Etaamb.openjustice.be
Loi du 30 juillet 2013
publié le 11 février 2014

Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses . - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000033
pub.
11/02/2014
prom.
30/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/30/2014000033/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUILLET 2013. - Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I). - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des titres I, II, V, VI, VII, X et XI de la loi du 30 juillet 2013 visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde).

TITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Art. 2 - Artikel 140 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die FSMA feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsvermittler oder ein Schadenregulierungsbüro die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, kann sie die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen auffordern, sich binnen der von ihr bestimmten Frist den Vorschriften anzupassen, unbeschadet der Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 21octies des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen.

Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sich die Person oder das Unternehmen, der beziehungsweise dem sie eine Aufforderung erteilt hat, bei Ablauf vorerwähnter Frist den Vorschriften nicht angepasst hat und unter der Bedingung, dass die Person oder das Unternehmen ihre beziehungsweise seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf, 2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die betreffende Unzulänglichkeit veröffentlichen. Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungsunternehmens, eines Versicherungsvermittlers oder eines Schadenregulierungsbüros einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf.

In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen Art. 3 - Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.

März 2011 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6ter werden die Wörter "und 12quater" durch die Wörter ", 12quater und 12sexies" ersetzt. 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 festgelegt werden,".

Art. 4 - In Artikel 10bis Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.

April 2010, werden die Wörter "über den notwendigen beruflichen Leumund" durch die Wörter "über die notwendige Eignung und den notwendigen beruflichen Leumund" ersetzt.

Art. 5 - In der Überschrift von Kapitel IIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird das Wort "Informationspflichten" durch die Wörter "Informationspflicht und andere Wohlverhaltensregeln" ersetzt.

Art. 6 - In Kapitel IIbis desselben Gesetzes wird nach Artikel 12quinquies ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Andere Wohlverhaltensregeln" eingefügt.

Art. 7 - In Kapitel IIbis Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 12sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12sexies - § 1 - Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von ihnen erteile Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.

Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für Versicherungsunternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien Versicherungsvermittler eine angepasste Version dieser Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten ihrer Rolle Rechnung zu tragen. § 2 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können.

Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist der König befugt, nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vorbeugung von Interessenkonflikten festzulegen, die von den Versicherungsvermittlern einzuhalten sind. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, um deren Inhalt den im vorliegenden Artikel erwähnten Wohlverhaltensregeln anzupassen und deren Kohärenz mit diesen Regeln zu gewährleisten. Aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Erlasse sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 8 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 25.000 EUR pro Verstoß oder von höchstens 500 EUR pro Tag Verspätung auferlegen" durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im Falle eines Versicherungsunternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. Art. 9 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31.Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 75.000 EUR nicht übersteigen darf.

Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." (...) TITEL V - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 57 - Artikel 58quater des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt. 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 58 - Artikel 49quater des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt. 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 59 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 31.

Juli 2009 und 13. Dezember 2012, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: "10. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor festgelegt werden,".

Art. 60 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.

Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Bank- und Investmentdienstleistungsmakler eine angepasste Version dieser Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten der Rolle der Makler Rechnung zu tragen." 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Die Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlern beschränkt sich auf Produkte, deren Hauptmerkmale sie selbst und die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können. Beaufsichtigte Unternehmen bieten lediglich Bank- und Investmentdienstleistungen in Bezug auf Produkte an, deren Hauptmerkmale die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können." 3. In § 2 werden die Wörter "von § 1" durch die Wörter "von § 1 oder § 1bis" ersetzt und die Wörter "und gemäß den Bestimmungen des europäischen Rechts" aufgehoben. Art. 61 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "von höchstens 250.000 EUR pro Verstoß oder von höchstens 5.000 EUR pro Tag Verzug auferlegen" durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. Art. 62 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 75.000 EUR nicht übersteigen darf.

Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines beaufsichtigten Unternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." (...) TITEL X - Aufhebungsbestimmungen Art. 68 - Der Königliche Erlass vom 23. September 2008 zur Festlegung bestimmter Handlungen, die Marktmissbräuche darstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 2009, wird aufgehoben.

TITEL XI - Inkrafttreten Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 28 und 68 mit 1.

November 2012 wirksam; im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps wird Artikel 28 jedoch bereits mit 1. September 2012 wirksam.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 7, 19 und 60 am 1.

Januar 2014 in Kraft.

Die Bestimmungen der Artikel 7, 19 und 60, die den König ermächtigen, angepasste Regeln vorzusehen oder bestimmte Regeln ganz oder teilweise für nicht anwendbar zu erklären, treten jedoch gemäß Absatz 1 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^