publié le 11 février 2014
Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JUILLET 2013. - Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 de la
loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
13/06/2005
pub.
29/03/2011
numac
2011000172
source
service public federal interieur
Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux communications électroniques et de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2013 portant modification des articles 2, 126 et 145 de la
loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
13/06/2005
pub.
29/03/2011
numac
2011000172
source
service public federal interieur
Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux communications électroniques et de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 23 août 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2, 126 und 145 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und des Artikels 90decies des Strafprozessgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37).
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37)." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11."Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß Artikel 9 einzureichen,". b) Der Artikel wird durch eine Nr.74 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen hat." Art. 5 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von Festnetztelefon-, Mobilfunk-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Internet-Telefonie-Diensten sowie Anbieter der zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze auf Vorrat Verkehrsdaten, Standortdaten, Identifizierungsdaten von Endnutzern, Identifizierungsdaten des genutzten elektronischen Kommunikationsdienstes und Identifizierungsdaten der vermutlich genutzten Endeinrichtung, die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden.
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Anbietern ebenfalls Weiterverkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung.
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Telefondienst Anrufe - einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst, Konferenzschaltungen und Datenabrufungen -, Zusatzdienste - einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung - und Mitteilungsdienste und Multimediadienste - einschließlich Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und Multimediadienste (MMS).
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Anwendung von Absatz 1 nach Art des Dienstes auf Vorrat zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen müssen, fest.
Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden.
Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Absatz 1 erwähnten Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: 1. von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden, wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder 2.von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um Internetdaten handelt. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten werden zu folgenden Zwecken auf Vorrat gespeichert: a) zur Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung der in den Artikeln 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen Verstöße, b) zu der in Artikel 107 erwähnten Ahndung böswilliger Anrufe bei Hilfsdiensten, c) zur Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der Identität von Personen, die wie in Artikel 43bis § 3 Nr.7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst genutzt haben, d) zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz der in den Artikeln 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Methoden zur Datensammlung.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter sorgen dafür, dass die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen Informationen zu diesen Daten unverzüglich und auf einfaches Verlangen den Behörden, die für die unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten Aufträge zuständig sind, und nur diesen übermittelt werden. § 3 - Daten zur Identifizierung von Endnutzern, des genutzten elektronischen Kommunikationsdienstes und der vermutlich genutzten Endeinrichtung werden ab Zeichnung des Dienstes, solange der gezeichnete Dienst eingehende und ausgehende Kommunikation ermöglicht und während zwölf Monaten ab dem Datum der letzten registrierten eingehenden oder ausgehenden Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Verkehrs- und Standortdaten werden zwölf Monate ab dem Datum der Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Daten fest, die Absatz 1 unterliegen, und die Daten, die Absatz 2 unterliegen. § 4 - Aufgrund des in § 7 erwähnten Evaluationsberichts kann der König nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für bestimmte Kategorien die Datenspeicherungsfrist anpassen, ohne dass diese Frist achtzehn Monate überschreiten darf.
Der König kann unter den in Artikel 4 § 1 erwähnten Umständen nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen begrenzten Zeitraum eine Datenspeicherungsfrist von mehr als zwölf Monaten festlegen.
Wenn der König unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen eine Speicherungsfrist von mehr als vierundzwanzig Monaten festlegt, setzt der Minister die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverzüglich von jeder vorgenommenen Maßnahme und deren Begründung in Kenntnis. § 5 - Für die Vorratsspeicherung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten gilt für Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes Folgendes: 1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten.2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Verbreitung zu schützen.3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9.Januar 2003 zur Festlegung der Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation erwähnten Koordinationsbüros der Justiz sowie dem Personal und den Angestellten dieser Anbieter, denen das vorerwähnte Büro eine spezifische Ermächtigung erteilt hat, vorbehalten ist. 4. Sie sorgen dafür, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nach Ablauf der auf diese Daten anwendbaren Speicherungsfrist vernichtet werden. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen und administrativen Maßnahmen fest, die die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter ergreifen müssen, um den Schutz der auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter gelten für diese Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche. § 6 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der Europäischen Kommission und der Abgeordnetenkammer jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden. Aus dieser Statistik muss hervorgehen: 1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, 2.wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde angefordert wurden, vergangen ist, 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind. Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Daten, die die Anwendung von § 2 Buchstabe a) betreffen, werden ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß Artikel 90decies dem Parlament erstatten muss.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die die Dienste- beziehungsweise Netzanbieter jährlich dem Institut übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem Minister der Justiz übermittelt. § 7 - Unbeschadet des in § 6 Absatz 3 erwähnten Berichts erstatten der Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre nach Inkrafttreten des in § 1 Absatz 3 erwähnten Königlichen Erlasses einen Evaluationsbericht über die Umsetzung dieses Artikels, damit überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die Vorratsspeicherungsfrist betrifft." Art. 6 - In Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen Daten irgendeinen Gebrauch macht, 2.wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen preisgibt oder verbreitet oder von den so erhaltenen Daten irgendeinen Gebrauch macht." KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches Art. 7 - Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2002, 7. Juli 2002 und 6. Januar 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diesem Bericht wird der in Anwendung von Artikel 126 § 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erstellte Bericht beigefügt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM