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Vue multilingue de Loi du 27/10/2006
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Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende het toezicht op de instellingen voor bedrijfspensioenvoorzieningen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 OCTOBRE 2006. - Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 OKTOBER 2006. - Wet betreffende het toezicht op de instellingen voor bedrijfspensioenvoorzieningen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1er à 12 de l'arrêté royal du 29 avril 2013 modifiant - van de artikelen 1 tot 12 van het koninklijk besluit van 29 april
la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de 2013 tot wijziging van de wet van 27 oktober 2006 betreffende het
retraite professionnelle en vue de la transposition de la Directive toezicht op de instellingen voor bedrijfspensioenvoorzieningen met het
2010/78/UE (Moniteur belge du 20 juin 2013); oog op de omzetting van Richtlijn 2010/78/EU (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2013);
- de l'article 63 de la loi du 30 juillet 2013 visant à renforcer la - van artikel 63 van de wet van 30 juli 2013 tot versterking van de
protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten
que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten
et portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 août 2013). en Markten en houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2013).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 29. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom
27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Umsetzung der
Richtlinie 2010/78/EU Richtlinie 2010/78/EU
(...) (...)
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG,
2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG,
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse
der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), was die (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), was die
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betrifft. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betrifft.
Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 3 - In Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"der betrieblichen Altersversorgung um" wie folgt ersetzt: "der betrieblichen Altersversorgung um" wie folgt ersetzt:
"der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch die Richtlinie "der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch die Richtlinie
2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG,
2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG,
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse
der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um". (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um".
Art. 4 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nr. 19 mit Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nr. 19 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"19. EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das "19. EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European
Insurance and Occupational Pensions Authority), so wie sie durch die Insurance and Occupational Pensions Authority), so wie sie durch die
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 errichtet worden ist." Rates vom 24. November 2010 errichtet worden ist."
Art. 5 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
6. Mai 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 6. Mai 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März
2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt. 2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt.
Art. 6 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Die FSMA setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen "Die FSMA setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen
die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine
grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt, und die EIOPA über die grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt, und die EIOPA über die
Einschränkung oder das Verbot bestimmter in Artikel 123 Absatz 2 Einschränkung oder das Verbot bestimmter in Artikel 123 Absatz 2
erwähnter Geschäfte und über die in Artikel 130 § 1 erwähnte erwähnter Geschäfte und über die in Artikel 130 § 1 erwähnte
Entziehung der Zulassung in Kenntnis." Entziehung der Zulassung in Kenntnis."
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 8 - Artikel 158 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 8 - Artikel 158 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Mai 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März das Gesetz vom 6. Mai 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März
2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt. 2011, wird durch die Wörter "und der EIOPA mitgeteilt" ergänzt.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/1 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 232/1 - Die FSMA teilt der EIOPA regelmäßig und mindestens alle "Art. 232/1 - Die FSMA teilt der EIOPA regelmäßig und mindestens alle
zwei Jahre alle Vorschriften in Bezug auf die aufsichtsrechtliche zwei Jahre alle Vorschriften in Bezug auf die aufsichtsrechtliche
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse, sowie die daran angebrachten Abänderungen mit." Ausführungserlasse, sowie die daran angebrachten Abänderungen mit."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/2 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 232/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 232/2 - Die FSMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. "Art. 232/2 - Die FSMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr.
1094/2010 mit der EIOPA zusammen im Hinblick auf die Anwendung der 1094/2010 mit der EIOPA zusammen im Hinblick auf die Anwendung der
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Gemäß Artikel 35 besagter Verordnung übermittelt die FSMA der EIOPA Gemäß Artikel 35 besagter Verordnung übermittelt die FSMA der EIOPA
schnellstmöglich alle Informationen, die sie zur Erfüllung des ihr schnellstmöglich alle Informationen, die sie zur Erfüllung des ihr
durch vorerwähnte Richtlinie und vorerwähnte Verordnung übertragenen durch vorerwähnte Richtlinie und vorerwähnte Verordnung übertragenen
Auftrags benötigt." Auftrags benötigt."
Art. 11 - In Artikel 233 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 11 - In Artikel 233 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "die Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "die
Europäische Kommission" und den Wörtern "von den wesentlichen Europäische Kommission" und den Wörtern "von den wesentlichen
Schwierigkeiten" die Wörter "und die EIOPA" eingefügt. Schwierigkeiten" die Wörter "und die EIOPA" eingefügt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 2011. Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 2011.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von 30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von
Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse
der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) verschiedener Bestimmungen (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die TITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Art. 63 - Artikel 150 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Art. 63 - Artikel 150 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "sie mit einer Geldbuße von höchstens 1. In Absatz 1 werden die Wörter "sie mit einer Geldbuße von höchstens
1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise höchstens 2.500 EUR pro 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise höchstens 2.500 EUR pro
Verzugstag belegen" durch die Wörter "unter der Bedingung, dass die Verzugstag belegen" durch die Wörter "unter der Bedingung, dass die
Einrichtung ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können, Einrichtung ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können,
Letzterer ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 Letzterer ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000
EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR
nicht übersteigen darf" ersetzt. nicht übersteigen darf" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die für denselben Verstoß mindestens 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die für denselben Verstoß mindestens
2.500 EUR betragen muss und höchstens 1.875.000 EUR betragen darf" 2.500 EUR betragen muss und höchstens 1.875.000 EUR betragen darf"
durch die Wörter "die für ein und dieselbe Tat oder ein und dieselbe durch die Wörter "die für ein und dieselbe Tat oder ein und dieselbe
Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt. Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf" ersetzt.
3. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Geldbußen" durch die 4. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Geldbußen" durch die
Wörter "Zwangsgelder und Geldbußen" ersetzt. Wörter "Zwangsgelder und Geldbußen" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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