gepubliceerd op 04 maart 2022
Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2020. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 6, 9 tot 12 en 14 tot 15/1 van de wet van 20 december 2020 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de wet van 2 april 2021 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021); - de
wet van 27 juni 2021Relevante gevonden documenten
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wet
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27/06/2021
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30/06/2021
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2021021157
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federale overheidsdienst financien
Wet houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van de wet van 18 september 2017 tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten
sluiten houdende diverse fiscale bepalingen en tot wijziging van de wet van 18 september 2017 tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021, err. van 12 juli 2021); - de
wet van 18 juli 2021Relevante gevonden documenten
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wet
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18/07/2021
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29/07/2021
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2021021520
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende tijdelijke ondersteunings- maatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie
sluiten houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021); - de
programmawet van 27 december 2021Relevante gevonden documenten
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programmawet
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27/12/2021
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31/12/2021
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2021043625
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021, err. van 24 januari 2022), - de
wet van 21 januari 2022Relevante gevonden documenten
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wet
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21/01/2022
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28/01/2022
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2022040046
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federale overheidsdienst financien
Wet houdende diverse fiscale bepalingen
sluiten houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen KAPITEL 1 - Mund-Nasen-Schutze, hydroalkoholische Gele, COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit Art. 2 - Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1ter - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren folgender Schutzausrüstungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent: 1. Mund-Nasen-Schutze erwähnt unter den KN-Codes 4818 90 10 00, 4818 90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00 80, 2.hydroalkoholische Gele erwähnt unter den KN-Codes 2207 20 00, 3808 94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90." Art. 3 - In den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird ein Artikel 1ter/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1ter/2 - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von COVID-19-Impfstoffen und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit sowie die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31.
Dezember 2022 dem ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent." Art. 4 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
KAPITEL 2 - Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Mahlzeitschecks, Öko-Schecks und Sport-/Kulturschecks infolge der COVID-19-Pandemie Art. 5 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, wenn: 1. die in Artikel 38/1 § 2 Nr.4 desselben Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der elektronischen Mahlzeitschecks, die zwischen dem 1.
März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1.
November 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird, 2. die in Artikel 38/1 § 3 Nr.3 desselben Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 verfallen, bis zum 30. September 2021 einschließlich verlängert wird, [2/1. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2021 verfallen, bis zum 30. September 2022 verlängert wird,] 3. die in Artikel 38/1 § 4 Nr.4 desselben Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der Öko-Schecks, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30.
Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. November 2020 und dem 31.
März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird.
Die um sechs Monate verlängerte Gültigkeitsdauer der Mahlzeitschecks und Öko-Schecks, die im Mai und Juni 2020 verfallen, kann erneut um sechs Monate verlängert werden. [Die bis zum 30. September 2021 verlängerte Gültigkeitsdauer der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 verfallen, wird erneut verlängert bis zum 30. September 2022.] Der König kann den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Zeitraum von sechs Monaten für alle oder einen Teil der in diesen Bestimmungen erwähnten Schecks bis zu höchstens zwölf Monaten verlängern. Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung des Erlasses zur Ausführung des vorhergehenden Satzes. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Erlass nicht wirksam geworden ist, wenn er nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist. [Art. 5 Abs. 1 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Buchstabe a) des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28.
Januar 2022)] [Art. 5/1 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, wenn: 1. Mahlzeitschecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen ist und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber der Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Schecks entspricht, und mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Mahlzeitschecks dem Mahlzeitscheckkonto gutgeschrieben werden, 2.Öko-Schecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen ist und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber der Öko-Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Öko-Schecks entspricht, und mit einer Gültigkeitsdauer von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an sie dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt werden, wenn es sich um Öko-Schecks in Papierform handelt, oder von vierundzwanzig Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Öko-Schecks dem Öko-Scheck-Konto gutgeschrieben werden, wenn es sich um Öko-Schecks in elektronischer Form handelt.] [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom 30. Juni 2021);einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 27. Dezember 2021 (B.S. vom 31. Dezember 2021)] Art. 6 - [Artikel 5] wird wirksam mit 1. März 2020. [In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2/1 und Absatz 3 wirksam mit 30. September 2021.] [Artikel 5/1 wird wirksam mit 30. Dezember 2020.] [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom 30. Juni 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom 30. Juni 2021)] (...) KAPITEL 4 - Zeitweilige Maßnahmen für die Anwendung der Tax-Shelter-Regelung für den Bereich Audiovisuelles und Bühnenkünste infolge der COVID-19-Krise und der in diesem Zusammenhang getroffenen restriktiven Maßnahmen Art. 9 - Für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 darf ein Rahmenübereinkommen geändert werden, um ein anderes in Betracht kommendes Werk zu bestimmen, das im Sinne von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches oder von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches zugelassen ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. [Es handelt sich: - entweder um die erste und einzige Änderung des Rahmenübereinkommens im Hinblick auf die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden Werks - oder um die zweite Änderung des Rahmenübereinkommens im Hinblick auf die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden Werks, für das die erste Änderung spätestens am 31.Januar 2021 vorgenommen worden ist und sofern das neue in Betracht kommende Werk von derselben Produktionsgesellschaft realisiert wird.] 2. Der Zusatzvertrag, der das in Betracht kommende Werk ändert, muss innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Unterzeichnung dem Tax-Shelter-Büro angezeigt werden.3. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss ihrer Anzeige beim Tax-Shelter-Büro eine Anlage beifügen, durch die sie nachweist, dass das ursprünglich im Rahmenübereinkommen genannte Werk aufgrund der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, nicht oder mit geringeren belgischen Ausgaben für Produktion und Verwertung produziert werden kann.4. Im Falle einer Verringerung der belgischen Ausgaben für Produktion und Verwertung muss die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft: - bei der betreffenden Gemeinschaft ein angepasstes Budget für das ursprüngliche Werk einreichen, aus dem hervorgeht, dass ein Betrag, der mindestens dem Betrag der im Zusatzvertrag vorgesehenen Summen entspricht, nicht verwendet worden ist, - der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro eine Abschrift des angepassten Budgets für das ursprüngliche Werk beifügen sowie den Nachweis, dass der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im Rahmenübereinkommen aufgenommene Werk auf das Bankkonto für das im Zusatzvertrag aufgenommene Werk überwiesen worden ist.5. Falls das Werk nicht produziert wird, muss die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro den Nachweis beifügen, dass der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im Rahmenübereinkommen aufgenommene Werk auf das Bankkonto für die Begleichung der Ausgaben des im betreffenden Zusatzvertrag aufgenommenen Werks überwiesen worden ist.6. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss sich schriftlich verpflichten, im Rahmen der Änderung des im Rahmenübereinkommen erwähnten in Betracht kommenden Werks alle Bedingungen von Artikel 194ter desselben Gesetzbuches einzuhalten, wenn ein audiovisuelles Werk betroffen ist, und alle Bedingungen der Artikel 194ter und Artikel 194ter/1 desselben Gesetzbuches einzuhalten, wenn ein Bühnenwerk betroffen ist. [Art. 9 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] Art. 10 - In Abweichung von Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches kann die Frist, in der die Summen gezahlt werden müssen, um drei Monate verlängert werden, sofern: 1. die in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Frist von drei Monaten nach dem 12.März 2020 endet, 2. der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass er aufgrund der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, entweder bei Ablauf der in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Frist von drei Monaten nicht über die erforderlichen flüssigen Mittel verfügte oder dass er seine flüssigen Mittel aufgrund dieser Maßnahmen zur Rettung oder Wiederaufnahme seiner Tätigkeit verwendet hat. Ist der in Betracht kommende Anleger am Ende der gemäß Absatz 1 verlängerten Frist von drei Monaten noch immer nicht in der Lage, den vollständigen Betrag zu zahlen, zu dem er sich in Ausführung des Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, darf