gepubliceerd op 04 augustus 2008
Basiswet betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANUARI 2005. - Basiswet betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2005), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005); - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. JANUAR 2005 - [Grundsatzgesetz über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten] [Überschrift ersetzt durch Art.8 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister der Justiz, 2.« Freiheitsstrafe »: die Zuchthausstrafe, Haftstrafe, Gefängnisstrafe, Militärgefängnisstrafe, Ersatzgefängnisstrafe und Internierung von an die Regierung überantworteten Wiederholungstätern, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, die vom Minister der Justiz aufgrund von Artikel 25bis des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern angeordnet wird, 3. « freiheitsentziehende Massnahme »: jede Form der Freiheitsentziehung aufgrund anderer als der in Nr.2 aufgezählten Gründe, ausgenommen die Internierung aufgrund der Artikel 7 und 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, 4. « Inhaftierter »: die Person, für die der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ganz oder teilweise in einem Gefängnis erfolgt, 5.« Verurteilter »: der Inhaftierte, in Bezug auf den eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verkündet worden und rechtskräftig geworden ist, 6. « Beschuldigter »: der Inhaftierte, der unter Strafverfolgung steht und in Bezug auf den keine rechtskräftige Verurteilung verkündet worden ist, ungeachtet, ob es einen Beschuldigten, der noch nicht an ein erkennendes Gericht verwiesen worden ist, einen Angeklagten vor einem Strafgericht oder einen Angeklagten vor einem Assisenhof betrifft, 7.« Ordnung »: ein Zustand, in dem die Verhaltensregeln eingehalten werden, die notwendig sind für die Einführung oder Aufrechterhaltung eines Klimas des menschenwürdigen Zusammenlebens im Gefängnis, 8. « Sicherheit »: die innere und äussere Sicherheit, 9.« innere Sicherheit »: ein Zustand, in dem die körperliche Unversehrtheit der Personen im Gefängnis gewahrt wird und in dem für bewegliche oder unbewegliche Güter keine Gefahr besteht, rechtswidrig beschädigt, zerstört oder unterschlagen zu werden, 10. « äussere Sicherheit »: ein Zustand, in dem die Gesellschaft durch das Festhalten von Inhaftierten an einem sicheren Ort und durch die Verhütung von Straftaten, die vom Gefängnis aus begangen werden könnten, geschützt wird, 11.« Strafvollzugsverwaltung »: die öffentliche Verwaltung, die mit dem Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Massnahmen, von denen die zuständige Behörde den Vollzug beantragt hat, beauftragt ist, 12. « Generaldirektor »: der leitende Beamte, der für die Generaldirektion der Strafvollzugsverwaltung verantwortlich ist, 13.« Direktor »: der Beamte, der mit der lokalen Direktion eines Gefängnisses oder einer Gefängnisabteilung beauftragt ist, 14. « Anstaltsleiter »: der zum solchen vom Minister bestimmte Direktor, der mit der Leitung eines oder mehrerer Gefängnisse beauftragt ist, 15.« Gefängnis »: eine vom König bestimmte Anstalt für den Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Massnahmen, 16. « Strafanstalt »: ein vom König spezifisch bestimmtes Gefängnis für den Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, 17.« Abteilung »: ein Teil eines Gefängnisses mit besonderer Bestimmung, 18. « Pflegeanbieter »: - die an das Gefängnis gebundene in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte [Berufsfachkraft], die einen Gesundheitspflegeauftrag im Gefängnis hat, - der an das Gefängnis gebundene Psychologe, der einen Gesundheitspflegeauftrag im Gefängnis hat, 19.« Sachverständiger »: der an das Gefängnis gebundene Arzt, Psychologe, Sozialarbeiter oder Diplominhaber, der mit der Erstellung eines medizinisch-psychosozialen Gutachtens im Gefängnis beauftragt ist. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 18 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 9 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005)] Art. 3 - Vorliegendes Gesetz betrifft den Vollzug von rechtskräftig gewordenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und den Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen.
TITEL II - Grundprinzipien KAPITEL I - Allgemeine Grundprinzipien Art. 4 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme, indem die Person, in Bezug auf die diese Strafe oder Massnahme verkündet worden ist, in einem Gefängnis inhaftiert wird.
Art. 5 - § 1 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme erfolgt unter psychosozialen, physischen und materiellen Bedingungen, die die Menschenwürde respektieren, die Selbstachtung des Inhaftierten wahren oder steigern und seine persönliche und soziale Verantwortung herausfordern. § 2 - Während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme wird dafür gesorgt, dass Ordnung und Sicherheit gewahrt bleiben.
Art. 6 - § 1 - Der Inhaftierte unterliegt keiner anderen Einschränkung seiner politischen, zivilen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Rechte als den Einschränkungen, die auf seine strafrechtliche Verurteilung oder die freiheitsentziehende Massnahme zurückzuführen sind oder die untrennbar mit der Freiheitsentziehung verbunden sind und durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmt werden. § 2 - Während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme sind vermeidbare schädliche Folgen der Haftstrafe zu verhindern.
Art. 7 - § 1 - In jedem Gefängnis wird ein Klima der Konzertierung angestrebt. Zu diesem Zweck wird in jedem Gefängnis ein Konzertierungsorgan geschaffen, um es den Inhaftierten zu ermöglichen, sich über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, an denen sie sich beteiligen können, auszusprechen. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Konzertierungsorgane.
Art. 8 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse werden mit Gründen versehen, ausser in den Fällen, wo das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte keine Angabe von Gründen vorsieht, oder in den Fällen, in denen die Sicherheit durch die Mitteilung der Begründung ernsthaft gefährdet würde. [Wird ein Beschluss nicht mit Gründen versehen,] wird der Generaldirektor sofort davon sowie von den Gründen für das Fehlen der Begründung in Kenntnis gesetzt. Entspricht der Beschluss nicht der in Absatz 1 vorgesehenen Begründungspflicht, ordnet der Generaldirektor an, dass der Beschluss mit Gründen versehen wird. [Die Beschlüsse, die nicht mit Gründen versehen sind,] werden in ein eigens zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen gemäss den vom König bestimmten Regeln. Dieses Register wird ausschliesslich den Kontroll- und Beschwerdeorganen zur Verfügung gestellt. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen sind nicht anwendbar auf die Beschlüsse, die aufgrund von Titel VII gefasst werden. [Art. 8 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005)] KAPITEL II - Auf spezifische Kategorien von Inhaftierten anwendbare Grundprinzipien Abschnitt I - Verurteilte Art. 9 - § 1 - Der strafende Charakter der Freiheitsstrafe besteht ausschliesslich aus dem vollständigen oder teilweisen Verlust der Bewegungsfreiheit und den damit untrennbar verbundenen Freiheitsbeschränkungen. § 2 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist auf die Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern durch die Straftat zugefügt worden ist, auf die Rehabilitierung des Verurteilten und auf die individuelle Vorbereitung seiner Wiedereingliederung in die freie Gesellschaft ausgerichtet. § 3 - Dem Verurteilten wird ermöglicht, konstruktiv an der Erstellung des in Titel IV Kapitel II erwähnten individuellen Vollzugsplans mitzuarbeiten, der im Hinblick auf einen schadensbegrenzenden, auf Wiedergutmachung und Wiedereingliederung ausgerichteten und sicheren Vollzug der Freiheitsstrafe erstellt wird.
Abschnitt II - Beschuldigte Art. 10 - § 1 - Für Beschuldigte wird davon ausgegangen, dass sie unschuldig sind, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden sind. § 2 - Beim Umgang mit Beschuldigten muss der Eindruck vermieden werden, dass ihre Freiheitsentziehung einen strafenden Charakter hat.
Art. 11 - Beschuldigte werden von den Verurteilten getrennt, ausser wenn sie im Hinblick auf die Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten schriftlich das Gegenteil akzeptieren.
Art. 12 - Die Beschuldigten müssen die erforderlichen Erleichterungen erhalten, die mit der Ordnung und Sicherheit vereinbar sind, um ihr Verteidigungsrecht in dem sie betreffenden Gerichtsverfahren bestmöglich geltend zu machen.
Art. 13 - § 1 - Während des Vollzugs der freiheitsentziehenden Massnahme wird die Regelung den Anforderungen der Achtung des Prinzips der Unschuldsvermutung angepasst. § 2 - Vorbehaltlich der durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen erhalten die Beschuldigten alle Erleichterungen, die mit der Ordnung und Sicherheit vereinbar sind.
TITEL III - Gefängnisse KAPITEL I - Aufteilung und Bestimmung Art. 14 - Der König teilt die Gefängnisse entsprechend ihrer Bestimmung auf. Er kann die Gefängnisse aufgrund anderer Kriterien als der Kriterien ihrer Bestimmung aufteilen.
Art. 15 - § 1 - Der König legt die Bestimmung der Gefängnisse fest. Er kann einen oder mehrere Teile eines Gefängnisses als Abteilung mit besonderer Bestimmung ausweisen. § 2 - Unbeschadet anderer Bestimmungen, die Gefängnissen gegeben werden können, bestimmt der König Gefängnisse oder Gefängnisabteilungen, die insbesondere dazu bestimmt sind, folgende Personen aufzunehmen: 1. Beschuldigte, 2.weibliche Inhaftierte, 3. Inhaftierte, die zusammen mit ihrem unter drei Jahre alten Kind ins Gefängnis aufgenommen werden, 4.zu Kriminalstrafen oder zu einer Korrektionalstrafe von mindestens fünf Jahren Verurteilte oder zu einer oder mehreren Korrektionalstrafen, deren Gesamtdauer mindestens fünf Jahre beträgt, Verurteilte, 5. Inhaftierte, die aufgrund ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands einer besonderen Aufnahme bedürfen, 6.Verurteilte, denen eine besondere Form des Strafvollzugs gestattet ist.
KAPITEL II - Geschäftsordnung Art. 16 - § 1 - In jedem Gefängnis erstellt der Anstaltsleiter gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bestimmungen und gemäss den vom Minister erteilten Anweisungen eine Geschäftsordnung. § 2 - Die Geschäftsordnungen werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. § 3 - Ein Exemplar der Geschäftsordnung wird den Inhaftierten zur Verfügung gestellt.
KAPITEL III - Unterbringung, Überführung und Aufnahme Art. 17 - Die Inhaftierten werden in einem Gefängnis oder in einer Abteilung untergebracht oder in ein Gefängnis oder eine Abteilung überführt, wobei deren jeweilige Bestimmung, wie in Artikel 15 vorgesehen, und, was die Verurteilten betrifft, ihr individueller Vollzugsplan berücksichtigt werden.
Art. 18 - § 1 - Unbeschadet anders lautender Gesetzesbestimmungen wird die Unterbringung oder Überführung der Inhaftierten von den zu diesem Zweck vom Generaldirektor bestimmten Beamten der Strafvollzugsverwaltung beschlossen. § 2 - Gegen jeden Unterbringungs- oder Überführungsbeschluss, der von den in § 1 erwähnten Beamten gefasst worden ist, kann, wie in Titel VIII Kapitel III vorgesehen, Widerspruch eingereicht werden. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Unterbringung und Überführung der Inhaftierten fest.
Art. 19 - § 1 - Der Inhaftierte wird bei seiner Aufnahme von seinen Rechten und Pflichten, von den im Gefängnis oder in der Abteilung geltenden Regeln, von der Rolle des Personals und von den vor Ort bestehenden oder von dort aus zugänglichen Möglichkeiten in den Bereichen medizinische Hilfe, juristischer Beistand, psychosoziale Hilfeleistung, Familienhilfe, moralische, weltanschauliche oder religiöse Unterstützung und sozialer Beistand in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der König legt die erforderlichen Modalitäten fest, damit der Inhaftierte die in § 1 erwähnten Informationen, soweit möglich, in einer Sprache, die er versteht, oder auf verständliche Weise erhält. § 3 - Der König legt Modalitäten für die Aufnahme des Inhaftierten ins Gefängnis oder in eine der Abteilungen des Gefängnisses fest.
KAPITEL IV - Kontrolle Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 20 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Aufträge oder Ermächtigungen zur Inspektion, Aufsicht oder Kontrolle durch Gerichtsbehörden, Verwaltungsbehörden oder andere Behörden wird vom Zentralen Kontrollrat für das Gefängniswesen und von den Kontrollkommissionen eine unabhängige Kontrolle der Gefängnisse und der Behandlung der Inhaftierten vorgenommen.
Abschnitt II - Zentraler Kontrollrat für das Gefängniswesen Art. 21 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Zentraler Kontrollrat für das Gefängniswesen, nachstehend "Zentralrat" genannt, eingesetzt. § 2 - Das Sekretariat des Zentralrates wird von Beamten gewährleistet, die nicht von der Generaldirektion abhängen, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. Diese Beamten werden auf Vorschlag des Zentralrates vom Minister bestimmt. § 3 - Der Zentralrat erstellt seine Geschäftsordnung und übermittelt diese dem Minister.
Art. 22 - Der Zentralrat hat als Aufgabe: 1. eine unabhängige Kontrolle der Gefängnisse, der Behandlung der Inhaftierten und der Einhaltung der die Inhaftierten betreffenden Regeln vorzunehmen, 2.dem Minister entweder von Amts wegen oder auf dessen Antrag hin Stellungnahmen über die Verwaltung der Strafanstalten und über den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen vorzulegen, 3. die Arbeit der Kontrollkommissionen zu koordinieren und zu unterstützen, 4.jährlich für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Minister einen Bericht über die Gefängnisse, über die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der die Inhaftierten betreffenden Regeln sowie über die Entwicklung der Gefängnisbelegung zu erstellen.
Der Bericht enthält unter anderem alle gemäss Nr. 2 des vorliegenden Artikels erteilten Stellungnahmen und die in Artikel 27 Nr. 4 vorgesehenen Jahresberichte.
Der Bericht ist öffentlich, 5. die übrigen Tätigkeiten, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes aufgetragen sind, zu verrichten. Art. 23 - § 1 - Der Zentralrat stellt aus seinen Mitgliedern eine Berufungskommission zusammen, die drei Mitglieder umfasst und in der ein ordentliches Mitglied der Richterschaft den Vorsitz führt.
Sind ein oder mehrere Mitglieder der Berufungskommission verhindert, bestimmt der Präsident die Mitglieder des Zentralrates, die sie ersetzen können. § 2 - [Die Berufungskommission ist beauftragt, die Berufungen zu untersuchen: - die gegen Entscheidungen der Beschwerdekommissionen eingelegt werden, - die gegen die Ablehnung des Antrags, sich von einem frei gewählten Arzt, wie in Artikel 91 vorgesehen, behandeln zu lassen, eingelegt werden, - die gegen Beschlüsse zur Unterbringung gemäss einer individuellen Sondersicherungsregelung, wie in Titel VI Kapitel III Abschnitt III vorgesehen, eingelegt werden, - die gegen Beschlüsse, die infolge der Widersprüche gegen eine Unterbringung oder Überführung, wie in Titel VIII Kapitel III vorgesehen, eingelegt werden.] § 3 - Ein Mitglied des Zentralrates darf sich an der Prüfung einer Berufung nicht beteiligen, wenn es in irgendeiner Eigenschaft bereits mit einer Akte in Bezug auf den Inhaftierten befasst war. [Art. 23 § 2 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 24 - § 1 - Insofern dies für die Ausführung der in den Artikeln 22 und 23 definierten Aufgaben notwendig ist, haben die Mitglieder des Zentralrates freien Zugang zu allen Orten in den Gefängnissen sowie das Recht, vor Ort, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, alle das Gefängnis betreffenden Bücher und Unterlagen einzusehen, einschliesslich des Disziplinarstrafenregisters und [aller Aktenstücke, die persönliche Informationen über den Inhaftierten enthalten]. § 2 - Sie haben das Recht, Briefverkehr mit den Inhaftierten zu führen, ohne überwacht zu werden, und mit den Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, ohne kontrolliert zu werden. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen dem Zentralrat und dem Generaldirektor der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. [Art. 24 § 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 25 - § 1 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf den Zentralrat fest unter Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Minister und der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. § 2 - Der Zentralrat setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl Ersatzmitglieder zusammen. Sie werden vom König für eine einmal erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Ein Mitglied wird zum Präsidenten und ein Mitglied zum Vizepräsidenten bestimmt.
Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Sachkenntnis oder Erfahrung in Zusammenhang mit den Aufgaben, die dem Zentralrat aufgrund der Artikel 22 und 23 anvertraut sind, ernannt.
Mindestens ein ordentliches Mitglied der Richterschaft, ein Arzt und ein Rechtsanwalt müssen Mitglied des Zentralrates sein. § 3 - Der König bestimmt ebenfalls die Regeln in Bezug auf die Ernennung, die Ersetzung, den Rücktritt und die Abberufung der Mitglieder des Zentralrates, die Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Berufungskommission und die Bestimmung ihrer Mitglieder sowie die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise des Zentralrates und der Berufungskommission. § 4 - Der König bestimmt die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Zentralrat mit der Zugehörigkeit zur Berufungskommission, insbesondere um ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Minister und der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht, zu wahren. § 5 - Er bestimmt die Modalitäten und den Betrag der Kostenerstattung für die Mitglieder des Zentralrates und der Entlohnung für ihre Tätigkeiten.
Abschnitt III - Kontrollkommissionen Art. 26 - § 1 - Der Minister setzt Kontrollkommissionen ein, von denen jede für ein oder mehrere Gefängnisse zuständig ist. § 2 - Jeder Kontrollkommission steht ein Sekretär zur Seite, der nicht der Generaldirektion angehört, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. Der Sekretär wird auf Vorschlag der Kontrollkommission vom Minister bestimmt. § 3 - Die Kontrollkommission legt ihre Geschäftsordnung fest und legt sie dem Zentralrat zur Billigung vor.
Art. 27 - Die Kontrollkommissionen haben als Aufgabe: 1. eine unabhängige Kontrolle über die Gefängnisse, für die sie zuständig sind, über die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der sie betreffenden Regeln auszuüben, 2.dem Minister und dem Zentralrat entweder von Amts wegen oder auf Antrag Stellungnahmen und Informationen über Angelegenheiten im Gefängnis, die direkt oder indirekt das Wohlbefinden der Inhaftierten betreffen, zu erteilen sowie Vorschläge, die sie für angemessen halten, zu unterbreiten, 3. zwischen dem Direktor und den Inhaftierten zu vermitteln, wenn ihnen auf informellem Weg Klagen zur Kenntnis gebracht werden, 4.jährlich einen Bericht über das Gefängnis, die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der sie betreffenden Regeln zu erstellen, 5. die anderen Tätigkeiten zu verrichten, die ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes aufgetragen werden. Art. 28 - § 1 - Jede Kontrollkommission stellt aus ihren Mitgliedern eine Beschwerdekommission zusammen, die drei Mitglieder umfasst und in der ein ordentliches Mitglied der Richterschaft den Vorsitz führt.
Sind ein oder mehrere Mitglieder der Beschwerdekommission verhindert, bestimmt der Präsident die Mitglieder der Kontrollkommission, die sie ersetzen können. § 2 - Die Beschwerdekommission ist mit der Bearbeitung der Beschwerden beauftragt, wie in Titel VIII Kapitel I vorgesehen. § 3 - Ein Mitglied der Beschwerdekommission darf sich an der Prüfung einer Beschwerde nicht beteiligen, wenn es in irgendeiner Eigenschaft bereits mit einer Akte in Bezug auf den Inhaftierten befasst war.
Art. 29 - § 1 - Jede Beschwerdekommission bestimmt unter ihren Mitgliedern einen oder mehrere Monatskommissare, die die Gefängnisse, für die die Beschwerdekommission zuständig ist, mindestens ein Mal pro Woche in dieser Eigenschaft besuchen, insbesondere um die in Artikel 27 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufgaben zu erfüllen. § 2 - Die Monatskommissare halten wöchentlich eine Sprechstunde für die Inhaftierten ab.
Art. 30 - § 1 - Insofern dies für die Ausführung der in den Artikeln 27 und 28 definierten Aufgaben notwendig ist, haben die Mitglieder der Kontrollkommissionen freien Zugang zu allen Orten des Gefängnisses sowie das Recht, vor Ort, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, alle das Gefängnis betreffenden Bücher und Unterlagen einzusehen, einschliesslich [des Disziplinarstrafenregisters und] aller Aktenstücke, die persönliche Informationen über den Inhaftierten enthalten. § 2 - Sie haben das Recht, Briefverkehr mit den Inhaftierten zu führen, ohne überwacht zu werden, und mit den Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, ohne kontrolliert zu werden. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen den Kontrollkommissionen und den Anstaltsleitern der Gefängnisse, für die sie zuständig sind. [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 31 - § 1 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Kontrollkommissionen fest unter Berücksichtigung ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem Minister und der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. § 2 - Jede Kontrollkommission setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl Ersatzmitglieder zusammen. Sie werden vom König für eine einmal erneuerbare Amtszeit von vier Jahren ernannt, nachdem der Präsident der Kontrollkommission und der Präsident des Zentralrates diesbezüglich angehört worden sind. Ein Mitglied wird zum Präsidenten und ein anderes zum Vizepräsidenten bestimmt.
Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Sachkenntnis oder Erfahrung in Zusammenhang mit den Aufgaben, die den Kommissionen aufgrund der Artikel 27 und 28 anvertraut sind, ernannt.
Mindestens ein ordentliches Mitglied der Richterschaft, ein Arzt und ein Rechtsanwalt müssen Mitglied der Kontrollkommission sein. § 3 - Der König bestimmt ebenfalls die Regeln in Bezug auf die Ernennung, die Ersetzung, den Rücktritt und die Abberufung der Mitglieder der Kontrollkommission, die Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Beschwerdekommission und die Bestimmung ihrer Mitglieder sowie die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise der Kontrollkommission und der Beschwerdekommission. § 4 - Der König bestimmt die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zur Kontrollkommission mit der Zugehörigkeit zur Beschwerdekommission, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder zu wahren. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und den Betrag der Kostenerstattung für die Mitglieder der Kontrollkommissionen und der Beschwerdekommissionen und der Entlohnung für ihre Tätigkeiten.
KAPITEL V - Zugang zum Gefängnis Art. 32 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen, deren Art und Modalitäten der König bestimmt.
Art. 33 - § 1 - Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Wallonischen Region, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt haben Zugang zu den Gefängnissen, indem sie ihre Eigenschaft nachweisen.
Um einen bewohnten Haftraum zu betreten oder mit bestimmten Inhaftierten in Verbindung zu treten, ist eine Sondererlaubnis des Ministers erforderlich.
Diese Besucher werden vom Direktor oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied begleitet. § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen legt der König die vorliegendes Gesetz ergänzenden Regeln für den Zugang zu den Gefängnissen fest: 1. für Personen oder Instanzen, die aufgrund ihrer Beteiligung am Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme aus beruflichen oder statutarischen Gründen mit Mitgliedern des Gefängnispersonals gleichzustellen sind, 2.für Personen oder Instanzen, die mit der Kontrolle oder Überwachung der Gefängnisse, der Betreuung der Inhaftierten oder der Erstellung einer diesbezüglichen Stellungnahme für den Minister beauftragt sind, 3. für öffentliche Amtsträger oder Beamte, die im Gefängnis im Hinblick auf die Ausübung ihres Amtes oder die Ausführung ihrer Aufträge vorstellig werden. Art. 34 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen haben andere Personen nur mit Erlaubnis des Ministers Zugang zu den Gefängnissen. § 2 - Sie werden vom Direktor oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied begleitet. § 3 - Sofern sie nicht eine Sondererlaubnis des Ministers haben, dürfen sie weder bewohnte Hafträume betreten, noch mit den Inhaftierten in Verbindung treten, noch mit anderen Personalmitgliedern als denjenigen, die beauftragt sind, sie im Gefängnis zu begleiten, Kontakt aufnehmen.
TITEL IV - Vollzugsplanung KAPITEL I - Untersuchung zur Person und Lebenssituation des Verurteilten Art. 35 - § 1 - Nach der Inhaftierung und Aufnahme des Verurteilten beginnt eine Untersuchung zur Person und bezüglich der Lebenssituation des Verurteilten im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 38 erwähnten individuellen Vollzugsplans. § 2 - Von der in § 1 erwähnten Untersuchung kann abgesehen werden, wenn sie, weil der Anteil der Freiheitsstrafe von kurzer Dauer ist, nicht gerechtfertigt ist und der Verurteilte dem zustimmt oder wenn der Verurteilte keinen Vollzugsplan wünscht. Die Zustimmung oder die Tatsache, dass der Verurteilte keinen Vollzugsplan wünscht - Entscheidung, auf die der Verurteilte jederzeit zurückkommen kann - wird auf einem Formular festgehalten, dessen Muster vom König festzulegen ist. § 3 - Verbüsst der Verurteilte bereits eine Freiheitsstrafe, darf die Untersuchung sich auf Angelegenheiten beschränken, die für eine eventuelle Anpassung eines bereits bestehenden individuellen Vollzugsplans von direktem Interesse sind.
Art. 36 - § 1 - Die Untersuchung zur Person und Lebenssituation des Verurteilten umfasst eine Untersuchung der Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist: 1. um das in Artikel 6 § 2 erwähnte Prinzip der Minderung der schädlichen Folgen individuell anpassen zu können, 2.um die in Artikel 9 § 2 vorgesehenen Ziele beim Vollzug der Freiheitsstrafe, wie in Artikel 9 § 2 vorgesehen, individuell anpassen zu können, 3. um erforderlichenfalls den Unterbringungsbeschluss auf der Grundlage von Informationen, die während der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Untersuchung gewonnen worden sind, sorgfältig anpassen zu können. § 2 - Der Verurteilte hat das Recht, von den Ergebnissen der Untersuchung Kenntnis zu nehmen. § 3 - Der König legt die Modalitäten der Untersuchung zur Person und Lebenssituation des Verurteilten fest.
Art. 37 - Machen die Umstände, die der Problematik des Verurteilten oder der Straftat, für die er verurteilt worden ist, eigen sind, ein besonderes Untersuchungsprogramm erforderlich, kann der Verurteilte im Hinblick auf diese Untersuchung in ein vom König bestimmtes Fachzentrum überführt werden.
KAPITEL II - Individueller Vollzugsplan Art. 38 - § 1 - Auf der Grundlage der in den Artikeln 35 bis 37 erwähnten Untersuchung wird in Absprache mit dem Verurteilten und unter seiner Beteiligung ein individueller Vollzugsplan erstellt. § 2 - Der Vollzugsplan wird in der Strafanstalt oder in der Abteilung erstellt, in der der Verurteilte untergebracht ist beziehungsweise in die er in Anwendung von Titel III Kapitel III überführt worden ist. § 3 - Der individuelle Vollzugsplan umfasst eine Skizze des Haftverlaufs und gegebenenfalls der Tätigkeiten, die auf Wiedergutmachung, insbesondere des Unrechts, das den Opfern zugefügt wurde, ausgerichtet sind. Der Vollzugsplan umfasst auch eventuelle Stellungnahmen zu Überführungen, die dem Verurteilten vernünftigerweise in Aussicht gestellt werden können unter Berücksichtigung der Dauer der verkündeten Strafen, der Kriterien für die Anwendung besonderer Modalitäten des Vollzugs und der vorzeitigen Freilassung oder des Datums der endgültigen Freilassung.
Dieser Plan enthält darüber hinaus Vorschläge über Tätigkeiten, an denen der Inhaftierte sich beteiligen wird, wie zum Beispiel: 1. im Rahmen des Strafvollzugs verfügbare oder zuzuweisende Arbeit, 2.Lehr- oder Ausbildungsprogramme, Ausbildungs- oder Umschulungsaktivitäten und andere auf die Wiedereingliederung ausgerichtete Tätigkeiten, 3. psychosoziale Begleitprogramme oder medizinische oder psychologische Behandlungsprogramme. Der Vollzugsplan wird unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Inhaftierten und der Strafvollzugsverwaltung erstellt. § 4 - Der Vollzugsplan wird in ein Zusammenarbeitsprotokoll aufgenommen, das vom Verurteilten und vom Direktor unterzeichnet wird. § 5 - Der König kann zusätzliche Regeln in Bezug auf den individuellen Vollzugsplan festlegen.
Art. 39 - Im Laufe der Haftstrafe wird der individuelle Vollzugsplan in Zusammenarbeit mit dem Verurteilten, sooft dies nötig ist, ergänzt, konkretisiert und angepasst, unter anderem je nach der Entwicklung des Verurteilten und den gerichtlichen oder administrativen Beschlüssen, die seinen Haftverlauf beeinflussen oder beeinflussen können.
Art. 40 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Personen oder Dienste fest, die mit der Erstellung, der Anpassung und dem weiteren Verlauf des individuellen Vollzugsplans beauftragt sind.
TITEL V - Lebensbedingungen im Gefängnis KAPITEL I - Materielle Lebensbedingungen Art. 41 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, den ihm zugewiesenen Haftraum nach Belieben einzurichten, sofern er die Bestimmungen der Geschäftsordnung in Bezug auf Ordnung und Sicherheit einhält. § 2 - Der König legt die Bedingungen fest, die die Hafträume und die Räume für gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Brandschutz und Hygiene erfüllen müssen, und legt zu diesem Zweck die entsprechenden Regeln fest, welche sich mindestens auf die Grösse, die Beleuchtung, die Belüftung, die Sanitäranlagen und den Unterhalt beziehen müssen.
Art. 42 - Der Inhaftierte erhält in ausreichender Menge Nahrungsmittel, die den modernen Hygienenormen genügen und gegebenenfalls den Anforderungen seines Gesundheitszustands entsprechen.
Art. 43 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, im Gefängnis seine eigene Kleidung und seine eigenen Schuhe zu tragen, sofern sie den Normen genügen, die durch ein gezwungenes Zusammenleben mit anderen in den Bereichen Hygiene, Schicklichkeit, Ordnung oder Sicherheit geboten sind.
Das Gefängnis stellt den Inhaftierten, die ihre eigene Kleidung und ihre eigenen Schuhe nicht tragen möchten, angemessene Kleidung und angemessene Schuhe zur Verfügung. § 2 - Der Direktor kann den Inhaftierten verpflichten, angemessene Kleidung und angemessene Schuhe, die ihm vom Gefängnis zur Verfügung gestellt werden, zu tragen, wenn die eigenen Schuhe und die eigene Kleidung den in § 1 Absatz 1 festgelegten Normen nicht genügen. § 3 - Der Inhaftierte kann verpflichtet werden, während der Arbeit oder bei anderen Aktivitäten angepasste Kleidung und angepasste Schuhe zu tragen, die ihm dazu zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Die im Gefängnis geltenden Regeln in Bezug auf das Tragen und den Unterhalt von Kleidung und Schuhen werden in der Geschäftsordnung näher bestimmt.
Art. 44 - Der Anstaltsleiter sorgt dafür, dass es dem Inhaftierten möglich ist, jeden Tag angemessen für sein Aussehen und seine Körperpflege zu sorgen.
Art. 45 - § 1 - Gemäss den Regeln, die der König im Interesse der Ordnung und der Sicherheit festlegt, bleiben die Gegenstände, die der Inhaftierte bei seiner Inhaftierung bei sich trägt, und die Gegenstände, die er während seiner Inhaftierung erwirbt, je nach Fall und vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen entweder in seinem Besitz oder werden gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung für ihn aufbewahrt oder auf seinen Antrag hin aus dem Gefängnis entfernt. § 2 - Gemäss den in der Geschäftsordnung festzulegenden Regeln hat der Inhaftierte das Recht, ihm gehörende Gegenstände, deren Besitz mit der Ordnung und der Sicherheit vereinbar sind, in seinem Haftraum aufzubewahren oder bei sich zu tragen.
Art. 46 - § 1 - Inhaftierte haben nicht das Recht, im Gefängnis Bargeld zu besitzen. § 2 - Gemäss den vom König festzulegenden Regeln erhält der Inhaftierte die Möglichkeit, über ein individuelles Konto zu verfügen. § 3 - Der Anstaltsleiter und die Personen, die mit der Führung dieses individuellen Kontos betraut sind, unterliegen der Diskretionspflicht.
Art. 47 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, ausser wenn eine Disziplinarstrafe es ihm verbietet, sich im Rahmen der durch die Geschäftsordnung festgelegten Grenzen auf eigene Kosten Gebrauchs- und Verbrauchsgüter zu beschaffen, die über einen Kiosk angeboten werden, der in jedem Gefängnis einzurichten ist und dessen Angebot den Bedürfnissen der Inhaftierten so weit wie möglich entgegenkommt. § 2 - Gegenstände, die ein Risiko für die Ordnung oder Sicherheit darstellen können, werden aus dem Angebot gestrichen.
KAPITEL II - Bedingungen für das Gemeinschaftsleben Abschnitt I - Allgemeines Art. 48 - § 1 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgt der Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Massnahme im Rahmen einer Gemeinschaftsregelung oder einer einschränkenden Gemeinschaftsregelung, es sei denn, eine individuelle Sondersicherungsregelung ist notwendig. § 2 - Der König bestimmt für jedes Gefängnis oder jede Abteilung die Regelung, die dort anwendbar ist.
Abschnitt II - Gemeinschaftsregelung Art. 49 - In einer Gemeinschaftsregelung halten sich die Inhaftierten in gemeinschaftlichen Wohn- und Arbeitsräumen auf und nehmen gemeinsam an den im Gefängnis organisierten Aktivitäten teil, ausser wenn sie davon befreit sind oder wenn es ihnen befohlen oder erlaubt ist, in ihrem Haftraum zu bleiben.
Art. 50 - § 1 - Der Direktor kann für die Dauer, die er bestimmt, den Verurteilten, auf den eine Gemeinschaftsregelung anwendbar ist, auf dessen Antrag hin, von einem Aufenthalt in gemeinschaftlichen Wohn- und Arbeitsräumen oder von der Teilnahme an einer oder mehreren Gemeinschaftsaktivitäten befreien, wenn er die für die Befreiung angeführten Gründe für annehmbar hält. § 2 - Die Inhaftierten bleiben während der für die Nachtruhe festgelegten Zeit und während anderer in der Geschäftsordnung vorgesehener Zeiträume oder Aktivitäten in ihrem Haftraum.
Abschnitt III - Einschränkende Gemeinschaftsregelung Art. 51 - In einer einschränkenden Gemeinschaftsregelung haben die Inhaftierten die Möglichkeit, an Gemeinschaftsaktivitäten teilzunehmen. Darüber hinaus halten sie sich in dem ihnen [zugewiesenen Haftraum] auf. [Art. 51 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Abschnitt IV - Sonderbestimmung für Beschuldigte Art. 52 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen hat der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich in seinen Haftraum zurückzuziehen, unbeschadet seines Rechts, an Gemeinschaftsaktivitäten teilzunehmen.
KAPITEL III - Kontakte mit der Aussenwelt Abschnitt I - Allgemeiner Grundsatz Art. 53 - Der Inhaftierte hat im Rahmen der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Grenzen das Recht auf Kontakte mit der Aussenwelt.
Abschnitt II - Briefverkehr Art. 54 - § 1 - Unbeschadet anders lautender Gesetzesbestimmungen hat der Inhaftierte das Recht, unter den in den Artikeln 55 bis 57 festgelegten Bedingungen eine unbegrenzte Anzahl Briefe zu versenden und zu empfangen. § 2 - Insofern keine andere Regelung gilt, ist der Inhaftierte verpflichtet, seine Briefe durch Vermittlung des Direktors zu versenden und zu empfangen.
Art. 55 - § 1 - Briefe an den Inhaftierten können vor ihrer Aushändigung vom Direktor oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied kontrolliert werden. [Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit betrifft diese Kontrolle fremde Gegenstände oder Substanzen in den Briefen.
Die Kontrolle gestattet nicht das Lesen des Briefes, ausser wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass eine Überprüfung im Interesse der Ordnung oder Sicherheit notwendig ist. Die Lektüre kann gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten erfolgen.] § 2 - Der Direktor ist befugt, die Briefe oder beigefügten Gegenstände oder Substanzen nicht an den Inhaftierten weiterzuleiten, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit absolut notwendig ist. § 3 - Beschliesst der Direktor, Briefe oder beigefügte Gegenstände oder Substanzen nicht weiterzuleiten, wird der Inhaftierte von diesem Beschluss und von den Gründen, auf denen dieser Beschluss basiert, schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 4 - Der König legt die Modalitäten im Hinblick auf die Kontrolle der an den Inhaftierten gerichteten Briefe und beigefügten Gegenstände fest. [Art. 55 § 1 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 56 - § 1 - Briefe, die die Inhaftierten versenden, werden vor ihrer Versendung nicht vom Direktor kontrolliert, ausser wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass eine Überprüfung im Interesse der Ordnung oder Sicherheit notwendig ist.
Für die Überprüfung und nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes [kann] der Brief gegebenenfalls in Anwesenheit des Direktors vom Inhaftierten geöffnet werden. § 2 - Bei Anwendung von § 1 und wenn es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit absolut erforderlich ist, ist der Direktor befugt, die Briefe, die ihm zum Versand vorgelegt werden, nicht zu versenden. § 3 - Beschliesst der Direktor, den Brief nicht zu versenden, wird der Inhaftierte von den Gründen, auf denen dieser Beschluss basiert, schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Der Brief wird dem Inhaftierten zurückgegeben, ausser wenn Gründe vorliegen, den Brief den Gerichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. § 4 - Der König legt die Modalitäten für die Kontrolle des ausgehenden Briefverkehrs des Inhaftierten fest. [Art. 56 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 57 - § 1 - Der Briefwechsel mit folgenden Personen oder Behörden unterliegt nicht der in den Artikeln 55 und 56 erwähnten Kontrolle: der Briefwechsel 1. mit dem König, 2.mit dem Präsidenten des Senats, der Abgeordnetenkammer, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Wallonischen Region, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, 3. mit den Ministern und Staatssekretären der Föderalregierung, Ministern und Staatssekretären der Regierungen der Gemeinschaften und Regionen, 4.mit dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz, den Generaldirektoren, Generalberatern und Regionaldirektoren der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht, 5. mit dem Gefängnisdirektor, 6.mit dem Präsidenten und den Mitgliedern des Zentralrates, 7. mit dem Monatskommissar, dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kontrollkommissionen, 8.mit dem Präsidenten der Schutzkommission des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, 9. mit dem Präsidenten des Schiedshofs, 10.mit den Gerichtsbehörden, 11. mit dem Ersten Präsidenten des Staatsrates, dem Generalauditor beim Staatsrat, dem Chefgreffier beim Staatsrat, 12.mit dem Vorsitzenden der Gerichtsvollzieher und den Präsidenten der Notariatskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, 13. mit dem Präsidenten des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 14.mit den Ombudsmännern der Föderalregierung, der Gemeinschaften und der Regionen, 15. mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, 16.mit dem Präsidenten des Hohen Justizrates, 17. mit dem Direktor und dem beigeordneten Direktor des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, 18.mit dem Ombudsdienst bei der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten », 19. mit dem Präsidenten des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen die Inhaftierten ihre Briefe an die Adresse richten, an der diese Personen oder Behörden ihre Amtsaufgaben ausüben. § 2 - Der König kann diese Liste von Personen und Behörden ergänzen.
Abschnitt III - Besuche Art. 58 - § 1 - Ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen haben Beschuldigte das Recht, täglich Besuch zu empfangen. § 2 - Ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen haben die übrigen Inhaftierten das Recht, mindestens drei Besuche pro Woche zu empfangen, und zwar auf drei Tage verteilt, von denen mindestens ein Tag ein Wochenendtag und einer der Mittwochnachmittag sein muss. § 3 - Die Mindestdauer eines Besuchs beträgt eine Stunde. § 4 - Ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen hat jeder Inhaftierte mindestens einmal im Monat Anrecht auf ungestörten Besuch während mindestens zwei Stunden gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und Modalitäten.
Art. 59 - § 1 - Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, dem Vormund, dem Ehepartner, dem gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnenden Partner, Brüdern, Schwestern, Onkel und Tanten wird der Besuch des Inhaftierten gestattet, nachdem sie ihre Identität nachgewiesen haben.
Der Direktor kann diesen Personen den Besuch nur einstweilen verbieten, wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass der Besuch eine ernsthafte Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, und wenn die in Artikel 60 § 3 erwähnten Besuchsmodalitäten nicht ausreichen, um diese Gefahr abzuwenden. § 2 - Andere Besucher werden nach vorheriger Erlaubnis des Direktors zugelassen.
Eine Besuchserlaubnis kann nur verweigert werden, wenn die betreffende Person kein berechtigtes Interesse nachweisen kann oder wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass der Besuch eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit darstellen kann. § 3 - Das einstweilige Verbot oder die Verweigerung erfolgen schriftlich und sind mit Gründen versehen.
Art. 60 - § 1 - In der Geschäftsordnung werden die auf die Besuche anwendbaren Regeln festgelegt, sowohl was die Zeitpunkte und Räumlichkeiten als auch was die Verhaltensregeln für Inhaftierte und Besucher betrifft. § 2 - Der Anstaltsleiter sorgt dafür, dass der Besuch unter Bedingungen erfolgen kann, die die emotionalen Bande wahren oder stärken, insbesondere was die Besuche Minderjähriger bei einem Elternteil betrifft. § 3 - Der Direktor kann beschliessen, dass die Besuche bei einem Inhaftierten in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Inhaftierten erfolgen, und zwar in folgenden Fällen: 1. wenn schwierwiegende Gründe vorliegen, die zu befürchten geben, dass es während des Besuchs zu Zwischenfällen kommen kann, die die Ordnung und Sicherheit gefährden könnten, 2.auf Antrag des Besuchers, 3. auf Antrag des Inhaftierten, 4.wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte.
Art. 61 - § 1 - Der Direktor kann im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Anzahl Personen, die gleichzeitig zum Inhaftierten zugelassen werden, beschränken. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 kann er den Besuch von der Registrierung des Porträts des Besuchers, von einer vorherigen Prüfung der vom Besucher mitgebrachten Gegenstände oder Substanzen oder von einer Durchsuchung der Kleidung des Besuchers, was das Vorhandensein von Gegenständen oder Substanzen betrifft, die die Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten, abhängig machen.
Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände können gegebenenfalls, insofern ihr Besitz mit den für den Besuch festgelegten Regeln unvereinbar ist, während des Besuchs in Verwahrung genommen oder den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Art. 62 - [...] Um die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit zu gewährleisten, wird der Besuch überwacht. [...] [Art. 62 Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); früherer § 2 aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2000)] Art. 63 - Ein Besuch kann vorzeitig beendet werden, wenn der Besucher oder der Inhaftierte Handlungen vornimmt, mit denen, was Besuche betrifft, gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung verstossen wird.
Abschnitt IV - Nutzung des Telefons und anderer Telekommunikationsmittel Unterabschnitt I - Nutzung des Telefons Art. 64 - § 1 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen hat der Inhaftierte das Recht, täglich zu den Zeitpunkten und für eine Dauer, die durch die Geschäftsordnung geregelt werden, auf eigene Kosten mit Personen ausserhalb des Gefängnisses zu telefonieren. § 2 - Ausser in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen hat jeder Inhaftierte, der gerade seiner Freiheit beraubt worden ist, Anrecht auf ein kostenloses Inlands- oder Auslandsgespräch, wenn es eine diplomatische oder konsularische Instanz in Belgien nicht gibt. § 3 - Der Direktor kann dem Inhaftierten das Recht, Telefongespräche zu führen, ganz oder teilweise entziehen, wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass das Telefongespräch die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit gefährden kann. [...] [Der Beschluss des Direktors ist mit Gründen zu versehen und wird dem Inhaftierten schriftlich mitgeteilt.] § 4 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen bestimmt der König, mit welchen Personen der Inhaftierte nicht telefonieren darf. § 5 - Um aus Gründen der Ordnung und Sicherheit eine Kontrolle der Telefongespräche des Inhaftierten zu ermöglichen, können die vom Inhaftierten gewählten Telefonnummern registriert, aufbewahrt, von der Strafvollzugsverwaltung eingesehen und den Gerichtsbehörden in den durch das Gesetz bestimmten Fällen übermittelt werden, und zwar gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die durch Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden.
Der Inhaftierte wird gemäss den vom König bestimmten Modalitäten über die Möglichkeit der Registrierung und Aufbewahrung der Telefonnummern, über die mögliche Einsichtnahme in die Telefonnummern durch die Strafvollzugsverwaltung sowie über die Möglichkeit für sich selbst, beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Ausübung des in Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechts zu beantragen, informiert. § 6 - Der König ergänzt das Gesetz durch Modalitäten in Bezug auf die Nutzung des Telefons und der damit gleichzusetzenden Kommunikationsmittel durch den Inhaftierten. [Art. 64 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Unterabschnitt II - Nutzung anderer Telekommunikationsmittel Art. 65 - Jedes Mittel zur Telekommunikation zwischen dem Inhaftierten und der Aussenwelt, das nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlaubt ist, ist verboten.
Der König kann zu Ausbildungszwecken den Zugang der Inhaftierten zu anderen Telekommunikationsmitteln als denjenigen, die durch vorliegendes Gesetz erlaubt sind, vorsehen.
Abschnitt V - Schriftliche und mündliche Kontakte mit den Rechtsanwälten Art. 66 - § 1 - Der Briefverkehr zwischen dem Inhaftierten und dem Rechtsanwalt seiner Wahl unterliegt nicht der in den Artikeln 55 und 56 erwähnten Kontrolle des Direktors.
Um den freien Briefverkehr zu gewährleisten, werden die Eigenschaft und die Berufsadresse des Rechtsanwalts sowie die Identität des Inhaftierten auf dem Briefumschlag vermerkt. § 2 - Hat der Direktor ernsthafte Gründe zur Annahme, dass der Briefverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Inhaftierten in keinem Zusammenhang mit dem rechtlichen Beistand steht, kann er die eingehenden oder ihm zum Versand vorgelegten Briefe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem das Gefängnis liegt, zur Kontrolle vorlegen.
Art. 67 - § 1 - Rechtsanwälte, die ihre Eigenschaft nachweisen, dürfen die Inhaftierten, die sich an sie wenden oder deren Interessen sie vertreten, zu den Tageszeiten besuchen, die nach Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vom König für jedes Gefängnis festgelegt werden.
Diese Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung aufgenommen. § 2 - Die vom König auf der Grundlage von Artikel 32 festgelegten Sicherheits- und Kontrollmassnahmen sind gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten auf sie anwendbar. § 3 - Während des Gesprächs zwischen dem Rechtsanwalt und dem Inhaftierten darf nur eine visuelle Kontrolle ausgeübt werden. § 4 - Rechtsanwälte, die nicht Inhaber eines europäischen Berufsausweises sind oder die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, werden aufgrund einer Sondergenehmigung zugelassen, die vom Minister nach Stellungnahme des Prokurators des Königs und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, ausgestellt wird. § 5 - Hat der Direktor ernsthafte Gründe zur Annahme, dass der Besuch des Rechtsanwalts die Sicherheit ernsthaft gefährden kann, setzt er den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, sofort davon in Kenntnis. In Erwartung eines Beschlusses des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer kann der Direktor dem Rechtsanwalt den Zutritt zum Gefängnis vorübergehend verweigern.
Art. 68 - § 1 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Ausnahmefälle hat der Inhaftierte das Recht, täglich auf seine Kosten mit seinem Rechtsanwalt zu telefonieren. Die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts werden nach Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vom König für jedes Gefängnis festgelegt.
Die diesbezügliche Regelung wird in die Geschäftsordnung des Gefängnisses aufgenommen. § 2 - Der in Artikel 64 § 3 erwähnte Entzug des Rechts, Telefongespräche zu führen, gilt nicht für Telefongespräche zwischen dem Inhaftierten und seinem Rechtsanwalt. Er kann jedoch nach einer günstigen Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis gelegen ist, auf diese Telefongespräche angewandt werden.
Abschnitt VI - Schriftliche und mündliche Kontakte mit den konsularischen und diplomatischen Vertretern Art. 69 - § 1 - Ausländische Inhaftierte dürfen, sofern sie dies wünschen, mit den konsularischen und diplomatischen Vertretern ihres Landes in Verbindung treten, gegebenenfalls gemäss den durch oder aufgrund internationaler Abkommen vorgesehenen Regelungen und unbeschadet des in Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten gesetzlichen Kommunikationsverbots sowie unbeschadet der in internationalen Verträgen vorgesehenen Ausnahmen. § 2 - Der Briefverkehr zwischen dem Inhaftierten und den konsularischen und diplomatischen Vertretern seines Landes unterliegt nicht der in den Artikeln 55 und 56 erwähnten Kontrolle des Direktors.
Um den freien Briefverkehr zu gewährleisten, werden Eigenschaft und Berufsadresse der konsularischen und diplomatischen Vertreter sowie die Identität des Inhaftierten auf dem Briefumschlag vermerkt. § 3 - Der König legt die Modalitäten für den Besuch der konsularischen und diplomatischen Vertreter und die Modalitäten bezüglich der telefonischen Kontakte zwischen ausländischen Inhaftierten und den konsularischen und diplomatischen Vertretern ihres Landes fest.
Abschnitt VII - Kontakte mit den Medien Art. 70 - § 1 - Schriftliche Kontakte mit den Medien unterliegen den Regeln in Bezug auf den Briefverkehr. § 2 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen kann der Direktor mittels vorheriger Erlaubnis des Ministers dem Inhaftierten erlauben, sich mit einem Medienvertreter zu unterhalten, sofern dies mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, mit der Sittlichkeit, mit dem Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter und mit dem Respekt vor den Opfern von Straftaten vereinbar ist. § 3 - Der Minister kann die in § 2 erwähnte Erlaubnis von Bedingungen zur Wahrung der in diesem Paragraphen erwähnten Interessen abhängig machen.
KAPITEL IV - Religion und Weltanschauung Art. 71 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, alleine und zusammen mit anderen sich zu seiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen und diese Religion oder Weltanschauung zu praktizieren, vorausgesetzt, dass die Rechte Dritter dabei gewahrt bleiben. § 2 - Er hat ein Anrecht auf religiösen, spirituellen oder moralischen Beistand eines zu diesem Zweck im Gefängnis angestellten oder zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner Weltanschauung.
Art. 72 - [§ 1 - Bei den Gefängnissen werden gemäss den vom König festzulegenden Regeln Gefängnisgeistliche, Seelsorger, die einem der anerkannten Kulte angehören, und moralische Berater von gesetzlich anerkannten Organisationen, die nichtkonfessionellen moralischen Beistand leisten, benannt. § 2 - Vorbehaltlich der gewöhnlichen Besuchserlaubnis legt der König ebenfalls für die in § 1 erwähnten Personen die Regeln für ihren Zugang zum Gefängnis fest.] [Art. 72 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.
Juli 2006)] Art. 73 - § 1 - Die in Artikel 72 § 1 erwähnten Personen haben das Recht, die Inhaftierten, die dies beantragt haben, in ihrem Haftraum zu besuchen und innerhalb des Gefängnisses mit ihnen Briefverkehr zu führen, ohne kontrolliert zu werden. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften treffen sie die Inhaftierten, die dies beantragt haben, vorrangig diejenigen, die sich infolge einer besonderen Sicherungsmassnahme, einer individuellen Sondersicherungsregelung oder einer Disziplinarstrafe in Isolationshaft befinden. § 2 - Um die Inhaftierten zu empfangen, verfügen die in Artikel 72 erwähnten Personen über einen angemessenen Raum, der es ihnen ermöglicht, den Inhaftierten in vertraulicher Atmosphäre zu begegnen.
Art. 74 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, ohne Einschränkung und nach eigener Wahl an der Ausübung der Kulte und den damit verbundenen gemeinsamen Aktivitäten sowie an den von den moralischen Beratern organisierten Begegnungen und Aktivitäten teilzunehmen. § 2 - Der Inhaftierte teilt dem Gefängnisgeistlichen, [den Seelsorgern, die einem der anerkannten Kulte angehören, oder dem moralischen Berater] seine Absicht mit, an den in § 1 erwähnten Aktivitäten teilzunehmen, Teilnahme, die ihm gestattet wird, sofern er sich verpflichtet, die mit diesen Aktivitäten untrennbar verbundenen Bedingungen in Bezug auf Ordnung, Würde und Toleranz einzuhalten. § 3 - Die Organisation gemeinsamer Aktivitäten im Rahmen der Religion oder nichtkonfessionellen Weltanschauung kann Gegenstand einer Konzertierung im Sinne von Artikel 7 sein. Gegebenenfalls werden die Gefängnisgeistlichen, [die Seelsorger, die einem der anerkannten Kulte angehören,] und die moralischen Berater zu dieser Konzertierung hinzugezogen. § 4 - In jedem Gefängnis wird ein geeigneter Raum für die in § 1 erwähnten gemeinsamen Aktivitäten bereit gestellt, die mit dem Recht des Inhaftierten in Zusammenhang stehen, sich zu seiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen und diese zu praktizieren. § 5 - Der König bestimmt die Verhaltensregeln für die in Artikel 72 erwähnten Personen. [Art. 74 § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 3 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 75 - Der König legt ergänzend zu vorliegendem Gesetz Modalitäten zur Wahrung des in Artikel 71 definierten Rechts des Inhaftierten fest, insbesondere Erleichterungen, über die die Gefängnisgeistlichen, [die Seelsorger und] die moralischen Berater [...] verfügen können, um das Recht des Inhaftierten, sich frei zu seiner Religion und zu seiner Weltanschauung zu bekennen, diese Religion und Weltanschauung zu praktizieren und das damit verbundene Recht auf religiösen, geistigen und moralischen Beistand zu verwirklichen. [Art. 75 abgeändert durch Art. 35 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] KAPITEL V - Ausbildungsaktivitäten und Freizeit Art.76 - § 1 - Die Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür, dass dem Inhaftierten ein grösstmöglicher Zugang zu allen vorgeschlagenen Ausbildungsaktivitäten gewährt wird im Hinblick auf seine persönliche Entfaltung, auf ein sinnvolles Verbringen seiner Haft und auf eine Wahrung oder Verbesserung der Aussichten auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die freie Gesellschaft. § 2 - Als Ausbildungsaktivitäten im Sinne von § 1 werden unter anderem angesehen: Unterricht, Alphabetisierung, berufliche Ausbildung oder Weiterbildung, soziokulturelle Bildung und Entwicklung sozialer Fähigkeiten, kreative und kulturelle Aktivitäten, Leibeserziehung. § 3 - Die in § 2 erwähnten Ausbildungsaktivitäten finden während der Freizeit statt, ausserhalb der gemäss Artikel 83 § 2 festgelegten Arbeitszeiten, ausser für Inhaftierte, für die die Zeit für Ausbildungsaktivitäten in Anwendung von Artikel 83 § 3 mit Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann.
Art. 77 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, durch Vermittlung des Gefängnisses und auf eigene Rechnung Zeitungen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen zu beziehen, deren Verbreitung nicht durch das Gesetz oder durch gerichtlichen Beschluss verboten ist. § 2 - Innerhalb des Gefängnisses wird dem Inhaftierten die Möglichkeit gegeben, vom Angebot einer Bibliothek Gebrauch zu machen, die es dem Inhaftierten ermöglicht, gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln aus einem ausreichend grossen Angebot Lektüre auszuwählen. § 3 - Der Direktor kann einem Inhaftierten die Kenntnisnahme bestimmter Veröffentlichungen oder Teile von Veröffentlichungen nur verbieten, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit absolut notwendig ist.
Gegebenenfalls wird der Verbotsbeschluss mit Gründen versehen und dem Inhaftierten schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 4 - Der Inhaftierte hat das Recht, gemäss den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln Radio- und Fernsehprogramme zu verfolgen.
Der Direktor kann den Inhaftierten verbieten, bestimmte Programme zu verfolgen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit absolut notwendig ist. Gegebenenfalls wird der Verbotsbeschluss mit Gründen versehen und dem Inhaftierten schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Art. 78 - § 1 - Der Verurteilte, der bereit und fähig ist, innerhalb oder ausserhalb des Gefängnisses oder vom Gefängnis aus eine nicht abgeschlossene Ausbildung zu beenden, sich umzuschulen, sich weiterzubilden, an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung teilzunehmen, hat das Recht, dies entsprechend dem individuellen Vollzugsplan und gemäss den Modalitäten für den Vollzug der ihm auferlegten Strafe zu tun. § 2 - Beschuldigte haben das Recht, innerhalb des Gefängnisses oder vom Gefängnis aus ähnliche Tätigkeiten auszuüben, sofern die Dauer der Haft dies ermöglicht und ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen.
Art. 79 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht auf Leibeserziehungsübungen und Sportaktivitäten während mindestens zwei Stunden pro Woche sowie auf einen täglichen Spaziergang oder eine andere Freizeitaktivität von mindestens einer Stunde im Freien. § 2 - Ausser in den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen hat er das Recht, während der in der Geschäftsordnung festgelegten Stunden an gemeinsamen Entspannungsaktivitäten teilzunehmen.
Art. 80 - Ausserhalb der Arbeitszeiten darf der Inhaftierte mit der Erlaubnis des Direktors eine nicht gewinnbringende intellektuelle oder künstlerische Tätigkeit ausüben. Diese Erlaubnis wird grundsätzlich erteilt. Der Direktor kann die Erlaubnis aufgrund von Erfordernissen der Anstalt jedoch jederzeit verweigern oder entziehen, wenn: - die betreffende Tätigkeit eine Gefahr für die Ordnung oder Sicherheit darstellt, - die Tätigkeit zu illegalen Zwecken genutzt wird, - die Kontrolle, die für die Gewährleistung von Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, eine unangemessene Mehrarbeit für die Verwaltung mit sich bringt.
KAPITEL VI - Arbeit Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 81 - Der Inhaftierte hat das Recht, sich an der im Gefängnis verfügbaren Arbeit zu beteiligen.
Art. 82 - Die Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür, dass Arbeit zur Verfügung gestellt wird oder zur Verfügung gestellt werden kann, die es den Inhaftierten ermöglicht, ihre Haft sinnvoll zu verbringen; ihre Fähigkeit, nach ihrer Freilassung eine Tätigkeit auszuüben, die ihren Unterhalt gewährleistet, zu erhalten, zu fördern oder zu erwerben; ihre Haft zu erleichtern; gegebenenfalls gegenüber ihren nahen Verwandten und den Opfern Verantwortung zu übernehmen und, wenn dazu Anlass besteht, Schulden ganz oder teilweise zurückzuzahlen im Hinblick auf eine Wiedergutmachung oder ihre Wiedereingliederung.
Art. 83 - § 1 - Die Beschäftigung des Inhaftierten im Gefängnis erfolgt unter Bedingungen, die, sofern die Art der Haft dies nicht verbietet, so weit wie möglich mit den Bedingungen übereinstimmen, die identische Tätigkeiten in der freien Gesellschaft kennzeichnen. § 2 - Arbeitsdauer und Arbeitszeiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Arbeitsdauer darf auf keinen Fall die Dauer übersteigen, die durch oder aufgrund des Gesetzes für entsprechende Tätigkeiten in der freien Gesellschaft festgelegt ist. § 3 - Der König legt ergänzend zum Gesetz fest, unter welchen Bedingungen die den Ausbildungsaktivitäten gewidmete Zeit mit Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann.
Art. 84 - § 1 - Der Direktor sorgt für die Zuweisung der im Gefängnis verfügbaren Arbeit an die Inhaftierten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Dieser Antrag wird auf einem vom König erstellten Formular festgehalten. § 2 - Die zugewiesene Arbeit darf die Würde des Inhaftierten nicht verletzen und darf auch nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe haben. § 3 - Bei der Zuweisung der Arbeit an die Verurteilten wird der in Titel IV Kapitel II erwähnte individuelle Vollzugsplan berücksichtigt.
Art. 85 - Mit der Erlaubnis des Direktors ist der Inhaftierte berechtigt, eine andere Arbeit auszuüben, als die, die ihm im Gefängnis angeboten wird.
Der Direktor kann die Erlaubnis unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Anstalt verweigern, wenn: - die erwähnte Arbeit eine Gefahr für die Ordnung oder Sicherheit darstellt, - die Kontrolle, die für die Gewährleistung von Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, eine unangemessene Mehrarbeit für die Verwaltung mit sich bringt.
Die Verweigerung der Erlaubnis wird mit Gründen versehen und dem Inhaftierten schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Abschnitt II - Arbeitsentgelt Art. 86 - § 1 - Unbeschadet anders lautender Gesetzesbestimmung wird der Betrag des Entgelts für die im Gefängnis angebotene Arbeit durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. § 2 - Inhaftierte, für die die Zeit für Ausbildungsaktivitäten gemäss Artikel 83 § 3 aufgrund ihrer Teilnahme an Berufsausbildungsprogrammen, Weiterbildungsprogrammen, Umschulungen oder anderen Studien- und Ausbildungsaktivitäten mit Arbeitszeit gleichgesetzt wird, erhalten eine Ausbildungszulage gemäss den Regeln, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Diese Zulage soll den Inhaftierten einen Anreiz bieten, an Ausbildungen teilzunehmen, unter anderem um es ihnen zu ermöglichen, ihre erforderlichen Ausgaben, die durch das Arbeitsentgelt nicht mehr gedeckt werden können, ganz oder teilweise zu tragen. § 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die Regeln in Bezug auf die Bewilligung einer Entschädigung an Inhaftierte, die Opfer eines Arbeitsunfalls im Gefängnis sind, festgelegt.
KAPITEL VII - Gesundheitspflege und Gesundheitsschutz Abschnitt I - Gesundheitspflege Art. 87 - Die Gesundheitspflege in Gefängnissen umfasst: 1. den von den Pflegeanbietern erbrachten Dienst, um den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand des Patienten zu fördern, zu bestimmen, zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, 2.den Beitrag der Pflegeanbieter zur Gesundheitsvorbeugung und zum Gesundheitsschutz des Personals und der Inhaftierten, 3. den Beitrag der Pflegeanbieter zur Wiedereingliederung der Inhaftierten in die Gesellschaft. Art. 88 - Der Inhaftierte hat das Recht auf Gesundheitspflege, die der Gesundheitspflege entspricht, die in der freien Gesellschaft erbracht wird, und die seinen besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
Art. 89 - Der Inhaftierte hat während seines Gefängnisaufenthalts das Recht, dass die Gesundheitspflege, die vor seiner Inhaftierung zu seinen Gunsten erbracht worden ist, in gleichwertiger Art weitergeführt wird. Er wird nach seiner Inhaftierung so schnell wie möglich und danach jedes Mal, wenn er es beantragt, zum Gefängnisarzt gebracht.
Art. 90 - Der Inhaftierte hat das Recht auf Dienstleistungen von Pflegeanbietern, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um seinen besonderen Bedürfnissen zu entsprechen.
Art. 91 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, den Besuch eines Arztes seiner Wahl zu erhalten. Der frei gewählte Arzt ist befugt, den Inhaftierten zu beraten. Nach der Untersuchung des Inhaftierten, übermittelt der frei gewählte Arzt dem Gefängnisarzt schriftlich sein Gutachten über die Diagnose, die vorgeschlagenen diagnostischen Untersuchungen und die vorgeschlagene Behandlung. Sind die Ärzte nach erfolgter Beratung noch immer uneinig, beantragen sie mit Zustimmung des Inhaftierten das Gutachten eines dritten Arztes, den sie in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt haben. § 2 - Der Inhaftierte kann sich auf seinen Antrag hin, mit der Erlaubnis des Dienstleiters des Dienstes für Gesundheitspflege bei der Strafvollzugsverwaltung, im Gefängnis von einem frei gewählten Arzt behandeln lassen, wenn vernünftige Gründe dies rechtfertigen.
Binnen sieben Tagen nach Einreichung des Antrags setzt der Dienstleiter den Antragsteller von seinem mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich in Kenntnis. Bei Ablehnung des Antrags setzt der Dienstleiter ihn von der Möglichkeit der Berufung bei der Berufungskommission des Zentralrates sowie von den Modalitäten und Fristen für diese Berufung in Kenntnis.
Die Artikel 165 und 166 sind entsprechend anwendbar. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für den Besuch und die Übernahme der Kosten, die mit dem Gutachten, mit der von dem frei gewählten Arzt vorgeschlagenen Behandlung und mit der Behandlung durch einen frei gewählten Arzt verbunden sind. Er bestimmt das genauere Verfahren, das bei Uneinigkeit zwischen den Ärzten Anwendung findet.
Art. 92 - § 1 - In der Ausübung seiner Rechte als Patient darf der Inhaftierte als Vertrauensperson, wie in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, nur folgende Personen bestimmen: 1. einen Arzt, der nicht zum Gefängnis gehört, 2.einen Rechtsanwalt, 3. einen zu diesem Zweck im Gefängnis angestellten oder zugelassenen Vertreter seines Kultes oder seiner Weltanschauung. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22.
August 2002 über die Rechte des Patienten kann der Inhaftierte keine Abschrift seiner Patientenakte erhalten. Er kann nur schriftlich beantragen, dass eine Abschrift seiner Patientenakte an die von ihm bestimmte Vertrauensperson übermittelt wird.
Art. 93 - § 1 - Bedarf der Inhaftierte einer medizinisch empfohlenen diagnostischen Untersuchung oder Fachbehandlung, für die das Gefängnis nicht oder nicht ausreichend ausgestattet ist, wird er auf Antrag des Gefängnisarztes, gegebenenfalls nachdem dieser sich mit dem frei gewählten Arzt abgesprochen hat und nötigenfalls unter medizinischer Betreuung, in ein Spezialgefängnis, ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung verlegt.
Das in Artikel 91 § 3 vorgesehene Verfahren bei Uneinigkeit zwischen den Ärzten ist entsprechend anwendbar. § 2 - Schwangere werden zur Entbindung in ein Krankenhaus verlegt. § 3 - Schwangere, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Bedingungen einen Schwangerschaftsabbruch beantragen, werden in eine Pflegeeinrichtung verlegt, der ein Informationsdienst angeschlossen ist. § 4 - Wird der Inhaftierte in ein Krankenhaus oder in eine Pflegeeinrichtung verlegt, werden diese als Zweigstelle des Gefängnisses angesehen, ohne dass dadurch die Qualität der erbrachten Pflege beeinträchtigt wird. Der König bestimmt die Modalitäten für die Verlegung und die Bewachung.
Art. 94 - Ist ein behandelnder Arzt der Meinung, dass die körperliche oder geistige Gesundheit eines Inhaftierten durch die Fortsetzung der Haft oder durch jeglichen damit verbundenen Umstand ernsthaft Schaden nimmt, meldet er dies, mit Zustimmung des Inhaftierten, dem Direktor und dem Dienstleiter des Dienstes für Gesundheitspflege der Strafvollzugsverwaltung.
Art. 95 - Schwebt der Inhaftierte in Lebensgefahr oder stirbt er, sorgt der Direktor dafür, dass der mit dem Inhaftierten zusammenlebende Ehepartner, der gesetzlich mit ihm zusammenwohnende Partner, seine nahen Verwandten, die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, und gegebenenfalls sein Vormund oder sein vorläufiger Verwalter und der von ihm bestimmte Vertreter sofort davon in Kenntnis gesetzt werden.
Der Direktor setzt sie, wenn sie darum bitten, mit dem Gefängnisarzt in Verbindung.
Art. 96 - § 1 - Die Pflegeanbieter behalten ihre berufliche Unabhängigkeit und ihre Evaluationen und Beschlüsse in Bezug auf die Gesundheit der Inhaftierten beruhen ausschliesslich auf medizinischen Kriterien. § 2 - Sie können nicht gezwungen werden, Handlungen zu verrichten, die ihr Vertrauensverhältnis zum Inhaftierten gefährden. § 3 - Die Funktion des Pflegeanbieters ist unvereinbar mit dem Auftrag eines Sachverständigen im Gefängnis.
Art. 97 - § 1 - Die Gesundheitspflege in den Gefängnissen ist strukturiert und so organisiert und in der Gefängnisaktivität integriert, dass sie unter optimalen Bedingungen erfolgen kann. § 2 - Der König bestimmt die Regeln für die Organisation der Gesundheitspflege und für den Aufbau und die Arbeitsweise des Dienstes für Gesundheitspflege im Gefängnis.
Art. 98 - Es wird ein Gesundheitsrat für das Gefängniswesen eingesetzt, der sich aus Gefängnisärzten, -zahnärzten und -krankenpflegern zusammensetzt und dem Minister Stellungnahmen im Hinblick auf die Förderung der Qualität der Gesundheitspflege im Interesse des inhaftierten Patienten abgibt. Der König bestimmt Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Rates.
Abschnitt II - Gesundheitsschutz Art. 99 - § 1 - Der Gesundheitsschutz in den Gefängnissen betrifft unter anderem die Hygiene, die Ernährung, das Wohlbefinden bei der Arbeit, die Arzneimittelausgabe und die Entsorgung medizinischer Abfälle. § 2 - Der Direktor sorgt dafür, dass die Dienste, die mit dem Gesundheitsschutz von Personen in der freien Gesellschaft beauftragt sind, ihre Dienstleistungen in den Gefängnissen anbieten können. § 3 - Die Pflegeanbieter setzen den Direktor von den Umständen in Kenntnis, die den Kriterien in Bezug auf Gesundheit, Hygiene und Wohlbefinden bei der Arbeit nicht genügen. § 4 - Der Gefängnisarzt benachrichtigt den Direktor unmittelbar, wenn er eine ansteckende Krankheit oder die Gefahr einer ansteckenden Krankheit feststellt. Er benachrichtigt den Direktor ebenfalls, wenn Massnahmen ergriffen werden müssen, um einen kranken Inhaftierten zu isolieren oder die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
KAPITEL VIII - Medizinische und medizinisch-psychosoziale Expertisen Abschnitt I - Medizinische Expertise Art. 100 - § 1 - Die medizinische Expertise betrifft unter anderem: 1. die Untersuchung und die Diagnose, die dem Inhaftierten zwingend auferlegt werden können und die Klarheit verschaffen sollen über den Gesundheitszustand des Inhaftierten und den negativen Einfluss dieses Gesundheitszustands auf den Zustand anderer oder auf die Gesundheit im Gefängnis, 2.die Abgabe von Stellungnahmen über die Arbeitsfähigkeit und die Sporttauglichkeit des Inhaftierten, 3. die Abgabe von Stellungnahmen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von ärztlichen Gegenanzeigen für die Auferlegung einer besonderen Sicherungsmassnahme oder einer individuellen Sondersicherungsregelung, für die Einschliessung in eine Strafzelle oder für [die Isolation im Haftraum, der dem Inhaftierten zugewiesen worden ist,] als Disziplinarstrafe, 4.die Abgabe von Stellungnahmen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von ärztlichen Gegenanzeigen für die Auferlegung von Zwangsmitteln im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit und der Disziplin im Gefängnis, 5. die Abgabe von Stellungnahmen über die zeitweilige oder bleibende Arbeitsunfähigkeit eines Inhaftierten nach einem Arbeits- oder Sportunfall im Gefängnis im Hinblick auf die Bewilligung einer Entschädigung, 6.die Inspektion der Räumlichkeiten, Gegenstände und Nahrungsmittel, was Gesundheit und Hygiene betrifft. § 2 - Die medizinische Expertise wird von Vertrauensärzten durchgeführt. § 3 - Die Funktion des Vertrauensarztes ist unvereinbar mit dem Auftrag eines Pflegeanbieters im Gefängnis. [Art. 100 § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 18 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Abschnitt II - Medizinisch-psychosoziale Expertise Art. 101 - § 1 - Die medizinisch-psychosoziale Expertise in den Gefängnissen umfasst die Dienstleistungen, die von Sachverständigen erbracht werden im Hinblick auf das Stellen einer Diagnose und die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen von Beschlussverfahren in Zusammenhang mit unter anderem: 1. dem individuellen Vollzugsplan, 2.der Unterbringung und Überführung von Inhaftierten, 3. dem zeitweiligen Verlassen der Strafanstalt, 4.den besonderen Formen des Strafvollzugs, 5. der vorzeitigen Freilassung. § 2 - Die Funktion des Sachverständigen ist unvereinbar mit dem Auftrag eines Pflegeanbieters im Gefängnis.
KAPITEL IX - Soziale Hilfe Art. 102 - Der Inhaftierte hat im Rahmen der Erstellung und Verwaltung seines Vollzugsplans ein Recht auf Vorbereitung und Betreuung durch den Gefängnisdienst.
Art. 103 - § 1 - Der Inhaftierte hat ein Recht auf das im Gefängnis vorhandene Angebot im Bereich der sozialen Hilfe. § 2 - Der Anstaltsleiter ergreift alle Massnahmen, damit die Dienste für soziale Hilfe ihr Angebot den Inhaftierten zur Verfügung stellen können, unter der Voraussetzung, dass Ordnung und Sicherheit gewahrt bleiben. [Art. 103 umgegliedert durch Art. 21 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] KAPITEL X - Juristische Hilfe und juristischer Beistand Art. 104 - § 1 - Der Inhaftierte hat ein Recht auf alle in der Gesellschaft verfügbaren Formen der juristischen Hilfe und auf den in Artikel 508/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten juristischen Beistand. § 2 - Die Strafvollzugsverwaltung untersucht mit dem Ausschuss für juristischen Beistand, wie es den Inhaftierten ermöglicht wird, ihre in § 1 erwähnten Rechte geltend zu machen, und wie kollektive Informations- und Ausbildungsinitiativen in Bezug auf wichtige juristische Themen ergriffen werden können. § 3 - Jeder, der im Rahmen des vorliegenden Kapitels juristische Hilfe oder juristischen Beistand leistet, ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. § 4 - Im Gefängnis wird ein Raum für die juristische Hilfe und den juristischen Beistand während einer bestimmten Anzahl Stunden, die mit dem Anstaltsleiter zu vereinbaren ist, zur Verfügung gestellt. Die juristische Hilfe und der juristische Beistand erfolgen unter materiellen Bedingungen, durch die die Vertraulichkeit des Gesprächs mit dem Inhaftierten gewährleistet ist.
TITEL VI - Ordnung, Sicherheit und Anwendung von Zwang KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 105 - § 1 - Die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit setzt ein dynamisches Zusammenspiel zwischen dem Personal der Strafanstalt und den Inhaftierten einerseits und ein Gleichgewicht zwischen den eingesetzten technischen Mitteln und einer konstruktiven Vollzugsregelung andererseits voraus.
Die dem Inhaftierten auferlegten Pflichten und Einschränkungen von Rechten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit müssen sowohl von ihrer Art als auch von ihrer Dauer her im Verhältnis zu diesen Zielen stehen. § 2 - Der Anstaltsleiter und das unter seiner Leitung und unter seiner Gewalt stehende Personal tragen die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit.
KAPITEL II - Allgemeine Verhaltensregeln Art. 106 - § 1 - Der Inhaftierte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er durch sein Verhalten gegenüber dem Personal, den Mitinhaftierten und anderen Personen die Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet oder stört. § 2 - Der Inhaftierte muss die Vorschriften der Geschäftsordnung, die auf ihn anwendbar sind, einhalten und die Befehle oder Anweisungen des Personals im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und im Hinblick auf die Anwendung der Regeln befolgen, ausser wenn es ihm aufgrund eines Beschlusses des Direktors oder dessen Beauftragten gestattet ist, davon abzuweichen.
KAPITEL III - Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen Abschnitt I - Kontrollmassnahmen Art. 107 - § 1 - Der Anstaltsleiter kann den Inhaftierten verpflichten, ein Ausweispapier bei sich zu tragen. § 2 - Im Hinblick auf seine Identifizierung während der Haft muss der Inhaftierte bei der Registrierung seiner Fingerabdrücke und seines Portraits und bei den Handlungen im Hinblick auf die Beschreibung seiner äusseren körperlichen Merkmale mitarbeiten.
Art. 108 - § 1 - Wenn es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, darf die Kleidung des Inhaftierten durchsucht werden von den zu diesem Zweck vom Direktor bevollmächtigten Mitgliedern des Wachpersonals und unter Einhaltung der von ihm erteilten Richtlinien.
Durch diese Durchsuchung soll geprüft werden, ob der Inhaftierte im Besitz verbotener oder gefährlicher Gegenstände oder Substanzen ist. § 2 - Gibt es individuelle Hinweise darauf, dass die Durchsuchung der Kleidung des Inhaftierten nicht ausreicht, um das in § 1 Absatz 2 beschriebene Ziel zu erreichen, kann der Direktor durch einen Sonderbeschluss, eine Körperdurchsuchung anordnen, erforderlichenfalls mit Entkleidung und äusserer Untersuchung der Körperöffnungen und -hohlräume.
Die Körperdurchsuchung darf nur in einem geschlossenen Raum in Abwesenheit anderer Inhaftierter erfolgen und muss von mindestens zwei zu diesem Zweck vom Direktor beauftragten Personalmitgliedern desselben Geschlechts wie das des Inhaftierten vorgenommen werden. § 3 - Die Durchsuchung der Kleidung und die Körperdurchsuchung dürfen keinen schikanösen Charakter haben und müssen unter Achtung der Würde des Inhaftierten erfolgen. § 4 - Werden bei der Durchsuchung der Kleidung oder bei der Körperdurchsuchung des Inhaftierten Gegenstände oder Substanzen gefunden, die nicht im Besitz des Inhaftierten sein dürfen, können diese beschlagnahmt und gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung für den Inhaftierten aufbewahrt werden, mit dessen Zustimmung zerstört werden oder den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um strafbaren Handlungen vorzubeugen oder sie festzustellen.
Art. 109 - § 1 - Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit wird der Haftraum des Inhaftierten regelmässig von den vom Direktor bevollmächtigten Personalmitgliedern gemäss den Anweisungen des Anstaltsleiters durchsucht, um die Übereinstimmung mit den im Gefängnis geltenden Regeln zu prüfen.
Diese Kontrollmassnahme darf im Verhältnis zu ihrem Zweck nicht ungerechtfertigt sein. § 2 - Werden verbotene Gegenstände oder Substanzen entdeckt, können diese beschlagnahmt und gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung für den Inhaftierten aufbewahrt werden, mit dessen Zustimmung zerstört werden oder den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um strafbaren Handlungen vorzubeugen oder sie festzustellen.
Abschnitt II - Besondere Sicherungsmassnahmen Art. 110 - § 1 - Unbeschadet der vom König festzulegenden allgemeinen Sicherheitsvorschriften kann der Direktor, wenn schwerwiegende Indizien vorliegen, dass die Ordnung oder Sicherheit gefährdet sind, in Bezug auf einen Inhaftierten besondere Sicherungsmassnahmen anordnen.
Eine besondere Sicherungsmassnahme muss im Verhältnis stehen zur Gefährdung, und zwar so, dass die Gefährdung durch sie beseitigt wird. § 2 - Bevor der Direktor einen Beschluss über die Auferlegung einer besonderen Sicherungsmassnahme trifft, wird der Inhaftierte angehört.
In den Fällen, wo wegen der Gefährdung kein Aufschub geduldet werden kann, wird der Inhaftierte so schnell wie möglich angehört.
Der Inhaftierte wird von diesem Beschluss und von den Gründen, auf denen er beruht, schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 3 - Duldet die Gefahrensituation keinen Aufschub, können auch andere Mitglieder des Gefängnispersonals vorläufig besondere Sicherungsmassnahmen auferlegen, vorausgesetzt, dass der Direktor sofort davon in Kenntnis gesetzt wird.
Der Direktor fasst einen definitiven Beschluss gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren. Er kann die sofortige Aufhebung der aufgrund von § 3 Absatz 1 ergriffenen Massnahme anordnen.
Art. 111 - § 1 - Die besonderen Sicherungsmassnahmen dürfen keinesfalls den Charakter einer Disziplinarstrafe aufweisen, selbst wenn sie aufgrund von Fakten angeordnet werden, die ebenfalls zu Disziplinarstrafen führen können, wie in Titel VII vorgesehen. § 2 - Wenn die Fakten, die zu einer besonderen Sicherungsmassnahme führen können, ebenfalls den Charakter eines Disziplinarverstosses haben, wird nur das Disziplinarverfahren eingeleitet. § 3 - Die Notwendigkeit, eine besondere Sicherungsmassnahme nach einer Disziplinarstrafe aufzuerlegen, kann erst nach Ende der Disziplinarstrafe beurteilt und beschlossen werden.
Art. 112 - § 1 - Als besondere Sicherungsmassnahmen, die getrennt oder gleichzeitig ergriffen werden, insofern sie ausschliesslich zu diesem Zweck und für die dazu strikt erforderliche Zeit zur Anwendung kommen, sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 2.der Ausschluss von der Teilnahme an bestimmten gemeinsamen oder individuellen Aktivitäten, 3. die Beobachtung bei Tag und Nacht, jedoch unter maximaler Einhaltung der Nachtruhe, 4.der Pflichtaufenthalt im Haftraum, der dem Inhaftierten zugewiesen ist, 5. die Unterbringung in einer Sicherungszelle ohne Gegenstände, von deren Gebrauch Gefahr ausgeht. § 2 - Diese besonderen Sicherungsmassnahmen dürfen nicht länger als sieben Tage dauern. Sie können nicht ohne einen mit Gründen versehenen Beschluss des Direktors nach Anhörung des Inhaftierten verlängert werden. Eine Massnahme kann höchstens dreimal verlängert werden. § 3 - Bei der Überführung in ein anderes Gefängnis bestimmt der Direktor dieses Gefängnisses, ob die Aufrechterhaltung dieser Massnahmen noch gerechtfertigt ist.
Art. 113 - § 1 - Der Inhaftierte, dem gegenüber eine in den Artikeln 112 § 1 und 117 § 1 erwähnte Massnahme angewendet wird, behält das Recht, an den im Gefängnis angebotenen Aktivitäten, wie in Titel V Kapitel IV bis VI vorgesehen, teilzunehmen, und das Recht auf Kontakte mit der Aussenwelt, so wie in Titel V Kapitel III vorgesehen, insofern die Ausübung dieser Rechte mit der Sicherungsmassnahme nicht unvereinbar ist. § 2 - In den in Artikel 112 Nr. 4 und Nr. 5 vorgesehenen Fällen sorgt der Direktor dafür, dass der Inhaftierte: 1. die Mahlzeiten unter angemessenen Bedingungen einnehmen kann, vom Gefängnis angemessene Kleidung und Schuhe erhält und angemessen für sein Aussehen und seine Körperpflege sorgen kann, 2.über ausreichend Lektüre verfügt, 3. die Möglichkeit hat, mindestens eine Stunde pro Tag im Freien zu verbringen, 4.unter den in Titel V Kapitel III Abschnitt II vorgesehenen Bedingungen Briefwechsel führen kann, 5. sich individuell zu seiner Religion oder Weltanschauung bekennen und diese Religion oder Weltanschauung individuell praktizieren kann und zu diesem Zweck täglich den Besuch des an das Gefängnis gebundenen oder im Gefängnis zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner Weltanschauung erhalten kann, 6.einen Rechtsanwalt und den in Artikel 104 erwähnten juristischen Beistand in Anspruch nehmen kann, 7. psychosoziale und medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann. In diesen Fällen wird der Inhaftierte sorgsam vom Direktor und von einem Vertrauensarzt begleitet, die den Inhaftierten zu diesem Zweck regelmässig besuchen, sich seines Zustands vergewissern und prüfen, ob er keine Klagen oder Bemerkungen zu machen hat. § 3 - Personen oder Instanzen, die mit der Kontrolle und der Aufsicht der Gefängnisse oder mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme beauftragt sind, sind befugt, den Inhaftierten in der [Sicherungszelle] zu besuchen. [Art. 113 § 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 114 - Bei einem schwerwiegenden Ereignis, das die Sicherheit gefährden kann, ergreift der Direktor jegliche aufgrund der Umstände erforderlichen dringenden Massnahmen und setzt den Minister auf dem schnellsten Weg davon in Kenntnis.
Art. 115 - Bei Anwendung einer im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Sicherungsmassnahme wird diese Anwendung in einem Sonderregister vermerkt, wobei die Umstände, die zum Ergreifen dieser Sicherungsmassnahme geführt haben, der Zeitpunkt, zu dem die Massnahme ergriffen worden ist, und ihre Dauer genau angegeben werden.
Das Sonderregister wird für die Kontroll- und Beschwerdeorgane bereitgehalten.
Abschnitt III - Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung Art. 116 - § 1 - Geht aus konkreten Umständen oder dem Verhalten des Inhaftierten hervor, dass dieser eine ständige Gefährdung der Sicherheit darstellt, und hat sich herausgestellt, dass sowohl die in Abschnitt I vorgesehenen Kontrollmassnahmen als auch die in Abschnitt II vorgesehenen besonderen Sicherungsmassnahmen unzureichend sind, wird er im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung untergebracht. § 2 - Die Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung kann nur beschlossen werden, wenn die Sicherheit auf keine andere Art und Weise gewahrt werden kann, und gilt nur für die zu diesem Zweck strikt erforderliche Dauer.
Art. 117 - Die individuelle Sondersicherungsregelung besteht aus einer der nachstehend erwähnten Massnahmen oder aus einer Kombination mehrerer dieser Massnahmen: 1. Ausschluss von der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten, 2.systematische Kontrolle der eingehenden und ausgehenden Post gemäss den in den Artikeln 55 und 56 bestimmten Regeln, 3. Beschränkung der Besuche auf einen Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Inhaftierten, wie in Artikel 60 § 3 vorgesehen, 4.teilweiser Entzug des Rechts, Telefongespräche zu führen, wie in Artikel 64 § 3 vorgesehen, 5. systematische Anwendung der in Artikel 108 § 1 vorgesehenen Kontrollmassnahme, 6.Anwendung einer oder mehrerer der in Artikel 112 § 1 vorgesehenen besonderen Sicherungsmassnahmen.
Die in Titel II erwähnten Grundprinzipien bleiben uneingeschränkt anwendbar auf die individuelle Sondersicherungsregelung.
Art. 118 - § 1 - Der Beschluss zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung wird vom Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung oder von seinem Beauftragten auf Vorschlag des Direktors gefasst. § 2 - In dem Vorschlag werden die konkreten Umstände oder die konkreten Verhaltensweisen des Inhaftierten angegeben, aus denen hervorgeht, dass der Inhaftierte eine ständige Gefährdung der Sicherheit darstellt.
In dem Vorschlag werden die konkreten Modalitäten der Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung angegeben mit ausführlicher Begründung jeder vorgeschlagenen Massnahme.
Dem Vorschlag ist ein ärztliches Gutachten über die Vereinbarkeit der Modalitäten der vorgeschlagenen Regelung mit dem Gesundheitszustand des Inhaftierten beigefügt. § 3 - Bevor der Direktor den Vorschlag einreicht, setzt er den Inhaftierten vom Inhalt und von den Beweggründen für den Vorschlag in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit - wenn er es wünscht, unter Mitwirkung eines Beistands oder einer von ihm gewählten vom Direktor für diese Aufgabe zugelassenen Vertrauensperson - seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. Für den vom Generaldirektor zu fassenden Beschluss wird davon Kenntnis genommen. § 4 - Im Beschluss des Generaldirektors zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung werden die konkreten Modalitäten für die Unterbringung vermerkt mit ausführlicher Begründung jeder vorgeschlagenen Massnahme.
Der Beschluss wird dem Direktor, dem Inhaftierten und, wenn der Beschluss einen Beschuldigten betrifft, dem Untersuchungsrichter zur Kenntnis gebracht.
Der Beschluss ist sofort vollstreckbar, ob Berufung eingelegt wird oder nicht. § 5 - Der Inhaftierte, der im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung untergebracht ist, die seine Isolierung von der Gemeinschaft zur Folge hat, wird mindestens einmal pro Woche vom Direktor und von einem Vertrauensarzt besucht, die sich des Zustands des Inhaftierten vergewissern und prüfen, ob er keine Klagen oder Bemerkungen zu machen hat. § 6 - Jeder Beschluss zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung und jede Anpassung dieser Regelung durch den Generaldirektor wird von der Strafvollzugsverwaltung in einem zentralen Register und vom Direktor in einem lokalen Register festgehalten, wobei die Identität des Inhaftierten und die vom Generaldirektor beschlossenen Abweichungen von der normalen Regelung vermerkt werden.
Während der gesamten Dauer der Unterbringung hält der Direktor wöchentlich den Verlauf der Unterbringung im lokalen Register fest.
Beim Besuch, den der Direktor und ein Vertrauensarzt dem Inhaftierten aufgrund von § 5 abstatten, kann der Inhaftierte selber Bemerkungen über seinen Zustand und seine Situation in diesem Register vermerken lassen.
Personen oder Instanzen, die mit der Kontrolle und der Aufsicht der Gefängnisse oder mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme beauftragt sind, können sich dieses Register während der gesamten Dauer der Unterbringung zur Einsicht vorlegen lassen. Sie können darin ihre eigenen Bemerkungen und die des Inhaftierten festhalten. § 7 - Der Beschluss zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung gilt für einen vom Generaldirektor bestimmten Zeitraum von höchstens zwei Monaten, der gegebenenfalls erneuerbar ist.
Einmal pro Monat erstattet der Direktor dem Generaldirektor ausführlich Bericht über den Verlauf der Unterbringung im Rahmen der individuellen Sondersicherungsregelung. Auf der Grundlage dieses Berichts kann der Generaldirektor beschliessen, die Unterbringung zu beenden oder die Massnahmen der Unterbringung zu lockern.
Der Beschluss kann nur auf vorherigen Antrag des Direktors, dem ein psycho-medizinischer Bericht beigefügt sein muss, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 erneuert werden. § 8 - Bei der Überführung in ein anderes Gefängnis entscheidet der Direktor dieses Gefängnisses, nachdem er den Inhaftierten angehört hat, ob die Aufrechterhaltung dieser Massnahme noch gerechtfertigt ist, und übermittelt dem Generaldirektor eine diesbezügliche Stellungnahme. In dem Beschluss des Generaldirektors werden die individuellen Gründe vermerkt, die eine Fortsetzung der individuellen Sondersicherungsregelung eventuell erforderlich machen. § 9 - Die Verurteilung vor einem Strafgericht oder Assisenhof eines Angeklagten, der im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung untergebracht ist, beendet diese Massnahme, wenn sie binnen sieben Tagen nicht durch einen neuen Beschluss des Generaldirektors nach Stellungnahme des Direktors bestätigt worden ist. (...) § 11 - Die Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung ist nicht auf minderjährige Inhaftierte anwendbar. *Ab einem gemäss Art. 180 des G. vom 12. Januar 2005 (B.S. vom 1.
Februar 2005) und Art. 35 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 118 wie folgt: « Art. 118 - § 1 - Der Beschluss zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung wird vom Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung oder von seinem Beauftragten auf Vorschlag des Direktors gefasst. § 2 - In dem Vorschlag werden die konkreten Umstände oder die konkreten Verhaltensweisen des Inhaftierten angegeben, aus denen hervorgeht, dass der Inhaftierte eine ständige Gefährdung der Sicherheit darstellt.
In dem Vorschlag werden die konkreten Modalitäten der Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung angegeben mit ausführlicher Begründung jeder vorgeschlagenen Massnahme.
Dem Vorschlag ist ein ärztliches Gutachten über die Vereinbarkeit der Modalitäten der vorgeschlagenen Regelung mit dem Gesundheitszustand des Inhaftierten beigefügt. § 3 - Bevor der Direktor den Vorschlag einreicht, setzt er den Inhaftierten vom Inhalt und von den Beweggründen für den Vorschlag in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit - wenn er es wünscht, unter Mitwirkung eines Beistands oder einer von ihm gewählten vom Direktor für diese Aufgabe zugelassenen Vertrauensperson - seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. Für den vom Generaldirektor zu fassenden Beschluss wird davon Kenntnis genommen. § 4 - Im Beschluss des Generaldirektors zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung werden die konkreten Modalitäten für die Unterbringung vermerkt mit ausführlicher Begründung jeder vorgeschlagenen Massnahme.
Der Beschluss wird dem Direktor, dem Inhaftierten und, wenn der Beschluss einen Beschuldigten betrifft, dem Untersuchungsrichter zur Kenntnis gebracht.
Der Beschluss ist sofort vollstreckbar, ob Berufung eingelegt wird oder nicht. § 5 - Der Inhaftierte, der im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung untergebracht ist, die seine Isolierung von der Gemeinschaft zur Folge hat, wird mindestens einmal pro Woche vom Direktor und von einem Vertrauensarzt besucht, die sich des Zustands des Inhaftierten vergewissern und prüfen, ob er keine Klagen oder Bemerkungen zu machen hat. § 6 - Jeder Beschluss zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung und jede Anpassung dieser Regelung durch den Generaldirektor wird von der Strafvollzugsverwaltung in einem zentralen Register und vom Direktor in einem lokalen Register festgehalten, wobei die Identität des Inhaftierten und die vom Generaldirektor beschlossenen Abweichungen von der normalen Regelung vermerkt werden.
Während der gesamten Dauer der Unterbringung hält der Direktor wöchentlich den Verlauf der Unterbringung im lokalen Register fest.
Beim Besuch, den der Direktor und ein Vertrauensarzt dem Inhaftierten aufgrund von § 5 abstatten, kann der Inhaftierte selber Bemerkungen über seinen Zustand und seine Situation in diesem Register vermerken lassen.
Personen oder Instanzen, die mit der Kontrolle und der Aufsicht der Gefängnisse oder mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme beauftragt sind, können sich dieses Register während der gesamten Dauer der Unterbringung zur Einsicht vorlegen lassen. Sie können darin ihre eigenen Bemerkungen und die des Inhaftierten festhalten. § 7 - Der Beschluss zur Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung gilt für einen vom Generaldirektor bestimmten Zeitraum von höchstens zwei Monaten, der gegebenenfalls erneuerbar ist.
Einmal pro Monat erstattet der Direktor dem Generaldirektor ausführlich Bericht über den Verlauf der Unterbringung im Rahmen der individuellen Sondersicherungsregelung. Auf der Grundlage dieses Berichts kann der Generaldirektor beschliessen, die Unterbringung zu beenden oder die Massnahmen der Unterbringung zu lockern.
Der Beschluss kann nur auf vorherigen Antrag des Direktors, dem ein psycho-medizinischer Bericht beigefügt sein muss, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 erneuert werden. § 8 - Bei der Überführung in ein anderes Gefängnis entscheidet der Direktor dieses Gefängnisses, nachdem er den Inhaftierten angehört hat, ob die Aufrechterhaltung dieser Massnahme noch gerechtfertigt ist, und übermittelt dem Generaldirektor eine diesbezügliche Stellungnahme. In dem Beschluss des Generaldirektors werden die individuellen Gründe vermerkt, die eine Fortsetzung der individuellen Sondersicherungsregelung eventuell erforderlich machen. § 9 - Die Verurteilung vor einem Strafgericht oder Assisenhof eines Angeklagten, der im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung untergebracht ist, beendet diese Massnahme, wenn sie binnen sieben Tagen nicht durch einen neuen Beschluss des Generaldirektors nach Stellungnahme des Direktors bestätigt worden ist. § 10 - Der Inhaftierte hat das Recht, Berufung gegen die vom Generaldirektor [gemäss § 1 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2 und §§ 8 und 9] gefassten Beschlüsse einzulegen. Diese Berufung wird bei der Berufungskommission des Zentralrates eingereicht.
Die Artikel 165 und 166 sind auf das Berufungsverfahren anwendbar. Der Generaldirektor oder eine von ihm bevollmächtigte Person vertritt die Strafvollzugsverwaltung in diesem Verfahren. § 11 - Die Unterbringung im Rahmen einer individuellen Sondersicherungsregelung ist nicht auf minderjährige Inhaftierte anwendbar. [Art. 118 § 10 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] » KAPITEL IV - Massnahmen des unmittelbaren Zwangs Art. 119 - § 1- Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit darf auf die Inhaftierten nur unmittelbarer Zwang ausgeübt werden, wenn diese Ziele auf keine andere Weise zu erreichen sind, und nur für die zu diesem Zweck strikt erforderliche Dauer. § 2 - Unter denselben Bedingungen darf gegen andere Personen als Inhaftierte unmittelbarer Zwang ausgeübt werden, bis die Polizeidienste eintreffen, wenn diese anderen Personen versuchen, Inhaftierte zu befreien oder widerrechtlich in das Gefängnis einzudringen, oder sich unbefugt darin aufhalten. § 3 - Unter der Anwendung von unmittelbarem Zwang im Sinne von § 1 ist der Gebrauch von körperlichem Zwang in Bezug auf Personen mit oder ohne Benutzung von materiellen oder mechanischen Hilfsmitteln, von Zwangsmitteln, die die Bewegungsfreiheit einschränken, oder von Waffen, die aufgrund des Waffengesetzes zur vorschriftsmässigen Ausrüstung gehören, zu verstehen.
Art. 120 - § 1 - Unter mehreren möglichen und geeigneten Massnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die am wenigsten nachteilig sind. § 2 - Jede Anwendung von unmittelbarem Zwang muss angemessen sein und im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. § 3 - Bevor unmittelbarer Zwang ausgeübt wird, sollte er zunächst angedroht werden, ausser wenn die Umstände es nicht zulassen oder wenn jegliche vorherige Androhung die Anwendung von unmittelbarem Zwang wirkungslos machen würde.
Art. 121 - Bei Anwendung einer Massnahme des unmittelbaren Zwangs wird diese Anwendung in einem Sonderregister vermerkt, wobei die Umstände, die zum Ergreifen dieser Sicherungsmassnahme geführt haben, der Zeitpunkt, zu dem die Massnahme ergriffen worden ist, und ihre Dauer genau vermerkt werden.
Das Sonderregister wird für den Präsidenten der Kontrollkommission, den Monatskommissar und die anderen Kontrollinstanzen bereitgehalten.
TITEL VII - Disziplinarordnung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 122 - Durch die Disziplinarordnung soll die Ordnung und Sicherheit unter Berücksichtigung der Würde, Selbstachtung und individuellen und sozialen Verantwortung der Inhaftierten gewährleistet werden.
Die Anwendung des Disziplinarverfahrens muss auf Situationen beschränkt bleiben, in denen die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Anstalt dies zwingend rechtfertigen und kein anderes Mittel angewandt werden kann, dies zu gewährleisten.
Art. 123 - Ein Inhaftierter darf nicht mit der Aufrechterhaltung der Disziplin im Gefängnis beauftragt werden.
Art. 124 - § 1 - Ein Inhaftierter darf disziplinarrechtlich nicht für andere Verstösse bestraft und mit anderen Strafen belegt werden als denjenigen, die im vorliegenden Gesetz definiert sind. § 2 - Weicht die beim Disziplinarbeschluss festgelegte Disziplinarstrafe von der Strafe ab, die zum Zeitpunkt des Disziplinarverstosses verhängt worden ist, wird die geringere Strafe angewandt.
Art. 125 - Das Zusammentreffen eines Disziplinarverstosses mit einer Straftat steht dem Disziplinarverfahren und der Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Bestrafung nicht im Wege.
Art. 126 - Ein Inhaftierter darf für einen selben Disziplinarverstoss nur einmal disziplinarrechtlich bestraft werden.
Art. 127 - § 1 - Die Befugnis, Disziplinarstrafen aufzuerlegen, obliegt dem Direktor. § 2 - Ist der Disziplinarverstoss während der Überführung in ein anderes Gefängnis begangen worden, obliegt die Befugnis dem Direktor des Bestimmungsgefängnisses. § 3 - Ist der Disziplinarverstoss einer Person gegenüber begangen worden, die befugt ist, Disziplinarstrafen aufzuerlegen, muss diese Person sich der Sache enthalten.
Gegebenenfalls wird die Disziplinarbefugnis dann vom Direktor oder von einem hierarchisch höherstehenden Mitglied der Strafvollzugsverwaltung, das vom Minister bestimmt wurde, ausgeübt.
Wird die Disziplinarbefugnis von einem hierarchisch höherstehenden Mitglied der Strafvollzugsverwaltung ausgeübt, wird sein Beschluss mit einem in Artikel 148 erwähnten Beschluss des Direktors gleichgesetzt. § 4 - Eine Disziplinarstrafe kann in einem anderen Gefängnis oder in einer anderen Abteilung auferlegt oder ausgeführt werden als derjenigen, in der der Disziplinarverstoss begangen oder der Disziplinarbericht erstellt worden ist.
KAPITEL II - Disziplinarverstösse Art. 128 - Die Disziplinarverstösse werden entsprechend ihrer Schwere in zwei Kategorien eingeteilt.
Art. 129 - Als Disziplinarverstösse der ersten Kategorie gelten: 1. der vorsätzliche Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit von Personen oder die Drohung mit einem solchen Anschlag, 2.der vorsätzliche Anschlag auf die psychische Unversehrtheit von Personen oder die Drohung mit einem solchen Anschlag, 3. die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung fremder beweglicher oder unbeweglicher Güter oder die Drohung mit solchen Handlungen, 4.die rechtswidrige Unterschlagung von Gütern, 5. die vorsätzliche Gefährdung der in Artikel 2 Nr.7 definierten Ordnung, 6. die Anstiftung zu kollektiven Aktionen, die die Sicherheit oder Ordnung im Gefängnis ernsthaft gefährden, oder die Leitung solcher Aktionen, 7.der Besitz von oder der Handel mit Gegenständen oder Substanzen, die durch oder aufgrund des Gesetzes verboten sind, 8. der Ausbruch oder die Beteiligung an einem Ausbruch. Art. 130 - Als Disziplinarverstösse der zweiten Kategorie gelten: 1. das Beleidigen von Personen, die sich im Gefängnis befinden, 2.die Nichteinhaltung der in der Geschäftsordnung festgehaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Gegenstände, die dem Inhaftierten zur Verfügung gestellt oder überlassen werden, 3. die Weigerung, den Anweisungen und Befehlen des Gefängnispersonals Folge zu leisten, 4.die unbefugte Anwesenheit in einem Raum ausserhalb des zugelassenen Zeitraums oder in einem Raum, für den kein Zugangsrecht erteilt worden ist, 5. das nicht ordnungsgemässe Kommunizieren mit einem Mitinhaftierten oder einer nicht zum Gefängnis gehörenden Person, 6.das Nichtsauberhalten oder ungenügende Sauberhalten des Haftraums und der Gemeinschaftsräume oder das Verunreinigen des Geländes, 7. das Verursachen von Lärm, der den reibungslosen Ablauf der Aktivitäten des Gefängnisses stört. Art. 131 - § 1 - Der Versuch eines in Artikel 129 bestimmten Verstosses kann bestraft werden. Nur die Strafen, die auf einen Verstoss der zweiten Kategorie anwendbar sind, können angewendet werden. § 2 - Die Beteiligung an einem in den Artikeln 129 und 130 erwähnten Disziplinarverstoss wird mit dem Disziplinarverstoss gleichgesetzt.
KAPITEL III - Disziplinarstrafen Abschnitt I - Allgemeine Disziplinarstrafen Art. 132 - Ungeachtet der Art des Disziplinarverstosses können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden: 1. Verweis mit Eintragung in das in Artikel 146 erwähnte Disziplinarstrafenregister, 2.Einschränkung oder Verweigerung des Rechts, für eine Höchstdauer von dreissig Tagen bestimmte Gegenstände im Kiosk zu erwerben, Toilettenartikel und Artikel für den Briefwechsel ausgenommen, 3. Isolation [in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum] gemäss den im nachstehenden Abschnitt IV vorgesehenen Modalitäten für eine Höchstdauer von dreissig Tagen bei einem Verstoss der ersten Kategorie und für eine Höchstdauer von fünfzehn Tagen bei einem Verstoss der zweiten Kategorie, 4.Einschliessung in einer Strafzelle gemäss den im nachstehenden Abschnitt III vorgesehenen Modalitäten für eine Höchstdauer von neun Tagen bei einem Verstoss der ersten Kategorie und für eine Höchstdauer von drei Tagen bei einem Verstoss der zweiten Kategorie. [Art. 132 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Abschnitt II - Besondere Disziplinarstrafen Art. 133 - Folgende Disziplinarstrafen können für eine Höchstdauer von dreissig Tagen für einen Verstoss der ersten Kategorie und für eine Höchstdauer von fünfzehn Tagen für einen Verstoss der zweiten Kategorie auferlegt werden, sofern es einen Zusammenhang mit der Art oder den Umständen des Disziplinarverstosses gibt: 1. Entzug des Rechts, bestimmte Gegenstände zu besitzen, 2.Entzug oder Einschränkung des Rechts, das Bibliotheksangebot zu nutzen, unbeschadet des Rechts des Inhaftierten, aus der Bibliothek Informationen im Rahmen einer von ihm begonnenen Ausbildung oder in Zusammenhang mit dem Recht, seine Religion oder Weltanschauung auszuüben, zu erhalten, 3. Entzug oder Einschränkung der Kontakte mit Besuchern von ausserhalb des Gefängnisses;was die in Artikel 59 § 1 erwähnten Personen betrifft, besteht die Strafe darin, die Besuche in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Inhaftierten zu organisieren, 4. Entzug oder Einschränkung des in Artikel 64 erwähnten Rechts, Telefongespräche zu führen, 5.Verbot, an gemeinsamen kulturellen, Sport- oder Freizeitaktivitäten teilzunehmen, 6. Verbot, an gemeinsamen Arbeiten und gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen. Abschnitt III - Einschliessung in eine Strafzelle Art. 134 - § 1 - Bei Einschliessung in eine Strafzelle wird der Inhaftierte in eine speziell zu diesem Zweck ausgestattete Zelle eingeschlossen, in der er sich alleine aufhält. § 2 - Die Strafzelle muss den vom König näher bestimmten Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Hygiene entsprechen und auf jeden Fall mit einer Rufanlage ausgestattet sein. § 3 - Schwangere oder Inhaftierte, deren Kind, das jünger als drei Jahre alt ist, sich im Gefängnis aufhält, dürfen nicht in eine Strafzelle eingeschlossen werden.
