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Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het auteursrecht en de naburige rechten betreft. - Duitse vertaling | Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XI "Propriété intellectuelle" du Code de droit économique, portant insertion d'une disposition spécifique au livre XI dans le livre XVII du même Code, et modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'organisation des cours et tribunaux en matière d'actions relatives aux droits de propriété intellectuelle et à la transparence du droit d'auteur et des droits voisins. - Traduction allemande |
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10 APRIL 2014. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een | 10 AVRIL 2014. - Loi portant insertion des dispositions réglant des |
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in | matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XI |
boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, | "Propriété intellectuelle" du Code de droit économique, portant |
houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van | insertion d'une disposition spécifique au livre XI dans le livre XVII |
hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat | du même Code, et modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne |
de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen | l'organisation des cours et tribunaux en matière d'actions relatives |
inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het | aux droits de propriété intellectuelle et à la transparence du droit |
auteursrecht en de naburige rechten betreft. - Duitse vertaling | d'auteur et des droits voisins. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2014 houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid | loi du 10 avril 2014 portant insertion des dispositions réglant des |
regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek XI | matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XI |
"Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, | "Propriété intellectuelle" du Code de droit économique, portant |
houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van | insertion d'une disposition spécifique au livre XI dans le livre XVII |
hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat | du même Code, et modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne |
de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen | l'organisation des cours et tribunaux en matière d'actions relatives |
inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het | aux droits de propriété intellectuelle et à la transparence du droit |
auteursrecht en de naburige rechten betreft (Belgisch Staatsblad van | d'auteur et des droits voisins (Moniteur belge du 12 juin 2014, err. |
12 juni 2014, err. van 27 juni 2014). | du 27 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duiste | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung | 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung |
von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI | von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI |
"Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer | "Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer |
Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur | Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur |
Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der | Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der |
Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige | Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige |
Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher | Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher |
Rechte | Rechte |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch XI Titel 9 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches wird | Art. 2 - In Buch XI Titel 9 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches wird |
ein Artikel XI.336 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XI.336 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.336 - § 1 - Ungeachtet des in Artikel XI.291 und Artikel | "Art. XI.336 - § 1 - Ungeachtet des in Artikel XI.291 und Artikel |
XI.316 vorgesehenen Rechtschutzes sind der Präsident des Gerichts | XI.316 vorgesehenen Rechtschutzes sind der Präsident des Gerichts |
Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts in | Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts in |
Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser | Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser |
Gerichte gehören, befugt, Verstöße gegen Artikel XI.291 §§ 2 und 4 und | Gerichte gehören, befugt, Verstöße gegen Artikel XI.291 §§ 2 und 4 und |
Artikel XI.316 §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: | Artikel XI.316 §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: |
1. im Bereich des Urheberrechts und ähnlicher Rechte: | 1. im Bereich des Urheberrechts und ähnlicher Rechte: |
a) entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen | a) entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen |
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der | Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der |
Ausnahmen, die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, | Ausnahmen, die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, |
12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel | 12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel |
XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16 oder den vom König gemäß Artikel | XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16 oder den vom König gemäß Artikel |
XI.291 § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese | XI.291 § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese |
Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig Zugang zu | Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig Zugang zu |
dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, | dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, |
b) oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen | b) oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen |
Schutzmaßnahmen Artikel XI.291 § 4 anzupassen, | Schutzmaßnahmen Artikel XI.291 § 4 anzupassen, |
2. im Bereich des Rechts der Hersteller von Datenbanken: | 2. im Bereich des Rechts der Hersteller von Datenbanken: |
a) entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen | a) entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen |
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der | Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der |
Ausnahmen, die in Artikel XI.310 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, | Ausnahmen, die in Artikel XI.310 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, |
diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig | diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig |
Zugang zur Datenbank hat, | Zugang zur Datenbank hat, |
b) oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen | b) oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen |
Schutzmaßnahmen Artikel XI.316 § 5 anzupassen. | Schutzmaßnahmen Artikel XI.316 § 5 anzupassen. |
§ 2 - Die Klage, die auf § 1 beruht, wird eingereicht auf Antrag: | § 2 - Die Klage, die auf § 1 beruht, wird eingereicht auf Antrag: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht | 2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht |
gehört, | gehört, |
3. eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit | 3. eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder | Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder |
vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, | vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, |
gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat | gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind. | beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind. |
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des | In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des |
Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten | Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten |
Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung | Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung |
definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten. | definierten kollektiven Interessen vor Gericht treten. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und | § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und |
untersucht. | untersucht. |
Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des | Sie kann gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des |
Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift | Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des | Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des |
Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden | Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden |
sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des | sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des |
von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der | von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der |
Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in | Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in |
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Jede Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen | Jede Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers des zuständigen |
Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die | Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, außer wenn die |
Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. | Entscheidung infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist. |
Außerdem muss der Greffier den Minister, zu dessen | Außerdem muss der Greffier den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine |
Beschwerde, die gegen eine in Anwendung des vorliegenden Artikels | Beschwerde, die gegen eine in Anwendung des vorliegenden Artikels |
ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren." | ergangene Entscheidung eingereicht wird, informieren." |
Art. 3 - In Buch XI Titel 10 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 3 - In Buch XI Titel 10 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
wird ein Artikel XI.337 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel XI.337 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.337 - § 1 - Das Handelsgericht von Brüssel erkennt über | "Art. XI.337 - § 1 - Das Handelsgericht von Brüssel erkennt über |
Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, | Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, |
ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die | ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die |
Parteien keine Kaufleute sind. | Parteien keine Kaufleute sind. |
§ 2 - Von Rechts wegen nichtig sind Vereinbarungen, die im Widerspruch | § 2 - Von Rechts wegen nichtig sind Vereinbarungen, die im Widerspruch |
zu den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen stehen. | zu den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen stehen. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern jedoch nicht, | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern jedoch nicht, |
dass Streitfälle in Bezug auf das Eigentum an einer Patentanmeldung | dass Streitfälle in Bezug auf das Eigentum an einer Patentanmeldung |
oder einem Patent, die Gültigkeit oder Verletzung eines Patents oder | oder einem Patent, die Gültigkeit oder Verletzung eines Patents oder |
die Festlegung der in Artikel XI.35 erwähnten Entschädigung wie auch | die Festlegung der in Artikel XI.35 erwähnten Entschädigung wie auch |
in Bezug auf Patentlizenzen, die keine Zwangslizenzen sind, vor ein | in Bezug auf Patentlizenzen, die keine Zwangslizenzen sind, vor ein |
Schiedsgericht gebracht werden. | Schiedsgericht gebracht werden. |
§ 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend | § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend |
anwendbar auf ergänzende Schutzzertifikate." | anwendbar auf ergänzende Schutzzertifikate." |
Art. 4 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein | Art. 4 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein |
Kapitel 2, das Artikel XI.339 umfasst, mit folgendem Wortlaut | Kapitel 2, das Artikel XI.339 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"KAPITEL 2 - Zuständigkeit im Bereich Recht auf Sortenschutz | "KAPITEL 2 - Zuständigkeit im Bereich Recht auf Sortenschutz |
Art. XI.339 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf | Art. XI.339 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf |
die Anwendung von Titel 3, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag | die Anwendung von Titel 3, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag |
geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. | geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. |
Entsteht der Streitfall während der behördlichen Untersuchung des | Entsteht der Streitfall während der behördlichen Untersuchung des |
Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes, kann das Amt auf Antrag | Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes, kann das Amt auf Antrag |
einer Partei des Gerichtsverfahrens die Erteilung des Rechts bis zur | einer Partei des Gerichtsverfahrens die Erteilung des Rechts bis zur |
Entscheidung des Gerichts aussetzen." | Entscheidung des Gerichts aussetzen." |
Art. 5 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein | Art. 5 - In Buch XI Titel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein |
Kapitel 3, das die Artikel XI.340 und XI.341 umfasst, mit folgendem | Kapitel 3, das die Artikel XI.340 und XI.341 umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 3 - Zuständigkeit im Bereich Transparenz von Urheberrechten | "KAPITEL 3 - Zuständigkeit im Bereich Transparenz von Urheberrechten |
und ähnlichen Rechten | und ähnlichen Rechten |
Art. XI.340 - Wenn gemäß Artikel XI.275 der Dienst Regulierung der | Art. XI.340 - Wenn gemäß Artikel XI.275 der Dienst Regulierung der |
Ansicht ist, dass Einziehungs-, Entgelterhebungs- und | Ansicht ist, dass Einziehungs-, Entgelterhebungs- und |
Verteilungsregeln nicht gerecht oder diskriminierend sind und der in | Verteilungsregeln nicht gerecht oder diskriminierend sind und der in |
Artikel XV.31/2 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet worden ist, | Artikel XV.31/2 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet worden ist, |
kann der Dienst Regulierung den Appellationshof von Brüssel, der wie | kann der Dienst Regulierung den Appellationshof von Brüssel, der wie |
im Eilverfahren tagt, mit einer Klage befassen, durch die geklärt | im Eilverfahren tagt, mit einer Klage befassen, durch die geklärt |
werden soll, ob die betreffenden Regeln gerecht und | werden soll, ob die betreffenden Regeln gerecht und |
nichtdiskriminierend sind. | nichtdiskriminierend sind. |
Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und | Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und |
verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis. | verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis. |
Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, | Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, |
außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon abweichen. | außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon abweichen. |
Art. XI.341 - § 1 - Der Appellationshof von Brüssel, der wie im | Art. XI.341 - § 1 - Der Appellationshof von Brüssel, der wie im |
