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Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses . - Traduction allemande d'extraits | Wet tot versterking van de bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen . - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2013. - Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I). - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2013. - Wet tot versterking van de bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen (I). - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de titels I, II, |
titres I, II, V, VI, VII, X et XI de la loi du 30 juillet 2013 visant | V, VI, VII, X en XI van de wet van 30 juli 2013 tot versterking van de |
à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services | bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten |
financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et | alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten |
marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I) (Moniteur | en Markten en houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van |
belge du 30 août 2013). | 30 augustus 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von | 30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von |
Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse | Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse |
der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung | der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) | verschiedener Bestimmungen (I) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung | § 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung |
verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen | verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der | Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der |
Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, | Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, |
2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und | 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und |
2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen | 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen |
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der | Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der |
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das | Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das |
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der |
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und | Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und |
Marktaufsichtsbehörde). | Marktaufsichtsbehörde). |
TITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | TITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag | Landversicherungsvertrag |
Art. 2 - Artikel 140 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Art. 2 - Artikel 140 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2010 | Landversicherungsvertrag, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2010 |
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird | und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird |
durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die FSMA feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, ein | "Wenn die FSMA feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, ein |
Versicherungsvermittler oder ein Schadenregulierungsbüro die | Versicherungsvermittler oder ein Schadenregulierungsbüro die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse |
und -verordnungen nicht einhält, kann sie die betreffende Person oder | und -verordnungen nicht einhält, kann sie die betreffende Person oder |
das betreffende Unternehmen auffordern, sich binnen der von ihr | das betreffende Unternehmen auffordern, sich binnen der von ihr |
bestimmten Frist den Vorschriften anzupassen, unbeschadet der | bestimmten Frist den Vorschriften anzupassen, unbeschadet der |
Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. | Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen. | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen. |
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann | Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann |
die FSMA, wenn sich die Person oder das Unternehmen, der | die FSMA, wenn sich die Person oder das Unternehmen, der |
beziehungsweise dem sie eine Aufforderung erteilt hat, bei Ablauf | beziehungsweise dem sie eine Aufforderung erteilt hat, bei Ablauf |
vorerwähnter Frist den Vorschriften nicht angepasst hat und unter der | vorerwähnter Frist den Vorschriften nicht angepasst hat und unter der |
Bedingung, dass die Person oder das Unternehmen ihre beziehungsweise | Bedingung, dass die Person oder das Unternehmen ihre beziehungsweise |
seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: | seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: |
1. ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR | 1. ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR |
und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 2.500.000 EUR nicht | und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 2.500.000 EUR nicht |
übersteigen darf, | übersteigen darf, |
2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die | 2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die |
betreffende Unzulänglichkeit veröffentlichen. | betreffende Unzulänglichkeit veröffentlichen. |
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann | Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann |
die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungsunternehmens, eines | die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungsunternehmens, eines |
Versicherungsvermittlers oder eines Schadenregulierungsbüros einen | Versicherungsvermittlers oder eines Schadenregulierungsbüros einen |
Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner | Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden | Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden |
eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat | eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat |
oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht | oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht |
übersteigen darf. | übersteigen darf. |
In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und | In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und |
Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und | Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." | Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." |
TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 3 - Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Art. 3 - Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. | Versicherungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. |
März 2011 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt | März 2011 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 6ter werden die Wörter "und 12quater" durch die Wörter ", | 1. In Nr. 6ter werden die Wörter "und 12quater" durch die Wörter ", |
12quater und 12sexies" ersetzt. | 12quater und 12sexies" ersetzt. |
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß | "7. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß |
Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 festgelegt werden,". | Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 festgelegt werden,". |
Art. 4 - In Artikel 10bis Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 10bis Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. | das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
April 2010, werden die Wörter "über den notwendigen beruflichen | April 2010, werden die Wörter "über den notwendigen beruflichen |
Leumund" durch die Wörter "über die notwendige Eignung und den | Leumund" durch die Wörter "über die notwendige Eignung und den |
notwendigen beruflichen Leumund" ersetzt. | notwendigen beruflichen Leumund" ersetzt. |
Art. 5 - In der Überschrift von Kapitel IIbis desselben Gesetzes, | Art. 5 - In der Überschrift von Kapitel IIbis desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird das Wort | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird das Wort |
"Informationspflichten" durch die Wörter "Informationspflicht und | "Informationspflichten" durch die Wörter "Informationspflicht und |
andere Wohlverhaltensregeln" ersetzt. | andere Wohlverhaltensregeln" ersetzt. |
Art. 6 - In Kapitel IIbis desselben Gesetzes wird nach Artikel | Art. 6 - In Kapitel IIbis desselben Gesetzes wird nach Artikel |
12quinquies ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Andere | 12quinquies ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Andere |
Wohlverhaltensregeln" eingefügt. | Wohlverhaltensregeln" eingefügt. |
Art. 7 - In Kapitel IIbis Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 7 - In Kapitel IIbis Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch Artikel 6, wird ein Artikel 12sexies mit folgendem Wortlaut | durch Artikel 6, wird ein Artikel 12sexies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 12sexies - § 1 - Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich | "Art. 12sexies - § 1 - Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich |
und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von | und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von |
ihnen erteile Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht | ihnen erteile Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht |
irreführend sein. | irreführend sein. |
Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für | Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für |
Versicherungsunternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der | Versicherungsunternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der |
König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat | König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien | beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien |
Versicherungsvermittler eine angepasste Version dieser | Versicherungsvermittler eine angepasste Version dieser |
Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder | Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder |
teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten ihrer Rolle | teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten ihrer Rolle |
Rechnung zu tragen. | Rechnung zu tragen. |
§ 2 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern | § 2 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern |
beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie | beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie |
selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 3 Absatz 2 | selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 3 Absatz 2 |
erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden | erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden |
erklären können. | erklären können. |
Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, | Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, |
deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 2 § | deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 2 § |
3 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den | 3 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den |
Kunden erklären können. | Kunden erklären können. |
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes | § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes |
vom 2. August 2002 ist der König befugt, nach Stellungnahme der FSMA | vom 2. August 2002 ist der König befugt, nach Stellungnahme der FSMA |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der |
Paragraphen 1 und 2 Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vorbeugung von | Paragraphen 1 und 2 Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vorbeugung von |
Interessenkonflikten festzulegen, die von den Versicherungsvermittlern | Interessenkonflikten festzulegen, die von den Versicherungsvermittlern |
einzuhalten sind. | einzuhalten sind. |
§ 4 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im | § 4 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen des vorliegenden | Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, um deren Inhalt | Gesetzes abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, um deren Inhalt |
den im vorliegenden Artikel erwähnten Wohlverhaltensregeln anzupassen | den im vorliegenden Artikel erwähnten Wohlverhaltensregeln anzupassen |
und deren Kohärenz mit diesen Regeln zu gewährleisten. Aufgrund dieser | und deren Kohärenz mit diesen Regeln zu gewährleisten. Aufgrund dieser |
Ermächtigung ergangene Erlasse sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn | Ermächtigung ergangene Erlasse sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn |
sie nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im | sie nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." | Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." |
Art. 8 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 25.000 EUR pro | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 25.000 EUR pro |
Verstoß oder von höchstens 500 EUR pro Tag Verspätung auferlegen" | Verstoß oder von höchstens 500 EUR pro Tag Verspätung auferlegen" |
durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und | durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und |
bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im | bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im |
Falle eines Versicherungsunternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen | Falle eines Versicherungsunternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen |
darf" ersetzt. | darf" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. | 2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 9 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und | 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und |
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen | "Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen |
Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder | Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder |
Rückversicherungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des | Rückversicherungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen |
feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für | feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für |
ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten | ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten |
75.000 EUR nicht übersteigen darf. | 75.000 EUR nicht übersteigen darf. |
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann | Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann |
die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder | die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des | Rückversicherungsunternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen |
feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für | feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für |
ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten | ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten |
2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. | 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. |
§ 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen | § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen |
werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung | werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung |
zugunsten der Staatskasse eingenommen." | zugunsten der Staatskasse eingenommen." |
(...) | (...) |
TITEL V - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | TITEL V - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
Art. 57 - Artikel 58quater des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Art. 57 - Artikel 58quater des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt | 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen | 1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen |
worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend | worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend |
machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem | machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem |
Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem | Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem |
Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die | Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die |
Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 | Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 |
EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR | EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR |
nicht übersteigen darf" ersetzt. | nicht übersteigen darf" ersetzt. |
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder | " § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder |
durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die | durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die |
FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden | FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, |
der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, | der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, |
die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von | die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von |
Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." | Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder | " § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder |
und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und | und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." | Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." |
TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über | TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit |
Art. 58 - Artikel 49quater des Gesetzes vom 28. April 2003 über | Art. 58 - Artikel 49quater des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen | 1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen |
worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend | worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend |
machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem | machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem |
Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem | Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem |
Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die | Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die |
Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 | Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 |
EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR | EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR |
nicht übersteigen darf" ersetzt. | nicht übersteigen darf" ersetzt. |
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder | " § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder |
durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die | durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die |
FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden | FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, |
der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, | der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, |
die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von | die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von |
Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." | Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder | " § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder |
und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und | und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." | Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." |
TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten | von Finanzinstrumenten |
Art. 59 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über | Art. 59 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über |
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den | die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den |
Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 31. | Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 31. |
Juli 2009 und 13. Dezember 2012, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: | Juli 2009 und 13. Dezember 2012, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: |
"10. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß | "10. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß |
Artikel 56 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor | Artikel 56 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor |
festgelegt werden,". | festgelegt werden,". |
Art. 60 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 60 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen ehrlich, | " § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen ehrlich, |
redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden | redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden |
handeln. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig | handeln. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig |
und nicht irreführend sein. | und nicht irreführend sein. |
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen bei ihrer | Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen bei ihrer |
Vermittlungstätigkeit die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden | Vermittlungstätigkeit die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden |
Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der | Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der |
FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Bank- und | FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Bank- und |
Investmentdienstleistungsmakler eine angepasste Version dieser | Investmentdienstleistungsmakler eine angepasste Version dieser |
Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder | Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder |
teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten der Rolle | teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten der Rolle |
der Makler Rechnung zu tragen." | der Makler Rechnung zu tragen." |
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Die Tätigkeit der Bank- und | " § 1bis - Die Tätigkeit der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlung von Bank- und | Investmentdienstleistungsvermittlung von Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlern beschränkt sich auf Produkte, | Investmentdienstleistungsvermittlern beschränkt sich auf Produkte, |
deren Hauptmerkmale sie selbst und die in Artikel 13 erwähnten | deren Hauptmerkmale sie selbst und die in Artikel 13 erwähnten |
Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können. | Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können. |
Beaufsichtigte Unternehmen bieten lediglich Bank- und | Beaufsichtigte Unternehmen bieten lediglich Bank- und |
Investmentdienstleistungen in Bezug auf Produkte an, deren | Investmentdienstleistungen in Bezug auf Produkte an, deren |
Hauptmerkmale die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie | Hauptmerkmale die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie |
beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können." | beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können." |
3. In § 2 werden die Wörter "von § 1" durch die Wörter "von § 1 oder § | 3. In § 2 werden die Wörter "von § 1" durch die Wörter "von § 1 oder § |
1bis" ersetzt und die Wörter "und gemäß den Bestimmungen des | 1bis" ersetzt und die Wörter "und gemäß den Bestimmungen des |
europäischen Rechts" aufgehoben. | europäischen Rechts" aufgehoben. |
Art. 61 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 61 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 250.000 EUR pro | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 250.000 EUR pro |
Verstoß oder von höchstens 5.000 EUR pro Tag Verzug auferlegen" durch | Verstoß oder von höchstens 5.000 EUR pro Tag Verzug auferlegen" durch |
die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei | die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei |
Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im Falle | Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im Falle |
eines beaufsichtigten Unternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen | eines beaufsichtigten Unternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen |
darf" ersetzt. | darf" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. | 2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. |
Art. 62 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 62 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird | vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen | "Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen |
Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Bank- und | Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlers einen Verstoß gegen die | Investmentdienstleistungsvermittlers einen Verstoß gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse |
und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße | und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße |
auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe | auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe |
Gesamtheit von Taten 75.000 EUR nicht übersteigen darf. | Gesamtheit von Taten 75.000 EUR nicht übersteigen darf. |
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann | Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann |
die FSMA, wenn sie seitens eines beaufsichtigten Unternehmens einen | die FSMA, wenn sie seitens eines beaufsichtigten Unternehmens einen |
Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner | Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine | Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine |
administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder | administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder |
für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht | für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht |
übersteigen darf. | übersteigen darf. |
§ 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen | § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen |
werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung | werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung |
zugunsten der Staatskasse eingenommen." | zugunsten der Staatskasse eingenommen." |
(...) | (...) |
TITEL X - Aufhebungsbestimmungen | TITEL X - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 68 - Der Königliche Erlass vom 23. September 2008 zur Festlegung | Art. 68 - Der Königliche Erlass vom 23. September 2008 zur Festlegung |
bestimmter Handlungen, die Marktmissbräuche darstellen, abgeändert | bestimmter Handlungen, die Marktmissbräuche darstellen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 22. September 2009, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 22. September 2009, wird aufgehoben. |
TITEL XI - Inkrafttreten | TITEL XI - Inkrafttreten |
Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach demjenigen | Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach demjenigen |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 28 und 68 mit 1. | In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 28 und 68 mit 1. |
November 2012 wirksam; im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 | November 2012 wirksam; im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 |
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von | Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von |
Credit Default Swaps wird Artikel 28 jedoch bereits mit 1. September | Credit Default Swaps wird Artikel 28 jedoch bereits mit 1. September |
2012 wirksam. | 2012 wirksam. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 7, 19 und 60 am 1. | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 7, 19 und 60 am 1. |
Januar 2014 in Kraft. | Januar 2014 in Kraft. |
Die Bestimmungen der Artikel 7, 19 und 60, die den König ermächtigen, | Die Bestimmungen der Artikel 7, 19 und 60, die den König ermächtigen, |
angepasste Regeln vorzusehen oder bestimmte Regeln ganz oder teilweise | angepasste Regeln vorzusehen oder bestimmte Regeln ganz oder teilweise |
für nicht anwendbar zu erklären, treten jedoch gemäß Absatz 1 in | für nicht anwendbar zu erklären, treten jedoch gemäß Absatz 1 in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |