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Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande Wet houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 90decies van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling
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30 JUILLET 2013. - Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 30 JULI 2013. - Wet houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145
de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie
de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction en van artikel 90decies van het Wetboek van strafvordering. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli
loi du 30 juillet 2013 portant modification des articles 2, 126 et 145 2013 houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 van de wet van
de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel
de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge 90decies van het Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van
du 23 août 2013). 23 augustus 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2, 126 und 145 des 30. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2, 126 und 145 des
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und
des Artikels 90decies des Strafprozessgesetzbuches des Artikels 90decies des Strafprozessgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Gegenstand KAPITEL 1 - Gegenstand
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung in Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung in
belgisches Recht der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments belgisches Recht der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten,
die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt
oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
(Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L
105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37). elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37).
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli
2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung
öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und
zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
(Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L
105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37)." elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37)."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Mai 2009 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Mai 2009 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:
"11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß "11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß
Artikel 9 einzureichen,". Artikel 9 einzureichen,".
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die
Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet
geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen
hat." hat."
Art. 5 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über "Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von
Festnetztelefon-, Mobilfunk-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Festnetztelefon-, Mobilfunk-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und
Internet-Telefonie-Diensten sowie Anbieter der zugrunde liegenden Internet-Telefonie-Diensten sowie Anbieter der zugrunde liegenden
öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze auf Vorrat öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze auf Vorrat
Verkehrsdaten, Standortdaten, Identifizierungsdaten von Endnutzern, Verkehrsdaten, Standortdaten, Identifizierungsdaten von Endnutzern,
Identifizierungsdaten des genutzten elektronischen Identifizierungsdaten des genutzten elektronischen
Kommunikationsdienstes und Identifizierungsdaten der vermutlich Kommunikationsdienstes und Identifizierungsdaten der vermutlich
genutzten Endeinrichtung, die bei der Bereitstellung der betreffenden genutzten Endeinrichtung, die bei der Bereitstellung der betreffenden
Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden.
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Anbietern Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Anbietern
ebenfalls Weiterverkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. ebenfalls Weiterverkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung.
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Telefondienst Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Telefondienst
Anrufe - einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst, Anrufe - einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst,
Konferenzschaltungen und Datenabrufungen -, Zusatzdienste - Konferenzschaltungen und Datenabrufungen -, Zusatzdienste -
einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung - und einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung - und
Mitteilungsdienste und Multimediadienste - einschließlich Mitteilungsdienste und Multimediadienste - einschließlich
Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und
Multimediadienste (MMS). Multimediadienste (MMS).
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die in Anwendung von Absatz 1 nach Art des Dienstes auf Vorrat Erlass die in Anwendung von Absatz 1 nach Art des Dienstes auf Vorrat
zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen
müssen, fest. müssen, fest.
Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen keinerlei Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen keinerlei
Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf
Vorrat gespeichert werden. Vorrat gespeichert werden.
Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Absatz 1 erwähnten Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Absatz 1 erwähnten
Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten
bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste:
1. von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer 1. von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden, Kommunikationsnetzes erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden,
wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder
2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um 2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um
Internetdaten handelt. Internetdaten handelt.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten werden zu folgenden Zwecken § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten werden zu folgenden Zwecken
auf Vorrat gespeichert: auf Vorrat gespeichert:
a) zur Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung der in den Artikeln a) zur Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung der in den Artikeln
46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten
strafrechtlichen Verstöße, strafrechtlichen Verstöße,
b) zu der in Artikel 107 erwähnten Ahndung böswilliger Anrufe bei b) zu der in Artikel 107 erwähnten Ahndung böswilliger Anrufe bei
Hilfsdiensten, Hilfsdiensten,
c) zur Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der c) zur Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der
Identität von Personen, die wie in Artikel 43bis § 3 Nr. 7 des Identität von Personen, die wie in Artikel 43bis § 3 Nr. 7 des
Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein
elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen
Kommunikationsdienst genutzt haben, Kommunikationsdienst genutzt haben,
d) zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz d) zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz
der in den Artikeln 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. der in den Artikeln 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30.
November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten
Methoden zur Datensammlung. Methoden zur Datensammlung.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter sorgen dafür, Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter sorgen dafür,
dass die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt dass die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt
zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen
Informationen zu diesen Daten unverzüglich und auf einfaches Verlangen Informationen zu diesen Daten unverzüglich und auf einfaches Verlangen
den Behörden, die für die unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten den Behörden, die für die unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten
Aufträge zuständig sind, und nur diesen übermittelt werden. Aufträge zuständig sind, und nur diesen übermittelt werden.
§ 3 - Daten zur Identifizierung von Endnutzern, des genutzten § 3 - Daten zur Identifizierung von Endnutzern, des genutzten
elektronischen Kommunikationsdienstes und der vermutlich genutzten elektronischen Kommunikationsdienstes und der vermutlich genutzten
Endeinrichtung werden ab Zeichnung des Dienstes, solange der Endeinrichtung werden ab Zeichnung des Dienstes, solange der
gezeichnete Dienst eingehende und ausgehende Kommunikation ermöglicht gezeichnete Dienst eingehende und ausgehende Kommunikation ermöglicht
und während zwölf Monaten ab dem Datum der letzten registrierten und während zwölf Monaten ab dem Datum der letzten registrierten
eingehenden oder ausgehenden Kommunikation auf Vorrat gespeichert. eingehenden oder ausgehenden Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Verkehrs- und Standortdaten werden zwölf Monate ab dem Datum der Verkehrs- und Standortdaten werden zwölf Monate ab dem Datum der
Kommunikation auf Vorrat gespeichert. Kommunikation auf Vorrat gespeichert.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Daten fest, die Absatz 1 unterliegen, und die Daten, die Erlass die Daten fest, die Absatz 1 unterliegen, und die Daten, die
Absatz 2 unterliegen. Absatz 2 unterliegen.
§ 4 - Aufgrund des in § 7 erwähnten Evaluationsberichts kann der König § 4 - Aufgrund des in § 7 erwähnten Evaluationsberichts kann der König
nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für
bestimmte Kategorien die Datenspeicherungsfrist anpassen, ohne dass bestimmte Kategorien die Datenspeicherungsfrist anpassen, ohne dass
diese Frist achtzehn Monate überschreiten darf. diese Frist achtzehn Monate überschreiten darf.
Der König kann unter den in Artikel 4 § 1 erwähnten Umständen nach Der König kann unter den in Artikel 4 § 1 erwähnten Umständen nach
Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen
begrenzten Zeitraum eine Datenspeicherungsfrist von mehr als zwölf begrenzten Zeitraum eine Datenspeicherungsfrist von mehr als zwölf
Monaten festlegen. Monaten festlegen.
Wenn der König unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen eine Wenn der König unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen eine
Speicherungsfrist von mehr als vierundzwanzig Monaten festlegt, setzt Speicherungsfrist von mehr als vierundzwanzig Monaten festlegt, setzt
der Minister die Europäische Kommission und die anderen der Minister die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverzüglich von jeder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverzüglich von jeder
vorgenommenen Maßnahme und deren Begründung in Kenntnis. vorgenommenen Maßnahme und deren Begründung in Kenntnis.
§ 5 - Für die Vorratsspeicherung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten § 5 - Für die Vorratsspeicherung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten
gilt für Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes gilt für Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes
beziehungsweise -dienstes Folgendes: beziehungsweise -dienstes Folgendes:
1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der 1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der
gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen
Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten.
2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten 2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten
Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen
werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung,
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter
oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder
Verbreitung zu schützen. Verbreitung zu schützen.
3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten 3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten
Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 2 Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der
Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen
Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation erwähnten Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation erwähnten
Koordinationsbüros der Justiz sowie dem Personal und den Angestellten Koordinationsbüros der Justiz sowie dem Personal und den Angestellten
dieser Anbieter, denen das vorerwähnte Büro eine spezifische dieser Anbieter, denen das vorerwähnte Büro eine spezifische
Ermächtigung erteilt hat, vorbehalten ist. Ermächtigung erteilt hat, vorbehalten ist.
4. Sie sorgen dafür, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nach 4. Sie sorgen dafür, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nach
Ablauf der auf diese Daten anwendbaren Speicherungsfrist vernichtet Ablauf der auf diese Daten anwendbaren Speicherungsfrist vernichtet
werden. werden.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die technischen und administrativen Maßnahmen fest, die die in Erlass die technischen und administrativen Maßnahmen fest, die die in
§ 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter ergreifen müssen, um § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter ergreifen müssen, um
den Schutz der auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten zu den Schutz der auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten zu
gewährleisten. gewährleisten.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter gelten für Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter gelten für
diese Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz diese Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
als für die Verarbeitung Verantwortliche. als für die Verarbeitung Verantwortliche.
§ 6 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der § 6 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der
Europäischen Kommission und der Abgeordnetenkammer jährlich eine Europäischen Kommission und der Abgeordnetenkammer jährlich eine
Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze
erzeugt oder verarbeitet werden. Aus dieser Statistik muss erzeugt oder verarbeitet werden. Aus dieser Statistik muss
hervorgehen: hervorgehen:
1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen 1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind,
2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der 2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der
Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde
angefordert wurden, vergangen ist, angefordert wurden, vergangen ist,
3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben
sind. sind.
Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Daten, die die Anwendung von § 2 Buchstabe a) betreffen, werden Die Daten, die die Anwendung von § 2 Buchstabe a) betreffen, werden
ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß
Artikel 90decies dem Parlament erstatten muss. Artikel 90decies dem Parlament erstatten muss.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die die Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die die
Dienste- beziehungsweise Netzanbieter jährlich dem Institut Dienste- beziehungsweise Netzanbieter jährlich dem Institut
übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem
Minister der Justiz übermittelt. Minister der Justiz übermittelt.
§ 7 - Unbeschadet des in § 6 Absatz 3 erwähnten Berichts erstatten der § 7 - Unbeschadet des in § 6 Absatz 3 erwähnten Berichts erstatten der
Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre
nach Inkrafttreten des in § 1 Absatz 3 erwähnten Königlichen Erlasses nach Inkrafttreten des in § 1 Absatz 3 erwähnten Königlichen Erlasses
einen Evaluationsbericht über die Umsetzung dieses Artikels, damit einen Evaluationsbericht über die Umsetzung dieses Artikels, damit
überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere
was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die
Vorratsspeicherungsfrist betrifft." Vorratsspeicherungsfrist betrifft."
Art. 6 - In Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 6 - In Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 25. April 2007, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer " § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt: einer dieser Strafen wird belegt:
1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder 1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder
unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen
Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer
Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten
Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen
Daten irgendeinen Gebrauch macht, Daten irgendeinen Gebrauch macht,
2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1
erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen
preisgibt oder verbreitet oder von den so erhaltenen Daten irgendeinen preisgibt oder verbreitet oder von den so erhaltenen Daten irgendeinen
Gebrauch macht." Gebrauch macht."
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 90decies des KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 90decies des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 7 - Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt Art. 7 - Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze
vom 8. April 2002, 7. Juli 2002 und 6. Januar 2003, wird durch einen vom 8. April 2002, 7. Juli 2002 und 6. Januar 2003, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diesem Bericht wird der in Anwendung von Artikel 126 § 6 Absatz 3 des "Diesem Bericht wird der in Anwendung von Artikel 126 § 6 Absatz 3 des
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
erstellte Bericht beigefügt." erstellte Bericht beigefügt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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