Eilverfahren tagt, ist allein zuständig, um über Beschwerden zu | Eilverfahren tagt, ist allein zuständig, um über Beschwerden zu |
erkennen, die von Personen eingereicht werden, die ein Interesse | erkennen, die von Personen eingereicht werden, die ein Interesse |
nachweisen, gegen: | nachweisen, gegen: |
1. Beschlüsse des Dienstes Regulierung in Anwendung von Artikel | 1. Beschlüsse des Dienstes Regulierung in Anwendung von Artikel |
XI.275, | XI.275, |
2. in Artikel XV.66/2 erwähnte Beschlüsse des Ministers oder des | 2. in Artikel XV.66/2 erwähnte Beschlüsse des Ministers oder des |
eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten, | eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten, |
3. den Beschluss des FÖD Wirtschaft eine administrative Geldbuße | 3. den Beschluss des FÖD Wirtschaft eine administrative Geldbuße |
aufzuerlegen in Anwendung der Artikel XI.285 und XV.66/3. | aufzuerlegen in Anwendung der Artikel XI.285 und XV.66/3. |
Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und | Der Appellationshof von Brüssel wird mit der Sache selbst befasst und |
verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis. | verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis. |
§ 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Appellationshof von | § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Appellationshof von |
Brüssel von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in § 1 | Brüssel von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in § 1 |
erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab | erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab |
Notifizierung des Beschlusses eingereicht oder, für Interesse habende | Notifizierung des Beschlusses eingereicht oder, für Interesse habende |
Personen, denen der Beschluss nicht notifiziert werden musste, binnen | Personen, denen der Beschluss nicht notifiziert werden musste, binnen |
einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des | einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des |
betreffenden Beschlusses durch den Dienst Regulierung im Belgischen | betreffenden Beschlusses durch den Dienst Regulierung im Belgischen |
Staatsblatt. | Staatsblatt. |
§ 3 - Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch | § 3 - Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch |
Anwendung, außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon | Anwendung, außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels davon |
abweichen. | abweichen. |
§ 4 - Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, außer wenn sie | § 4 - Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, außer wenn sie |
gegen einen Beschluss des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck | gegen einen Beschluss des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck |
bestimmten Bediensteten gerichtet ist, mit dem auf der Grundlage der | bestimmten Bediensteten gerichtet ist, mit dem auf der Grundlage der |
Artikel XV.66/2 § 1 Nr. 3 und XV.66/3 § 1 eine administrative Geldbuße | Artikel XV.66/2 § 1 Nr. 3 und XV.66/3 § 1 eine administrative Geldbuße |
auferlegt wird; der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen oder auf | auferlegt wird; der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen oder auf |
einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäß mit Gründen versehenen | einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäß mit Gründen versehenen |
Antrag der einen oder anderen Partei hin die Aussetzung des | Antrag der einen oder anderen Partei hin die Aussetzung des |
angefochtenen Beschlusses anordnen. | angefochtenen Beschlusses anordnen. |
Vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen | Vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen |
versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in | versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in |
Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens zehn Tage nach | Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens zehn Tage nach |
Einleitung des Verfahrens über den Aussetzungsantrag. | Einleitung des Verfahrens über den Aussetzungsantrag. |
§ 5 - Der Dienst Regulierung übermittelt dem Antragsteller und dem | § 5 - Der Dienst Regulierung übermittelt dem Antragsteller und dem |
Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie | Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie |
der Verwaltungsakte." | der Verwaltungsakte." |
Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 4 Abschnitt 1 des | Art. 6 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 4 Abschnitt 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XVII.14 mit folgendem | Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XVII.14 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. XVII.14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das | "Art. XVII.14 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das |
Bestehen einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechts fest und | Bestehen einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechts fest und |
ordnet ihre Unterlassung an, mit Ausnahme des Patentrechts | ordnet ihre Unterlassung an, mit Ausnahme des Patentrechts |
einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, | einschließlich des Rechts in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, |
des Urheberrechts, der ähnlichen Rechte und der Rechte der Hersteller | des Urheberrechts, der ähnlichen Rechte und der Rechte der Hersteller |
von Datenbanken. | von Datenbanken. |
§ 2 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das | § 2 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das |
Bestehen einer Verletzung des Patentrechts einschließlich des Rechts | Bestehen einer Verletzung des Patentrechts einschließlich des Rechts |
in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate fest und ordnet ihre | in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate fest und ordnet ihre |
Unterlassung an. | Unterlassung an. |
§ 3 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des | § 3 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des |
Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen | Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen |
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer | Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer |
Verletzung des Urheberrechts, eines ähnlichen Rechts oder des Rechts | Verletzung des Urheberrechts, eines ähnlichen Rechts oder des Rechts |
eines Herstellers von Datenbanken fest und ordnen ihre Unterlassung | eines Herstellers von Datenbanken fest und ordnen ihre Unterlassung |
an. | an. |
§ 4 - Der Präsident kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der | § 4 - Der Präsident kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der |
Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem | Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem |
Dritten zwecks Verletzung eines in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | Dritten zwecks Verletzung eines in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
Rechte in Anspruch genommen werden." | Rechte in Anspruch genommen werden." |
KAPITEL III - Gerichtsgesetzbuch | KAPITEL III - Gerichtsgesetzbuch |
Art. 7 - 8 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches] | Art. 7 - 8 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches] |
KAPITEL IV - Befugniszuweisung | KAPITEL IV - Befugniszuweisung |
Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL V - Inkrafttreten | KAPITEL V - Inkrafttreten |
Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes | Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes |
Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder | Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder |
der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |