieser Datenverarbeitung ist mit den Zwecken vereinbar, die die in vorliegendem Gesetzbuch beschriebenen steuerlichen Befugnisse verfolgen. Dieses Gesetzbuch bildet die Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der vorerwähnten Verordnung für die Verarbeitung von Daten bei der Ausübung der darin beschriebenen steuerlichen Befugnisse. Die Ausübung dieser steuerlichen Befugnisse stellt im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung einen wichtigen Grund des öffentlichen Interesses dar." Art. 126 - In Artikel 178 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. der in Artikel 57 Absatz 4 erwähnte Betrag,".

Art. 127 - Artikel 125 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 zuerkannten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art anwendbar. (...)

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