gepubliceerd op 11 februari 2016
Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het auteursrecht en de naburige rechten betreft. - Duitse vertaling
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10 APRIL 2014. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het auteursrecht en de naburige rechten betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2014 houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het auteursrecht en de naburige rechten betreft (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2014, err. van 27 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duiste vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch XI Titel 9 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XI.336 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.336 - § 1 - Ungeachtet des in Artikel XI.291 und Artikel XI.316 vorgesehenen Rechtschutzes sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstöße gegen Artikel XI.291 §§ 2 und 4 und Artikel XI.316 §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: 1. im Bereich des Urheberrechts und ähnlicher Rechte: a) entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Ausnahmen, die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16 oder den vom König gemäß Artikel XI.291 § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, b) oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen Schutzmaßnahmen Artikel XI.291 § 4 anzupassen, 2. im Bereich des Rechts der Hersteller von Datenbanken: a) entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Ausnahmen, die in Artikel XI.310 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig Zugang zur Datenbank hat, b) oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen Schutzmaßnahmen Artikel XI.316 § 5 anzupassen. § 2 - Die Klage, die auf § 1 beruht, wird eingereicht auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, 3. eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten. § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht werden.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jede Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Außerdem muss der Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine Beschwerde, die gegen eine in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren." Art. 3 - In Buch XI Titel 10 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XI.337 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.337 - § 1 - Das Handelsgericht von Brüssel erkennt über Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. § 2 - Von Rechts wegen nichtig sind Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen stehen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern jedoch nicht, dass Streitfälle in Bezug auf das Eigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent, die Gültigkeit oder Verletzung eines Patents oder die Festlegung der in Artikel XI.35 erwähnten Entschädigung wie auch in Bezug auf Patentlizenzen, die keine Zwangslizenzen sind, vor ein Schiedsgericht gebracht werden. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend anwendbar auf ergänzende Schutzzertifikate." Art. 4 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 2, das Artikel XI.339 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 2 - Zuständigkeit im Bereich Recht auf Sortenschutz Art. XI.339 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die Anwendung von Titel 3, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind.
Entsteht der Streitfall während der behördlichen Untersuchung des Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes, kann das Amt auf Antrag einer Partei des Gerichtsverfahrens die Erteilung des Rechts bis zur Entscheidung des Gerichts aussetzen." Art. 5 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 3, das die Artikel XI.340 und XI.341 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3 - Zuständigkeit im Bereich Transparenz von Urheberrechten und ähnlichen Rechten Art. XI.340 - Wenn gemäß Artikel XI.275 der Dienst Regulierung der Ansicht ist, dass Einziehungs-, Entgelterhebungs- und Verteilungsregeln nicht gerecht oder diskriminierend sind und der in Artikel XV.31/2 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet worden ist, kann der Dienst Regulierung den Appellationshof von Brüssel, der wie im Eilverfahren tagt, mit einer Klage befassen, durch die geklärt werden soll, ob die betreffenden Regeln gerecht und nichtdiskriminierend sind.
Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis.
Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon abweichen.
Art. XI.341 - § 1 - Der Appellationshof von Brüssel, der wie im Eilverfahren tagt, ist allein zuständig, um über Beschwerden zu erkennen, die von Personen eingereicht werden, die ein Interesse nachweisen, gegen: 1. Beschlüsse des Dienstes Regulierung in Anwendung von Artikel XI.275, 2. in Artikel XV.66/2 erwähnte Beschlüsse des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten, 3. den Beschluss des FÖD Wirtschaft eine administrative Geldbuße aufzuerlegen in Anwendung der Artikel XI.285 und XV.66/3.
Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis. § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Appellationshof von Brüssel von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in § 1 erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses eingereicht oder, für Interesse habende Personen, denen der Beschluss nicht notifiziert werden musste, binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses durch den Dienst Regulierung im Belgischen Staatsblatt. § 3 - Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon abweichen. § 4 - Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, außer wenn sie gegen einen Beschluss des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gerichtet ist, mit dem auf der Grundlage der Artikel XV.66/2 § 1 Nr. 3 und XV.66/3 § 1 eine administrative Geldbuße auferlegt wird; der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen oder auf einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag der einen oder anderen Partei hin die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses anordnen.
Vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens zehn Tage nach Einleitung des Verfahrens über den Aussetzungsantrag. § 5 - Der Dienst Regulierung übermittelt dem Antragsteller und dem Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie der Verwaltungsakte." Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XVII.14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechts fest und ordnet ihre Unterlassung an, mit Ausnahme des Patentrechts einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, des Urheberrechts, der ähnlichen Rechte und der Rechte der Hersteller von Datenbanken. § 2 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das Bestehen einer Verletzung des Patentrechts einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate fest und ordnet ihre Unterlassung an. § 3 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer Verletzung des Urheberrechts, eines ähnlichen Rechts oder des Rechts eines Herstellers von Datenbanken fest und ordnen ihre Unterlassung an. § 4 - Der Präsident kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Rechte in Anspruch genommen werden." KAPITEL III - Gerichtsgesetzbuch Art. 7 - 8 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches] KAPITEL IV - Befugniszuweisung Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM