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Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 90decies van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JUILLET 2013. - Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 | 30 JULI 2013. - Wet houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 |
de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et | van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie |
de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction | en van artikel 90decies van het Wetboek van strafvordering. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli |
loi du 30 juillet 2013 portant modification des articles 2, 126 et 145 | 2013 houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 van de wet van |
de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et | 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel |
de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge | 90decies van het Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van |
du 23 août 2013). | 23 augustus 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2, 126 und 145 des | 30. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2, 126 und 145 des |
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und |
des Artikels 90decies des Strafprozessgesetzbuches | des Artikels 90decies des Strafprozessgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Gegenstand | KAPITEL 1 - Gegenstand |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung in | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung in |
belgisches Recht der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments | belgisches Recht der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, | und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, |
die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer | die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer |
Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt | Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt |
oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG | oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG |
(Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L | (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L |
105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des | 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die |
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre | Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre |
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für | in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für |
elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37). | elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37). |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli | elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli |
2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie | "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie |
2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 | 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 |
über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung | über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung |
öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder | öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder |
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und | öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und |
zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG | zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG |
(Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L | (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L |
105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des | 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die |
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre | Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre |
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für | in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für |
elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37)." | elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37)." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Mai 2009 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: |
"11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß | "11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß |
Artikel 9 einzureichen,". | Artikel 9 einzureichen,". |
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die | "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die |
Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet | Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet |
geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen | geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen |
hat." | hat." |
Art. 5 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | "Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von | personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von |
Festnetztelefon-, Mobilfunk-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und | Festnetztelefon-, Mobilfunk-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und |
Internet-Telefonie-Diensten sowie Anbieter der zugrunde liegenden | Internet-Telefonie-Diensten sowie Anbieter der zugrunde liegenden |
öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze auf Vorrat | öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze auf Vorrat |
Verkehrsdaten, Standortdaten, Identifizierungsdaten von Endnutzern, | Verkehrsdaten, Standortdaten, Identifizierungsdaten von Endnutzern, |
Identifizierungsdaten des genutzten elektronischen | Identifizierungsdaten des genutzten elektronischen |
Kommunikationsdienstes und Identifizierungsdaten der vermutlich | Kommunikationsdienstes und Identifizierungsdaten der vermutlich |
genutzten Endeinrichtung, die bei der Bereitstellung der betreffenden | genutzten Endeinrichtung, die bei der Bereitstellung der betreffenden |
Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. | Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. |
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Anbietern | Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Anbietern |
ebenfalls Weiterverkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. | ebenfalls Weiterverkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. |
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Telefondienst | Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Telefondienst |
Anrufe - einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst, | Anrufe - einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst, |
Konferenzschaltungen und Datenabrufungen -, Zusatzdienste - | Konferenzschaltungen und Datenabrufungen -, Zusatzdienste - |
einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung - und | einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung - und |
Mitteilungsdienste und Multimediadienste - einschließlich | Mitteilungsdienste und Multimediadienste - einschließlich |
Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und | Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und |
Multimediadienste (MMS). | Multimediadienste (MMS). |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die in Anwendung von Absatz 1 nach Art des Dienstes auf Vorrat | Erlass die in Anwendung von Absatz 1 nach Art des Dienstes auf Vorrat |
zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen | zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen |
müssen, fest. | müssen, fest. |
Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen keinerlei | Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen keinerlei |
Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf | Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf |
Vorrat gespeichert werden. | Vorrat gespeichert werden. |
Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Absatz 1 erwähnten | Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Absatz 1 erwähnten |
Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten | Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten |
bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: | bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: |
1. von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer | 1. von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer |
Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen | Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen |
Kommunikationsnetzes erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden, | Kommunikationsnetzes erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden, |
wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder | wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder |
2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um | 2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um |
Internetdaten handelt. | Internetdaten handelt. |
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten werden zu folgenden Zwecken | § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten werden zu folgenden Zwecken |
auf Vorrat gespeichert: | auf Vorrat gespeichert: |
a) zur Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung der in den Artikeln | a) zur Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung der in den Artikeln |
46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten | 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten |
strafrechtlichen Verstöße, | strafrechtlichen Verstöße, |
b) zu der in Artikel 107 erwähnten Ahndung böswilliger Anrufe bei | b) zu der in Artikel 107 erwähnten Ahndung böswilliger Anrufe bei |
Hilfsdiensten, | Hilfsdiensten, |
c) zur Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der | c) zur Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der |
Identität von Personen, die wie in Artikel 43bis § 3 Nr. 7 des | Identität von Personen, die wie in Artikel 43bis § 3 Nr. 7 des |
Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter | Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter |
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein | öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein |
elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen | elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen |
Kommunikationsdienst genutzt haben, | Kommunikationsdienst genutzt haben, |
d) zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz | d) zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz |
der in den Artikeln 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. | der in den Artikeln 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. |
November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten | November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten |
Methoden zur Datensammlung. | Methoden zur Datensammlung. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter sorgen dafür, | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter sorgen dafür, |
dass die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt | dass die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt |
zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen | zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen |
Informationen zu diesen Daten unverzüglich und auf einfaches Verlangen | Informationen zu diesen Daten unverzüglich und auf einfaches Verlangen |
den Behörden, die für die unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten | den Behörden, die für die unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten |
Aufträge zuständig sind, und nur diesen übermittelt werden. | Aufträge zuständig sind, und nur diesen übermittelt werden. |
§ 3 - Daten zur Identifizierung von Endnutzern, des genutzten | § 3 - Daten zur Identifizierung von Endnutzern, des genutzten |
elektronischen Kommunikationsdienstes und der vermutlich genutzten | elektronischen Kommunikationsdienstes und der vermutlich genutzten |
Endeinrichtung werden ab Zeichnung des Dienstes, solange der | Endeinrichtung werden ab Zeichnung des Dienstes, solange der |
gezeichnete Dienst eingehende und ausgehende Kommunikation ermöglicht | gezeichnete Dienst eingehende und ausgehende Kommunikation ermöglicht |
und während zwölf Monaten ab dem Datum der letzten registrierten | und während zwölf Monaten ab dem Datum der letzten registrierten |
eingehenden oder ausgehenden Kommunikation auf Vorrat gespeichert. | eingehenden oder ausgehenden Kommunikation auf Vorrat gespeichert. |
Verkehrs- und Standortdaten werden zwölf Monate ab dem Datum der | Verkehrs- und Standortdaten werden zwölf Monate ab dem Datum der |
Kommunikation auf Vorrat gespeichert. | Kommunikation auf Vorrat gespeichert. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Daten fest, die Absatz 1 unterliegen, und die Daten, die | Erlass die Daten fest, die Absatz 1 unterliegen, und die Daten, die |
Absatz 2 unterliegen. | Absatz 2 unterliegen. |
§ 4 - Aufgrund des in § 7 erwähnten Evaluationsberichts kann der König | § 4 - Aufgrund des in § 7 erwähnten Evaluationsberichts kann der König |
nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz | nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für |
bestimmte Kategorien die Datenspeicherungsfrist anpassen, ohne dass | bestimmte Kategorien die Datenspeicherungsfrist anpassen, ohne dass |
diese Frist achtzehn Monate überschreiten darf. | diese Frist achtzehn Monate überschreiten darf. |
Der König kann unter den in Artikel 4 § 1 erwähnten Umständen nach | Der König kann unter den in Artikel 4 § 1 erwähnten Umständen nach |
Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des | Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen | Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen |
begrenzten Zeitraum eine Datenspeicherungsfrist von mehr als zwölf | begrenzten Zeitraum eine Datenspeicherungsfrist von mehr als zwölf |
Monaten festlegen. | Monaten festlegen. |
Wenn der König unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen eine | Wenn der König unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen eine |
Speicherungsfrist von mehr als vierundzwanzig Monaten festlegt, setzt | Speicherungsfrist von mehr als vierundzwanzig Monaten festlegt, setzt |
der Minister die Europäische Kommission und die anderen | der Minister die Europäische Kommission und die anderen |
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverzüglich von jeder | Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverzüglich von jeder |
vorgenommenen Maßnahme und deren Begründung in Kenntnis. | vorgenommenen Maßnahme und deren Begründung in Kenntnis. |
§ 5 - Für die Vorratsspeicherung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten | § 5 - Für die Vorratsspeicherung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten |
gilt für Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes | gilt für Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes |
beziehungsweise -dienstes Folgendes: | beziehungsweise -dienstes Folgendes: |
1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der | 1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der |
gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen | gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen |
Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. | Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. |
2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten | 2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten |
Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen | Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen |
werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, | werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, |
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter | unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter |
oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder | oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder |
Verbreitung zu schützen. | Verbreitung zu schützen. |
3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten | 3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten |
Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 2 | Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der |
Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen | Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen |
Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation erwähnten | Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation erwähnten |
Koordinationsbüros der Justiz sowie dem Personal und den Angestellten | Koordinationsbüros der Justiz sowie dem Personal und den Angestellten |
dieser Anbieter, denen das vorerwähnte Büro eine spezifische | dieser Anbieter, denen das vorerwähnte Büro eine spezifische |
Ermächtigung erteilt hat, vorbehalten ist. | Ermächtigung erteilt hat, vorbehalten ist. |
4. Sie sorgen dafür, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nach | 4. Sie sorgen dafür, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nach |
Ablauf der auf diese Daten anwendbaren Speicherungsfrist vernichtet | Ablauf der auf diese Daten anwendbaren Speicherungsfrist vernichtet |
werden. | werden. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die technischen und administrativen Maßnahmen fest, die die in | Erlass die technischen und administrativen Maßnahmen fest, die die in |
§ 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter ergreifen müssen, um | § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter ergreifen müssen, um |
den Schutz der auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten zu | den Schutz der auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter gelten für | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter gelten für |
diese Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | diese Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
als für die Verarbeitung Verantwortliche. | als für die Verarbeitung Verantwortliche. |
§ 6 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der | § 6 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der |
Europäischen Kommission und der Abgeordnetenkammer jährlich eine | Europäischen Kommission und der Abgeordnetenkammer jährlich eine |
Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die | Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die |
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer | bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer |
Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze | Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze |
erzeugt oder verarbeitet werden. Aus dieser Statistik muss | erzeugt oder verarbeitet werden. Aus dieser Statistik muss |
hervorgehen: | hervorgehen: |
1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen | 1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen |
Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, | Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, |
2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der | 2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der |
Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde | Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde |
angefordert wurden, vergangen ist, | angefordert wurden, vergangen ist, |
3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben | 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben |
sind. | sind. |
Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
Die Daten, die die Anwendung von § 2 Buchstabe a) betreffen, werden | Die Daten, die die Anwendung von § 2 Buchstabe a) betreffen, werden |
ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß | ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß |
Artikel 90decies dem Parlament erstatten muss. | Artikel 90decies dem Parlament erstatten muss. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die die | Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die die |
Dienste- beziehungsweise Netzanbieter jährlich dem Institut | Dienste- beziehungsweise Netzanbieter jährlich dem Institut |
übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem | übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem |
Minister der Justiz übermittelt. | Minister der Justiz übermittelt. |
§ 7 - Unbeschadet des in § 6 Absatz 3 erwähnten Berichts erstatten der | § 7 - Unbeschadet des in § 6 Absatz 3 erwähnten Berichts erstatten der |
Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre | Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre |
nach Inkrafttreten des in § 1 Absatz 3 erwähnten Königlichen Erlasses | nach Inkrafttreten des in § 1 Absatz 3 erwähnten Königlichen Erlasses |
einen Evaluationsbericht über die Umsetzung dieses Artikels, damit | einen Evaluationsbericht über die Umsetzung dieses Artikels, damit |
überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere | überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere |
was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die | was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die |
Vorratsspeicherungsfrist betrifft." | Vorratsspeicherungsfrist betrifft." |
Art. 6 - In Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 6 - In Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 25. April 2007, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer | " § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer |
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur | Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt: | einer dieser Strafen wird belegt: |
1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder | 1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder |
unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen | unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen |
Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer | Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer |
Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten | Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten |
Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen | Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen |
Daten irgendeinen Gebrauch macht, | Daten irgendeinen Gebrauch macht, |
2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 | 2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 |
erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen | erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen |
preisgibt oder verbreitet oder von den so erhaltenen Daten irgendeinen | preisgibt oder verbreitet oder von den so erhaltenen Daten irgendeinen |
Gebrauch macht." | Gebrauch macht." |
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 90decies des | KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 90decies des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 7 - Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 8. April 2002, 7. Juli 2002 und 6. Januar 2003, wird durch einen | vom 8. April 2002, 7. Juli 2002 und 6. Januar 2003, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diesem Bericht wird der in Anwendung von Artikel 126 § 6 Absatz 3 des | "Diesem Bericht wird der in Anwendung von Artikel 126 § 6 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation |
erstellte Bericht beigefügt." | erstellte Bericht beigefügt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |