gepubliceerd op 22 september 2017
Koninklijk besluit betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN
25 SEPTEMBER 1974. - Koninklijk besluit betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 5 oktober 1974), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 19 april 1977 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 24 mei 1977); - het koninklijk besluit van 16 december 1981 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 21 januari 1982, err. van 24 april 1982); - het koninklijk besluit van 23 december 1983 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 10 maart 1984); - het koninklijk besluit van 17 februari 1988 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 6 april 1988); - het koninklijk besluit van 18 oktober 1994 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 8 december 1994, err. van 4 januari 1995); - het koninklijk besluit van 3 april 1997 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 31 mei 1997); - het koninklijk besluit van 3 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 20 maart 1999); - het koninklijk besluit van 25 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 20 april 1999); - het koninklijk besluit van 8 december 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 14 december 1999, err. van 19 december 2003); - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart 2001); - het koninklijk besluit van 4 maart 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2001); - het koninklijk besluit van 15 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2002); - het koninklijk besluit van 29 juni 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2003); - het koninklijk besluit van 12 juni 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2008); - het koninklijk besluit van 21 augustus 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 3 oktober 2008); - het koninklijk besluit van 24 november 2009 tot wijziging van artikel 1bis van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 4 december 2009); - het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 september 1974 betreffende de opening, de overbrenging en de fusie van voor het publiek opengestelde apotheken (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2014, err. van 2 september 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 25. SEPTEMBER 1974 - Königlicher Erlass über die Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken KAPITEL 1 - Kriterien in Bezug auf die Verteilung der Apotheken und die Organisation des Vorrangs Artikel 1 - [ § 1 - [Ziel des vorliegenden Erlasses ist die Organisation einer angemessenen Verteilung von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken durch die Begrenzung der Anzahl Apotheken auf eine Höchstanzahl pro Gemeinde mit einem geografischen und demografischen Mindesteinzugsgebiet pro Apotheke.] § 2 - Je nachdem, ob die Gemeinde: - mehr als 30.000 Einwohner, - zwischen 7.500 und 30.000 Einwohner, - weniger als 7.500 Einwohner zählt, darf die Anzahl der der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken den Quotienten nicht übersteigen, der sich ergibt aus der Teilung der Gesamtanzahl Einwohner durch jeweils: - 3.000, - 2.500, - 2.000. [Für jede Apotheke, in der zwei oder mehrere Apotheker gleichzeitig tatsächlich und vollzeitig ihre Berufstätigkeit ausüben, wird die Bevölkerungszahl auf 5.000 Einwohner herabgesetzt, sofern diese Situation während mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Einreichung des Antrags bestand.] Die Herabsetzung der Bevölkerungszahl darf nicht angewandt werden, wenn sie zur Folge hätte, dass in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern weniger als zwei Apotheken und in Gemeinden mit mehr als 9.000 Einwohnern weniger als drei Apotheken bestehen würden. § 3 - [...] [ § 3bis - [Unbeschadet des Paragraphen 2 kann die Niederlassung einer zusätzlichen Apotheke genehmigt werden:] a) wenn die nächstgelegene Apotheke mindestens 1 km von der geplanten Apotheke entfernt ist und wenn Letztere den Bedarf von mindestens 2.500 Einwohnern deckt, b) wenn die nächstgelegene Apotheke mindestens 3 km von der geplanten Apotheke entfernt ist und wenn Letztere den Bedarf von mindestens 2.000 Einwohnern deckt, c) wenn die nächstgelegene Apotheke mindestens 5 km von der geplanten Apotheke entfernt ist und wenn Letztere den Bedarf von mindestens 1.500 Einwohnern deckt.] § 4 - [...] § 5 - [...]] [ § 5bis - [Die Verlegung einer bestehenden Apotheke kann genehmigt werden:] 1. wenn die Bestimmungen von § 2 oder § 3bis eingehalten werden oder 2.wenn es sich um eine Verlegung in die unmittelbare Nähe handelt, wobei eine Verlegung innerhalb eines Umkreises von 100 Metern stets als Verlegung in die unmittelbare Nähe gilt, oder 3. [wenn die Verlegung innerhalb derselben Gemeinde oder in eine Nachbargemeinde erfolgt, sofern sich aus dieser Verlegung eine bessere geografische oder demografische Verteilung der Apotheken im Vergleich zur Situation vor der Verlegung ergibt.] Der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken kommen für eine Verlegung nur in Betracht, wenn sie seit mindestens fünf Jahren an dem Ort ihrer Niederlassung genehmigt sind, [ordnungsgemäß nachgewiesene zwingende Gründe] ausgenommen.] [ § 6 - [Unbeschadet des Artikels 6 § 2 werden Anträge auf Eröffnung und auf Verlegung innerhalb derselben Gemeinde in der Reihenfolge des Einreichungsdatums behandelt, Anträge auf Verlegung in die unmittelbare Nähe ausgenommen.
Solange die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung für die Eröffnung oder Verlegung nicht erteilt worden ist und bis zur Verweigerung der in Artikel 20 § 1 erwähnten Genehmigung oder bis zwei Jahre nach dem Tag der Eröffnung an der beantragten Niederlassungsadresse darf in der Gemeinde keine Genehmigung für die Eröffnung oder Verlegung innerhalb eines Umkreises von weniger als 1,5 km von der neuen Niederlassung erteilt werden, eine Verlegung in die unmittelbare Nähe ausgenommen.]] [ § 7 - Eine zeitweilige Verlegung ist verboten, wenn sie nicht in die unmittelbare Nähe erfolgt und sie eine Frist von höchstens drei Jahren überschreitet. [Wenn der für die Volksgesundheit zuständige Minister oder sein Beauftragter feststellt, dass eine Apotheke aus ordnungsgemäß nachgewiesenen zwingenden Gründen seit mehr als drei Jahren an der in Absatz 1 erwähnten zeitweiligen Adresse der Niederlassung geöffnet ist, wird davon ausgegangen, dass die Apotheke ab dem Datum der Eröffnung an dieser Adresse von Rechts wegen endgültig verlegt worden ist. Der in Artikel 20 § 7 erwähnte Beamte passt die Registrierung an.]] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. April 1977 (B.S. vom 24.
Mai 1977); § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 3bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 3bis einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11.
Juli 2014); §§ 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 19.
April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 5bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 5bis Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a) des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 5bis Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b) des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 5bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 21. Januar 1982) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014);§ 7 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 8.
Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 8 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] [Art. 1bis - § 1 - [Für einen Zeitraum von [zwanzig] Jahren, der am 8.
Dezember 1999 einsetzt, entspricht die Höchstanzahl der der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken der Anzahl Apotheken, für die eine Genehmigung an diesem Datum erteilt worden ist. [...] Diese Anzahl wird um die Anzahl Apotheken verringert, die endgültig geschlossen werden [...].] § 2 - [...]] [ § 3 - [Während des Zeitraums, der am 8. Dezember 1999 einsetzt und am 8. Dezember [2019] endet, können keine Anträge und keine erneuten Anträge auf Genehmigung für die Eröffnung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke eingereicht werden [...].]] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Oktober 1994 (B.S. vom 8. Dezember 1994, Err. vom 4. Januar 1995); § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 24. November 2009 (B.S vom 4. Dezember 2009); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 19.
April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014);§ 1 neuer Absatz 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014);§ 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 3. März 1999 (B.S. vom 20. März 1999), ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 24.
November 2009 (B.S vom 4. Dezember 2009) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 2 - [ § 1 - Bei Anwendung der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bestimmung wird über die Anträge unter Berücksichtigung der Rangfolge der folgenden Vorzugskriterien entschieden: 1. Antragsteller, die zwingende Gründe nachweisen können, die eine Verlegung rechtfertigen, 2.[Antragsteller, die eine Verlegung innerhalb derselben Gemeinde oder in eine Nachbargemeinde beantragen, die zu einer besseren Verteilung der Apotheken beiträgt,] 3. Antragsteller, die eine Verlegung beantragen, die zu einer besseren Verteilung der Apotheken beiträgt, 4.Antragsteller, die eine Verlegung beantragen, 5. [Antragsteller, die zum Zeitpunkt des Antrags Apotheker oder Student des letzten Jahres in Pharmazeutik und nicht Eigentümer einer Apotheke sind, sowie juristische Personen in Form einer vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassenen Genossenschaft, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Volksgesundheit beschränkt,] 6.der erste Antragsteller; diese Regel gilt auch, wenn zwei oder mehrere Antragsteller denselben Vorrang geltend machen können. [...] [...] § 2 - [Niederlassungskommissionen geben ihre Stellungnahme zu den Vorzugskriterien auf der Grundlage der Situation des Antragstellers ab, so wie sie sich bei der Untersuchung des Antrags darstellt; die in [ § ] 1 beschriebenen Anforderungen in Bezug auf Diplom und Studium, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beurteilt werden, ausgenommen.]] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. April 1977 (B.S vom 24.
Mai 1977); § 1 einziger Absatz (früherer Absatz 1) Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 1 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 1 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 21. Januar 1982) und aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 21. Januar 1982, Err. vom 24. April 1982) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11.
Juli 2014)] KAPITEL 2 - Bedingungen für die Fusion von Apotheken Art. 3 - [ § 1 - Die Genehmigung zur Fusion zweier oder mehrerer Apotheken kann nur erteilt werden, wenn: - sie ihren Sitz in derselben Gemeinde oder in Nachbargemeinden haben, - die Anzahl der Apotheken in jeder der betroffenen Gemeinden nach der Fusion die Anzahl der Apotheken nicht unterschreitet, die in Anwendung von Artikel 1 § 2 genehmigt werden können, und wenn die Apotheke, die nach der betreffenden Fusion geschlossen würde, sich nicht in der in Artikel 1 § 3bis Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Entfernung zur nächstgelegenen Apotheke befindet und den Bedarf der dieser Entfernung entsprechenden Mindestanzahl Einwohner deckt. § 2 - Während eines Zeitraums von zehn Jahren darf keine einzige Apotheke in einem Umkreis von 1,5 km von der nach der Fusion weiterbestehenden Apotheke eröffnet oder in diesen Umkreis verlegt werden.
Die Verlegung einer bestehenden Apotheke in einen Umkreis von 100 Metern oder im Fall höherer Gewalt kann innerhalb dieses Bereichs dennoch genehmigt werden.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999)] KAPITEL 3 - Verfahren für die Untersuchung der Anträge Art.4 - [ § 1 - Anträge auf Genehmigung zur Eröffnung oder Verlegung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke beziehungsweise zur Fusion von Apotheken [oder auf Beibehaltung der Genehmigung infolge einer zeitweiligen Schließung von mehr als sechzig Tagen] wird dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister per Einschreibebrief auf [Formularen] zugesandt, die dazu von der [Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, nachstehend FAAGP genannt,] bereitgestellt werden. [Der Antragsteller muss dem vorerwähnten Formular [...] folgende Unterlagen beifügen: 1. einen detaillierten maßstabgerechten Plan, auf dem der Antragsteller Folgendes genau angibt: - im Fall einer Eröffnung oder Verlegung: den Niederlassungsort (gegebenenfalls den Lageplan), den Niederlassungsort der nächstgelegenen Apotheken und die Entfernung zu ihnen sowie das voraussichtliche Einzugsgebiet der geplanten Apotheke, gestützt auf die von einem offiziellen Dienst erteilten Bevölkerungszahlen;[im Fall einer Verlegung ebenfalls den Niederlassungsort der derzeitigen und der geplanten Apotheke sowie die Entfernung zwischen diesen Apotheken,] - im Fall einer Verlegung in die unmittelbare Nähe: den Niederlassungsort der nächstgelegenen Apotheken und die Entfernung zu ihnen, den Niederlassungsort der derzeitigen und der geplanten Apotheke sowie die Entfernung zwischen diesen Apotheken, - im Fall einer Fusion: den Niederlassungsort der nächstgelegenen Apotheken und die Entfernung zu ihnen sowie den Niederlassungsort der zu fusionierenden Apotheken und die Entfernung zwischen diesen Apotheken, [- im Fall einer Beibehaltung [der in Artikel 20 § 3 erwähnten Genehmigung]: den Niederlassungsort der geschlossenen Apotheke und der nächstgelegenen Apotheken sowie die Entfernungen zwischen diesen Apotheken,] 2. [den Nachweis, dass er über die beantragte Niederlassung verfügen kann, wenn ihm die Genehmigung erteilt wird,] 3.eine beglaubigte Kopie des Diploms eines Apothekers oder, für eine juristische Person, eine Kopie der vollständigen Satzung und eventuell der Entscheidung über die Bevollmächtigung der Person, die den Antrag einreicht, 4. im Fall einer Verlegung oder Fusion den Nachweis, dass der Antragsteller der rechtmäßige Inhaber der Genehmigung für die betreffende Apotheke ist.] Der Antrag muss bei Empfang unverzüglich in ein hierfür vorgesehenes Register eingetragen werden. Das Datum des Poststempels bestimmt die Rangfolge des Antrags. § 2 - [...] [ § 2bis - [Die Untersuchung des Antrags ist an die Zahlung einer Gebühr geknüpft: 1. für die Eröffnung einer Apotheke oder die Verlegung einer bestehenden Apotheke außerhalb der unmittelbaren Nähe: 5.001,55 EUR (1), 2. für eine Verlegung in die unmittelbare Nähe: 1.333,75 EUR (2), 3. für eine Fusion: 1.667,19 EUR (3), 4. für eine zeitweilige Verlegung: 500,15 EUR (4), 5.für die Beibehaltung der Genehmigung infolge einer zeitweiligen Schließung von mehr als sechzig Tagen: 333,48 EUR (5).
Diese Gebühren werden auf das Konto IBAN BE28 6790 0219 4220 BIC PCHQBEBB der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, Place Victor Horta 40/Victor Hortaplein 40, boîte/bus 40 in 1060 Brüssel mit dem Vermerk "Implantation des officines" beziehungsweise "Vestiging apotheken" und dem Namen des Antragstellers überwiesen.
Die Gebühren werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2013. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung.]] [ § 2ter - Der Antrag ist nur zulässig, wenn das in [ § 1] Absatz 1 erwähnte Antragsformular korrekt ausgefüllt ist, wenn die in [ § 1] Absatz 2 erwähnten Unterlagen dem Antrag beigefügt sind und wenn der Nachweis über die Zahlung der in [ § 2bis] erwähnten Gebühr dem Antrag beiliegt.] § 3 - [...] § 4 - [Aus ordnungsgemäß nachgewiesenen zwingenden Gründen und bis zum achten Tag vor der ersten Sitzung, in der die Niederlassungskommission den Antrag untersucht, kann die ursprüngliche Adresse, für die die Genehmigung beantragt wird, geändert werden, insofern diese sich weiterhin in unmittelbarer Nähe befindet.]] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. April 1977 (B.S. vom 24.
Mai 1977); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 12.
Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich ergänzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 1 einziger Absatz vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 5 des K.E. vom 12.
Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 2 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 2bis eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14.
Dezember 1999) und ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 2ter eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 29. Juni 2003 (B.S. vom 29. August 2003) und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 10 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8.
Juli 2008); § 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. April 1997 (B.S. vom 31. Mai 1997)] Art. 5 - [Das in Artikel 16 Absatz 3 und 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Sekretariat nimmt die in Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Anträge in Empfang und überprüft binnen dreißig Kalendertagen nach Empfang des Antrags, ob die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen vorliegen.
Ist der Antrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 § 2ter des vorliegenden Erlasses eingereicht worden, erklärt das Sekretariat den Antrag für zulässig und setzt den Antragsteller innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist hiervon sowie von der Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 in Kenntnis. Bei Empfang der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Unterlagen setzt das Sekretariat den Antrag auf die Tagesordnung der betreffenden Niederlassungskommission und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis, wobei es ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, angehört zu werden.
Ist der Antrag nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 § 2ter des vorliegenden Erlasses eingereicht worden, teilt das Sekretariat dem Antragsteller dies binnen dreißig Kalendertagen ab Empfang des Antrags unter Angabe der fehlenden Elemente mit.
Der Antragsteller verfügt über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab dieser Mitteilung, um den Antrag gemäß den darin enthaltenen Anweisungen zu vervollständigen. Wenn der Antragsteller den Antrag nicht gemäß den Anweisungen innerhalb dieser Frist vervollständigt, wird der Antrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für unzulässig erklärt.] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 21. Januar 1982) und wieder aufgenommen durch Art. 4 des K.E vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008)] Art. 6 - [ § 1 - [Das Sekretariat] notifiziert einen Genehmigungsantrag: 1. [jedem Inhaber einer Genehmigung] für eine in der Umgebung bestehende Apotheke, den Inhabern von Genehmigungen, die für dieselbe Umgebung ausgestellt worden sind, und den Personen, die einen Antrag für dieselbe Umgebung eingereicht haben, 2.den repräsentativsten pharmazeutischen Berufsverbänden, 3. [...]. § 2 - [Anträge auf Eröffnung oder Verlegung einer Apotheke, die: 1. [zwischen dem Tag der Einreichung des ersten Antrags und dem letzten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung dieses ersten Antrags eingereicht werden und] 2.sich auf eine Apotheke beziehen, die sich in einem Umkreis von weniger als 1,5 km von der Niederlassung befindet, auf die sich dieser erste Antrag bezieht, werden von der Niederlassungskommission gemeinsam mit dem ersten Antrag untersucht.] § 3 - [Wenn Anträge entweder für die Eröffnung oder Verlegung von Apotheken [nach der in § 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Frist] eingereicht worden sind und einen Umkreis von weniger als 1,5 km betreffen, darf der Niederlassungskommission keine Akte zur Stellungnahme vorgelegt werden, solange der Minister nicht über frühere Akten befunden hat, die diese Umgebung betreffen; Akten, deren Bearbeitung noch aussteht, werden erst gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 bearbeitet, wenn der oben erwähnte Beschluss des Ministers gefasst worden ist [...].] Diese Bestimmung steht der Erteilung einer Genehmigung für eine Verlegung in die unmittelbare Nähe jedoch nicht im Wege.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 19. April 1977 (B.S. vom 24.
Mai 1977); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 8.
Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8.
Juli 2008); § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 21. Januar 1982) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 4. März 2001 (B.S. vom 15. März 2001) und Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008)] Art. 7 - [Bevor [das Sekretariat] der Niederlassungskommission einen Genehmigungsantrag zur Untersuchung vorlegt, holt es die Stellungnahme der folgenden Instanzen ein: a) des Provinzgouverneurs, b) der medizinischen Kommission des Zuständigkeitsbereichs, c) [des im Königlichen Erlass vom 17.Dezember 2008 über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnten Beamten] [...], d) der repräsentativsten pharmazeutischen Berufsverbände.] Sie geben ihre Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach Notifizierung des Antrags ab. Wird die Stellungnahme binnen dieser Frist nicht abgegeben, gilt sie als günstig. [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 de K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 21. Januar 1982); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008);
Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 12.
Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008) und Art. 6 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 8 - [Die Untersuchung wird mit dem Bericht und den Schlussfolgerungen [des Generalverwalters der FAAGP oder seines Beauftragten] abgeschlossen. Die Akte wird anschließend auf Veranlassung dieses Beamten der zuständigen Niederlassungskommission übermittelt.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Februar 1988 (B.S. vom 6. April 1988) und abgeändert durch Art.7 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008)] Art. 9 - [Der Antragsteller darf die Akte am Sitz der FAAGP ergänzen und einsehen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit können zusätzliche Aktenstücke bis zum achten Tag vor der Sitzung hinterlegt werden.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11.
Juli 2014)] Art. 10 - [[Das Verfahren erfolgt nach dem Untersuchungsgrundsatz.] Die Niederlassungskommissionen dürfen ergänzende Untersuchungsmaßnahmen anordnen, eine beziehungsweise mehrere Personen bestimmen, um diese vorzunehmen, und eine Frist von höchstens sechs Monaten festlegen, binnen derer sie ihre Schlussfolgerungen hinterlegen müssen. Die Kosten für ergänzende Untersuchungen gehen zu Lasten des Antragstellers, unter anderem alle an einen bestellten Landmesser zu zahlenden eventuellen Kosten. Auch der für Volksgesundheit zuständige Minister kann eine ergänzende Untersuchung anordnen; die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten [der FAAGP]; ihr Betrag und ihre Gewährungsbedingungen werden von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999) und abgeändert durch Art.9 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 11 - [Der Antragsteller beziehungsweise sein Berater[, wenn sie darum ersuchen,] und die in Artikel 7 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Behörden[, wenn sie infolge der Abgabe ihrer Stellungnahme darum ersucht haben,] werden von den Niederlassungskommissionen angehört.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 21. Januar 1982) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 12 - Niederlassungskommissionen geben ihre Stellungnahme binnen sechzig Tagen ab dem Tag der Sitzung ab. [...] [Während der Sitzung kann die Niederlassungskommission dem Antragsteller auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin einen Aufschub von höchstens sechs Monaten gewähren. Nach dieser Frist wird die Akte in der erstmöglichen Sitzung erneut vorgelegt und wird die Sache von der Niederlassungskommission zur Beratung gestellt.
Nur in Ausnahmefällen kann die Niederlassungskommission einen zweiten Aufschub von höchstens sechs Monaten gewähren. Nach dieser Frist wird die Akte in der erstmöglichen Sitzung erneut vorgelegt und wird die Sache von der Niederlassungskommission zur Beratung gestellt.] [Wenn die Niederlassungskommission den in Absatz 3 oder 4 erwähnten Aufschub gewährt hat, um dem Antragsteller zu ermöglichen, der Akte neue Unterlagen beizufügen, ist die von ihr festgelegte Frist eine Ausschlussfrist. Die nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. Die Niederlassungskommission gibt in jedem Fall eine Stellungnahme auf der Grundlage der Unterlagen ab, die sie berücksichtigen kann.] [Art. 12 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 29. Juni 2003 (B.S. vom 29. August 2003) und aufgehoben durch Art. 9 de K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); neue Absätze 2 und 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 3. April 1997 (B.S vom 31. Mai 1997); Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 29. Juni 2003 (B.S. vom 29. August 2003)] Art. 13 - [Der Generalverwalter der FAAGP wird für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als Beauftragter des Ministers bestimmt.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] [Art.13bis - [...]] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. April 2002 (B.S. vom 14. Juni 2002) und aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008)] Art. 14 - [ § 1 - Genehmigungsinhaber, die binnen zwei Jahren ab Notifizierung der Genehmigung nicht von ihr Gebrauch gemacht haben, verlieren den Anspruch auf diese Genehmigung. Andere Anträge, die von der Niederlassungskommission damit verbunden worden waren, werden auf Antrag der Betreffenden ohne vorheriges Verfahren erneut zur Untersuchung vorgelegt. § 2 - Aus ordnungsgemäß nachgewiesenen zwingenden Gründen darf eine Änderung der Adresse für die Genehmigung vom Minister gewährt werden, sofern sich die neue Adresse in derselben Umgebung der betreffenden Gemeinde befindet und die Niederlassungskommission, die die Stellungnahme abgegeben hat, die als Grundlage für die Erteilung der Genehmigung diente, entscheidet, dass sich die Verteilung der Apotheken dadurch verbessert oder keineswegs ändert.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 19. April 1977 (B.S. vom 24. Mai 1977)] Art.15 - [In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 werden den repräsentativsten pharmazeutischen Berufsverbänden die gemäß Artikel 5 vom Sekretariat für zulässig erklärten Anträge auf Verlegung einer Apotheke in die unmittelbare Nähe notifiziert, und das Sekretariat holt die Stellungnahme des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses erwähnten Beamten ein.Der Beamte gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Antrags ab. Nach Empfang der Stellungnahme wird der Niederlassungskommission der Antrag direkt vom Sekretariat vorgelegt.] [Wenn die Niederlassungskommission der Ansicht ist, dass der Antrag sich auf eine Verlegung außerhalb der unmittelbaren Nähe bezieht, setzt das Sekretariat den Antragsteller per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Der Antragsteller kann binnen dreißig Tagen ab dieser Notifizierung seinen Antrag in einen Antrag auf Verlegung außerhalb der unmittelbaren Nähe umwandeln, indem er einen Zuschlag zahlt, der sich aus der Differenz zwischen der Zahlung für die Verlegung in die unmittelbare Nähe und die Verlegung außerhalb der unmittelbaren Nähe gemäß Artikel 4 [...] § 2bis [...] ergibt.] [Dieser Antrag wird dann gemäß den anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses untersucht.
Wenn der Antragsteller binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dieser Notifizierung versäumt, seinen Antrag auf Verlegung in die unmittelbare Nähe auf diese Weise in einen Antrag auf Verlegung außerhalb der unmittelbaren Nähe umzuwandeln, wird davon ausgegangen, dass er ausdrücklich von seinem Antrag absieht.] [Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999, Err. vom 19.
Dezember 2003) und abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 19.
April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999)] [Art. 15bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 werden mit Gründen versehene Anträge auf zeitweilige Verlegung einer Apotheke in die unmittelbare Nähe[, die gemäß Artikel 5 des vorliegenden Erlasses für zulässig erklärt worden sind,] den repräsentativsten Berufsverbänden [vom Sekretariat] notifiziert[, und das Sekretariat holt die Stellungnahme des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Beamten ein. Der Beamte gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Antrags ab]. [Wenn der in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Bericht positiv ausfällt, fasst der für die Volksgesundheit zuständige Minister seinen Beschluss auf der Grundlage dieses Berichts binnen dreißig Kalendertagen ab seinem Empfang.] [Wenn der in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Bericht negativ ausfällt, wird der Antrag im Hinblick auf eine Stellungnahme auf die Tagesordnung der betreffenden Niederlassungskommission gesetzt.] § 2 - In der Genehmigung für die zeitweilige Verlegung einer Apotheke wird der Zeitraum angegeben, während dessen diese Verlegung genehmigt ist. [Unbeschadet des Artikels 1 § 7 Absatz 2 endet die zeitweilige Verlegung bei Ablauf des genehmigten Zeitraums und die betreffende Apotheke darf nur an der ursprünglichen Niederlassung für die Öffentlichkeit geöffnet sein.] Die gewährte Frist kann vom Minister [gemäß dem in § 1 beschriebenen Verfahren] in außerordentlichen Fällen ein einziges Mal verlängert werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringen kann, dass zwingende Gründe vorhanden sind.] [Art. 15bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S vom 8. Juli 2008) und Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S vom 8. Juli 2008); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S vom 8. Juli 2008); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S vom 8.
Juli 2008)] [KAPITEL 3bis - Schließung einer Apotheke und Verfahren [Kapitel 3bis mit den Artikeln 15ter bis 15sexies eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999)] Art. 15ter - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die Inhaber einer Genehmigung für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke sind, sind verpflichtet, spätestens sechzig Tage nach dem Tag der zeitweiligen Schließung dieser Apotheke dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister einen Antrag [auf Beibehaltung der in Artikel 20 § 3 erwähnten Genehmigung] zuzusenden, wenn die Schließung sechzig Tage überschreitet. [Unbeschadet der Registrierungspflicht aufgrund von Artikel 20 werden durch den Antrag auf zeitweilige oder endgültige Verlegung oder Fusion die in Absatz 1 und § 4 erwähnten Fristen bis zur Notifizierung der Erteilung oder der Verweigerung des Antrags ausgesetzt.] § 2 - [...] § 3 - [Mit Gründen versehene Anträge] auf Beibehaltung der Genehmigung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke werden dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister per Einschreibebrief auf Formularen zugesandt, die zu diesem Zweck von [der FAAGP] bereitgestellt werden.
Die Anträge müssen bei Empfang unverzüglich in ein hierfür vorgesehenes Register eingetragen werden. Das Datum des Poststempels bestimmt die Rangfolge des Antrags. [...] [ § 4] - Beschlüsse in Bezug auf die Beibehaltung der Genehmigung für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke werden [automatisch] nach drei Jahren oder vor diesem Datum unwirksam, insbesondere [bei Wiedereröffnung oder Verlegung] der Apotheke [...]. [Bei Ablauf der Frist von drei Jahren wird die Genehmigung automatisch unwirksam.] § 5 - [...] § 6 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 werden Anträge auf Beibehaltung der Genehmigung für eine Apotheke[, die gemäß Artikel 5 des vorliegenden Erlasses für zulässig erklärt worden sind,] den repräsentativsten Berufsverbänden [vom Sekretariat] notifiziert[, und das Sekretariat holt die Stellungnahme des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Beamten ein. Der Beamte gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Antrags ab]. [Wenn der in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Bericht positiv ausfällt, fasst der für die Volksgesundheit zuständige Minister seinen Beschluss auf der Grundlage dieses Berichts binnen dreißig Kalendertagen ab seinem Empfang.] [Wenn der in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Bericht negativ ausfällt, wird der Antrag im Hinblick auf eine Stellungnahme auf die Tagesordnung der betreffenden Niederlassungskommission gesetzt.] [...] [Art. 15ter § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 19.
April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 2 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 3 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014);§ 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); früherer Paragraph 4 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 4 (früherer Paragraph 7) eingegliedert und abgeändert durch Art. 14 Nr. 6 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 5 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008);§ 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008) und Art. 14 Nr. 4 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 Nr. 5 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); § 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 5 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008);früherer Paragraph 7 umnummeriert zu § 4 durch Art. 14 Nr. 6 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 15quater - § 1 - Anträge auf endgültige Schließung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke werden dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister per Einschreibebrief zugesandt. [Die Anträge sind nur zulässig, wenn die in Artikel 20 § 3 erwähnte Genehmigung dem Antrag beigefügt worden ist.] Die Anträge müssen bei Empfang unverzüglich in ein hierfür vorgesehenes Register eingetragen werden. Das Datum des Poststempels bestimmt die Rangfolge des Antrags. [In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 werden Anträge auf endgültige Schließung einer Apotheke in unmittelbarer Nähe den repräsentativsten Berufsverbänden vom Sekretariat notifiziert und das Sekretariat holt die Stellungnahme des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Beamten ein.Der Beamte gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Antrags ab.
Nach Empfang der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme wird der Antrag zusammen mit dem in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bericht direkt dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister vorgelegt.] § 2 - Wenn eine Apotheke endgültig geschlossen wird, entzieht der Minister die Genehmigung. [Der in Artikel 20 § 7 erwähnte Beamte hebt die Registrierung auf.] [Art. 15quater § 1 Abs. 1 ergänzt durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 19.
April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 1 Abs. 3 und 4 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); § 2 ergänzt durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art.15quinquies - [Wenn festgestellt wird, dass eine Apotheke ohne die in Artikel 15quater erwähnte Notifizierung der endgültigen Schließung und ohne Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 15ter § 1 geschlossen worden ist, sendet die FAAGP dem Genehmigungsinhaber eine Mahnung per Einschreibebrief zu. Eine Kopie dieser Mahnung wird den repräsentativsten Berufsverbänden zugesandt.] Wenn der Genehmigungsinhaber innerhalb einer Frist von sechzig Tagen keinen Antrag auf Beibehaltung der Genehmigung eingereicht hat, aber auch die endgültige Schließung nicht mitgeteilt hat, sendet [die FAAGP] eine zweite Mahnung zu.
Wenn der Genehmigungsinhaber innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach der zweiten Mahnung noch immer keinen Antrag auf Beibehaltung der Genehmigung eingereicht hat, aber auch die endgültige Schließung nicht mitgeteilt hat, entzieht der Minister die Genehmigung. [Der in Artikel 20 § 7 erwähnte Beamte hebt die Registrierung auf.] [Art. 15quinquies Abs. 1 ersetzt durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 19.
April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); Abs. 3 ergänzt durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] Art. 15sexies - [...]] [Art. 15sexies aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] KAPITEL 4 - [Bestimmungen in Bezug auf die Niederlassungskommissionen] [Überschrift von Kapitel 4 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 8.
Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999)] Art. 16 - Zu Beginn jeder Sitzung bestimmen die Niederlassungskommissionen [...] das Mitglied, das den Vorsitz führt. [[Der Generalverwalter der FAAGP oder sein Beauftragter] nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommissionen teil.] Das Sekretariat der Kommissionen wird von [den Beamten der FAAGP wahrgenommen, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden]; es erfüllt verschiedene Verwaltungsaufgaben und bewahrt die Akten auf. [...] [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Februar 1988 (B.S. vom 6. April 1988) und abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14.
Dezember 1999) und Art. 16 Nr. 3 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008)] Art.17 - Mindestens ein [ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied] der französischsprachigen Niederlassungskommission [...] [muss] Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. [Art. 17 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008)] Art.18 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten übersetzt das Sekretariat die Aktenstücke, die nicht in der vom Antragsteller oder der von den verschiedenen, in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Personen, Organen und Behörden verwendeten Sprache erstellt worden sind, falls diese darum ersuchen. § 2 - Der Antragsteller und die in Artikel 7 erwähnten Behörden können von den Niederlassungskommissionen [...] angehört werden, wobei sie eventuell auf die Dienste eines Dolmetschers zurückgreifen können. § 3 - Die eventuellen Kosten gehen zu Lasten des Staates. [Art. 18 § 2 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008)] Art. 19 - Kommissionsmitglieder, die keine Staatsbediensteten sind, haben Anrecht auf: 1. Erstattung der Fahrtkosten unter den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erwähnten Bedingungen, 2. Aufenthaltskostenentschädigung unter den im Königlichen Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien erwähnten Bedingungen, 3. [Anwesenheitsgeld, dessen Höhe und Bedingungen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt werden,] 4.Honorare für die Untersuchungen und Berichte, mit denen die Kommission sie beauftragt; der Betrag und die Bedingungen für die Gewährung dieser Honorare werden von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt; sie werden auf der Grundlage der vom Minister oder von seinem Beauftragten bewilligten Aufstellungen gezahlt.
Für die Anwendung der Bestimmungen von Nr. 1 und 2 werden die Kommissionsmitglieder den Beamten [der Klasse A3] gleichgestellt. [Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 12. Juni 2008 (B.S. vom 8. Juli 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] [KAPITEL 5 - Registrierungsverfahren] [Unterteilung Kapitel 5 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 8.
Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999)] Art. 20 - [ § 1 - Inhaber einer wie in Artikel 4 §§ 3 und 3bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Genehmigung, nachstehend "Niederlassungsgenehmigung" genannt, müssen binnen sechzig Tagen, nachdem sie Gebrauch von ihr gemacht haben, folgende Angaben oder ihre Änderung per Einschreibebrief an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Formularen, die zu diesem Zweck von der FAAGP bereitgestellt werden, registrieren lassen: 1. Identität und Unternehmensnummer, 2.Adresse der Apotheke, 3. Identität des/der leitenden Apotheker(s), 4.Datum der Eröffnung der Apotheke an der derzeitigen Niederlassung, 5. wenn die Apotheke von einer juristischen Person betrieben wird: koordinierte Satzung, 6.im Fall einer Fusion: Datum der endgültigen Schließung der übernommenen Apotheke(n) und die Adresse der Apotheke, die aus der Fusion hervorgeht.
In Abweichung von Absatz 1 darf der Registrierungsantrag auf elektronischem Wege anhand eines von der FAAGP festgelegten Verfahrens eingereicht werden, vorausgesetzt, das Formular wird mit einer in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste erwähnten fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet. Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest.
Registrierungsanträge aufgrund einer Fusion sind nur zulässig, wenn die Genehmigung(en) der Apotheke(n), die nach der Fusion geschlossen wird/werden, dem Antrag beigefügt sind. § 2 - Abgesehen von den in § 1 erwähnten Fällen müssen Inhaber einer in § 3 erwähnten Genehmigung alle Änderungen der in § 1 aufgeführten Angaben binnen sechzig Tagen nach der Änderung gemäß dem in § 1 vorgesehenen Verfahren registrieren lassen.
In Abweichung von Absatz 1 sind nur folgende Angaben in Bezug auf Satzungsänderungen zu registrieren: - Rechtsform, - Gesellschaftssitz, - externe Vertretung sowie Name und Eigenschaften der Personen, die die Gesellschaft verpflichten können.
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Änderung eine Gruppe von Apotheken betrifft, dürfen die Anträge auf einem zu diesem Zweck von der FAAGP bereitgestellten Formular gruppiert eingereicht werden, vorausgesetzt, die Anlagen werden in computergestützter Form gemäß den Anweisungen der FAAGP beigefügt. § 3 - Nachdem das in § 1 beschriebene Registrierungsverfahren aufgrund einer Genehmigung für die Eröffnung einer Niederlassung befolgt worden ist, teilt der für die Volksgesundheit zuständige Minister der Apotheke eine Genehmigungsnummer zu und erteilt die in Artikel 4 § 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Genehmigung, nachstehend "Betriebsgenehmigung" genannt.
In der Betriebsgenehmigung ist die Genehmigungsnummer, die Identität oder die Unternehmensnummer des Inhabers, die Niederlassung der Apotheke, das Datum der Niederlassung und gegebenenfalls das in § 4 Absatz 2 erwähnte Datum angegeben.
Der Minister passt die Betriebsgenehmigung an, wenn sich die in Absatz 2 erwähnten Angaben infolge einer in den Paragraphen 1 oder 4 erwähnten Registrierung ändern.
Der in § 7 erwähnte Beamte stellt die angepasste Genehmigung aus, nachdem das Original der Genehmigung der FAAGP per Einschreibebrief übermittelt worden ist. § 4 - Das in § 1 erwähnte Registrierungsverfahren muss ebenfalls binnen sechzig Tagen nach Übertragung einer der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglichen Apotheke aufgrund der durch und aufgrund von Artikel 4 § 3quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bestimmungen befolgt werden.
Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen die Parteien bei der Übertragung ebenfalls das Datum der Übertragung der Geschäftsleitung der Apotheke registrieren lassen. § 5 - Das in § 1 erwähnte Verfahren muss ebenfalls im Fall der zeitweiligen Schließung, wie in Artikel 4 § 3 Nr. 1 Absatz 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, befolgt werden.
Genehmigungsinhaber müssen folgende Angaben registrieren lassen: 1. binnen sechzig Tagen nach der Schließung: das Datum der Schließung, 2.gegebenenfalls und vor der Wiedereröffnung: das Datum der Wiedereröffnung. § 6 - Außer wenn die Änderung die Folge einer von den öffentlichen Behörden auferlegten Verpflichtung ist, unterliegen die in den Paragraphen 1, 2, 4 und 5 erwähnten Registrierungen einer Gebühr in Höhe von: a) 168,20 EUR (6) für die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Registrierung, b) 67,83 EUR (7) für jede spätere Änderung oder Streichung eines leitenden Apothekers aufgrund von § 2 durch den Inhaber der Betriebsgenehmigung, c) 67,83 EUR (8) für jede andere Änderung der Registrierung aufgrund der Paragraphen 2 und 5.Im Fall einer wie in § 2 Absatz 2 erwähnten gruppierten Registrierung wird die Gebühr ab der zehnten Registrierung auf 25 EUR (9) herabgesetzt, d) 33,91 EUR (10) für eine zusätzliche Kopie der Betriebsgenehmigung oder der Registrierungsbescheinigung bei Verlust oder Diebstahl. Gleichzeitige Änderungen für eine Apotheke dürfen auf denselben Formularen eingereicht werden. Die Gebühr beläuft sich in diesem Fall auf die Summe der Gebühren, die zu entrichten wären, wenn die Änderungen separat eingereicht würden.
Diese Gebühren werden auf das Konto IBAN BE28 6790 0219 4220 BIC PCHQBEBB der FAAGP, Place Victor Horta 40/Victor Hortaplein 40, boîte/bus 40 in 1060 Brüssel mit dem Vermerk "Cadastre des officines" beziehungsweise "Kadaster van apotheken" und dem Namen des Inhabers der Betriebsgenehmigung(en) oder gegebenenfalls dem Namen des Inhabers der Niederlassungsgenehmigung überwiesen.
Registrierungsanträge sind nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind und wenn der Nachweis über die Zahlung der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten Gebühr beigefügt ist. § 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister oder sein Beauftragter bestimmt den mit der Koordinierung der Registrierungen beauftragen Beamten. § 8 - Als Nachweis für die Befolgung des Registrierungsverfahrens stellt der in § 7 des vorliegenden Artikels erwähnte Beamte eine Registrierungsbescheinigung aus.
Bei Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ist in der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung Folgendes angegeben: 1. in § 3 erwähnte Genehmigungsnummer und laufende Nummer, 2.Identität des Genehmigungsinhabers, 3. aktuelle Adresse der Niederlassung der Apotheke und Datum der Eröffnung an dieser Adresse, 4.Identität des/der leitenden Apotheker(s), 5. Datum der letzten Änderung der Registrierung. Bei einer wie in § 5 erwähnten zeitweiligen Schließung wird in der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung Folgendes angegeben: 1. in § 3 erwähnte Genehmigungsnummer und laufende Nummer, 2.Identität des Genehmigungsinhabers, 3. aktuelle Adresse der Niederlassung der Apotheke und Datum der Eröffnung an dieser Adresse, 4.Datum der Schließung, 5. Datum der letzten Änderung der Registrierung. § 9 - Betriebsgenehmigung und aufeinanderfolgende Registrierungsbescheinigungen sind sorgfältig in der Apotheke aufzubewahren.
In Abweichung von Absatz 1 sind bei Anwendung von § 3 Absatz 4 die Niederlassungsgenehmigung oder die Vereinbarung über die Verlegung bis zum Tag des Empfangs der angepassten Betriebsgenehmigung in der Apotheke aufzubewahren.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Bescheinigungen und Genehmigungen sind den Beamten der FAAGP auf erstes Verlangen vorzulegen. § 10 - Die FAAGP legt das Muster des Formulars für die Registrierungen fest und veröffentlicht es auf seiner Website.
Registrierungen dürfen auf elektronischem Wege eingereicht werden, vorausgesetzt, das Formular ist mit einer in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste erwähnten fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet worden. Der Minister kann die elektronische Einreichung auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest.
Der Minister kann, nachdem er die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens empfangen hat, die Verpflichtungen in Bezug auf die Registrierung auf die Angaben beschränken, die nicht im Nationalregister der natürlichen Personen, geschaffen durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, oder in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, aufgenommen sind. Er legt die diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten fest. Der in § 7 erwähnte Beamte registriert in diesem Fall die Angaben je nach Fall anhand des Nationalregisters oder der Zentralen Datenbank der Unternehmen.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014] [Art.20bis - [...]] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 8. Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999) und aufgehoben durch Art. 20 des K.E. vom 19. April 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] [KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen] [Unterteilung Kapitel 6 eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 8.
Dezember 1999 (B.S. vom 14. Dezember 1999)] Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. (1) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 5.143,06 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (2) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 1.371,49 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (3) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 1.714,37 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (4) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 514,30 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (5) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 342,92 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (6) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 174,50 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (7) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 70,36 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (8) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 70,36 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (9) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 25,94 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016). (10) Ab dem 1.Januar 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 35,18 EUR (Bekanntm. im B.S. vom 19. Dezember 2016).