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Ministerieel Besluit van 18 maart 2020
gepubliceerd op 20 maart 2020

Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020040746
pub.
20/03/2020
prom.
18/03/2020
ELI
eli/besluit/2020/03/18/2020040746/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 MAART 2020. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2020;

Aufgrund der am 18. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, die Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, des Überschreitens der Schwelle zur Pandemie, wie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, der Inkubationszeit des Coronavirus COVID-19 und der Steigerung in Umfang und Anzahl der sekundären Übertragungsketten; folglich ist es unerlässlich, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12. und 17. März 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien und der exponentiellen Entwicklung der Anzahl Ansteckungen; dass diese exponentielle Entwicklung mit den bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend eingedämmt werden konnte; dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch wird;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Maßnahmen, die im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forscher mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der dringenden Notwendigkeit, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit Ausnahme von: - Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops, - Tiernahrungsgeschäften, - Apotheken, - Zeitschriftengeschäften, - Tankstellen und Brennstofflieferanten, - Friseuren, sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Termin bedienen.

Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen gelten für alle Aktivitäten, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind. § 2 - Der Zugang zu Supermärkten darf nur gemäß den nachfolgenden Modalitäten erfolgen: - höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30 Minuten, - Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin.

Ausverkäufe und Rabatt-Aktionen sind verboten. § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen nur von 7.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein.

Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben. § 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur vorhanden ist, unentbehrlich sind. § 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen oder sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im Freizeitbereich werden geschlossen. Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen zu lagern.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz dürfen Hotels mit Ausnahme von angrenzenden Restaurants geöffnet bleiben.

Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind erlaubt.

Art. 2 - Homeoffice ist Pflicht für alle nicht wesentlichen Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.

Für Funktionen, für die kein Homeoffice möglich ist, müssen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung.

Nicht wesentliche Unternehmen, die nicht in der Lage sind, die vorerwähnten Maßnahmen einzuhalten, müssen schließen.

Art. 3 - Die Bestimmungen von Artikel 2 gelten nicht für Unternehmen, die zu den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören.

Diese Unternehmen und Dienste müssen jedoch alles tun, um nach Möglichkeit das System des Homeoffice und die Regeln des Social Distancing umzusetzen.

Art. 4 - Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.

Sie muss so organisiert werden, dass die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, gewährleistet ist.

Art. 5 - Verboten sind: - Zusammenkünfte, - private oder öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, rekreativer, folkloristischer oder sportlicher Art sowie Freizeitaktivitäten, - Schulausflüge und Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet ausgehend, - Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten.

In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: - Aktivitäten im kleinen oder familiären Kreis und Bestattungsfeierlichkeiten, - Spaziergänge mit Familienmitgliedern, die im selben Haushalt leben, in Begleitung einer anderen Person, Ausübung individueller körperlicher Aktivitäten oder zusammen mit Familienmitgliedern, die im selben Haushalt leben, oder stets mit demselben Freund sowie unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 m zwischen den Personen.

Art. 6 - Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt.

Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet.

Hochschulen und Universitäten arbeiten nur per Fernunterricht.

Art. 7 - Nicht wesentliche Fahrten aus Belgien heraus sind verboten.

Art. 8 - Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer im Notfall und aus dringenden Gründen wie: - Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1 und 3 erlaubt ist, - Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, - Zugang zu medizinischer Versorgung, - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, - in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Situationen.

Art. 9 - Im Rahmen der Anwendung der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen und sofern die operativen Erfordernisse es verlangen, sind für die Dauer der Anwendung des vorliegenden Erlasses Abweichungen von den in Teil IV Titel I des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgeschriebenen Bestimmungen in Sachen Organisation der Arbeits- und Ruhezeiten erlaubt. Art. 10 - § 1 - Verstöße gegen die Artikel 1, 5 und 8 werden mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen geahndet. § 2 - In Artikel 2 erwähnte Unternehmen, die, nachdem eine erste Feststellung zu ihren Lasten erfolgt ist, die Verpflichtungen in Sachen Social Distancing noch immer nicht einhalten, setzen sich einer Schließungsmaßnahme aus.

Art. 11 - Die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über das Polizeiamt.

Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 13. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, wird aufgehoben.

Art. 13 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 5. April 2020 einschließlich anwendbar.

Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt um 12 Uhr am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 18. März 2020 P. DE CREM

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2020

Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind


Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind, sind die Folgenden:

- gesetzgebende und ausführende Gewalt mit all ihren Diensten,

- medizinische Pflegeeinrichtungen einschließlich Präventivpflege,

- Pflege-, Aufnahme- und Unterstützungseinrichtungen für Betagte, Minderjährige, Personen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen,

- Dienste für Asyl und Migration einschließlich Aufnahme und Inhaftierung im Rahmen von Rückführungen,

- Integrations- und Eingliederungsdienste,

- Telekommunikationsinfrastrukturen und -dienste und digitale Infrastruktur,

- Medien, Journalisten und Kommunikationsdienste,

- Dienste für die Müllsammlung und -behandlung,

- Hilfeleistungszonen,

- Dienste der privaten und besonderen Sicherheit,

- Polizeidienste,

- Dienst für medizinische Hilfe und dringende medizinische Hilfe,

- Ministerium der Landesverteidigung,

- Zivilschutz,

- Nachrichten- und Sicherheitsdienste einschließlich des KOBA,

- Justizdienste und damit verbundene Berufe: Justizhäuser, Magistratur und Strafanstalten, Zentren für Jugendliche, elektronische Überwachung, gerichtliche Sachverständigen, Gerichtsvollzieher, Gerichtspersonal, Übersetzer-Dolmetscher, Rechtsanwälte,

- Staatsrat und Verwaltungsgerichtsbarkeiten,

- internationale Einrichtungen und diplomatische Vertretungen,

- Noteinsatzplanungs- und Krisenbewältigungsdienste,

- Generalverwaltung Zoll und Akzisen,

- Kindertagesstätten und Schulen im Hinblick auf die Organisation der Betreuung,

- Universitäten und Hochschulen,

- Taxidienste, Dienste für öffentlichen Verkehr, Flughäfen und wesentliche Dienste zur Unterstützung des Luftverkehrs, Flugverkehrsleitdienste und Flugplanung, Schienenverkehr, Personenverkehr und Logistik,

- Kraftstoffversorger und -beförderer und Anbieter von Brennholz,

- Handelsgeschäfte und Betriebe, die an der Lebensmittelkette, der Lebensmittelindustrie, dem Land- und Gartenbau, der Herstellung von Düngemitteln und der Fischerei beteiligt sind,

- Produktionsketten, die aus technischen Gründen nicht stillgelegt werden können,

- Verpackungsindustrie im Zusammenhang mit erlaubten Aktivitäten,

- Apotheken und Arzneimittelindustrie,

- Hotels,

- dringende Pannen- und Reparaturdienste für Fahrzeuge,

- Dienste, die für dringende Reparaturen wesentlich sind, die ein Sicherheits- oder Hygienerisiko darstellen,

- Postdienste,

- Bestattungsunternehmen und Krematorien,

- öffentliche Dienste und öffentliche Infrastruktur, die bei den wesentlichen Dienstleistungen der erlaubten Kategorien eine Rolle spielen,

- Wasserwirtschaft,

- Inspektions- und Kontrolldienste,

- Sozialsekretariate,

- Notrufzentralen und ASTRID,

- Wetterdienste,

- Einrichtungen für die Auszahlung von Sozialleistungen,

- Bereich der Energieversorgung (Gas, Strom und Erdöl): Gewinnung beziehungsweise Erzeugung, Transport, Verteilung und Markt,

- Bereich der Wasserversorgung: Trinkwasser, Reinigung, Gewinnung und Verteilung,

- chemische Industrie,

- Produktion von medizinischen Instrumenten,

- Finanzsektor: Banken, elektronische Zahlungen und alle in diesem Rahmen relevanten Dienste, Handel mit Wertpapieren, Infrastruktur des Finanzmarkts, Außenhandel, Dienste für die Bargeldversorgung, Geldtransporte, Fondsverwalter, finanzielle Berichterstattung unter den Banken,

- Bodenstationen von Raumfahrtsystemen,

- Produktion von radioaktiven Isotopen,

- wissenschaftliche Forschung von entscheidender Bedeutung,

- internationale Beförderung,

- Häfen,

- Nuklearsektor und radiologischer Sektor.

Für den Privatsektor wird vorerwähnte Liste nach paritätischen Kommissionen geregelt

Einschränkungen

102.9 Paritätische Unterkommissionen für die Kalksteinbruch- und Kalkofenindustrie 104 Paritätische Kommission für die Eisen- und Stahlindustrie 105 Paritätische Kommission für Nichteisenmetalle 110 Paritätische Kommission für Textilreinigung

Kontinuierlich funktionierende Betriebe Paritätische Kommission 102.02 Kontinuierlich funktionierende Betriebe Paritätische Kommission 110 für Reinigungs- und Hygienebetriebe

112 Paritätische Kommission für Autowerkstätten

Auf Pannen- und Reparaturdienste begrenzt

116 Paritätische Kommission für die chemische Industrie 117 Paritätische Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel 118 Paritätische Kommission für die Nahrungsmittelindustrie 119 Paritätische Kommission für den Nahrungsmittelhandel 127 Paritätische Kommission für den Brennstoffhandel


130 Paritätische Kommission für Buchdruck, grafische Künste und Tageszeitungen 132 Paritätische Kommission für Betriebe für technische Landwirtschafts- und Gartenbauarbeiten

Auf den Druck von Tages- und Wochenzeitungen begrenzt

139 Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt 140 Paritätische Kommission für Transport und Logistik Unterkommissionen: 140.01, 140.03, 140.04

Auf Personenverkehr, Kraftverkehr und Logistik begrenzt

143 Paritätische Kommission für die Seefischerei 144 Paritätische Kommission für die Landwirtschaft 145 Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen 149.01 Paritätische Unterkommission für Elektriker: Installation und Versorgung 152 Paritätische Kommission für subventionierte freie Lehranstalten


200 Paritätische Hilfskommission für Angestellte

Auf Angestellte der Betriebe begrenzt, die den paritätischen Kommissionen für Arbeiter angehören, die in der Liste aufgenommen sind und keine eigene paritätische Kommission für Angestellte haben

201 Paritätische Kommission für den selbständigen Einzelhandel

Auf Lebensmittel und Futtermittel begrenzt

202 Paritätische Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln


202.01 Paritätische Unterkommission für die mittleren Lebensmittelunternehmen 207 Paritätische Kommission für die Angestellten der chemischen Industrie 210 Paritätische Kommission für die Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie 211 Paritätische Kommission für die Angestellten der Erdölindustrie und des Erdölhandels 220 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nahrungsmittelindustrie 225 Paritätische Kommission für die Angestellten der subventionierten freien Lehranstalten 226 Paritätische Kommission für die Angestellten des internationalen Handels, des Transports und der Logistik 301 Paritätische Kommission für die Häfen


302 Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe

Auf Hotels begrenzt

304 Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen

Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt

309 Paritätische Kommission für Börsengesellschaften


310 Paritätische Kommission für Banken

Auf wesentliche Bankgeschäfte

311 Paritätische Kommission für große Einzelhandelsbetriebe

Auf Futtermittel begrenzt

312 Paritätische Kommission für Warenhäuser 313 Paritätische Kommission für Apotheken und Tariffestsetzungsämter 315 Paritätische Kommission für die kommerzielle Luftfahrt 317 Paritätische Kommission für Wachdienste 318 Paritätische Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste 319 Paritätische Kommission für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste (und Unterkommissionen) 320 Paritätische Kommission für Bestattungsunternehmen 321 Paritätische Kommission für Großhandelsverteiler von Arzneimitteln 326 Paritätische Kommission für die Gas- und Stromindustrie 328 Paritätische Kommission für städtischen und regionalen Verkehr 330 Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste 331 Paritätische Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege 332 Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege


335 Paritätische Kommission für die Dienstleistungserbringung und die Unterstützung der Wirtschaft und der Selbständigen

Auf Sozialsekretariate begrenzt

336 Paritätische Kommission für die freien Berufe 339 Paritätische Kommission für zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau (und Unterkommissionen) 340 Paritätische Kommission für orthopedische Technologien


Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. März 2020 beigefügt zu werden Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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