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Meertalige weergave van Wet van 10/04/2014
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Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het auteursrecht en de naburige rechten betreft. - Duitse vertaling Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XI "Propriété intellectuelle" du Code de droit économique, portant insertion d'une disposition spécifique au livre XI dans le livre XVII du même Code, et modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'organisation des cours et tribunaux en matière d'actions relatives aux droits de propriété intellectuelle et à la transparence du droit d'auteur et des droits voisins. - Traduction allemande
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10 APRIL 2014. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een 10 AVRIL 2014. - Loi portant insertion des dispositions réglant des
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XI
boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, "Propriété intellectuelle" du Code de droit économique, portant
houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van insertion d'une disposition spécifique au livre XI dans le livre XVII
hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat du même Code, et modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne
de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen l'organisation des cours et tribunaux en matière d'actions relatives
inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het aux droits de propriété intellectuelle et à la transparence du droit
auteursrecht en de naburige rechten betreft. - Duitse vertaling d'auteur et des droits voisins. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2014 houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid loi du 10 avril 2014 portant insertion des dispositions réglant des
regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XI matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XI
"Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, "Propriété intellectuelle" du Code de droit économique, portant
houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van insertion d'une disposition spécifique au livre XI dans le livre XVII
hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat du même Code, et modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne
de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen l'organisation des cours et tribunaux en matière d'actions relatives
inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het aux droits de propriété intellectuelle et à la transparence du droit
auteursrecht en de naburige rechten betreft (Belgisch Staatsblad van d'auteur et des droits voisins (Moniteur belge du 12 juin 2014, err.
12 juni 2014, err. van 27 juni 2014). du 27 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duiste Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung
von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI
"Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer "Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer
Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur
Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der
Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige
Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher
Rechte Rechte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch XI Titel 9 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches wird Art. 2 - In Buch XI Titel 9 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches wird
ein Artikel XI.336 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XI.336 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.336 - § 1 - Ungeachtet des in Artikel XI.291 und Artikel "Art. XI.336 - § 1 - Ungeachtet des in Artikel XI.291 und Artikel
XI.316 vorgesehenen Rechtschutzes sind der Präsident des Gerichts XI.316 vorgesehenen Rechtschutzes sind der Präsident des Gerichts
Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts in Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts in
Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser
Gerichte gehören, befugt, Verstöße gegen Artikel XI.291 §§ 2 und 4 und Gerichte gehören, befugt, Verstöße gegen Artikel XI.291 §§ 2 und 4 und
Artikel XI.316 §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: Artikel XI.316 §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall:
1. im Bereich des Urheberrechts und ähnlicher Rechte: 1. im Bereich des Urheberrechts und ähnlicher Rechte:
a) entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen a) entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der
Ausnahmen, die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, Ausnahmen, die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8,
12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel 12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel
XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16 oder den vom König gemäß Artikel XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16 oder den vom König gemäß Artikel
XI.291 § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese XI.291 § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese
Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig Zugang zu Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig Zugang zu
dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat,
b) oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen b) oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen
Schutzmaßnahmen Artikel XI.291 § 4 anzupassen, Schutzmaßnahmen Artikel XI.291 § 4 anzupassen,
2. im Bereich des Rechts der Hersteller von Datenbanken: 2. im Bereich des Rechts der Hersteller von Datenbanken:
a) entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen a) entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der
Ausnahmen, die in Artikel XI.310 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, Ausnahmen, die in Artikel XI.310 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind,
diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig
Zugang zur Datenbank hat, Zugang zur Datenbank hat,
b) oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen b) oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen
Schutzmaßnahmen Artikel XI.316 § 5 anzupassen. Schutzmaßnahmen Artikel XI.316 § 5 anzupassen.
§ 2 - Die Klage, die auf § 1 beruht, wird eingereicht auf Antrag: § 2 - Die Klage, die auf § 1 beruht, wird eingereicht auf Antrag:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht 2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht
gehört, gehört,
3. eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit 3. eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört,
gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind. beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten
Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung
definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten. definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und
untersucht. untersucht.
Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des
Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift
eingereicht werden. eingereicht werden.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des
Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden
sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des
von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der
Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jede Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Jede Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen
Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die
Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.
Außerdem muss der Greffier den Minister, zu dessen Außerdem muss der Greffier den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine
Beschwerde, die gegen eine in Anwendung des vorliegenden Artikels Beschwerde, die gegen eine in Anwendung des vorliegenden Artikels
ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren." ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren."
Art. 3 - In Buch XI Titel 10 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - In Buch XI Titel 10 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches
wird ein Artikel XI.337 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel XI.337 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.337 - § 1 - Das Handelsgericht von Brüssel erkennt über "Art. XI.337 - § 1 - Das Handelsgericht von Brüssel erkennt über
Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate,
ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die
Parteien keine Kaufleute sind. Parteien keine Kaufleute sind.
§ 2 - Von Rechts wegen nichtig sind Vereinbarungen, die im Widerspruch § 2 - Von Rechts wegen nichtig sind Vereinbarungen, die im Widerspruch
zu den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen stehen. zu den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen stehen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern jedoch nicht, Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern jedoch nicht,
dass Streitfälle in Bezug auf das Eigentum an einer Patentanmeldung dass Streitfälle in Bezug auf das Eigentum an einer Patentanmeldung
oder einem Patent, die Gültigkeit oder Verletzung eines Patents oder oder einem Patent, die Gültigkeit oder Verletzung eines Patents oder
die Festlegung der in Artikel XI.35 erwähnten Entschädigung wie auch die Festlegung der in Artikel XI.35 erwähnten Entschädigung wie auch
in Bezug auf Patentlizenzen, die keine Zwangslizenzen sind, vor ein in Bezug auf Patentlizenzen, die keine Zwangslizenzen sind, vor ein
Schiedsgericht gebracht werden. Schiedsgericht gebracht werden.
§ 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend
anwendbar auf ergänzende Schutzzertifikate." anwendbar auf ergänzende Schutzzertifikate."
Art. 4 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Art. 4 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein
Kapitel 2, das Artikel XI.339 umfasst, mit folgendem Wortlaut Kapitel 2, das Artikel XI.339 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"KAPITEL 2 - Zuständigkeit im Bereich Recht auf Sortenschutz "KAPITEL 2 - Zuständigkeit im Bereich Recht auf Sortenschutz
Art. XI.339 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf Art. XI.339 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf
die Anwendung von Titel 3, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag die Anwendung von Titel 3, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag
geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind.
Entsteht der Streitfall während der behördlichen Untersuchung des Entsteht der Streitfall während der behördlichen Untersuchung des
Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes, kann das Amt auf Antrag Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes, kann das Amt auf Antrag
einer Partei des Gerichtsverfahrens die Erteilung des Rechts bis zur einer Partei des Gerichtsverfahrens die Erteilung des Rechts bis zur
Entscheidung des Gerichts aussetzen." Entscheidung des Gerichts aussetzen."
Art. 5 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Art. 5 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein
Kapitel 3, das die Artikel XI.340 und XI.341 umfasst, mit folgendem Kapitel 3, das die Artikel XI.340 und XI.341 umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 3 - Zuständigkeit im Bereich Transparenz von Urheberrechten "KAPITEL 3 - Zuständigkeit im Bereich Transparenz von Urheberrechten
und ähnlichen Rechten und ähnlichen Rechten
Art. XI.340 - Wenn gemäß Artikel XI.275 der Dienst Regulierung der Art. XI.340 - Wenn gemäß Artikel XI.275 der Dienst Regulierung der
Ansicht ist, dass Einziehungs-, Entgelterhebungs- und Ansicht ist, dass Einziehungs-, Entgelterhebungs- und
Verteilungsregeln nicht gerecht oder diskriminierend sind und der in Verteilungsregeln nicht gerecht oder diskriminierend sind und der in
Artikel XV.31/2 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet worden ist, Artikel XV.31/2 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet worden ist,
kann der Dienst Regulierung den Appellationshof von Brüssel, der wie kann der Dienst Regulierung den Appellationshof von Brüssel, der wie
im Eilverfahren tagt, mit einer Klage befassen, durch die geklärt im Eilverfahren tagt, mit einer Klage befassen, durch die geklärt
werden soll, ob die betreffenden Regeln gerecht und werden soll, ob die betreffenden Regeln gerecht und
nichtdiskriminierend sind. nichtdiskriminierend sind.
Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und
verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis. verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis.
Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung,
außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon abweichen. außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon abweichen.
Art. XI.341 - § 1 - Der Appellationshof von Brüssel, der wie im Art. XI.341 - § 1 - Der Appellationshof von Brüssel, der wie im
Eilverfahren tagt, ist allein zuständig, um über Beschwerden zu Eilverfahren tagt, ist allein zuständig, um über Beschwerden zu
erkennen, die von Personen eingereicht werden, die ein Interesse erkennen, die von Personen eingereicht werden, die ein Interesse
nachweisen, gegen: nachweisen, gegen:
1. Beschlüsse des Dienstes Regulierung in Anwendung von Artikel 1. Beschlüsse des Dienstes Regulierung in Anwendung von Artikel
XI.275, XI.275,
2. in Artikel XV.66/2 erwähnte Beschlüsse des Ministers oder des 2. in Artikel XV.66/2 erwähnte Beschlüsse des Ministers oder des
eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten, eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten,
3. den Beschluss des FÖD Wirtschaft eine administrative Geldbuße 3. den Beschluss des FÖD Wirtschaft eine administrative Geldbuße
aufzuerlegen in Anwendung der Artikel XI.285 und XV.66/3. aufzuerlegen in Anwendung der Artikel XI.285 und XV.66/3.
Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und
verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis. verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis.
§ 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Appellationshof von § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Appellationshof von
Brüssel von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in § 1 Brüssel von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in § 1
erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab
Notifizierung des Beschlusses eingereicht oder, für Interesse habende Notifizierung des Beschlusses eingereicht oder, für Interesse habende
Personen, denen der Beschluss nicht notifiziert werden musste, binnen Personen, denen der Beschluss nicht notifiziert werden musste, binnen
einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des
betreffenden Beschlusses durch den Dienst Regulierung im Belgischen betreffenden Beschlusses durch den Dienst Regulierung im Belgischen
Staatsblatt. Staatsblatt.
§ 3 - Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch § 3 - Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch
Anwendung, außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon Anwendung, außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon
abweichen. abweichen.
§ 4 - Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, außer wenn sie § 4 - Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, außer wenn sie
gegen einen Beschluss des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck gegen einen Beschluss des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck
bestimmten Bediensteten gerichtet ist, mit dem auf der Grundlage der bestimmten Bediensteten gerichtet ist, mit dem auf der Grundlage der
Artikel XV.66/2 § 1 Nr. 3 und XV.66/3 § 1 eine administrative Geldbuße Artikel XV.66/2 § 1 Nr. 3 und XV.66/3 § 1 eine administrative Geldbuße
auferlegt wird; der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen oder auf auferlegt wird; der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen oder auf
einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäß mit Gründen versehenen einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäß mit Gründen versehenen
Antrag der einen oder anderen Partei hin die Aussetzung des Antrag der einen oder anderen Partei hin die Aussetzung des
angefochtenen Beschlusses anordnen. angefochtenen Beschlusses anordnen.
Vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen Vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen
versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in
Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens zehn Tage nach Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens zehn Tage nach
Einleitung des Verfahrens über den Aussetzungsantrag. Einleitung des Verfahrens über den Aussetzungsantrag.
§ 5 - Der Dienst Regulierung übermittelt dem Antragsteller und dem § 5 - Der Dienst Regulierung übermittelt dem Antragsteller und dem
Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie
der Verwaltungsakte." der Verwaltungsakte."
Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 4 Abschnitt 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XVII.14 mit folgendem Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XVII.14 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XVII.14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das "Art. XVII.14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das
Bestehen einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechts fest und Bestehen einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechts fest und
ordnet ihre Unterlassung an, mit Ausnahme des Patentrechts ordnet ihre Unterlassung an, mit Ausnahme des Patentrechts
einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate,
des Urheberrechts, der ähnlichen Rechte und der Rechte der Hersteller des Urheberrechts, der ähnlichen Rechte und der Rechte der Hersteller
von Datenbanken. von Datenbanken.
§ 2 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das § 2 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das
Bestehen einer Verletzung des Patentrechts einschließlich des Rechts Bestehen einer Verletzung des Patentrechts einschließlich des Rechts
in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate fest und ordnet ihre in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate fest und ordnet ihre
Unterlassung an. Unterlassung an.
§ 3 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des § 3 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des
Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer
Verletzung des Urheberrechts, eines ähnlichen Rechts oder des Rechts Verletzung des Urheberrechts, eines ähnlichen Rechts oder des Rechts
eines Herstellers von Datenbanken fest und ordnen ihre Unterlassung eines Herstellers von Datenbanken fest und ordnen ihre Unterlassung
an. an.
§ 4 - Der Präsident kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der § 4 - Der Präsident kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der
Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung eines in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dritten zwecks Verletzung eines in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten
Rechte in Anspruch genommen werden." Rechte in Anspruch genommen werden."
KAPITEL III - Gerichtsgesetzbuch KAPITEL III - Gerichtsgesetzbuch
Art. 7 - 8 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches] Art. 7 - 8 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches]
KAPITEL IV - Befugniszuweisung KAPITEL IV - Befugniszuweisung
Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL V - Inkrafttreten KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes
Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder
der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten
Bestimmungen. Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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