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Loi du 27 octobre 2006
publié le 05 février 2014

Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2014000030
pub.
05/02/2014
prom.
27/10/2006
ELI
eli/loi/2006/10/27/2014000030/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 OCTOBRE 2006. - Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1er à 12 de l'arrêté royal du 29 avril 2013 modifiant la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle en vue de la transposition de la Directive 2010/78/UE (Moniteur belge du 20 juin 2013); - de l'article 63 de la loi du 30 juillet 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/07/2013 pub. 30/08/2013 numac 2013011419 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 30/07/2013 pub. 11/02/2014 numac 2014000033 source service public federal interieur Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses . - Traduction allemande d'extraits fermer visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 août 2013).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 27.Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU (...) Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), was die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betrifft.

Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - In Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der betrieblichen Altersversorgung um" wie folgt ersetzt: "der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um".

Art. 4 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19. EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority), so wie sie durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtet worden ist." Art. 5 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.März 2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt.

Art. 6 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt, und die EIOPA über die Einschränkung oder das Verbot bestimmter in Artikel 123 Absatz 2 erwähnter Geschäfte und über die in Artikel 130 § 1 erwähnte Entziehung der Zulassung in Kenntnis." Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - Artikel 158 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt.

Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 232/1 - Die FSMA teilt der EIOPA regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre alle Vorschriften in Bezug auf die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, sowie die daran angebrachten Abänderungen mit." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 232/2 - Die FSMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammen im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.

Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Gemäß Artikel 35 besagter Verordnung übermittelt die FSMA der EIOPA schnellstmöglich alle Informationen, die sie zur Erfüllung des ihr durch vorerwähnte Richtlinie und vorerwähnte Verordnung übertragenen Auftrags benötigt." Art. 11 - In Artikel 233 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "die Europäische Kommission" und den Wörtern "von den wesentlichen Schwierigkeiten" die Wörter "und die EIOPA" eingefügt.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 2011. (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 63 - Artikel 150 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "sie mit einer Geldbuße von höchstens 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise höchstens 2.500 EUR pro Verzugstag belegen" durch die Wörter "unter der Bedingung, dass die Einrichtung ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können, Letzterer ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die für denselben Verstoß mindestens 2.500 EUR betragen muss und höchstens 1.875.000 EUR betragen darf" durch die Wörter "die für ein und dieselbe Tat oder ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt. 3. Absatz 3 wird aufgehoben.4. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Geldbußen" durch die Wörter "Zwangsgelder und Geldbußen" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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