Art. 135 - § 1 - Vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des Direktors bleibt dem Inhaftierten während der gesamten Dauer dieser Disziplinarstrafe das Recht entzogen: 1. sich am Kiosk bestimmte Gegenstände zu kaufen, Toilettenartikel und Artikel für den Briefwechsel ausgenommen, 2.Besuch von Personen von ausserhalb des Gefängnisses zu erhalten, wie in Artikel 58 vorgesehen; dauert die Disziplinarstrafe länger als drei Tage, werden die Besuche der in Artikel 59 § 1 erwähnten Personen in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Inhaftierten gestattet, 3. Telefongespräche zu führen, ausser mit einem Rechtsanwalt oder [mit der Person, die juristische Hilfe oder juristischen Beistand im Sinne von Artikel 104 gewährt], 4.Kontakte zu den Medien zu haben, 5. an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen, 6.weiterhin im Besitz von ihm gehörenden Gegenständen zu bleiben, 7. Gegenstände oder Material für individuelle Freizeitbeschäftigungen in seinem Besitz zu haben, von Ausnahmen abgesehen, die in Artikel 136 vorgesehen sind. § 2 - Der Inhaftierte erhält für die Gesamtdauer seiner Einschliessung in einer Strafzelle kein Arbeitsentgelt oder keine Ausbildungszulage. [Art. 135 § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 136 - Der Direktor sorgt dafür, dass der Inhaftierte, der in einer Strafzelle eingeschlossen ist: 1. die Mahlzeiten unter angemessenen Bedingungen einnehmen kann, vom Gefängnis angemessene Kleidung und Schuhe erhält und angemessen für sein Aussehen und seine Körperpflege sorgen kann, 2.über ausreichend Lektüre verfügt, 3. die Möglichkeit hat, mindestens eine Stunde pro Tag im Freien zu verbringen, 4.individuelle Ausbildungsaktivitäten fortsetzen kann, die mit der Einschliessung in einer Strafzelle nicht unvereinbar sind, 5. unter den in Titel V Kapitel III Abschnitt II vorgesehenen Bedingungen Briefwechsel führen kann, 6.sich individuell zu seiner Religion oder Weltanschauung bekennen und diese Religion oder Weltanschauung individuell praktizieren kann und zu diesem Zweck täglich den Besuch des an das Gefängnis gebundenen oder im Gefängnis zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner Weltanschauung erhalten kann, 7. einen Rechtsanwalt und den in Artikel 104 erwähnten juristischen Beistand in Anspruch nehmen kann, 8.psychosoziale und medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann.
Art. 137 - § 1 - Auf positive Stellungnahme des Vertrauensarztes kann eine Überwachung durch eine Kamera, ein Mikrophon oder durch jedes andere technische Mittel stattfinden, wenn dies für die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Inhaftierten erforderlich ist. Der Inhaftierte wird von dieser Massnahme in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der Direktor und ein Vertrauensarzt besuchen den Inhaftierten täglich, um sich seines Zustands und seiner Lage zu vergewissern und zu prüfen, ob er keine Klagen oder Bemerkungen zu machen hat. § 3 - Personen oder Instanzen, die mit der Kontrolle und der Aufsicht der Gefängnisse oder mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme beauftragt sind, sind befugt, den Inhaftierten in seiner Strafzelle zu besuchen.
Art. 138 - Bei jeder Einschliessung in eine Strafzelle erstellt die Person, die die Disziplinarstrafe auferlegt, ein Formular, in dem die Identität des Inhaftierten, die Begebenheiten und die Umstände, die zu dieser Disziplinarstrafe geführt haben, genau angegeben werden.
Für die gesamte Dauer der Disziplinarstrafe werden auf dem Formular täglich die Personen, die den Inhaftierten besucht haben, und die Gründe, aus denen der Inhaftierte seine Strafzelle verlassen hat, - mit Angabe der Uhrzeit des Kommens und Gehens - vermerkt. Beim Besuch, den der Direktor dem Inhaftierten täglich aufgrund von Artikel 137 § 2 abstattet, kann der Inhaftierte selber Bemerkungen über seinen Zustand und seine Situation auf diesem Formular vermerken lassen.
Personen oder Instanzen, die mit der Kontrolle und der Aufsicht der Gefängnisse oder mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme beauftragt sind, können beantragen, dieses Formular während der gesamten Dauer der Disziplinarstrafe einzusehen. Sie können ihre eigenen und die Bemerkungen des Inhaftierten auf diesem Formular festhalten.
Nach Beendigung der Einschliessung in der Strafzelle wird dieses Formular zur Akte des Inhaftierten gelegt.
Art. 139 - Begeht der Inhaftierte während seines Aufenthalts in der Strafzelle einen schweren Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, kann die Einschliessung in der Strafzelle auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäss dem in Kapitel V vorgesehenen Verfahren gefasst wird, verlängert werden. Der Aufenthalt in der Strafzelle darf infolge dieser aufeinanderfolgenden Beschlüsse auf keinem Fall vierzehn Tage übersteigen.
Abschnitt IV - [Isolation in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum] [Überschrift von Abschnitt IV ersetzt durch Art. 25 des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 140 - § 1 - [Diese Disziplinarstrafe erfolgt in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum.] § 2 - Während der gesamten Dauer dieser Disziplinarstrafe bleibt dem Inhaftierten das Recht entzogen, an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen, ausser an denjenigen, die mit dem Recht auf Freiheit von Religion und Weltanschauung und mit dem kollektiven Aufenthalt im Freien in Zusammenhang stehen. Der Direktor kann dem Inhaftierten erlauben, an gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten teilzunehmen.
Der Inhaftierte behält das Recht, weiterhin den Besuch der in Artikel 59 § 1 erwähnten Personen von ausserhalb des Gefängnisses zu empfangen.
Ausser anders lautendem Beschluss des Direktors erfolgt der Besuch in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Inhaftierten.
Die Nutzung des Telefons wird auf ein Telefongespräch pro Woche beschränkt, unbeschadet des Rechts, mit einem Rechtsanwalt oder einer Person, die gemäss Artikel 104 mit der juristischen Hilfe oder dem juristischen Beistand beauftragt ist, zu telefonieren.
Der Inhaftierte erhält für die Dauer seiner Isolation [in dem ihm zugewiesenen Haftraum]: 1. kein Arbeitsentgelt, ausser für eine Arbeit, die nicht in der Gemeinschaft erbracht worden ist, 2.keine Ausbildungszulage für die gemäss Artikel 83 § 3 mit Arbeit gleichgesetzten gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten, ausser wenn der Direktor ihm die Teilnahme an solchen Aktivitäten erlaubt hat. [Art. 140 § 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 2 Abs. 5 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 19 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 141 - Der Inhaftierte, dem diese Disziplinarstrafe auferlegt ist, wird mindestens einmal pro Woche vom Direktor und von einem Vertrauensarzt besucht, die sich des Zustands des Inhaftierten vergewissern und prüfen, ob der Inhaftierte keine Klagen oder Bemerkungen zu machen hat.
Art. 142 - Begeht der Inhaftierte während seiner Isolation [in dem ihm zugewiesenen Haftraum] einen schweren Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, kann die Isolation [in dem ihm zugewiesenen Haftraum] auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäss dem in Kapitel V vorgesehenen Verfahren gefasst wird, verlängert werden. Die Isolation [in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum] darf infolge dieser aufeinanderfolgenden Beschlüsse auf keinen Fall fünfundvierzig Tage übersteigen. [Art. 142 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005] KAPITEL IV - Anwendung von Disziplinarstrafen Art. 143 - § 1 - Um die Art und den Umfang der Disziplinarstrafe zu bestimmen, werden die Schwere des Verstosses, die Umstände, unter denen dieser Verstoss erfolgt ist, mildernde Umstände und vorläufige Massnahmen, die eventuell gemäss Artikel 145 § 1 auferlegt worden sind, berücksichtigt. § 2 - Beim Zusammentreffen von Disziplinarverstössen können die verschiedenen Verstösse entweder getrennt oder als ein Disziplinarverstoss derselben Kategorie wie der schwerste der zusammentreffenden Verstösse geahndet werden. § 3 - Die Disziplinarstrafen können getrennt oder gleichzeitig auferlegt werden mit Ausnahme der Disziplinarstrafe der Einschliessung in eine Strafzelle und der Disziplinarstrafe [der Isolation in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum], die nur ohne andere Disziplinarstrafen auferlegt werden können.
In allen Fällen werden die Grenzen der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere des Verstosses und den Disziplinarstrafen und die Kriterien in Bezug auf Recht und Billigkeit eingehalten. § 4 - Die Disziplinarstrafen können ganz oder teilweise mit einem Aufschub versehen werden für eine Probezeit von höchstens drei Monaten, unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Inhaftierte keinen neuen Disziplinarverstoss begeht.
Für die Dauer der Probezeit können ebenfalls besondere Bedingungen auferlegt werden, sofern der Inhaftierte sich vorab einverstanden erklärt hat, diese einzuhalten, und sofern sie nicht den Charakter einer Strafe haben.
Ist die Probezeit positiv verlaufen, darf die ausgesprochene Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden.
Werden die an den Aufschub gebundenen Bedingungen nicht eingehalten, kann der Direktor beschliessen, dass die mit Aufschub ausgesprochene Disziplinarstrafe ganz oder teilweise vollstreckt wird. § 5 - Der Direktor kann eine in der Ausführung befindliche Disziplinarstrafe in eine Disziplinarstrafe mit Aufschub umwandeln und er kann die in der Ausführung befindliche Disziplinarstrafe vorzeitig beenden, wenn er der Meinung ist, dass der Zweck der Strafe vor Ende der Ausführungsfrist erreicht ist. [Art. 143 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] KAPITEL V - Disziplinarverfahren Art. 144 - § 1 - Stellt ein Personalmitglied eine Tat fest, von der es annimmt, dass es sich um einen Disziplinarverstoss handelt, oder wird ihm ein solcher Verstoss zur Kenntnis gebracht, erstellt es einen Bericht für den Direktor. Es übergibt diesen Bericht so schnell wie möglich dem Direktor, der binnen sieben Tagen nach Erhalt des Berichts gemäss § 2 oder § 3 handelt.
Abgesehen von den Bestimmungen, die Artikel 145 vorsieht, bringt die Erstellung des Berichts keine Änderung der Lebensbedingungen des Inhaftierten im Gefängnis mit sich.
In dem Bericht, der von seinem Ersteller unterzeichnet wird, werden die Identität des Erstellers, die Identität des Inhaftierten, die Ereignisse, die als Disziplinarverstoss angesehen werden, sowie der Ort, der Zeitpunkt und die konkreten Umstände, unter denen die Ereignisse sich zugetragen haben, vermerkt.
Der Minister bestimmt das Muster dieses Berichts.
Der Direktor holt alle Informationen ein, die er zur Bearbeitung der Angelegenheit für notwendig erachtet. § 2 - Ist der Direktor der Meinung, dass die Taten keine disziplinarrechtliche Weiterverfolgung erfordern, setzt er den Inhaftierten von der Tatsache in Kenntnis, dass ein Bericht über ihn erstellt worden ist, dass jedoch kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, entweder weil die Taten keinen Disziplinarverstoss darstellen [oder weil die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht angebracht ist]. [Der erstellte Bericht wird der Akte des Inhaftierten beigefügt.] § 3 - Ist der Direktor der Meinung, dass die Taten eine disziplinarrechtliche Weiterverfolgung erfordern, wird der Inhaftierte durch Aushändigung eines Formulars, das die Anschuldigung enthält, schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, dass er seine Disziplinarakte einsehen kann und dass er an einem Tag und zu einer Uhrzeit, die vom Direktor bestimmt werden, angehört werden wird.
Dem Inhaftierten, der die schriftliche Anschuldigung nicht lesen kann oder die Sprache, in der sie verfasst ist, nicht versteht, wird die Möglichkeit geboten, den Inhalt und die Beschreibung der Anschuldigung zu verstehen.
Der Minister bestimmt das Muster des in Absatz 1 erwähnten Formulars. § 4 - Der Inhaftierte hat das Recht, sich während des Disziplinarverfahrens von einem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson beistehen zu lassen.
Der König erstellt die Liste der Personen, die als Vertrauensperson auftreten können. § 5 - Der Direktor hört den Inhaftierten binnen vierundzwanzig Stunden nach der Notifizierung des in § 3 erwähnten Formulars in seinen Verteidigungsmitteln an, ausser wenn diese Frist aufgrund einer Herausnahme nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall wird der Inhaftierte so schnell wie möglich angehört.
Ist dem Inhaftierten eine in Artikel 145 erwähnte vorläufige Massnahme auferlegt worden, wird er binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem diese Massnahme in Kraft getreten ist, angehört.
Der Direktor setzt den Inhaftierten in einer Sprache, die dieser verstehen kann, und gegebenenfalls mit Hilfe Dritter von den Taten, die ihm zur Last gelegt werden, in Kenntnis.
Der Inhaftierte teilt dem Direktor seine Verteidigungsmittel mündlich und, wenn der Direktor es wünscht, auch schriftlich mit.
Der Direktor kann den Ersteller des Disziplinarberichts und einen oder mehrere Zeugen in Anwesenheit des Inhaftierten anhören. § 6 - Der Direktor fasst binnen achtundvierzig Stunden nach Anhörung des Inhaftierten einen Beschluss.
Der Inhaftierte kann des ihm zur Last gelegten Disziplinarverstosses nur für schuldig erklärt werden, wenn der Direktor auf der Grundlage allen Beweismaterials, über das er verfügt, der Meinung ist, dass die Tatvorwürfe erwiesen sind und dass der zur Verantwortung gezogene Inhaftierte dieses Verstosses schuldig ist.
Der Beschluss zur Einschliessung in eine Strafzelle kann erst gefasst werden, nachdem ein Vertrauensarzt den Inhaftierten untersucht und dem Direktor erklärt hat, dass kein medizinischer Grund vorliegt, der gegen eine Ausführung der Einschliessung spricht. § 7 - Der Inhaftierte wird sofort mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dem Beschluss und den Gründen, auf die sich der Beschluss stützt, und insbesondere von den Gründen, die für die Wahl und das Mass der Strafe ausschlaggebend waren, in Kenntnis gesetzt.
Sowohl bei der in Absatz 1 erwähnten mündlichen als auch bei der schriftlichen Mitteilung wird der Inhaftierte von der Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, in Kenntnis gesetzt. § 8 - Der Beschluss ist vollstreckbar, sobald er dem Inhaftierten mündlich zur Kenntnis gebracht worden ist, unbeschadet der Beschwerdemöglichkeit. [Art. 144 § 2 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und ergänzt durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 145 - § 1 - Bei einer schwerwiegenden und vorsätzlichen Gefährdung der inneren Sicherheit oder wenn durch die Anstiftung zu kollektiven Aktionen oder durch das Führen kollektiver Aktionen die Sicherheit innerhalb des Gefängnisses ernsthaft gefährdet wird, kann der Direktor in Erwartung des Disziplinarverfahrens vorläufige Massnahmen ergreifen und zu diesem Zweck die in [Artikel 112] erwähnten besonderen Sicherungsmassnahmen auferlegen, bis der Beschluss zur Disziplinarstrafe dem Inhaftierten mündlich mitgeteilt wird. § 2 - Vorläufige Massnahmen dürfen nicht zur sofortigen Ahndung ergriffen werden. § 3 - Wird die besondere Sicherungsmassnahme des Pflichtaufenthalts in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum oder der Unterbringung in einer Zelle ohne gefahrbergende Gegenstände in eine Disziplinarstrafe der Einschliessung in eine Strafzelle oder der Isolation in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum umgewandelt, wird die Dauer der vorläufigen Massnahme von der durch die Disziplinarstrafe auferlegten Dauer abgezogen. [Art. 145 § 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 146 - Die Disziplinarstrafen werden in ein eigens zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Der König bestimmt die Form dieses Registers und die darin obligatorisch einzutragenden Vermerke.
TITEL VIII - Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen gegen die Unterbringung oder Überführung KAPITEL I - Beschwerden Art. 147 - Unbeschadet der Möglichkeiten, die dem Inhaftierten im Rahmen des Briefverkehrs, der Besuche und der Kontrolle über die Gefängnisse geboten werden, muss ihm die Gelegenheit eingeräumt werden, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Direktor zu wenden.
Zu diesem Zweck richtet der Anstaltsleiter Sprechstunden ein, auf die in der Geschäftsordnung hingewiesen wird.
Art. 148 - Unbeschadet der Möglichkeit, sich informell bei der Kontrollkommission zu beschweren, kann ein Inhaftierter sich bei der Beschwerdekommission über jeglichen Beschluss, der vom Direktor oder in seinem Namen in Bezug auf den Inhaftierten gefasst worden ist, beschweren.
Mit den in Absatz 1 erwähnten Beschlüssen gleichgesetzt wird das Versäumnis oder die Verweigerung, einen Beschluss innerhalb einer gesetzlichen Frist oder, in Ermangelung einer solchen, innerhalb einer annehmbaren Frist zu fassen.
Art. 149 - Dem Inhaftierten, der eine Beschwerde einzureichen wünscht, wird sofort die Möglichkeit geboten, dies zu tun. Sofern noch nicht geschehen, werden ihm spätestens vierundzwanzig Stunden nach seinem Antrag auf Beschwerde der Beschluss, gegen den er eine Beschwerde einreichen möchte, und die Gründe, auf die sich der Beschluss stützt, schriftlich mitgeteilt.
Art. 150 - § 1 - Jegliche Beschwerde findet ihren Ausdruck darin, dass sie bei der Beschwerdekommission des Gefängnisses eingereicht wird, in dem der Beschluss, über den der Inhaftierte sich beschwert, gefasst worden ist. § 2 - In der Beschwerde werden so präzise wie möglich der Beschluss, gegen den die Beschwerde eingereicht wird, und die Gründe für die Beschwerde vermerkt. § 3 - Die Sprache, in der die Beschwerde verfasst und behandelt werden muss, wird durch die durch Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt. § 4 - Ein Inhaftierter, der des Lesens und Schreibens unkundig ist oder die Sprache des auf ihn anwendbaren Verfahrens nicht kennt, erhält für die Erstellung der Beschwerde und für das weitere Verfahren gemäss den vom König zu erstellenden Regeln einen Beistand. § 5 - Die Beschwerde wird spätestens am siebten Tag nach dem Tag, an dem der Inhaftierte von dem Beschluss, über den er sich beschweren möchte, Kenntnis erhalten hat, eingereicht.
Eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Beschwerde ist trotzdem zulässig, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände herausstellt, dass der Inhaftierte die Beschwerde so schnell eingereicht hat, wie man es vernünftigerweise von ihm erwarten konnte.
Art. 151 - § 1 - Ausser in den in § 2 erwähnten Fällen wird die Beschwerde von der vollzählig tagenden Beschwerdekommission untersucht. § 2 - Der Präsident der Beschwerdekommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Beschwerdekommission kann, wenn er/es die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet erachtet, oder wenn er/es die Angelegenheit für dringend hält, die Akte als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren behandeln. In diesem Fall sind die Artikel 152 und folgende entsprechend anwendbar. § 3 - Der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren kann die Untersuchung der Beschwerde jederzeit an die vollzählig tagende Beschwerdekommission verweisen. § 4 - Ausser bei Unvereinbarkeit mit einer verbindlichen Bestimmung eines in Belgien geltenden Abkommens ist die Untersuchung der Beschwerde nicht öffentlich.
Art. 152 - § 1 - Nach Empfang der Beschwerde wird dem Direktor eine Abschrift davon übermittelt. § 2 - Ist der Direktor der Meinung, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder dass ein Vermittlungsversuch durch den Monatskommissar, so wie in Artikel 153 vorgesehen, wünschenswert ist, setzt er den Einzelrichter im Beschwerdeverfahren oder die Beschwerdekommission binnen achtundvierzig Stunden [nach Empfang der Beschwerde], mit ausführlicher Darlegung seiner Gründe, schriftlich davon in Kenntnis.
In den anderen Fällen übermittelt er binnen achtundvierzig Stunden [nach Empfang der Beschwerde] schriftlich die Informationen und Bemerkungen, die er für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde als zweckdienlich erachtet.
Der Inhalt dieser Informationen und Bemerkungen wird dem Beschwerdeführer sofort schriftlich zur Kenntnis gebracht. [Art. 152 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 153 - § 1 - Bevor die Beschwerde weiter behandelt wird, kann die Beschwerdekommission oder der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von Amts wegen oder auf Vorschlag des Direktors dem Monatskommissar die Beschwerde übermitteln, um diesem zu ermöglichen, eine Vermittlung zwischen dem Direktor und dem Inhaftierten vorzuschlagen und zu organisieren und, insofern es zu einer Vereinbarung kommt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, auf seine Beschwerde zu verzichten. § 2 - Der Monatskommissar setzt den Einzelrichter im Beschwerdeverfahren oder die Beschwerdekommission von der erlangten Vereinbarung und gegebenenfalls von dem Beschwerdeverzicht des Inhaftierten in Kenntnis, insofern er vom Inhaftierten ausdrücklich dazu beauftragt worden ist. § 3 - Der Beschwerdeverzicht beendet das Beschwerdeverfahren.
Art. 154 - § 1 - Die Beschwerdekommission bietet dem Beschwerdeführer und dem Direktor die Möglichkeit, wenn sie dies wünschen, mündliche Anmerkungen in Bezug auf die Beschwerde zu formulieren, ausser wenn die Beschwerdekommission, ohne dass eine gründlichere Prüfung erforderlich wäre, der Meinung ist, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist. § 2 - Die Beschwerdekommission kann den Direktor und den Beschwerdeführer in Abwesenheit des jeweils anderen anhören. In diesem Fall wird ihnen ermöglicht, vorab die Fragen mitzuteilen, die sie gestellt bekommen möchten, und der Vorsitzende der Beschwerdekommission teilt dem Beschwerdeführer und dem Direktor mündlich den sachlichen Inhalt der somit abgegebenen Erklärung mit. § 3 - Die Beschwerdekommission kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Direktors oder des Beschwerdeführers bei Dritten mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen. Werden mündliche Auskünfte eingeholt, können der Direktor und der Beschwerdeführer vorab die Fragen mitteilen, die sie in Abwesenheit des jeweils anderen gestellt bekommen möchten, und der Vorsitzende der Beschwerdekommission teilt dem Beschwerdeführer und dem Direktor mündlich den sachlichen Inhalt der somit abgegebenen Erklärung mit. § 4 - Befindet sich der Inhaftierte nicht mehr in dem Gefängnis, in dem der Beschluss gefasst worden ist, gegen den er Beschwerde einlegt, kann die Beschwerdekommission beschliessen: 1. dass es ausschliesslich dem Direktor und dem Beschwerdeführer gestattet ist, die Beschwerde schriftlich zu erläutern oder zu kommentieren, 2.dass mündliche Bemerkungen einem Mitglied der Beschwerdekommission gegenüber gemacht werden können, 3. dass, wenn bei einer anderen Person mündliche Informationen eingeholt werden, es ausschliesslich dem Direktor und dem Beschwerdeführer gestattet ist, dieser Person schriftlich Fragen zu stellen. Art. 155 - § 1 - Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich von einem Rechtsanwalt oder einer von ihm gewählten und in dieser Eigenschaft von der Beschwerdekommission zugelassenen Vertrauensperson beistehen zu lassen. § 2 - Sowohl der Direktor als auch der Beschwerdeführer haben das Recht, die Schriftstücke des Verfahrens gemäss den vom König festgelegten Regeln einzusehen.
Art. 156 - In Erwartung der Entscheidung über die Beschwerde kann der Vorsitzende der Beschwerdekommission auf Antrag des Beschwerdeführers, nachdem er den Direktor angehört hat, die Ausführung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde eingelegt worden ist, ganz oder teilweise aussetzen.
Er setzt den Direktor und den Beschwerdeführer unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 157 - § 1 - Über die Beschwerde wird so schnell wie möglich und spätestens vierzehn Tage nach Einreichen der Beschwerde oder nach Scheitern der in Artikel 153 erwähnten Vermittlung befunden.
Die Entscheidung wird mit Gründen versehen und gibt die Berufungsmöglichkeiten bei der Berufungskommission des Zentralrates und die Modalitäten und Fristen für die Berufung an. § 2 - Eine Abschrift der Entscheidung der Beschwerdekommission wird dem Beschwerdeführer und dem Direktor unverzüglich und kostenlos übermittelt. § 3 - Der Sekretär der Beschwerdekommission übermittelt dem Minister eine Abschrift aller Entscheidungen der Beschwerdekommission. Der Minister legt die Bedingungen fest, unter denen Dritte eine Abschrift dieser Entscheidungen erhalten können, insofern sie keine Daten enthalten, die eine Identifizierung des Inhaftierten ermöglichen.
Art. 158 - § 1 - Die Beschwerdekommission kann beschliessen, die Beschwerde ganz oder teilweise für zulässig, unbegründet oder begründet zu erklären. § 2 - Die Beschwerde wird für begründet erklärt, wenn die Beschwerdekommission der Meinung ist, dass der Beschluss, gegen den die Beschwerde eingelegt worden ist: 1. gegen eine im Gefängnis geltende gesetzliche Vorschrift oder gegen eine verbindliche Bestimmung eines in Belgien geltenden Abkommens verstösst oder 2.nach Auswertung aller in Frage kommenden Interessen als unberechtigt oder unbillig angesehen werden muss. § 3 - Wird die Beschwerde für begründet erklärt, erklärt die Beschwerdekommission den Beschluss für nichtig und kann: 1. den Direktor beauftragen, binnen einer von ihr bestimmten Frist, einen neuen Beschluss zu fassen, der ihren Beschluss berücksichtigt, 2.bestimmen, dass ihre Entscheidung an die Stelle des für nichtig erklärten Beschlusses tritt, 3. sich auf eine vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses beschränken. § 4 - Bei Nichtigerklärung des Beschlusses werden die Folgen des für nichtig erklärten Beschlusses, sofern möglich, rückgängig gemacht oder an die Entscheidung der Beschwerdekommission angepasst.
Können die Folgen des für nichtig erklärten Beschlusses nicht mehr rückgängig gemacht werden, bestimmt die Beschwerdekommission, nachdem sie den Direktor angehört hat, ob dem Beschwerdeführer irgendein Ausgleich - unter Ausschluss jeglicher finanzieller Entschädigung - bewilligt werden muss. § 5 - Der Beschluss der Beschwerdekommission ist vollstreckbar ungeachtet der Berufungsmöglichkeit, ausser bei einem gegenteiligen Beschluss des Präsidenten der Berufungskommission gemäss Artikel 160.
Im Fall einer Berufung wird der Beschluss der Beschwerdekommission zur Bewilligung eines Ausgleichs, so wie in § 4 Absatz 2 vorgesehen, jedoch ausgesetzt.
KAPITEL II - Berufung gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission Art. 159 - § 1 - Der Anstaltsleiter oder in seiner Abwesenheit die Person, die ihn ersetzt, und der Beschwerdeführer können bei der Berufungskommission des Zentralrates Berufung gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission einlegen. § 2 - Um Berufung einzulegen, wird spätestens am siebten Tag nach Empfang der in Artikel 157 § 2 erwähnten Abschrift der Entscheidung eine mit Gründen versehene Berufung an die Berufungskommission gerichtet. § 3 - Artikel 150 §§ 2 bis 5 ist entsprechend anwendbar.
Art. 160 - In Erwartung der Entscheidung der Berufungskommission kann der Präsident auf Antrag desjenigen, der die Berufung eingelegt hat, und nach Anhörung der anderen Partei im Verfahren die Ausführung der Entscheidung der Beschwerdekommission ganz oder teilweise aussetzen.
Er setzt den Anstaltsleiter und den Beschwerdeführer unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 161 - § 1 - Wird die Berufung vom Beschwerdeführer eingereicht, wird dem Anstaltsleiter unmittelbar nach Empfang der Berufung eine Abschrift davon übermittelt.
Spätestens binnen achtundvierzig Stunden nach Empfang der Berufung übermittelt der Anstaltsleiter schriftlich die Informationen und Bemerkungen, die er für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung für zweckmässig erachtet, und die Berufungskommission bringt dem Beschwerdeführer diese Angaben unmittelbar zur Kenntnis.
Wird die Berufung vom Anstaltsleiter oder, in seiner Abwesenheit, von der Person, die ihn ersetzt, eingelegt, wird dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Empfang der Berufung eine Abschrift davon übermittelt. § 2 - Die Artikel 154 und 155 sind auf die Untersuchung der Berufung entsprechend anwendbar, wohlgemerkt, dass die Berufungskommission bestimmen kann: 1. dass es ausschliesslich dem Anstaltsleiter oder, in seiner Abwesenheit, der Person, die ihn ersetzt, und dem Beschwerdeführer gestattet ist, die Berufung schriftlich zu erläutern oder zu kommentieren, 2.dass mündliche Bemerkungen einem Mitglied der Berufungskommission gegenüber gemacht werden können, 3. oder dass, wenn mündliche Informationen bei einer anderen Person eingeholt werden, es ausschliesslich dem Anstaltsleiter oder, in seiner Abwesenheit, der Person, die ihn ersetzt, und dem Beschwerdeführer gestattet ist, dieser Person schriftlich Fragen zu stellen. Art. 162 - § 1 - Die Berufungskommission befindet so schnell wie möglich und spätestens vierzehn Tage nach Einreichung der Berufung. § 2 - Wird die Berufung für zulässig und begründet erklärt, fasst die Berufungskommission den Beschluss, den die Beschwerdekommission hätte fassen müssen. § 3 - Die Artikel 156, 157 §§ 2 und 3 und 158 §§ 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wohlgemerkt, dass die Entscheidungen der Berufungskommission unmittelbar vollstreckbar sind.
KAPITEL III - Widerspruch gegen die Unterbringung oder Überführung und Berufung gegen den Beschluss über den Widerspruch Art. 163 - § 1 - Der Inhaftierte kann beim Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung Widerspruch gegen den in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Unterbringungs- oder Überführungsbeschluss einlegen. § 2 - Das Einreichen eines Widerspruchs setzt den Unterbringungs- oder Überführungsbeschluss nicht aus. § 3 - Der Widerspruch kann direkt oder durch Vermittlung des Direktors eingereicht werden. § 4 - Der Widerspruch wird auf Französisch oder Niederländisch verfasst und ist für die Sprache des Verfahrens bestimmend. § 5 - Artikel 150 §§ 2, 4 und 5 ist auf das Widerspruchsverfahren entsprechend anwendbar.
Art. 164 - § 1 - Dem Inhaftierten wird ermöglicht, dem Generaldirektor oder dessen Beauftragtem nähere Angaben über seinen Widerspruch zu machen, und zwar schriftlich oder mündlich, nach seiner Wahl.
Der Inhaftierte hat dabei das Recht, sich von einem Rechtsanwalt oder von einer Vertrauensperson seiner Wahl, Mithäftlinge ausgenommen, beistehen zu lassen.
Der Inhaftierte kann mündliche Erläuterungen nur geben, indem er sich von einem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson vertreten lässt. § 2 - Binnen sieben Tagen nach Einreichen des Widerspruchs setzt der Generaldirektor den Einreicher des Widerspruchs von seinem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis. Gleichzeitig setzt er ihn von den Berufungsmöglichkeiten sowie von den Modalitäten und Fristen für die Berufung in Kenntnis.
Art. 165 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, bei der Berufungskommission des Zentralrates Berufung gegen den Beschluss des Generaldirektors über den Widerspruch einzulegen. § 2 - Die Berufung wird spätestens am siebten Tag nach dem Tag, an dem der Inhaftierte von dem beanstandeten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, eingereicht. In Ermangelung eines Beschlusses binnen der in Artikel 164 § 2 bestimmten Frist verfügt der Inhaftierte ebenfalls über sieben Tage ab dem Ende dieser Frist, um Berufung einzulegen. § 3 - Die Berufung kann direkt oder durch Vermittlung des Direktors eingereicht werden. § 4 - Artikel 150 §§ 2, 4 und 5 und [Artikel 163 § 4] sind auf die Modalitäten zur Einreichung der Beschwerde entsprechend anwendbar. [Art. 165 § 4 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 166 - § 1 - Die Artikel 154 und 155 sind auf die Prüfung der Berufung entsprechend anwendbar, wohlgemerkt, dass der Generaldirektor oder sein Beauftragter in diesem Verfahren auftritt und die Berufungskommission bestimmen kann: 1. dass es ausschliesslich den Interessehabenden gestattet ist, die Berufung schriftlich zu erläutern oder zu kommentieren, 2.dass mündliche Bemerkungen einem Mitglied der Berufungskommission gegenüber gemacht werden können, 3. oder dass, wenn mündliche Informationen bei einer anderen Person eingeholt werden, es ausschliesslich den Interessehabenden gestattet ist, dieser Person schriftlich Fragen zu stellen. § 2 - Die Berufungskommission befindet so schnell wie möglich und spätestens vierzehn Tage nach Einreichung der Berufung über die Berufung. Die Artikel 157 §§ 2 und 3 und 158 §§ 1 bis 4 Absatz 1 sind entsprechend anwendbar auf die Entscheidung der Berufungskommission.
Die Entscheidung der Berufungskommission ist unmittelbar vollstreckbar.
TITEL IX - Zeitweilige Bestimmung Art. 167 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf die Personen anwendbar, die auf der Grundlage der Artikel 7 und 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert sind, bis die auf diese Personen anwendbare Rechtsstellung durch ein Gesetz bestimmt wird. § 2 - Die Artikel 17, 18 und 163 bis 166 über die Unterbringung und Überführung sind auf die in § 1 erwähnten Personen nicht anwendbar. § 3 - Der in Artikel 38 erwähnte individuelle Vollzugsplan muss für die in § 1 erwähnten Personen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse erstellt werden. § 4 - Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, eines Beschwerdeverfahrens und eines Berufungsverfahrens gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission steht einer in § 1 erwähnten Person immer ein Rechtsanwalt bei. Wählt der Betreffende keinen Rechtsanwalt, teilt der Direktor dies dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem das Gefängnis liegt, mit, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung eines Rechtsanwalts von Amts wegen.
Die in Artikel 144 § 5 erwähnte Frist von vierundzwanzig Stunden wird auf zweiundsiebzig Stunden erhöht.
TITEL X - Aufhebungsbestimmung und Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Aufhebungsbestimmung Art. 168 - Das Gesetz vom 1. Mai 1913 zur Aufhebung des Gesetzes vom 4. März 1870 über die Herabsetzung der Strafen, die in Einzelhaft verbüsst werden, wird aufgehoben. KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 169 - [Artikel 30ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 1970 und neu nummeriert durch das Gesetz vom 10.
Juli 1996, wird aufgehoben.] [Art. 169 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art.170 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 171 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 172 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 173 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 174 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 175 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 176 - [Abänderungsbestimmungen] [KAPITEL IV - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter, ersetzt durch das Gesetz vom 1.Juli 1964] [Kapitel IV mit den Artikeln 177 und 178 aufgehoben durch Art. 33 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 177 - 178 [...]] KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 179 - [Abänderungsbestimmungen] [Art. 179 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 180 - Der König bestimmt das Datum, an dem das vorliegende Gesetz oder bestimmte seiner Bestimmungen in Kraft treten, ausser was vorliegenden Artikel betrifft.