die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Summe entsprechend den tatsächlich gezahlten Beträgen angepasst werden unter der Bedingung, dass: a) der Zusatzvertrag zum Rahmenübereinkommen, in dem die Verringerung der in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr.5 desselben Gesetzbuches erwähnten Summe vorgesehen ist, innerhalb von zehn Werktagen nach Ablauf der verlängerten Frist dem Tax-Shelter-Büro übermittelt wird, b) der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass die Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, der Grund dafür sind, dass er nicht in der Lage war, den vollständigen Betrag, zu dem er sich ursprünglich verpflichtet hatte, in der verlängerten Frist zu zahlen. In Abweichung von den Artikeln 194ter § 7 Absatz 6, 416, 444 und 445 desselben Gesetzbuches wird die Tatsache, dass die Gesamtheit oder ein Teil der vorher steuerfreien Rücklagen infolge der Nichtzahlung innerhalb der verlängerten Frist des vollständigen Betrags, zu dem der in Betracht kommende Anleger sich ursprünglich verpflichtet hatte, als steuerpflichtiger Gewinn betrachtet wird, nicht zu Verzugszinsen, einem Steuerzuschlag oder einer administrativen Geldbuße führen, wenn der Anleger innerhalb von zehn Werktagen nach Ende dieser verlängerten Frist dem Tax-Shelter-Büro mitteilt, dass er seine Beteiligung an der ursprünglich vorgesehenen Finanzierung des Werks ganz oder teilweise beendet hat, und er dabei nachweist, dass dies die Folge der finanziellen Verluste ist, die er infolge der Maßnahmen erlitten hat, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat.
Art. 11 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 desselben Gesetzbuches gelten Bühnenwerke, die infolge der Schließung des Veranstaltungssaales oder des Aufführungsortes spätestens am 15.
Dezember 2020 per Livestream gezeigt werden, als öffentlich aufgeführte Bühnenwerke.
Livestreams, die nach dem 15. Dezember 2020 gezeigt werden, kommen für die Anwendung von Absatz 1 nur dann in Betracht, wenn für das Anschauen der Darbietung ein im Voraus festgelegter Preis gezahlt werden muss, unabhängig davon, ob dies über ein Abonnement geschieht oder nicht.
Art. 12 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches wird für Ausgaben für Produktion und Verwertung, die mehr als einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks getätigt werden, jedoch davon ausgegangen, dass sie spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks getätigt worden sind, sofern: 1. diese Ausgaben für Produktion und Verwertung im Rahmen von verschobenen Aufführungen getätigt werden, die ursprünglich im Monat nach der Premiere vorgesehen waren, 2.die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft nachweisen kann, dass das Verschieben dieser Aufführungen auf die Entscheidung der Föderalregierung, eines Gliedstaates, einer Provinz oder einer Gemeinde, die Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte zu schließen, zurückzuführen war, 3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die Tax-Shelter-Bescheinigung für das betreffende Werk spätestens sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Aufführungen beantragt hat. (...) Art. 14 - [Die Artikel 9 Nr. 1 und 10] sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die spätestens am [30. September 2021] unterzeichnet werden. [Artikel 9 Nr. 2 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die spätestens am 31. Januar 2021 unterzeichnet werden.] Artikel 11 ist so lange anwendbar, wie restriktive Maßnahmen, die im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 getroffen werden und die Schließung der Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte oder die Höchstzahl der zugelassenen Zuschauer betreffen, in Kraft sind, und dies bis zum [30. September 2021].
Artikel 12 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem 12. März 2018 und bis zum [30. September 2021] unterzeichnet werden und für die die Tax-Shelter-Bescheinigung noch nicht beantragt worden ist. [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 3 des G. vom 2.
April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13.
April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] KAPITEL 5 - Nettoüberstunden bei Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer befreit: 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im Zeitraum vom 1.Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] erwähnten Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, geleistet werden, 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im Zeitraum vom 1.Januar 2021 bis zum [30. September 2021] einschließlich bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] erwähnten Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, geleistet werden.
Die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden gewährt werden.
Haben Steuerpflichtige 2020 und/oder 2021 zusätzliche freiwillige Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen für diese 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2020 beziehungsweise 2021 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden.
Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die Entlohnungen für die 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet.
Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt.
In Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. [Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 bis 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 5 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] [Art. 15/1 - Artikel 15 ist für die ab dem 1. Oktober 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.] [Art. 15/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] (...)